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Änderungstext
Sechste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Vom 29. Dezember 2022
(BAnz. AT 30.12.2022 V1)
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 17 das Wort "Inkrafttreten," gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter "sofern sie ihre Berechtigung nach Absatz 4a nachgewiesen haben," gestrichen.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Nummer 7 bis 9" durch die Wörter "Nummer 8 und 9" ersetzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist:
|
"Die für die Ausstellung der Bescheinigung zuständige Stelle ist die zuständige Landeszahnärztekammer." |
3. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 8 werden vor dem Komma am Ende die Wörter "in einem Umfang, der einen Rückschluss auf die Bezeichnung des Impfstoffs gemäß Zulassung und eine Unterscheidung zu anderen, an andere Virus-Varianten und, sofern vorhanden, Virus-Untervarianten angepassten Impfstoffen erlaubt" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt:
"1. 0 bis 4 Jahre,".
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die Nummern 2 bis 5.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Leistungen" durch die Wörter "bis zum 7. April 2023 erbrachte Leistungen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor dem Wort "ausschließliche" die Wörter "bis zum 7. April 2023 erfolgte" eingefügt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Erstellung" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Erstellung" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt und werden die Wörter "die nachträgliche" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte nachträgliche" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "bis 7" durch die Angabe "bis 6" ersetzt und werden die Wörter "die Nachtragung" durch die Wörter "jede bis zum 7. April 2023 erfolgte Nachtragung" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden die Wörter "vom 25. Mai 2022" durch die Wörter "zum 14. Januar 2023" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 6 ausgeschlossen."
g) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "vom 7. Juni 2022" durch die Wörter "zum 14. Januar 2023" ersetzt.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Abweichend von Satz 1 sind Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2022 erbracht worden sind, bis spätestens zum Ablauf des 30. April 2023 abzurechnen. Die Abrechnung von Leistungen nach den Absätzen 1 und 3 ist nach Ablauf der Fristen nach den Sätzen 1 und 5 ausgeschlossen."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe "31. Dezember 2022" durch die Angabe "7. April 2023" ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Abweichend von Absatz 2 sind notwendige Kosten nach Absatz 1 Satz 1 im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 7. April 2023 ausschließlich die zur Beendigung des Betriebs der Impfzentren und der mobilen Impfteams erforderlichen Personal- und Sachkosten."
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "die" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgte" eingefügt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Wort "Abgabe" die Wörter "bis zum 31. Dezember 2022 erfolgten" eingefügt.
(Stand: 08.03.2023)
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