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14 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Diplomatenpässen"


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Drucksache 407/17

... Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumspflicht befreit sind, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/372 geändert worden ist, (ABI. L 61 vom 8. März 2017, S. 7), können die Mitgliedstaaten bei Inhabern von Diplomatenpässen, Dienst/Amtspässen oder Sonderpässen Ausnahmen von der Visumpflicht nach Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vorsehen. Eine solche Ausnahme erfolgt durch die innerstaatliche Umsetzung des am 8. März 2016 unterzeichneten Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Sultanats Oman über die gegenseitige Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen nach den internationalen Standards der Internationalen Zivilluftfahrt-organisation (ICAO). Gleiches gilt für das am 13. März 2017 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Staates Kuwait über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von biometrischen Offizialpässen.

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Drucksache 407/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Sechzehnte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

III. Rechtsfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

3. Weitere Kosten

4. Nachhaltigkeit

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 624/13 (Beschluss)

... 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."'

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Drucksache 624/13 (Beschluss)




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 624/1/13

... 6. Inhaber biometrischer Diplomatenpässe von Gabun, Mongolei."'

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 624/1/13




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 624/13

... Am 13. März 2013 wurde das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Befreiung von der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen geschlossen. Dieses Abkommen kann erst in Kraft treten, wenn die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Hierzu ist eine Änderung der

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Drucksache 624/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Neunte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VI. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2616: Entwurf einer Neunten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 311/11

... (a) Inhaber von Diplomatenpässen, Dienst- bzw. Amtspässen oder Sonderpässen;

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Drucksache 311/11




Begründung

1. Allgemeiner Kontext Gründe für den Vorschlag

1.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

2. Elemente des Vorschlags

2.1. Einführung einer Visumschutzklausel für die Aufhebung der Befreiung von der Visumpflicht

2.2. Änderung des Gegenseitigkeitsmechanismus

2.3. Definition des Begriffs Visum und des Kurzaufenthalts ohne Visum

2.4. Flüchtlinge und Staatenlose mit Aufenthalt im Vereinigten Königreich oder in Irland

2.5. Vereinheitlichung der Visumpflicht bzw. Visumbefreiung für bestimmte in Artikel 4 Absatz 1 aufgeführte Personengruppen

2.5.1. Weitere Angleichung

2.5.2. Beibehaltung der Vorschriften

2.5.3. Neue Bestimmung in Bezug auf Verpflichtungen aus früheren EU-Abkommen

2.5.4. Verfahren zur Befreiung von Drittstaatsangehörigen mit Diplomaten- und Dienstpässen von der Visumpflicht nach Aufhebung der Verordnung EG Nr. 789/20018

2.6. Klarstellung der Lage und Schaffung der Rechtsgrundlage hinsichtlich der Visumpflicht bzw. Visumbefreiung für sonstige, nicht als zwischenstaatliche internationale Organisationen geltende Völkerrechtssubjekte, die für ihre Mitglieder Diplomaten- oder Dienstpässe bzw. Passierscheine ausstellen

3. Konsultierte Organisationen/Sachverständige

4. Folgenabschätzung

5. Rechtsgrundlage

6. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Subsidiaritätsprinzip

7. Wahl des Instruments

8. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 1a
Schutzklausel

Artikel 4a
Ausschussverfahren

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 696/09

... Die Gültigkeitsdauer von Reisepässen, Dienstpassen und Diplomatenpässen beträgt bei Personen, die bei Antragstellung 24 Jahre oder alter sind, zehn Jahre. Bei Reisepässen, Dienstpassen und Diplomatenpässen von Personen unter 24 Jahren sowie bei Zweitpässen im Sinne des § 1 Absatz 3 beträgt die Gültigkeitsdauer sechs Jahre. Kinderreisepässe sind sechs Jahre, längstens aber bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gültig. Zu den Regelungen für Optionspflichtige siehe Ziffer 5.5.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 696/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Zu § 1

§ 1
Absatz 1

§ 1
Absatz 2

§ 1
Absatz 3

§ 1
Absatz 4

Zu § 2

§ 2
Absatz 1

§ 2
Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Vorbemerkungen

§ 4
Absatz 1

§ 4
Absatz 2

§ 4
Absatz 3

§ 4
Absatz 4

§ 4
Absatz 4a

§ 4
Absatz 5

§ 4
Absatz 6

Zu § 5

§ 5
Absatz 1

§ 5
Absatz 3

§ 5
Absatz 4

§ 5
Absatz 5

Zu § 6

§ 6
Absatz 2

Optionspflichtige, die zu Gunsten der deutschen Staatsangehörigkeit optiert haben, haben deren Fortbestehen nach Abschluss des Optionsverfahrens durch Vorlage eines Bescheides über das Fortbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 6 StAG nachzuweisen. Die Optionspflicht nach § 29 StAG gilt sowohl für diejenigen, die die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 StAG erworben haben, als auch für die nach § 40b StAG Eingebürgerten. Vgl. auch Absatz 4 und Ziffer 5.5.

