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Regelwerk, Wasser, EU, Bund, NRW

Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Richtlinie
des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975
über die Qualität der Badegewässer ( 76/160/EWG)

Vom 24. Januar 1980
(GV. NRW 1980 S. 88; 05.04.2005 S. 274aufgehoben)


Auf Grund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NW) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1979 (GV. NW. S. 488), wird nach Anhörung des Ausschusses für Ernährung, Land-, Forst- und Wasserwirtschaft und des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtags verordnet:

§ 1

Zuständige Behörde im Sinne der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer ( 76/160/EWG) - ABl. Nr. L 31 vom 05.02.1976 S. 1 - ist die untere Wasserbehörde.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft . Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2009 außer Kraft.

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