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"Delegation"
Drucksache 320/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen
... Absatz 2 fasst übersichtlich zusammen, was in dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung herausgegebenen Verkehrsblatt verkündet werden kann. Gegenüber der bisherigen Regelung wird sie auf Rechtsverordnungen sämtlicher Stellen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes (z.B. des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie) erweitert, die durch Subdelegationen zum Erlass sehr spezieller Rechtsverordnungen mit beschränktem Anwendungsbereich ermächtigt. Das Bundesgesetzblatt kann auf diese Weise von solchen teilweise sehr umfangreichen Verordnungen entlastet werden. Für das Luftfahrtbundesamt hat das Verkehrsblatt keine praktische Bedeutung erlangt, die Regelung die Ermächtigung zur Verkündung im Verkehrsblatt entfällt daher.
Drucksache 114/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Überprüfung des "Small Business Act" für Europa KOM (2011) 78 endg.
... Für einen erfolgreichen Zugang von KMU zu Märkten von Drittländern ist erforderlich, dass KMU über die richtigen Fähigkeiten verfügen, dass sie durch einen geeigneten politischen Rahmens gestützt werden, der sie in die Lage versetzt, einen Wettbewerbsvorteil zu erringen, und dass sie faire Wettbewerbsbedingungen vorfinden, wenn Hindernisse wie ausländische gesetzliche Regelungen und nichttarifäre Handelshemmnisse zu überwinden sind38 . Die Kommission erwägt eine Reihe von Optionen, darunter Hilfe beim Marktzugang und Beratung in Rechtsangelegenheiten sowie auf dem Gebiet der Normung und der Konformitätsbewertung. Hierbei werden die Dienstleistungen bestehender Unternehmensorganisationen, des Enterprise Europe Network sowie des Europäischen Geschäfts- und Technologiezentrums in Indien und des EU-KMU-Zentrums in China berücksichtigt. Parallel dazu kommen KMU auch die Maßnahmen im Rahmen der Markteröffnungsstrategie zugute, etwa die Datenbank über den Marktzugang oder die Arbeit von über 30 Marktzugangteams, die auf Schlüsselausfuhrmärkten für einen verbesserten Zugang europäischer Unternehmen wirken sollen, indem sie das lokale Expertenwissen der Vertreter von EU-Delegationen, der Botschaften der Mitgliedstaaten und von EU-Unternehmen zusammenbringen39.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Umsetzung des SBA schreitet stetig voran, doch muss noch mehr getan werden
2.1. Die Fortschritte der Europäischen Kommission
2.2. Entwicklungen in den Mitgliedstaaten
2.3. Es muss noch mehr geschehen
3. Frischer Schwung für den SBA
3.1. Die intelligente Rechtsetzung muss bei den europäischen KMU ankommen
3.2. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage erfordert der Finanzierungsbedarf von KMU besondere Aufmerksamkeit
3.3. Entwicklung eines breit angelegten Ansatzes für einen verbesserten Marktzugang für KMU
3.3.1. Maximaler Nutzen des Binnenmarktes für KMU
3.3.2. Unterstützung für KMU angesichts globalisierter Märkte
3.3.3. Unterstützung von KMU bei ihrem Beitrag zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft.
3.4. Förderung des Unternehmertums, der Schaffung von Arbeitsplätzen und des integrativen Wachstums KMU sind in der EU führend bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, aber infolge der Wirtschaftskrise gingen in KMU etwa 3,25 Millionen Arbeitsplätze verloren.
4. Verstärkte Steuerung des SBA zur Erziehlung greifbarer Ergebnisse
5. Nächste Schritte
Anhang Überprüfung des SBA
Grundsatz 1: Förderung unternehmerischer Initiative
Grundsatz 2: Eine zweite Chance
Grundsatz 3: Vorfahrt für KMU
Grundsatz 4: Sensibilisierung der Behörden
Grundsatz 5: Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen
Grundsatz 6: Zugang zu Finanzierungsmitteln
Grundsatz 7: Binnenmarkt
Grundsatz 8: Kompetenzen und Innovation
Grundsatz 9: Umwandlung von Umweltproblemen in Geschäftschancen
Grundsatz 10: Förderung der Internationalisierung
Drucksache 141/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Rates über das Rahmenprogramm der Europäischen Atomgemeinschaft für Forschungs- und Ausbildungsmaßnahmen im Nuklearbereich (2012 - 2013) KOM (2011) 72 endg.; Ratsdok. 7421/11
... Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET Puigarnau, Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Pierre de Boissieu, übermittelten Vorschlag der Kommission.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele
1.2 Budget für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 einschließlich ITER
1.3 Inhalt des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
2.1 Anhörung interessierter Kreise
2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
2.3 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.2 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Artikel 1 Verabschiedung des Rahmenprogramms
Artikel 2 Ziel(e)
Artikel 3 Höchstbetrag und Anteile jedes spezifischen Programms
Artikel 4 Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union
Artikel 5 Grundlegende ethische Prinzipien
Artikel 6 Überwachung, Prüfung und Bewertung
Artikel 7 Inkrafttreten
Anhang I Wissenschaftliche technologische Ziele, Themen Tätigkeiten
3 Einleitung
3 Fusionsenergieforschung
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
1. Realisierung des ITER
2. FuE zur Vorbereitung des ITER-Betriebs
3. Begrenzte technologische Tätigkeiten zur Vorbereitung des Kraftwerks DEMO
4. Längerfristige FuE-Tätigkeiten
5. Humanressourcen, Aus- und Weiterbildung
6. Infrastrukturen
7. Industrielle Prozesse und Technologietransfer
IB. Kernspaltung und Strahlenschutz
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
1. Endlagerung in geologischen Formationen
2. Reaktorsysteme
3. Strahlenschutz
4. Infrastrukturen
5. Humanressourcen und Ausbildung
II. Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle JRC IM NUKLEARBEREICH
4 Ziel
4 Hintergrund
4 Tätigkeiten
Anhang II Förderformen
1. Förderformen IM Bereich der Fusionsenergie
2. Förderformen in Anderen Bereichen
1. Verbundprojekte
2. Exzellenznetze
3. Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen
3. Direkte Massnahmen — Gemeinsame Forschungsstelle
Finanzbogen
Drucksache 700/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetz es
... Absatz 4 regelt die Subdelegation an die
Drucksache 90/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... B. in der Erwägung, dass das Europäische Parlament über seine Delegation für die Beziehungen zur Schweiz, Island und Norwegen seit etwa zwei Jahrzehnten aktiv an der Arbeit des Ständigen Ausschusses der Parlamentarier des Arktischen Raums beteiligt ist und sogar die Konferenz der Parlamentarier des Arktischen Raums im September 2010 in Brüssel ausgerichtet hat,
Drucksache 528/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 3. Februar 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Sobald die OECD einen neuen Artikel 7 verabschiedet hat, kommen beide Delegationen erneut zusammen, um die Anpassung dieses Artikels an den "Authorised OECD Approach" zu prüfen.
Drucksache 370/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 72. fordert eine bessere Koordinierung vor Ort, bei der die Delegationsleiter (die nunmehr Beamte des EAD und nicht mehr der Kommission sind) und die EU-Sonderbeauftragten eine wichtige Rolle spielen; ist der Ansicht, dass sich diese Koordinierung auf verschiedenen Ebenen abspielen muss, insbesondere:
Entschließung
Allgemeine Fragen
3 Warenverkehr
Dienstleistungsverkehr, Niederlassung
3 Investitionen
Öffentliche Aufträge
Handel und Wettbewerb
Handel und nachhaltige Entwicklung
Die Rolle des Europäischen Parlaments
Sonstige Erwägungen
Entschließung
Entschließung
Sicherheit und Außenpolitik
Sicherheit und Verteidigung
Innen - und außenpolitische Sicherheit
Sicherheit durch Einsätze
Sicherheit in Partnerschaften
Entschließung
Stärkung der Rolle der EU im multilateralen System
Die Rolle der EU im System der Vereinten Nationen
Die UN-Generalversammlung UNGA
Der UN-Sicherheitsrat UNSC
Der UN-Menschenrechtsrat UNHRC
Die Rolle der EU in den internationalen Finanzinstitutionen IFI
Der Internationale Währungsfond IWF
Die Weltbank WB und die wichtigsten multilateralen Entwicklungsbanken
Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich BIZ
Die Rolle der EU in multilateralen Sicherheitsorganisationen - Der Nordatlantikpakt NATO
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa OSZE
Die Rolle der EU in anderen multilateralen Organisationen - Der Europarat
Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD
Die Welthandelsorganisation WTO
Die Rolle der EU in der „Gipfeldiplomatie“ - Ambitionen im G8- und G20-Prozess
Entschließung
Entschließung
Kultur und europäische Werte
EU -Programme
Medien und neue Informationstechnologien
Kulturdiplomatie und kulturelle Zusammenarbeit
EU -Außenbeziehungen und Europäischer Auswärtiger Dienst EAD
UNESCO -Übereinkommen über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen
GD Bildung und Kultur der Kommission, März 2009
Entschließung
Entschließung
Drucksache 258/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
... Anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen beehrt sich die Botschaft, das gemeinsame Verständnis zu bestätigen, das zwischen den Delegationen der beiden Vertragsstaaten hinsichtlich der Anwendung von Artikel 4 des genannten Abkommens erreicht wurde:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Schlussbemerkung
Abkommen
Artikel 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Artikel 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Ansässige Person
Artikel 5 Betriebsstätte
Artikel 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Artikel 7 Unternehmensgewinne
Artikel 8 Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
Artikel 9 Verbundene Unternehmen
Artikel 10 Dividenden
Artikel 11 Zinsen
Artikel 12 Lizenzgebühren
Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
Artikel 14 Einkünfte aus unselbständiger Arbeit
Artikel 15 Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen
Artikel 16 Künstler und Sportler
Artikel 17 Ruhegehälter und Renten
Artikel 18 Öffentlicher Dienst
Artikel 19 Gastprofessoren, Lehrer und Studierende
Artikel 20 Andere Einkünfte
Artikel 21 Vermögen
Artikel 22 Tätigkeiten vor der Küste
Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung
Artikel 24 Gleichbehandlung
Artikel 25 Verständigungsverfahren
Artikel 26 Informationsaustausch
Artikel 27 Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern
Artikel 28 Verfahrensregeln für die Quellenbesteuerung
Artikel 29 Einschränkung der Abkommensvergünstigung
Artikel 30 Mitglieder diplomatischer
Artikel 31 Protokoll
Artikel 32 Inkrafttreten
Artikel 33 Kündigung
Artikel 34 Registrierung
Protokoll zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. März 2011
1. Zu dem Abkommen als Ganzes:
2. Zu Artikel 10 Dividenden :
3. Zu den Artikeln 10 Dividenden und 11 Zinsen :
4. Zu Artikel 12 Lizenzgebühren :
5. Zu Artikel 17 Absatz 3 Ruhegehälter und Renten , Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie Nummer 6 dieses Protokolls:
6. Zu Artikel 20 Absatz 2 Andere Einkünfte :
7. Zu Artikel 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung :
8. Zu Artikel 26 Informationsaustausch :
Denkschrift
I. Allgemeines
II. Besonderes
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
4 Freistellungsmethode
4 Anrechnungsmethode
Zu Artikel 24
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 27
Zu Artikel 28
Zu Artikel 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 32
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu dem gesamten Abkommen
Zu der Gemeinsamen Erklärung
Anlage zur Denkschrift (Übersetzung)
3 Verbalnote
Drucksache 850/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
... Absatz 3 enthält eine Ermächtigung für die Länder, die Aufgaben der EJN-Kontaktstelle einer Landesbehörde zuzuweisen. Auf eine Vorgabe, dass dies durch eine Rechtsverordnung erfolgen muss, wird im Gesetz verzichtet. Subdelegation und Zuständigkeitsbestimmungen werden in den einzelnen Bundesländern auf unterschiedliche Weise vorgenommen. Zum Teil geschieht dies aus Gründen der Flexibilität durch Allgemeinverfügungen. Da sich das EJN bisher formlos konstituiert hat, soll eine gewisse Flexibilität erhalten bleiben und darauf verzichtet werden, die Form der Aufgabenzuweisung verbindlich vorzugeben. Die Ermächtigung nach Satz 1 kann von den Landesregierungen auf eine oberste Landesbehörde übertragen werden.
