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Drucksache 670/17
... Die Verordnung wurde am 28. September 2017 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Drucksache 612/17
... Die Verordnung wurde am 17. Juli 2017 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Drucksache 412/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... "Nur in den Anzeigen über eine teilweise schädliche vorzeitige Verfügung sind der Gesamtbetrag, über den schädlich vorzeitig verfügt worden ist, sowie die in den einzelnen Kalenderjahren jeweils angelegten vermögenswirksamen Leistungen anzugeben. Der Gesamtbetrag ist die Summe aller Teilbeträge, über die schädlich vorzeitig verfügt worden ist. Bei späteren Anzeigen sind auch die bereits angezeigten Teilbeträge einzubeziehen. Der jeweils letzte übermittelte Gesamtbetrag ist gültig."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Durchführung von § 5 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
Artikel 3 Änderung der Steuerdaten-Abrufverordnung
§ 1 Anwendungsbereich
Artikel 4 Änderung der Steuer-Auskunftsverordnung
§ 3 Anwendungsvorschrift
Artikel 5 Änderung der Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Lohnsteuerhilfevereine
§ 4a Eröffnung und Verlegung einer Beratungsstelle
Artikel 7 Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 9 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
§ 10 Anwendungsregelung
Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu § 8
Zu § 8
Zu Nummer 7
Zu § 10
Zu § 10
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Drucksache 443/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa in Bewegung - Agenda für einen sozial verträglichen Übergang zu sauberer, wettbewerbsfähiger und vernetzter Mobilität für alle - COM(2017) 283 final
... 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass der nicht motorisierte Verkehr und der öffentliche Personenverkehr stärkere Berücksichtigung finden. Dieses gilt sowohl für die grundsätzliche planerische Berücksichtigung als auch für die technologischen Entwicklungen. Der Fußgänger- und Radverkehr macht in den meisten europäischen Städten gut 20 Prozent bis 40 Prozent aller Wege aus. Die Auswertung der durch Mobiltelefone und Navigationssysteme übertragenen Verkehrsinformationen zeigt im Stauindex, dass Städte mit hohem Radverkehrsanteil grundsätzlich einen niedrigeren Stauanteil aufweisen als Städte, die primär auf technologische Lösungen setzen. Zukünftige Technologielösungen sollten daher auch stärker Einsatzfelder für den Rad- und Fußverkehr berücksichtigen, wie zum Beispiel in intelligenten Ampelprogrammen mit Sensoren für Radfahrer und Fußgänger oder auch grüne Wellen mit Anzeigen auf der Strecke für den Radverkehr. Diese Betonung der nachhaltigen Verkehrsmittel sollte auch in den EU-Forschungsprojekten entsprechend berücksichtigt werden.
Drucksache 152/17
... (2) Nach Maßgabe der Anlage 4a berechnen die zuständigen Behörden für Stoffe oder Stoffgruppen, die im Grundwasser natürlich vorkommen, Hintergrundwerte und beziehen diese auf hydrogeochemische Einheiten. Bei gleichartigen hydrogeochemischen Einheiten, die an verschiedenen Orten im Bundesgebiet angetroffen werden, stimmen sich die zuständigen Behörden der betroffenen Länder bei der Berechnung der Hintergrundwerte untereinander ab. Die zuständigen Behörden teilen dem Umweltbundesamt die Hintergrundwerte mit. Das Umweltbundesamt veröffentlicht die Hintergrundwerte für die hydrogeochemischen Einheiten im Bundesgebiet im Bundesanzeiger.
Drucksache 365/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Der Bundesrat begrüßt mit Nachdruck das vorliegende Gesetz und das darin verfolgte Ziel, die Steuerumgehung mittels ausländischer Briefkastenfirmen zu bekämpfen. Gleichzeitig erneuert der Bundesrat seine Forderung, dass über die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen hinaus zügig weitere geeignete Schritte zur Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen und zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung notwendig sind. Der Bundesrat sieht unverändert dringenden Handlungsbedarf insbesondere bei der Schaffung von Regelungen für eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Die Arbeiten zur Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen müssen so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werden. Eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, weil sie den Gesetzgeber frühzeitig in die Lage versetzt, zielgerichtet und effektiv auf Steuergestaltungen zu reagieren.
Drucksache 529/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zum Bürokratieabbau und zur Förderung der Transparenz bei Genossenschaften
... a) In Nummer 4 werden nach den Wörtern "sämtlicher Mitglieder" die Wörter "in Textform" sowie nach den Wörtern "im Bundesanzeiger" die Wörter "oder in einem anderen öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsmedium" eingefügt.
Drucksache 524/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle - COM(2017) 335 final; Ratsdok. 10582/17
... 6. Eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen kann einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken leisten, weil sie Gesetzgeber und Finanzverwaltung frühzeitig in die Lage versetzt, zielgerichtet und effektiv auf Steuergestaltungen zu reagieren. Die Verknüpfung der Meldepflicht mit einem europaweiten Informationsaustausch über die gemeldeten Modelle kann darüber hinaus eine zusätzliche Stärkung der Transparenz im Unternehmenssteuerbereich bewirken.
Drucksache 533/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze
... es, über den Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie sowie über die Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden und den Versicherungsnehmern,
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
§ 34e Verordnungsermächtigung
§ 147c Verstoß gegen Wohlverhaltenspflichten bei der Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten
§ 156 Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
Artikel 2 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 48 Anforderungen an den Versicherungsvertrieb.
§ 48a Vertriebsvergütung und Vermeidung von Interessenkonflikten
§ 48b Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot
§ 48c Durchleitungsgebot
Artikel 3 Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
§ 1a Vertriebstätigkeit des Versicherers
§ 6a Einzelheiten der Auskunftserteilung
§ 7a Querverkäufe
§ 7b Information bei Versicherungsanlageprodukten
§ 7c Beurteilung von Versicherungsanlageprodukten; Berichtspflicht
§ 7d Beratung, Information und Widerruf bei bestimmten Gruppenversicherungen
§ 66 Sonstige Ausnahmen
§ 155 Standmitteilung
Artikel 4 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Abschlussprüferaufsichtsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 727/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 9. Er begrüßt grundsätzlich, dass der Kodex ausdrücklich an der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige-und Orientierungshilfen festhält (Artikel 60 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags).
