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"Ausgleich"
Drucksache 293/2/14
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... 2. Der Bundesrat hält ein Inkrafttreten des Gesetzes am 1. August 2014 für erforderlich, um insbesondere für die Besondere Ausgleichsregelung und die davon betroffenen Industrien Rechtssicherheit zu schaffen.
Drucksache 648/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... eine Aufgabenübertragung des Bundes an die nach Landesrecht für die Kfz-Zulassung zuständigen Behörden verfassungsrechtlich unzulässig ist. Durch Bundesgesetz dürfen aus Gründen eines fehlenden Konnexitätsausgleichsanspruchs Aufgaben nicht unmittelbar an Kommunen übertragen werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden jedoch den kommunalen Zulassungsbehörden ("den nach Landesrecht für die Kraftfahrzeugzulassung zuständigen Behörden") neue Aufgaben übertragen.
Drucksache 586/14
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2014: Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2014; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 BHO i.V.m. § 4 Absatz 2 HG
... Erfüllung von Ausgleichsansprüchen nach § 38 Abs. 2
Über - und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im dritten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2014
1. Über- und außerplanmäßige Ausgaben
2. Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen VE
Drucksache 100/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
... 1. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland weist derzeit eine solide Grunddynamik auf, die stark von binnenwirtschaftlichen Kräften getragen wird. Dies begünstigt auch die Konsolidierung des Bundeshaushalts. Der Bundesrat erkennt an, dass mit dem Entwurf der Bundesregierung für 2014 ein struktureller Haushaltsausgleich erreicht wird. Damit wird die Weichenstellung in Richtung des von der Bundesregierung verfolgten Ziels zukünftiger Haushaltspläne ohne Nettokreditaufnahme vorgenommen.
Drucksache 541/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
... Aufwendungsausgleichsgesetz
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze 5. SGB IV-ÄndG
Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Sechster Abschnitt
Erster Titel Übermittlung von Daten zu und innerhalb der Sozialversicherung
§ 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
Zweiter Titel Annahme, Weiterleitung und Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
§ 96 Kommunikationsserver
§ 97 Annahmestellen
§ 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 196a Elektronische Bescheinigungen
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Unfallversicherungsmodernisierungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
§ 102b Abschlagsfreiheit vorzeitig in Anspruch genommener Altersrenten
Artikel 8 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung
§ 6 Stellenbörse
Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 12 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 22a Testverfahren
Artikel 13 Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Artikel 14 Folgeänderungen
Artikel 15 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes
1. Optimierung der Meldeverfahren in der sozialen Sicherung OMS
2. Weitere Regelungsinhalte
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe g
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu § 95
Zu § 96
Zu § 97
Zu § 98
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2a
Zu Absatz 2b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 13
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3073: Entwurf eines fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.1 Auswirkungen des Regelungsvorhabens auf den Erfüllungsaufwand 11.1.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürge
11.1.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
11.1.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
11.2 Auswirkungen auf kleine und mittlere Unternehmen
11.3 Einheitliche Beschreibungen für Meldeverfahren
11.4 Fortführung des papiergebundenen Verfahrens in der Unfallversicherung
Drucksache 393/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 265/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstrukturund Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... Die Schätzung für das Folgejahr dient als Grundlage für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a, für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nach den §§ 266 und 270 sowie für die Durchführung des Einkommensausgleichs nach § 270a. Bei der Schätzung der Höhe der voraussichtlichen jährlichen Einnahmen bleiben die Beträge nach § 271 Absatz 1a außer Betracht."
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
§ 242 Zusatzbeitrag
§ 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz
§ 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 270a Einkommensausgleich
§ 322 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 7a Weitere Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 20 Versicherung besonderer Personengruppen
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 11 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
§ 11b Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle
Artikel 14 Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 15 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
§ 33 Gutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
§ 43 Durchführung des Einkommensausgleichs
Artikel 16 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 16a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Artikel 16b Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 16c Änderung des Psych-Entgeltgesetzes
Artikel 16d Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 147/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
... Artikel 1 § 1 Absatz 2 legt fest, dass der Mindestlohn brutto 8,50 Euro je Zeitstunde beträgt. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird zudem klargestellt, dass der Mindestlohn auch bei der Vereinbarung von Stück- und Akkordlohn gilt. Diese Regelung wird seitens des Bundesrates ausdrücklich begrüßt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei Stücklöhnen und Umsatzbeteiligungen und deren Umrechnung auf einen Stundenlohn die Gefahr unrealistischer Annahmen zu Lasten der Beschäftigten besteht. Ungeachtet dessen erfolgen in der Begründung zum Gesetzentwurf keine weiteren klarstellenden Ausführungen, welche Lohnbestandteile in die Berechnung des Mindestlohns eingehen. Aufgrund praktischer Erfahrungen aus der Umsetzung landesrechtlicher Regelungen zum vergabespezifischen Mindestentgelt und der branchenspezifischen Regelungen auf Grundlage des Bundesrechts geht der Bundesrat davon aus, dass durch die fehlende Konkretisierung die Gefahr besteht, dass durch Um- bzw. Anrechnung von Entgeltbestandteilen der Mindestlohn unterlaufen werden könnte. Daher bedarf es einer Klarstellung, dass unter anderem Zahlungen, die eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer als Ausgleich für zusätzliche Leistungen erhält, wenn sie oder er auf Verlangen ein Mehr an Arbeit oder Arbeitsstunden unter besonderen Bedingungen leistet, nicht auf den Mindestlohn pro Zeitstunde umgerechnet werden und zu dessen Minderung führen dürfen. Zudem sollte klargestellt werden, dass einmal jährlich und nicht monatlich verstetigte zusätzlich gezahlte Vergütungen, wie zum Beispiel Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld sowie Aufwendungsersatzleistungen und vermögenswirksame Leistungen, nicht anzurechnen sind.
