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Regelwerk

CoronaVOSchule - Corona-Verordnung Schule
Verordnung des Kultusministeriums über die Wiederaufnahme des Schulbetriebs

- Baden-Württemberg -

Vom 14. Mai 2020
(GBl. Nr. 15 vom 25.05.2020 S. 292)
Gl.-Nr: 2200



Die Verordnung wurde am 14. Mai 2020 durch öffentliche Bekanntmachung des Kultusministeriums notverkündet gemäß § 4 Satz 1 des Verkündungsgesetzes und trat damit gemäß § 5 der Verordnung am 18. Mai 2020 in Kraft.

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 und § 28 Absatz 1 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1d Nummern 1 und 2 der Corona-Verordnung vom 9. Mai 2020 (Ersatzverkündung am 9. Mai 2020 nach § 4 des Verkündungsgesetzes: https://sozialministerium.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/m-sm/intern/downloads/Downloads_Gesundheitsschutz/200509_Corona-Verordnung.pdf), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Ab dem 18. Mai 2020 wird der Unterricht an den öffentlichen Schulen sowie den Ersatzschulen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 sowie der §§ 2 und 3 wieder aufgenommen. Die Bestimmungen der Corona-Verordnung zur erweiterten Notbetreuung in der jeweils geltenden Fassung bleiben hiervon unberührt.

(2) Für Schülerinnen und Schüler,

  1. die durch den Fernlernunterricht während des Zeitraums der für die Schulen geltenden Betriebsuntersagung nicht erreicht wurden oder
  2. für die aus anderen Gründen nach Einschätzung der Klassenkonferenz und Zustimmung der Schulleitung ein besonderer Bedarf besteht,

werden im Rahmen der vorhandenen Ressourcen Präsenzlernangebote eingerichtet.

(3) Arbeitsformen, bei denen das Abstandsgebot zwischen den Schülerinnen und Schülern nicht gewahrt werden kann, werden nicht praktiziert. Fachpraktischer Sportunterricht findet nicht statt. Dies gilt nicht für den Unterricht und die Vorbereitung der Schülerinnen und Schüler auf die fachpraktische Abiturprüfung in der ersten und zweiten Jahrgangsstufe der Oberstufe der Gymnasien und Gemeinschaftsschulen (Qualifikationsphase) sowie die Prüfungsdurchführung. Für die Zwecke nach Satz 3 ist die Nutzung von Sportanlagen und Sportstätten gestattet.

(4) Soweit der Unterricht noch nicht wieder in der Präsenz aufgenommen wird, findet für alle Schülerinnen und Schüler Fernlernunterricht statt.

(5) Außerunterrichtliche Präsenzveranstaltungen und die Mitwirkung außerunterrichtlicher Partner am Schulbetrieb sind bis zum Schuljahresende ausgeschlossen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für Leistungen, die zur Unterstützung des Schul- und Unterrichtsbetriebs oder im Hinblick auf den Abschluss oder die Fortsetzung der schulischen Bildung erforderlich sind, wie zum Beispiel durch Schulpsychologen, Schulsozialarbeiter, Schulbegleitung oder AV-Dual Begleiter, Ausnahmen zulassen; zum Schulbetrieb gehört auch die erweiterte Notbetreuung.

(6) Der Betrieb von Schulmensen umfasst die Nutzung durch Schülerinnen und Schülern, die am Präsenzunterricht oder an der erweiterten Notbetreuung teilnehmen.

§ 2 Allgemein bildende Schulen

(1) Der Präsenzunterricht findet wieder statt

  1. in der Klassenstufe 4 der Grundschule,
  2. a. in den Klassenstufen 9 und 10 der Hauptschulen, Werkrealschulen, Realschulen und Gemeinschaftsschulen,
  3. in der Qualifikationsphase sowie für die Vorbereitung auf eine Ergänzungsprüfung in Klasse 10 (Latinum, Graecum),
  4. in den Klassenstufen, die an den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) den Nummern 1, 1a und 2 entsprechen, sowie den Abschlussklassen der Berufsschulstufe im Bildungsgang geistige Entwicklung, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können,
  5. in den Schulen an nach § 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes für Baden-Württemberg anerkannten Heimen für Minderjährige, soweit die Schülerinnen und Schüler ganzjährig das Heim besuchen, sowie Sonderpädagogische Bildungs- und Beratungszentren mit Internat, die ganzjährig geöffnet sind, sowie
  6. in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung, Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung und Schülerinnen und Schüler in längerer Krankenhausbehandlung sowie den entsprechenden Einrichtungen des frühkindlichen Bereichs, sofern dies aufgrund des besonderen Förder- und Betreuungsbedarfs erforderlich ist, es sei denn, dass die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Einzelfall nach Abstimmung mit der Schulverwaltung und dem Schulträger nicht geschaffen werden können.

In den allgemein bildenden Schularten, die in den Nummern 1 bis 5 nicht genannt sind, findet der Präsenzunterricht in den entsprechenden Klassenstufen statt, soweit die Schularten zur allgemeinen Hochschulreife führen, in der Qualifikationsphase.

(2) Der Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 an den schulischen Abschlussprüfungen teilnehmen, dient der Prüfungsvorbereitung sowie in Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) der Vorbereitung des Abschlusses und Übergangs. Der Unterricht in den schriftlichen Prüfungsfächern ist vorrangig zu erteilen.

§ 3 Berufliche Schulen

(1) Der Präsenzunterricht findet in den Abschlussklassen statt.

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