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Änderungstext
Fuenfte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Vom 23. Mai 2022
(BAnz. AT 24.05.2022 V1)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
- des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 9, 10, 12, 13 Nummer 1 und 2, Satz 15 und 17 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert und dessen Absatz 3 Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und
- des § 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Februar 2022 (BAnz AT 22.02.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 | "Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 und auf weitere Schutzimpfungen". |
2. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe zu § 1a eingefügt:
" § 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten".
3. In § 1 Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern "Allergien, die Verabreichung des Impfstoffs" ein Komma eingefügt und wird die Angabe " § 22 Absatz 5" durch die Angabe " § 22a Absatz 5" ersetzt.
4. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Schutzimpfung gegen weitere übertragbare Krankheiten
(1) Die in Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L 71 vom 04.03.2022 S. 1) genannten Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben, haben im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Versorgung mit folgenden Schutzimpfungen:
Den Anspruch auf Versorgung mit einer zweiten Schutzimpfung gegen Masern haben nur Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 umfasst
(3) Ansprüche nach § 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes und nach § 20i des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt."
5. In § 2 werden nach der Angabe " § 1 Absatz 2" die Wörter "sowie der Anspruch auf Versorgung mit Schutzimpfungen nach § 1a" eingefügt und wird das Wort "umfasst" durch das Wort "umfassen" ersetzt.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 6 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden angefügt:
"8. Zahnarztpraxen, die an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben,
9. Zahnarztpraxen, die nicht an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sofern sie ihre niedergelassene Tätigkeit nach Absatz 4 und ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben."
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Schutzimpfungen" die Wörter "gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.
cc) In Satz 4 wird nach den Wörtern "Nummer 1 bis 6" ein Komma und die Angabe "8 und 9" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Die in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen werden im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten durch von den zuständigen Stellen der Länder betriebene Impfzentren oder mobile Impfteams erbracht.
Absatz 1 Satz 4 gilt nicht für die Durchführung der in § 1a Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzimpfungen."
c) In Absatz 2 Satz 3 werden nach den Wörtern "von Schutzimpfungen" die Wörter "gegen das Coronavirus SARS-CoV-2" eingefügt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
(Stand: 25.05.2022)
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