§ 6
Absatz 2a

§ 6
Absatz 3

§ 6
Absatz 4

Zu § 6a

§ 6a

Zu § 7

§ 7
Absatz 1

§ 7
Absatz 2

§ 7
Absatz 3

§ 7
Absatz 4

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

§ 10
Absatz 2

§ 10
Absatz 3

Zu § 11

Zu § 12

§ 12
Absatz 2

§ 12
Absatz 3

Zu § 13

§ 13
Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Vorbemerkungen

§ 16
Absatz 2

§ 16
Absatz 3

§ 16
Absatz 4

Zu § 16a

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Vorbemerkungen

§ 19
Absatz 1

§ 19
Absatz 2

§ 19
Absatz 3

§ 19
Absatz 4

Zu § 20

Zu § 21

§ 21
Absatz 2

§ 21
Absatz 3

§ 21
Absatz 4

Zu § 22

Vorbemerkungen

§ 22
Absatz 1

§ 22
Absatz 2

§ 22
Absatz 4

Zu § 22a

§ 22a
Absatz 1

§ 22a
Absatz 2

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Technische Übergangsvorschriften

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Bürokratiekosten

Tabelle

Tabelle

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1008: Neufassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes


 
 
 


Drucksache 471/08

... befristete Einführung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomatenpässen oder Dienst-/Amtspässen, um schneller Erfolg bei der Gegenseitigkeit zu erlangen



Drucksache 164/08

... Die Zahl der Asylanträge von myanmarischen Staatsangehörigen im Flughafentransit ist erheblich gestiegen und bewegt sich seit einigen Monaten auf etwa gleich bleibend hohem Niveau. Zur Verhinderung missbräuchlicher Asylantragstellungen ist die Einführung der Flughafentransitvisumpflicht für myanmarische Staatsangehörige erforderlich. Gleichzeitig hat sich herausgestellt, dass Missbräuche des Flughafentransitprivilegs von Staatsangehörigen aus Angola, die Inhaber von Dienst- und Diplomatenpässen sind, aufgrund des geringen Migrationsdrucks dieses Personenkreises nicht mehr zu befürchten sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz vom 6. Februar 2008: NKR-Nr. 410: Dritte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung


 
 
 


Drucksache 511/06

... Inhaber von Diplomatenpässen, Dienstpässen und sonstigen amtlichen Pässen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 511/06




Begründung

1. Überprüfung der Anhänge der Verordnung:

1.1. Übertragung von Drittländern von einem Anhang in den anderen:

1.2. Visumregelung für bestimmte Kategorien von Drittstaatsangehörigen:

2. Regelung für Inhaber von Pässen, bei denen es sich nicht um die üblichen Pässe handelt:

3. Umwandlung einiger Bestimmungen, denen zufolge die Mitgliedstaaten Ausnahmen von der Visumpflicht vorsehen können, in einheitliche Bestimmungen zur Befreiung von der Visumpflicht:

3.1. Personen mit Flüchtlingsstatus und Staatenlose:

3.2. An Schulreisen teilnehmende Schüler:

4. Einführung einer neuen Bestimmung, der zufolge Personen, die im Rahmen des Kleinen Grenzverkehrs Grenzen überschreiten, von der Visumpflicht befreit sind:

5. Einführung einer Bestimmung, der zufolge Angehörige von Streitkräften, die im Rahmen der NATO und der Partnerschaft für den Frieden Missionen durchführen, von der Visumpflicht ausgenommen werden können:

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3


 
 
 


Drucksache 659/05

... b) in Nummer 1 werden die Angaben „Indien (außer Inhaber von Diplomatenpässen)," und „Türkei (außer Inhaber dienstlicher Pässe)." gestrichen und wird das Komma nach dem Wort „Syrien" durch einen Punkt ersetzt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 659/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Aligemeines

I. Zielsetzung und Lösung

II. Kosten und Preise

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 108/18 PDF-Dokument



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