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Regelwerk, Bau und Planung

KOVerm - Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen
- Niedersachsen -

Vom 25. März 2017
(Nds. GVBl. Nr. 5 vom 31.03.2017 S. 68; 25.02.2019 S. 57 19; 02.12.2019 S. 366 19a, 19b; 18.02.2021 S. 68 21a1, 21a2; 06.11.2023 S. 268 23)
Gl.-Nr.: 20220



Archiv: 2012

Aufgrund

des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und des § 10 Nrn. 5 und 6 des Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen vom 12. Dezember 2002 (Nds. GVBl. 2003 S. 5)

wird verordnet:

§ 1 Erhebung von Gebühren 23

(1) Die Vermessungs- und Katasterbehörde, die kommunalen Körperschaften und die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure erheben für Amtshandlungen und Leistungen im amtlichen Vermessungswesen Gebühren. Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich

  1. aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 und
  2. für Amtshandlungen der Aufsichtsbehörde nach dem Niedersächsischen Gesetz über Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ( NÖbVIG) und dem Niedersächsischen Gesetz über das amtliche Vermessungswesen ( NVermG) aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2.

(2) Die öffentliche Beglaubigung der Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken ist gebührenfrei.

(3) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 Erstattung von Aufwand für die Bereitstellung von amtlichen Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens

(1) Werden einer Behörde des Landes, einer kommunalen Körperschaft, einem Wasser- und Bodenverband oder einer Jagdgenossenschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 NVermG); dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen (§ 5 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 NVermG). Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 3.

(2) Werden

  1. einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur,
  2. einer anderen behördlichen Vermessungsstelle im Sinne des § 6 Abs. 3 NVermG oder
  3. einer kommunalen Körperschaft, der die Mitwirkung an der Bereitstellung von Standardpräsentationen übertragen ist (§ 6 Abs. 4 Satz 1 NVermG),

amtliche Unterlagen des amtlichen Vermessungswesens bereitgestellt, so hat sie oder er dem Land hierfür den gesamten entstehenden Aufwand zu erstatten (§ 6 Abs. 2 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 oder Abs. 4 Satz 3 NVermG). Die Berechnung des zu erstattenden Aufwandes richtet sich nach der Anlage 4. In der Anlage 4 ist berücksichtigt, dass bei den Aufgabenträgern nach Satz 1 Nrn. 1 und 2 und den weiteren Mitwirkenden nach Satz 1 Nr. 3 eigener Aufwand entsteht (§ 10 Nr. 6 Halbsatz 2 NVermG).

§ 3 Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages

(1) Sei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet, soweit in dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.

(2) Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

(3) Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 4 Berechnung nach Zeitaufwand 19 21a1 23

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