1. Zu dem Gesetzentwurf insgesamt
2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 MiLoG
3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 MiLoG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 MiLoG
5. Zu Artikel 1 § 3 Satz 2 MiLoG
6. Zu Artikel 1 § 6 MiLoG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Satz 2 MiLoG
8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 2 MiLoG
9. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 3 MiLoG
10. Zu Artikel 1 § 13 MiLoG
11. Zu Artikel 1 § 15 Satz 2 MiLoG
12. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 1 MiLoG
13. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1 Satz 2 MiLoG
14. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2 Nummer 2 MiLoG
15. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 MiLoG
16. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 und Absatz 4 MiLoG
17. Zu Artikel 3 § 6 SchwarzArbG
18. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a § 5 Absatz 1 TVG
19. Zu Artikel 6 Nummer 6 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 7 Absatz 5 Satz 4 AEntG
20. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 75 Absatz 1 Satz 3 SGB X
Drucksache 507/14
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zur Änderung der Verwaltungskostenfeststellungsverordnung
... Für die Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte wird der Zuschlag auf die Personalkosten für drei Jahre befristet (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017) von "bis zu 30 Prozent" auf "bis zu 35 Prozent" erhöht. Hintergrund ist, dass die Versorgungsaufwendungen die in der Zeit der Zuweisung begründeten, den Trägern aber erst zukünftig entstehenden Kosten für die Versorgung der Beamtinnen und Beamten angepasst werden sollen. Im Übergangszeitraum wird der Versorgungszuschlag um fünf Prozentpunkte angehoben, um zwischen den Trägern und dem Bund einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen und eine andauernde Auseinandersetzung um die angemessene Höhe des Zuschlages bis zu einer sachgerechten Festlegung zu beenden. Sollten zum 31. Dezember 2017 keine valide ermittelten Daten zur Höhe eines angemessenen Zuschlages für die kalkulatorischen Versorgungsaufwendungen für Beamtinnen und Beamte vorliegen, gilt ab 1. Januar 2018 wieder der in Satz 1 genannte Zuschlag von "bis zu 30 Prozent".
Drucksache 303/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrt s Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt COM(2014) 452 final
... /EG Nachtarbeit verboten ist, zulassen, wenn diese das 16. Lebensjahr vollendet haben und nach nationalem Recht keiner Vollzeitschulpflicht mehr unterliegen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Nachtarbeit für ihre Ausbildung notwendig ist, dass ihnen angemessene Ausgleichsruhezeiten gewährt werden und dass die Ziele des Artikels 1 der Richtlinie
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Zweck
1.2. Geltende Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Vorschlag
1.3. Allgemeiner Kontext
1.4. Übereinstimmung mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und ANALYSEPAPIER
2.1. Konsultation der Interessenträger
2.2. Analysepapier
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2 Analyse der Vereinbarung
3.2.1 Repräsentativität der Vertragsparteien und ihres Mandats
3.2.2 Rechtmäßigkeit der Vereinbarungsklauseln
3.3 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.4 Wahl der Instrumente
3.5 Unterrichtung des Europäischen Parlaments
3.6 Inhalt des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 bis 6
3.7 Ausführliche Erläuterung der Bestimmungen im Anhang des Vorschlags
Paragraph 1 Geltungsbereich
Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
Paragraph 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraph 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraph 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraph 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraph 7 Ruhezeiten
Paragraph 8 Ruhepause
Paragraph 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraph 10 Jahresurlaub
Paragraph 11 Jugendschutz
Paragraph 12 Kontrolle
Paragraph 13 Notfälle
Paragraph 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraph 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraph 16 Arbeitsrhythmus
Paragraph 17 Schlussbestimmungen
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. zusätzliche Informationen
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Anhang Europäische Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Durchführung der von der Europäischen Binnenschifffahrts Union (EBU), der Europäischen Schifferorganisation (ESO) und der Europäischen TransportarbeiterFöderation (ETF) geschlossenen Europäischen Vereinbarung über die Regelung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in der Binnenschifffahrt
Anhang
Paragraf 1 Geltungsbereich
Paragraf 2 Begriffsbestimmungen
Paragraf 3 Arbeitszeit und Bezugszeitraum
Paragraf 4 Tägliche und wöchentliche Arbeitszeit
Paragraf 5 Arbeits- und Ruhetage
Paragraf 6 Saisonarbeit in der Fahrgastschifffahrt
Paragraf 7 Ruhezeiten
Paragraf 8 Ruhepause
Paragraf 9 Höchstarbeitszeit während der Nachtzeit
Paragraf 10 Jahresurlaub
Paragraf 11 Jugendschutz
Paragraf 12 Kontrolle
Paragraf 13 Notfälle
Paragraf 14 Untersuchung des Gesundheitszustandes
Paragraf 15 Sicherheits- und Gesundheitsschutz
Paragraf 16 Arbeitsrhythmus
Paragraf 17 Schlussbestimmungen
Drucksache 430/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
6. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
7. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
8. Zu Artikel 1 § 161 VAG
9. Zu Artikel 1 § 215 VAG
10. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
11. Zu Artikel 1 § 311 VAG
12. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 276/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates "Verlässliche, planbare und auskömmliche Finanzierung im Bundesfernstraßenbau" - Antrag des Landes Baden-Württemberg -
... III. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob wegen der erheblich gestiegenen Bedeutung der Bürgerbeteiligung und des hiermit einhergehenden deutlich früheren und erhöhten finanziellen Aufwands bei der Planung und Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben eine ausgleichsbedürftige Belastung der Länder vorliegen kann, die bei Aufgaben der Bundesauftragsverwaltung eine Kostenübernahme durch den Bund rechtfertigt.
