Regelwerk,Wasser EU, Bund, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen

Verwaltungsvereinbarung über die Bildung einer Flussgebietsgemeinschaft Ems zur Umsetzung der Richtlinie 2000/60/EG - Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - in der Flussgebietseinheit Ems

Vom 21. Oktober 2002
(GVBl. Nr. 29 vom 12.11.2002 S. 513)



Präambel

Die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 327/1 vom 22.12.2000) fordert, dass die dort vorgegebenen Umweltziele durch eine flusseinzugsgebietsbezogene Gewässerbewirtschaftung erreicht werden. Als Instrumente der Gewässerbewirtschaftung verlangt die Richtlinie, dass für die festgelegten Flussgebietseinheiten Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne aufgestellt und koordiniert werden.

Ausgehend von diesen Vorgaben verpflichtet das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)in § 1b Abs. 2 WHG die Länder,zur Erreichung der in diesem Gesetz festgelegten Bewirtschaftungsziele die. Koordinierung der Bewirtschaftung zu regeln.

Um der gesetzlichen Koordinierungsverpflichtung sachgerecht nachkommen zu können, müssen nicht nur zahlreiche fachliche und daten1mäßige Vorgaben sowie Berichtsvorgaben, sondern auch Frist- und Verfahrensaspekte abgestimmt werden.

Die in der internationalen Flussgebietseinheit Ems belegenen Länder Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, im Folgenden Länder genannt, schließen unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vorbehaltlich einer erforderlichen Zustimmung ihrer verfassungsrechtlichen Organe nachstehende Vereinbarung.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Entscheidungs-, Koordinierungs- und Abstimmungsaufgaben beziehen sich auf die im Hoheitsgebiet der Länder liegenden Teile der internationalen Flussgebietseinheit Ems - nachfolgend FGE Ems (d) genannt - einschließlich der von den Ländern nach Maßgabe des § 1b Abs. 3 WHG zugeordneten Einzugsgebiete und Grundwasserkörper.

(2) Die FGE Ems (d) setzt sich aus folgenden, nach hydrologischen Gesichtspunkten gebildeten Bearbeitungsgebieten/Koordinationsräumen zusammen:

  1. Ems/Quelle
  2. Ems/Große Aa
  3. Hase
  4. Ems/Nordradde
  5. Leda-Jümme
  6. Untere Ems

§ 2 Grundsätze

Die Länder beachten im Rahmen der Koordinierung und Abstimmung folgende Grundsätze:

  1. Durch Entscheidungen sowie die Koordinierung und Abstimmung der einzelnen Aufgaben soll sichergestellt werden, dass in der FGE Ems (d) eine geeignete Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung stattfindet, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften festgelegten Bewirtschaftungsziele zu erreichen.
  2. Soweit in der FGE Ems (d) allgemeine Vorgaben für die Aufstellung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms erforderlich sind,stimmen die Länder zusammen mit dem Bund diese mit dem Nachbarstaat Niederlande ab.
  3. Die Länder stellen sicher, dass die für die Koordinierung erforderlichen landesspezifischen Daten, Unterlagen und Auswertungen auf ihre Kosten rechtzeitig bereit gestellt werden.
  4. Die Länder gewähren sich für die nach dieser Vereinbarung entstehenden Kosten gegenseitig alle zulässigen Ermäßigungen, die ihnen ihre Vorschriften ermöglichen.

§ 3 Organisation

(1) Zur Herbeiführung von Entscheidungen sowie zur Koordinierung und Abstimmung der Bewirtschaftung der FGE Ems (d) bilden die Länder eine Flussgebietsgemeinschaft Ems (FGG Ems), bestehend aus dem Emsrat, der Koordinierungsgruppe Ems und der Geschäftsstelle Ems.

(2) Den Emsrat als Entscheidungsebene bilden die für die Umsetzung der WRRL zuständigen Ministerien der Länder.

(3) In der Koordinierungsgruppe Ems als Koordinierungs- und Abstimmungsebene sind die Behörden vertreten, die für die Umsetzung der WRRL in der FGE Ems (d) zuständig sind.

(4) Es besteht Einigkeit, dass bis auf Weiteres die Bezirksregierung Weser-Ems die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrnimmt. Zu den Aufgaben der Geschäftsstelle gehört insbesondere die Geschäftsführung des Emsrates und der Koordinierungsgruppe Ems. Die Übertragung weiterer Aufgaben und die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäftsführung an eine andere Behörde ist im Einvernehmen zwischen den Ländern möglich.

(5) Der Emsrat gibt sich und der Koordinierungsgruppe Ems eine Geschäftsordnung.

§ 4 Vorsitz

Der Vorsitz im Emsrat und in der Koordinierungsgruppe Ems liegt bis zum Abschluss der Bestandsaufnahme nach Artikel 5 WRRL bei einer Behörde des Landes Niedersachsen. Danach kann der Emsrat die Zeitdauer des Vorsitzes einvernehmlich verlängern oder ein anderes Vorsitzland bestimmen.

§ 5 Aufgaben der Flussgebietsgemeinschaft Ems

Aufgabe der Flussgebietsgemeinschaft Ems ist es, die Koordinierung der Bewirtschaftung in der FGE Ems (d) zu regeln und die erforderlichen Abstimmungenzu treffen, um die in den wasserrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder festgelegten Bewirtschaftungsziele für das Flusseinzugsgebiet Ems zu erreichen. Zu den Aufgaben gehören insbesondere:

  1. erforderliche flussgebietsspezifische Ergänzungen zu den Vorgaben, die europa- und bundesweit festgelegt sind,
  2. Erstellung und Fortschreibung von Zeit- und Arbeitsplänen,
  3. Sammlung und Zusammenfassung (auch Abgleich und Abstimmung) der Arbeitsergebnisse zu den von der WRRL und den nationalen Umsetzungsvorschriften geforderten Analysen und Bestandsaufnahmen (Ist-Zustand), Zielbestimmungen (Soll-Zustand)sowie Maßnahmenprogrammen und Bewirtschaftungsplänen einschließlich der Vorbereitung der Vorlage bzw. der Berichterstattung an die Kommission,
  4. Unterstützung des Abgleichs in der internationalen Flussgebietseinheit Ems und zwischen verschiedenen Flussgebietseinheiten,
  5. Einbeziehung anderer zuständiger Behörden und interessierter Stellen sowie 1Entwicklung gemeinsamer Strategien für die Information der Öffentlichkeit.

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