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Regelwerk; Hochwasser

Umsetzung der EG-Hochwasserrichtlinie (HWRL) - Veröffentlichung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten in Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 1. Dezember 2025
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 456 vom 30.12.2025)



Bekanntmachung des Ministeriums für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur vom 1. Dezember 2025 - V 458 -

Die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten für das Küsten- und Flusshochwasser sind ab dem 22. Dezember 2025 über das Hochwasserkartenportal

www.hochwasserkarten.schleswig-holstein.de

veröffentlicht.

Eine Einsichtnahme ist daneben auf Anfrage im Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein, Mercatorstraße 3, 24106 Kiel und beim Landesbetrieb für Küstenschutz, Nationalpark und Meeresschutz Schleswig-Holstein, Herzog-Adolfstraße 1, 25813 Husum möglich.

Rechtsmittel gegen die Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten können nicht eingelegt werden.

Veranlassung und Hintergrund

Am 26. November 2007 ist die "Richtlinie über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken" der EU ( 2007/60/EG) in Kraft getreten. Die EG-Hochwasserrichtlinie fordert die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken zur Verringerung der hochwasserbedingten nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in der Gemeinschaft.

Ausgehend von der ersten Bewertung des Hochwasserrisikos und der Bestimmung der Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko ( Artikel 4 und 5) sowie der Erstellung der Hochwassergefahren- und -risikokarten ( Artikel 6) waren gemäß § 75 WHG Hochwasserrisikomanagementpläne ( Artikel 7) zu erarbeiten, womit der erste Berichtszyklus von 2011 bis 2015 abgeschlossen wurde. Nach Artikel 14 der HWRL sind die Bestandteile alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren.

Im nun dritten Berichtszyklus waren die Mitgliedstaaten gefordert, für die in 2024 überprüften Gebiete mit potenziell signifikantem Hochwasserrisiko gemäß Artikel 5 ( Artikel 14 (1)) bis zum 22. Dezember 2025 eine Überprüfung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten gemäß Artikel 6 ( Artikel 14 (2)) durchzuführen. Dies erfolgt in Deutschland auf der Grundlage des § 73 Absatz 6 Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) für jede Flussgebietseinheit.

Zuständige Behörde für die Überprüfung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten in dem schleswigholsteinischen Teil der Flussgebietseinheit (FGE) Elbe, der FGE Schlei/Trave sowie der FGE Eider ist nach § 105 Absatz 2 Nummer. 2 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein ( LWG) das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holsteins.

Entsprechend § 73 Absatz 4 in Verbindung mit § 7 WHG erfolgten in allen drei schleswig-holsteinischen FGE Abstimmungen mit den zuständigen Behörden in den Nachbarländern. In der FGE Elbe erfolgten diese mit den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie in der nationalen Flussgebietseinheit der Elbe, in der FGE Schlei/Trave mit dem Bundesland Mecklenburg-Vorpommern und im Grenzgebiet zu Dänemark in der FGE Eider und Schlei/Trave mit den im Nachbarland zuständigen Stellen.

Nach § 79 WHG in Verbindung mit § 133a LWG ist der Öffentlichkeit Zugang zur Bewertung des Hochwasserrisikos, den Hochwassergefahrenkarten und Hochwasserrisikokarten und zu den Hochwasserrisikomanagementplänen zu ermöglichen.


ENDE

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