Drucksache 834/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 127. Der Bundesrat nimmt die Vielzahl delegierter Rechtsakte im Vorschlag der Kommission zur Kenntnis. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV sind die wesentlichen Aspekte in der Richtlinie selbst zu regeln. Eine Befugnisübertragung auf die Kommission ist für sie ausgeschlossen. Delegationsrechtsakte müssen daher auf nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts beschränkt bleiben. Im Rahmen von Implementierungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ebenfalls hinreichend beteiligt werden.
Drucksache 260/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums
... Das Abkommen vom 5. April 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien über den Sitz des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums soll die Ansiedlung des IRENA-Innovations- und Technologiezentrums (IITC) auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen und zugleich die Rechte und Befugnisse von IRENA, des IITC sowie ihres Personals und der Delegationen der Mitglieder in Deutschland regeln.
Drucksache 216/11 (Begründung)
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s - Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht s
... Absatz 1 Satz 1 legt fest, dass die gemeinnützige oder gewerbliche Sammlung durch ihren Träger spätestens einen Monat vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde anzuzeigen ist. Hierdurch soll der zuständigen Behörde eine angemessene Prüfungsfrist eingeräumt werden. Zuständig für das Anzeigeverfahren ist generell die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde. Diese kann die Zuständigkeit jedoch auf eine andere Behörde delegieren. Satz 2 bestimmt dabei, dass die von der obersten Landesbehörde bestimmte zuständige Behörde oder ihr Träger mit den Aufgaben eines öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach § 20 Absatz 1 nicht betraut sein darf. Die Zuständigkeitsregelungen stellen sicher, dass bei der Durchführung des Anzeigeverfahrens und dem Erlass von Auflagen und Anordnungen jedweder Interessenkonflikt ausgeschlossen ist. Die explizit verankerte Neutralitätspflicht der Behörde ist bereits nach den Vorgaben des EU-Wettbewerbsrecht geboten (vgl. EuGH C-49/07, Urteil vom 1.7.2008). Das in Satz 2 normierte Gebot der Funktionstrennung betrifft unmittelbar nur die Delegation der behördlichen Aufgabenzuständigkeit durch die oberste Landesbehörde an andere Behörden. Allerdings unterliegt auch die oberste Landesbehörde selbst einer generellen Neutralitätspflicht. Die Länder sind daher gehalten, diese durch geeignete organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch Aufgabendelegation an andere Landesbehörden, interne Trennung von Zuständigkeiten, Transparenz der Entscheidungsabläufe oder spezifische Kontrollvorbehalte umzusetzen.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
1. Ausgangslage auf nationaler Ebene
2. Ausgangslage auf EU-Ebene
3. Ziele des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Recht der Abfallwirtschaft
2. Landwirtschaft und Bodenrecht
3. Staatshaftung
IV. Gleichstellung von Frauen und Männern
V. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft
3. Preiswirkungen
VI. Bürokratiekosten
1. Allgemeines
2. Unternehmen
a Informationspflichten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
aa Anerkennung von Trägern der regelmäßigen Qualitätssicherung
bb Anzeige der gemeinnützigen oder gewerblichen Sammlung
cc Anzeige der Rücknahme von Produktabfällen
dd Antrag auf Freistellung von Überwachungspflichten
ee Antrag auf Feststellung der Wahrnehmung der Produktverantwortung
ff Genehmigung für die Beseitigung außerhalb von zugelassen Anlagen
gg Verpflichtung zur Mitbenutzung von Abfallbeseitigungsanlagen
hh Antrag des Zuweisungsverpflichteten auf Übernahme Abfälle gleicher Art und Menge
ii Auskunft über Überwachungsobjekte
jj Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler
kk Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler gefährlicher Abfälle
ll Anzeige der Person des Betreibers bei Kapital- und Personengesellschaften
mm Mitteilung über die Art und Weise der Sicherstellung der Beachtung des Abfallrechts
nn Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
b Informationspflichten der abfallrechtlichen Verordnungen
3. Bürgerinnen und Bürger
4. Verwaltung
a Allgemeines
b Einzelne Informationspflichten
aa Übermittlungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beim Entsorgungsausschluss
bb Erstellung von Abfallwirtschaftskonzepten und -bilanzen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
cc Übersendung der Freistellungsbescheinigung an Behörden betroffener Länder
dd Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
ee Aufstellung von Abfallvermeidungsprogrammen
ff Bekanntgabe bei Erkundung geeigneter Standorte
gg Informations- und Beratungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
hh Auskunftspflicht der Abfallbehörden
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zum Teil 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zum Teil 2 Grundsätze und Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie der öffentlichen Entsorgungsträger
Zum Abschnitt 1 Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
Zu § 6
Zum Abschnitt 2 Kreislaufwirtschaft
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zum Abschnitt 3 Abfallbeseitigung
Zu § 15
Zu § 16
Abschnitt 4 (Öffentlich-rechtliche Entsorgung und Beauftragung Dritter)
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zum Teil 3 Produktverantwortung
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zum Teil 4 Planungsverantwortung
Zum Abschnitt 1 Ordnung und Durchführung der Abfallbeseitigung
Zu § 28
Zu § 29
Zum Abschnitt 2 Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zum Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen, in denen Abfälle entsorgt werden
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu § 43
Zu § 44
Zum Teil 5 Absatzförderung und Abfallberatung
Zu § 45
Zu § 46
Zum Teil 6 Überwachung
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu § 54
Zu § 55
Zum Teil 7 Entsorgungsfachbetriebe
Zu § 56
Zu § 57
Zum Teil 8 Betriebsorganisation, Betriebsbeauftragter für Abfall und Erleichterungen für auditierte Unternehmensstandorte
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zum Teil 9 Schlussbestimmungen
Zu § 62
Zu § 63
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu § 72
Zu Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Zu Anlage 2 Verwertungsverfahren
Zu Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Zu Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1220: Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
Drucksache 237/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... 55. fordert die Hohe Vertreterin auf, jetzt, da der Europäische Auswärtige Dienst die Verantwortung im Hinblick auf die Vertretung der Europäischen Union in Drittländern vom rotierenden Ratsvorsitz übernommen hat, eine EU-Delegation in Teheran zu eröffnen;
Drucksache 527/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetz es
... Es bestehen keine Alternativen, weil die Änderungen die Marktgegebenheiten widerspiegeln, den EU-Vorgaben entsprechen und der Klarstellung dienen. Außerdem würde ohne Subdelegation an das Eisenbahn-Bundesamt das Vereinfachungspotential nicht genutzt werden.
Drucksache 150/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetz es und weiterer Gesetze
... Die Landesregierungen werden nach Absatz 5 ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln (mit Delegationsmöglichkeit auf oberste Landesbehörden).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
a Bund
b Länder
c Gesetzliche Krankenversicherung
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Infektionsschutzgesetzes
§ 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder
Artikel 2 Änderung der Gefahrstoffverordnung
Anhang I (zu § 8 Absatz 8, § 11 Absatz 3)
Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 111b Landesschiedsstelle für Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
Artikel 4 Änderung des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 6 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 97c Qualitätssicherung durch den Prüfdienst des Verbandes der privaten Krankenversicherung e.V.
