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127 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anreicherungs"


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Drucksache 544/18

... können die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit im Falle außergewöhnlich ungünstiger Witterungsverhältnisse eine Anhebung der Grenzwerte für die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehaltes (Anreicherung) um 0,5 Volumenprozent zulassen. Die Mitgliedstaaten müssen die Europäische Kommission über nationale Entscheidungen zu Anhebungen der Anreicherungsgrenze unterrichten. Es s i.d.R. gelungen für die nationalen Entscheidungen und für die Unterrichtung der Europäischen Kommission einzuführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 544/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Verordnung

Vierundzwanzigste Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 4a
Nachweis der Lage im Anbaugebiet oder im Landweingebiet (zu § 7c Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Ermächtigungsnorm

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Folgen der Verordnungsänderung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer n

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 403/16

... Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover9.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1

Abschnitt 3
Anforderungen an das Halten von Legehennen und Legehennen-Elterntieren

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Abschnitt 10
Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

Abschnitt 8
Anforderungen an das Halten von Junghennen

§ 44
Anwendungsbereich

§ 45
Sachkunde

§ 46
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 47
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Junghennen

§ 48
Überwachung, Fütterung und Pflege von Junghennen

§ 49
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

Abschnitt 9
Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

§ 50
Anwendungsbereich

§ 51
Sachkunde

§ 52
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Masthühner-Elterntiere

§ 53
Besondere Anforderungen an das Halten von Masthühner-Elterntieren

Artikel 2

Artikel 3

2 Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage und Ziel und wesentlicher Inhalt der Verordnung

II. Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 9

Zu § 44

Zu § 45

Zu § 46

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz :6

Zu Nr. 1

Zu Nummer n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 47

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 48

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Satz 1, Nummern 1 und 2:

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Satz 2:

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 798/1/16

... Die im neuen § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b genutzte Wortwahl "mehrere Blöcke" legt nahe, dass hier Kernkraftwerke gemeint sind. Die in Absatz 3 eingeführte Verpflichtung sollte sich aber auch auf andere kerntechnische Anlagen anwenden lassen, wie z.B. die Urananreicherungsanlage Gronau. Daher sollten nach dem Wort "Blöcke" noch die Wörter "oder mehrere Einheiten" eingefügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu - Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 798/16 (Beschluss)

... Die im neuen § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b genutzte Wortwahl "mehrere Blöcke" legt nahe, dass hier Kernkraftwerke gemeint sind. Die in Absatz 3 eingeführte Verpflichtung sollte sich aber auch auf andere kerntechnische Anlagen anwenden lassen, wie z.B. die Urananreicherungsanlage Gronau. Daher sollten nach dem Wort "Blöcke" noch die Wörter "oder mehrere Einheiten" eingefügt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 798/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu -

§ 24c
Anforderungen an Regulierungsbehörden


 
 
 


Drucksache 620/1/16

... Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber und indirekt an die Anteilseigner geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Der Entwurf des Nationalen Entsorgungsprogramms rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100.000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen der Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 403/1/16

... Hühnervögel nutzen den Einstreubereich zur Ausübung ihrer natürlichen Verhaltensweisen wie Picken, Scharren und z.T. auch Staubbaden. Hierfür muss das Einstreumaterial in ausreichender Menge vorhanden und von lockerer Struktur sein. Um Scharr- und Pickanreize in der Einstreu zu schaffen, sollten die Gabe von Kalkkörnern, Getreidekörnern oder anderem Anreicherungsmaterial unmittelbar nach der Hauptfütterung erfolgen. Die angegebenen Mindestmaße ergeben sich aus planimetrischen Untersuchungen des Instituts für Tierhygiene, Tierschutz und Nutztierethologie der Tierärztlichen Hochschule Hannover4.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 403/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 28

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 32

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 33 - neu -

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Nummer 34 - neu -

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 14 Absatz 3 Satz 2 , Nummer 9 § 45 Absatz 2, § 51 Absatz 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 44

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 1, Nummer 2, Absatz 6 Nummer 4, Nummer 5 Satz 2, § 47 Absatz 2 Tabelle, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1

Zu § 47

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 3

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 48 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Absatz 2

