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"Bundesverfassungsgerichts"
Drucksache 284/13
Gesetzesantrag des Landes Hessen
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Die mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgenommene Weitergabe der rechtswidrig erlangten Daten selbst ist aber bisher nur in Teilbereichen von den bestehenden Strafnormen erfasst, so dass der Gefahr des massenhaften Missbrauchs dieser Daten nicht ausreichend wirksam begegnet werden kann. Der besondere strafrechtliche Schutzbedarf in diesem Bereich ist dabei insbesondere durch das vom Bundesverfassungsgericht formulierte "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" veranlasst (BVerfGE 120, 274 ff. - Urteil vom 27. Februar 2008).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3, 4 und 6
Zu Absatz 5
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Drucksache 12/13
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Einführung eines Zulassungsverfahrens für Bewachungsunternehmen auf Seeschiffen
... 2. Mitglied in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
Gesetz
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31.
§ 31 Bewachungsgewerbe auf Seeschiffen; Verordnungsermächtigung
§ 159 Übergangsvorschrift zu § 31
Artikel 2 Änderung des Waffengesetzes
§ 28a Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmen und ihr Bewachungspersonal für Bewachungsaufgaben nach § 31 Absatz 1 der Gewerbeordnung
Artikel 2a Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 342/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvE 4/ 11) wurden die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union präzisiert und klargestellt, dass es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen um Angelegenheiten der Europäischen Union handelt, soweit sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Qualität, Quantität, Aktualität und Verwertbarkeit der Unterrichtung der Bundesregierung an die parlamentarischen Gremien in Angelegenheiten der Europäischen Union gemacht.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der Europäischen Union
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der Europäischen Union
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen Thema:
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 196/13
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
... Die für gleichgeschlechtliche Paare vorgeschlagenen Regelungen werden im Bereich der Einkommensteuer zu Mindereinnahmen der öffentlichen Haushalte führen. Diese sind jedoch nur in geringem Umfang zu erwarten, da bereits von der Institution der eingetragenen Lebenspartnerschaft bislang eher zurückhaltend Gebrauch gemacht wird. Sichere Schätzungen sind nicht möglich, da über die Sozialstruktur der künftigen gleichgeschlechtlichen Ehen zu wenig bekannt ist. Allerdings ist es zu erwarten, dass die oben genannten Kosten auch ohne Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts anfallen werden, was sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 3 Abs. 3 GG im Hinblick auf das Institut der eingetragenen Lebenspartnerschaft ergibt.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Abschnitt 5 Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
§ 20a
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft und Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
§ 17a Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe und ihre Beurkundung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
1 Lebenspartnerschaftsgesetz
2 Personenstandsgesetz
3 Transsexuellengesetz
4 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Zu Artikel 3
Drucksache 137/13
Gesetzesantrag der Länder Schleswig-Holstein, Bremen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 6 Absatz 1 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindert der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Absatz 1 GG den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleichkommen. Dieser Interpretation schließt sich auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Ausarbeitung WD3 - 391/09) an, der feststellt, dass "nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartner Eheleuten auch im Beihilfe- und Steuerrecht grundsätzlich gleichzustellen sind".