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass, Zielsetzung und wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
Änderungen des Infektionsschutzgesetzes
Mehr Qualität, mehr Wettbewerb, mehr Transparenz über den Stand der Hygiene in der Versorgung
Einrichten einer Schiedsstelle §§ 111 und 111 b SGB V
Befugnis der Kassenärztlichen Vereinigungen zur Datenübermittlung § 285 SGB V
Apothekenverzeichnis für die Zentrale Stelle der Einziehung der Arzneimittelrabatte bei Privatversicherten § 293 SGB V
Beteiligung der PKV an den Prüfungen der Pflegequalität; Pflegetransparenzvereinbarung
II. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Gesetzliche Krankenversicherung
2. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
3. Vollzugsaufwand
4. Sonstiger Vollzugsaufwand
III. Kosten- und Preiswirkungsklausel
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten für die Wirtschaft
a Aufgehobene Informationspflichten:
b Vereinfachte Informationspflichten:
c Neue Informationspflichten:
2. Informationspflichten für Bürger
3. Informationspflichten für die Verwaltung
V. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
VI. Nachhaltigkeit
VII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1653: Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze
1. Qualitätsberichte gemäß § 137 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V
2. Verzicht auf die Einrichtung von Weiterleitungsstellen
3. Dokumentationspflicht für Vertragsärzte
Drucksache 89/11
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließungen des Europäischen Parlaments
... - unter Hinweis auf die Ernennung eines EU-Sonderbeauftragten/Leiters der EU-Delegation in Afghanistan, der diese Doppelfunktion seit dem 1. April 2010 ausübt, und in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 11. August 2010, durch den das Mandat des Sonderbeauftragten Vygaudas Usackas bis 31. August 2011 verlängert wird,
Entschließung
Bewertung des geltenden Rechtsrahmens/rechtsetzungsunabhängigen Rahmens
Fragen im Zusammenhang mit der Weiterentwicklung des Internet/der neuen Technologien
Schutz schutzbedürftiger Kategorien
Gewährleistung der Gleichstellung von Frauen und Männern und der menschlichen Würde in der Werbung
Schulung/Aufklärung der unterschiedlichen Akteure
Entschließung
Eine neue EU-Strategie
Internationale Hilfe - Gebrauch und Missbrauch
Der Friedensprozess
Polizei und Rechtsstaatlichkeit
3 Drogen
Entschließung
Entschließung
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 über eine stärkere Unterstützung des Breitensports durch die Europäische Union
Erklärung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2010 zu einer EU-Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit
Drucksache 327/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 21. Oktober 2010 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über die Erneuerung und die Erhaltung der Grenzbrücke über die Mosel zwischen Wellen und Grevenmacher
... der Delegationen und aus den von jedem Vertragsstaat zu den Sitzungen entsandten Mitgliedern. Die Vertragsstaaten teilen einander den Leiter ihrer Delegation in der Gemischten Kommission mit. Jeder Delegationsleiter kann die Kommission durch Ersuchen an den Leiter der anderen Delegation zu einer Sitzung unter seinem Vorsitz einberufen. Die Sitzung muss auf seinen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Ersuchens stattfinden.
Drucksache 720/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Kleine Unternehmen - große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen KOM (2011) 702 endg.
... Die überarbeitete Marktöffnungsstrategie der Kommission 18 trägt mit ihrem Ansatz des partnerschaftlichen Umgangs zwischen der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten und den in der EU ansässigen Unternehmen Wesentliches zur Förderung der Internationalisierung europäischer KMU bei. KMU drängen zunehmend auf Exportmärkte und haben häufig am stärksten mit Handelshemmnissen zu kämpfen. Sie profitieren von dem partnerschaftlichen Ansatz sowohl innerhalb der EU als auch in Drittländern. Dies wird u.a. durch Kompetenzteams für die Marktöffnung an wichtigen Exportmärkten unter Leitung der EU-Delegation erreicht. Die Datenbank Market Access ist ein weiteres wichtiges Instrument der Marktöffnungsstrategie. Hier stehen Informationen über Zölle und wichtige nichttarifäre Hemmnisse in Drittländern sowie ein Leitfaden für Exporteure19 kostenlos zur Verfügung. In der neuen EU-Handelsstrategie20 wurde die Nützlichkeit der Marktöffnungsstrategie und der damit verbundenen Dienstleistungen für die Verbesserung des Zugangs von EU-Unternehmen zu globalen Märkten bekräftigt.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Politischer Hintergrund: Bestehender Rahmen der KMU-Unterstützung
2.1. Auf EU-Ebene ergriffene Maßnahmen inner- und außerhalb Europas16
2.2. Maßnahmen der Mitgliedstaaten22
2.3. Fazit: Kosteneffizienz muss erhöht werden
3. Die wichtigsten Herausforderungen für Internationalisierungswillige KMU
4. Eine EU-Strategie zur Förderung der INTERNATIONALISIERUNG von KMU
4.1. Die Ziele der EU für eine Strategie der Unternehmensförderung
4.2. Erreichung unserer Ziele
4.2.1. Darstellung des Umfelds der Unterstützungsdienste vor Ort und im Ausland
4.2.2. Informationen für die KMU frei Haus
4.2.3. Das Dienstleistungsangebot für KMU an prioritären Märkten um eine europäische Dimension erweitern
4.2.4. Förderung der Internationalisierung von KMU durch Cluster und Netze
4.2.5. Straffung der neuen Maßnahmen an prioritären Märkten 4.2.5.1. Leitlinien
Komplementarität und Zusätzlichkeit
5 Nachhaltigkeit
Effiziente Nutzung öffentlicher Mittel
4.2.5.2. Geografische Prioritäten
Wirtschaftspotenzial und Größe des Marktes
Lücken in der bestehenden Unternehmensförderung
4.2.6. Integration der KMU-Internationalisierung in andere EU-Politikbereiche und Schaffung eines günstigen Umfelds für die internationale Geschäftstätigkeit der KMU
5. Schlussfolgerung
Anhang
Drucksache 834/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... 80. Der Bundesrat nimmt die Vielzahl delegierter Rechtsakte im Vorschlag der Kommission zur Kenntnis. Gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV sind die wesentlichen Aspekte in der Richtlinie selbst zu regeln. Eine Befugnisübertragung auf die Kommission ist für sie ausgeschlossen. Delegationsrechtsakte müssen daher auf nicht wesentliche Vorschriften des Gesetzgebungsakts beschränkt bleiben. Im Rahmen von Implementierungsrechtsakten nach Artikel 291 AEUV müssen die Mitgliedstaaten ebenfalls hinreichend beteiligt werden.
Drucksache 367/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Bericht der Kommission über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (18. Bericht über "Bessere Rechtsetzung" 2010) KOM (2011) 344 endg.
... Was die im Bericht 2008 erwähnte Mutterschutzrichtlinie31 anbelangt, so konnten sich die Gesetzgebungsorgane noch nicht auf eine gemeinsame Linie einigen. Nach Konsultation der europäischen Sozialpartner schlug die Kommission vor, die Mindestdauer des Mutterschaftsurlaubs – bei grundsätzlich voller Bezahlung – von 14 auf 18 Wochen auszudehnen. Die Entschließung des Europäischen Parlaments von Oktober 2010 sieht einen noch ehrgeizigeren Ansatz vor: Danach soll die Mindestdauer des vollständig bezahlten Mutterschaftsurlaubs auf 20 Wochen verlängert und ein zusätzlicher Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Vaterschaftsurlaub verankert werden. In Anbetracht des Subsidiaritätsgrundsatzes stimmte die Mehrheit der Parlamentsmitglieder für eine Überleitungsklausel, die es dem Ermessen der nationalen Regierungen überlässt, diesen Ansatz an ihre Sozialsysteme anzupassen. Delegationen im Rat jedoch befanden die Maßnahmen in Zeiten wirtschaftlicher Sparmaßnahmen für kostspielig und befürworteten ein flexibleres Konzept. Die belgische Präsidentschaft bat die Sozialpartner daraufhin um Darlegung ihrer Standpunkte.
1. Einführung
2. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
3. Anwendung der Grundsätze seitens der Organe
3.1. Kommission
3.2. Nationale Parlamente
3.3. Europäisches Parlament und Rat
3.4. Ausschuss der Regionen
4. wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich der Subsidiarität der Verhältnismassigkeit erhoben wurden
4.1. Followup der in den vorherigen Berichten erwähnten Fälle
4.2. Weitere Fälle, in denen die Subsidiarität Anlass zu Diskussionen gab
5. Schlussfolgerung
Anhang Liste der Kommissionsvorschläge, zu denen die nationalen Parlamente hinsichtlich der Wahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes mit Gründen versehene Stellungnahmen abgegeben haben
Drucksache 867/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Instrument für Heranführungshilfe (IPA II) KOM (2011) 838 endg.
... - Konsultationen mit einzelnen Kommissionsbeamten am Sitz in Brüssel und in den EU-Delegationen in den Empfängerländern, Stellen, die den begünstigten Ländern technische Hilfe und politischstrategische Unterstützung gewähren, den nationalen IPA-Koordinatoren der begünstigten Länder, multilateralen und bilateralen Gebern, internationalen und regionalen Organisationen (Organisationen der Vereinten Nationen, Regionaler Kooperationsrat, OSZE usw.) und NRO auf EU-Ebene (Europäische Stabilitätsinitiative, Internationale Krisengruppe, Open Society Foundation usw.);
Drucksache 113/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... In Absatz 1 wird eine kleinere Änderung vorgenommen, wonach die Unternehmensregister sich bei grenzübergreifenden Verschmelzungen gegenseitig auf elektronischem Wege benachrichtigen müssen und die Kommission befugt ist, in delegierten Rechtsakten die technischen Einzelheiten dieser Kommunikation festzulegen. Die Einzelheiten für Delegation und Datenschutz sind den Absätzen 2 und 3 zu entnehmen.