Drucksache 456/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenzregister für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (EU-Transparenzregister)
... es erfasst, soweit es im Rahmen einer Kompetenzverschiebung zu Lasten der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes und damit um einen Ausgleich für die Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes geht.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenzregister für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (EU-Transparenzregister)
Drucksache 101/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Haushaltsbegleitgesetzes 2014
... Um die vorübergehende Absenkung des Bundeszuschusses zu kompensieren, werden den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 1 SGB V im Jahr 2014 3,5 Milliarden Euro und im Jahr 2015 2,5 Milliarden Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt (§ 271 Absatz 2 Satz 5 SGB V - neu -). Eine solche Entnahme aus der Liquiditätsreserve ist für 2014 und 2015 möglich, weil die Liquiditätsreserve auch unter Berücksichtigung der entnommenen Beträge die gesetzlich vorgeschriebene Mindestreserve überschreiten wird. Die Zuführung der Beträge dient dem vollständigen Ausgleich der vorübergehenden Absenkung des Bundeszuschusses nach § 221 Absatz 1 SGB V auf 10,5 Milliarden Euro im Jahr 2014 und auf 11,5 Milliarden Euro im Jahr 2015.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
3. Gesetzliche Krankenversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 65 Finanzierung in den Jahren 2014 und 2015
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Finanzielle Auswirkungen
Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
1. Bund
2. Länder und Gemeinden
3. Gesetzliche Krankenversicherung
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
VIII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2839: Haushaltsbegleitgesetz 2014
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 446/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... "Führt eine Änderung dieses Gesetzes zu einer Änderung laufend gewährter Ausgleichsleistungen nach § 8, sind diese von Amts wegen neu festzustellen. Von einer förmlichen Bescheiderteilung kann abgesehen werden; ausgenommen hiervon sind Fälle nach § 8 Absatz 4. " '
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 17a Absatz 6 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - StrRehaG , Artikel 2 Nummer 2 § 25 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BerRehaG
'Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 295/14
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
... 5. Gleichzeitig hat der Bundesrat mit seinem Beschluss die Bundesregierung in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen zum Investitionsschutz aufgefordert, dass in den Verhandlungen über Investitionsregeln auf einen Interessenausgleich geachtet wird.
Drucksache 648/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Infrastrukturabgabe für die Benutzung von Bundesfernstraßen
... eine Aufgabenübertragung des Bundes an die nach Landesrecht für die Kfz-Zulassung zuständigen Behörden verfassungsrechtlich unzulässig ist. Durch Bundesgesetz dürfen aus Gründen eines fehlenden Konnexitätsausgleichsanspruchs Aufgaben nicht unmittelbar an Kommunen übertragen werden. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden jedoch den kommunalen Zulassungsbehörden ("den nach Landesrecht für die Kraftfahrzeugzulassung zuständigen Behörden") neue Aufgaben übertragen.
Drucksache 191/6/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 592/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... 3. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung eines
Artikel 1 Änderung der Abgabenordnung
§ 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung
Artikel 2 Weitere Änderung der Abgabenordnung
Artikel 3 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
§ 10c Billigkeitsmaßnahmen bei der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags
§ 13a Änderung widerstreitender Abrechnungsbescheide und Anrechnungsverfügungen
§ 17a Kosten der Vollstreckung
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen
Anlage 1a (zu § 13a) Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen Für ein Wirtschaftsjahr betragen
Artikel 6 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
§ 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften.
Artikel 7 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 10 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 11 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Anlage 4 (zu § 13b Absatz 2 Nummer 11) Liste der Gegenstände, für deren Lieferung der Leistungsempfänger die Steuer schuldet
Artikel 12 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 13 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
Artikel 14 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 15 Änderung des Zerlegungsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
Drucksache 308/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2008/98 /EG über Abfälle, 94/62 /EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle, 1999/31 /EG über Abfalldeponien , 2000/53 /EG über Altfahrzeuge, 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren sowie 2012/19 /EU über Elektro - und Elektronik-Altgeräte - COM(2014) 397 final
... i) Verwertung, bei der Abfälle in Abgrabungen wie im Untertagebau oder in Kiesgruben zur Auffüllung zwecks Neigungsausgleich, aus Sicherheitsgründen oder für Bauzwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden;
Drucksache 290/1/14
Antrag des Landes Brandenburg
Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
... 2. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Versicherungsnehmer bei Vertragsende nicht über die Höhe des aufgrund der verminderten Beteiligung an den Bewertungsreserven auf festverzinsliche Anlagen nicht ausgezahlten Betrages zu informieren sind. Im Sinne einer transparenten Information der Versicherungsnehmer wäre es erforderlich, dass auch zur Vorbereitung eines später möglicherweise erfolgenden Nachteilsausgleichs die Höhe der Kürzung im Verhältnis zu der aktuellen Rechtslage mitgeteilt wird.