Drucksache 456/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... (8) Der Antragsteller hat der zuständigen Bundesoberbehörde unter Beifügung entsprechender Unterlagen unverzüglich Anzeige zu erstatten, wenn sich Änderungen in den Angaben und Unterlagen ergeben, die dem Antrag auf Genehmigung beigefügt waren. Satz 1 gilt nach der Genehmigung entsprechend für den Inhaber der Genehmigung. Dieser ist ferner verpflichtet, die zuständige Bundesoberbehörde zu informieren, wenn neue oder veränderte Risiken bestehen oder sich das Nutzen-RisikoVerhältnis des Arzneimittels geändert hat. Bei Arzneimitteln für neuartige Therapien, die aus einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, hat der Antragsteller unter Beifügung entsprechender Unterlagen der zuständigen Bundesoberbehörde außerdem unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm neue Informationen über Gefahren für die Gesundheit nicht betroffener Personen oder die Umwelt bekannt werden. Satz 4 gilt nach der Genehmigung entsprechend für den Inhaber der Genehmigung. § 29 Absatz 1a, 1d und 2 ist entsprechend anzuwenden.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 142b Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 2 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Transfusionsgesetzes
§ 21a Deutsches Hämophilieregister, Verordnungsermächtigung
§ 34 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 4 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
Abschnitt 5c Sondervorschriften für Einrichtungen mit einer Erlaubnis nach § 13 des Arzneimittelgesetzes oder § 72 des Arzneimittelgesetzes
§ 41e Ergänzende Anforderungen an die Gewebevigilanz
Artikel 5 Änderung der Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel
Artikel 6 Änderung der Transfusionsgesetz-Meldeverordnung
§ 2 Angaben im Rahmen des koordinierten Meldewesens
§ 4 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
Artikel 6a Änderung des HIV-Hilfegesetzes
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe
Artikel 7 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
Artikel 8 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 8a Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 9 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 9a Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 654/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat - Abwehrfähigkeit, Abschreckung und Abwehr: die Cybersicherheit in der EU wirksam erhöhen
... Die Wirksamkeit der traditionellen Strafverfolgungsmethoden wird durch die digitale Welt, die größtenteils durch privat betriebene Infrastruktur und eine Vielzahl unterschiedlicher Akteure in verschiedenen Ländern gekennzeichnet ist, infrage gestellt. Die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, auch mit der IT-Branche und der Zivilgesellschaft, ist für die öffentlichen Behörden bei der effektiven Bekämpfung der Cyberkriminalität daher von elementarer Bedeutung. Auch der Finanzsektor spielt in diesem Kontext eine wichtige Rolle und die Zusammenarbeit mit ihm sollte verstärkt werden. So sollte in Sachen Cyberkriminalität beispielsweise die Rolle der Zentralstellen für Verdachtsanzeigen75 gestärkt werden.
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 36. Die Voraussetzungen der Restschuldbefreiung nach Artikel 19 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags sollten offener gefasst werden. Insbesondere sollte nach Maßgabe des Rechts der Mitgliedstaaten die Restschuldbefreiung nach drei Jahren von einer Mindestbefriedigungsquote für die Gläubiger abhängen dürfen, um Raum für Anreizsysteme für eine schnellere Schuldenbegleichung zu lassen. Gleichzeitig sollte aufgenommen werden, dass bei einer Maßgeblichkeit der individuellen Einkommenssituation des Schuldners eine Obliegenheit für den Unternehmer besteht, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben oder sich zumindest um eine solche zu bemühen. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass der Schuldner an dem Restschuldbefreiungsverfahren und an einem parallel laufenden Insolvenzverfahren kooperativ mitwirken muss, insbesondere durch Auskünfte (vor allem zu Einkommen und Vermögen) und Anzeigepflichten (zum Beispiel bei einem Wohnsitzwechsel). Bei der Verletzung dieser Obliegenheiten sollte dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt werden können. Artikel 22 des Richtlinienvorschlags sollte insofern ergänzt werden.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... "Die gemäß § 2 Absatz 3 Satz 1 festgelegten Steuersätze für die Verwendung von Energieerzeugnissen als Kraftstoff in begünstigten Anlagen werden angewendet nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der erforderlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr.
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 3b Staatliche Beihilfen
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 66c Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 2a Staatliche Beihilfen
§ 14 Bußgeldvorschriften
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
Drucksache 249/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Agrarmarktstrukturverordnung und zur Aufhebung der Milch -Sachkunde-Verordnung
... (1) Teilt eine anerkannte Erzeugerorganisation gegenüber der zuständigen Stelle nach Maßgabe des Unionsrechts Erzeugnismengen, auf die sich Vertragsverhandlungen erstrecken, mit, ist der Mitteilung eine Erklärung darüber beizufügen, dass die besonderen Voraussetzungen des Unionsrechts für die Abgabe einer solchen Mitteilung erfüllt sind. Die Erklärung hat insbesondere Aussagen zu den in Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen, die die Mitgliedschaft der Erzeuger in einer anderen Erzeugerorganisation und die Andienungspflichten der Erzeuger aufgrund der Mitgliedschaft in einer Genossenschaft betreffen, zu enthalten. Die Bundesanstalt kann im Bundesanzeiger Muster für die in Satz 1 genannten Mitteilungen einschließlich der zugehörigen Erklärungen bekanntgeben.