Drucksache 97/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 3. Der Bundesrat bekräftigt seine zur "Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union" am 12. Februar 2010 angenommene Stellungnahme (BR-Drucksache 875/09(B)). Er weist nochmals darauf hin, dass die Entscheidung über die Dauer der Befugnisdelegation gemäß Artikel 290 AEUV in den Ermessensspielraum des EU-Gesetzgebers fällt. Dieser hat im Einzelfall zu prüfen, ob die von der Kommission gewünschte unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheint. Der Bundesrat stellt nochmals ausdrücklich fest, dass Auslauf- oder Überprüfungsklauseln nicht nur gängige Bestandteile der europäischen Rechtsetzung, sondern auch wirksame Mittel zur allgemeinen Rechtsbereinigung und Entbürokratisierung sind. Die von der Kommission gewünschte vollständige Entfristung als Regelfall der Befugnisdelegation würde jedenfalls der Grundintention des Artikels 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 AEUV widersprechen, Delegationen nur auf begrenzte Dauer zu vergeben. Sollte im Einzelfall eine unbefristete Befugnisübertragung sinnvoll erscheinen, sollte diese jedenfalls hinreichend begründet werden.
Drucksache 869/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns KOM (2011) 842 endg.
... (1) Die Finanzierung durch die Union kann Ausgaben für die Anwendung der Instrumente und für die Verwirklichung ihrer Ziele, einschließlich administrativer Unterstützung im Zusammenhang mit den für die Anwendung der Instrumente unmittelbar erforderlichen Vorbereitungs-, Followup-, Monitoring-, Prüfungs- und Evaluierungsmaßnahmen, sowie Ausgaben in den Delegationen der Union für die administrative Unterstützung der Verwaltung von im Rahmen der Instrumente finanzierten Maßnahmen betreffen.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
2. Ergebnisse der Konsultationen mit den interessierten Parteien und der Folgenabschätzungen
Öffentliche Konsultation
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Kernpunkte
1. Titel I: Durchführung - Artikel 1 bis 3
2. Titel II: Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden - Artikel 4 bis 6
3. Titel III: Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren - Artikel 8 bis 12
4. Titel IV: Schlussbestimmungen - Artikel 13 bis 17
Vorschlag
Titel I Durchführung
Artikel 1 Gegenstand und Grundsätze
Artikel 2 Annahme von Aktionsprogrammen, Einzelmaßnahmen und Sondermaßnahmen
Artikel 3 Flankierende Maßnahmen
Titel II Bestimmungen über die Finanzierungsmethoden
Artikel 4 Allgemeine Finanzierungsbestimmungen
Artikel 5 Steuern, Zölle und sonstige Abgaben
Artikel 6 Besondere Finanzierungsbestimmungen
Artikel 7 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Titel III Staatsangehörigkeits- und Ursprungsregeln für Auftrags-, Zuschuss- und sonstige Vergabeverfahren
Artikel 8 Gemeinsame Vorschriften
Artikel 9 DCI, ENI, PI und INSC
Artikel 10 IPA
Artikel 11 IfS und EIDHR
Artikel 12 Evaluierung der Maßnahmen
Titel IV Sonstige Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 13 Zweijahresbericht
Artikel 14 Ausgaben für Klimaschutz und biologische Vielfalt
2 Schlussbestimmungen
Artikel 15 Ausschüsse
Artikel 16 Überprüfung und Evaluierung der Instrumente
Artikel 17 Inkrafttreten
Drucksache 819/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms für Umwelt- und Klimapolitik (LIFE) KOM (2011) 874 endg.; Ratsdok. 18627/11
... 18. Ferner ist er der Auffassung, dass in den anstehenden Verhandlungen der Verordnungsvorschlag auch hinsichtlich der Delegation von Rechtsakten zur konkreten Umsetzung von LIFE auf die Kommission auf ein Minimum zu reduzieren ist. Vielmehr muss es im Sinne der gebotenen Klarheit Ziel sein, die wesentlichen Punkte bereits in die LIFE-Verordnung aufzunehmen und nicht über nachfolgende Verfahren zu erlassen.
Drucksache 563/11
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Justiz
Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention
... 1. Eine Delegation des Europäischen Parlaments ist berechtigt, an den Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarats mit Stimmrecht teilzunehmen, wenn die Versammlung ihre Aufgaben in Bezug auf die Wahl der Richter nach Artikel 22 der Konvention wahrnimmt. Die Anzahl der Vertreter des Europäischen Parlaments entspricht der Höchstzahl der Vertreter, auf die jeder Staat nach Artikel 26 der Satzung des Europarats Anspruch hat.
8. Arbeitstagung der informellen Arbe1tsgruppe des CDDH mit der Europäischen Kommission CDDH-UE über den Beitritt der Europäischen Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention Entwurf von Übereinkünften für den Beitritt der Europäischen Union zur europäischen Menschenrechtskonvention
Entwurf
3 Präambel
Artikel 1 Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 69 der Konvention
Artikel 2 Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen
Artikel 3 Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Artikel 4 Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 5 Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention
Artikel 6 Wahl der Richter
Artikel 7 Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats
Artikel 8 Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben
Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 10 Unterzeichnung und inkrafttreten
Artikel 11 Vorbehalte
Artikel 12 Notifikationen
Entwurf
Entwurf
3 Einleitung
I. Notwendigkeit eines Beitrittsvertrags
II. Maßgebliche Schritte bei der Vorbereitung des Beitrittsvertrags
Artikel 1 Tragweite des Beitritts und Änderungen des Artikels 59 der Konvention
Etwaiger Beitritt zu anderen Protokollen
Verweis in der Konvention auf die zusätzlichen Bestimmungen des Beitrittsvertrages
Wirkungen des Beitritts
Verfahrenstechnische Änderungen der Konvention
Artikel 2 Vorbehalte zur Konvention und zu ihren Protokollen
Artikel 3 Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Gründe für die Einführung des Mechanismus
Fälle, in denen der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners geeignet ist
Die Drittbeteiligung und der Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Die Voraussetzungen für die Anwendung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Beschreibung des Verfahrens im Rahmen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
A Beschwerden, die gegen einen oder mehrere Mitgliedstaaten der Europäischen Union, nicht aber gegen die Europäische Union selbst gerichtet sind oder umgekehrt
B Beschwerden, die gleichzeitig gegen die EU und einen oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten gerichtet sind
Beendigung des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Gütliche Einigungen
Einseitige Erklärungen
Wirkungen des Mechanismus des weiteren Beschwerdegegners
Verweisung an die Große Kammer
Rückwirkungsverbot des Mechanismus
Vorherige Beteiligung des EuGH an Rechtssachen, in denen die EU als weitere Beschwerdegegnerin auftritt
Artikel 4 Rechtssachen zwischen den Vertragsparteien
Artikel 5 Auslegung der Artikel 35 und 55 der Konvention
Artikel 6 Wahl der Richter
Artikel 7 Beteiligung der Europäischen Union am Ministerkomitee des Europarats
Überwachung der Verpflichtungen in den Sachen, in denen die EU Beschwerdegegnerin oder weitere Beschwerdegegnerin ist
Überwachung der Verpflichtungen in anderen Sachen gegen einen EU-Mitgliedstaat
Überwachung der Verpflichtungen in Sachen gegen Staaten, die keine Mitgliedstaaten der EU sind
Artikel 8 Beteiligung der Europäischen Union an den durch die Konvention bedingten Ausgaben
Artikel 9 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
Artikel 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten
Artikel 11 Vorbehalte
Artikel 12 Notifikationen
Anlage zum erläuternden Bericht Zusammenfassung aller Ausdrücke, die sich auf staatliche Einrichtungen in der Europäischen Menschenrechtskonvention und auf etwaige Auswirkungen des Beitritts der Europäischen Union beziehen
Drucksache 113/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... /EG) betrifft, werden zumindest die Fragen seiner rechtlichen Organisationsform, BR-Drucksache 828/09(B) Ziffer 4, seiner wesentlichen Binnenstrukturen, seiner Finanzierung, der Zutrittsbedingungen von Drittstaaten sowie der Gewährleistung von Mindeststandards der Datenqualität und -sicherheit als wesentlich im oben dargestellten Sinne einzustufen sein, denn die Entscheidung dieser Fragen ist grundlegend für Gestalt und Struktur, Wirkungsweise und Funktionsfähigkeit des künftigen "elektronischen Netzes". Diese Entscheidungen sind folglich von der Richtlinie selbst zu treffen und stehen einer Delegation, wie sie der Richtlinienvorschlag (vgl. die neuen Artikel 4a Absatz 3, Artikel 13a ff. der Richtlinie
Drucksache 140/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates (Euratom) über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an indirekten Maßnahmen des Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft sowie für die Verbreitung der Forschungsergebnisse (2012 - 2013) KOM (2011) 71 endg.; Ratsdok. 7418/11
... Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET Puigarnau, Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Pierre de Boissieu, übermittelten Vorschlag der Europäischen Kommission.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage
3. Inhalt
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Einführungsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vertraulichkeit
Kapitel II Beteiligung
Artikel 4 Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung
Abschnitt 1 Mindestteilnahmebedingungen
Artikel 5 Allgemeine Grundsätze
Artikel 6 Mindestteilnahmebedingungen
Artikel 7 Unabhängigkeit
Artikel 8 Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen sowie Unterstützung der Aus- und Weiterbildung und der Laufbahnentwicklung von Forschern
Artikel 9 Alleiniger Teilnehmer
Artikel 10 Internationale Organisationen und Rechtspersonen mit Sitz in Drittländern