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
1. Kosten für die Wirtschaft
2. Kosten für soziale Sicherungssysteme
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines:
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu den Nummern 43 bis 51
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Drucksache 320/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Ein Kontrahierungszwang stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie dar - ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 95, 267 <303> - und steht deshalb dem Gesetzgeber lediglich als ultima ratio zu Gebote, um einem rechtspolitisch unbefriedigenden Zustand abzuhelfen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Kontrahierungszwang gemessen am Maßstab der Verfassung, geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den beschriebenen Problemen abzuhelfen und die gleichberechtigte Teilhabe aller Teile der Bevölkerung am Wirtschafts- und Geschäftsverkehr herbeizuführen und damit die derzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Bedeutung des Zugangs zu Girokonten
II. Problem des mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Finanzielle Auswirkungen
2. Auswirkungen gesellschaftspolitischer Art
3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 675f
Zu § 675f
Zu Artikel 2
Drucksache 451/13
Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern
Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG )
... Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit dieser Streichung ist die bisher vorgenommene Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen zusammengefasst werden können. Zudem soll der Anwendungsbereich des § 302 StGB auf den vorgeschlagenen § 299a StGB erweitert werden, so dass auch bei Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen die Möglichkeit der Anordnung des Erweiterten Verfalls geschaffen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
§ 300 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen
§ 302 Erweiterter Verfall
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 284/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
... Die mit Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht vorgenommene Weitergabe der rechtswidrig erlangten Daten selbst ist aber bisher nur in Teilbereichen von den bestehenden Strafnormen erfasst, so dass der Gefahr des massenhaften Missbrauchs dieser Daten nicht ausreichend wirksam begegnet werden kann. Der besondere strafrechtliche Schutzbedarf in diesem Bereich ist dabei insbesondere durch das vom Bundesverfassungsgericht formulierte "Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme" veranlasst (vgl. BVerfGE 120, 274 ff. - Urteil vom 27. Februar 2008).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage 1 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 202d Datenhehlerei
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu § 202d
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Anlage 2 Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der Datenhehlerei
Drucksache 320/13
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis (GiroGuBaG)
... Ein Kontrahierungszwang stellt einen Eingriff in die verfassungsrechtlich garantierte Privatautonomie dar (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 95, 267 [303]) und steht deshalb dem Gesetzgeber lediglich als ultima ratio zu Gebote, um einen rechtspolitisch unbefriedigende Zustand abzuhelfen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ein Kontrahierungszwang am Maßstab der Verfassung geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den beschriebenen Problemen für die gleichberechtigte Teilhabe eines Teils der Bevölkerung am Wirtschafts- und Geschäftsverkehr herbeizuführen und die derzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeine Begründung
I. Bedeutung eines Zugangs zu Girokonten
II. Problem mangelnden Zugangs zum Girokonto
III. Bisher kein Rechtsanspruch
IV. Ziele und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
V. Verfassungsrechtliche Aspekte
VI. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. finanzielle Auswirkungen
2. gesellschaftspolitischer Art
3. gleichstellungspolitischer Art
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 2
Drucksache 717/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
... 14. Zudem sind Zugangs- und Berufsausübungsbeschränkungen bereits wegen des verfassungsrechtlich gebotenen Grundrechtsschutzes nicht diskriminierend und nur im Falle zwingender Gründe des Allgemeininteresses zulässig. Entscheidende Kriterien für die Meisterpflichtigkeit eines Gewerkes sind die Gefahrgeneigtheit sowie die Ausbildungsleistung. Zugleich bleibt die Berufsfreiheit nach Artikel 12 Grundgesetz erhalten, weil Ausnahmen zum Meisterbrief im zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerfG 1 BvR 1730/02) großzügig gehandhabt werden, wenn die praktischen Fertigkeiten, die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse sowie Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerksbetriebs nachgewiesen werden können.
Drucksache 717/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Bewertung der nationalen Reglementierungen des Berufszugangs - COM(2013) 676 final
... erhalten, weil Ausnahmen zum Meisterbrief im zulassungspflichtigen Handwerk entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 5. Dezember 2005 - BVerfG 1 BvR 1730/02) großzügig gehandhabt werden, wenn die praktischen Fertigkeiten, die notwendigen fachtheoretischen Kenntnisse sowie Grundkenntnisse zur Führung eines Handwerksbetriebs nachgewiesen werden können.
Drucksache 499/13 (Beschluss)
... Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Drucksache 532/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetz es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
... es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Drucksache 499/13
... Bundesverfassungsgerichtsgesetz
Drucksache 532/1/13
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Änderung des Einkommensteuergesetz es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
... es in Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Mai 2013
Drucksache 137/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
... Der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit als tragendes Prinzip des Einkommensteuerrechts gebietet die gleiche steuerliche Berücksichtigung der Belastungen, die sich aufgrund der Lebenspartnerschaft analog zur Ehe ergeben. Etwas anderes folgt auch nicht aus Artikel 6 Absatz 1 GG, der die Ehe unter den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hindert der besondere Schutz der Ehe in Artikel 6 Absatz 1 GG den Gesetzgeber nicht, für die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft Rechte und Pflichten vorzusehen, die denen der Ehe gleichkommen. Dieser Interpretation schließt sich auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages (Ausarbeitung WD3 - 391/ 09) an, der feststellt, dass "nach der Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts eingetragene Lebenspartner Eheleuten auch im Beihilfe- und Steuerrecht grundsätzlich gleichzustellen sind".
