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Drucksache 176/18

... Erforderlich ist neben der bereits erfolgten Förderung der außergerichtlichen Streitbeilegung die Stärkung zivilprozessualer Möglichkeiten des Rechtsschutzes, um die Durchsetzung bestehender Ansprüche und Rechtsverhältnisse für Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen. Durch einen vereinfachten Zugang zu gerichtlichen Verfahren wird zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem funktionsfähigen und sicheren Rechtsverkehr gewahrt. Die zur Überwindung des rationalen Desinteresses notwendige Bündelung der Rechtsverfolgung in Verbraucherstreitverfahren mit Breitenwirkung ist nach der bisherigen Rechtslage noch nicht ausreichend möglich. Die beabsichtigte Musterfeststellungsklage ergänzt damit die bereits etablierten Verfahren außergerichtlicher Streitbeilegung um den Aspekt prozessualer Durchsetzung, ohne die etablierten Verfahren zu beschränken oder zu verdrängen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorbemerkung

2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO

3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO

4. Lösungskonzept

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Artikeln 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 647/18 (Beschluss)

... Die Dokumentation des derzeit vorgeschriebenen Prüfumfangs ist im bisherigen Umfang auch weiterhin notwendig. Durch die Eintragungen auf der Prüfbescheinigung kann der Arbeitgeber nachvollziehen, ob an den von ihm veranlassten technischen oder organisatorischen Maßnahmen Nachbesserungsbedarf besteht. Nur dann ist es ihm möglich, die Sicherheit der Anlagen sowie Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten und anderer Personen im Gefahrenbereich der Anlagen zu gewährleisten. Seit der Inbetriebnahme können technische oder organisatorische Änderungen durchgeführt worden sein, die Auswirkungen auf die Sicherheit der Anlagen haben. Zudem kann sich seit der Inbetriebnahme der Anlage der Stand der Technik bei der Verwendung des jeweiligen Arbeitsmittels weiterentwickelt haben. Das kann zur Folge haben, dass die ursprünglich festgelegten technischen und bzw. oder organisatorischen Maßnahmen heute nicht mehr ausreichend, somit auch nicht mehr vollständig geeignet sind und einer Anpassung bzw. Änderung bedürfen. Das ist dem Arbeitgeber oft nicht bewusst. Kommt es dadurch zu einem Unfall, wird er dafür zur Verantwortung gezogen, denn Unwissenheit schützt bekanntlich nicht vor Strafe. Sowohl Arbeitgeber als auch Beschäftigte und die Allgemeinheit haben daher ein erhebliches Interesse daran, dass Sicherheitsmängel, die bei Prüfungen aufgedeckt werden, in vollem Umfang dokumentiert und damit nachvollziehbar werden, denn nur dann können sie abgestellt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 647/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 16 Absatz 2 Satz 1 BetrSichV

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 BetrSichV

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 5.1 Satz 3 Buchstabe d BetrSichV

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - Anhang 3 Abschnitt 1 Tabelle 1 Zeile Schwimm- und Offshorekrane BetrSichV

5. Anhang zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Abschnitt 4 Nummer 5.2 Buchstabe c BetrSichV


 
 
 


Drucksache 423/1/18

... Nach § 53 Absatz 2 StrlSchV hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass Kontrollbereiche, in denen ausschließlich Röntgeneinrichtungen oder genehmigungsbedürftige Störstrahler betrieben werden, während der Einschaltzeit bzw. während der Betriebszeit mindestens mit den Worten "Kein Zutritt - Röntgen" gekennzeichnet werden. Satz 3 lässt davon eine Ausnahme zu, wenn sichergestellt ist, dass dadurch Einzelne oder die Allgemeinheit nicht gefährdet werden. Diese Ausnahmemöglichkeit kann das bisherige Schutzniveau im Röntgenbereich verschlechtern, insbesondere da Kriterien für den Nachweis, dass Einzelne oder die Allgemeinheit durch die Ausnahme nicht gefährdet werden, fehlen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 423/1/18




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 17a - neu - StrlSchV

2. Zu Artikel 1 § 24 Nummer 4 Buchstabe b und Buchstabe c, Nummer 6, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1 StrlSchV

3. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 1 StrlSchV

4. Hauptempfehlung

Zu Artikel 1

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4

Zu Artikel 1

6. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 2 StrlSchV

7. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 - neu -, § 85 Absatz 6 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 StrlSchV

9. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a StrlSchV

10. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - StrlSchV

11. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 1 StrlSchV

12. Zu Artikel 1 § 40 Absatz 4 StrlSchV

13. Zu Artikel 1 § 47 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, Absatz 3 Satz 4 StrlSchV

14. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

15. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 1 einleitender Satzteil und Absatz 2 StrlSchV

16. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 2 Satz 3 StrlSchV

17. Zu Artikel 1 § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 StrlSchV

18. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 2 StrlSchV

19. Zu Artikel 1 § 65 Absatz 3 Satz 4 - neu - StrlSchV

20. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 4 - neu - StrlSchV

21. Zu Artikel 1 § 80 Absatz 2 Satz 1 StrlSchV

22. Zu Artikel 1 § 82 Absatz 2 StrlSchV

23. Zu Artikel 1 § 85 Absatz 2 Satz 2 - neu - StrlSchV

24. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 3 Satz 2 - neu - StrlSchV

25. Zu Artikel 1 § 94 Absatz 6 Satz 3 - neu - StrlSchV

26. Zu Artikel 1 § 98 Satz 2 - neu - StrlSchV

27. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StrlSchV

28. Zu Artikel 1 § 100 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c - neu - StrlSchV

29. Zu Artikel 1 § 101 Absatz 6 - neu - StrlSchV

30. Zu Artikel 1 § 110 Absatz 2 Satz 2 StrlSchV

31. Zu Artikel 1 § 129, § 184 Absatz 2 Nummer 24a - neu -, 24b - neu - StrlSchV

§ 129
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 130 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 StrlSchV

33. Zu Artikel 1 § 131 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 StrlSchV

34. Zu Artikel 1 § 142 Absatz 2 Nummer 1a - neu -, Nummer 2, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 3 StrlSchV

35. Zu Artikel 1 § 144 Absatz 3 StrlSchV

36. Zu Artikel 1 § 147 Satz 1 StrlSchV

37. Zu Artikel 1 § 148 Absatz 3 - neu - StrlSchV

38. Zu Artikel 1 § 149 Absatz 3 - neu - StrlSchV

39. Zu Artikel 1 § 153 Absatz 2 StrlSchV

40. Zu Artikel 1 § 157 Absatz 5 StrlSchV

41. Zu Artikel 1 § 158 Absatz 1 Satz 2 - neu - StrlSchV

42. Zu Artikel 1 § 175 Absatz 1 Satz 3 - neu -, § 199 Satz 2 - neu - StrlSchV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

43. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Nummer 8, Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 StrlSchV

44. Zu Artikel 1 § 183 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StrlSchV

45. Zu Artikel 1 § 185 StrlSchV

§ 185
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)

46. Zu Artikel 1 § 189 Absatz 1a - neu - und Absatz 2a - neu - StrlSchV

47. Zu Artikel 1 § 193 Absatz 1 und Absatz 2 StrlSchV

§ 193
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Expositionen (§§ 100, 101, Anlage 11)

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

48. Zu Artikel 1 Anlage 1 [§ 2] Teil A Nummer 2 StrlSchV

49. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96] Teil B Nummer 9 StrlSchV

50. Zu Artikel 1 Anlage 3 [zu den §§ 5, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 86] Teil C Satz 2 - neu - StrlSchV

51. Zu Artikel 1 Anlage 4 [zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3] Tabelle 1 Erläuterungen zu Spalte 4 Satz 2 - neu - StrlSchV

52. Zu Artikel 1 Anlage 8 [zu den §§ 35, 36, 37 sowie zu Anlage 4] Teil C Nummer 1 Satz 1 StrlSchV

53. Zu Artikel 1 Anlage 11 [zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8] Teil C Nummer 4 Satz 1 bis 3 StrlSchV

54. Zu Artikel 1 Anlage 14 [zu § 108] Abschnitt I. Nummer 1, Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c, Abschnitt II. StrlSchV

55. Zu Artikel 1 Anlage 15 [zu § 108] Nummer 7 StrlSchV

56. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil C Nummer 2 Tabelle Spalte 2 StrlSchV

57. Zu Artikel 1 Anlage 18 [zu den §§ 171, 197] Teil D Tabelle, Satz 2 - neu - StrlSchV

58. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 4 einleitender Satzteil AtEV

59. Zu Artikel 4 NiSV

60. Zu Artikel 4 § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 6 Absatz 1 und Absatz 2, § 7 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 3, § 8 NiSV

