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0001/05
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0834/1/04
0361/04
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0098/04B
0487/04B
0747/04
0336/04
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0544/04B
0875/04B
0012/04
0586/04
0922/1/04
0727/04B
0874/04
0817/04B
0466/04B
0683/4/04
0979/04
0749/1/04
0105/04B
0749/04B
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1009/04
0877/1/04
0663/04B
0881/04
0458/04B
0722/1/04
0429/04
0380/04
0128/04B
0783/04
0074/04B
0361/04B
0721/04
0741/1/04
0847/04
0834/04B
0955/04
0790/04B
0691/04B
0817/1/04
0922/04B
0875/1/04
0808/04
0365/04
0682/04
0487/1/04
0725/04
0945/04B
0283/04
0851/1/04
0140/04
0613/04
0945/1/04
0441/04
0850/04
0667/04
0591/04
0915/04
0818/04
0722/04B
0839/03
0049/03
0169/03
0325/03B
0572/03
0715/03
0903/03
0856/03
Drucksache 278/19

... "Fachkräften mit akademischer Ausbildung, die einen Beruf ausüben, der zu den Gruppen 21, 221 oder 25 nach der Empfehlung der Kommission vom 29. Oktober 2009 über die Verwendung der Internationalen Standardklassifikation der Berufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehört, wird die Blaue Karte EU abweichend von Satz 1 mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, wenn die Höhe des Gehalts mindestens 52 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/19




§ 421b
Erprobung einer zentralen Servicestelle für anerkennungssuchende Fachkräfte im Ausland

,Artikel 2a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

,Artikel 52a Änderung des AZR-Gesetzes

§ 23a
Datenübermittlung an die Bundesagentur für Arbeit für Zwecke der Beschäftigungsstatistik


 
 
 


Drucksache 554/19

... d) Mitwirkung an der Einarbeitung neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie an der praktischen Ausbildung von Angehörigen von Gesundheitsfachberufen und



Drucksache 352/1/19

... Die Steuerberaterkammer als zuständige Aufsichtsbehörde sollte aus verwaltungsökonomischen Gründen auch Verwaltungsbehörde für die Durchführung der Ordnungswidrigkeitsverfahren bei den unter § 2 Absatz 1 Nummer 12 GwG genannten Verpflichteten sein, da sie bereits fachlich in die Prüfung der Anforderungen, die das Geldwäschegesetz an die Verpflichteten stellt, eingebunden ist. Eine Konzentration beider Zuständigkeiten bei einer Stelle erscheint zur Steigerung der Effektivität der Geldwäscheaufsicht geboten. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wie er in § 50 Absatz 5 Satz 1 GwG niedergelegt ist und für vergleichbare Angehörige der freien Berufe, wie z.B. Wirtschaftsprüfer, gilt. Die für die Angelegenheiten des Steuerberatungsrechts und der Steuerfahndung zuständigen obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben sich fachlich ebenfalls hierfür ausgesprochen. Die rechtliche Umsetzung ist im Gesetzentwurf noch nicht enthalten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - GwG

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 1 Absatz 9 GwG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 11 GwG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h § 1 Absatz 26 - neu - GwG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ff § 2 Absatz 1 Nummer 8 GwG

6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg Dreifachbuchstabe aaa0 - neu - und Doppelbuchstabe kk - neu - § 2 Absatz 1 Nummer 10 einleitender Satzteil und Nummer 17 - neu - GwG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg § 2 Absatz 1 Nummer 10 GwG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Nummer 35 Buchstabe c Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 1 Nummer 12, § 50 Nummer 7a, § 56 Absatz 5 Satz 1 GwG

9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii1 § 2 Absatz 1 Nummer 15 GwG

10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe jj § 2 Absatz 1 Nummer 16 Satz 2 - neu - GwG

11. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 GwG

12. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 3 GwG

13. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 2 Absatz 4 Satz 5 - neu - GwG

14. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd § 3 Absatz 3 Nummer 6 GwG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 GwG

16. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 4 Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe b GwG , Nummer 9 Buchstabe f § 10 Absatz 6a Nummer 1 Buchstabe b GwG

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - GwG

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 GwG

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 11 Absatz 6 Satz 1, Satz 1 Satz 5 - neu - GwG

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a0 - neu - § 20 Absatz 1 Satz 1 GwG

21. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c § 20 Absatz 3 Satz 4 - neu - GwG

22. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 23a Absatz 1 Satz 1 GwG

23. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 24 Absatz 2 Satz 3 - neu - GwG

24. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 31 Absatz 4 Satz 4 GwG , Doppelbuchstabe ff § 31 Absatz 4 Satz 6 GwG

25. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe b § 31 Absatz 4a GwG , Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 2 Nummer 7 ZStVBetrV

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 43 GwG

27. Zu Artikel 1 Nummer 34, Nummer 35a - neu - und Nummer 39 Buchstabe c § 49 Absatz 5, § 50a - neu - und § 53 Absatz 5a GwG

§ 50a
Zentrale Beschwerdestelle des Bundes

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

28. Zu Artikel 1 Nummer 35 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 50 Nummer 1 Buchstabe j - neu - GwG

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b § 51 Absatz 3 Satz 2 GwG *

30. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 51 Absatz 3 Satz 5 - neu - GwG *

31. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe a § 53 Absatz 1 Satz 2 GwG

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 56 Absatz 1 GwG

33. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb1 - neu - § 56 Absatz 1 Nummer 16 GwG

34. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, Doppelbuchstabe bb1 - neu -, Buchstabe c -neu- § 56 Absatz 5 Satz 1, Satz 3, Absatz 6 GwG

35. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe b § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - GwG

36. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe c - neu - § 57 Absatz 1 Satz 3 - neu - GwG

37. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6, Absatz 11 Satz 1 Nummer 10 KWG

38. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 KWG

39. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 32 Absatz 1g KWG


 
 
 


Drucksache 193/19 (Beschluss)

Verordnung zur Gleichstellung von Prüfungszeugnissen der Berufsfachschule für das Holz und Elfenbein verarbeitende Handwerk in Michelstadt mit den Zeugnissen über das Bestehen der Gesellenprüfung in Ausbildungsberufen



Drucksache 623/19

... Die Gewinnung und vor allem dauerhafte Bindung von qualifizierten Fachkräften für die Gesundheitsorientierte Familienbegleitung (GFB) in den Frühen Hilfen bleibt eine der Herausforderungen. Angesichts der allgemein starken Fachkräftenachfrage in den Gesundheitsberufen Hebamme sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, bedarf es neuer Anreiz-Modelle. Durch feste Personalstellen für Fachkräfte kann eine Bindung gefördert und eine schnelle Aufgabe der Tätigkeit verhindert werden - etwa durch in Aussichtstellen einer zusätzlichen Verdienstmöglichkeit in der Freiberuflichkeit. Das Modell der Anstellung von Fachkräften macht eine Aufstockung der Fondsmittel erforderlich.



Drucksache 339/18

... Insgesamt hat die Verordnung einen Beitrag zur Erreichung ihrer allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele geleistet. Die Einführung gemeinsamer Methoden für die Beweisaufnahme wurde von den Angehörigen der Rechtsberufe begrüßt. Die Einführung von Standardformblättern und Kommunikationskanälen hat die Kommunikation erleichtert. Die Verordnung hat die Effizienz von Gerichtsverfahren verbessert, und zwar sowohl im Vergleich zum Haager Übereinkommen als auch im zeitlichen Vergleich zwischen 2001 und 2017. Sie trägt somit zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts bei. Sie stärkt das gegenseitige Vertrauen zwischen den Gerichten und trägt dazu bei, den Aufwand für Bürger und Unternehmen, die an grenzüberschreitenden Verfahren beteiligt sind, zu verringern.



Drucksache 376/4/18

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren bei der Regelungen der Vereinbarung des Pflegebudgets folgenden Aspekt zu prüfen: Die Vergütung der Pflegepersonalkosten eines Krankenhauses ohne gleichzeitige Vorgabe einer zu gewährleistenden Qualifikation des Pflegepersonals begründet die Gefahr, dass die Krankenhäuser das Personal aus den Pflegeberufen mit höheren Personalkosten, insbesondere Gesundheits- und Krankenpflege bzw. Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, reduzieren und aus Kostengründen auf Personal mit geringerer Qualifikation zurückgreifen. Gut ausgebildetes Personal ist nach gesicherten Erkenntnissen aus vielen Studien ein wichtiger Faktor für eine gute pflegerische Versorgung. Deshalb müsste im Interesse des Schutzes der Patientinnen und Patienten und zur Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen pflegerischen Versorgung an geeigneter Stelle durch eine gesetzliche Regelung diesem möglichen Effekt begegnet werden.



Drucksache 219/18

... Im Januar und Februar 2018 fand eine Konsultation der Interessenträger statt, zu deren Fragebogen 33 Rückmeldungen eingingen, darüber hinaus wurden sechs zielgerichtete Treffen mit Verbänden der Angehörigen der Gesundheitsberufe, internationalen Organisationen, im Gesundheitsbereich tätigen



Drucksache 193/18

... Nun hat der Europäische Rat die EU aufgefordert, sich stärker in diesem Bereich zu engagieren und weitere mögliche Maßnahmen, unter anderem zu den rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen für die Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft und die Mobilität in den Kulturberufen, zu prüfen2.



Drucksache 347/18

... Die Kommission hat Hinweise zu EU-Vorschriften über reglementierte Berufe und die Anerkennung von Berufsqualifikationen veröffentlicht. Sie rät insbesondere EU-Staatsangehörigen, die vor dem Brexit Berufsqualifikationen im Vereinigten Königreich erworben haben, sich bei den zuständigen Behörden zu erkundigen, ob eine Anerkennung vor dem 30. März 2019 erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 347/18




Mitteilung

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. April 20171

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. März 20182

Tagung des Europäischen Rates Artikel 50 , 29. Juni 20183

4 Zusammenfassung:

1. Hintergrund

2. Der Unterschied zwischen Vorbereitung und Notfallvorsorge

a Vorbereitungsmaßnahmen

b Notfallmaßnahmen

3. Wer sollte sich vorbereiten?

a Änderungen von Rechtsvorschriften und sonstige Instrumente

b Hinweise der Kommissionsdienststellen zur Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs

c Die Verlegung von EU-Agenturen und -Einrichtungen

d Sonstige Arbeitsbereiche

4. Schlussfolgerung

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische INVESTITIONSBANK: Vorbereitung auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union am 30. März 2019


 
 
 


Drucksache 467/18 (Beschluss)

... "Öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, bedürfen keiner Zulassung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/18 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

4. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

7. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

8. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 101/1/18

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates mit der Funktion als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im Komitee zur Richtlinie



Drucksache 378/18

... Der für März 2019 zu erwartende Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union hat auch Auswirkungen auf das deutsche Dienstrecht. In das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des

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Drucksache 378/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beamtenstatusgesetzes

§ 35
Folgepflicht.

