Regelwerk,Wasser EU, Bund, Thüringen

Zweite Thüringer Verordnung zur Änderung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft

Vom 16. September 1996



Aufgrund des § 105 Abs. 5 Satz 1 desThüringer Wassergesetzes (ThürWG) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 445),zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1995 (GVBl. S.413), verordnet der Minister für Landwirtschaft, Naturschutz und Umwelt:

§ 1

Abweichend von § 105 Abs. 2 Satz 1 Nr .2ThürWG ist das Oberbergamt zuständig für die Planfeststellungund Plangenehmigung nach § 31 des Wasserhaushaltsgesetzes, soweit

  1. ein Gewässer durch das Freilegen grundwasserführender Schichtenausgebaut wird,
  2. der Ausbau mit der Gewinnung von Bodenschätzen verbunden ist und
  3. die Gewinnung der Bodenschätze den Bestimmungen des Bundesberggesetzes unterliegt.

§ 2

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