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Regelwerk, Wasser EU, Th

ThürAbwAG - Thüringer Abwasserabgabengesetz
Thüringer Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

- Thüringen -

Vom 28. Mai 1993
(GVBl. 1993 S. 301; 1999 S. 437; 24.10.2001 S. 265; 16.12.2005 S. 389; 20.12.2007 S. 267 07; 18.12.2018 S. 731 18)


Erster Abschnitt
Bewertungsgrundlagen

§ 1 Minderung der Schadeinheiten bei Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG )

(1) Ist einer Abwasserbehandlungsanlage ein Gewässer als Nachklärteich klärtechnisch unmittelbar zugeordnet, so bleibt auf Antrag des Abgabepflichtigen bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten außer Ansatz, um die die Schädlichkeit des Abwassers nach dem geschätzten oder gemessenen Wirkungsgrad der zur Nachklärung errichteten und betriebenen Einrichtungen vermindert wird.

(2) Der Wirkungsgrad der Nachklärung ist frühestens für das der Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 2 Ermittlung aufgrund des Bescheides
(zu § 4 AbwAG)

Der die Abwassereinleitung zulassende Bescheid soll über die Anforderungen des § 4 AbwAG hinaus auch die in einem bestimmten Zeitraum einzuhaltende Abwassermenge oder Schadstofffracht festlegen.

§ 3 Jahresschmutzwassermenge
(zu § 4 AbwAG)

Soweit die Jahresschmutzwassermenge nicht aufgrund konkreter Meßergebnisse bestimmt werden kann, wird sie durch Schätzung von der zuständigen Behörde festgelegt. Sie ist mindestens alle zwei Jahre einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen.

§ 4 Abzug der Vorbelastung
(zu § 4 Abs. 3 AbwAG)

(1) Zur Bestimmung der Vorbelastung wird die zuständige Behörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung die mittlere Schadstoffkonzentration für bestimmte Gewässer oder Teile von ihnen einheitlich festzulegen.

(2) Die mittleren Konzentrationen von Schadstoffen und Schadstoffgruppen und der mittlere Verdünnungsfaktor sind auf der Grundlage von Gewässergüteuntersuchungen und unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen der Gewässer für einen Zeitraum festzulegen, der in der Regel zwei Jahre nicht unterschreiten soll.

(3) Die Vorbelastung ist frühestens für das auf die Antragstellung folgende Veranlagungsjahr zu berücksichtigen.

§ 5 Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser bleibt auf Antrag abgabefrei, soweit es in einer Abwasseranlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

§ 6 Abgabe für Kleineinleiter
(zu § 8 AbwAG)

(1) Die Kleineinleitung von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser, für die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AbwAG abgabepflichtig wäre, bleibt von der Abgabe befreit, wenn

  1. es in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und
  2. der Schlamm einer dafür geeigneten Abwasserbehandlungsanlage zugeführt oder nach Abfallrecht entsorgt wird; hierzu hat die Gemeinde oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betraute Körperschaft des öffentlichen Rechts eine Bestätigung vorzulegen.

(2) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig entweder einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden aufgebracht wird.

(3) Bei der Berechnung oder Schätzung der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.

Zweiter Abschnitt
Abgabepflicht

§ 7 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Abs. 2 AbwAG)

Die Gemeinden oder die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts sind für eigene Einleitungen und anstelle der Einleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter).

§ 8 Abwälzbarkeit der Abgabe 18
(zu § 9 Abs. 2 AbwAG)

(1) Die Gemeinden wälzen

  1. die von ihnen für eigene Einleitungen zu entrichtende,
  2. die von ihnen nach § 7 anstelle von Abwassereinleitern zu entrichtende,
  3. die von anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf sie umgelegte

Abwasserabgabe nach den Bestimmungen des Thüringer Kommunalabgabengesetzes 1 vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301) in der jeweils geltenden Fassung ab. Satz 1 gilt entsprechend für die mit der Aufgabe der Abwasserbeseitigung betrauten Körperschaften des öffentlichen Rechts. Bei der Abwälzung ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des in die Kanalisation eingeleiteten Abwassers nicht in einem unangemessenen Verhältnis stehen.

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(Stand: 28.08.2023)

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