§ 8
Stimulation des Zentralen Nervensystems

61. Zu Artikel 15 Nummer 2 § 3 Absatz 5 , Nummer 3 § 5 Absatz 5 AtZüV

62. Zu Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 3 AtSMV

63. Zu Artikel 18 Nummer 5 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 1 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 2 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 7 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 3 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 8 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 4 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1 , Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - Anlage 5 Nummer 1.1 Kriterium N 1.1.1 , Nummer 10 Anlage 6 Nummer 1.2 Kriterium N 1.2.1,

68. Zu Artikel 20 Absatz 3 Inkrafttreten von Artikel 4 - NiSV Artikel 20 Absatz 3 ist wie folgt zu fassen:

70. Zu Artikel 1 § 181 Absatz 1 Nummer 2 StrlSchV

71. Zum Erfüllungsaufwand der Länder


 
 
 


Drucksache 191/1/18

... 10. Der Bundesrat ist jedoch der Auffassung, dass Genehmigungen nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags grundsätzlich mit der Auflage zu versehen sind, dass beschränkte Ausgangsstoffe unter keinen Umständen durch den Genehmigungsinhaber an andere Mitglieder der Allgemeinheit weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf diese Ergänzung hinzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 191/1/18




Zu Ziffer 10:

Zu Ziffer 11:

Zu Ziffer 12:

Zu Ziffer 13:


 
 
 


Drucksache 357/18

... genannten Krankheitserreger bestimmt sind, auf Fachkreise wie Ärzte, ambulante und stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesen, Blutspendedienste und Beratungseinrichtungen. Das Abgabeverbot soll dem Schutz der Allgemeinheit und des Einzelnen dienen, indem es vor Risiken der Laienanwendung und möglichen Lücken in der Krankheitsüberwachung schützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit EU-Recht

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Rechtsfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 258/18

... "Geistiges Eigentum wird geschützt." Dieser Schutz kann zum Wohl der Allgemeinheit durch gesetzliche Regelung eingeschränkt werden (Artikel 17 Absatz 1 Satz 3 GRCh). Hinzu kommt der Schutz der unternehmerischen Freiheit aus Artikel 16 der GRCh, der insbesondere für die Werkmittler, wie z.B. Verlage, von Bedeutung sein kann. Gleichzeitig gewährleistet Artikel 26 der GRCh Menschen mit Behinderungen einen Anspruch auf Eigenständigkeit, soziale und berufliche Integration sowie Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Der Entwurf wird diesen Maßgaben gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 45b
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c
Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken

2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

5 Unionsgrundrechte

3. Nationales Recht

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 551/18

... Die Anforderung verweist auf die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft in ihrer jeweils gültigen Fassung und entspricht dem § 16 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen. Sie entspricht der bereits heute für die betroffenen Anlagen üblichen Praxis. Die Ableitung der Abgase entsprechend des in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft beschriebenen Standes der Technik ist zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich. Die Ableitbedingungen des Absatzes 2 bei nicht genehmigungsbedürftigen Öl- und Gasfeuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung zwischen 1 und 10 MW entsprechen nicht den Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft, sondern § 19 Absatz 2 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BIm-SchV).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 44. BlmSchV) *

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bezugssauerstoffgehalt

§ 4
Aggregationsregeln

§ 5
Emissionsrelevante Änderung in einer Feuerungsanlage

§ 6
Registrierung von Feuerungsanlagen

§ 7
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Betreibers

§ 8
An- und Abfahrzeiten

Abschnitt 2
Anforderungen a n die Errichtung und den Betrieb

§ 9
Emissionsgrenzwerte für Ammoniak

§ 10
Emissionsgrenzwerte für Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 11
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt oder mehr oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 12
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 13
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 10 Megawatt oder in genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen

§ 14
Emissionsgrenzwerte bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen in nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 10 Megawatt

§ 15
Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen

§ 16
Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen

§ 17
Anforderungen an die Abgasverluste von nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 18
Anforderungen an Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen

§ 1g
Ableitbedingungen

§ 20
Abgasreinigungseinrichtungen

Abschnitt 3
Messung und Überwachung

§ 21
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von festen Brennstoffen

§ 22
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen

§ 23
Messungen an mittelgroßen Feuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen Brennstoffen

§ 24
Messungen an Verbrennungsmotoranlagen

§ 25
Messungen an Gasturbinenanlagen

§ 26
Messungen an Feuerungsanlagen mit Abgasreinigungseinrichtung für Stickstoffoxide

§ 27
Messplätze

§ 28
Messverfahren und Messeinrichtungen

§ 29
Kontinuierliche Messungen

§ 30
Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen, Messbericht

§ 31
Einzelmessungen

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 32
Zulassung von Ausnahmen

§ 33
Weitergehende Anforderungen

§ 34
Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 35
Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 5
Anlagenregister und Berichterstattung

§ 36
Anlagenregister

Abschnitt 6
Schlussvorschriften

§ 37
Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen

§ 38
Übergangsregelungen

Anlage 1
(zu § 6) Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Anlage 2
(zu § 28) Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Anlage 3
(zu § 30) Umrechnungsformel

Artikel 2
Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zweck der Verordnung

II. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen

III. Gender Mainstreaming

IV. Befristung

V. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

2. Vorgaben

3. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Feste Brennstoffe:

Gasförmige Brennstoffe:

Flüssige Brennstoffe:

5 Verbrennungsmotoren:

Dazu im Einzelnen:

5 Gasturbinen:

5 Informationsdefizit:

5 Wirtschaftlichkeit:

5 Veränderungswillen:

5. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Evaluation

VII. Nachhaltige Entwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 9

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Absatz 26

Zu § 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Abschnitt 2 Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu § 11

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 14

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 3 Messung und Überwachung

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Absatz 6

Zu § 23

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu Absatz 10

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu § 25

Zu Absatz 3

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 29

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 30

Zu Absatz 2

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 34

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 5 Anlagenregister und Berichterstattung

Zu § 36

Zu Abschnitt 6 Schlussvorschriften

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Anlage 1 Informationen, die der Betreiber der zuständigen Behörde vorzulegen hat

Zu Anlage 2 Anforderungen an die Probenahme und Analyse, an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und an die Validierung der Messergebnisse

Zu Anlage 3 Umrechnungsformel

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4468, BMU: Entwurf einer Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

- Registrierungspflicht für alle betroffenen Anlagen und Schaffung eines Anlagenregisters

- Festlegung von Emissionsgrenzwerten für

- Messungs- und Überwachungspflichten:

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Registrierung

5 Grenzwerte

5 Messung

5 Verwaltung

II.2 1:1- Umsetzung

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 KMU-Betroffenheit

II.5 Evaluation

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 442/18

... Die Cybersicherheit ist ein umfassendes, sektorübergreifendes Thema. Die Kommission verwendete verschiedene Konsultationsmethoden, um sicherzustellen, dass das Interesse der Allgemeinheit in der Union in dieser Initiative voll zum Ausdruck kommt und nicht nur die besonderen Interessen einer kleinen Gruppe von Interessenträgern. So wird die Transparenz und Rechenschaftspflicht bei der Arbeit der Kommission gewährleistet. Zwar wurde aufgrund ihrer Zielgruppe (Industrie- und Forschungskreise sowie Mitgliedstaaten) speziell für diese Initiative keine öffentliche Konsultation durchgeführt, aber die Thematik war bereits Gegenstand mehrerer anderer öffentlicher Konsultationen:

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Drucksache 442/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Begründung des Vorschlags im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Konsultation der Interessenträger und Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen und Grundsätze des KOMPETENZZENTRUMS und des NETZES

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Auftrag des Zentrums und des Netzes

Artikel 4
Ziele und Aufgaben des Zentrums

Artikel 5
Investitionen in Infrastrukturen, Kapazitäten, Produkte oder Lösungen und deren Nutzung

Artikel 6
Benennung der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 7
Aufgaben der nationalen Koordinierungszentren

Artikel 8

Artikel 9
Aufgaben der Mitglieder der Kompetenzgemeinschaft für Cybersicherheit

Artikel 10
Zusammenarbeit des Kompetenzzentrums mit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

Kapitel II
ORGANISATION des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 11
Zusammensetzung und Struktur

Abschnitt I
VERWALTUNGSRAT

Artikel 12
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 13
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 14
Vorsitz und Sitzungen des Verwaltungsrates

Artikel 15
Abstimmungsregeln des Verwaltungsrates

Abschnitt II
EXEKUTIVDIREKTOR

Artikel 16
Ernennung und Abberufung des Exekutivdirektors, Verlängerung seiner Amtszeit

Artikel 17
Aufgaben des Exekutivdirektors

Artikel 18
Zusammensetzung des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 19
Arbeitsweise des wissenschaftlich-technischen Beirats

