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Regelwerk

Änderungstext

Sechste Änderung der Bekanntmachung der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL)

Vom 27. Oktober 2025
(BAnz. AT 13.11.2025 B4)


Siehe 1, 2

Die Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser ( KTW-BWGL) vom 11. März 2019 (BAnz AT 21.03.2019 B5), die zuletzt durch die Fuenfte Änderung der Bekanntmachung - Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL) vom 24. Februar 2025 (BAnz AT 28.02.2025 B9) geändert worden ist, wird geändert.

I.
Änderungen

1. In den Begriffsdefinitionen ergeben sich folgende Änderungen:

Der Begriff "Produkt" wird ersetzt durch "(End-)Produkt", der Eintrag "Endprodukt"

Endprodukt ist ein Produkt aus einem organischen Material oder ein mehrschichtig aufgebautes Produkt, das außer einer möglichen mechanischen Bearbeitung nicht weiter verändert wird.
Anmerkung: Im Rahmen der Konformitätsbestätigung kann dies auch ein Bauteil eines zusammengesetzten Produktes sein.

wird gestrichen.

2. In Nummer 2 Anwendungsbereich wird nach dem zweiten Satz folgender Absatz eingefügt:

"Alternativ gelten für Elastomere und Thermoplastische Elastomere die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 schon ab dem 1. Juli 2026. Dabei ist zu beachten, dass die Anforderungen der KTW-Bewertungsgrundlage und die Anforderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/368 jeweils als separat zu betrachten sind. Eine Vermischung oder Kombination der Regelungsdokumente und deren Festlegungen ist nicht möglich."

3. In Nummer 5.2.2 Nicht gelistete Ausgangsstoffe unter Buchstabe a Geringer Einsatz wird nach dem ersten Absatz ergänzt: "Monomere mit der maximalen Einsatzmenge kleiner 0,5 % (m/m) bezogen auf das Endprodukt aus einem Material, die zur Regulierung der Kettenlänge/Vernetzung benötigt und in die Polymerkette eingebaut werden, können verwendet werden, wenn die Migrationsbeschränkung MTCtap = 0,1 µg/l eingehalten wird."

4. In Nummer 5.3.3 Anforderungen an die Trübung und Färbung wird die Bezeichnung der Norm "DIN EN ISO 7027:2016-11" in "DIN EN ISO 7027-1:2016-11" geändert.

5. In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird im zweiten Satz "nach DIN 5377014 Teile 1 und 13" in "nach DIN 5377014 Teile 1 und 16" geändert. In der Fußnote 14 wird der Teil 13 gestrichen.

6. In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird für das Beispiel Fluoride der Begriff "Parameterwert" durch den Begriff "Grenzwert" ersetzt.

7. In Nummer 5.4.2 Anforderungen an Füllstoffe wird nach dem dritten Absatz folgender Absatz eingefügt:

"Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Füllstoffe können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL)."

8. In Nummer 5.4.3 Anforderungen an Farbmittel wird im vierten Absatz der Bezug zum Teil 13 der DIN 53770 gestrichen.

9. In Nummer 5.4.3 Anforderungen an Farbmittel wird nach dem vierten Absatz folgender Absatz eingefügt:

"Alternativ zu den Reinheitsanforderungen an Farbmittel können die entsprechenden Metallverunreinigungen durch die Analyse der Migrationswässer der jeweiligen Migrationsprüfung des Endproduktes überprüft werden. Als MTCtap der verschiedenen Metallionen gilt 10 % des jeweiligen Grenzwertes der TrinkwV (siehe Anhang 1 der KTW-BWGL)."

10. In Nummer 5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) in Buchstabe c wird der vierte Absatz

Für Ausrüstungsgegenstände aus Elastomeren und Bauteile von Ausrüstungsgegenständen mit einem wasserberührten Anteil < 10 % im Ausrüstungsgegenstand, die außerhalb der Trinkwasserinstallation eingesetzt werden, gilt der Prüfwert M2, auch wenn der Durchmesser der dazugehörigen Rohre einen Durchmesser kleiner 80 mm hat.

geändert in

"Für Ausrüstungsgegenstände aus Elastomeren, die außerhalb der Trinkwasserinstallation eingesetzt werden, gilt der Prüfwert M2, auch wenn der Durchmesser der dazugehörigen Rohre kleiner 80 mm ist."

11. In Nummer 5.6.3 Anforderungen bei der Prüfung nach dem volumetrischen Verfahren (Verfahren 2) wird in der Tabelle 4 die Angabe der erlaubten Schwankungsbreite für das Aufwuchsvolumen von "+" in "±" geändert. Tabelle 4 erhält damit folgende Form:

Tabelle 4: Bewertung der Prüfergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421: 2015-05

Anforderung Angaben der Messergebnisse des Verfahrens 2 nach DIN EN 16421
1a 1b 1c 1d optional 2a 2b optional 3a
M1 Alle Werte< (0,05 ± 0,02) ml/800 cm2

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