Drucksache 225/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des VerwaltungsVollstreckungsgesetzes
... In § 19a VwVG-E ist die Schaffung einer Vollstreckungspauschale vorgesehen. Der Bundesfinanzverwaltung soll hierdurch in den Fällen der Vollstreckung zollfremder Forderungen die Möglichkeit eröffnet werden, bei den Anordnungsbehörden, die der Bundesfinanzverwaltung Vollstreckungsanordnungen übermitteln, ab dem 1. Juli 2014 eine Vollstreckungspauschale zum Ausgleich der beim Vollstreckungsschuldner uneinbringlichen Gebühren und Auslagen zu erheben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein:
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 19a VwVG
3. Zu Artikel 2 Satz 2 Inkrafttreten
Drucksache 242/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz - LVRG )
... 1. Der Bundesrat erkennt das Bestreben der Bundesregierung, einen Interessenausgleich zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmern insoweit herbeizuführen, als auch die Versicherungsunternehmen selbst sowie ihre Eigentümer einen Beitrag zur Senkung der Stabilitätsrisiken der Lebensversicherer leisten sollen. Vor allem mit der Begrenzung der Ausschüttungen an Aktionäre bei einer Gefährdung der Erfüllbarkeit von Garantiezusagen, der Senkung des Höchstrechnungszinses für Neuverträge sowie der Senkung des Höchstzillmersatzes für die bilanzielle Anrechnung von Abschlusskosten enthält der Gesetzentwurf auch aus verbraucherpolitischer Sicht bereits einige begrüßenswerte Ansätze.
Drucksache 318/14
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Elektro - und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung
... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich einer Ausnahme für Blei in Legierungen als Supraleiter und Wärmeleiter zur Verwendung in Kühlköpfen von Kryokühlern und/oder in kryogen gekühlten Kältesonden und/oder in kryogen gekühlten Potentialausgleichssystemen, in medizinischen Geräten (Kategorie 8) und/oder in Überwachungs- und Kontrollinstrumenten in der Industrie (ABl. L 4 vom 9.1.2014, S. 63)
Drucksache 293/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-EnergienGesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaft srechts
... neben der Wasserkraft die einzige erneuerbare Energie ist, die derzeit bedarfsgerecht Strom zur Verfügung stellen und somit Fluktuationen der Wind- und Sonnenenergie ausgleichen kann. Die Kosten zur Umsetzung und Weiterentwicklung der
Drucksache 466/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Erstes Pflegestärkungsgesetz - PSG I)
... (1) Das Bundesversicherungsamt führt dem Sondervermögen monatlich zum 20. des Monats zu Lasten des Ausgleichsfonds einen Betrag zu, der einem Zwölftel von 0, 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres entspricht.
Erstes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 38a Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen
§ 39 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 45b Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, Verordnungsermächtigung.
§ 45c Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen, Verordnungsermächtigung.
,Vierzehntes Kapitel Bildung eines Pflegevorsorgefonds
§ 131 Pflegevorsorgefonds
§ 132 Zweck des Vorsorgefonds
§ 133 Rechtsform
§ 134 Verwaltung und Anlage der Mittel
§ 135 Zuführung der Mittel
§ 136 Verwendung des Sondervermögens
§ 137 Vermögenstrennung
§ 138 Jahresrechnung
§ 139 Auflösung
Artikel 2 Änderung des Pflege-Versicherungsgesetzes
Artikel 2a Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN
Artikel 2b Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 456/14
Antrag der Länder Hessen, Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenzregister für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen (EU-Transparenzregister)
... 7. Der Bundesrat betont, dass nach Art. 79 Abs. 3 Var. 2 GG den deutschen Ländern die grundsätzliche Mitwirkung bei der Gesetzgebung garantiert ist. Hiervon werden auch die Mitwirkungsrechte der deutschen Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union nach Art. 23 Abs. 4 GG erfasst, soweit es im Rahmen einer Kompetenzverschiebung zu Lasten der Gesetzgebungsbefugnisse des Bundes und damit um einen Ausgleich für die Beteiligung der Länder an der Gesetzgebung des Bundes geht.
Drucksache 295/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates anlässlich des öffentlichen Konsultationsverfahrens der Europäischen Kommission über die Modalitäten eines Investitionsschutzabkommens mit Investor-Staat-Schiedsgerichtsverfahren im Rahmen der Verhandlungen über eine Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft zwischen der EU und den USA
... 5. Gleichzeitig hat der Bundesrat mit seinem Beschluss die Bundesregierung in Bezug auf die beabsichtigten Regelungen zum Investitionsschutz aufgefordert, dass in den Verhandlungen über Investitionsregeln auf einen Interessenausgleich geachtet wird.
Drucksache 635/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit (Tarifeinheitsgesetz)
... Der Grundsatz der Tarifeinheit greift als Kollisionsregel nur subsidiär ein. Der Gesetzgeber beschränkt sich darauf, Tarifkollisionen nach dem Grundsatz der Tarifeinheit aufzulösen, wenn die Gewerkschaften die zwischen ihnen bestehenden Interessenkonflikte autonom nicht zu einem Ausgleich bringen können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tarifvertragsgesetzes
§ 4a Tarifkollision
§ 8 Bekanntgabe des Tarifvertrags
Artikel 2 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 99 Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3128: Entwurf eines Gesetzes zur Tarifeinheit
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 557/14
... und durch Änderungen der Stations- und Trassenpreissysteme mehrfach zu horizontalen Verwerfungen zwischen den Ländern bei der Belastung durch Trassen- und Stationspreise gekommen. Hierfür ist zukünftig ein Ausgleich vorzusehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
§ 5 Finanzierung und Verteilung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu Artikel 2
Drucksache 191/8/14
Antrag des Freistaates Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 276/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates "Verlässliche, planungssichere und auskömmliche Planungsfinanzierung im Bundesfernstraßenbau"
... I. Der Bundesrat stellt fest, dass derzeit die Planung und Zuteilung der Mittel für den Bundesfernstraßenbau in den Ländern von der Mittelfristigen Finanzplanung, dem jährlichen Verfügungsrahmen sowie dem unterjährigen Mittelausgleich bestimmt wird. Das Jährlichkeitsprinzip des Haushalts, abnehmende Investitionslinien für Aus- und Neubaumaßnahmen in der Mittelfristigen Finanzplanung und die zunehmende Bedeutung nicht planbarer unterjähriger Mittelzuweisungen am Jahresende stehen einer verlässlichen, bedarfsgerechten und planungssicheren Finanzierung von Bundesfernstraßen in den Ländern entgegen.