Artikel 20
Aufgaben des wissenschaftlich-technischen Beirats

Kapitel III
FINANZVORSCHRIFTEN

Artikel 21
Finanzbeitrag der Union

Artikel 22
Beiträge der beteiligten Mitgliedstaaten

Artikel 23
Kosten und Mittelausstattung des Kompetenzzentrums

Artikel 24
Finanzielle Verpflichtungen

Artikel 25
Haushaltsjahr

Artikel 26
Aufstellung des Haushaltsplans

Artikel 27
Rechnungslegung des Kompetenzzentrums und Entlastung

Artikel 28
Tätigkeitsberichte und Finanzberichterstattung

Artikel 29
Finanzordnung

Artikel 30
Schutz der finanziellen Interessen

Kapitel IV
PERSONAL des KOMPETENZZENTRUMS

Artikel 31
PERSONAL

Artikel 32
Abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Bedienstete

Artikel 33
Vorrechte und Befreiungen

Kapitel V
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 34
Sicherheitsvorschriften

Artikel 35
Transparenz

Artikel 36
Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften vertraulichen Informationen

Artikel 37
Zugang zu Unterlagen

Artikel 38
Überwachung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 39
Haftung des Kompetenzzentrums

Artikel 40
Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union und anwendbares Recht

Artikel 41
Haftung der Mitglieder und Versicherung

Artikel 42
Interessenkonflikt

Artikel 43
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 44
Unterstützung seitens des Sitzmitgliedstaats

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 45
Erste Maßnahmen

Artikel 46
Bestehensdauer

Artikel 47
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 595/18 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat betont, dass es sich hierbei um eine Förderung handelt, die nicht zur Kompensation von Einkommensverlusten, sondern gezielt für Maßnahmen aufgewendet wird, die einen Nutzen für den Wald selbst und damit auch für die Erfüllung der waldgesetzlichen Aufgaben und der Allgemeinheit entfalten. Insbesondere soll die Förderung dazu dienen, klimastabile Wälder zu entwickeln, die auch all ihre gesellschaftlichen und ökologischen Funktionen optimal erfüllen.



Drucksache 205/1/18

... - die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden für die auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland lebende Allgemeinheit bei der Verwendung der auszuführenden Kernbrennstoffe getroffen ist und

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Drucksache 205/1/18




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 § 7f Absatz 3 Nummer 3 AtG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 AtG


 
 
 


Drucksache 595/18

... 4. Der Bundesrat betont, dass es sich hierbei um eine Förderung handelt, die nicht zur Kompensation von Einkommensverlusten, sondern gezielt für Maßnahmen aufgewendet wird, die einen Nutzen für den Wald selbst und damit auch für die Erfüllung der waldgesetzlichen Aufgaben und der Allgemeinheit entfalten.



Drucksache 556/18

... Mit Buchstabe a wird die Überschrift an die erweiterte Vorschrift angepasst. Mit dem neuen Absatz 2a (Buchstabe b) wird die zuständige Behörde ermächtigt, innerhalb des gefährdeten Gebietes ein Kerngebiet auszuweisen, in dem gegenüber dem übrigen gefährdeten Gebiet in Abhängigkeit dessen, was die zuständige Behörde angeordnet hat, weitergehende Maßnahmen gelten. Bei der geographischen Ausweisung des Kerngebietes sind die in Absatz 2a genannten Kriterien zu Grunde zu legen. Durch den Verweis auf Absatz 2 Satz 5 wird die zuständige Behörde verpflichtet, die Einrichtung eines Kerngebietes öffentlich bekannt zu machen, um durch die Bekanntmachung auf die Gefährdung, die im Hinblick auf eine Verschleppung der Seuche ausgehen kann, die Allgemeinheit aufmerksam zu machen. Dabei kann auf eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger verzichtet werden.

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Drucksache 556/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Schweinepest-Verordnung

§ 14d
Kerngebiet, gefährdetes Gebiet und Pufferzone

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 191/18 (Beschluss)

... 7. Er ist jedoch der Auffassung, dass Genehmigungen nach Artikel 6 des Verordnungsvorschlags grundsätzlich mit der Auflage zu versehen sind, dass beschränkte Ausgangsstoffe unter keinen Umständen durch den Genehmigungsinhaber an andere Mitglieder der Allgemeinheit weitergegeben werden dürfen. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, im weiteren Verfahren auf diese Ergänzung hinzuwirken.



Drucksache 531/18

... "5. zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber Vorschriften erlassen über die Unterrichtung der für den Vollzug des § 34a zuständigen Behörden durch Gerichte und Staatsanwaltschaften über rechtliche Maßnahmen gegen Gewerbetreibende und ihre Wachpersonen,".

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Drucksache 531/18




§ 159
Übergangsregelung zu § 34a


 
 
 


Drucksache 312/1/17

... In der Praxis ist das Text- und Datamining für viele Unternehmen ein effektives Mittel um Forschung zu betreiben. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit begrenzten Forschungsressourcen sind in der Lage mit Hilfe dieses Werkzeugs wertvolle Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu erzielen, die den Innovationsgrad erhöhen und nicht zuletzt dadurch der Allgemeinheit zu Gute kommen können.

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Drucksache 312/1/17




Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein

11. Zum Gesetzentwurf allgemein

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zum Gesetzentwurf insgesamt

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 12 bis 14 §§ 54 bis 54c UrhG , Nummer 17 §§ 60g, 60h UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 - neu - UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

24. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

25. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 3 Nummer 2 UrhG

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

29. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

30. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

32. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

33. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

34. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 UrhG

35. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

36. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

37. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 65/1/17

... nicht nachvollziehbar, weil es um die Durchführung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vollstreckungsverfahren geht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, dass für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher keine Wertgrenze existiert und für die Vollstreckungsbehörden an einer Wertgrenze festgehalten wird. Der Unterschied, dass Gerichtsvollzieher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels und Vollstreckungsbehörden aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes vollstrecken, hat mit der Wertgrenze nichts zu tun. Zugunsten der Vollstreckungsbehörden ist die gleiche Übermittlungsbefugnis zu regeln, wie sie für den Gerichtsvollzieher besteht. Die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sichert die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die auf die Einnahmen öffentlicher Gelder für die Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Allgemeinheit angewiesen ist. Gründe der Verfahrensökonomie bei den zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden können angesichts dieses öffentlichen Interesses eine Wertgrenze von 500 Euro nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.

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Drucksache 65/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG

Artikel 4a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO

5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X

'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X , Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X

7. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe b § 74a Absatz 1 Satz 1 SGB X


 
 
 


Drucksache 162/1/17

... Die enge Begleitung des Prüfungsverbandes stellt insbesondere für kleinere und mittelgroße Genossenschaften betriebswirtschaftliches Know\-how sicher. Dies gilt vor allem für Genossenschaften, die von ehrenamtlichen Vorständen geführt werden. Der bestehende Prüfungsturnus dient im Sinne des Gesetzgebers der Insolvenzsicherheit dieser Unternehmungen und der Sicherung der Reputation der genossenschaftlichen Rechtsform. Jede Anhebung der Größenmerkmale schränkt den Schutz von Genossenschaftsmitgliedern, Gläubigern und der Allgemeinheit ein. Dies birgt nicht nur Risiken für die Reputation der Rechtsform, sondern schwächt auch die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung derartiger Genossenschaften.

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Drucksache 162/1/17




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 15 Buchstabe b § 53 Absatz 2 Satz 1 GenG

8. Zu Artikel 3 Nummer 16 § 53a Absatz 3 Satz 1 GenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

10. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neu- GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

14. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

15. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

16. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

17. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO ,

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 121/17

... Die geänderte Verordnung gewährleistet den Schutz vor etwaigen Gesundheitsgefahren, vor erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft durch die Geräusche von Sportanlagen. Zwar werden die Immissionsrichtwerte innerhalb der Ruhezeiten am Abend und am Nachmittag von Sonn- und Feiertagen um 5 Dezibel erhöht, gleichwohl sind die geänderten Lärmschutzanforderungen für die Ruhezeiten strenger als die Anforderungen für die sonstigen Zeiten des Tages, da für die Ruhezeiten eine rechnerische Mittelung der Geräuschimmissionen über Zeiträume mit gegebenenfalls geringeren Geräuschimmissionen außerhalb der Ruhezeiten ausgeschlossen ist. Die rechtliche Beurteilung von Geräuschimmissionen im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Anhang 2
Maßnahmen, die in der Regel keine wesentliche Änderung im Sinne von § 5 Absatz 4 darstellen

Artikel 2

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Verordnungsfolgen

7. Evaluierung

8. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

1. Zu § 2 Absatz 2

2. Zu § 5 Absatz 4 in Verbindung mit dem neuen Anhang 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 107/17

... verfolgt eine Körperschaft (z.B. ein Verein oder eine (g)GmbH) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Freifunk ist in dieser Hinsicht eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 312/17 (Beschluss)

... In der Praxis ist das Text- und Datamining für viele Unternehmen ein effektives Mittel um Forschung zu betreiben. Insbesondere kleine und mittlere Unternehmen mit begrenzten Forschungsressourcen sind in der Lage mit Hilfe dieses Werkzeugs wertvolle Erkenntnisse und Forschungsergebnisse zu erzielen, die den Innovationsgrad erhöhen und nicht zuletzt dadurch der Allgemeinheit zu Gute kommen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 312/17 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Satz 3 UrhG

