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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen der naturnahen Fließgewässer- und Seenentwicklung sowie Niedermoorvernässung
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Januar 2011
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 7 vom 14.02.2011 S. 110aufgehoben)
Gl.-Nr.: 6613.17



1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage und Zuständigkeiten

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen sowie zur Wiedervernässung von Niedermooren. Die Maßnahmen sollen vorrangig der Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie sowie der Umsetzung der Maßnahmenprogramme für die schleswigholsteinischen Flussgebietseinheiten dienen.

Bewilligungsbehörde für die Förderung nach dieser Richtlinie ist das MLUR. Fachlich zuständige technische Verwaltungsbehörde gemäß § 107 Abs. 2 Landeswassergesetz ist die örtlich zuständige untere Wasserbehörde des Kreises oder der kreisfreien Stadt (Untere Wasserbehörde).

Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers auf Gewährung der Zuwendung nach dieser Richtlinie besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Förderungsfähig sind vorrangig Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung von Fließgewässern und Seen sowie zur Wiedervernässung von Niedermooren, die in die Maßnahmenprogramme des ersten Bewirtschaftungszeitraums von 2010 bis 2015 aufgenommen worden sind.

2.2 Weitere Maßnahmen können gefördert werden, wenn

  1. deren Umsetzung in einem späteren Bewirtschaftungszeitraum vorgesehen war und vorgezogen werden soll,
  2. deren Umsetzung sich bei der Bewirtschaftung der Gewässer als erforderlich zur Erreichung

der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie herausstellen (zusätzliche Maßnahmen).

Den Maßnahmen nach Nummer 2.2 muss die Arbeitsgruppe des betroffenen Bearbeitungsgebietes und das MLUR zugestimmt haben.

3 Förderungsfähige Kosten

3.1 Vorbereitende Arbeiten

Förderungsfähig ist der Aufwand für Untersuchungen und Erhebungen, die zur Vorbereitung und Umsetzung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen dienen. Dazu zählen Erhebungen zur Struktur sowie Flora und Fauna der Fließgewässer, der Seen und der Niedermoore und zu den hydrologischen, hydraulischen und höhenmäßigen Verhältnissen sowie Struktur- und Betroffenheitsanalysen.

Die Entscheidung über den Umfang und die Notwendigkeit vorbereitender Arbeiten obliegt einzelfallbezogen dem MLUR.

3.2 Planung und Baubetreuung

Die Kosten für Planung und Baubetreuung sind in folgendem Umfang förderungsfähig:

3.3 Bau- und Lieferleistungen

Bau- und Lieferleistungen werden als förderungsfähige Kosten in der Höhe anerkannt, in der sie zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen erforderlich sind.

Im Rahmen einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Fördermitteln hat die Antragstellerin bzw. der Antragssteller bei der Vergabe von Bau- und Lieferleistungen die vergaberechtlichen Vorschriften des Landes und die einschlägigen Verdingungsordnungen VOB und VOL zu beachten.

3.4 Grunderwerb und Flächenbereitstellung

Förderungsfähig sind die Kosten für den Erwerb und die Bereitstellung von Grundstücken bzw. grundstücksgleichen Rechten soweit zur Umsetzung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen erforderlich. Förderungsfähig sind dabei auch die Kosten für den Erwerb und die Bereitstellung von Grundstücken, die gegen die für Maßnahmen an Fließgewässern und Seen oder zur Wiedervernässung von Niedermooren benötigten Grundstücke getauscht werden (Tauschflächen).

3.5 Unbare Eigenleistungen

Unbare Eigenleistungen des Antragstellers (insbesondere Planung, Bauleitung, Personal- und Geräteeinsatz sowie Materiallieferung im Rahmen der Ausführung der Maßnahme) sind zu 70 vom Hundert des Aufwandes förderungsfähig, der sich bei der Vergabe der Arbeiten an einen Unternehmer ergeben würde.

3.6 Einsatz von Betriebshöfen

Werden Maßnahmen nach Nummer 2 im Rahmen der Gewässerunterhaltung von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller durch eigene Betriebshöfe ausgeführt, sind die Aufwendungen in Höhe der nachgewiesenen und angemessenen Selbstkosten auf der Grundlage allgemein üblicher Kalkulationsgrundsätze förderungsfähig.