Artikel 2
Änderung des Bundesbeamtengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 155/2/18

... 16. Der Bundesrat anerkennt, dass das EU-Modell einer Verbandsklage mit drei Anwendungsszenarien ein ausgewogenes und interessengerechtes System zur Durchsetzung kollektiver Verbraucherinteressen darstellt. So kann bei einer bekannten Zahl von Betroffenen, die einen vergleichbaren Schaden erlitten haben, unmittelbar Schadenersatz für die Geschädigten eingeklagt werden. Bei geringem Streitwert, bei dem die Auszahlung von Schadensersatz an Verbraucherinnen und Verbraucher unverhältnismäßig wäre, kann ein Urteil über einen Ausgleich des entstandenen Schadens ergehen, wobei dann die Entschädigungssumme öffentlichen Zwecken bestimmt würde. Bei komplexen Fällen, bei denen die Zahl der Geschädigten unklar und der individuelle Schaden sehr verschieden wäre, würde lediglich die Verletzung von EU-Verbraucherrechten gerichtlich festgestellt. In diesen Fällen könnten sich Geschädigte in einem anschließenden Schadensersatzprozess auf die Feststellungen des Urteils berufen.



Drucksache 431/1/18

... a) Der Bundesrat bittet um Prüfung, ob in § 556g Absatz 1a BGB ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass der Vermieter sich auch dann nicht auf eine nach § 556e oder § 556f BGB zulässige Miete berufen kann, wenn er eine fehlerhafte Auskunft erteilt hat.

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Drucksache 431/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB

2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht

13. Zu Artikel 1 allgemein

14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954

‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954

§ 5
Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise

§ 22
Übergangsregelung

15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954

16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954

17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954

18. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 48/18 (Beschluss)

... Angesichts der Überlastung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern, die sowohl die Patientenversorgung beeinträchtigt als auch zur Abwanderung des Fachpersonals aus den Pflegeberufen führt, ist die Einführung von Personaluntergrenzen ein überfälliger Schritt. Damit er Wirkung erzielt, muss die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene Personalschlüssel zugrunde legen, die die Erbringung guter Pflegequalität ermöglichen und das Pflegepersonal entlasten. Die Nichteinhaltung der Pausenzeiten, Doppelschichten und Überstunden müssen auch in der Urlaubszeit oder bei Erkrankungen des Personals der Vergangenheit angehören. Eine Vereinbarung, die diesen Vorgaben nicht entspricht, muss vom Bundesministerium für Gesundheit durch eine eigene Regelung ersetzt werden.



Drucksache 468/18

... Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Monitorings einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt erlassen, die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden. Der Beirat wird vom Bundesministerium für Ernährung und Ladwirtschaft berufen.



Drucksache 102/18

... Die vom Bundesrat in seiner 940. Sitzung am 18. Dezember 2015 (BR-Drucksache 400/15(B)∗) benannte Bundesratsbeauftragte für den Bereich medizinische Berufe in der oben genannten Arbeitsgruppe Hamburg Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (Ulrike Peifer) kann ihre Funktion künftig nicht mehr wahrnehmen.



Drucksache 184/18

... Da die Geldwäscherichtlinien auf Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) basieren, ist in diesen Richtlinien nicht genau festgelegt, unter welchen Bedingungen die für die Verhütung, Aufdeckung, Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten (im Folgenden "zuständige Behörden") Finanzinformationen sowie andere Informationen zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung bestimmter Straftaten nutzen können. Stattdessen geht es in den Richtlinien im Wesentlichen um die Präventivmaßnahmen zur Bekämpfung der Geldwäsche, der damit verbundenen Vortaten sowie der Terrorismusfinanzierung, und die in den Richtlinien festgelegten Vorgaben betreffen direkt die "Verpflichteten", d.h. Wirtschaftsbeteiligte, Unternehmen und Angehörige der von den Richtlinien erfassten Berufe.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 184/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNGEN, der Konsultationen der Interessenträger und der Folgenabschätzungen

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Benennung der zuständigen Behörden

Kapitel II
ZUGRIFF der zuständigen Behörden auf BANKKONTOINFORMATIONEN

Artikel 4
Zugriff der zuständigen Behörden auf Bankkontoinformationen und Abrufen dieser Informationen

Artikel 5
Bedingungen für den Zugriff und die Abfrage durch die zuständigen Behörden

Artikel 6
Kontrolle von Zugriff und Abfrage durch die zuständigen Behörden

Kapitel III
DATENAUSTAUSCH zwischen zuständigen Behörden und ZENTRALEN MELDESTELLEN sowie zwischen den ZENTRALEN MELDESTELLEN

Artikel 7
Auskunftsersuchen der zuständigen Behörden an die zentrale Meldestelle

Artikel 8
Auskunftsersuchen der zentralen Meldestelle an die zuständigen Behörden

Artikel 9
Informationsaustausch zwischen zentralen Meldestellen verschiedener Mitgliedstaaten

Kapitel IV
EUROPOL

Artikel 10
Zugriff von Europol auf Bankkontoinformationen und Informationsaustausch zwischen Europol und den zentralen Meldestellen

Artikel 11
Datenschutzanforderungen

Kapitel V
zusätzliche Bestimmungen zur VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER Daten

Artikel 12
Anwendungsbereich

Artikel 13
Verarbeitung sensibler Daten

Artikel 14
Aufzeichnung von Auskunftsersuchen

Artikel 15
Beschränkung der Rechte betroffener Personen

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 16
Überwachung

Artikel 17
Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

Artikel 18
Bewertung

Artikel 19
Umsetzung

Artikel 20
Aufhebung des Beschlusses 2000/642/JI des Rates

Artikel 21
Inkrafttreten

Artikel 22
Adressaten


 
 
 


Drucksache 182/18

... Die vorgeschlagene Verordnung soll EU-Bürgern die Ausübung des Freizügigkeitsrechts in einem sicheren Umfeld erleichtern. Dies beinhaltet ihr Recht, mit ihrem nationalen Personalausweis in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen und sich dort aufzuhalten, den Umstand, dass sie mit diesem Ausweis zuverlässig ihre Staatsangehörigkeit nachweisen können, sowie ihr Recht, sich auf die Aufenthaltsdokumente zu berufen, die ihnen als in einem anderen Mitgliedstaat als dem Land ihrer Staatsangehörigkeit ansässige Personen ausgestellt wurden.