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe b - neu - § 54c Absatz 1 Satz 2 -neu- UrhG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b § 58 Absatz 1 UrhG

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 §§ 60a, 60b UrhG

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 und 2, § 60e Absatz 4 und 5 UrhG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1, § 60c Absatz 1 UrhG

13. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 1 UrhG

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2, § 60c Absatz 3 UrhG

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60a Absatz 2 UrhG

16. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

17. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60d UrhG

18. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 1 UrhG

19. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 2 UrhG

20. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG

21. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60f Absatz 1 UrhG

22. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60g Absatz 2 UrhG

23. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 60h Absatz 2 Nummer 3 - neu - UrhG


 
 
 


Drucksache 677/17

... Der § 6 Absatz 3 BQFG regelt, dass die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation entscheiden muss. Rechtsfolgen, die sich aus einer Nichtbearbeitung innerhalb von drei Monaten ergäben, sind weder im Gesetz normiert noch in der Gesetzesbegründung erwähnt. Insoweit bedarf es zwingend einer normierten Klarstellung über die Rechtsfolgen einer nicht rechtzeitig ausgestellten Anerkennung. Unter der Voraussetzung, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht sind, die Verlängerung der Frist begründet ausgeschöpft wurde und eine Beeinträchtigung von Qualitätsstandards ausgeschlossen wird, wäre eine Fiktion denkbar, wonach nach Ablauf der Frist die Gleichwertigkeit als anerkannt gilt, soweit dadurch wesentliche Interessen der Allgemeinheit (z.B. öffentliche und technische Sicherheit, Gesundheitsschutz, Kinderschutz, Bildung und Erziehung pp.) nicht tangiert werden.



Drucksache 533/17

... (4) Eine Erlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 kann inhaltlich beschränkt und mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Versicherungsnehmer erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Nebenbestimmungen zulässig. Über den Erlaubnisantrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 unterliegt die Industrie- und Handelskammer der Aufsicht der jeweils zuständigen obersten Landesbehörde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 533/17




Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34d
Versicherungsvermittler, Versicherungsberater

§ 34e
Verordnungsermächtigung

§ 147c
Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten

§ 156
Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e

Artikel 2
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

§ 48
Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.

§ 48a
Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten

§ 48b
Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot

§ 48c
Durchleitungsgebot

Artikel 3
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

§ 1a
Vertriebstätigkeit des Versicherers

§ 6a
Einzelheiten der Auskunftserteilung

§ 7a
Querverkäufe

§ 7b
Information bei Versicherungsanlageprodukten

§ 7c
Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht

§ 7d
Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen

§ 66
Sonstige Ausnahmen

§ 155
Standmitteilung

Artikel 4
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

Artikel 6
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 73/1/17

... Diese Anpassung der Netzentgelte ist jedoch unabdingbar, um die Lasten des der Allgemeinheit zugutekommenden Netzausbaus gerecht zu verteilen. Die aktuell bestehenden großen regionalen Unterschiede bei der Höhe des Netzentgelts sind sachlich nicht gerechtfertigt. Hierdurch werden insbesondere auch die Lasten beim Ausbau der Erneuerbaren Energien einseitig regional verteilt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 4 sowie Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb und Buchstabe c sowie Nummer 2 Inhaltsübersicht zu § 120, Überschrift, Absatz 1, 3 und 8 EnWG sowie § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 5, Anlage 4a Absatz 3 Satz 3 StromNEV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1 und Absatz 3 EnWG Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV Nummer 2 Anlage 4a zu § 18 Absatz 2 Satz 6 und Satz 7 StromNEV *

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Inhaltsübersicht EnWG , Nummer 4 § 120 Überschrift, Absatz 1, 3 EnWG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu -, Buchstabe

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a1 - neu - und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 Nummer 4 Buchstabe a1 - neu - EnWG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 24 Satz 2 Nummer 4 EnWG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 24 EnWG *

8. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 3 Satz 1 EnWG

Zu Artikel 1 Nummer 4

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c § 120 Absatz 3 Satz 1 und 3 EnWG § 18 Absatz 5 StromNEV

12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 Absatz 9 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 120 EnWG *

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 18 Absatz 1 Satz 1 StromNEV , Buchstabe c § 18 Absatz 5 StromNEV , Nummer 2 Anlage 4a Satz 6, 7 StromNEV

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zur Vorlage allgemein


 
 
 


Drucksache 117/17

... Da aus dem Spurenmaterial konkrete persönliche Lebenssachverhalte bzw. persönliche Merkmale ermittelt werden sollen, über die der Einzelne grundsätzlich nur selbst disponieren darf, berührt die Ausweitung der Untersuchungsmöglichkeiten zwar das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen. Weil in dieses Recht aber durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden kann, in der Abwägung die Strafverfolgungsinteressen der Allgemeinheit überwiegen und der Eingriff nicht unverhältnismäßig ist, ist der Eingriff vorliegend gerechtfertigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 107/17 (Beschluss)

... verfolgt eine Körperschaft (z.B. ein Verein oder eine gGmbH) gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Freifunk ist in dieser Hinsicht eine Form des gemeinnützigen bürgerschaftlichen Engagements, das die Digitalisierung hervorgebracht hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 107/17 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung zwecks Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Freifunk

Artikel 1
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 125/1/17

... ) sowie - unter bestimmten formellen Voraussetzungen - bei solchen Probanden vor, die aufgrund eines Sexualdelikts nach § 181b StGB (§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a StGB), eines Verbrechens gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit oder eines Verbrechens nach den §§ 250, 251 StGB, auch in Verbindung mit § 252 oder § 255 StGB (§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB), unter Führungsaufsicht stehen. Dabei dient die Möglichkeit der unbefristeten Verlängerung der Führungsaufsicht ebenso wie das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung (EAÜ) dem besonderen Schutz der Allgemeinheit vor erheblichen Straftaten, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden, insbesondere der wiederholten Begehung von schweren Sexual- und Gewaltdelikten (BT-Drucksache

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Drucksache 125/1/17




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 162/17 (Beschluss)

... Die enge Begleitung des Prüfungsverbandes stellt insbesondere für kleinere und mittelgroße Genossenschaften betriebswirtschaftliches Know-how sicher. Dies gilt vor allem für Genossenschaften, die von ehrenamtlichen Vorständen geführt werden. Der bestehende Prüfungsturnus dient im Sinne des Gesetzgebers der Insolvenzsicherheit dieser Unternehmungen und der Sicherung der Reputation der genossenschaftlichen Rechtsform. Jede Anhebung der Größenmerkmale schränkt den Schutz von Genossenschaftsmitgliedern, Gläubigern und der Allgemeinheit ein. Dies birgt nicht nur Risiken für die Reputation der Rechtsform, sondern schwächt auch die Möglichkeiten der Fremdfinanzierung derartiger Genossenschaften.

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Drucksache 162/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 22 BGB

2. Zu Artikel 1 § 22 BGB

3. Zu Artikel 1 § 22 BGB

4. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 15 Absatz 1 Satz 2 GenG

5. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe a § 30 Absatz 2 GenG

6. Zu Artikel 3 Nummer 15 § 53 GenG

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

7. Zu Artikel 3 Nummer 17 § 54 GenG

§ 54
Pflichtmitgliedschaft im Prüfungsverband

8. Zu Artikel 3 Nummer 17a - neu - § 54a Absatz 3 -neuGenG

9. Zu Artikel 3 Nummer 18 § 55 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 - neu - GenG

10. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

11. Zu Artikel 3 Nummer 20 Buchstabe b § 59 Absatz 1 Satz 1 GenG

12. Zu Artikel 3 Nummer 21 § 60 Absatz 1 GenG

13. Zu Artikel 3 Nummer 23 § 63d Satz 2 GenG

14. Zu Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes

15. Zu Artikel 7a - neu - § 317 Absatz 4 Satz 2 - neu - ZPO, § 725 Satz 2 - neu - ZPO , Artikel 7b - neu - § 275 Absatz 4 Satz 2 - neu - StPO

'Artikel 7a Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 7b
Änderung der Strafprozessordnung


 
 
 


Drucksache 770/1/17

... 13. Der Bundesrat hält insbesondere eine Überarbeitung von Artikel 6 des Verordnungsvorschlags für erforderlich. Die dort vorgesehene Regelung führt dazu, dass Waren im Allgemeinen, Straßenbahnen oder Komponenten im speziellen Fall, in den Unionsmarkt gelangen können, ohne dass eine abschließende Bewertung erfolgt ist. Ein solcher Markteintritt trifft auf erhebliche Sicherheitsbedenken, wird doch ein nicht unerhebliches Risiko für die Allgemeinheit billigend in Kauf genommen. Sollte sich nach einiger Zeit herausstellen, dass von einem bereits im Markt befindlichen Produkt ein Risiko für die Allgemeinheit ausgeht, wären nachträglich umfangreiche Maßnahmen im gesamten Unionsgebiet erforderlich.