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Für Unternehmen werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben. Bei den bestehenden Anzeige- und Meldepflichten erhöhen sich die Fallzahlen durch die neuen Berufskrankheiten geringfügig. Dadurch erhöht sich der Erfüllungsaufwand um 12,40 Euro im Einzelfall.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
- Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Berufskrankheit Nummer 4104
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4162, BMAS: Entwurf einer Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder, Kommunen
III. Votum
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... Da es bei immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem gleichen Betriebsgelände weitere Anlagen im Sinne der Verordnung gibt, ist es zumutbar, dass der Betreiber seine sämtlichen Anlagen anzeigt.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
2. Zu § 2 Nummer 1
3. Zu § 2 Nummer 5
4. Zu § 2 Nummer 5
5. Zu § 2 Nummer 15
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
14. Zu § 13 Absatz 5
15. Zu § 14 Absatz 2
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
18. Zu § 17
19. Zu § 19 Nummer 7
20. Zu § 20
§ 20 Inkrafttreten
21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3
Drucksache 182/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
... Die in der Gesetzesbegründung angeführte Arbeitserleichterung für die Aufsichtsbehörden bei Einführung eines Anzeigeverfahrens dürfte faktisch nicht eintreten. Eine Anzeigepflicht entspricht in der Verwaltungspraxis einer positiven Kenntnisnahme mit der Pflicht zum Einschreiten bei Erkenntnissen über Rechtsverletzungen. Das vorgesehene Verfahren bedeutet daher eine Beweislastumkehr für das (Nicht-)Vorliegen der Voraussetzungen für das Übertragen der Sicherungsmaßnahmen zulasten der Aufsichtsbehörden.
1. Zu Artikel 1 Kurzbezeichnung - neu - GwG
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 8 GwG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 9 GwG
4. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 11 GwG
5. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 16 i.V.m. § 9 GwG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 20, Eingangssatz und Nummer 1 GwG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
8. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 6 GwG
9. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe a GwG
10. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 Buchstabe b GwG
11. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 4, § 15 Absatz 10, § 45 Absatz 4 GwG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 4 Satz 3 - neu - GwG
13. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 7 Satz 1 und 2 GwG
14. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 Satz 2 GwG
15. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 3 GwG
16. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 4 GwG
17. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 2 GwG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 GwG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
19. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 4 Satz 2 - neu - GwG
20. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 6 Satz 2 - neu - GwG
21. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 1 GwG
22. Zu Artikel 1 § 18 GwG
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 und 5 und § 56 Absatz 1 GWG-E
24. Zu Artikel 1 §§ 27 bis 42 GwG
25. Zu Artikel 1 § 32 GwG
26. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1, 2 Satz 3 GwG
27. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 GwG
28. Zu Artikel 1 § 41 Überschrift und Absatz 2 Satz 4 - neu - GwG
29. Zu Artikel 1 § 48 Absatz 1 GwG
30. Zu Artikel 1 § 50 Nummer 1 Buchstabe In Artikel 1 ist dem § 50 Nummer 1 folgender Buchstabe anzufügen: j Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes,.
31. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 4 GwG
32. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG
33. Zu Artikel 1 § 51 Absatz 9 - neu - GWG-E
34. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 1 GwG
35. Zu Artikel 1 § 56 GwG
36. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 4 GmbHG
37. Zu Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c § 40 Absatz 5 GmbHG
Drucksache 315/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Der Entwurf führt neun neue Informationspflichten für soziale Netzwerke ein, die in einem vierteljährlich zu erstellenden Bericht zu erfüllen sind. Die Schätzung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands ist naturgemäß mit Unsicherheiten verbunden. Der auf jeden Bericht entfallende Erfüllungsaufwand einschließlich der Entgelte für die Veröffentlichung im Bundesanzeiger wird auf 50 000 Euro geschätzt. Hierbei wird auch berücksichtigt, dass die Berichte thematisch auf die Bekämpfung von Hasskriminalität und anderen strafbaren Inhalten im Sinne dieses Entwurfs beschränkt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Berichtspflicht
§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
§ 4 Bußgeldvorschriften
§ 5 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter
§ 6 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des Telemediengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
1. Richtlinie 2000/31/EG e-commerce-RL
2. Dienstleistungsfreiheit
3. Notifizierungspflicht nach der Richtlinie EU Nr. 2015/1535
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
§ 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4137, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
- Vierteljährliche Berichte auf eigener Homepage und im Bundesanzeiger
- Wirksames Beschwerdemanagement
- Zustellungsbevollmächtigter
- Auskunftsanspruch
Verwaltung Bund
II.2. Weitere Kosten Länder
II.3. ‚One in one Out‘-Regel
II.4 Evaluierung
III. Votum
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG) (NKR-Nr. 4137)
Drucksache 596/17
... "Die Übersicht über die Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger veröffentlicht; die jeweils geltende Fassung der Technischen Richtlinien wird im Bundesanzeiger durch Verweis auf die Internetseite des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bekannt gemacht."
Drucksache 51/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCNVorV)
... Die 1948 gegründete IUCN hat ihren Hauptsitz in Gland (Schweiz) und ist in über 125 Ländern tätig. Die weitaus meisten Mitglieder sind nationale oder internationale Nichtregierungsorganisationen. Unter ihren mehr als 1 300 Mitgliedern sind jedoch auch 89 Staaten und insgesamt 133 Regierungsorganisationen. Die Bundesrepublik ist seit 1959 Mitglied (Bekanntmachung vom 16. Dezember 1959, Bundesanzeiger Nr. 21/60). Seit 1962 ist das Sekretariat der Umweltrechtskommission der IUCN, aus dem das heutige Umweltrechtszentrum (Environmental Law Centre, ELC) hervorging, in Bonn ansässig. Das IUCN ELC ist in Deutschland bislang nicht als rechtsfähige Organisation verfasst. Die laufenden Rechtsgeschäfte werden über den privatrechtlich verfassten Karl-Schmitz-Scholl-Fond als Rechtsträger abgewickelt, der jedoch zum 1. Februar 2017 seine Tätigkeit einstellt. Vor diesem Hintergrund und um den dauerhaften Verbleib des ELC in Bonn zu sichern, soll der IUCN in Deutschland ein öffentlicher Rechtsstatus gewährt werden.