Zu Satz 1 Nummer 1

Zu Satz 1 Nummer 2

Zu Satz 1 Nummer 3

Zu Satz 1 Nummer 4

Zu Satz 1 Nummer 5

Zu Satz 1 Nummer 6

Zu Satz 1 Nummer 7

Zu Satz 1 Nummer 8

Zu Satz 1 Nummer 9

Zu Satz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 10

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 9

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 53 Absatz 1 Nummer 5


 
 
 


Drucksache 465/1/15

... Die Anwendung des Grundsatzes der Verursacherhaftung erfordert im Bereich von Rückbau und Entsorgung gewerblicher kerntechnischer Anlagen, die langfristige Betreiberhaftung als Kehrseite der Privatnützigkeit unabhängig von der Unternehmensstruktur und deren möglichen Veränderungen sicherzustellen. Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Das Nationale Entsorgungsprogramm rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100 000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen aller vier Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 390/1/15

... 9. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der bislang nicht abschließend geklärten Lagerungsmöglichkeiten von Abfällen aus der Urananreicherungsanlage Gronau einen Weiterbetrieb der Anlage für nicht vertretbar. Ausweislich des Nationalen Entsorgungsprogramms soll das bei der Anreicherung anfallende abgereicherte Uran primär bei der Standortauswahlsuche für das Endlager nach dem



Drucksache 465/15 (Beschluss)

... Die Anwendung des Grundsatzes der Verursacherhaftung erfordert im Bereich von Rückbau und Entsorgung gewerblicher kerntechnischer Anlagen, die langfristige Betreiberhaftung als Kehrseite der Privatnützigkeit unabhängig von der Unternehmensstruktur und deren möglichen Veränderungen sicherzustellen. Dies bedingt eine Ausdehnung auf die Urananreicherungsanlage in Gronau. Die Anlage wird auf gewerblicher Grundlage betrieben und hat in der Vergangenheit hohe Gewinne an ihre Betreiber geliefert. Demgegenüber ist das zukünftige Schicksal der dort angefallenen abgereicherten Uranverbindungen unklar. Das Nationale Entsorgungsprogramm rechnet mit einer möglichen zu entsorgenden Menge von 100 000 m3. Andererseits gibt es deutliche Veräußerungsbestrebungen aller vier Anteilseigner. Gerade vor dem Hintergrund dieser in absehbarer Zeit möglichen Änderung der Eigentümerstruktur ist die Einbeziehung der Anlage in den Anwendungsbereich des Gesetzes erforderlich.



Drucksache 390/15 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der im Bereich der Endlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Nationalen Entsorgungsprogramm nunmehr sichtbar werdenden Fragestellung der zukünftigen Verwendung der im Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau als Reststoff anfallenden Tails den Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage Gronau auch unter möglicherweise zukünftigen Entsorgungsaspekten für sehr problematisch und fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zur rechtssicheren Beendigung des Betriebs der Anlage einzuleiten.



Drucksache 390/2/15

... Der Bundesrat hält vor dem Hintergrund der im Bereich der Endlagerung von Abfällen mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung im Nationalen Entsorgungsprogramm nunmehr sichtbar werdenden Fragestellung der zukünftigen Verwendung der im Betrieb der Urananreicherungsanlage Gronau als Reststoff anfallenden Tails den Weiterbetrieb der Urananreicherungsanlage Gronau auch unter möglicherweise zukünftigen Entsorgungsaspekten für sehr problematisch und fordert die Bundesregierung auf, die erforderlichen gesetzlichen Maßnahmen zur rechtssicheren Beendigung des Betriebs der Anlage einzuleiten.