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Drucksache 770/1/17




Zur Vorlage insgesamt

Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz

Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen

Zu den Bauprodukten

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 516/17

... 2. jene an die Allgemeinheit nach § 4 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 7 zur öffentlichen Verbreitung,

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Drucksache 516/17




§ 13
Evaluierung


 
 
 


Drucksache 770/17 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat hält insbesondere eine Überarbeitung von Artikel 6 des Verordnungsvorschlags für erforderlich. Die dort vorgesehene Regelung führt dazu, dass Waren im Allgemeinen, Straßenbahnen oder Komponenten im speziellen Fall, in den Unionsmarkt gelangen können, ohne dass eine abschließende Bewertung erfolgt ist. Ein solcher Markteintritt trifft auf erhebliche Sicherheitsbedenken, wird doch ein nicht unerhebliches Risiko für die Allgemeinheit billigend in Kauf genommen. Sollte sich nach einiger Zeit herausstellen, dass von einem bereits im Markt befindlichen Produkt ein Risiko für die Allgemeinheit ausgeht, wären nachträglich umfangreiche Maßnahmen im gesamten Unionsgebiet erforderlich.

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Drucksache 770/17 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zum gesundheitlichen Verbraucherschutz

Zu Straßenbahnfahrzeugen und Straßenbahnsystemen

Zu den Bauprodukten

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 125/17

... , jeweils auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB. Auch bei § 66 Absatz 3 Satz 1 StGB und den anderen darauf bezugnehmenden Regelungen zur fakultativen Sicherungsverwahrung sind diese Delikte keine tauglichen Anlass- oder Vortaten, was bei den drei erstgenannten schweren Vergehen nicht mehr sachgerecht erscheint. Erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit können nämlich insbesondere auch von wegen solcher Taten Verurteilten ausgehen, wenn diese nach dem Ende ihrer Strafhaft weiterhin radikalisiert sind. Denn gerade diesen extremistischen Taten ist immanent, dass sie die Gefahr der Begehung schwerster terroristischer Gewalttaten begründen können, die - im Falle eines terroristischen Anschlags - bis hin zu gemeingefährlichen Tötungsdelikten mit einer womöglich großen Anzahl von Opfern reichen können. Zudem hat sich bei der Weisung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung auch die Voraussetzung der Vollverbüßung einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe bei den vorstehend genannten extremistischen Taten, einschließlich § 129a Absatz 5 Satz 2 StGB, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 StGB, als zu hoch erwiesen.

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Drucksache 125/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4045, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches -Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Votum

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Ausweitung des Maßregelrechts bei extremistischen Straftätern: NKR-Nr. 4045


 
 
 


Drucksache 72/17

... Die gesetzlichen Änderungen ermöglichen nunmehr dem Deutschen Wetterdienst (DWD) eine entgeltfreie Abgabe von meteorologischen Daten und diesbezüglichen Leistungen. Damit wird zukünftig im Rahmen der Aufgabenerledigung des DWD die Versorgung der Allgemeinheit mit meteorologischen Informationen, insbesondere Warnungen vor Wettergefahren sowie umwelt- und klimaschutzrelevanten Informationen verbessert.

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Drucksache 72/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 4
Aufgaben

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

II. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Zielsetzung

2. Notwendigkeit

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

V. Weitere Kosten

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VIII. Weitere Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil - zu den Vorschriften im Einzelnen:

Zu Artikel 1 Nummer 2

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Nummer 3

Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3884, BMVI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 231/17

... Die Neuregelung verzichtet auch auf die bisher in § 81g Abs. 1 StPO enthaltene Qualifikation des zu erwartenden, künftig gegen den Beschuldigten zu führenden Strafverfahrens, die die Prognose des Verdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung voraussetzt. Die Zulässigkeit der Erhebung des DNA-Musters für Zwecke künftiger Verfahren setzt nach dem Entwurf allein voraus, dass wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren zu führen sind, ohne dass insoweit weitere Einschränkungen vorgesehen sind. Auch bei Verdachtstaten in einem niedrigschwelligen Bereich kann der Einsatz des genetischen Fingerabdrucks unabdingbare Voraussetzung der Tataufklärung sein oder zumindest deren Erleichterung und damit dem Allgemeininteresse an einer effektiven Strafverfolgung dienen. Ein Interesse der Allgemeinheit an der Tataufklärung auch minderschwerer Kriminalität ist unabweisbar.

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Drucksache 231/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 2
Zitiergebot

Artikel 3
Übergangsvorschrift

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 488/17

... Absatz 1 enthält nach dem Vorbild von § 50 Absatz 1 die Anordnung des Nachweisverfahrens, beschreibt seine Bestandteile und verweist zur konkreten Ausgestaltung auf die Nachweisverordnung. Der Verweis ermöglicht die Anwendung aller in der Nachweisverordnung enthaltenen Modifikationen und Erleichterungen, insbesondere die Anwendung des § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV. Hiernach können die zuständigen Behörden einen zum Nachweis Verpflichteten auf Antrag oder von Amts wegen ganz oder teilweise unter dem Vorbehalt des Widerrufs von der Führung von Nachweisen freistellen, soweit hierdurch eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit nicht zu befürchten ist. Die Vorschrift räumt den Behörden die notwendige Flexibilität ein, um unbillige Härten im Einzelfall zu verhindern und unnötige Bürokratie zu vermeiden. In Betracht kommt zum Beispiel der Verzicht auf die Deklarationsanalyse beim Entsorgungsnachweis unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Satz 2 NachwV.

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Drucksache 488/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
POP-haltige Abfälle

§ 3
Getrennte Sammlung und Beförderung; Vermischungsverbot

§ 4
Nachweispflichten

§ 5
Registerpflichten

§ 6
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel der Verordnung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelungen

III. Alternativen

IV. Nachhaltigkeitsaspekte

V. Gleichstellung von Frauen und Männern

VI. Erfüllungsaufwand

1. Gesamtergebnis

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

2. Ausgangspunkt und Vorgehen zur Schätzung des Aufwandes

a POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

b Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

3. Vorgaben

Zu 1 Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

Zu 2 Entsorgung von Abfällen

Zu 3 Nachweis- und Registerführung

Zu 4 Änderungen von Anlagengenehmigungen

4. Darstellung des Erfüllungsaufwandes im Einzelnen

a Wirtschaft

aa Anforderungen an die getrennte Sammlung und Verbot der Vermischung mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

bb Entsorgung von Abfällen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

cc Nachweis- und Registerführung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

dd Änderungen von Anlagengenehmigungen

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

b Verwaltung

aaa POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung

bbb Moratorium für HBCD-haltige Abfälle

5. Zusammenfassung der Auswirkungen der vorliegenden Verordnung und des einjährigen Moratoriums auf den Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand der vorliegenden Verordnung

b Erfüllungsaufwand des einjährigen Moratoriums

VII. Weitere Kosten

VIII. Demographie-Check

IX. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4193 und Nachquantifizierung NKR-Nr. 4019, BMUB: Entwurf einer Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Entsorgungsanlagen

2 Regelungsvorhaben

a. Vermeidung der getrennten Sammlung und Bereitstellung von Containern:

b. Vermeidung der Entsorgungskosten als gefährlicher Abfall:

c. Vermeidung von Nachweispflichten und einer Registerführung

d. Umstellungsaufwand für Vorbehandlungsanlagen

1 AVV 2016 NKR-Nr. 4019

2 Regelungsvorhaben

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 65/17 (Beschluss)

... nicht nachvollziehbar, weil es um die Durchführung von im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vollstreckungsverfahren geht. Es gibt keinen rechtfertigenden Grund, dass für die Übermittlung an den Gerichtsvollzieher keine Wertgrenze existiert und für die Vollstreckungsbehörden an einer Wertgrenze festgehalten wird. Der Unterschied, dass Gerichtsvollzieher aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung eines Schuldtitels und Vollstreckungsbehörden aufgrund eines vollstreckbaren Verwaltungsaktes vollstrecken, hat mit der Wertgrenze nichts zu tun. Zugunsten der Vollstreckungsbehörden ist die gleiche Übermittlungsbefugnis zu regeln, wie sie für den Gerichtsvollzieher besteht. Die Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen sichert die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, die auf die Einnahmen öffentlicher Gelder für die Aufgabenwahrnehmung zugunsten der Allgemeinheit angewiesen ist. Gründe der Verfahrensökonomie bei den zur Datenübermittlung verpflichteten Behörden können angesichts dieses öffentlichen Interesses eine Wertgrenze von 500 Euro nicht rechtfertigen. Auch das Interesse des Schuldners am Schutz seiner Daten kann das öffentliche Interesse nicht überwiegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 65/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 5a Absatz 1 Nummer 3, § 5b Absatz 1 Nummer 2 VwVG , Artikel 4 Absatz 4d - neu - StVG

Artikel 4a
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 2 § 90 Absatz 7 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 3 § 93 Absatz 8 Satz 2 AO

5. Zu Artikel 4 § 74a Absatz 1 Satz 1, 1a - neu -, Satz 4 SGB X Artikel 4 ist wie folgt zu fassen:

'Artikel 4 Änderungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c - neu - § 74a Absatz 2 Satz 1 SGB X


 
 
 


Drucksache 183/17

... Durch den Entwurf sollen der Schutz der Allgemeinheit und der Datenschutzstandard, dem das Bundeszentralregistergesetz verpflichtet ist, weiter erhöht und die Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates vom 26. Februar 2009 über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 93 vom 7.4.2009, S. 23) zum Abschluss gebracht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 183/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

§ 7
Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.