Drucksache 374/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... "Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des
Drucksache 243/17
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... "Für eine im Einzelfall von der Bundesnetzagentur verlangte Prüfung nach § 110 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Telekommunikationsgesetzes kann sie vom Verpflichteten auch verlangen, dass für automatisch durchzuführende Prüfungen gleichzeitig mehrere Testanschlüsse und Endgeräte bereitgestellt werden sowie eine von der Bundesnetzagentur bereitgestellte Anwendung auf diesen Endgeräten installiert wird. Bei der probeweisen Anwendung ist sicherzustellen, dass die Anschlüsse, auf die die Überwachungsfunktionen angewendet werden, ausschließlich zu Prüfzwecken genutzt werden und die Personen, die für die probeweise erzeugte Telekommunikation verantwortlich sind, diese ohne Beteiligung Dritter durchführen. Der Zeitraum der probeweisen Anwendung nach Satz 1 Nummer 3 darf sechs Monate nicht überschreiten; Verlängerungen sind zulässig. Der Verpflichtete hat der Bundesnetzagentur die von ihm für die Fälle nach Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen Anschlüsse vor der erstmaligen Durchführung von Funktionsprüfungen seiner Überwachungseinrichtungen schriftlich anzuzeigen. Die Bundesnetzagentur führt über diese Anschlüsse eine Liste und bestätigt dem Verpflichteten den Eintrag der von ihm benannten Anschlüsse. Nach Eingang dieser Bestätigung kann der Verpflichtete Funktionsprüfungen unter ausschließlicher Einbeziehung dieser Anschlüsse jederzeit eigenverantwortlich nach Bedarf durchführen. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 bedarf die probeweise Anwendung der vorherigen Anmeldung durch die berechtigte Stelle bei der Bundesnetzagentur. In der Anmeldung sind der Grund für die probeweise Anwendung, der Zeitraum der Erprobung, die Kennungen, die bei der Erprobung an Stelle einer zu überwachenden Kennung verwendet werden, sowie die Rufnummern oder anderen Adressierungsangaben der Anschlüsse anzugeben, an die die Kopie der Telekommunikation übermittelt wird. Die Bundesnetzagentur bestätigt die Anmeldung mit den in Satz 8 genannten Angaben schriftlich oder durch eine gesicherte elektronische Übermittlung sowohl der berechtigten Stelle als auch dem Verpflichteten. In Fällen einer dringenden Störungsbeseitigung ist eine nachträgliche Anzeige oder Anmeldung zulässig. Für die Behandlung der Bestätigung beim Verpflichteten gilt § 17 entsprechend. Form und Übermittlungsverfahren für die Anzeige, die Anmeldung und die Bestätigung sowie Vorgaben für die in diesen Fällen zu verwendende Referenznummer können in der Technischen Richtlinie nach § 36 festgelegt werden."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
§ 4 Grenzen des Anwendungsbereichs
§ 23 Probeweise Anwendung der Überwachungsfunktionen.
Teil 4 Vorkehrungen für die Erteilung von Auskünften über Verkehrsdaten
§ 30 Kreis der Verpflichteten
§ 31 Grundsätze
§ 32 Auskünfte über zurückliegende Verkehrsdaten, zukünftige Verkehrsdaten, Verkehrsdaten in Echtzeit
§ 33 Verschwiegenheit
§ 34 Nachweis, probeweise Anwendungen
§ 35 Protokollierung
Teil 5 Ergänzende technische Festlegungen, Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen
§ 36 Technische Richtlinie
§ 37 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 100g
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4076, BMWi: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Überwachungsverordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 KMU-Betroffenheit
Drucksache 129/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... Die in der vorliegenden Verordnung angestrebte Änderung in § 19b Absatz 1 und § 20a Absatz 1 wird mitgetragen, da hier die maßgeblichen umwelt- und naturschutzrechtlichen Anforderungen in einem Genehmigungs- oder Anzeige-verfahren (z.B. Bauordnungsrecht oder anzeigepflichtiges Projekt nach § 34 Absatz 6
1. Zu Artikel 1 Nummer 1, 2 § 19b Überschrift, Absatz 2, § 20a Überschrift, Absatz 2 DirektZahlDurchV
2. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV
3. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 25a Absatz 5 InVeKoSV
Zu Artikel 1
Drucksache 765/17
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Durchführung des § 118 Absatz 1, 1a und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Sozialhilfedatenabgleichsverordnung - SozhiDAV )
... (4) Die Auskunftsstellen, die Datenstelle der Rentenversicherung in ihrer Funktion als Auskunftsstelle und die Vermittlungsstelle haben die ihnen übermittelten Daten unverzüglich nach Abschluss des Abgleichs zu löschen. Die Daten nach § 2 Absatz 3 sind nach der Anzeige der Beendigung des Leistungsbezugs zu löschen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Auswahl der Abgleichsfälle und des Abgleichszeitraums
§ 3 Übermittlung der Anfragedatensätze an die Vermittlungsstelle
§ 4 Verfahren bei der Vermittlungsstelle; Weiterleitung der Anfragedatensätze
§ 5 Anforderungen an die Datenübermittlung
§ 6 Automatisierter Datenabgleich bei den Auskunftsstellen
§ 7 Rückübermittlung der Antwortdatensätze
§ 8 Weiterverwendung der Antwortdatensätze
§ 9 Verfahrensgrundsätze
§ 10 Kosten der Vermittlungsstelle
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Rechtsetzungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Bürgerinnen und Bürger
4.2 Wirtschaft
4.3 Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Drucksache 365/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG )
... Der Bundesrat begrüßt mit Nachdruck das vorliegende Gesetz und das darin verfolgte Ziel, die Steuerumgehung mittels ausländischer Briefkastenfirmen zu bekämpfen. Gleichzeitig erneuert der Bundesrat seine Forderung, dass über die in dem Gesetz enthaltenen Maßnahmen hinaus zügig weitere geeignete Schritte zur Erhöhung der Transparenz bei finanziellen Auslandsbeziehungen und zur Bekämpfung der internationalen Steuerumgehung notwendig sind. Der Bundesrat sieht unverändert dringenden Handlungsbedarf insbesondere bei der Schaffung von Regelungen für eine gesetzliche Anzeigepflicht für Steuergestaltungen. Die Arbeiten zur Implementierung einer gesetzlichen Anzeigepflicht für Steuergestaltungen müssen so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht werden. Eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen leistet einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, weil sie den Gesetzgeber frühzeitig in die Lage versetzt, zielgerichtet und effektiv auf Steuergestaltungen zu reagieren.