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
1. Kosten für die Wirtschaft:
2. Kosten für soziale Sicherungssysteme:
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Gleichstellung der Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 3 Änderung des Wohnungsbau-Prämiengesetzes
Artikel 4 Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Eigenheimzulagengesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines:
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu den Nummern 1 bis 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu den Nummern 43 bis 51
Zu Artikel 2
Zu den Nummern 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 6
Drucksache 50/13 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Professorenbesoldung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Professorenbesoldungsneuregelungsgesetz) - Begründung
... Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 14. Februar 2012 (Az. 2 BvL 4/ 10) die Besoldung für Professoren der Besoldungsgruppe W 2 für verfassungswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts stellt die W-2-Besoldung keine angemessene Alimentation dar und ist daher mit Artikel 33 Absatz 5 des
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
a Erhöhung des Grundgehaltes
b Einführung von Erfahrungsstufen
c Anrechnung bislang gewährter Leistungsbezüge
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu § 32a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 32b
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Nummer 43
Zu Anlage I
Zu Anlage II
Zu Anlage III
Zu Anlage IV Zur Überschrift
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 48
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
C. Stellungnahmen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2391: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Professorenbesoldung und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 451/13 (Beschluss)
... Der Gesetzentwurf sieht zum einen vor, in § 302 StGB den Verweis auf § 43a StGB zu streichen, da diese Vorschrift nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März 2002 verfassungswidrig und nichtig ist (BGBl. I S. 1340). Mit dieser Streichung ist die bisher vorgenommene Differenzierung zwischen Bestechlichkeit und Bestechung nicht mehr erforderlich, weshalb beide Begehungsweisen zusammengefasst werden können. Zudem soll der Anwendungsbereich des § 302 StGB auf den vorgeschlagenen § 299a StGB erweitert werden, so dass auch bei Straftaten der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen die Möglichkeit der Anordnung des Erweiterten Verfalls geschaffen wird.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Strafrechtsänderungsgesetzes zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen (... StrÄndG)
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 299a Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der EU und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Sonstige Kosten
5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu § 299a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 342/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... Mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvE 4/ 11) wurden die Mitwirkungsrechte von Bundestag und Bundesrat in Angelegenheiten der Europäischen Union präzisiert und klargestellt, dass es sich auch bei völkerrechtlichen Verträgen um Angelegenheiten der Europäischen Union handelt, soweit sie in einem Ergänzungs- oder sonstigen besonderen Näheverhältnis zum Recht der Europäischen Union stehen. Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht Aussagen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Qualität, Quantität, Aktualität und Verwertbarkeit der Unterrichtung der Bundesregierung an die parlamentarischen Gremien in Angelegenheiten der Europäischen Union gemacht.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der EU
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der EU
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 752/12 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Folge der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 30 Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 752/12
Gesetzesantrag der Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) und anderer Gesetze
... In der Folge der Umsetzung des Bundesverfassungsgerichtsurteils vom 9. Februar 2010 ist mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderungen des Zweiten und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 34b Berechtigte Selbsthilfe
Artikel 3 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfes
III. Auswirkungen auf den Haushalt
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 4
Drucksache 472/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... b) Mitglied in einer Partei war, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 - neu - GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 1 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 33c Absatz 2 Nummer 2 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b § 33f Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 4 bis 6 - neu - GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 55c Satz 2 GewO
7. Zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b § 144 Absatz 4 GewO