§ 20a
Änderung von Personendaten.

§ 21a
Protokollierungen

§ 48
Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung

Artikel 2
Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes

Artikel 3
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 4
Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 54

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

II.4 1:1 Umsetzung gold plating

III. Votum


 
 
 


Drucksache 39/17

... Nummer 10 verbietet den Transport von Sachen, die geeignet sind, durch Zündung oder Freisetzung die Allgemeinheit zu gefährden (Sprengstoffe, pyrotechnische Gegenstände und chemische, biologische oder radioaktive Stoffe) und damit ein Flugmodell oder ein unbemanntes Luftfahrtsystem zu einer Waffe umfunktionieren. Dabei wird teilweise auf die einschlägigen fachrechtlichen Bestimmungen verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 39/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

1. Länder

2. Bund

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung

Artikel 2
Änderung der Luftverkehrs-Ordnung

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums

Abschnitt 5a
Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21a
Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21b
Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen

§ 21c
Zuständige Behörde

§ 21d
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen

§ 21e
Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen

§ 21f
Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte

Artikel 3
Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt

Im Einzelnen:

- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:

- Betriebsbeschränkungen:

- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:

- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

b Erfüllungsaufwand für Länder

IV. Sonstige Auswirkungen

1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

2. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Nummer 2

Nummer 3

Nummer 4

Nummer 5

§ 21a

b § 21b

Absatz 1

Nummer 1

Nummer 2

Nummer n

Nummer 6

Nummer 7

Nummer 8

Nummer 9

Nummer 10

Absatz 2

Absatz 3

c § 21c

d § 21d

e § 21

f § 21f

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten

I. Zusammenfassung

Bürgerinnen und Bürger

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

Weitere Kosten

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

4 Länder

II.2 ‚One in one out‘-Regelung


 
 
 


Drucksache 610/17

... "Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 610/17




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 72/1/17

... g) Der Bundesrat stellt fest, dass es in einer marktwirtschaftlichen Grundordnung nicht Aufgabe des Staates ist, durch eigene wirtschaftliche Betätigung in funktionierende Märkte einzugreifen. Insbesondere ist das Grundrecht der Berufsfreiheit der privaten Anbieter zu beachten. Vor diesem Hintergrund hält der Bundesrat die Regelung des § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E für wettbewerbspolitisch bedenklich. Die Ermächtigung zur entgeltfreien öffentlichen Verbreitung von jeglichen Leistungen an die Allgemeinheit ist so weitgehend, dass die Gefahr besteht, dass die privaten Wetter-Dienstleistungsunternehmen aus dem Markt verdrängt werden. Aufgrund der in § 4 Absatz 1 DWDG-E sehr weit gefassten gesetzlichen Aufgaben des DWD greift die Einschränkung in § 4 Absatz 6 DWDG-E praktisch nicht. Deshalb fordert der Bundesrat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die entgeltfreie Bereitstellung von Dienstleistungen des DWD an die Allgemeinheit gemäß § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWDG-E auf die Aufgaben des DWD gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 und 7 DWDG-E zu beschränken, das heißt auf die Warnungen vor gefährlichen oder ein hohes Schadenspotenzial verursachenden Wettererscheinungen und Radioaktivität.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 72/1/17




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6 Absatz 2a Nummer 2 DWD-Gesetz


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... Für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit von Mitgliedern der Bundesregierung nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt gelten seit 2015 die §§ 6a ff BMinG. Diese sehen ein gestuftes Verfahren vor, um zu prüfen, ob durch die geplante Beschäftigung öffentliche Interessen beeinträchtigt werden. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die angestrebte Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen der früheren Amtstätigkeitausgeübt werden soll oder wenn die angestrebte Beschäftigung das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Bundesregierung beeinträchtigen kann. In diesen Fällen kann die Tätigkeit für eine Dauer von bis zu 18 Monaten untersagt werden.

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Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 396/17

... (1) Dient der Gewässerausbau dem Wohl der Allgemeinheit, so kann bei der Feststellung des Plans bestimmt werden, dass für seine Durchführung die Enteignung zulässig ist. Satz 1 gilt für die Plangenehmigung entsprechend, wenn Rechte anderer nur unwesentlich beeinträchtigt werden. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nicht selbständig anfechtbar.

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Drucksache 396/17




§ 71
Enteignungsrechtliche Regelungen

§ 78c
Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten

,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes


 
 
 


Drucksache 418/17

... b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "an öffentlichen Tankstellen" durch die Wörter "an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind," ersetzt.

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Drucksache 418/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungsermächtigung

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 26

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 227/17

... 2. solcher Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,

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Drucksache 227/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 812/16

... III. Die Tätigkeit des Sekundierten erfolgt im Interesse der Allgemeinheit. Es ist somit eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, diese Personen ausreichend abzusichern. Nach dem TVöD werden die Sekundierten mit einem Arbeitsvertrag ein Grundgehalt und Zulagen erhalten. Für sekundierte Personen mit einem Arbeitsvertrag wird deshalb als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Arbeitslosengeldes das vertraglich vereinbarte Grundgehalt zugrunde gelegt. Für die Leistungsbemessung sollen jedoch höchstens das Arbeitsentgelt bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung und mindestens das Arbeitsentgelt, das sich bei Anwendung der Regelung zur fiktiven Leistungsbemessung nach dem

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Drucksache 812/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Verträge zur Sekundierung

§ 4
Sekundierende Einrichtungen

Abschnitt 2
Leistungen an die sekundierten Personen

§ 5
Altersvorsorge

§ 6
Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit

§ 7
Absicherung gegen Haftungsrisiken

§ 8
Reisekosten

§ 9
Zusätzliche vertragliche Leistungen

§ 10
Bestand der Leistungen

Abschnitt 3
Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

§ 11
Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung

§ 12
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

7. Befristung

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeines

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 9

Zu § 10

Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung

Zu § 11

Zu Absatz 3

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Votum


 
 
 


Drucksache 413/16

... Die Gebührenpflicht soll gewährleisten, dass nur die Maßnahmen der allgemeinen Risikovorsorge oder der jedermann gewidmeten Gefahrenabwehr durch die von der Allgemeinheit zu zahlenden Steuern finanziert werden. Demgegenüber sollen Kosten, die durch eine spezielle, dem Einzelnen zurechenbare Sicherheitsleistung der Bundespolizei entstanden sind, ihm und nicht der Allgemeinheit zur Last fallen. Dies soll den Betroffenen nicht nur die individuelle Verantwortung für die Kosten der polizeilichen Maßnahmen verdeutlichen, sondern kann auch zu einer künftigen Verhaltensbeeinflussung beitragen.

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Drucksache 413/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesgebührengesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Artikel 3
Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung

Teil
A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)

Artikel 5
Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

VIII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 529/16

... "(1) Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen sind auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung, und Ergänzung von Auflagen zulässig. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

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Drucksache 529/16




Gesetz

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Gewerbeordnung zum 1. Januar 2019

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 15/16 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat erwartet zudem von der Kommission, dass im Zuge einer europaweiten Vereinheitlichung des Rechtsrahmens für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für die Zwecke von Unterricht und Forschung an Hochschulen, Forschungs- und Bildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft die gegebenenfalls noch fehlenden Voraussetzungen für eine allgemeine Bildungs- und Wissenschaftsschranke geschaffen werden. Er verweist insofern auf seine Entschließung vom 20. September 2013 (BR-Drucksache 643/13(B)). Dabei wäre es zweckmäßig, die Schranken des Artikels 5 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2001/29/EG dahingehend anzupassen, dass insbesondere der "Remote Access" an Bibliotheken und der Internetzugang zu Archiven zweifelsfrei ermöglicht werden. Dabei ist allerdings auch auf einen hinreichenden Interessenausgleich zwischen Urhebern und der Allgemeinheit zu achten und insbesondere sind Missbrauchsrisiken zum Nachteil der Urheber vorzubeugen.