4 Nicht förderungsfähige Kosten Nicht förderungsfähig sind

5 Zuwendungsempfängerinnen/ Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Wasser- und Bodenverbände sein. Daneben können Zuwendungsempfänger auch Gemeinden sein, sofern sie anstelle der Wasser- und Bodenverbände die Unterhaltungspflicht an Gewässern erfüllen und die zu fördernden Vorhaben mit denen der Verbände vergleichbar sind. Ausnahmsweise können mit Zustimmung des MLUR weitere Träger Zuwendungsempfänger sein, soweit die Zweckbestimmung der Maßnahme dies erfordert.

6 Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Die Bewilligungsbehörde (MLUR) und die für die baufachliche Prüfung nach den VV zu § 44 LHO zuständige technische Verwaltung (UntereWasserbehörde) sind vor Antragstellung und Vergabe zu beteiligen.

6.2 Gegenstände und Flächen, deren Beschaffung nach diesen Richtlinien gefördert werden, sowie durch geförderte Maßnahmen hergestellte Zustände sind auf Dauer so zu erhalten, dass sie den Zuwendungszweck erfüllen.

Ein nach dieser Richtlinie geförderter Flächenerwerb oder eine Flächenbereitstellung ohne Eigentumsübergang ist dauerhaft dinglich durch Grundbucheintrag zu sichern.

7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Zuwendungs-/Finanzierungsart, Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderungsfähigen Kosten der Maßnahme im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

7.2 Bemessungsgrundlagen

Förderungsfähige Kosten sind nur die Kosten, die für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Erstellung der förderungsfähigen Vorhaben nach Abzug maßnahmenbezogener Zuwendungen und Leistungen Dritter entstehen.

Eigenleistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin sind bare Eigenmittel oder der Wert der förderungsfähigen unbaren Eigenleistungen nach Nummer 3.5.

7.3 Höhe der Förderung

Die Höhe der Zuwendung beträgt 90 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten.

In Ausnahmefällen bei besonderem Landesinteresse, wie z.B. dem umfangreichen Flächenerwerb/der umfangreichen Flächenbereitstellung oder der Umgestaltung von Anlagen, für die der Antragsteller oder die Antragstellerin nicht unterhaltungspflichtig ist, kann mit Zustimmung des MLUR eine höhere Zuwendung gewährt werden, die sich nach dem Vorteil des Antragstellers oder der Antragstellerin bemisst.

8 Verfahren

8.1 Antragsverfahren

8.1.1 Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages in zweifacher Ausfertigung an die Bewilligungsbehörde (MLUR) über den zuständigen Landrat bzw. (Ober-)Bürgermeister.

Für eine zügige und reibungslose Abwicklung des Vorhabens sind alle davon betroffenen Stellen zum frühestmöglichen Zeitpunkt in Kenntnis zu setzen. Insbesondere gilt dies bei der Vorbereitung des Vergabeverfahrens (Ausschreibung oder freihändige Vergabe), die der Bewilligungsbehörde vor Auftragserteilung anzuzeigen ist.

Dem Finanzierungsantrag ist das Votum der Arbeitsgruppe des Bearbeitungsgebietes beizufügen (siehe Nummer 2.2). Ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die Bestandteil des Maßnahmenprogramms sind.

8.1.2 Angaben im Antrag

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: zum Träger der Maßnahme

zur Maßnahme

Die Bewilligungsbehörde (MLUR) oder die Untere Wasserbehörde können ergänzende Unterlagen unter Fristsetzung nachfordern.

8.1.3 Finanzierungsplan

Der Antrag muss einen Finanzierungsplan enthalten, aus dem hervorgeht:

Der Antrag muss ferner die Erklärung enthalten, dass die Aufbringung der im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigen- oder Drittmittel gesichert ist.

Dabei ist anzugeben:

8.1.4 Stand der bauaufsichtlichen oder sonstigen Genehmigungen

Im Antrag ist darzulegen, inwieweit die für das Vorhaben erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen erteilt oder beantragt sind bzw. wann mit der Erteilung der Zulassungen zu rechnen ist.

8.2 Bewilligungsverfahren

8.2.1 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach der baufachlichen Prüfung des Antrags gemäß Nummer 6 VV/VV-K zu § 44 LHO durch die Untere Wasserbehörde über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen und erteilt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.

8.2.2 Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind, es sei denn, eine Ausnahmegenehmigung zum vorzeitigen Baubeginn nach VV Nummer 1.3 zu § 44 LHO ist vor Beginn der Maßnahme vom MLUR erteilt worden.

