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80 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Beförderungseinheit"


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Drucksache 923/05

... See Verpackungen, IBC oder Großverpackungen in Beförderungseinheiten staut;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 923/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Gleichstellung

Verordnung

Sechste Verordnung

Artikel 1

1. § 1 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

2. § 6 wird wie folgt geändert:

3. § 7 wird wie folgt geändert:

4. § 8 wird wie folgt geändert:

5. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

I. Allgemeines:

II. Im Einzelnen

III. Kosten


 
 
 


Drucksache 654/05 (Beschluss)

... ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.'"

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 2 GGVSee

2. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 5 Abs. 1 Satz 2 GGVSee

3. Zu Artikel 3a - neu -


 
 
 


Drucksache 541/05 (Beschluss)

... Straße und Eisenbahn peinlich genau beachtet werden, aber die Beförderungseinheit auf Grund technischer Mängel verkehrsunsicher oder das Fahrpersonal, beispielsweise wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen, völlig übermüdet ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/05 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 3 Abs. 3

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 3 Abs. 7

3. Zu Artikel 1 Nr. 4 Anlage 1 Nr. 24

4. Zu Artikel 1 Nr. 6 Anlage 3 Abschnitt 1 Nr. 20

5. Zu Artikel 1 Nr. 8 Anlage 5


 
 
 


Drucksache 654/1/05

... 'Autobahn A 71 beiderseits zwischen Anschlussstelle Ilmenau West und Dreieck Suhl: ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeichnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Verkehrszeichen 261.'"



Drucksache 541/1/05

... Straße und Eisenbahn peinlich genau beachtet werden, aber die Beförderungseinheit auf Grund technischer Mängel verkehrsunsicher oder das Fahrpersonal, beispielsweise wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen, völlig übermüdet ist.



Drucksache 173/05

... dürfen gefährliche Güter auf Straßenfahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren befördert werden, wenn die nachstehenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 173/05




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

Ausnahme 1 E Beförderung gefährlicher Güter über den Hindenburgdamm von und nach Sylt

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 3

2 Verladung

3 Sonstige Vorschriften

3.1 Beladevorschriften

3.2 Zwischenwagen oder Elemente einer fest gekuppelten Einheit

3.3 Schriftliche Weisungen

3.4 Beförderungsausschluss

3.5 Straßenfahrzeuge mit ungereinigten leeren Tanks

4 Angaben im Beförderungspapier

Ausnahme 2 - offen -

Ausnahme 3 - offen -

Ausnahme 4 - offen -

Ausnahme 5 - offen -

Ausnahme 6 - offen -

Ausnahme 7 E, S Zuständigkeiten nach § 6 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe b GGVSE

Ausnahme 8 B Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren

Ausnahme 9 B, E, S Tanks aus glasfaserverstärktem Kunststoff

Ausnahme 10 - offen -

Ausnahme 11 - offen -

Ausnahme 12 - offen -

Ausnahme 13 S Beförderung von Gasen der Klasse 2, Klassifizierungscode 3F in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 14 S Beförderung von bestimmten Stoffen der Klasse 3 in Tanks ohne Beachtung des § 7 GGVSE

Ausnahme 15 - offen -

Ausnahme 16 - offen -

Ausnahme 17 - offen -

Ausnahme 18 S Beförderungspapier

Ausnahme 19 B, E, S Beförderung von Stoffen mit polyhalogenierten Dibenzodioxinen und -furanen

Ausnahme 20 B, E, S Beförderung verpackter gefährlicher Abfälle

Ausnahme 21 B, E, S Zusammenpacken von Patronen mit Waffenpflegemitteln

1 Zusammenpackungszulassung

1.1 Abweichend von

2 Verpackung

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier / Frachtbrief

Ausnahme 22 E, S Saug-Druck-Tanks

Ausnahme 23 - offen -

Ausnahme 24 S Beförderung von Eichnormalen und Zapfsäulen

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Vorschriften für Eichnormale und Zapfsäulen

3 Zusätzliche Anforderungen an Eichnormale und Zapfsäulen mit Fassungsräumen über 1 000 Liter in den Fällen der Nummer 1 Buchstabe a

