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Regelwerk, Corona-Pandemie

CoronaImpfV - Coronavirus- Impfverordnung
Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen

Vom 30. August 2021
(BAnz. AT vom 31.08.2021 V1; 01.10.2021 V1 21; 15.11.2021 V1 21a, 21b; 17.12.2021 V1 21b; 30.12.2021 V4 21c; 10.01.2022 V1 22; 22.02.2022 V1 22a; 24.05.2022 V1 22b; 06.09.2022 S. 1454 22c; 30.12.2022 22d, 22d1; 29.11.2024 Nr. 380 24)



FNA: neu: 860-5-76; 860-5-73

Bezeichnung geändert 22b (Bezeichnung bisher: Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2)

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des


§ 1
21a 21b 22b 22d1 (aufgehoben)


§ 1a
22b 22d1 (aufgehoben)


§ 2
21b 22b 22d1 (aufgehoben)


§ 3
21a 22 22b 22d 22d1 (aufgehoben)


§ 4
21b 22 22b 22c 22d 22d1 (aufgehoben)

§ 5 Terminvergabe 21b

(1) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung entwickelt und betreibt ein standardisiertes Modul zur telefonischen und digitalen Vereinbarung von Terminen in den Impfzentren, das den Ländern zur Organisation der Terminvergabe bis zum 30. September 2021 zur Verfügung gestellt wird. Die bundesweit einheitliche Telefonnummer im Sinne von § 75 Absatz 1a Satz 2 erster Halbsatz des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch kann zur Steuerung der Anrufe in die Callcenter, die von den Ländern oder von durch die Länder beauftragten Dritten zur Vereinbarung der Termine betrieben werden, genutzt werden. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die von ihr beauftragte Organisation sind berechtigt, zu den in Satz 1 genannten Zwecken personenbezogene Daten der Terminsuchenden zu verarbeiten und insbesondere an die zuständigen Callcenter und Impfzentren zu übermitteln. Die zuständigen Callcenter und Impfzentren dürfen auf das Modul nach Satz 1 zugreifen, um die Daten der Terminsuchenden in ihrem Zuständigkeitsbereich abzurufen. Sie dürfen die Daten nur zu dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeiten.

(2) Die notwendigen Kosten, die der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die wirtschaftliche Entwicklung und den Betrieb des Moduls nach Absatz 1 Satz 1 einschließlich der Nutzung der bundesweit einheitlichen Telefonnummer nach Absatz 1 Satz 2 entstehen, werden der Kassenärztlichen Bundesvereinigung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erstattet.

(3) Die Kassenärztliche Bundesvereinigung ist verpflichtet, die für die Erstattung nach Absatz 2 rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

§ 6 Vergütung von Leistungen 21a 21c 22 22b 22d 22d1

(1) Die Vergütung der Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 9 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung für bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen nach § 1 Absatz 2 der Coronavirus-Impfverordnung in der bis zum 7. April 2023 geltenden Fassung, mit Ausnahme der Erstellung eines COVID-19-Impfzertifikats im Sinne des § 22a Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes, beträgt je Anspruchsberechtigten und je Schutzimpfung 28 Euro und an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember 36 Euro. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen nach § 1

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