Drucksache 145/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Ergänzung personalrechtlicher Bestimmungen
... Wird einer leistungsberechtigten Person für denselben Zeitraum, für den ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende Leistungen nach diesem Buch erbracht hat, eine andere Sozialleistung bewilligt, so steht dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter den Voraussetzungen des § 104 des Zehnten Buches ein Erstattungsanspruch gegen den anderen Sozialleistungsträger zu. Der Erstattungsanspruch besteht auch, soweit die Erbringung des Arbeitslosengeldes II allein auf Grund einer nachträglich festgestellten vollen Erwerbsminderung rechtswidrig war oder rückwirkend eine Rente wegen Alters oder eine Knappschaftsausgleichsleistung zuerkannt wird. Die §§ 106 bis 114 des Zehnten Buches gelten entsprechend.
Drucksache 642/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
... Nachdem diese Regelung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zunächst bestätigt worden war, stellte das Bundesverwaltungsgericht im September 2012 fest, dass das Spracherfordernis beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen nur eingeschränkt gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2012, 10 C 12.12). In diesen Fällen muss ein Visum zum Familiennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb von Deutschkenntnissen im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Bereits zuvor hatte das Bundesverwaltungsgericht das Fehlen einer allgemeinen Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer unverhältnismäßigen Belastung im Einzelfall (nur) deswegen als zulässig angesehen, weil der Interessenausgleich auch auf andere Weise, etwa durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels für einen vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck des Spracherwerbs, erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010, 1 C 8.09).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zum Gesetzentwurf insgesamt
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 2 AufenthG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 2 Absatz 14 Nummer 4 AufenthG
5. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 und 3 AufenthG
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 2 Satz 3a - neu - AufenthG
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 AufenthG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 17a AufenthG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 23 Absatz 4 Satz 2 AufenthG
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 25 Absatz 4a Satz 1 AufenthG
12. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 25 Absatz 4a Satz 4 - neu - AufenthG
13. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c § 25a Absatz 4 AufenthG
14. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 2 Nummer 2 AufenthG
15. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 3 AufenthG
16. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 25b Absatz 4 Satz 3 AufenthG
17. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25c - neu - AufenthG
§ 25c Aufenthaltsgewährung bei Berufsausbildung
18. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a - neu - § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG , Buchstabe b - neu - § 30 Absatz 1 Satz 2 AufenthG , Buchstabe c - neu - § 30 Absatz 1 Satz 3 AufenthG
19. Zu Artikel 1 Kapitel 5 AufenthG - Abschiebungshaftrecht
20. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 44 AufenthG
21. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG
22. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c AufenthG , Buchstabe b § 44 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AufenthG
23. Zu Artikel 1 Nummer 24 und 25 §§ 48, 48a AufenthG
24. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
25. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b § 48 Absatz 3a AufenthG
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 48a Absatz 1 AufenthG
27. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 1 Nummer 5 AufenthG
28. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 54 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 9 AufenthG
29. Zu Artikel 1 Nummer 29 § 55 Absatz 2 AufenthG
30. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe b § 62 Absatz 4a Satz 2 - neu - AufenthG
31. Zu Artikel 1 Nummer 37 Buchstabe c § 75 Nummer 12 AufenthG
32. Zu Artikel 4a - neu - § 427 Absatz 3 - neu - FamFG
'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
33. Zu Artikel 5 Nummer 10a - neu - § 33 Absatz 3 BeschV
34. Zu Artikel 6 Inkrafttreten
Drucksache 396/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
... In systematischer Hinsicht folgt die vorgeschlagene Ergänzung des Katalogs der Strafzumessungsumstände des § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB-E der bisher dort verwendeten Regelungstechnik. Die in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB genannten Strafzumessungsumstände sind zwar grundsätzlich neutral formuliert und können daher im Einzelfall je nach ihrer konkreten Ausgestaltung strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt werden. Allerdings beinhaltet bereits der Strafzumessungsumstand "Verhalten nach der Tat" eine mit dem Wort "besonders" angefügte beispielhafte Aufzählung von Umständen, die nicht neutral gefasst sind, nämlich das Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen sowie einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen; denn diese Umstände finden ihrer Natur nach grundsätzlich strafmildernde Berücksichtigung. In diese Regelungstechnik fügt sich die vorgeschlagene Ergänzung zu den Beweggründen und Zielen des Täters ein, indem auch sie eine beispielhafte Aufzählung von besonders zu beachtenden Umständen auflistet, die ebenfalls nicht neutraler Natur sind, wobei hier eine grundsätzlich strafschärfende Bedeutung anzunehmen ist; an der neutralen Fassung des allgemeinen Umstandes der "Beweggründe und Ziele des Täters" selbst ändert diese Ergänzung nichts. Dies alles widerlegt zugleich die gelegentlich geäußerte Besorgnis, der Vorschlag würde erstmals den Grundsatz durchbrechen, wonach die in § 46 Absatz 2 Satz 2 StGB aufgelisteten Strafzumessungsumstände allesamt neutral gefasst seien (vgl. Stellungnahme Nummer 23/2013 der Bundesrechtsanwaltskammer, Seite 5 unten).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2899: Gesetz zur Umsetzung von Empfehlungen des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 430/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