Drucksache 127/18

... Im breiteren Kontext des Dienstleistungssektors hat die Kommission eine Richtlinie über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Bereich reglementierter Berufe vorgelegt.43 Auch im Vorschlag der Kommission über das Notifizierungsverfahren für bestimmte Beschränkungen gemäß der Dienstleistungsrichtlinie44 wird ein strukturierter und einheitlicher Ansatz in Bezug auf Verhältnismäßigkeit angestrebt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/18




Mitteilung

1. Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einzelhandelsbranche in Europa

2. Beschränkungen des Einzelhandels, die die Marktleistung beeinträchtigen

3. Erleichterung der Niederlassung im Einzelhandel

4 Niederlassungsbedingungen

Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen

Standortspezifische Vorschriften

Lokale Raumplanung

Schwellenwerte in Bezug auf die Größe

Neue Ansätze zur Förderung lebendiger Innenstädte

4 Niederlassungsverfahren

Vereinfachte Verfahren

4 Transparenz

Dauer der Verfahren

4. Abbau von Beschränkungen für den Betrieb

Sicherstellung gleicher Ausgangsbedingungen im Einzelhandel

Unterstützung kleiner Einzelhandelsbetriebe bei der Umstellung

Verkaufsförderung und Preisnachlässe

Spezifische Vertriebskanäle

4 Öffnungszeiten

Spezifische Steuern für den Einzelhandel

Gerechte und effiziente Lieferketten sicherstellen

Regulatorische Herkunftsbeschränkungen

Vertragliche Praktiken des modernen Einzelhandels

5. Verringerung der Kosten für die Einhaltung der Vorschriften

Verwaltungsaufwand und Sanktionen

6. Schlussfolgerungen

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen Ein den Anforderungen des 21. Jahrhunderts gewachsener europäischer Einzelhandel


 
 
 


Drucksache 355/18 (Beschluss)

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/18 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zur Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung - PflAPrV)

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 37/18 (Beschluss)

... 26. Gesundheitswirtschaft und insbesondere die Gesundheitsversorgung sind von den im Zuge von Digitalisierung und demografischem Wandel anstehenden Veränderungen nicht ausgenommen. Insbesondere hier zeigen sich die Auswirkungen des demografischen Wandels in einem Anstieg der Dienstleistungsnachfrage bei gleichzeitigen Knappheiten des Arbeitsangebots. Der Bundesrat sieht daher wie die Bundesregierung die Notwendigkeit, den Sozial- und Pflegeberufen in stärkerem Maße als bisher die ihnen zustehende materielle und immaterielle Wertschätzung zukommen zu lassen. Das Pflegeberufe-Reformgesetz mit der Abschaffung des Schulgeldes und der Einführung einer Ausbildungsvergütung ist dabei ein wichtiger Baustein.



Drucksache 376/18 (Beschluss)

... "(4a) § 12 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Rechtsverordnung auch das Nähere zur Förderung von Vorhaben von Hochschulkliniken geregelt werden kann, soweit diese Vorhaben zur Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen, zur Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen, zur Verbesserung der informationstechnischen Sicherheit der Krankenhäuser oder zur Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten für Pflegeberufe in den mit Hochschulkliniken notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a Buchstabe e bis g zum Gegenstand haben."



Drucksache 366/1/18

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 20/18

... Der digitale Fortschritt stellt Europas Schülerinnen und Schüler, seine Studierenden und Lehrkräfte vor neue Herausforderungen. Während die in den sozialen Medien und auf Nachrichtenseiten verwendeten Algorithmen Vorurteile und Falschmeldungen ("Fake News") potenzieren können, ist der Datenschutz inzwischen eines der wichtigsten Themen der digitalen Gesellschaft. Sowohl junge Menschen als auch Erwachsene können im Netz Opfer von Cyber-Mobbing, Belästigung und Ausbeutung werden oder auf verstörende Inhalte stoßen. Die tägliche Exposition gegenüber digitalen Daten, die größtenteils von undurchschaubaren Algorithmen angetrieben sind, stellt ein eindeutiges Risiko dar und erfordert mehr denn je kritisches Denkvermögen und die Fähigkeit, sich konstruktiv und sachkundig im digitalen Umfeld zu bewegen. Obwohl der Bedarf an Medienkompetenz, zahlreichen anderen digitalen Kompetenzen und Fertigkeiten - z.B. im Hinblick auf Sicherheit und Privatsphäre - ständig steigt, gibt es in der breiten Bevölkerung und in fortschrittlicheren Berufen und Wirtschaftszweigen diesbezüglich noch großen Nachholbedarf.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels im Bildungsbereich

3. Die zentrale Rolle EU-weiter Kooperation für Innovation - in größerem Stil - in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten

4. Vorrangige Maßnahmen

4.1. Priorität Nr. 1: Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken

4.2. Priorität Nr. 2: Entwicklung relevanter digitaler Kompetenzen für den digitalen Wandel

4.3. Priorität Nr. 3: Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen

5. Zusammenfassung und Ausblick


 
 
 