Drucksache 200/13

... 9. betont, wie wichtig ein fortlaufender Dialog über eine von Massenvernichtungswaffen freie Zone im Nahen Osten für die Sondierung des allgemeinen Rahmens und der Zwischenschritte ist, die zur Stärkung des Friedens und der Sicherheit in der Region beitragen würden; hebt hervor, dass die Einhaltung der umfassenden IAEO-Sicherungsmaßnahmen (und des Zusatzprotokolls), das Verbot der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen und der Anreicherung von Uran über den für Uranbrennstoff üblichen Anreicherungsgrad hinaus, der Beitritt zu den Verträgen über das Verbot biologischer und chemischer Waffen und die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone im Nahen Osten dabei Schwerpunktthemen sein sollten; betont, dass diese Maßnahmen in hohem Maße zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen würden;



Drucksache 147/12

... es - Ausstieg aus der Kernenergie konsequent vollziehen, Brennstoffanreicherung beenden



Drucksache 105/12

... E. in der Erwägung, dass der Iran unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach dem NVV heimlich in Fordo unweit von Qom eine Urananreicherungsanlage gebaut und die IAEO erst lange nach Baubeginn über deren Existenz informiert hat; in der weiteren Erwägung, dass diese Geheimniskrämerei das Vertrauen in die Zusicherungen des Iran bezüglich des rein zivilen Charakters seines Nuklearprogramms weiter untergräbt;



Drucksache 340/1/11

... Um eine vorbehaltslose Analyse und die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken auf einer breiten Datengrundlage zu ermöglichen, hat die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, vereinbart, die Sicherheit aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission überprüfen zu lassen. Diese Sicherheitsüberprüfung sollte auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenläger, Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden.



Drucksache 340/11 (Beschluss)

... 7. Um eine vorbehaltslose Analyse und die Neubewertung der mit der Kernenergienutzung verbundenen Risiken auf einer breiten Datengrundlage zu ermöglichen, hat die Bundesregierung mit den Ministerpräsidenten der Länder, in denen Kernkraftwerke betrieben werden, vereinbart, die Sicherheit aller deutschen Kernkraftwerke durch die Reaktor-Sicherheitskommission überprüfen zu lassen. Diese Sicherheitsüberprüfung sollte auf alle übrigen kerntechnischen Anlagen wie Urananreicherung, Brennelementefertigung, Zwischenläger, Konditionierungsanlagen etc. ausgedehnt werden.



Drucksache 249/10

... § 15 Absatz 3 wird um eine Bestimmung über die bei Landwein unzulässigen Anreicherungsverfahren ergänzt. Mit dieser Bestimmung wird an § 22

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 249/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Weinverordnung

§ 16a
Restzuckergehalt bei Landwein (zu § 22 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 19
Herstellen von Qualitätswein b.A. außerhalb des bestimmten Anbaugebietes (zu § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Weingesetzes)

§ 34a
Crémant, Winzersekt (zu § 24 Absatz 2, auch i.V.m. § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

§ 34c
Teilweise gegorener Traubenmost (zu § 24 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 3 des Weingesetzes)

§ 38
Angaben zum Betrieb und zur Abfüllung (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes).

§ 40
Angabe kleinerer geografischer Einheiten (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 43
Jahrgangsangaben (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 44
Kumulierungsverbot (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

§ 45
Verwendung von Kennziffern (zu § 24 Absatz 2 des Weingesetzes)

Artikel 2
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1182: Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung


 
 
 


Drucksache 127/10

... R. in der Erwägung, dass Iran unter Verstoß gegen seine Verpflichtungen nach dem NVV heimlich eine Anreicherungsanlage in Qom gebaut und die IAEO erst lange nach Baubeginn über deren Existenz informiert hat, und dass dieser Verstoß gegen die Vorschriften die Spekulationen über mögliche weitere heimliche Atomanlagen eröffnet und das Vertrauen in die iranischen Beteuerungen über den rein zivilen Charakter seines Atomprogramms weiter untergräbt,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/10




Demokratie und Menschenrechte

2 Atomstreit

Demokratie und Menschenrechte

2 Atomstreit

Verhältnis zwischen der Europäischen Union und Iran


 
 
 


Drucksache 870/09

... 20. fordert die Europäische Union und Russland auf, ihre Anstrengungen fortzusetzen, um Fortschritte im Nahost-Friedensprozess zu erreichen und eine Lösung für das iranische Atomproblem zu finden, insbesondere nach der – am 1. Oktober in Genf zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten, Russland, China, Deutschland, Frankreich und Großbritannien erzielten – Verständigung über den Plan für atomare Brennstoffe und der Überwachung der neu offengelegten, im Bau befindlichen Anreicherungsanlage durch die Vereinten Nationen;



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.