... So wünschenswert es aus Sicht der Bankenregulierung ist, dass hartes Kernkapital auch bei Versicherungen eingeworben werden kann, so wünschenswert ist es aus Sicht der Versicherungsregulierung, dass aus dem gebundenen Vermögen in begrenztem Umfang Hochrisikopapiere mit einer entsprechenden Verzinsung erworben werden können. Gerade in der Niedrigzinsphase zählt jeder Basispunkt. So notwendig es war, die Lebensversicherungen durch Einschränkungen bei den Leistungen, die für viele Versicherte mit schmerzhaften Einbußen verbunden waren, für die Niedrigzinsphase zu wappnen, so notwendig sind jetzt zum Ausgleich Verbesserungen auf der Einnahmenseite.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 3 VAG
6. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 7 Satz 4 VAG
7. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 VAG
8. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 VAG
9. Zu Artikel 1 § 51 Satz 2 VAG
10. Zu Artikel 1 § 161 VAG
11. Zu Artikel 1 § 215 VAG
12. Zu Artikel 1 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Zu a
Zu b
13. Zu Artikel 1 § 235 VAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 § 311 VAG
15. Zu Artikel 1 § 331 VAG
Drucksache 208/14
Gesetzesantrag des Landes Brandenburg
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
... Darüber hinaus soll die Kostentragungspflicht zu den Abbruchkosten neu geregelt werden. Die jetzige Regelung belastet Nutzerinnen und Nutzer über Gebühr. Die gegenläufigen Interessen des Grundstückseigentümers und Nutzers sollen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
Drucksache 607/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 der Bundesregierung
... 32. Die vorgesehenen Maßnahmen insbesondere im Bereich der Energieeffizienz beim Bauen und Wohnen, Wohnen für einkommensschwache Haushalte und der Abfallvermeidung sowie die Erhöhung der Datenerkenntnisse lassen erkennen, dass die kommunalen Überwachungsbehörden in Umweltschutzbelangen, die Sozialbehörden und die kommunalen Bau- und Planungsbehörden zusätzliche Aufgaben erhalten werden. Die Aufgabe des Klimaschutzes ist eine gesamtstaatliche Aufgabe, sodass die Kommunen nicht die zusätzlichen Aufwendungen allein tragen können. Auch im Hinblick auf die teilweise erfolgten Ausgleiche der kommunalen Haushalte durch den Bund sollten neue zusätzliche Belastungen der kommunalen Haushalte vermieden werden.
Zur Vorlage insgesamt
Zum Sektor Energiewirtschaft
Zum Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz
Zum Sektor Verkehr
Zum Sektor Land- und Forstwirtschaft
Zu Bildungsaktivitäten im Bereich des Klimaschutzes
Zu den Folgen von Klimaschutzaktivitäten für Kommunen
Zu weiteren Klimaschutzaktivitäten
Drucksache 425/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2013
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 357/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Anders als normalen Kreditinstituten droht Abwicklungsanstalten aufgrund ihrer Organisation und der bestehenden Verlustausgleichsmechanismen keine (ungeordnete) Insolvenz, vor der das Finanzsystem, die öffentlichen Haushalte oder die Realwirtschaft durch Anwendung der Abwicklungsmaßnahmen des SAG geschützt werden müssten. Über die bestehenden gesetzlichen und statutarischen Verlustausgleichpflichten der Abwicklungsanstalten hinausgehende Anwendung der Vorschriften des SAG erscheint daher weder erforderlich noch sachgerecht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1
12. Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
19. Zu Artikel 1 § 107 SAG
20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
Zu Artikel 2 Nummer 5
25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
26. Zu Artikel 3
27. Zu Artikel 3
28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
Drucksache 62/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... 4. Nach Auffassung des Bundesrates hätte die bessere gesetzgeberische Lösung darin bestanden, die Umstellung des Preismoratoriums als ein "reales" Preismoratorium auszugestalten, das heißt, es den pharmazeutischen Unternehmen zu gestatten, die seit 2009 eingefrorenen Preise für das Jahr 2014 und die Folgejahre maximal bis zur Höhe der Inflationsrate des Vorjahres zu erhöhen (Inflationsausgleich). Nach Auffassung des Bundesrates kommt als geeignete Referenzgröße sowohl der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte als auch der Index für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Frage, die sich von 2009 bis 2013 in etwa gleichförmig verändert haben. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Herstellungskosten pharmazeutischer Produkte als auch insbesondere die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für neue, zukünftig auf den Markt kommende Wirkstoffe seit 2009 gestiegen sind, wäre die unveränderte Fortführung des Preismoratoriums nicht sachgerecht. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an den so genannten "Generationenvertrag", nach dem die Erlöse aus dem Vertrieb der Bestandspräparate zur Entwicklungsfinanzierung der nächsten Arzneimittel-Generation verwendet werden müssen. Eine unveränderte Fortschreibung des Preismoratoriums würde die Forschungstätigkeit der Unternehmen einschränken und insofern die Attraktivität des Pharmastandorts Deutschland für Innovationen beeinträchtigen.