Ausnahme 25 S Versandstücke mit kleinen Mengen verschiedener Güter ohne Beschriftung mit der Kennzeichnungsnummer

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1

2 Stoffe und Mengengrenzen

3 Sonstige Vorschriften

4 Angaben im Beförderungspapier

5 Geltungsdauer

Ausnahme 26 - offen

Ausnahme 27 S Beförderung von festen Stoffen der Klasse 4.1, UN 3175 in gedeckten Fahrzeugen, Containern, Abrollbehältern, Absetzmulden und Wechselbehältern

1 Abweichend von § 3

2 Vorschriften zum Bau und Betrieb der Behälter

3 Angaben im Beförderungspapier

4 Geltungsdauer

Ausnahme 28 E, S Zusammenladung von Automobilteilen der Klassifizierung 1.4G mit gefährlichen Gütern

1 Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3

2 Tabelle der Gefahrgüter

3 Verpackung

4 Höchstmenge

5 Sonstige Vorschriften

6 Angaben im Beförderungspapier

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 541/05

... 10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinhelt

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 541/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Erste Verordnung

Artikel 1

4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

1. Gefahrenkategorie I

2. Gefahrenkategorie II

3. Gefahrenkategorie III

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelvorschriften

Nr. 1: (§ 3 Abs. 3): Nr. 2: (§ 3 Abs. 7): Nr. 3: (§ 5 Abs. 1 und 2): Nr. 4: (Anlage 1): Nr. 5: (Anlage 2): Nr. 6: (Anlage 3): Nr. 7 (Anlage 4): Nr. 8: (Anlage 5):

 
 
 


Drucksache 654/05

... -Codes zu beachten. Die an der Beförderung gefährlicher Güter mit hohem Gefahrenpotential beteiligten Hersteller oder Vertreiber gefährlicher Güter, die für das Packen und Beladen von Beförderungseinheiten verantwortlichen Personen und die Beförderer müssen Sicherungspläne nach Kapitel 1.4 Nr. 1.4.3.3 des IMDG-Codes einführen und anwenden, sofern sie nicht dem Kapitel XI-2 der Anlage zum SOLAS-Übereinkommen und dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (BGBl. 2003 II S. 2018, 2043) unterliegen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 654/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Gefahrgutverordnung See

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

3. In § 4 Abs. 5 Satz 1 werden die Wörter

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

5. In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe

6. § 8 wird wie folgt geändert:

7. § 9 wird wie folgt geändert:

8. In § 10 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a werden die Wörter

9. § 12 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

1. § 2 wird wie folgt geändert:

2. § 3 wird wie folgt geändert:

3. § 4 Abs. 2 wird aufgehoben.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

5. § 7b wird aufgehoben.

6. In § 7c wird die Angabe „und § 7b gestrichen.

7. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

8. Anlage 4 wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung der Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

II. Artikel 1

zu Nr. 1

zu Nr. 2

zu Nr. 3

zu Nr. 4

zu Nr. 5

zu Nr. 6

zu Nr. 7

zu Nr. 8

zu Nr. 9

III. Artikel 2

zu Nr. 1

zu Nr. 2

zu Nr. 3

zu Nr. 4

zu Nr. 5

zu Nr. 6

zu Nr. 7

IV. Artikel 3


 
 
 


Drucksache 890/1/04

... In Nummer 2.15 ist man den Wünschen der Industrie für eine kostengünstige Verpackungsart entgegengekommen, ohne sich das Ausmaß der Gefährdung klarzumachen. Werden Druckgaspackungen in loser Schüttung in Großverpackungen eingegeben und befördert, so können Stöße beim Einfüllen in loser Schüttung und bei der Beförderung, etwa bei starkem Bremsen oder bei Unfällen, dazu führen, dass sich die Schutzkappen ablösen, die freiliegenden Ventile durch die Bewegungen der Druckgaspackungen untereinander betätigt werden und Gas ausströmt. Bei einem Dampfdruck von 7,7 bar für Propan und 21,6 bar für Butan, jeweils bei 18° C, bei Gasgemischen liegt der Dampfdruck je nach Mischungsverhältnis zwischen diesen Werten, können ausreichende Gasmengen frei werden, um ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zu bilden. Da Propan und Butan schwerer als Luft sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus und kann sich z.B. an Katalysatoren, Auspuffanlangen und Bremsflächen entzünden. Dies kann zu einer Initialzündung führen, die auf die gesamte Ladung der Beförderungseinheit übergreifen und erheblichen Schaden verursachen kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 890/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 11 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV

2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 20 Nr. 2.15 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV

3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 20 Nr. 2.16 Abs. 4 Satz 2 und 2a - neu - der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV

4. Zu Artikel 1 Nr. 3 Ausnahme 27 der Anlage zu § 1 Abs. 2 GGAV


 
 
 


Drucksache 890/04 (Beschluss)

... In Nummer 2.15 ist man den Wünschen der Industrie für eine kostengünstige Verpackungsart entgegengekommen, ohne sich das Ausmaß der Gefährdung klarzumachen. Werden Druckgaspackungen in loser Schüttung in Großverpackungen eingegeben und befördert, so können Stöße beim Einfüllen in loser Schüttung und bei der Beförderung, etwa bei starkem Bremsen oder bei Unfällen, dazu führen, dass sich die Schutzkappen ablösen, die freiliegenden Ventile durch die Bewegungen der Druckgaspackungen untereinander betätigt werden und Gas ausströmt. Bei einem Dampfdruck von 7,7 bar für Propan und 21,6 bar für Butan, jeweils bei 18° C, bei Gasgemischen liegt der Dampfdruck je nach Mischungsverhältnis zwischen diesen Werten, können ausreichende Gasmengen frei werden, um ein zündfähiges Gas-Luft-Gemisch zu bilden. Da Propan und Butan schwerer als Luft sind, breitet sich das explosionsfähige Gemisch am Boden aus und kann sich z.B. an Katalysatoren, Auspuffanlangen und Bremsflächen entzünden. Dies kann zu einer Initialzündung führen, die auf die gesamte Ladung der Beförderungseinheit übergreifen und erheblichen Schaden verursachen kann.



Drucksache 889/1/04

... 18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/1/04




1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c - neu - GGVSE

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe d, g und j - neu - GGVSE

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe i § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c, Nr. 16, 17 und Nr. 18 - neu - GGVSE Nr. 7 Buchstabe g1 - neu - § 10 Nr. 15 Buchstabe m, n und o - neu - GGVSE

4. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 11 GGVSE

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 GGVSE

6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c Anlage 2 Überschrift zu Nr. 2.5 GGVSE

7. Der Ausschuss für Innere Angelegenheiten und

8. Zu § 6 Abs. 11 GGVSE

9. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 889/04 (Beschluss)

... 18. während der Teilnahme am Straßenverkehr mit kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheiten die Einnahme von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln gemäß der Anlage zu § 24a des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/04 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 9 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe h, Nr. 2 Buchstabe c - neu - GGVSE

2. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe f Doppelbuchstabe bb § 9 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe

3. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe i § 9 Abs. 11 Nr. 11 Buchstabe c, Nr. 16, 17 und

4. Zu Artikel 1 Nr. 7a - neu - § 11 GGVSE

5. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe a Satz 2 GGVSE

6. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Anlage 2 Nr. 1.3 Buchstabe c GGVSE

7. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c Anlage 2 Überschrift zu Nr. 2.5 GGVSE

1. Zu § 6 Abs. 11 GGVSE

2. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf,


 
 
 


Drucksache 889/04

... , 1.9.2 RID und 1.9.5 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes und die Unterrichtung des Zentralamtes über die Beförderungseinschränkungen nach Abschnitt 1.9.4 RID im Bereich der Eisenbahnen des Bundes, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen;".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 889/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

2. § 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

3. § 5 wird wie folgt geändert:

4. § 6 wird wie folgt geändert:

5. In § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

6. § 9 wird wie folgt geändert:

7. § 10 wird wie folgt geändert:

8. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den Einzelvorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu § 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu § 5

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu § 6

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu § 7

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu § 9

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu § 10

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Buchstabe a

Buchstabe c

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 52/17 PDF-Dokument



Drucksache 437/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.