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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz Nr. 1678 zur Sechsten Änderung des Saarländischen Wassergesetzes

Vom 11. März 2009
(Amtsbl. Nr. 18 vom 07.05.2009 S. 676)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Saarländische Wassergesetz ( SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 12 des Gesetzes vom 21. November 2007 (Amtsbl. S. 2393), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm".

b) In Abschnitt II des Fuenften Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
 Sicherung des Wasserabflusses "Hochwasserschutz".

c) Die Angabe zu § 79 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 79 Festsetzung " § 79 Überschwemmungsgebiete".

d) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 80 Verbote, Genehmigung " § 80 Verbote, Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten".

e) Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt:

" § 80a Überschwemmungsgefährdete Gebiete".

Nach § 81 werden folgende §§ 81a und 81b eingefügt:

" § 81a Hochwasserschutzpläne

§ 81b Hochwassermeldedienst, Hochwasserwarnung".

a) Nach § 151 wird folgender § 152 angefügt:

" § 152 Außerkrafttreten".

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

" § 41a Strategische Umweltprüfung für das Maßnahmenprogramm
(zu § 36 Abs. 7 WHG)

(1) Für das Maßnahmenprogramm ist nach § 14b Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit der Anlage 3 Nr. 1.4 UVPG eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen. Die oberste Wasserbehörde legt den Untersuchungsrahmen fest, erstellt den Umweltbericht und beteiligt die betroffenen Behörden. § 14a, § 14d Abs. 1 und §§ 14f bis h UVPG gelten entsprechend.

(2) Für die Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung gilt § 14i in Verbindung mit § 9 Abs. 1 UVPG sowie für die grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung § 14j Abs. 2 in Verbindung mit § 9a Abs. 1 und 2 UVPG entsprechend. Die Einbeziehung der Öffentlichkeit für das Maßnahmenprogramm soll mit der Einbeziehung der Öffentlichkeit für den Bewirtschaftungsplan nach § 41 dieses Gesetzes verbunden werden.

(3) Nach Abschluss der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung ist der Umweltbericht zu überprüfen. § 14k UVPG gilt entsprechend. Der Veröffentlichung des Maßnahmenprogramms nach § 40 Abs. 2 dieses Gesetzes ist eine zusammenfassende Erklärung zu den Umwelterwägungen und zur Berücksichtigung des Umweltberichts sowie eine Darlegung der Überwachungsmaßnahmen auf Grundlage des Umweltberichts beizufügen. § 14l Abs. 2 Nr. 2 und 3 UVPG gilt entsprechend. Die erheblichen Umweltauswirkungen, die sich aus der Durchführung des Maßnahmenprogramms ergeben, hat die zuständige Behörde zu überwachen. § 14m UVPG gilt entsprechend."

3. § 50b Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig, hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall ausgeschlossen hat, sofern das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz dies nach Anhörung des EVS genehmigt hat, "3. Abwasser, dessen Beseitigung dem Abwasserbeseitigungspflichtigen technisch oder wegen des unverhältnismäßig hohen Aufwands nicht möglich ist und dessen Übernahme er widerruflich und befristet durch Satzung oder im Einzelfall nach Anhörung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz ausgeschlossen hat,"

4. Im Abschnitt II des Fuenften Teils wird die Überschrift wie folgt gefasst:

alt neu
Überschwemmungsgebiete (zu § 32 WHG) "Hochwasserschutz".

5. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift von § 79 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 79 Festsetzung " § 79 Überschwemmungsgebiete
(zu § 31b WHG)".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Das Ministerium für Umwelt wird ermächtigt,
  1. zum Erhalt oder zur Verbesserung der ökologischen Strukturen der Gewässer und ihrer Überflutungsflächen,
  2. zur Verhinderung erosionsfördernder Eingriffe,

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