Drucksache 446/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
... Seit dem 31. Dezember 2003 erhalten Personen, die in der ehemaligen SBZ und DDR politisch verfolgt wurden, nach § 8 des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes (BerRehaG) monatliche Ausgleichsleistungen in Höhe von 184 Euro und als Bezieher einer Rente aus eigener Versicherung 123 Euro, wenn sie verfolgungsbedingt weder ihren ausgeübten, begonnenen, erlernten oder durch den Beginn einer berufsbezogenen Ausbildung nachweisbar angestrebten noch einen sozial gleichwertigen Beruf ausüben konnten und in ihrer wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund
1. Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte und demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
a Bund
b Länder
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
2.2 Erfüllungsaufwand
2.3 Sonstige Kosten
3. Bewertung durch den NKR
Drucksache 181/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes (Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz - KSAStabG )
... - zu prüfen und den Bundesrat zu unterrichten, welche Maßnahmen außer einer Anhebung des Künstlersozialabgabesatzes und den Prüfungen bei den Arbeitgebern geeignet sein können, um einen langfristigen Ausgleich zwischen den Einnahmen und den Ausgaben der Künstlersozialkasse zu erreichen. So wäre zum Beispiel daran zu denken, den Künstlerbegriff in den Blick zu nehmen, der für den Kreis der späteren Leistungsbezieher von maßgebender Bedeutung ist.
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 258/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 26. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
Drucksache 191/2/14
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Besonderen Ausgleichsregelung für stromkosten- und handelsintensive Unternehmen
Drucksache 28/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2014
... Finanzausgleichsgesetz
Drucksache 590/14
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf
... es, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des
Drucksache 100/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014)
... 1. Die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Deutschland weist derzeit eine solide Grunddynamik auf, die stark von binnenwirtschaftlichen Kräften getragen wird. Dies begünstigt auch die Konsolidierung des Bundeshaushalts. Der Bundesrat erkennt an, dass mit dem Entwurf der Bundesregierung für 2014 ein struktureller Haushaltsausgleich erreicht wird. Damit wird die Weichenstellung in Richtung des von der Bundesregierung verfolgten Ziels zukünftiger Haushaltspläne ohne Nettokreditaufnahme vorgenommen.
Drucksache 151/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz - GKV-FQWG)
... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung beabsichtigt, auf der Grundlage der Empfehlungen des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesversicherungsamt eine Weiterentwicklung des morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleichs (M-RSA) anzugehen und diese durch weitere wissenschaftliche Untersuchungen zu untermauern. Diese Gutachten hält der Bundesrat vor dem Hintergrund für notwendig, dass die Gutachter zu einzelnen Bereichen keine konkreten Empfehlungen abgeben konnten, sondern vielmehr weitere Untersuchungen für notwendig erachtet haben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 43b Absatz 3 Satz 11 - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 und Absatz 7e Satz 1 und 2 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 und 5 SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 und 6 und Nummer 6a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 1 und Satz 4a - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 137a Absatz 4 Satz 6 und Absatz 7 Nummer 11 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu - § 192 Absatz 3 - neu - SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 34 § 269 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 38a neu- § 291a Absatz 1a Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 11 § 12 Absatz 1 c Satz 2 VAG
11. Zu Artikel 1 1a - neu - § 17c Absatz 4 und Absatz 4b Satz 1 und 3 KHG
'Artikel 11a Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Drucksache 544/14
... system verfügen oder ein Energiemanagementsystem eingeführt haben, unter anderem um die Vorteile aus der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG oder aus der Steuerentlastungsmöglichkeit im Energie-/
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
§ 5 Verbot der Behinderung oder Beeinträchtigung durch Energieunternehmen
§ 8 Verpflichtung zur Durchführung von Energieaudits; Verpflichtungsbefreiung
§ 8a Anforderungen an Energieaudits; Verfügbarkeit von Energieaudits
§ 8b Anforderungen an die das Energieaudit durchführenden Personen
§ 8c Nachweisführung
§ 8d Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
Artikel 3 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 8
Zu § 8a
Zu § 8b
Zu § 8c
Zu § 8d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2924: Entwurf eines Gesetzes zur Teilumsetzung der Energieeffizienzrichtlinie und zur Verschiebung des Außerkrafttretens des § 47g Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
3. Darstellung von Evaluierungserwägungen
Drucksache 557/14 (Beschluss)
... und durch Änderungen der Stations- und Trassenpreissysteme mehrfach zu horizontalen Verwerfungen zwischen den Ländern bei der Belastung durch Trassen- und Stationspreise gekommen. Hierfür ist zukünftig ein Ausgleich vorzusehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Artikel 1 ... Gesetz zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes
§ 5 Finanzierung und Verteilung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu Artikel 2
Drucksache 552/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 hinsichtlich der Öffnung des Marktes für inländische Schienenpersonenverkehrsdienste - COM(2013) 28 final
... - Schließlich ist auch der Vorschlag, ein Verbot der Unterkompensation einzuführen, abzulehnen. Die Einführung eines Unterkompensationsverbots könnte die Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs über den steuerlichen Querverbund in Frage stellen und so Kommunen existenziellen Mehrbelastungen aussetzen. Die Mitaufnahme eines Unterkompensationsverbots in der Verordnung hätte für die Kommunen gravierende Auswirkungen, weil damit Ausgleichsleistungen der Kommunen nicht unter den Nettokosten von Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr liegen dürften. Folglich würde einem betrauten Unternehmen ein voller Ausgleichsanspruch gegenüber der Kommune zukommen, mit der Folge, dass im Unternehmen für die jeweils betrauten Dienstleistungen keine Verluste mehr entstehen und der steuerliche Querverbund weitgehend ins Leere liefe. Ein eventueller Verzicht des Unternehmens auf diesen Ausgleichsanspruch würde steuerrechtlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen. Der steuerliche Querverbund, der innerhalb eines Unternehmens eine Verrechnung von defizitären Leistungen mit Gewinnen ermöglicht, ist für die Kommunen und kommunalen Unternehmen eine elementare Grundlage, damit bestimmte defizitäre Leistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs für die Bürgerinnen und Bürger weiterhin erbracht bzw. zu einem vertretbaren Entgelt angeboten werden können.