Drucksache 467/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetz es und zur Änderung weiterer chemikalienrechtlicher Vorschriften
... agentur das Format zur Verfügung gestellt hat, unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger bekannt."
Drucksache 158/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie
... /EG (ABl. 337 vom 23.12.2015, S. 35; L 169 vom 28.06.2016, S. 18) genannten technischen Regulierungsstandards. Der Zeitpunkt nach Satz 1 wird vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgegeben."
Drucksache 152/1/17
... 5. "Hat das Umweltbundesamt für bestimmte Metaboliten weniger strenge Werte als gesundheitliche Orientierungswerte abgeleitet und im Bundesanzeiger veröffentlicht, sind diese maßgeblich.
Drucksache 55/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... (3d) Die Höhe der jährlichen Entschädigungen der einzelnen Mitglieder der Vertreterversammlung einschließlich Nebenleistungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März, erstmals zum 1. März 2017, von den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen im Bundesanzeiger und gleichzeitig in den jeweiligen Mitteilungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen zu veröffentlichen."
Drucksache 428/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein guter Start ins Leben durch Schulentwicklung und hervorragenden Unterricht COM(2017) 248 final
... Auf eine gemeinsames Engagement hinarbeiten: Der Verbesserung der Schulbildung muss oberste Priorität beigemessen werden. Dies gilt für die Mitgliedstaaten und die EU und erfordert eine enge Zusammenarbeit. Die Reform der Schulbildungssysteme ist eine Aufgabe für die Mitgliedstaaten. Die Kommission steht bereit, um sie dabei mittels Instrumenten und Prozessen der EU zu unterstützen. Insbesondere das Europäische Semester ist ein bewährter Motor für Reformen. Andere Initiativen wie die freiwillige Zusammenarbeit im Rahmen des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2020" sollten weiterentwickelt werden, damit sie den Mitgliedstaaten den bestmöglichen Mehrwert bieten. Insbesondere sollte der Anzeiger für die allgemeine und berufliche Bildung in vollem Umfang genutzt werden und den Mitgliedstaaten dabei helfen, fundierte und evidenzbasierte politische Entscheidungen zu treffen. Eine zentrale Frage für die künftige Zusammenarbeit besteht darin, ob man eine ehrgeizigere Benchmark für den Kampf gegen den frühen Schulabgang festlegen sollte. Eine weitere wichtige Frage lautet, wie das Programm Erasmus+ optimal genutzt werden kann, um mehr jungen Europäern Lernerfahrungen im Ausland zu ermöglichen und die bestehenden Kapazitäten zur Förderung der Schulentwicklung und -innovation sowie der Lehrerausbildung auszubauen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Entwicklung besserer und inklusiverer Schulen
2.1 Unterstützung aller Lernenden und Entwicklung ihrer Kompetenzen
2.2. Verbessertes Lernen durch neue Formen der Zusammenarbeit
2.3 Verbesserter Zugang zu frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung sowie erhöhte Qualität
3. Unterstützung von Lehrkräften und Schulleitungen, um ausgezeichneten Unterricht und eine exzellente Bildung zu gewährleisten
3.1. Attraktivere Gestaltung der Lehrtätigkeit
3.2. Lehrkräfte: Lernen und Zusammenarbeit über die gesamte Berufslaufbahn hinweg
3.3. Unterstützung der Schulleitung
4. Governance der schulischen Bildungssysteme, um leistungsfähiger, gerechter und effizienter zu werden
4.1. Schulressourcen: angemessen und effizient investieren
4.2. Verknüpfung von Autonomie und Qualitätssicherung
5. Fazit - Ausblick
Drucksache 524/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/16 /EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Modelle - COM(2017) 335 final; Ratsdok. 10582/17
... 6. Eine Anzeigepflicht für Steuergestaltungen kann einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken leisten, weil sie Gesetzgeber und Finanzverwaltung frühzeitig in die Lage versetzt, zielgerichtet und effektiv auf Steuergestaltungen zu reagieren. Die Verknüpfung der Meldepflicht mit einem europaweiten Informationsaustausch über die gemeldeten Modelle kann darüber hinaus eine zusätzliche Stärkung der Transparenz im Unternehmenssteuerbereich bewirken.
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... (3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit macht den Aktionsplan nach § 40d Absatz 1 mit Begründung im Bundesanzeiger bekannt. In der Begründung sind das Verfahren zur Aufstellung des Aktionsplans und die Gründe und Erwägungen, auf denen der Aktionsplan beruht, angemessen darzustellen. Die Bekanntmachung von nach § 40e festgelegten Managementmaßnahmen richtet sich nach Landesrecht.