Drucksache 300/18

... Mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz vom 21. April 2015 (BGBl. I S. 610) wurde die Mietpreisbremse eingeführt. Diese hat jedoch in ihrer aktuellen Ausgestaltung bislang nicht dazu geführt, dass die Mietenentwicklung bei Wiedervermietung von Wohnungen nachhaltig gedämpft wird. Nicht nur durch die Vermietung von möblierten Wohnungen wird teilweise versucht, das Anliegen der Mietpreisbremse zu umgehen und weit höhere Mieten, als sie nach § 556d Absatz 1 BGB zulässig sind, zu vereinbaren. Auch unter Berufung auf die bislang erzielte Vormiete werden gemäß § 556e Absatz 1 BGB weit höhere Mieten als nach § 556d Absatz 1 BGB zulässig gefordert. Nach dieser Regelung werden diejenigen Vermieterinnen und Vermieter begünstigt, die in Ausnutzung der angespannten Wohnungsmarktlage nach einer Modernisierung oder bei Neuvermietung einer Wohnung eine sehr hohe Miete vereinbart hatten. Vermieterinnen und Vermieter, deren Mietforderungen sich innerhalb der Grenzen des § 556d Absatz 1 BGB bewegen, werden ungerechtfertigt schlechter gestellt, weil diese sich nicht auf die in § 556e Absatz 1 BGB geregelte Ausnahme berufen können.



Drucksache 304/18

... alter Fassung berufen hat, um die Nutzung personenbezogener Daten zu Werbezwecken zu rechtfertigen.



Drucksache 102/1/18

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates für den Bereich medizinische Berufe in der Arbeitsgruppe "Internal Market Information System (IMI) im Bereich der Berufsanerkennungsrichtlinie" (Richtlinie



Drucksache 148/18 (Beschluss)

... berufen kann, wenn er seinen Anspruch auf das



Drucksache 562/2/18

... es aus folgendem Grund einberufen wird:



Drucksache 157/18

... - bessere Antizipation von Epidemien und EU-weite Erkennung grenzüberschreitender Infektionsrisiken und - Verwendung von (nicht im Rahmen formaler klinischer Prüfungen erhobenen) "realen Daten"46 durch Angehörige der Gesundheitsberufe, Behörden und die Industrie, um sicherzustellen, dass Gesundheitsprodukte, innovative Technologien und Therapien den Bedürfnissen der Patienten gerecht werden und zu guten gesundheitlichen Ergebnissen führen.



Drucksache 611/18

... Soweit der Vermieter die Auskunft nicht erteilt hat, kann er sich nicht auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht erteilt und hat er diese in der vorgeschriebenen Form nachgeholt, kann er sich erst zwei Jahre nach Nachholung der Auskunft auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete berufen. Hat der Vermieter die Auskunft nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt, so kann er sich auf eine nach § 556e oder § 556f zulässige Miete erst dann berufen, wenn er die Auskunft in der vorgeschriebenen Form nachgeholt hat."



Drucksache 176/18

... (1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.



Drucksache 360/18 (Beschluss)

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/18 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)

A Änderungen

1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 375/18

... Ist nach dieser Übergangsvorschrift in § 323 eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung rückwirkend aufzuheben, entfallen die insoweit entstandenen Beitragsschulden. Darüber hinaus sind die entsprechenden Versichertenzeiten nicht mehr für die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu berücksichtigen. Die Krankenkassen haben Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für die aufzuhebenden Mitgliedschaften erhalten, ohne dass diesen Zuweisungen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme von GKV-Leistungen durch die Versicherten gegenüberstand. Insofern sieht die Übergangsvorschrift auch die Korrektur von bereits erhaltenen Zuweisungen vor. Auch wenn dies teilweise für Zeiträume erfolgt, für die das BVA den korrigierten Jahresausgleich bereits durchgeführt hat, steht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot einer Verpflichtung der Krankenkassen zur Zuweisungsrückzahlung nicht entgegen. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Rückwirkungsverbot schützt in erster Linie die mit den Grundrechten verbürgte Freiheit des einzelnen Bürgers. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelten die Grundrechte nicht für Krankenkassen, da diese nur organisatorisch verselbstständigte Teile der Staatsgewalt sind und der Sache nach mittelbare Staatsverwaltung ausüben. Es fehlt ihnen die besondere Zuordnung zu dem durch die Grundrechte geschützten Lebensbereich. Die Krankenkassen können sich auch nicht außerhalb von Grundrechten auf Vertrauensschutz berufen, da ihnen die Verfassung eine eigenständige und unabhängige Stellung nicht zuweist, die hinsichtlich der durch das Rechtsstaatsprinzip geschützten Interessen der eines Grundrechtsträgers vergleichbar ist und entsprechenden Schutz genießt. Zudem ist die Zuweisungskorrektur auch im Hinblick auf vergangene Zeiträume die zwingende Folge der Bereinigung des Mitgliederbestandes. Mit der Übergangsvorschrift soll gerade rückwirkend der Zustand hergestellt werden, der ohne Begründung von "ungeklärten passiven" Mitgliedschaften in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hätte. Es wäre widersprüchlich, die Krankenkassen zur rückwirkenden Aufhebung von Mitgliedschaften, für die keine Ausgaben aufgrund von Leistungsinanspruchnahme entstehen konnten, zu verpflichten, ihnen aber gleichzeitig die für diese Mitgliedschaften erhaltenen Zuweisungen zu belassen. Der Gesetzgeber würde in diesem Fall eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung zugunsten von Krankenkassen, die eine Vielzahl von aufzuhebenden Mitgliedschaften in ihrem Bestand hatten, hinnehmen. Ein sachlicher Grund hierfür ist, insbesondere mit Blick auf den erheblichen Anstieg der Anzahl der freiwilligen Mitgliedschaften nach § 188 Absatz 4, nicht ersichtlich.



