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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung

Vom 29. November 2024
(BGBl. I Nr. 380 vom 04.12.2024)


Auf Grund des § 20i Absatz 3 Satz 16 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung

Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2022 (BAnz AT 30.12.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Jedes Land kann die in Satz 1 Nummer 1 genannten Angaben erstmalig für ein Impfzentrum oder ein mobiles Impfteam sowie Änderungen von nach Satz 1 Nummer 1 und 2 und Satz 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit die erstmalig übermittelten Angaben oder die Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von erstattungsfähigen Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1 resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 9 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt den in § 7 Absatz 1 Satz 1 festgelegten prozentualen Anteil der sich aus der Übermittlung nach Satz 9 ergebenden Änderung des in Satz 1 Nummer 2 genannten Gesamtbetrags aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds an das Land."

bb) Im neuen Satz 12 wird die Angabe "6 und 7" durch die Angabe "6, 7 und 9" ersetzt.

b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "Satz 9" durch die Angabe "Satz 12" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter "dies gilt nicht für erstattungsfähige Kosten nach § 7 Absatz 1 Satz 1, aus deren Berücksichtigung eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 9 resultiert" eingefügt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

"Jede Kassenärztliche Vereinigung, jedes Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch und jede Kassenzahnärztliche Vereinigung kann Änderungen von nach den Sätzen 1 und 2 übermittelten Angaben bis zum 31. Oktober 2028 an das Bundesamt für Soziale Sicherung übermitteln, soweit diese Änderungen der bis zu den in den Sätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten übermittelten Angaben aus der Berücksichtigung von Beträgen resultieren, die mittels einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder eines gerichtlichen Vergleichs belegt werden. Sachliche oder rechnerische Fehler in den nach Satz 3 übermittelten Angaben sind bis zum 30. November 2028 zu berichtigen."

bb) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 1 werden nach der Angabe "Nummer 1" die Wörter "und Satz 3 durch eine Kassenärztliche Vereinigung" eingefügt.

bbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe "Nummer 2" die Wörter "und Satz 3 durch ein Rechenzentrum im Sinne von § 300 Absatz 2 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

ccc) In Nummer 3 werden nach der Angabe "Nummer 3" die Wörter "und Satz 3 durch eine Kassenzahnärztliche Vereinigung" eingefügt.

d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1, 2, 9 und 10 und Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

e) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit monatlich eine Aufstellung der nach Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 ausgezahlten Beträge, die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 sowie die Höhe der geschätzten Beträge nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Auf "Das Bundesamt für Soziale Sicherung übermittelt dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich nach Vornahme der Zahlungen nach Absatz 1 Satz 3, 4 und 11, Absatz 2 Satz 5 und Absatz 3 Satz 3 eine Aufstellung der ausgezahlten Beträge, die nach Absatz 1 Satz 1, 2, 9 oder Satz 10 übermittelten Angaben und die Höhe der in Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 genannten geschätzten Beträge."

2. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 3 und 11, Absatz 2 Satz 5" ersetzt und wird die Angabe "Satz 5" durch die Angabe "Satz 7" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:

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