Drucksache 129/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... (4) Soll die Fläche für die Durchführung eines nach Bauordnungsrecht anzeige- oder sonst mitteilungspflichtigen Vorhabens genutzt werden, ist dem Antrag eine Kopie der erstatteten Anzeige beizufügen und anzugeben, wann diese gegenüber der zuständigen Stelle abgegeben worden ist, sowie zu bestätigen, dass die vom Antragsteller zu vertretenden Voraussetzungen vorliegen, damit nach den Vorschriften des Bauordnungsrechts mit der Ausführung begonnen werden darf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
§ 34 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel
§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 19a
Zu § 19b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25a
Zu § 25b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Drucksache 190/17
Antrag des Saarlandes
Entschließung des Bundesrates - Verbesserung der Situation der Pflege in den Krankenhäusern
... Angemessene Personalschlüssel für eine gute Pflege am Bett sind vielerorts nicht vorhanden. Dies führt unweigerlich zu einer Überbelastung und Überforderung des Pflegepersonals: Fachkräfte müssen aus der Freizeit in den Dienst zurückgerufen und Auszubildende verstärkt als "Fachkräfte" auf Station eingesetzt werden. Insbesondere in Nacht- und Mittagsschichten lastet aufgrund der nicht angemessenen Personalisierung eine hohe Verantwortung auf den Pflegekräften. Die Beschäftigten in der Pflege fühlen sich in dieser Überlastung alleingelassen und oftmals nicht mehr in der Lage, die notwendige grundpflegerische Versorgung bzw. die soziale und emotionale Zuwendung zu leisten. Teilweise führt dies zu erheblichen Überlastungsanzeigen und zunehmend zu Hinweisen für eine "gefährliche Pflege".
Drucksache 416/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Klarstellung des Gewollten. Es soll nicht zulässig sein, die Bescheinigung ausschließlich in digitaler Form, z.B. nur durch Sichtbarmachen auf einem Anzeigegerät, zur Verfügung zu stellen (Beweismittel).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 2 FPersV
2. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 Absatz 4 Satz 8 FPersV
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 3 FPersV
4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 4 FPersV
Drucksache 253/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV )
... Im Rahmen dieser Verordnung sind insbesondere die Anzeige- und Übermittlungsfristen für die Bundesländer von Bedeutung, da diese gewährleisten, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft seiner Planungs- und Koordinationspflicht gegenüber der Europäischen Kommission nachkommen kann. Für die am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Bundesländer gewährleistet die Mitteilung der vorläufigen und endgültigen Höhe der ihnen zustehenden Unionsbeihilfe haushalterische Planungssicherheit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Verordnungsermächtigung
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Drucksache 610/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter
... d) der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer, Wohnimmobilienverwalter, Verordnungsermächtigung.
§ 161 Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 352/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 4. Der Bundesrat bekräftigt, dass unter dem Gesichtspunkt der Stabilität im Euro-Währungsgebiet und zur Vermeidung von Armut und daraus resultierender Migration auch eine soziale Aufwärtskonvergenz erstrebenswert ist. Er begrüßt ausdrücklich, dass hierfür keine neuen Prozesse eingeleitet werden, sondern der Weg der politischen Koordinierung, wie in der Stellungnahme vom 17. Juni 2016 in BR-Drucksache 116/16(B) angeregt, im Rahmen des Europäischen Semesters fortgesetzt wird. Dies gilt im Grundsatz auch für in diesem Rahmen bereits vorhandene Indikatoren des Leistungsanzeigers (soziales Scoreboard).
Drucksache 290/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... (ABl. L 144 vom 1.6.2016, S. 21) geändert worden ist, zu erstattenden Anzeigen sind unverzüglich, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, bei der Aufsichtsbehörde und der Deutschen Bundesbank einzureichen."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25f Besondere Anforderungen an die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation von CRR-Kreditinstituten sowie von Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen, denen ein CRR-Kreditinstitut angehört; Verordnungsermächtigung.
§ 48u Maßnahmen zur Begrenzung makroprudenzieller Risiken im Bereich der Darlehensvergabe zum Bau oder zum Erwerb von Wohnimmobilien; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Überwachung der Finanzstabilität
Artikel 3 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 43a Berichtspflichten zum Zwecke der Finanzstabilität; Verordnungsermächtigung
§ 308b Maßnahmen hinsichtlich der Vergabe von Wohnimmobilien-Darlehen; Verordnungsermächtigung
Artikel 5 Änderung des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG
Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 505e Verordnungsermächtigung
Artikel 7 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 8 Inkrafttreten
Drucksache 406/17
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit
Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
... /EG berücksichtigen die Blutspendeeinrichtungen die Leitlinien für bewährte Verfahren des Anhangs der Empfehlung Nr. R(95) 15 des Ministerkomitees des Europarats betreffend die Zubereitung, Anwendung und Qualitätssicherung von Blutbestandteilen vom 12. Oktober 1995 in der jeweils vom Bundesministerium für Gesundheit in deutscher Sprache im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung. Strengere Anforderungen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestehen, bleiben unberührt."
Drucksache 295/17 (Beschluss)
Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetz es nicht zu stellen.