Artikel 11 Weitere Voraussetzungen
Abschnitt 2 Verfahren
Unterabschnitt 1 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Artikel 12 Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen
Artikel 13 Ausnahmen
Unterabschnitt 2 Bewertung Auswahl von Vorschlägen Gewährung von Finanzhilfen
Artikel 14 Bewertung, Auswahl und Gewährung
Artikel 15 Verfahren zur Einreichung, Bewertung, Auswahl und Gewährung
Artikel 16 Bestellung unabhängiger Experten
Unterabschnitt 3 Durchführung der Massnahmen Finanzhilfevereinbarungen
Artikel 17 Allgemeine Bemerkungen
Artikel 18 Allgemeine Bestimmungen in der Finanzhilfevereinbarung
Artikel 19 Bestimmungen über Zugangsrechte, Nutzung und Verbreitung
Artikel 20 Kündigungsbestimmungen
Artikel 21 Sonderbestimmungen
Artikel 22 Unterzeichnung und Beitritt
Unterabschnitt 4 Konsortien
Artikel 23 Konsortialvereinbarungen
Artikel 24 Koordinator
Artikel 25 Änderungen innerhalb des Konsortiums
Unterabschnitt 5 überwachung Bewertung der Programme der indirekten Massnahmen sowie Übermittlung von Informationen
Artikel 26 Überwachung und Bewertung
Artikel 27 Zur Verfügung zu stellende Informationen
Abschnitt 3 Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft
Unterabschnitt 1 Kostenerstattung Förderformen
Artikel 28 Förderfähigkeit
Artikel 29 Förderformen
Artikel 30 Erstattung erstattungsfähiger Kosten
Artikel 31 Direkte erstattungsfähige Kosten und indirekte erstattungsfähige Kosten
Artikel 32 Förderungshöchstgrenzen
Artikel 33 Berichterstattung und Prüfungen der erstattungsfähigen Kosten
Artikel 34 Exzellenznetze
Unterabschnitt 2 Auszahlung, Aufteilung, Einziehung Sicherheitsleistungen
Artikel 35 Auszahlung und Aufteilung
Artikel 36 Wiedereinziehung
Artikel 37 Risikoabdeckungsmechanismus
Kapitel III Verbreitung, Nutzung Zugangsrechte
Abschnitt 1 neue Kenntnisse Schutzrechte
Artikel 38 Besondere Vorschriften für die Fusionsenergieforschung
Unterabschnitt 1 Eigentum
Artikel 39 Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
Artikel 40 Gemeinsames Eigentum an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
Artikel 41 Übertragung von Eigentumsrechten an neuen Kenntnissen und Schutzrechten
Artikel 42 Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit Europas, Schutz der Verteidigungsinteressen der Mitgliedstaaten und Wahrung ethischer Grundsätze
Unterabschnitt 2 Schutz, Veröffentlichung, Verbreitung Nutzung
Artikel 43 Schutz von neuen Kenntnissen und Schutzrechten
Artikel 44 Erklärung bezüglich der finanziellen Unterstützung durch die Gemeinschaft
Artikel 45 Nutzung und Verbreitung
Abschnitt 2 Rechte auf Zugang zu bereits bestehenden neuen Kenntnissen Schutzrechten
Artikel 46 Bestehende Kenntnisse und Schutzrechte
Artikel 47 Grundsätze
Artikel 48 Zugangsrechte für die Durchführung einer indirekten Maßnahme
Artikel 49 Zugangsrechte für die Nutzung
Kapitel IV besondere Vorschriften für die Beteiligung an Tätigkeiten IM Themenbereich „Fusionsenergieforschung“
Artikel 50 Geltungsbereich
Artikel 51 Durchführung der Fusionsenergieforschung
Artikel 52 Finanzieller Beitrag der Gemeinschaft
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 53
Anhang Teilnehmer-Garantiefonds
Drucksache 614/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und das Ziel "Investitionen in Wachstum und Beschäftigung" und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 KOM (2011) 614 endg.; Ratsdok. 15249/11
... 31. Der Bundesrat lehnt es kategorisch ab, eine zwingende Aufgabendelegation an Städte im Zuge des in Artikel 99 des Vorschlags für eine Allgemeine Verordnung definierten Instruments der "integrierten territorialen Investition" vorzuschreiben. Da die finanzielle Verantwortung für die Handlungen von zwischengeschalteten Stellen letztlich bei den Ländern verbleibt, müssen diese selbst entscheiden können, ob und in welchem Umfang sie Aufgaben delegieren. Nach Auffassung des Bundesrates dürfen die Länder nicht dazu gezwungen werden, die finanziellen Risiken einzugehen, die mit einer Aufgabendelegation und dem damit verbundenen Auseinanderklaffen von Förderentscheidungen (durch die Städte) und finanzieller Verantwortung (der Länder) einhergehen. Der Bundesrat ist überzeugt, dass es für die erfolgreiche Umsetzung der nachhaltigen Stadtentwicklung weiterhin keiner Vorgaben bedarf, auf welcher (Verwaltungs)Ebene die Förderung umzusetzen ist.
Drucksache 832/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Innovation für eine nachhaltige Zukunft - Aktionsplan für Öko-Innovationen (Öko-Innovationsplan) KOM (2011) 899 endg.
... • Die Kommission wird öko-innovativen europäischen Unternehmen helfen, einen besseren Zugang zum Weltmarkt zu erhalten. Das Enterprise Europe Network, europäische Technologiezentren außerhalb Europas und die EU-Delegationen werden die Teilnahme an Messen und Handelsdelegationen, Kontakte zwischen Unterstützungsnetzen für KMU innerhalb und außerhalb Europas sowie Marktforschungen und Beurteilungen des Technologiebedarfs zusätzlich unterstützen.
1. Einleitung
2. die Herausforderung ÖKO-Innovation
3. Hemmnisse Triebfedern für Öko-Innovationen in KMU
4. Chancen für Öko-Innovationen Massnahmen der EU
5. der Aktionsplan für Öko-Innovationen
5.1. Aktion 1: Umweltpolitik und Rechtsvorschriften zur Förderung von Öko-Innovationen
5 Meilensteine
5.2. Aktion 2: Demonstrationsprojekte und Partnerschaften für Öko-Innovationen
5 Meilensteine
5.3. Aktion 3: Normen und Leistungsziele für wichtige Güter, Prozesse und Dienstleistungen zur Verringerung ihrer Umweltbelastung
5 Meilensteine
5.4. Aktion 4: Finanzierungs- und Unterstützungsleistungen für KMU
5 Meilensteine
5.5. Aktion 5: Internationale Zusammenarbeit
5 Meilensteine
5.6. Aktion 6: Neue Kompetenzen und Arbeitsplätze
5 Meilensteine
5.7. Aktion 7: Europäische Innovationspartnerschaften
5 Meilensteine
6. Governance Sensibilisierung
6.1. Governance-Struktur
5 Meilensteine
6.2. Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten
5 Meilensteine
6.3. Sensibilisierung für die Vorteile und Chancen von Öko-Innovationen
7. Schlussbemerkungen
Öko -Innovationen nützen der Wirtschaft und der Umwelt
Europäische Unternehmen erkennen die Chance
Künftige globale Chancen müssen genutzt werden
Die europäische Ökoindustrie ist im Welthandel gut aufgestellt35
Globale Wachstumsmärkte für Ökobranchen36
Drucksache 122/11
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung
... Gemäß dem geänderten § 14 EBPV werden in der neuen Fassung der EBPV nur für die Durchführung der mündlichen Prüfung eine oder mehrere Prüfungskommissionen festgelegt, denen jeweils ein Prüfungsleiter vorsteht, der aus dem Kreis der in die Prüfungskommission berufenen Mitglieder des Prüfungsausschusses vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird. Dieser Prüfungsleiter soll während der Tätigkeit der Prüfungskommission grundsätzlich die Aufgaben des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wahrnehmen, weil der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter nicht in jeder Prüfungskommission vertreten sein können. Aus diesem Grund wird in Absatz 6 nunmehr eine grundsätzliche Delegation der Aufgaben des Prüfungskommissionsvorsitzenden auf den Prüfungsleiter vorgesehen, aus der sich auch die Festlegung der Aufgaben des Prüfungsleiters in den §§ 14 und 20 EBPV ableitet. Diese Delegationsmöglichkeit des Prüfungsausschussvorsitzenden ist nicht neu, sondern konkretisiert nur die bereits in der bisherigen Fassung der EBPV in § 2 Absatz 5 letzter Satz EBPV enthaltene Delegationsmöglichkeit und passt sie an die Neuregelung in § 14 EBPV zum Ablauf der mündlichen Prüfung an.
Drucksache 120/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Effektivität des Strafverfahrens - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen -
... " erscheint praxisfremd, da Unwägbarkeiten hinsichtlich der Erfüllung insoweit kaum auszuschließen sind. Es ist daher zur Entlastung des Revisionsgerichts und zur Steigerung der Überwachungseffizienz durch größere örtliche Nähe zum Angeklagten eine Sonderregelung betreffend die der vorläufigen Einstellung nachfolgenden Schritte notwendig. Da das Revisionsgericht für den der Erfüllung der Auflagen und Weisungen folgenden endgültigen Einstellungsbeschluss zuständig sein soll, hat dies auch für die bei Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen zu erfolgende Fortsetzung des Verfahrens zu gelten, d.h. in diesem Fall müsste zunächst das Revisionsgericht weiter über die erhobene Revision entscheiden, gegebenenfalls - bei Erfolg der zumeist vom Angeklagten erhobenen Revision - in Form der Zurückverweisung an das Instanzgericht; denn nach Nichterfüllung der Auflagen und Weisungen wäre das Verfahren fortzusetzen, und ein Tatsachengericht könnte dies hinsichtlich des Revisionsverfahrens nicht leisten. Nachträgliche Aufhebung der Auflagen und Weisungen, ihre Änderung sowie Fristverlängerungen sollten in der Entscheidungszuständigkeit des Revisionsgerichts verbleiben, da sie mit der Ursprungsentscheidung über die Verhängung der Auflagen und Weisungen in engem Zusammenhang stehen. Daraus folgt, dass nur hinsichtlich der Überwachung der Erfüllung der Auflagen und Weisungen eine Zuständigkeitsübertragung an das Vordergericht erfolgen kann. Vorbild für einen Zuständigkeitswechsel ist die bindende Delegation nach § 462a Absatz 5 Satz 2 und 3
Drucksache 8/10
Unterrichtung durch den Rat der Europäischen Union
Initiative der spanischen Regierung für eine Änderung der Verträge in Bezug auf die Übergangsmaßnahmen betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments Ratsdok. 17196/09
... Die Delegationen erhalten in der Anlage die Abschrift eines Schreibens des Botschafters und Ständigen Vertreters Spaniens, Herrn Carlos Bastarreche Sagües, an den Generalsekretär des Rates, Herrn Pierre de Boissieu, in Bezug auf einen Vorschlag zur Änderung der Verträge betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.