Drucksache 48/18

... Angesichts der Überlastung des Pflegepersonals in den Krankenhäusern, die sowohl die Patientenversorgung beeinträchtigt als auch zur Abwanderung des Fachpersonals aus den Pflegeberufen führt, ist die Einführung von Personaluntergrenzen ein überfälliger Schritt. Damit er Wirkung erzielt, muss die Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene Personalschlüssel zugrunde legen, die die Erbringung guter Pflegequalität ermöglichen und das Pflegepersonal entlasten. Die Nichteinhaltung der Pausenzeiten, Doppelschichten und Überstunden müssen auch in der Urlaubszeit oder bei Erkrankungen beim Personal der Vergangenheit angehören. Eine Vereinbarung, die diesen Vorgaben nicht entspricht, muss vom Bundesministerium für Gesundheit durch eine eigene Regelung ersetzt werden.



Drucksache 366/18 (Beschluss)

... oder auf einer anderen gesetzlichen Grundlage (wie zum Beispiel Pflegeberufegesetz) geregelt ist. Indem damit die Zuverdienstmöglichkeiten spürbar erhöht werden, wird ein zusätzlicher Anreiz zur Aufnahme einer Ausbildung gesetzt. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Verwaltungsvereinfachung erreicht, indem anstelle der tatsächlichen Absetzbeträge nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 bis 5 eine höhere Pauschale als bisher greift.



Drucksache 598/1/18

... es mit dem Ziel der Aufhebung des Gesetzesbeschlusses des Deutschen Bundestages einberufen wird.



Drucksache 510/18 (Beschluss)

... III zu beantragen, Frau Staatssekretärin a. D. Almuth Hartwig-Tiedt aus dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit mit sofortiger Wirkung abzuberufen.



Drucksache 467/1/18

... "Öffentliche Schulen oder staatlich anerkannte Schulen, die unter unmittelbarer staatlicher Aufsicht stehen, und Hochschulen, deren Studiengänge akkreditiert sind und ein Prüfverfahren durch die Oberste Landesbehörde für reglementierte Berufe mit positivem Ergebnis durchlaufen haben, bedürfen keiner Zulassung."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/18




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe c § 29 Absatz 4 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - SGB III

2. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 81 Absatz 1a SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 2 Satz 3 SGB III

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 82 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 und 4 - neu - SGB III

6. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 142 Absatz 2 Satz 1 SGB III

Zur Folgeänderung:

7. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 176 Absatz 1 Satz 3 - neu -, Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB III

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 1 bis 3 § 28a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 142 Absatz 1 Satz 1, § 143 Absatz 1, § 147 Absatz 1 Nummer 1 SGB III

9. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 180 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB III

10. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 14 Absatz 2 Satz 4, 5 SGB II

11. Zu Artikel 3 Nummer 4 - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

12. Zum Gesetzentwurf allgemein

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu § 29

Zu § 82

Zu § 82

14. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 258/18

... Auf Vereinbarungen, die nach den §§ 45b und 45c erlaubte Nutzungen zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen."



Drucksache 429/18

... Parallel zu anderen Regelungen im geltenden Recht wird davon ausgegangen, dass ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, hinreichend entwickelt ist, um hierzu eine eigenständige Entscheidung zu treffen. Ab Vollendung des 14. Lebensjahres kann bei einem beschränkt geschäftsfähigen Kind davon ausgegangen werden, dass durch die Pubertät - auch wenn sie noch nicht abgeschlossen ist - eine deutliche Entwicklung der Geschlechtsidentität begonnen hat, die dem Kind in zunehmendem Maße eine Einordnung seiner selbst ermöglicht. Die festgelegte Altersgrenze ist dabei das Ergebnis einer Abwägung, die das Selbstbestimmungsrecht des Kindes (Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 GG) einerseits und das elterliche Erziehungsrecht (Artikel 6 Absatz 2 GG) andererseits angemessen berücksichtigt. Angesichts des höchstpersönlichen Charakters der Entscheidung über die Geschlechtsidentität und damit auch derjenigen über die im Personenstandsregister enthaltene Geschlechtsangabe soll das Kind in dieser Frage ab Vollendung des 14. Lebensjahrs grundsätzlich selbst zur Entscheidung berufen sein. Allerdings ist es angezeigt, ihm dabei die Unterstützung seines gesetzlichen Vertreters zukommen zu lassen. Die Regelung sieht deshalb ein Zustimmungserfordernis des gesetzlichen Vertreters vor. Trotz der dem Kind ab Vollendung des 14. Lebensjahres grundsätzlich zugebilligten Entscheidungsfähigkeit über die eigene Geschlechtsidentität handelt es sich nämlich bei der Herausbildung einer solchen um einen Prozess, der in dieser Altersphase in der Regel noch im Fluss ist und dem heranwachsenden Kind womöglich nicht sofort die erforderliche Gewissheit hinsichtlich der Geschlechtsidentität verschafft, mit der es leben will. Zudem führt die Änderung des Geschlechtseintrags und gegebenenfalls des Namens zu einer Änderung der Art und Weise, wie das Kind in seinem gesamten sozialen Umfeld wahrgenommen wird, deren Auswirkungen das Kind möglicherweise nicht immer im gesamten Ausmaß hinreichend überblickt. Es ist daher erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge das Kind bei seiner Entscheidung begleitet und unterstützt und seine Zustimmung zur Entscheidung des Kindes erteilt, abhängig von den Interessen und dem Wohl des Kindes und unter Berücksichtigung des Alters und der Entwicklung des Kindes im konkreten Fall.



