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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes, anderer Gesetze und von Verordnungen
- Niedersachsen -

Vom 23. Juni 2026
(Nds. GVBl. Nr. 47 vom 25.06.2026 EU)


Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Wassergesetzes

Das Niedersächsische Wassergesetz vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 82), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird der folgende neue § 4a eingefügt:

" § 4a Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Feldberegnung

(1) Können beim Zusammentreffen mehrerer Anträge für die Wasserentnahme zur Beregnung oder Berieselung von landwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzten Flächen in derselben Gemarkung nicht alle Bedarfe erfüllt werden und ist einer der Antragsteller der einzige Wasser- und Bodenverband, der in der Gemarkung die Aufgabe der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Beregnung oder Berieselung wahrnimmt, so soll die Wasserbehörde den Entnahmen für dessen Bedarf den Vorrang gewähren.

(2) Besitzt eine Gemarkung eine Größe von mehr als 3.000 ha, so kann die Wasserbehörde Teilgebiete abgrenzen, für die Absatz 1 jeweils entsprechend gilt. Ein Teilgebiet soll eine Größe von mehr als 1.000 ha besitzen. Die Abgrenzung ist öffentlich bekannt zu machen."

2. Der bisherige § 4a wird § 4b.

3. Dem § 5 wird der folgende Absatz 4 angefügt:

"(4) Eine Bewilligung für die Entnahme von Grundwasser soll versagt werden, wenn nachweisliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter Einflüssen wie dem Klimawandel künftig in einem betroffenen Grundwasserkörper die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot übersteigen kann. Wird eine Bewilligung aufgrund des Satzes 1 nicht erteilt, so gilt der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung auch als Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis."

(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
4.
In § 28 Abs. 5 Satz 1 wird nach der Angabe " § 52 Abs. 5 WHG" die Angabe "oder nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes" eingefügt.

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
5.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a) Es wird der folgende neue Absatz 4 eingefügt:

"(4) Wer Untersuchungen nach der Trinkwassereinzugsgebieteverordnung oder aufgrund einer Verpflichtung nach § 50 Abs. 5 WHG durchführt, hat deren Ergebnisse dem gewässerkundlichen Landesdienst auf Verlangen vorzulegen."

b) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 5 und 6.

(Gültig ab 01.05.2027 siehe =>)
6.
Es wird der folgende neue § 36 eingefügt:

" § 36 Umfang des Eigentümer- und Anliegergebrauchs
(zu § 26 WHG)

Der Eigentümer- und Anliegergebrauch umfasst nicht das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern zur Beregnung oder Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken."

7. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
  1. nach Absatz 4,
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen sowie
  3. von Maßnahmen in oder an einem oberirdischen Gewässer, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan die zu genehmigenden Maßnahmen vorsieht.
"Satz 3 gilt nicht für Genehmigungen
  1. nach den Absätzen 4 und 5 sowie
  2. für Vorhaben, die im Zusammenhang mit Vorhaben nach den §§ 52 und 56 stehen."

b) Es wird der folgende Absatz 5 angefügt:

"(5) § 11a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 7 WHG gilt entsprechend für die Erteilung von Genehmigungen nach Absatz 1 für die Herstellung und wesentliche Änderung von

  1. Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, ausgenommen Pumpspeicherkraftwerke,
  2. Solarenergieanlagen in oder über einem oberirdischen Gewässer und
  3. Wärmepumpen, die das Wasser eines oberirdischen Gewässers als Wärmequelle nutzen."

8. In § 59 Abs. 2 Satz 2 wird nach dem Wort "entsprechend" die Angabe "mit der Maßgabe, dass ein Ausgleich für ab dem 1. Januar 2027 eingetretene wirtschaftliche Nachteile nur gewährt wird, sofern die Berechnung für einen Ausgleichsberechtigten im jeweiligen Kalenderjahr einen Betrag von 100 Euro übersteigt" eingefügt.

9. In § 61 Satz 1 werden nach dem Wort "dienen" die Worte "oder die im Rahmen der Unterhaltungspflicht zur Rückhaltung von Wasser errichtet worden sind" eingefügt.

10. § 64 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "in Abschnitt I der Anlage 4 genannten" durch die Angabe "nach § 100 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung durch das Gesetz gegründeten Verbände einschließlich des Unterhaltungsverbands Krainke" ersetzt.

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