Drucksache 277/1/16

... Der Einsatz eines Elektrofahrzeuges im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 durch den Einkommenssteuerpflichtigen liegt jedoch im Interesse der Allgemeinheit, weil hiervon nachweislich positive Auswirkungen auf lokale Emissionen ausgehen und somit gesundheitsgefährdende Immissionen bei Luftschadstoffen und Lärm reduziert werden.

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Drucksache 277/1/16




1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 1

4. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 619/16 (Beschluss)

... Die in § 61j Absatz 3 EEG (und bereits in § 61a Absatz 3 EEG 2017) enthaltene Befreiung der Verlustenergie von der EEG-Umlage beinhaltet eine Ungleichbehandlung bei Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung. Während die von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung eingesetzte Verlustenergie von der EEG-Umlage befreit wird, ist dies für die von Betreibern geschlossener Verteilernetze eingesetzte Verlustenergie nicht der Fall. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und sollte daher beseitigt werden. Denn in beiden Netzen kommt es zu Verlustenergie, so dass deren Beaufschlagung mit EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz zu entsprechend höheren Energiekosten der dort angeschlossenen Letztverbraucher führt. Die Schutzbedürftigkeit dieser Letztverbraucher ist nicht minder zu bewerten als die in einem Netz der allgemeinen Versorgung. Es mögen zwar hier keine Haushaltskunden versorgt werden, dafür aber kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, für die die Energiekosten zunehmend ein Standortfaktor geworden sind. Wegen der damit verbundenen Arbeitsplätze geht es hier in gleicher Weise um das Wohl der Allgemeinheit. Die in einem geschlossenen Verteilernetz angesiedelten Netzkunden wären gegenüber vergleichbaren Unternehmen in einem Netz für die allgemeine Versorgung benachteiligt.

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Drucksache 619/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe e und Nummer 34 § 2 Nummer 9a und § 33b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b KWKG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe f § 2 Nummer 14 KWKG

3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a KWKG

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 und 34 § 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buch stabe h - neu -, Absatz 2 Nummer 3 KWKG

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8a Absatz 4 KWKG

7. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 1 Nummer 1 bis 5 KWKG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 8c Satz 2 KWKG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KWKG

10. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a § 18 Absatz 1 Nummer 2 KWKG , Buchstabe b § 18 Absatz 2, 3 und 4 KWKG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

11. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 26 Buchstabe a § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 KWKG , Nummer 35 § 34 Absatz 7 - neu - KWKG

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 27a und § 27d - neu - KWKG

§ 27a
Begrenzte KWKG-Umlage bei Bestandsanlagen und älteren Bestandsanlagen

§ 27d
Begrenzte KWKG-Umlage bei Anlagen der Eigenversorgung

13. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4, § 33b Absatz 1, Absatz 2, § 33c Absatz 1 KWKG

Zu Buchstabe n

14. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c KWKG

15. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 33c - neu KWKG

§ 33c
Verordnungsermächtigung zur Förderung von Mieterstrommodellen

16. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 1 KWKG

17. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 35 Absatz 14 Satz 1 KWKG

18. Zu Artikel 1 Nummer 36 § 35 Absatz 14 Satz 1 Nummer 1 KWKG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a0 - neu - § 3 Nummer 19 EEG 2017

20. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61a Nummer 1 EEG 2017

21. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61b Nummer 1 und Nummer 1a - neu - EEG 2017

22. Zu Artikel 2 Nummer 30 § 61c Absatz 2, § 61d Absatz 2, 3 und 4, § 61e EEG 2017

23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 61j Absatz 1 Nummer 3 - neu - EEG 2017

24. Zu Artikel 2 Nummer 31 Buchstabe b1 - neu - § 61j Absatz 3 EEG 2017

25. Zu Artikel 2 Nummer 32 Buchstabe a § 64 Absatz 4a EEG 2017

26. Zu Artikel 2 Nummer 39 § 74a Absatz 1 Satz 3 EEG 2017

27. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 13 Absatz 3 Satz 1, Absatz 6a Satz 1 Nummer 2 EnWG

28. Zu Artikel 3 Nummer 11 § 119 Absatz 1 Satz 1 EnWG

29. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 477/16 (Beschluss)

... die technische Überwachungsorganisation noch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Überwachungsvertrag verstoßen (Absatz 4 Nummer 3). Denn die Überwachungsorganisation ist nach dem in § 11 Absatz 2 vorgegebenen Inhalt des Überwachungsvertrages nur verpflichtet, gegenüber dem Betrieb von ihr festgestellte Mängel konkret zu bezeichnen, nicht aber, das Zertifikat auch zu entziehen, wenn der Betrieb die Mängel nicht abstellt und wenn daher irgendwann die Voraussetzungen für eine Zertifizierung entfallen. Allenfalls nur dann, wenn zugleich auch "schwere Nachteile für das Wohl der Allgemeinheit" plausibel begründet werden könnten, würde eine bloße Nichterfüllung der Pflichten des § 56 Absatz 8 KrWG durch die technische Überwachungsorganisation einen Widerrufsgrund ergeben.

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Drucksache 477/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 Satz 4 EfbV

2. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 und 4 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 4 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 1 Satz 3, 4, Absatz 3 Nummer 1 und Satz 2 - neu - EfbV

5. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 und 3 EfbV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Nummer 3a - neu - EfbV

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 3a - neu - EfbV

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Satz 1 - neu - EfbV

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 5 EfbV

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 - neu - bis 3 - neu -, Satz 1 EfbV

11. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 EfbV

12. Zu Artikel 1 Anlage 3 Anlage zum Zertifikat Nummer 2.3, 2.4, 2.5, 2.6 EfbV

13. Zu Artikel 2 § 8 Absatz 3 AbfBeauftrV

14. Zu Artikel 2 § 9 Absatz 1 Nummer 2 Satzteil vor Buchstabe a AbfBeauftrV

15. Zu Artikel 2 Anlage 1 Einleitung AbfBeauftrV

16. Zu Artikel 10 Absatz 1, 1a - neu - Inkrafttreten; Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 73/16

... Ein derartiger "Wettbewerb um das Netz" bedarf klarer Regeln, um seine Ziele nicht zu verfehlen. Er muss diskriminierungsfrei ausgestaltet werden und sicherstellen, dass dasjenige Unternehmen zum Zug kommt, welches die Aufgabe des Netzbetriebes zum Wohle der Allgemeinheit am besten wahrnehmen kann. Dies erfordert einerseits Vorgaben an die das Verfahren administrierende Gemeinde, die eine sachgerechte Entscheidung zu treffen hat. Andererseits sind strenge Regelungen gegenüber den aktuellen Inhabern des Wegenutzungsrechtes nötig, denen trotz eines drohenden Netzgebietsverlustes aufgegeben werden muss, an einem fairen Verfahren mitzuwirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 73/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 46
Wegenutzungsverträge

§ 46a
Auskunftsanspruch der Gemeinr bisherige Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Gemeinde spätestens ein Jahr vor Bekanntmachung der Gemeinde nach § 46 Absatz 3 diejenigen Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes zur Verfügung zu stellen, die für eine Bewertung des Netzes im Rahmen einer Bewerbung um den Abschluss eines Vertrages nach § 46 Absatz 2 Satz 1 erforderlich sind.

§ 47
Rügeobliegenheit, Präklusion

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 2

§ 46a
Die Sätze 1 und 3 wurden hierher von § 46 Absatz 2 Satz 4 und 5 EnWG verschoben.

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... "Die Festsetzung einer höheren Geschossflächenzahl gilt nicht als Überschreitung der Obergrenze, wenn die Geschossflächenzahl bei Anrechnung von Flächen auch außerhalb des Baugrundstücks die Werte der Spalte 3 nicht überschreitet. Angerechnet werden dürfen nur Flächen, die im städtebaulichen Zusammenhang zum Baugrundstück stehen, auf denen Gebäude mit Vollgeschossen nicht zulässig sind, und die dem Aufenthalt der Allgemeinheit dienen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 14

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB

§ 29a
Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17a

18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 118/16

... . Mit Absatz 3 wird die Möglichkeit geschaffen, dem Betreiber eines Verarbeitungsbetriebes für Material der Kategorie 1 oder 2, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage die Verarbeitung und Beseitigung mit allen Pflichten zu übertragen, beispielsweise wenn dadurch eine rationellere Verarbeitung und Beseitigung zu erwarten ist und bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht gleichwohl nicht. Eine Übertragung darf z.B. nicht dazu führen, dass eine öffentlichrechtliche Verarbeitung und Beseitigung unrationell wird; dies wäre angesichts der von der Allgemeinheit letztlich zu tragende Kosten nicht vertretbar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 118/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes

§ 1
Geltungsbereich

§ 2a
Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

§ 3
Beseitigungspflicht

§ 4
Ausnahmen

§ 10
Aufbewahrungspflicht

§ 12a
Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung

§ 13a
Strafvorschriften

§ 15
Begriffsbestimmungen

§ 16
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des BVL-Gesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ziele des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht

V. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

VI. Weitere Kosten

VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Artikel 3

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

Verwaltung der Länder

Verwaltung des Bundes

2.3. Weitere Kosten

Bürgerinnen Bürger

5 Wirtschaft

2.4. Abschließende Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 236/1/16

... In keinem Land wurde Gefangenen bisher ein flächendeckender Zugang zum Internet eröffnet. Mehrere Länder sehen darüber hinaus nicht einmal Öffnungsklauseln für einen Internetzugang für Gefangene vor. Hierfür gibt es gute Gründe, insbesondere die mit der Bereitstellung eines Internetzugangs für Gefangene verbundenen Gefährdungen von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie der Allgemeinheit. Um einen Internetzugang nicht gleichsam durch die Hintertür einzuführen, beginnend mit einem Anspruch auf Akteneinsicht über das Internet, der später sukzessive etwa auch durch die Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte grundsätzliche Bereitstellung eines Internetzugangs auf weitere Bereiche erweitert wird, ist die ergänzende Klarstellung erforderlich. Auf diese Weise wird auch effektiv einer gesetzlichen Regelung vorgebeugt, die mit der Verpflichtung zur Eröffnung eines Internetzugangs für 8.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 -neuStPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 8 Nummer 2 Buchstabe a § 49 Absatz 1 Satz 2 OWiG

12. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

13. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

14. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

17. Zu Artikel 20a - neu - § 17c -neuGVG *

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17cs

18. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG * Nach Artikel 20 ist folgender Artikel 20a einzufügen:

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 655/16 (Beschluss)

... Mit dem eingefügten Satz wird klargestellt, dass eine im Rahmen der Planfeststellung oder -genehmigung erfolgte Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung mit Rechtsmitteln nicht eigenständig (also unabhängig von dem Planfeststellungbeschluss bzw. der Plangenehmigung) angegriffen werden kann. Dies führt zur Vermeidung zusätzlicher gerichtlicher Verfahren und trägt damit zur Beschleunigung von Verfahren bei Gewässerausbaumaßnahmen, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, bei.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 655/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 71 Absatz 1 Satz 3 - neu - WHG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 77 WHG Artikel 1 Nummer 4 ist zu streichen.

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 1 bis 3 WHG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Satz 2 , Nummer 6 § 78a Absatz 2 Satz 3 WHG

Zu Buchstabe a

Zu § 78

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 WHG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 4 Satz 2 WHG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 78 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe a WHG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 3 WHG

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 4 WHG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78a Absatz 7 - neu - WHG

12. Zur Begründung des Gesetzentwurfs zu § 78b WHG

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78b Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 WHG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78c Absatz 2 WHG

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 78d WHG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 1 WHG

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 3 WHG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 99a Absatz 6 WHG

19. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG

20. Zu Artikel 1

21. Zu Artikel 1

22. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 1 Absatz 6 Nummer 12 BauGB

23. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2 BNatSchG

24. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 VwGO


 
 
 


Drucksache 236/16 (Beschluss)

... In keinem Land wurde Gefangenen bisher ein flächendeckender Zugang zum Internet eröffnet. Mehrere Länder sehen darüber hinaus nicht einmal Öffnungsklauseln für einen Internetzugang für Gefangene vor. Hierfür gibt es gute Gründe, insbesondere die mit der Bereitstellung eines Internetzugangs für Gefangene verbundenen Gefährdungen von Sicherheit und Ordnung der Anstalt sowie der Allgemeinheit. Um einen Internetzugang nicht gleichsam durch die Hintertür einzuführen, beginnend mit einem Anspruch auf Akteneinsicht über das Internet, der später sukzessive etwa auch durch die Rechtsprechung unter Bezugnahme auf die bereits erfolgte grundsätzliche Bereitstellung eines Internetzugangs auf weitere Bereiche erweitert wird, ist die ergänzende Klarstellung erforderlich. Auf diese Weise wird auch effektiv einer gesetzlichen Regelung vorgebeugt, die mit der Verpflichtung zur Eröffnung eines Internetzugangs für 8.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 236/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32a Absatz 2 Satz 3 - neu - StPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 1 Satz 2 StPO

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32b Absatz 5 Satz 3 - neu - StPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32d Satz 2 StPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 32f Absatz 1 Satz 1 bis 3 StPO

Zu Artikel 1 Nummer 15

9. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 474 Absatz 2 Satz 2 - neu - StPO

10. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 498 Absatz 2 StPO

11. Zu Artikel 11 Nummer 01 - neu - § 130a Absatz 2 Satz 1a - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2 Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 11 Nummer 1 § 299 Absatz 3 ZPO

13. Zu Artikel 11a - neu - § 130a Absatz 2 Satz 3 - neu - ZPO , Artikel 21 Absatz 2a - neu - Inkrafttreten

'Artikel 11a Weitere Änderung der Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2018

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 13 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 4 Satz 2a - neu - FamFG , Artikel 21 Absatz 2 und Absatz 7 - neu - Inkrafttreten

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

15. Zu Artikel 16 Anmerkung zu Nummer 9000 Absatz 4 KV GKG , Zu Artikel 17 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV FamGKG , Zu Artikel 18 Anmerkung zu Nummer 31000 Absatz 5 KV GNotKG und Zu Artikel 19 Anmerkung zu Nummer 2000 Absatz 4 KV JVKostG

16. Zu Artikel 20a - neu - § 17c - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

§ 17c

17. Zu Artikel 20a - neu - § 38 Absatz 3 - neu - GVG

'Artikel 20a Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 122/1/16

... Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten." Neben umfangreichen historischen Forschungstätigkeiten als außeruniversitäre Einrichtung und den Aufbau einer Bismarck-Bibliothek und eines Archivs unterhält die Ottovon-Bismarck-Stiftung daher eine Gedenkstätte mit einer Dauerausstellung zur deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts in AumühleFriedrichsruh. Darüber hinaus bietet sie ein reichhaltiges Programm zur historischpolitischen Bildung im Rahmen der Museums- und Archivpädagogik an.

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Drucksache 122/1/16




Zu Artikel 1 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 496/16

... /EG, oder soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich Vorschriften erlassen über

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Drucksache 496/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 34c
Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnungseigentumsverwalter, Verordnungsermächtigung.

§ 161
Übergangsregelungen zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Alternativen

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3409: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt

II.2 Vorgaben, Erfüllungsaufwand und Weitere Kosten

II.3 Regelungsalternativen

II.4 Evaluierung

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 22. August 2016


 
 
 


Drucksache 73/1/16

... § 1 Absatz 1 EnWG definiert als Ziele des Gesetzes Sicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz und Umweltverträglichkeit bei der leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit. Der Begriff Kosteneffizienz kommt dort nicht vor; im Übrigen ist umstritten, ob diese ein Bestandteil der Preisgünstigkeit oder der Effizienz ist. Die Rechtsprechung hat der Versorgungssicherheit ein hohes Gewicht beigemessen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb noch ein weiteres Kriterium besonders herausgehoben werden sollte. Der Gesetzgeber sollte sich zwischen den Alternativen entscheiden, entweder den Gemeinden mehr Freiheit bei der Auswahl, Gewichtung und Bewertung der Kriterien einzuräumen, oder es bei der bisherigen durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtslage zu belassen. In beiden Fällen dürfte das - zudem noch unklare - Kriterium der Kosteneffizienz gestrichen werden.

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Drucksache 73/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 EnWG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 EnWG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 2 Satz 5 EnWG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG * In Artikel 1 Nummer 2 ist § 46 Absatz 4 Satz 1 wie folgt zu fassen:

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 1 EnWG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 2 EnWG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 3 EnWG

19. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

20. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4 Satz 5 - neu - EnWG

21. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 4a - neu - EnWG

22. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46 Absatz 6 EnWG

23. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46a Satz 1 EnWG

24. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 EnWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 3 EnWG

26. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 3 Satz 4 - neu - EnWG

27. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 4 Satz 2 - neu - EnWG

28. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 EnWG

29. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

30. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 5 Satz 1 EnWG

31. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 6 EnWG

32. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 7 - neu - EnWG

33. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 EnWG

34. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 2 EnWG

35. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 4 Satz 3 - neu - EnWG * In Artikel 1 Nummer 3 ist dem § 48 Absatz 4 folgender Satz anzufügen:

36. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 118 Absatz 18 - neu - EnWG Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:


 
 
 


Drucksache 457/16

... 2. in einer Weise, die nach Art der Darstellung, nach Inhalt oder Umfang oder nach Art des Trägermediums und seiner Verbreitung geeignet ist, schutzbedürftige Rechtsgüter der Allgemeinheit, insbesondere den Jugendschutz, konkret zu beeinträchtigen oder

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Drucksache 457/16




§ 33a
Einziehung

‚Artikel 4 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.