Drucksache 334/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (E) Nr. 663/2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich KOM (2010) 283 endg.
... Die Finanzfazilität soll die Entwicklung bankfähiger Projekte im Bereich Energieeffizienz und regenerative Energien unterstützen und die Finanzierung von Investitionen kommunaler, lokaler und regionaler Behörden in Projekte für Energieeffizienz und regenerative Energien erleichtern. Die Einrichtung dieser Fazilität erfolgt in Einklang mit den Vorschriften über die Delegation von Aufgaben der Haushaltsausführung, die in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen festgelegt sind.
Vorschlag
Begründung
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 663/2009
Anhang II Finanzfazilität im Rahmen der Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft
I. Einrichtung einer Finanzfazilität für Projekte zur nachhaltigen Energienutzung
II. Zusammenarbeit mit Finanzintermediären
III. Bedingungen für die Gewährung von Mitteln und Auswahl- und Förderkriterien
Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 592/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) KOM (2010) 505 endg.; Ratsdok. 14355/10
... Nach Artikel 290 AEUV dürfen sich delegierte Rechtsakte nur auf die Änderung oder Ergänzung nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts beziehen. In den Anhängen des Verordnungsvorschlags sind jedoch maßgebliche statistische Daten geregelt. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte der gesamten Anhänge umfasst somit die Möglichkeit einer weitgehenden Änderung der zu Grunde liegenden Güterkraftverkehrsstatistik. Die vorgesehene Delegation würde somit zu Lasten der betroffenen Wirtschaft maßgebliche Änderungen ermöglichen. Da es sich somit um eine Änderung oder Ergänzung wesentlicher Vorschriften der Verordnung handeln würde, ist die Delegation mit Artikel 290 AEUV nicht vereinbar.
Drucksache 280/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Initiative des Königreichs Spanien, des Königreichs Belgien, der Republik Estland, der Republik Bulgarien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen Ratsdok. 9145/10
... Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen
Vermerk des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien, der Republik Estland, des Königreichs Spanien, der Republik Österreich, der Republik Slowenien und des Königreichs Schweden für die Delegationen
Vorschlag
Kapitel I Die Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
Artikel 1 Definition der Europäischen Ermittlungsanordnung und Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Geltungsbereich der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 4 Verfahrensarten, für die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen werden kann
Artikel 5 Inhalt und Form der Europäischen Ermittlungsanordnung
Kapitel II Verfahren und Schutzgarantien für den Anordnungsstaat
Artikel 6 Übermittlung der Europäischen Ermittlungsanordnung
Artikel 7 Europäische Ermittlungsanordnung in Bezug auf eine frühere Ermittlungsanordnung
Kapitel III Verfahren und Schutzgarantien für den Vollstreckungsstaat
Artikel 8 Anerkennung und Vollstreckung
Artikel 9 Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art
Artikel 10 Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 11 Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung
Artikel 12 Übermittlung der Beweismittel
Artikel 13 Rechtsbehelfe
Artikel 14 Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung
Artikel 15 Informationspflicht
Artikel 16 Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 17 Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten
Artikel 18 Vertraulichkeit
Kapitel IV Spezifische Bestimmungen für bestimmte Ermittlungsmassnahmen
Artikel 19 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 20 Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke von Ermittlungen
Artikel 21 Vernehmung per Videokonferenz
Artikel 22 Vernehmung per Telefonkonferenz
Artikel 23 Informationen über Bankkonten
Artikel 24 Informationen über Bankgeschäfte
Artikel 25 Überwachung von Bankgeschäften
Artikel 26 Kontrollierte Lieferungen
Artikel 27 Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 28 Mitteilungen
Artikel 29 Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen
Artikel 30 Übergangsregelungen
Artikel 31 Umsetzung
Artikel 32 Bericht über die Anwendung
Artikel 33 Inkrafttreten
Anhang A Europäische Ermittlungsanordnung (EEA)
A Durchzufuhrende Ermittlungsmassnahme
B Identität der betroffenen Personen
C Justizbehörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen Hat
D Beziehung EU einer etwaigen früheren Europäischen Ermittlungsanordnung
E Art des Verfahrens, für das die Europäische Ermittlungs-Anordnung erlassen wurde
F Gründe für den Erlass der Europäischen Ermittlungs-Anordnung
G Vollstreckung der Europäischen Ermittlungsanordnung
H Spezifische Modalitäten für die Vollstreckung
I Schlussbestimmungen und Unterschrift
Anhang B Empfangsbestatigung für die Europäische Ermittlungsanordnung
A Betreffende Europäische Ermittlungsanordnung
B Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung entgegengenommen hat 1
C GGF. Zuständige Behörde, der die Europäische Ermittlungsanordnung von der unter Abschnitt B genannten Behörde übermittelt wird
D Unterschrift und Datum
Drucksache 128/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2010 zur Lage in Jemen
... – unter Hinweis auf das Ergebnis der von der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu den Golfstaaten einschließlich Jemen vom 22. bis 25. Februar 2009 unternommenen Reise nach Jemen,
Drucksache 187/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative KOM (2010) 119 endg.
... 15. Hinsichtlich der Befugnisdelegation nach Artikel 15 des Verordnungsvorschlags begrüßt der Bundesrat ausdrücklich, dass die Kommission sowohl ein Einspruchs-, als auch ein Widerrufsrecht aufgenommen und diese nicht durch ein Dringlichkeitsverfahren eingeschränkt hat.
Drucksache 821/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV )
... Da der Jahresbericht auch Zahl und Art der Unfälle, über die ein Unfallbericht zu erstellen ist, enthalten muss, soll der Gefahrgutbeauftragte auch dafür sorgen, dass die Unfallberichte erstellt werden. „Hat dafür zu sorgen“ schließt auch die Möglichkeit der Delegation dieser Pflicht ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Befreiungen
§ 3 Bestellung von Gefahrgutbeauftragten
§ 4 Schulungsnachweis
§ 5 Schulungsanforderungen
§ 6 Prüfungen
§ 7 Zuständigkeiten
§ 8 Pflichten des Gefahrgutbeauftragten
§ 9 Pflichten der Unternehmer
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Übergangsbestimmungen
§ 12 Aufheben von Vorschriften
§ 13 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
II. Zu den Einzelvorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu 1.:
Zu 2.:
Zu 3.:
Zu 4.:
Zu 5.:
Zu 6.:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1341: Entwurf der Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen
Drucksache 737/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Handel, Wachstum und Weltgeschehen - Handelspolitik als Kernbestandteil der EU-Strategie Europa 2020 KOM (2010) 612 endg.
... Parallel dazu trägt die Handelsliberalisierung zum weiteren Anstieg des Wohlstandsniveaus und der Einkommen in den Industrieländern, auch in der EU, bei. Offenheit schafft Arbeitsplätze. Wir dürfen andererseits nicht verleugnen, dass die Anpassungskosten in bestimmten Bereichen und Wirtschaftszweigen bisweilen hoch sein können; deshalb brauchen wir einzelstaatliche und europäische Strategien für die Sozial- und Arbeitsmarktpolitik, um Arbeitnehmern und Unternehmen die Anpassung zu erleichtern. Dieses Anliegen sollte sich in unseren Haushaltsprioritäten widerspiegeln, und zwar in Übereinstimmung mit der Haushaltsüberprüfung der Kommission vom Oktober 201 08. Wir haben bei der Erstellung dieser Mitteilung EU-weite Konsultationen geführt. Diese Konsultationen und unsere internen Überlegungen lieferten die Hauptzutaten für die handelspolitische Agenda, die die Kommission im Rahmen des jetzigen Mandats zu verfolgen gedenkt. Sie wird sich dabei auf den neuen institutionellen Rahmen des Lissabon-Vertrags stützen. Das sollte als wichtige Gelegenheit verstanden werden, denn dieser verleiht der EU-Handelspolitik größere Transparenz und Legitimität, gibt dem Europäischen Parlament die Möglichkeit, in Handelsfragen mitzureden, und schafft darüber hinaus die Voraussetzungen für eine wechselseitige Intensivierung unserer Maßnahmen in der Handelspolitik und im Außenbereich sowohl in Brüssel als auch in den EU-Delegationen in 136 Ländern der Welt.