Drucksache 149/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
... In § 93 Absatz 1a Satz 3 werden nach dem Wort "Versorgungsausgleichsgesetzes" die Wörter "oder die Lebenspartnerschaftszeit im Sinne des § 20 Absatz 2 des
Drucksache 62/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (14. SGB V-Änderungsgesetz - 14. SGB V-ÄndG)
... 5. Nach Auffassung des Bundesrates hätte die bessere gesetzgeberische Lösung darin bestanden, die Umstellung des Preismoratoriums als ein "reales" Preismoratorium auszugestalten, das heißt, es den pharmazeutischen Unternehmen zu gestatten, die seit 2009 eingefrorenen Preise für das Jahr 2014 und die Folgejahre maximal bis zur Höhe der Inflationsrate des Vorjahres zu erhöhen (Inflationsausgleich). Nach Auffassung des Bundesrates kommt als geeignete Referenzgröße sowohl der Erzeugerpreisindex für gewerbliche Produkte als auch der Index für die Lebenshaltung der privaten Haushalte in Frage, die sich von 2009 bis 2013 in etwa gleichförmig verändert haben. Vor dem Hintergrund, dass sowohl die Herstellungskosten pharmazeutischer Produkte als auch insbesondere die Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen für neue, zukünftig auf den Markt kommende Wirkstoffe seit 2009 gestiegen sind, wäre die unveränderte Fortführung des Preismoratoriums nicht sachgerecht. Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang an den so genannten "Generationenvertrag", nach dem die Erlöse aus dem Vertrieb der Bestandspräparate zur Entwicklungsfinanzierung der nächsten Arzneimittel-Generation verwendet werden müssen. Eine unveränderte Fortschreibung des Preismoratoriums würde die Forschungstätigkeit der Unternehmen einschränken und insofern die Attraktivität des Pharmastandorts Deutschland für Innovationen beeinträchtigen.
Drucksache 198/14 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
... ) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Anlage Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung
Artikel 1
§ 8 Landesvorschriften
Artikel 2
Drucksache 84/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 2. Dezember 2010 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits über den Gemeinsamen Luftverkehrsraum (Vertragsgesetz EU-Georgien-Luftverkehrsabkommen - EU-GEO-LuftverkAbkG)
... 18. "gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen" Verpflichtungen, die Luftfahrtunternehmen auferlegt werden, um für eine bestimmte Strecke eine Mindestbedienung im Linienflugverkehr zu gewährleisten, die in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Preisgestaltung und Mindestkapazität festen Standards genügt, die Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würden. Luftfahrtunternehmen können von der betreffenden Vertragspartei einen Ausgleich für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erhalten;
Drucksache 591/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Gesetz zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen ab 2015 und zum quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung sowie zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes
Drucksache 208/14 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
... Darüber hinaus soll die Kostentragungspflicht zu den Abbruchkosten neu geregelt werden. Die jetzige Regelung belastet Nutzerinnen und Nutzer über Gebühr. Die gegenläufigen Interessen des Grundstückseigentümers und Nutzers sollen in einen angemessenen Ausgleich gebracht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
Anlage Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Schuldrechtsanpassungsgesetzes
Kapitel 7 Übergangsvorschrift
§ 58 Übergangsvorschrift zu § 15
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 198/14
Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV )
... ) setzt bundesweit Regeln für Sportanlagen, die den Anforderungen des angemessenen Ausgleichs zwischen dem Interesse der Sporttreibenden an wohnortnahen Sportanlagen einerseits und dem Lärmschutzinteresse der Anwohner andererseits gerade in Großstädten nicht mehr in vollem Umfang gerecht werden. Nach der Charta von Leipzig orientieren sich insbesondere wachsende Städte am Leitbild einer funktionsgemischten und räumlich geschlossenen Stadt, die sich überwiegend durch Innenentwicklung erneuert und fortentwickelt. Innenentwicklung heißt in erheblichem Maße aber auch, dass die Städte in die Lage versetzt werden müssen, sinnvolle Nutzungsmischungen mit begrenzten Flächenpotenzialen zulassen zu können. Innenentwicklung darf nicht mit der Vertreibung von Sportanlagen und Freizeiteinrichtungen enden. Daher sollten die Länder in die Lage versetzt werden, landesspezifischen Belangen und Besonderheiten Rechnung tragen und abweichende Regelungen treffen zu können.
Drucksache 258/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Strategie für eine sichere europäische Energieversorgung - COM(2014) 330 final
... 18. Die Überlegung der Kommission, dass die Förderung von Kohlenwasserstoffen mittels Fracking einen Rückgang der konventionellen Gasgewinnung teilweise ausgleichen könnte, sieht der Bundesrat aber kritisch. Der Bundesrat lehnt eine dahingehende Förderung von Kohlenwasserstoffen ab, insbesondere vor dem Hintergrund, dass die notwendigen Kenntnisse zur Bewertung der damit verbundenen Risiken fehlen und nachteilige Auswirkungen für Mensch und Umwelt nicht ausgeschlossen werden können.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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