8.2.3 Bestandteil des Zuwendungsbescheides und diesem beizufügen sind

in der jeweils geltenden Fassung.

8.2.4 Die Auszahlung der Zuwendungen erfolgt nach Nummer 7 VV/VV-K zu § 44 LHO. Die Bewilligungsbehörde kann insbesondere im Rahmen der EU-Kofinanzierung von den VV/VV-K zu § 44 LHO abweichende Voraussetzungen für die Auszahlung der Zuwendung festlegen.

8.2.5 Nach Vorliegen entsprechender Erfahrungen aus dem Vollzug dieser Richtlinie kann das MLUR durch Erlass Regelungen zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei der Förderung treffen. Die Regelungen zu Nummer 14.2 und 14.4 VV zu § 44 LHO sind dabei zu beachten.

8.2.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO i.V.m. den entsprechenden Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes ( §§ 116, 117, 117a), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

9 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2013. Sie ist die Nachfolgerichtlinie der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur naturnahen Fließgewässer- und Seenentwicklung sowie Niedermoorvernässung vom 15. September 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 853).

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  Anlage
LAVVA-Nr.
Maßnahmen zur Wiederherstellung naturnaher Abflussverhältnisse  
- Gewässertypkonforme Dynamisierung der Abflussverhältnisse
62
- Abflussregulierung
63
Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit in Fließgewässern  
- Maßnahmen zur Verbesserung der longitudinalen Durchgängigkeit
69
- Rückbau eines Querbauwerkes, einer Verrohrung
69
- Umbau eines Querbauwerkes, einer Verrohrung
69
- Anlage eines Umgehungsgerinnes
69
- Bau einer naturnahen Sohlgleite
69
- Bau einer technischen Fischwanderhilfe
69
- Herstellung der Durchgängigkeit an Schöpfwerken und Sielen
69
Maßnahmen zur Verminderung diffuser Belastungen  
- Maßnahmen zur Verminderung von direktem Stoffeintrag in die Gewässer
27
- Maßnahmen zur Verminderung von erosionsbedingtem Stoffeintrag in die Gewässer
28
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur (Initialmaßnahmen)  
- Maßnahmen zur Sohl, Ufer- und Laufentwicklung
74
- Initiierung von Sohl-/Uferstrukturieren und Laufentwicklung
70
- Sohl- und Uferverbau entfernen
73
- Anhebung der Sohle
73
- Einbringen von Totholz in die Gewässer
73
- Einbau von Hartsubstrat, Furten, Laichhabitat
73
Bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Sohl-/Uferstrukturen und des Gewässerverlaufs  
- Anlage von Sohl/Uferstrukturierung und Laufentwicklung
72
- Neutrassierung des Gewässers oder Gewässerabschnittes
72
- Aufweitung des Gewässers oder Gewässerabschnittes
72
- Bau von Ufersicherungen, punktueller Einengungen zur Aufwertung der Gewässerstrukturen
77
- Maßnahmen zum Sedimentmanagement
77
- Bau von naturnahen Sandfängen
77
- Maßnahmen zur Verringerung der Verockerung
96
Maßnahmen zur Ufer- und Auenentwicklung  
- Einstellung der fischereilichen Nutzung z.B. durch Entschädigung von Nutzungsrechten
92
- Anlage oder Reaktivierung einer Aue
67
- Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten
65
- Entwicklung und Erhalt von Altstrukturen, Altwassern in der Aue oder Anbindung von Altarmen
70
- Anlage von Gewässerrandstreifen
73
- Maßnahmen zur Gehölz- und Bewuchsentwicklung
73
Maßnahmen zur Optimierung der Gewässerunterhaltung  
- Pilotprojekte zur Reduzierung/Änderung des Unterhaltungsumfangs
79
- Aufstellung von Gewässerpflegeplänen
79
Maßnahmen zur naturnahen Seenentwicklung  
- Interne Maßnahmen in Seen/technische Maßnahmen an Seezuläufen
96
- Biomanipulation im See
96
- Phosphor-Fällung im See
96
- Maßnahmen zu Verbesserung der Morphologie im Uferbereich
96
Maßnahmen zur Wiedervernässung von Niedermooren  
- Rückbau von Entwässerungseinrichtungen und Drainleitungen; Öffnung und oberflächliches Auslaufen von Drainleitungen auf Pufferstreifen
31
- Neuschaffung und Wiederherstellung von Feuchtgebieten, z.B. durch die Einstellung des Schöpfwerkbetriebes
65 


ENDE

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