Mitteilung
1. Kontext und Grundlinien
Der dreifache Nutzen der Liberalisierung des Handels
2. Eine Handels- und Investitionspolitik für die Herausforderungen von morgen
2.1. Intelligentes Wachstum: mit eiligem Schritt in die Zukunft
2.2. Integratives Wachstum in der EU und im Ausland
2.3. Nachhaltiges Wachstum in der EU und im Ausland
3. Aktualisierung des Verhandlungsprogramms zur Ankurbelung des Wachstums
3.1. Abschluss der Doha-Runde und Ausgestaltung des multilateralen regelbasierten Systems
3.2. Abschluss der bereits programmierten Verhandlungen über Freihandelsabkommen
3.3. Verpflichtung unserer strategischen Wirtschaftspartner auf Konvergenz bei Handel, Investitionen und Regulierung
4. Programm für die Durchführung und Durchsetzung
5. Öffentliche Konsultationen und Folgenabschätzung
6. Handel und Außenbeziehungen
7. Fazit
1. Weiterführung unseres Verhandlungsprogramms
2. Vertiefung unserer strategischen Partnerschaften
3. Aktualisierung der Handelspolitik Unsere Ziele für 2011
4. Durchsetzung unserer Rechte
Anhang
Abbildung 1:
Abbildung 2:
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Drucksache 308/10
... Die Ermächtigung zur Ausgestaltung der Fahrberechtigungen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bzw. von 7,5 t wird unmittelbar auf die Landesregierungen übertragen. Für die Landesregierungen wird eine Delegationsmöglichkeit geschaffen.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Antrag der Freistaaten Bayern, Sachsen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Art. 1 Nr. 1a § 2 Abs. 10
Zu Art. 1 Nr. 1b § 2 Abs. 10a
Zu Art. 1 Nr. 1c und d § 2 Abs. 13 und 16
Zu Art. 1 Nr. 2 § 6
Zu Art. 2 Inkrafttreten
Drucksache 184/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Begründung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts KOM (2010) 105 endg./2
... Am 25. Juli 2008 nahm der Rat zur Kenntnis, dass mindestens acht Mitgliedstaaten die Absicht hatten, die Kommission zur Vorlage eines Vorschlags für eine Verstärkte Zusammenarbeit aufzufordern, und dass andere Mitgliedstaaten sich im Anschluss an den Vorschlag der Kommission möglicherweise an dieser Zusammenarbeit beteiligen würden. Ein Vorschlag der Kommission, der es jeder Delegation ermöglicht, endgültig für sich zu entscheiden ob eine Verstärkte Zusammenarbeit zweckmäßig ist und ob sie sich daran beteiligen möchte, kann dem Rat nur auf offiziellen Antrag der betreffenden Mitgliedstaaten hin vorgelegt werden. Ein etwaiger von mindestens acht Mitgliedstaaten an die Kommission gerichteter Antrag auf Vorlage eines Vorschlags für eine Verstärkte Zusammenarbeit würde dem weiteren Verfahren und insbesondere der vom Rat zu erteilenden Genehmigung nicht vorgreifen.
Vorschlag
Begründung
1. Einleitung
1.1 Hintergrund des Vorschlags
2. Gründe und Ziele des Vorschlags
2.1 Größere Rechtssicherheit und bessere Berechenbarkeit
2.2 Mehr Flexibilität durch Einführung einer gewissen Parteiautonomie
2.3 Den Wettlauf zu den Gerichten verhindern
3. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung der geplanten Verstärkten Zusammenarbeit
4. Rechtliche Aspekte
4.1 Rechtsgrundlage
4.2 Subsidiaritätsprinzip
4.3 Verhältnismäßigkeitsprinzip
4.4 Wahl des Rechtsinstruments
4.5 Position des Vereinigten Königreichs, Irlands und Dänemarks
5. Auswirkungen auf den Haushalt, Vereinfachung der Verfahren und Vereinbarkeit mit der Politik der EU in anderen Bereichen
5.1 Auswirkungen auf den Haushalt
5.2 Vereinfachung der Verfahren
5.3 Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der EU in anderen Bereichen
6. Erläuterung der Artikel
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12 und 13
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich
Artikel 1 Anwendungsbereich
Artikel 2 Universelle Anwendung
Kapitel II Einheitliche Kollisionsnormen für das auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht
Artikel 3 Rechtswahl
Artikel 4 In Ermangelung einer Rechtswahl anzuwendendes Recht
Artikel 5 Anwendung des Rechts des Staates des angerufenen Gerichts
Artikel 6 Ausschluss der Rück- und Weiterverweisung
Artikel 7 Öffentliche Ordnung (ordre public)
Artikel 8 Staaten ohne einheitliche Rechtsordnung
Kapitel III Sonstige Vorschriften
Artikel 9 Informationen der teilnehmenden Mitgliedstaaten
Artikel 10 Übergangsbestimmungen
Artikel 11 Verhältnis zu bestehenden internationalen Übereinkünften
Artikel 12 Revisionsklausel
Kapitel IV Schlussbestimmungen
Artikel 13 Inkrafttreten und Anwendung
Drucksache 394/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 1 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
§ 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Inhalt des Entwurfs
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Drucksache 218/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))
... 15. betont, dass es notwendig ist, mehr Klarheit hinsichtlich der Kriterien für die Ernennung und Bewertung von EU-Sonderbeauftragten zu schaffen und dabei auch eine angemessene Vertretung beider Geschlechter zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass das Parlament derzeit keine Möglichkeit hat, das einzelne Mandat eines EU-Sonderbeauftragten zu hinterfragen, da die Mittel für die Ausübung eines solchen Mandats in Artikel 19 03 06 enthalten sind, der alle Mandate der EU-Sonderbeauftragten abdeckt; fordert daher eine verstärkte parlamentarische Prüfung und Kontrolle der Ernennungen und Mandate der EU-Sonderbeauftragten; ist der Auffassung, dass die Arbeit der jeweiligen EU-Sonderbeauftragten schrittweise eingestellt und deren Funktion von vor Ort eingesetzten EU-Delegationsleitern ausgeübt werden sollte, während EU-Sonderbeauftragte mit regionalen Zuständigkeiten unter der Aufsicht der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und den EU-Delegationsleitern in den entsprechenden Ländern politische Leitlinien vorgeben müssen, damit ein kohärentes auswärtiges Handeln der Union gewährleistet wird; weist darauf hin, dass als erster, aber nicht als einziger Schritt eine Doppelverantwortung in diesem Zusammenhang übernommen werden muss, damit Kosteneinsparungen erzielt werden können und die GASP effizienter gestaltet werden kann; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, Maßnahmen zu ergreifen, um EU-Sonderbeauftragte mit Koordinierungsaufgaben und mit der Vorgabe politischer Leitlinien zu betrauen, und zwar auch im Hinblick auf GSVP-Missionen in ihrem Zuständigkeitsbereich;
Drucksache 42/10
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... Absatz 3 übernimmt die bisher in § 93 Abs. 2 GVG enthaltene Delegationsbefugnis und erweitert sie um die Kammern für internationale Handelssachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
2. Länder
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
§ 114a GVG
§ 114b GVG
§ 114c
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 701/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer verstärkten europäischen Katastrophenabwehr - die Rolle von Katastrophenschutz und humanitärer Hilfe KOM (2010) 600 endg.
... In Bezug auf Katastrophen außerhalb der Europäischen Union bietet die Einrichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) Möglichkeiten zur Verbesserung der Kohärenz zwischen der Katastrophenabwehr einerseits und möglichen politischen und sicherheitspolitischen Elementen der allgemeinen Krisenreaktion der EU andererseits. Dazu zählen u.a. politische und diplomatische Bemühungen in Brüssel und vor Ort, insbesondere durch die EU-Delegationen, ggf. einschließlich konsularischer Betreuung. Der EAD wird sowohl für Krisenreaktionsmaßnahmen im Rahmen des Stabilitätsinstruments (IfS) als auch für die zivile und militärische Krisenbewältigung zuständig sein, die auch humanitäre Hilfe und Rettungseinsätze umfassen kann. Dazu zählt auch die Rolle der EU als wichtiger Geber von Entwicklungshilfe in vielen Katastrophengebieten der Welt, in denen die Verbindungen zwischen Soforthilfe, Wiederaufbau und Entwicklung gestärkt werden können und müssen.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Anpassung der verfügbaren Instrumente an eine sich verändernde Welt
3. Leitprinzipien
4. Eine effektivere und effizientere europäische Katastrophenabwehr
4.1. Aufbau einer europäischen Notfallabwehrkapazität auf der Grundlage im Voraus bereitgestellter Ressourcen der Mitgliedstaaten und im Voraus vereinbarter Notfallpläne
4.2. Vorhaltung Pre-positioning von Ressourcen für die Katastrophenabwehr
4.3. Verbesserte Bedarfsermittlung
4.4. Eine gemeinsame, effektivere und kostenwirksamere Logistik
4.5. Koordinierter und kostenwirksamer Transport
4.6. Nutzung von militärischen Mitteln der Mitgliedstaaten und Möglichkeiten der GSVP zur Unterstützung der EU-Katastrophenabwehr
5. Eine kohärentere Reaktion
5.1. Aufbau eines Notfallabwehrzentrums
5.2. Verstärkte Koordinierung
6. Eine sichtbarere Katastrophenabwehr
7. Schlussfolgerung
Drucksache 783/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zu Kambodscha, insbesondere dem Fall von Sam Rainsy
... 13. beauftragt seine Delegation für die Beziehungen zu den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Nationen (ASEAN) und seinen Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten, die Entwicklung der Situation zu verfolgen;
Drucksache 754/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2000/75/EG hinsichtlich der Impfung gegen die Blauzungenkrankheit KOM/2010) 666 endg.
... Die Delegationen erhalten in der Anlage den mit Schreiben von Herrn Jordi AYET Puigarnau, Direktor, an den Generalsekretär des Rates der Europäischen Union, Herrn Pierre de Boissieu, übermittelten Vorschlag der Europäischen Kommission.
Drucksache 152/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
... Die Verordnungsermächtigung regelt die Anpassung von beitragsrechtlichen Sachverhalten der Sozialversicherung an das Steuerrecht und die jährliche Anpassung der Sachbezugswerte in der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Zur Verfahrensvereinfachung erfolgt eine Subdelegation auf das zuständige Ministerium.
