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Regelwerk

Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung von Kanalisationsnetzen
- Nordrhein-Westfalen -

RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft v. 3.1.1995 - IV B 6 - 031 002 0201
(MBl. NRW. 1995 S. 250)
Gl.-Nr.: 770



Die nachstehenden Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung für die in § 58 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.06.1995 (GV. NRW. S. 926), in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Kanalisationsnetze werden hiermit nach § 57 Abs. 1 Landeswassergesetz als allgemein anerkannte Regeln der Abwassertechnik eingeführt und bekannt gemacht. Die Anforderungen an den Betrieb und die Unterhaltung gelten als Mindestanforderungen, die gegebenenfalls aus Gründen des Gewässerschutzes (z.B. Wasserschutzgebiete) erhöht werden können.

1 Geltungsbereich

Zu den Bauwerken eines genehmigungspflichtigen Kanalnetzes gehören insbesondere:

2 Betrieb und Unterhaltung der Einrichtungen

Die Bauwerke eines Kanalisationsnetzes sind regelmäßig oder nach Bedarf entsprechend den Ergebnissen der nach § 2 der "Verordnung zur Selbstüberwachung von Kanalisationen und Einleitungen von Abwasser aus Kanalisationen im Mischsystem und im Trennsystem (Selbstüberwachungsverordnung Kanal - SüwVKan)" vom 16. Januar 1995 (GV. NRW. 1995 S. 64), in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführenden Untersuchungen zu betreiben und zu unterhalten. Die vom Betreiber an den einzelnen Bauwerken durchzuführenden Betriebs- und Unterhaltungsmaßnahmen und ihre zeitliche Durchführung ergeben sich aus der Anlage.

Bei der Reinigung der Kanalnetze ist zu beachten, daß der durch Aufwirbelung von Ablagerungen entstehende Schmutzeintrag in die Gewässer so gering wie möglich gehalten wird. Die Reinigung des Kanalnetzes ist in Abstimmung mit dem Betreiber der Kläranlage durchzuführen.

3 Sicherstellung des Betriebes

3.1 Eine Anweisung für den Betrieb ist für jedes der in Ziffer 1 aufgeführten einzelnen Bauwerke oder für mehrere Bauwerke gemeinsam unter Beachtung der gültigen Unfallverhütungsvorschriften aufzustellen.

Die Anweisung für den Betrieb ist bei den jeweiligen Bauwerken oder in der zugehörigen Betriebsstelle aufzubewahren und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu geben. Das Personal ist regelmäßig über den Inhalt der verschiedenen Anweisungen zu informieren.

3.2 Die Anweisung für den Betrieb muß mindestens folgende Angaben und Regelungen enthalten, soweit sie für das jeweilige Bauwerk zutreffend sind:

3.3 Neben den in Ziffer 3.2 aufgeführten Inhalten muß die Anweisung für den Betrieb von Pumpwerken, Regenbecken usw. noch folgende Angaben enthalten:

4 Betriebsbericht

4.1 Für jedes der Bauwerke oder gemeinsam für mehrere Bauwerke gemäß Ziffer 1 ist ein Betriebsbericht zu führen. In den Betriebsbericht sind die Angaben gemäß 4.2 einzutragen. Der Betriebsbericht ist im jeweiligen Bauwerk oder in der zuständigen Betriebsstelle (Betriebshof, Kläranlage) aufzubewahren.

4.2 In den Betriebsbericht sind mit Datumsangabe mindestens einzutragen:

4.3 Der Betriebsbericht ist mindestens 3 Jahre aufzubewahren. Dies kann an einer zentralen Stelle erfolgen. Wird der Bericht auf ADV-Anlagen geführt, sind auf Verlangen Ausdrucke in übersichtlicher und allgemein-verständlicher Form auszugeben.

5 Fernüberwachung

Betriebsstörungen automatisch arbeitender Maschinen, Störungen an Armaturen oder sonstigen Teilen von besonders wichtigen Anlagen, die auf den Wirkungsgrad - auch der nachgeschalteten Abwasserbehandlungsanlage - und auf das Gewässer erheblichen nachteiligen Einfluß haben können, sind insbesondere

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(Stand: 27.06.2018)

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