Drucksache 472/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
... es auf der Ebene der subjektiven Berufswahlregelung dar. Derartige Beschränkungen sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. nur BVerfGE 7, 377 ff.) zulässig, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind. Ständiger
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 2 Änderung der Handwerksordnung
Artikel 3 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 5 Änderung des Luftverkehrsnachweissicherungsgesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Gesetzesfolgenabschätzung
IV. Erfüllungsaufwand
V. Gleichstellungsspezifische Aspekte
VI. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2071: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
Drucksache 241/12
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates für Maßnahmen zur Rehabilitierung und Unterstützung der nach 1945 in beiden deutschen Staaten wegen einvernehmlicher homosexueller Handlungen Verurteilten
... Es ist zumindest eine gesellschaftliche Aufarbeitung durch eine Erforschung und Dokumentation der strafrechtlichen Verfolgung homosexueller Männer und der sich daraus ergebenden Stigmatisierung in der Bevölkerung unerlässlich. Dazu gehört die Aufarbeitung der Spruchpraxis des Bundesverfassungsgerichts sowie der Strafgerichte. Das Bundesverfassungsgericht hat durch ein Urteil im Jahr 1957 die Rechtfertigung für die fortgeführte Kriminalisierung Homosexueller geliefert, denn es bewertete quasi mit amtlichem Siegel in seiner Urteilsbegründung homosexuelle Handlungen als Verstoß gegen das Sittengesetz und berief sich dabei unter anderem auf die Moralvorstellungen der Kirchen. Des Weiteren wurde die verschärfte strafrechtliche Homosexuellenverfolgung seit 1935 nicht als typisch nationalsozialistisches Unrecht eingeschätzt. Eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte homosexueller Bürger durch die Strafandrohung wurde negiert.
Drucksache 553/12
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2013 - RBSFV 2013)
... XII zu gewährenden Leistungen und auf die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 (1 BvL 10/ 10, 1 BvL 2/11) ausgesprochene Übergangsregelung bezüglich der Leistungshöhe von § 3 AsylbLG aus. Daraus ergeben sich jährliche Mehrausgaben von Ländern und Kommunen in Höhe von insgesamt 10 Millionen Euro.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Fortschreibung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013
§ 2 Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Notwendigkeit und Ziel
1. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen
2. Bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen
3. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes
II. Gleichstellungspolitische Bedeutung
III. Nachhaltigkeit
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
2. Asylbewerberleistungsgesetz
3. Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II
4. Kriegsopferfürsorge
5. Wohngeld
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
1. Methodik der Fortschreibung
2. Berechnung der Veränderungsrate des Mischindexes zum 1. Januar 2013
2.1. Berechnung der Veränderungsrate des regelbedarfsrelevanten Preisindexes
2.2. Berechnung der Veränderungsrate der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer
2.3. Veränderung des Mischindexes für die Anpassung der Regelbedarfe zum 1. Januar 2013 nach § 28a SGB XII
Zu § 2
Zu § 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gern. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2301: Entwurf einer Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2013
Drucksache 253/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
... Die grundsätzliche Konkretisierung des Anforderungsverhaltens der Markttransparenzstelle sollte vor dem Hintergrund der Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts auch nicht einer später zu erlassenden Rechtsverordnung vorbehalten werden.
Zu Artikel 1
Zu Ziffern 1, 2 und 4:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffern 4 und 5:
Zu Ziffern 6, 7, 8 und 10:
Zu Ziffer 11:
Zu Artikel 2
12. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 68a Satz 2 und 3 EnWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 14 § 95a Absatz 1 EnWG
Drucksache 409/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Europäischen Union gerichtetem Betrug - COM(2012) 363 final
... setzt demgegenüber einen eingetretenen Vermögensnachteil voraus. Der Vorschlag geht damit genau in die entgegengesetzte Richtung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2010 (- 2 BvR 2559/08 -, NJW 2010, 3209). Das Bundesverfassungsgericht hat mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikels 103 Absatz 2 GG ein eindeutiges Signal gegen Ausweitungstendenzen bei dem jetzt schon konturschwachen Untreuetatbestand gegeben und insbesondere verlangt, dass die Gerichte den eingetretenen Vermögensnachteil - ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen - der Höhe nach beziffern und dessen Ermittlung in wirtschaftlich nachvollziehbarer Weise in den Urteilsgründen darlegen.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Anlagentechnik ,
Bau ,
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