Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
![]() |
CoronaVO - Corona-Verordnung
Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2
- Baden-Württemberg -
Vom 9. Mai 2020
(GBl. Nr. 14 vom 15.05.2020 S. 266; 16.05.2020 S. 289; 26.05.2020; aufgehoben)
Gl.-Nr: 2124-1
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Einschränkung des Betriebs an Schulen
(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 sind
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederaufnahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.
(3) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflegeschulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozialwesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.
(4) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass
§ 1a Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen
(1) Bis zum Ablauf des 14. Juni 2020 ist der Betrieb von Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 die Wiederaufnahme des Betriebs gestattet ist.
(2) Der Betrieb der Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und Kindertageseinrichtungen ist gestattet für Kinder,
Die Entscheidung über die Aufnahme der Kinder trifft die Leitung der Einrichtung. Sofern eine Auswahlentscheidung erforderlich ist, weil die Nachfrage nach Betreuungsplätzen die Betreuungskapazitäten übersteigt, entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(Stand: 05.02.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion