Berichtigung des Gesetzes Nr. 1545
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Vom 02. Juni 2004
(ABl. Nr. 26 vom 09.06.2004 S. 1246)



Das Gesetz Nr. 1545 Fuenftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (ABl. S. 982) wird wie folgt berichtigt:

1. In § 19b Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:

alt neu
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke
  1. der Eigenversorgung über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 WHG hinaus,
  2. der Bodenbewässerung,
  3. der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,
  4. der Grundwasserbeobachtung und -untersuchung, wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke
  1. der Eigenversorgung über die erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 WHG hinaus,
  2. der Bodenbewässerung,
  3. der Absenkung des Grundwasserspiegels bei Baumaßnahmen,
  4. der Grundwasserbeobachtung und -untersuchung,

wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt;

2. In § 40

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