Drucksache 382/1/18

... Die Träger von Privatschulen sollten sich im Verhältnis zu den Schulaufsichtsbehörden nicht auf den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berufen können, soweit die Schulaufsichtsbehörden zum Beispiel Angaben über das pädagogische Konzept der Schule, die Höhe der Bezüge der Lehrkräfte oder des Schulgelds benötigen, um zu prüfen, ob die Schule die Genehmigungsvoraussetzungen nach Artikel 7 Absatz 4 Satz 3 und 4 des



Drucksache 173/18

... - die Sicherstellung, dass Hinweisgeber in Gerichtsverfahren, die außerhalb des beruflichen Kontexts gegen sie eingeleitet werden (z.B. Verfahren wegen Verleumdung, Verstoß gegen das Urheberrecht oder Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht), sich zu ihrer Verteidigung darauf berufen können, dass sie eine Meldung oder Offenlegung im Einklang mit der Richtlinie erstattet haben.



Drucksache 380/18

... Darüber hinaus wird ermöglicht, dass die qualifizierten Berufsausbildungen im Jahr 2018 aufgenommen werden können, für die bis zum Tag des Kabinettbeschlusses zu diesem Gesetz ein Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen wurde und keine Versagungsgründe nach § 60a Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 vorliegen. Im Hinblick auf § 60a Absatz 2 Satz 4 gilt dies auch für Fälle einer qualifizierten Berufsausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule, wenn bis zum Tag des Kabinettbeschlusses zu diesem Gesetz eine Aufnahmezusage oder eine Anmeldebestätigung der jeweiligen staatlichen oder staatlich anerkannten Schule mit Bezeichnung des konkreten Ausbildungsberufes erteilt wurde.



Drucksache 80/18

... Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen mit Ablauf des 30. Juni 2018 aus dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit abzuberufen,



Drucksache 16/18

... Ermittlung der erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und des Ausbildungsbedarfs von Umweltinspektoren und Verbesserung der Zusammenarbeit mit Praktikern und anderen Einrichtungen, die Exzellenz fördern und auf nationaler und europäischer Ebene Ausbildungsmöglichkeiten für Berufe im Bereich der Vollzugssicherung bereitstellen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/18




Mitteilung

1. Einleitung und Hintergrund

2. Die Notwendigkeit der SICHERUNG des VOLLZUGS des UMWELTRECHTS

3. Herausforderungen

Tabelle

4. MASSNAHMENBEGRÜNDUNG

5. Massnahmen

Tabelle

6. Verbesserung der Zusammenarbeit

7. MONITORING und FOLLOW-UP

8. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 268/18

... (1) Das rechtskräftige Musterfeststellungsurteil bindet das zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten berufene Gericht, soweit dessen Entscheidung die Feststellungsziele und den Lebenssachverhalt der Musterfeststellungsklage betrifft. Dies gilt nicht, wenn der angemeldete Verbraucher seine Anmeldung wirksam zurückgenommen hat.



Drucksache 80/18 (Beschluss)

... Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen der Freien Hansestadt Bremen, mit Ablauf des 30. Juni 2018 aus dem Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit abzuberufen,



Drucksache 469/18

... Eine qualitativ hochwertige Kinderbetreuung hat mehrere gleichstellungspolitische Dimensionen. Eine gute Betreuungsinfrastruktur ermöglicht einerseits die Erwerbstätigkeit beider Eltern in größerem Umfang und damit einen höheren und gesicherten Lebensstandard der ganzen Familie. Zudem ist die große Mehrheit der im Bereich der Kinderbetreuung Tätigen weiblich. Die Rahmenbedingungen für und das grundlegende Verständnis von der Arbeit in diesem Bereich betreffen also vornehmlich Frauen, wenngleich auch Väter eine gute Kinderbetreuung als eine elementar wichtige Unterstützung ihrer Erwerbstätigkeit sehen und in Berufen der frühkindlichen Erziehung inzwischen 5 Prozent Männer arbeiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 469/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)

§ 1
Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 2
Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

§ 3
Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder

§ 4
Verträge zwischen Bund und Ländern

§ 5
Geschäftsstelle des Bundes

§ 6
Monitoring und Evaluation

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4
Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Gesetzgebungskompetenz

1. Öffentliche Fürsorge

2. Erforderlichkeit

a. Gleichwertige Lebensverhältnisse

b. Wahrung der Wirtschaftseinheit

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Evaluierung und Monitoring

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

4 Bund

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 20/1/18

... 5. Die Kommission kündigt zudem die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen an. Diese sollen zuverlässig und mehrsprachig sein und in Berufsprofilen/Lebensläufen wie dem Europass gespeichert werden können. Der Rahmen wird laut der Mitteilung in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet.



Drucksache 360/1/18

Verordnung über die Finanzierung der beruflichen Ausbildung nach dem Pflegeberufegesetz sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 360/1/18




1. Zu § 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

2. Zu § 4 Absatz 2 Satz 2 PflAFinV

3. Zu § 5 Absatz 3 Satz 1 PflAFinV

4. Zu § 7 Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

5. Zu § 10 Absatz 2 Satz 1 PflAFinV

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 Satz 2 - neu - PflAFinV

7. Zu § 14 Absatz 2 Satz 2 und § 16 Absatz 2 PflAFinV

8. Zu § 15 Absatz 1 PflAFinV

9. Zu § 16 Absatz 1 Satz 1 und § 17 Absatz 1 Satz 1 PflAFinV

10. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.2 - neu - PflAFinV

11. Zu Anlage 1 zu § 3 Absatz 1, zu § 4 Absatz 1 Abschnitt A laufende Nummer 5.1 PflAFinV


 
 
 


Drucksache 96/18

... Mit diesem Vorschlag wird die Verpflichtung aus Artikel 27 Absatz 2 der Rom-I-Verordnung erfüllt, nach dem die Kommission einen Bericht und gegebenenfalls einen Vorschlag zu der Frage vorzulegen hat, ob die Übertragung einer Forderung Dritten entgegengehalten werden kann, sowie über den Rang dieser Forderung gegenüber einem Recht einer anderen Person. Vorgeschlagen wird eine Harmonisierung der Kollisionsnormen zu diesen Aspekten sowie des Regelungsbereichs des anzuwendenden Rechts, d.h. die Angelegenheiten, für die das zur Anwendung berufene nationale Recht maßgebend sein soll.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 96/18




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Beispiel für Verbriefung

Warum ist Rechtssicherheit wichtig?