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0720-2946
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Drucksache 256/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Erste Verordnung zur Änderung der Ladesäulenverordnung
... Der neu eingefügte § 7 sieht Erleichterungen für Ladepunkte mit geringer Leistung von höchstens 3,7 Kilowatt vor. Auf solche Ladepunkte finden die Vorschriften über den verpflichtenden Einbau mindestens mit Steckdosen oder Steckdosen mit Fahrzeugkupplungen des Typs 2 gemäß DIN EN 62196-2 an jedem Ladepunkt (§ 3), über das punktuelle Aufladen (§ 4), die Anzeigepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde (§ 5) sowie über die Übertragung von Kompetenzen an die Regulierungsbehörde (§ 6) keine Anwendung. Obgleich eine Meldepflicht gegenüber der Regulierungsbehörde nicht vorgeschrieben ist, besteht eine freiwillige Meldeoption der Betreiber von Ladepunkten mit höchstens 3,7 Kilowatt aus Gründen der Nutzerfreundlichkeit.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Ladesäulenverordnung
§ 4 Punktuelles Aufladen
§ 7 Ladepunkte mit geringer Ladeleistung
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Drucksache 11/17
... Die Verordnung wurde am 23. Dezember 2016 im Bundesanzeiger verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Siebte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
§ 15 Vereinfachte Zollanmeldung
§ 20 Wiederausfuhren
§ 20a Summarische Ausgangsanmeldung
§ 20b Wiederausfuhrmitteilung
§ 76a Ausnahmen von § 74 Absatz 1 und § 75 in Einzelfällen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 15
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 23
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Artikel 2
Drucksache 374/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV )
... "Die erstmalige Herausgabe des Standards, sowie Änderungen des Standards, werden zusammen mit dem Datum der Wirksamkeit vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Bundesanzeiger bekanntgegeben. Für die Datenübermittlungen ist das Übermittlungsprotokoll OSCI-Transport in der im Bundesanzeiger jeweils bekannt gemachten geltenden Fassung zu nutzen. § 3 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder - Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des
Drucksache 129/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... es anzeigepflichtigen Projekts genutzt werden, ist in dem Antrag zu bestätigen, dass das Projekt nach § 34 Absatz 6 Satz 3 des
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS\-Verordnung
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c § 10 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 InVeKoSV
2. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 25a Absatz 5 InVeKoSV
Zu Artikel 1
Drucksache 222/17
Verordnung der Bundesregierung
Dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel -Verschreibungsverordnung
... (14) Die Bundesärztekammer hat dem Bundesministerium für Gesundheit die Richtlinie nach Absatz 12 Satz 1 bis 3 zur Genehmigung vorzulegen. Änderungen der vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigten Richtlinie sind dem Bundesministerium für Gesundheit von der Bundesärztekammer ebenfalls zur Genehmigung vorzulegen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann von der Bundesärztekammer im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen anfordern. Das Bundesministerium für Gesundheit macht die genehmigte Richtlinie und genehmigte Änderungen der Richtlinie im Bundesanzeiger bekannt.
Drucksache 357/17
... "(4) Jedes erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Empfangsgerät, das den Programmnamen anzeigen kann, muss mit mindestens einer den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Schnittstelle ausgestattet sein, die es dem Nutzer ermöglicht, digital codierte Inhalte zu empfangen und wiederzugeben. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen.
Drucksache 629/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 6. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Innovationskraft der Industrie ein Schlüsselfaktor für ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit ist. Aspekte, wie die in der Mitteilung angesprochene Vergrößerung der Innovationslücke der EU im Vergleich zu Ländern wie Japan und Südkorea, aber auch die nach den Zahlen des Europäischen Innovationsanzeigers 2017 eher unterdurchschnittliche Innovationsentwicklung in Deutschland müssen daher ernst genommen werden. Bei der Förderung von Innovationen müssen auch KMU hinreichend berücksichtigt werden. Gerade vor dem Hintergrund eines noch intensiver werdenden Innovationswettbewerbs muss darauf geachtet werden, dass Innovationen im kommenden Rahmenprogramm für Forschung und Innovation in hinreichender Weise unterstützt werden können. Außerdem bittet der Bundesrat die Kommission, Kooperationen im Innovationsbereich von Unternehmen mit Forschungseinrichtungen und untereinander sowie Innovationskooperationen europäischer Regionen noch stärker zu unterstützen.
Drucksache 396/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)
... (2) Die Errichtung neuer Heizölverbraucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher errichtet werden kann. Eine Heizölverbraucheranlage nach Satz 1 kann wie geplant errichtet werden, wenn das Vorhaben der zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen vor der Errichtung mit den vollständigen Unterlagen angezeigt wird und die Behörde innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang der Anzeige weder die Errichtung untersagt noch Anforderungen an die hochwassersichere Errichtung festgesetzt hat.
§ 71 Enteignungsrechtliche Regelungen
§ 78c Heizölverbraucheranlagen in Überschwemmungsgebieten und in weiteren Risikogebieten
,Artikel 3 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Drucksache 418/17
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Mess - und Eichverordnung
... 4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 26
Zu Artikel 2
Drucksache 43/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 22. Fallen aber Anzeige und Erlaubnispflicht weg, kann eine effektive gewerberechtliche Überwachung durch die zuständigen Behörden des aufnehmenden Staates nicht mehr gewährleistet werden. Die Funktion der Gewerbeüberwachung am Dienstleistungsort kann wiederum mangels hoheitlicher Befugnisse im aufnehmenden Staat nicht durch das Herkunftsland geleistet werden.
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... Nach Meinung des Bundesrates würde die vorgeschlagene Bestimmung, die als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Nachverfolgung der Datenendgerätestandorte (zum Beispiel sogenanntes WiFi-Tracking) die bloße Anzeige eines entsprechenden "deutlichen Hinweises" als ausreichend ansieht, das Schutzniveau erheblich absenken.
Drucksache 416/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung fahrpersonalrechtlicher und straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Klarstellung des Gewollten. Es soll nicht zulässig sein, die Bescheinigung ausschließlich in digitaler Form, z.B. nur durch Sichtbarmachen auf einem Anzeigegerät, zur Verfügung zu stellen (Beweismittel).
