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Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 14. Juni 2004
(GVBl. Nr. 11 vom 30.06.2004 S. 362; 12.10.2020 S. 544aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund

des § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes vom 3. Dezember 1973 (GVBl. S. 375), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 7. Februar 1983 (GVBl. S. 17), BS 114-1, und

§ 2 Abs. 7 der Landkreisordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl.S. 188), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-2, wird von der Landesregierung und

aufgrund

des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8Satz 1 und 2, des § 15 Abs. 5,des § 19 Abs. 2 Satz 1 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959), geändert durch Artikel 263 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

des § 7 Abs. 2 Satz 1 des Verkündungsgesetzes,

des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes zur Ausführung des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes und zur Weinüberwachung vom 3. Dezember1982 (GVBl. S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), BS 2125-2, und

des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 (BGBl. l S. 2838), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung der Landesregierung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 6. November 1968 (GVBl. S. 247, BS 453-1), § 2 Abs. 4 Satz 1 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom22. Dezember 2003 (GVBl. S. 390), BS 2020-1, und § 2 Abs. 7 Satz 1 der Landkreisordnung

wird von dem Ministerium für Umwelt und Forsten im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport verordnet:

§ 1

(1) Zuständige Stelle in den Fällen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und2, des § 15 Abs. 5 und des § 21 Abs. 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung(TrinkwV) vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959) in der jeweils geltenden Fassung ist das Landesuntersuchungsamt. Dieses unterrichtet in den Fällen des § 9 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 Satz 1 und 2 sowie des § 15 Abs. 5 TrinkwV das für die Trinkwasserüberwachung zuständige Ministerium,das seinerseits die Unterrichtung nach § 9 Abs. 8 Satz 3 TrinkwV vornimmt.

(2) Das Landesuntersuchungsamt erstellt die nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV bekannt zumachende Landesliste sowie den nach § 21 Abs. 2 Satz 3 TrinkwV zuzuleitenden Bericht.

(3) Bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV ist

  1. das Landesuntersuchungsamt für die Untersuchung von Wasserproben der Wasserversorgungsanlagen, die im Durchschnitt mehr als 1000 m3 Wasser pro Tag abgeben oder für mehr als 5000 Menschen Wasserbereitstellen, und
  2. Jede in der Landesliste nach § 15Abs. 4 Satz 2 TrinkwV aufgeführte Untersuchungsstelle, sofern sie die von dem für die Trinkwasseruntersuchung zuständigen Ministerium festgelegten Kriterien einer bestellten Stelle erfüllt und von dem Unternehmer oder dem sonstigen Inhaber der betreffenden Wasserversorgungsanlage unabhängig ist, für die Entnahme und Untersuchung von Wasserproben der übrigen Wasserversorgungsanlagen.

Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Untersuchungsergebnis der bestellten Stelle nach Satz 1 nicht möglich, so ist jede in der Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV aufgeführte Untersuchungsstelle bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV.

(4) Die Untersuchungen nach § 19Abs. 7 Satz 1 TrinkwV können abweichend von Absatz 3 von jeder in der Landesliste nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV aufgeführten Untersuchungsstelle durchgeführt werden.

§ 2

(1) Zuständige Behörde nach § 3 Nr. 5 TrinkwV ist die Kreisverwaltung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltungen erstreckt sich gemäß der Anlage auch auf die Gebiete der kreisfreien Städte.

(3) Die Landkreise nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 3

Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 25 TrinkwV ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.Die Landkreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Zuständigkeiten nach der Trinkwasserverordnung vom 20. März 2001 (GVBl. S. 87, BS 2126-6) außer Kraft.

.

  Anlage (zu § 2 Abs. 2)


Die örtliche Zuständigkeit der Kreisverwaltung erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt
Alzey-Worms Worms
Bad Dürkheim Neustadt an der Weinstraße
Kaiserslautern Kaiserslautern
Rhein-Pfalz-Kreis Frankenthal (Pfalz)
Ludwigshafen am Rhein
Speyer
Mainz-Bingen Mainz
Mayen-Koblenz Koblenz
Südliche Weinstraße Landau in der Pfalz
Südwestpfalz Pirmasens
Zweibrücken
Trier-Saarburg Trier

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