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Regelwerk; Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

Hochwassermeldeverordnung - Landesverordnung über den Melde- und Warndienst bei Hochwasser
- Rheinland-Pfalz -

Vom 3. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 277 vom 18.12.2025 S. 701)
Gl.-Nr.: 75-50-4



Archiv 1986

Aufgrund des § 82 Abs. 1 des Landeswassergesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2025 (GVBl. S. 305), BS 75-50, wird verordnet:

§ 1 Einrichtung und Zweck des Hochwassermeldedienstes

(1) Für die Gewässer im Land Rheinland-Pfalz wird ein Melde- und Warndienst bei Hochwasser (Hochwassermeldedienst) eingerichtet.

(2) Der Hochwassermeldedienst soll bei Aufkommen eines Hochwassers die frühzeitige Information der für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen und der gefährdeten Gewässeranlieger über Hochwassergefahren gewährleisten und damit die möglichst frühe Einleitung von Schutzmaßnahmen ermöglichen. Zu diesem Zweck werden insbesondere pegelbezogene und regionsbezogene Hochwassermeldungen nach Maßgabe dieser Verordnung erstellt.

(3) Der Hochwassermeldedienst bezieht sich ausschließlich auf Hochwasser, das von oberirdischen Gewässern ausgeht, und nicht auf lokale Überflutungen infolge von kleinräumigen Starkregenereignissen.

§ 2 Hochwasservorhersagezentrale, Meldestellen

(1) Der Hochwassermeldedienst wird nach Maßgabe dieser Verordnung durchgeführt von

  1. der Hochwasservorhersagezentrale (HVZ) beim Landesamt für Umwelt,
  2. den Kreismeldestellen und
  3. den Gemeindemeldestellen. Kreismeldestellen sind die im Hochwassermeldeplan nach § 5 aufzuführenden Kreisverwaltungen. Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

(4) Gemeindemeldestellen sind die Verwaltungen der kreisfreien Städte, der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden. Die Gemeindemeldestellen nehmen die Aufgabe als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung wahr. Die Verwaltungen der kreisfreien Städte sind im Hochwassermeldeplan nach § 5 aufzuführen. Die Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der verbandsfreien Gemeinden und der Verbandsgemeinden werden in den nach § 6 zu erstellenden überörtlichen Hochwassermeldeplänen aufgeführt.

(5) Für die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel, Saar und Lahn erfolgt der Hochwassermeldedienst auf der Grundlage der Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland vom 8. November 2022.

(6) Der Hochwassermeldedienst wird bei grenzüberschreitenden Gewässern mit den zuständigen Verwaltungen der benachbarten Länder und Staaten auf der Grundlage entsprechender Verwaltungsvereinbarungen abgestimmt.

§ 3 Aufgaben der Hochwasservorhersagezentrale

(1) Die Hochwasservorhersagezentrale hat folgende Aufgaben:

  1. Beobachtung und Auswertung der Niederschläge und weiterer meteorologischer sowie hydrologischer Daten und deren Vorhersagen,
  2. Erstellung von Wasserstands- und Abflussvorhersagen,
  3. Einschätzung der Hochwassersituation und Erstellung von Hochwasserberichten und
  4. Verbreitung und Bereitstellung von aktuellen Messwerten, Wasserstands- und Abflussvorhersagen sowie Hochwasserberichten.

(2) Die Hochwasservorhersagezentrale erstellt für die in der Anlage aufgeführten Gewässer sowie gemäß der Vereinbarung nach § 2 Abs. 4 für die Bundeswasserstraßen pegelbezogene Hochwassermeldungen. Die pegelbezogenen Hochwassermeldungen umfassen aktuelle Wasserstandsmesswerte und -vorhersagen sowie Hochwasserberichte. Meldepegel und die zugehörigen Meldehöhen sind im Hochwassermeldeplan nach § 5 festzulegen.

(3) Für die übrigen Gewässer erstellt die Hochwasservorhersagezentrale regionsbezogene Hochwassermeldungen. Die regionsbezogenen Hochwassermeldungen umfassen Hochwasserberichte und aktuelle in Warnklassen unterteilte Abflussvorhersagen für die Regionen. Die Regionen und die zugehörigen Warnklassen sind im Hochwassermeldeplan nach § 5 festzulegen.

§ 4 Meldeverfahren

(1) Sobald an den im Hochwassermeldeplan nach § 5 festgelegten Meldepegeln die Meldehöhen oder in den nach § 5 festgelegten Regionen die Warnklassen erreicht oder überschritten werden, übermittelt die Hochwasservorhersagezentrale einen Hochwasserbericht an die Kreismeldestellen und kreisfreien Städte. Die Kreismeldestellen geben die übermittelten Hochwasserberichte unverzüglich an die Gemeindemeldestellen ihres Zuständigkeitsbereichs weiter.

(2) Die Hochwasservorhersagezentrale stellt die Informationen nach § 3 Abs. 1 den für die Gefahrenabwehr zuständigen Stellen, den Medien und der Öffentlichkeit mittels geeigneter Informations- und Kommunikationstechnik bereit.

(3) Die Gemeindestellen haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung nach § 81 Abs. 2 des Landeswassergesetzes in Verbindung mit den Bestimmungen des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes vom 17. Juni 2025 (GVBl. S. 171, BS 213-50) in der jeweils geltenden Fassung die Bevölkerung in den vom Hochwasser gefährdeten Gebieten nach Maßgabe eines aufzustellenden Alarm- und Einsatzplans in geeigneter Weise über die ihnen nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Informationen zu unterrichten und zu warnen.

(4) Weitere Einzelheiten zur Durchführung des Meldeverfahrens werden im Hochwassermeldeplan festgelegt.

§ 5 Hochwassermeldeplan

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