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Regelwerk, Wasser

KBwS - Geschäftsordnung der Kommission Bewertung wassergefährdende Stoffe *

Vom 5. März 2007
(BAnz. Nr. 74 vom 19.04.2007 S. 4071; 07.08.2019 B2aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

§ 1 Aufgaben

Die Kommission Bewertung wassergefährdende Stoffe (KBwS) berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) in allen den § 19g Abs. 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) berührenden Fragen und legt ihm geeignete Vorschläge vor.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

§ 2 Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Kommission werden vom BMU berufen. Die Kommission ist mit Fachleuten verschiedener Disziplinen aus wissenschaftlichen Institutionen, der Industrie sowie Fachbehörden des Bundes und der Länder besetzt. Die Kommission hat höchstens 12 Mitglieder.

(2) Die Mitgliedschaft in der Kommission ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder der Kommission sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, bei Aufgabenwechsel, ansonsten nach fünf Jahren. Die Wiederberufung ist möglich. Das BMU kann Mitglieder abberufen, wenn eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist.

(4) Das BMU kann an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. Vertreter/innen des BMU haben das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.

(5) Die Kommission kann weitere Fachexperten als Gäste zu ihren Sitzungen einladen.

§ 3 Vorsitz

(1) Die Kommission wählt in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz für die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf der Zustimmung des BMU. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit führen die gewählten Personen ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.

(2) Vor Ablauf der Wahlzeit können der Vorsitz und der stellvertretende Vorsitz mit den Stimmen von mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Kommission von ihren Ämtern entbunden werden.

(3) Der Vorsitz vertritt die Kommission im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben.

§ 4 Gremien der Kommission

(1) Die Kommission kann im Einvernehmen mit dem BMU Arbeitskreise und für zeitlich begrenzte Aufgaben adhoc-Arbeitsgruppen (Gremien) bilden.

(2) Der Vorsitz eines Gremiums wird von der Kommission im Einvernehmen mit dem BMU bestimmt.

(3) Der Vorsitz eines Gremiums hat das Vorschlagsrecht für die Zusammensetzung seines Gremiums.

(4) § 2 Abs. 2 bis 5, § 5 Abs. 3 und § 6 finden entsprechende Anwendung.

(5) Der Vorsitz der Gremien ist der Kommission berichtspflichtig.

(6) Die Gremien legen ihre Arbeitsergebnisse der Kommission über die Geschäftsstelle zur Beratung und Beschlussfassung vor.

(7) Der Vorsitz der Kommission, die Geschäftsstelle und das BMU werden von Einladungen, Niederschriften, Schriftwechseln der Gremien unterrichtet.

§ 5 Sitzungen

(1) Der Vorsitz der Kommission beruft die Kommission nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal im Jahr, schriftlich ein. Auf Verlangen des BMU oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder hat der Vorsitz die Kommission einzuberufen.

(2) Einladung, Tagesordnung und Beratungsunterlagen werden im Auftrag des Vorsitzes unter Einbeziehung vorliegender Vorschläge der Mitglieder von der Geschäftsstelle erstellt und versandt; sie sollen den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Sitzung vorliegen. Das BMU kann Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung vorschlagen. Im Übrigen werden Änderungen und Ergänzungen der Tagesordnung berücksichtigt, wenn sie den Mitgliedern spätestens zwei Wochen vor der Sitzung zugegangen sind oder wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen und einzelne Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen. Soweit durch diese Maßnahmen Ausgaben entstehen, ist die Einwilligung der Geschäftsstelle erforderlich.

(4) Reisekosten sind nach den "Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" (GMBl. 2002 S. 92) in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.

(5) Die Finanzierung und Abwicklung der nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen Ausgaben erfolgt durch die Geschäftsstelle.

(6) Die Sitzungen und die Ergebnisprotokolle der Kommission und ihrer Gremien sind vertraulich und nicht öffentlich. Der Vertraulichkeit der Sitzungen und der Ergebnisprotokolle steht nicht entgegen, Arbeitsthemen unter Einholung von weiterem Sachverstand zu behandeln. Die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes ( UIG) bleiben unberührt.

§ 6 Beschlussfassung

(1) Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Die Kommission fasst Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Beschlussvorschlag abgelehnt. Vom Beschluss abweichende Voten sind auf Verlangen in die Niederschrift nach § 7 aufzunehmen.

(2) Beschlüsse der Kommission können auch auf schriftlichem, einschließlich elektronischem Wege gefasst werden. Derartige Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Mitglieder gefasst.

§ 7 Niederschriften und Veröffentlichungen

(1) Über jede Sitzung der Kommission und ihrer Gremien nach § 4 ist eine Niederschrift anzufertigen, welche die Beratungs- und Abstimmungsergebnisse sowie den Wortlaut der Beschlüsse und die Teilnehmerliste zu enthalten hat. Dies gilt auch für Beschlüsse nach § 6 Abs. 2. Die Niederschriften werden allen Mitgliedern und dem BMU zugesandt und nicht veröffentlicht. Die nach § 2 Abs. 5 zugezogenen Fachleute können die Niederschriften, soweit sie ihre Fachthemen betreffen, erhalten.

(2) Veröffentlichungen, die im Namen der Kommission erfolgen oder wesentliche Ergebnisse der Kommissionstätigkeit enthalten, werden in der Kommission beraten und beschlossen. Veröffentlichungen sind nur mit Zustimmung des BMU zulässig.

§ 8 Geschäftsstelle

Die Kommission hat eine Geschäftsstelle, die vom Umweltbundesamt geführt wird. Die Geschäftsstelle hat die fachliche Arbeit der Kommission zu unterstützen, insbesondere Sitzungen der Kommission inhaltlich und organisatorisch vorzubereiten, Sitzungsniederschriften der Kommission anzufertigen und den Mitgliedern und dem BMU zuzuleiten.

§ 9 Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung

Der Beschluss und die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder und des BMU.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am 24. Oktober 2006 in Kraft. Sie wird im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Bekanntmachung über die Einrichtung des Beirates "Kommission Bewertung
wassergefährdende Stoffe" (KBwS) beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) und der Geschäftsordnung der KBwS sowie Bekanntmachung der Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe (VwVwS)

Vom 5. März 2007
(BAnz. Nr. 74 vom 19.04.2007 S. 4071)

Im Rahmen seiner konstituierenden Sitzung am 24. Oktober 2006 hat der beim Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtete Beirat "Kommission Bewertung wassergefährdende Stoffe" (KBwS) seine Beratungstätigkeit für das BMU aufgenommen. Der KBwS gehören vom Bundesumweltminister berufene ehrenamtliche Fachleute verschiedener Disziplinen aus Fachbehörden des Bundes und der Länder, der Industrie und der Wissenschaft an. Die Kommission hat sich eine Geschäftsordnung gegeben, die ich hiermit bekannt gebe (Anlage 1).

Die Auskunfts- und Dokumentationsstelle nach Nummer 3 der VwVwS vom 17. Mai 1999 (BAnz. Nr. 98a vom 29. Mai 1999) hat das Dokumentationsformblatt zur Dokumentation einer WGK-Einstufung nach Anhang 3 der VwVwS vom 17. Mai 1999 und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der VwVwS vom 27. Juli 2005 (BAnz. Nr. 142a vom 30. Juli 2005) überarbeitet. Das überarbeitete Dokumentationsformblatt vom 8. August 2005 gebe ich hiermit bekannt ( Anlage 2).

ENDE

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