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Regelwerk

HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO - Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 2. April 2020
(HmbGVBl. Nr. 15 vom 02.04.2020 S. 181; ... ;12.05.2020 S. 256; 18.05.2020 S. 281)



Durch diese Verordnung werden die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Auf Grund von § 32 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert am 27. März 2020 (BGBl. I S. 587), wird verordnet:

Teil 1
Vorübergehende Kontaktbeschränkungen

§ 1 Kontaktbeschränkungen

(1) Personen müssen an öffentlichen Orten grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Metern zueinander einhalten, es sei denn, dass die örtlichen oder räumlichen Verhältnisse dies nicht zulassen oder nachfolgend etwas anderes gestattet ist.

(2) Der Aufenthalt von Personen im öffentlichen Raum ist gestattet:

  1. alleine,
  2. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben,
  3. in Begleitung von einer Person, die in einer anderen Wohnung lebt,
  4. in Begleitung von Personen, die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben oder
  5. in Begleitung von Personen, die in derselben Wohnung leben und Personen die gemeinsam in einer anderen Wohnung leben.

Die Anzahl der sich zusammen aufhaltenden Personen darf zehn nicht übersteigen. Für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Personenzusammensetzungen gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht. Ferner gilt das Abstandsgebot nach Absatz 1 nicht für Personen zwischen denen ein familienrechtliches Sorge- oder Umgangsrechtsverhältnis besteht. Obdach- und Wohnungslose, die sich zu einer Schutz- und Unterstützungsgemeinschaft zusammengeschlossen haben und gemeinsam in einem Zelt- oder Schlaflager leben und schlafen, gelten als Personen, die in derselben Wohnung leben.

(3) Sonstige Kontakte oder Ansammlungen von Menschen an öffentlichen Orten sind untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

§ 2 Verbot von Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit sie nachstehend nicht gestattet sind.

(1a) Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 1000 und mehr Personen (Großveranstaltungen) sind bis zum 31. August 2020 untersagt. Für Veranstaltungen unter 1000 Teilnehmern gilt Absatz 1 Satz 1.

(1b) Über das bis zum 31. Mai 2020 für Veranstaltungen nach Absatz 1 geltende Verbot hinaus sind Veranstaltungen mit einer Teilnehmerzahl von 50 oder mehr Personen zunächst bis zum 30. Juni 2020 untersagt, soweit sie nicht nachstehend gestattet sind.

(2) Die Veranstaltung von Feierlichkeiten in Wohnungen oder anderen nichtöffentlichen Orten ist untersagt, soweit es nachstehend nicht gesondert gestattet ist.

§ 3 Erlaubte Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen

(1) Abweichend von § § 1 und 2 sind Kontakte, Ansammlungen, Versammlungen und Veranstaltungen von Personen zulässig:

  1. Für die Berufsausübung im Sinne des Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt ist,
  2. für die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied der Bürgerschaft, als Mitglied des Senats, als Mitglied des Verfassungsgerichts, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Beamtin oder Beamter, als Richterin oder Richter, als Mitglied einer Bezirksversammlung oder Deputation einer Behörde oder sonstiger öffentlichrechtlicher Gremien, als Mitglied des diplomatischen oder konsularischen Corps sowie für die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege,
  3. im Rahmen der Mitwirkung bei der Bewältigung der aktuellen Infektionslage entsprechend der Mitwirkung beim Katastrophenschutz im Sinne von § 3 des Hamburgischen Katastrophenschutzgesetzes vom 16. Januar 1978 (HmbGVBl. S. 31), zuletzt geändert am 24. Januar 2020 (HmbGVBl. S. 90),
  4. in Krankenhäusern, medizinischen oder pflegerischen Einrichtungen, ärztlichen Praxen, Einrichtung der Anschlussheilbehandlung sowie sonstigen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Apotheken und Sanitätshäusern, Leistungserbringern der Eingliederungshilfe sowie der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtung der Jugend- und Familienhilfe, sozialen Hilfs- und Beratungseinrichtungen sowie veterinärmedizinischen Einrichtungen, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist,
  5. in Gerichten und Behörden oder bei anderen Hoheitsträgern sowie in anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlichrechtliche Aufgaben wahrnehmen, soweit diese nicht gesondert eingeschränkt sind oder diese nicht für den Zutritt durch Nichtbedienstete gesperrt sind,
  6. in staatlichen, privaten und konfessionellen Hochschulen einschließlich ihrer Einrichtungen,
  7. für die Berichterstattung durch Vertreterinnen und Vertreter von Presse, Rundfunk, Film und anderer Medien.

(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel werden von der Versammlungsbehörde auf Antrag und unter Beachtung des versammlungsrechtlichen Kooperationsgebots Ausnahmen von den Verboten nach § § 1

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