Drucksache 394/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Antrag des Landes Berlin -
... XII die Landesregierungen durch Rechtsverordnungen Vorschriften über Rahmenvertragsinhalte nach § 79 Absatz 1 SGB XII zu erlassen, wenn die Rahmenverträge innerhalb von sechs Monaten nicht zustande kommen, nachdem die Landesregierung schriftlich dazu aufgefordert hatte. Die Delegationsermächtigung an die zuständigen Landesministerien führt zu einer Verfahrensvereinfachung und verbessert die Verhandlungsposition des zuständigen Ministeriums. Indirekt wird dadurch auch die Position der Sozialhilfeträger im Verhältnis zu den Leistungserbringern gestärkt."
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 76 Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XII
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 77 Absatz 1 Satz 3 SGB XII
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 78a SGB XII
§ 78a Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen
4. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - SGB XII
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 81 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XII
Drucksache 592/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) KOM (2010) 505 endg.; Ratsdok. 14355/10
... Die vorgesehene Delegation würde somit zu Lasten der betroffenen Wirtschaft maßgebliche Änderungen ermöglichen. Da es sich somit um eine Änderung oder Ergänzung wesentlicher Vorschriften der Verordnung handeln würde, ist die Delegation mit Artikel 290 AEUV nicht vereinbar.
Drucksache 7/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
... m) bereitet Empfehlungen für die in Nummer 49 der Geschäftsordnung der Konferenzen, Versammlungen und Tagungen der Union genannte erste Sitzung der Delegationsleiter vor, wobei er die Ergebnisse etwaiger regionaler Befragungen berücksichtigt;
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Unternehmen
b Bürgerinnen und Bürger
c Verwaltung
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Begründung
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Schlussbemerkung
Schlussakten der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten Antalya 2006
Änderungsurkunde zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992 ,
Zeichen am Rand der Texte der Schlussakten
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Grundlegende Bestimmungen
Artikel 11 Generalsekretariat
Kapitel II Sektor für das Funkwesen
Artikel 13 Funkkonferenzen und Funkversammlungen
Kapitel V Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Artikel 28 Finanzen der Union
Artikel 29 Sprachen
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion Genf 1992
Konvention der Internationalen Fernmeldeunion* Genf 1992
Teil I Vorwort
Kapitel I Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Artikel 2 Wahlen und damit verbundene Fragen Gewählte Beamte
Abschnitt 2
Artikel 4 Rat
Abschnitt 3
Artikel 5 Generalsekretariat
Abschnitt 4
Artikel 6 Koordinierungsausschuss
Abschnitt 5 Sektor für das Funkwesen
Artikel 12 Büro für das Funkwesen
Abschnitt 6 Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Artikel 15 Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Abschnitt 7 Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 16 Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 17 A Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Artikel 18 Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Abschnitt 8 Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Artikel 19 Teilnahme von anderen Gremien und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
Artikel 21 Empfehlungen einer Konferenz an eine andere
Kapitel II Besondere Bestimmungen für die Konferenzen und Versammlungen
Artikel 23 Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten PP-02
Artikel 24 Zulassung zu den Funkkonferenzen PP-02
Artikel 25 Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens PP-98 PP-02
Kapitel IV Andere Bestimmungen
Artikel 33 Finanzen
Anlage Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Teil II Zeitpunkt des Inkrafttretens
Erklärungen und Vorbehalte zum Abschluss der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion Antalya 2006 *
Denkschrift
A. Allgemeines
B. Besonderes
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1122: Gesetz zu den Änderungsurkunden vom 24. November 2006 zur Konstitution und zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dezember 1992
Drucksache 438/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu den Tätigkeitsberichten 2008/2009 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen für die Bereiche Telekommunikation und Post und zu den Sondergutachten 56 und 57 der Monopolkommission "Telekommunikation 2009: Klaren Wettbewerbskurs halten" und "Post 2009: Auf Wettbewerbskurs gehen" Bundesministerium Berlin, den 7. Juli 2010 für Wirtschaft und Technologie
... 134. Die Monopolkommission führt weiterhin an, Deutschland lasse sich im Rat für Postbetrieb (Postal Operations Council) durch die DPAG mit Sitz und Stimme vertreten. Die Bundesregierung nimmt die Sitzungen der Gremien des Weltpostvereins als Delegationsleiterin selbst wahr. Mitglieder im Weltpostverein können nur Staaten, nicht aber Unternehmen sein, die durch Wahlverfahren einen Sitz im Verwaltungsrat und/oder im Rat für Postbetrieb erhalten können. Die DPAG ist jeweils lediglich Mitglied der deutschen Delegation.
A. Allgemeines
B. Stellungnahme zum Bereich Telekommunikation
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen
4 Wettbewerbsentwicklung
4 Marktregulierungsfragen
Reform des europäischen Rechtsrahmens für Telekommunikationsmärkte
Europäische Initiativen zur Regulierung des Mobilfunks
Förderung flächendeckender und hochleistungsfähiger Breitbandversorgung
Schließung von Breitbandversorgungslücken durch die digitale Dividende
Universaldienst im Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur
C. Stellungnahme zum Bereich Post
3 Vorbemerkung
Bewertung im Einzelnen Regulierungsfragen
Mindestlohn für Briefdienstleistungen
Umsatzbesteuerung von Postdienstleistungen
3 Universaldienst
Teil leistungen
Vergabe von Postdienstleistungen durch öffentliche Stellen
Der Bund als Anteilseigner
Vertretung im Weltpostverein
Drucksache 801/10
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates zur zukünftigen Zusammensetzung (Sitzverteilung) des Ausschusses der Regionen der Europäischen Union
... 3. Der Bundesrat bedauert die vom Ausschuss der Regionen in seiner Sitzung vom 6. Oktober 2010 mit Mehrheit beschlossene Empfehlung an die Kommission und den Rat, auch künftig die Zahl der Sitze je nationaler Delegation auf höchstens 24 zu begrenzen, da diese die Bedeutung einer angemessenen, vertragskonformen Repräsentativität vernachlässigt.
Drucksache 782/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2010 zur Zukunft der europäischen Normung
... G. in der Erwägung, dass die europäische Normung innerhalb des globalen Ökosystems – und in unterschiedlichen Beziehungen zu diesem Ökosystem – wirksam wird und sich auf spezifische Strukturen und einen zielgerichteten Katalog von Prozessen für die Entwicklung von Normen stützt, wie sie von CEN und CENELEC auf der Grundlage des Grundsatzes der nationalen Delegation und vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) auf der Grundlage der direkten Mitgliedschaft umgesetzt werden,
2 Einleitung
Stärkung des Europäischen Normungssystems
a Allgemeine Punkte
b Verbesserung des Zugangs zum Normungsprozess
c Förderung des Grundsatzes der nationalen Delegation
d Erleichterung des Zugangs zu Normen
Normung zur Unterstützung von Innovation und nachhaltiger Wettbewerbsfähigkeit in einem globalisierten Umfeld
Drucksache 42/10 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
... § 93 Absatz 3 GVG-E übernimmt die bisher in § 93 Absatz 2 GVG enthaltene Delegationsbefugnis und erweitert sie um die Kammern für internationale Handelssachen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 114a
§ 114b
§ 114c
Artikel 2 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 3 Änderung des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
§ 38
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder
2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Zustimmungsbedürftigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu den Nummer n
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 114a
Zu § 114b
Zu § 114c
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 187/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative KOM (2010) 119 endg.
... 28. Hinsichtlich der Befugnisdelegation nach Artikel 15 des Verordnungsvorschlags begrüßt der Bundesrat ausdrücklich, dass die Kommission sowohl ein Einspruchs-, als auch ein Widerrufsrecht aufgenommen und diese nicht durch ein Dringlichkeitsverfahren eingeschränkt hat.
Drucksache 726/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Gegenseitige Rechenschaftspflicht und Transparenz - Viertes Kapitel des operativen Rahmens der EU für die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe KOM (2010) 643 endg.
... - In an der Fast-Track-Initiative zur Arbeitsteilung beteiligten Ländern werden zusammen mit den EU-Delegationen Gespräche über die gegenseitige Rechenschaftspflicht mit den Regierungen der Partnerländer und anderen nationalen Akteuren ins Leben gerufen. In nicht an dieser Initiative beteiligten Ländern organisiert die EU-Delegation ein Treffen, um festzulegen, welcher Geber die Gespräche über die gegenseitige Rechenschaftspflicht initiiert. - Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Leistungsbewertung im Rahmen der Prioritäten und Ziele der Partnerländer bis Juli 2011 zur regelmäßigen Überprüfung der Geberleistungen anhand ihrer landesspezifischen Verpflichtungen zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit. Die Mitgliedstaaten werden die Partnerländer ermuntern, eine Führungsrolle in diesem Prozess zu übernehmen.
1. Einleitung
2. Was ist gegenseitige Rechenschaftspflicht
3. Transparenz der Hilfe – Voraussetzung für gegenseitige Rechenschaftspflicht
4. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf Nationaler Ebene
5. Gegenseitig Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
6. Rechenschaftspflicht humanitäre Hilfe
7. Vorschlag eines vierten Kapitels des operativen Rahmens
1.1. Transparenz der Hilfe
7.1. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf nationaler Ebene
7.2. Gegenseitige Rechenschaftspflicht auf internationaler Ebene
Drucksache 430/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Mai 2010 zur Lage in Birma/Myanmar
... 20. beauftragt seine Delegationen für die Beziehungen zur ASEAN, zu China, Russland, den Vereinigten Staaten, Indien, den Ländern Südasiens und Japan, Birma/Myanmar auf die Tagesordnung ihrer Treffen mit ihren Partnern und Gesprächspartnern in den genannten Ländern zu setzen;
Drucksache 213/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Lage der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus
... – unter Hinweis auf seine Aussprache zu Belarus vom 24. Februar 2010 und den Besuch einer Adhoc-Delegation des Europäischen Parlaments in Belarus vom 25. bis 27. Februar 2010 und deren Erkenntnisse,
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