Berichtigung des Gesetzes Nr. 1545
Fuenftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes
Vom 02. Juni 2004
(ABl. Nr. 26 vom 09.06.2004 S. 1246)
Das Gesetz Nr. 1545 Fuenftes Gesetz zur Änderung des Saarländischen Wassergesetzes vom 31. März 2004 (ABl. S. 982) wird wie folgt berichtigt:
1. In § 19b Abs. 1 erhält Nummer 1 folgende Fassung:
| alt | neu |
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke
|
1. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser außerhalb der öffentlichen Wasserversorgung zum Zwecke
wenn die Entnahmemenge 2.000 Kubikmeter im Jahr nicht übersteigt; |
(Stand: 26.04.2021)
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