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 2 Absatz 4 Satz 2 FPersV
2. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 18 Absatz 1 Nummer 4 FPersV
3. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 20 Absatz 4 Satz 8 FPersV
4. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 21 Absatz 1 Nummer 3 FPersV
5. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 4 FPersV
Drucksache 315/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... Diese Schätzung erscheint nur schwer nachvollziehbar. In der Begründung des Gesetzentwurfs ist ausgeführt, dass bei den sozialen Netzwerken jährlich mindestens 500 000 Beschwerden wegen Hasskriminalität eingehen, wovon schätzungsweise 25 000 Beschwerden an das Bundesamt weitergegeben werden. Bei diesen 25 000 Beschwerden soll es lediglich in 500 Fällen zu Bußgeldverfahren kommen, weil die übrigen Anzeigen unbegründet sein sollen. Hieraus sollen 300 gerichtliche Verfahren nach dem
1. Zum Gesetzentwurf insgesamt Erfüllungsaufwand
Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf insgesamt
10. Zu Artikel 1 Einrichtung einer Clearingstelle
11. Zu Artikel 1 Verhältnis des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zum Telemediengesetz
12. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
13. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 NetzDG
14. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 3 NetzDG
15. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 NetzDG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
18. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
19. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 2 und 3 NetzDG
20. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 NetzDG
21. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2 Nummer 6 NetzDG
22. Zu Artikel 1 § 3 NetzDG
23. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 5 NetzDG
24. Zu Artikel 1 § 5 Satz 2 NetzDG
25. Zu Artikel 1 § 5 NetzDG
26. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 NetzDG
27. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 2 TMG
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Durch Absatz 3 und 4 wird der Anspruch auf einen Mieterstromzuschlag auf 500 MW neu installierte Solaranlagen pro Jahr begrenzt. Um 500 MW zu erreichen, müsste der Zubau im Dachanlagensegment bis 100 kW gegenüber den Vorjahren verdoppelt werden. Um die notwendige Investitionssicherheit bei Mieterstromprojekten zu erhalten und den Deckel administrativ handhabbar zu machen, wird eine Übergangszeit von zwei Monaten gewährt. Sobald die 500 MW-Grenze in den Meldungen für Mieterstrom im Marktstammdatenregister erreicht ist, wird dies auf der Internetseite der BNetzA veröffentlicht. Der Förderstopp gilt dann ab dem zweiten auf die Veröffentlichung folgenden Kalendermonat und gilt in der Regel bis zum Ende des jeweiligen Jahres. Anlagen, die sich danach melden, werden im nächsten Jahr vorrangig berücksichtigt. Reduziert sich das jährliche Volumen um mehr als 500 Megawatt, entstehen in diesem Jahr keine neuen Ansprüche auf Mieterstromzuschlag. Dies passiert, wenn im Vorjahr 1.000 MW mit Mieterstromanlagen oder mehr installiert worden sind. Die Fallgestaltung ist angesichts der begrenzten Potenziale unwahrscheinlich. Gleichwohl gilt in diesem Fall, dass im Folgejahr keine Mieterstromanlagen erstmals den Mieterstromzuschlag erhalten. Für Strom aus Solaranlagen kann erst dann ein Mieterstromzuschlag in Anspruch genommen werden, wenn vor der Lieferung des Stroms an einen dritten Letztverbraucher, die Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags im Register angezeigt worden ist. Die Anzeige beim Marktstammdatenregister kann frühestens drei Monate vor der Inanspruchnahme des Mieterstromzuschlags erfolgen. Die weiteren Vorschriften zur Meldung sind in der Marktstammdatenregisterverordnung geregelt. Die Dauer des Anspruchs auf einen Mieterstromzuschlag richtet sich nach § 25 EEG 2017, demnach kann der Mieterstromzuschlags ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlagen maximal 20 Jahre plus dem Jahr der Inbetriebnahme in Anspruch genommen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag.
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
Artikel 2 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 42a Mieterstromverträge
Artikel 3 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 20
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4133, BMWi: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 One in one out‘-Regel
II.3 Evaluierung
III. Votum
Drucksache 536/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz - NetzDG )
... (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Drucksache 239/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Gesetzes zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle und anderer Gesetze
... zugelassenen Betriebsplans betreffen, ist in der Regel davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Satz 1 erfüllt sind. Über die Zulassung eines Vorhabens aufgrund der Nummern 1 bis 5 entscheidet die zuständige Behörde im Einvernehmen mit dem Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Die Erklärung des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit ist öffentlich zu machen. Das Einvernehmen gilt für die Zulassung von Bohrungen bis 200 Metern Endteufe aufgrund des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 als erteilt, wenn das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit innerhalb von acht Wochen nach Anzeige des Vorhabens durch die zuständige Behörde keine Erklärung über das Einvernehmen abgegeben hat."
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... 2. sofern seitens der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation mit der Organisation dieser gegenüber erklärt wird, dass die sozialen Leistungen des Organisationssystems ausreichend sind und die Befreiung von den deutschen Vorschriften nach dieser Bestimmung unter Berücksichtigung der Interessen der internationalen Organisation und ihrer Bediensteten sowie unter Berücksichtigung des Absatzes 5 Satz 2 gerechtfertigt ist. 2Hierzu prüft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales federführend, ob bei einer Gesamtbetrachtung des Systems die Absicherung der durch die deutsche Sozialversicherung erfassten Risiken insgesamt auf einem vergleichbaren Niveau gewährleistet ist. 3Die Prüfung der sozialen Leistungen des Organisationssystems setzt voraus, dass die internationale Organisation aussagekräftige und umfassende Unterlagen zum Umfang der eigenen Leistung der sozialen Sicherheit beibringt. 4Die Befreiung von den deutschen Vorschriften tritt mit dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Erklärung des Vertreters der Bundesrepublik Deutschland im Bundesanzeiger ein; sie wirkt auch auf den Zeitpunkt vor der Erklärung zurück, der in der Erklärung bestimmt wird; dieser Zeitpunkt darf höchstens sechs Monate vor dem Zeitpunkt der Veröffentlichung liegen.
Drucksache 727/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation | (Neufassung) - COM(2016) 590 final; Ratsdok. 12252/16
... 9. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Kodex ausdrücklich an der Befugnis der Mitgliedstaaten zur Festlegung von Verpflichtungen in Bezug auf die Darstellungsaspekte elektronischer Programmführer und ähnlicher Anzeige- und Orientierungshilfen festhält (Artikel 60 Absatz 4 des Richtlinienvorschlags).
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.