Rechtliches Risiko

Zusätzlicher Nutzen einheitlicher Vorschriften

Was ist eine Forderung?

Was ist die Übertragung einer Forderung?

Entwicklung der Kollisionsnormen für Forderungsübertragungen

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger und Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

Option 1: Recht des Übertragungsvertrags

Option 2: Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

Option 3: Recht der übertragenen Forderung

Option 4: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten und Recht der übertragenen Forderung

Option 5: Gemischter Ansatz: Kombination von Recht der übertragenen Forderung und Recht des gewöhnlichen Aufenthalts des Zedenten

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
: Anwendungsbereich

Artikel 2
: Begriffsbestimmungen

Artikel 3
: Universelle Anwendung

Artikel 4
: Anzuwendendes Recht

Artikel 6
: Eingriffsnormen/Artikel 7: Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8 bis 12
: Allgemeine Aspekte der Anwendung von Kollisionsnormen

Artikel 10
: Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Vorschlag

Kapitel I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
EINHEITLICHE KOLLISIONSNORMEN

Artikel 3
Universelle Anwendung

Artikel 4
Anzuwendendes Recht

Artikel 5
Regelungsbereich des anzuwendenden Rechts

Artikel 6
Eingriffsnormen

Kapitel III
Sonstige Vorschriften

Artikel 7
Öffentliche Ordnung (ordre public)

Artikel 8
Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung

Artikel 9
Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung

Artikel 10
Verhältnis zu anderen Vorschriften des Unionsrechts

Artikel 11
Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften

Artikel 12
Verzeichnis der Übereinkünfte

Artikel 13
Überprüfungsklausel

Artikel 14
Zeitliche Geltung

Artikel 15
Inkrafttreten und Geltungsbeginn


 
 
 


Drucksache 442/18

... (2) Der Verwaltungsrat hält mindestens dreimal jährlich ordentliche Sitzungen ab. Außerordentliche Sitzungen können auf Antrag der Kommission, auf Antrag eines Drittels aller Mitglieder des Verwaltungsrats, auf Antrag des Vorsitzes oder auf Antrag des Exekutivdirektors in Wahrnehmung seiner Aufgaben einberufen werden.



Drucksache 101/18 (Beschluss)

... Der Bundesrat benennt gemäß § 6 Absatz 1 EUZBLG in Verbindung mit Abschnitt I der Bund-Länder-Vereinbarung zur ständigen Teilnahme (Liste A) als Beauftragte des Bundesrates mit der Funktion als Stellvertreterin für den Themenschwerpunkt fachliche Anerkennung von medizinischen Berufen im Komitee zur Richtlinie



Drucksache 20/18 (Beschluss)

... 5. Die Kommission kündigt zudem die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen an. Diese sollen zuverlässig und mehrsprachig sein und in Berufsprofilen/Lebensläufen wie dem Europass gespeichert werden können. Der Rahmen wird laut der Mitteilung in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet.



Drucksache 355/1/18

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung -

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 355/1/18




Begründung

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g


 
 
 


Drucksache 505/18

... Keine. Soweit bereits das geltende deutsche Recht und das europäische Primärrecht verschiedene Umwandlungsmöglichkeiten in eine hierzulande anerkannte Gesellschaftsrechtsform mit beschränkter Haftung vorsehen, werden diese den Bedürfnissen der vom Brexit betroffenen Unternehmen - insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Kostenersparnis - nur bedingt gerecht. Den betreffenden Gesellschaften durch dauerhafte Anerkennung ihrer Rechtsform Bestandsschutz zu gewähren, kommt wiederum nicht in Betracht. Denn diesen Gesellschaften würde dann in nicht zu rechtfertigender Weise die bisher allein aus der Niederlassungsfreiheit abgeleitete Möglichkeit belassen, sich auf Vorschriften des Rechts des Vereinigten Königreichs zu berufen. Diese Möglichkeit ist in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Unternehmen, die sich hier nicht unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit in einer ausländischen Rechtsform niederlassen können, vorenthalten. Außerdem muss vermieden werden, dass für diese Gesellschaften weitere Regelungen gelten, die aus Rechtsänderungen herrühren, die das Vereinigte Königreich frei von Bindungen an das Unionsrecht vornehmen könnte.



Drucksache 536/18

... Mit dem Vorschlag über ein Notifizierungsverfahren wird beabsichtigt, es sowohl den europäischen Behörden als auch den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, mögliche Bedenken hinsichtlich rechtlicher Unvereinbarkeiten zwischen EU-Recht und nationalem Recht in einer frühen Phase der nationalen Gesetzgebung vorzubringen. Mit dem Vorschlag zur Verhältnismäßigkeitsprüfung von nationalen Regelungen für reglementierte Berufe soll erreicht werden, dass die Mitgliedstaaten vor der Festlegung von nationalen Regelungen für reglementierte Berufe eine umfassende und transparente Verhältnismäßigkeitsprüfung durchführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/18




ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017

1. Einführung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE

2.1. Die Kommission

Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln

Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung

5 Folgenabschätzungen

Evaluierungen und Fitness-Checks

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

2.3. Das Europäische Parlament

2.4. Der Rat der Europäischen Union

2.5. Ausschuss der Regionen31

2.6. Gerichtshof der Europäischen Union

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN

3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen

- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt

- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets

- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft

4. SCHLUSSBEMERKUNG

Anhang des
Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.