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"EU-Gesetzgebung"
Drucksache 342/13
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland
Entwurf eines Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bund und Ländern in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBLG)
... § 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
§ 1 Mitwirkung des Bundesrates
§ 2 Grundsätze der Unterrichtung
§ 3 Übersendung von Dokumenten und Berichtspflichten
§ 4 Vorhaben der Europäischen Union
§ 5 Förmliche Zuleitung, Berichtsbogen und Umfassende Bewertung, Abschluss von EU-Gesetzgebungsverfahren
§ 6 Zugang zu Datenbanken, vertrauliche Behandlung von Dokumenten
§ 7 Vorbereitende Beratungen
§ 8 Stellungnahme des Bundesrates
§ 9 Berücksichtigung der Bundesratsstellungnahme
§ 10 Beteiligung an den Verhandlungen und Verhandlungsführung
§ 11 Verfahren vor den Europäischen Gerichten
§ 12 Vertragsrevision, Beitritts- und Assoziierungsverhandlungen der EU
§ 13 Ausschuss der Regionen
§ 14 Ständige Verbindungen der Länder zu Einrichtungen der EU
§ 15 Wahrung der kommunalen Belange
§ 16 Vereinbarung zwischen Bund und Ländern
§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5 Absatz 2) Berichtsbogen
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Drucksache 398/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40 /EG - COM(2012) 380 final
... 16. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung für den Fall, dass der Erlass einer Verordnung nicht vermeidbar ist, darauf hinzuwirken, dass die Vorschläge das erreichte Niveau der Verkehrssicherheit bei höher entwickelten Systemen der Fahrzeugüberwachung - wie z.B. in Deutschland - nicht infrage stellen. Der Verordnungsvorschlag legt Mindestanforderungen fest, ohne die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu ermächtigen, höhere Anforderungen beizubehalten oder festzulegen. Neben der Regelung einheitlicher Mindestanforderungen muss die EU-Gesetzgebung höhere Standards in einzelnen Mitgliedstaaten sichern und zulassen. Für Deutschland bedeutet dies, das bewährte und hochqualifizierte System der Fahrzeugüberwachung nicht nur beizubehalten, sondern auch die rechtliche Möglichkeit zu besitzen, das System weiterzuentwickeln und Innovationen einzuführen. Die bewährte Regelung, welche den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, über Mindeststandards hinaus höhere und zusätzliche Anforderungen an die periodische Fahrzeugüberwachung zu stellen, muss in der geplanten Neufassung der Rechtsvorschriften in jedem Fall beibehalten werden. Dies gilt für die:
Drucksache 367/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Strategie der EU zur Beseitigung des Menschenhandels 2012 - 2016 COM(2012) 286 final
... Die EU-Gesetzgebung sieht den Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind, sowie deren Unterstützung und Betreuung vor. 21 Umfassende kindgerechte Schutzsysteme, die eine behördenübergreifende und multidisziplinäre Koordinierung sicherstellen, sind unabdingbar, um den diversen Bedürfnissen der verschiedenen Gruppen von Kindern - darunter den Opfern von Menschenhandel - gerecht zu werden. Um Kinder besser zu schützen, wird die Kommission 2014 die Entwicklung von Leitlinien zu Systemen zum Schutz des Kindes finanzieren.
Mitteilung
1. Bestimmung der Ausgangslage
Maßnahmen der EU-zur Bekämpfung des Menschenhandels
Maßnahmen auf internationaler Ebene
2. Die wichtigsten Prioritäten
2.1. PRIORITÄT A: Erkennung, Schutz und Unterstützung der Opfer des Menschenhandels
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler und länderübergreifender Verweismechanismen referral mechanisms
2 Maßnahme 2: Erkennen von Opfern
3 Maßnahme 3: Schutz von Kindern, die Opfer von Menschenhandel sind
4 Maßnahme 4: Bereitstellung von Informationen zu den Rechten der Opfer
2.2. PRIORITÄT B: Verstärkung der Präventionsmaßnahmen gegen Menschenhandel
1 Maßnahme 1: Die Nachfrage verstehen und verringern
2 Maßnahme 2: Förderung der Einrichtung einer Plattform für den Privatsektor
3 Maßnahme 3: EU-weite Sensibilisierungsmaßnahmen und Präventionsprogramme
2.3. PRIORITÄT C: Verstärkung der strafrechtlichen Verfolgung der Menschenhändler
1 Maßnahme 1: Einrichtung nationaler, multidisziplinärer Strafverfolgungseinheiten
2 Maßnahme 2: Sicherstellung proaktiver Finanzermittlungen
3 Maßnahme 3: Verstärkung der grenzüberschreitenden polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit
4 Maßnahme 4: Intensivierung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit
2.4. PRIORITÄT D: Verbesserung der Koordination und Kooperation zwischen den maßgeblichen Akteuren sowie Kohärenz der Politiken
1 Maßnahme 1: Stärkung des EU-Netzwerks nationaler Berichterstatter oder gleichwertiger Mechanismen
2 Maßnahme 2: Koordinierung der externen politischen Aktivitäten der EU
3 Maßnahme 3: Förderung der Einrichtung einer Plattform der Zivilgesellschaft
4 Maßnahme 4: Überprüfung EU-finanzierter Projekte
5 Maßnahme 5: Stärkung der Grundrechte in der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels und in verwandten Maßnahmen
6 Maßnahme 6: Koordinierung von Schulungsmaßnahmen in einem multidisziplinären Kontext
2.5. PRIORITÄT E: Verbesserung der einschlägigen Kenntnisse und effiziente
1 Maßnahme 1: Entwicklung eines EU-weiten Datenerhebungssystems
2 Maßnahme 2: Ausbau von Kenntnissen über die geschlechterspezifische Dimension des Menschenhandels und die gefährdeten Gruppen
3 Maßnahme 3: Kenntnisse über Anwerbung im Internet
4 Maßnahme 4: Bekämpfung des Menschenhandels zu Zwecken der Ausbeutung der Arbeitskraft
3. Bewertung, Überwachung
Zusammenfassung der Maßnahmen der EU-Strategie zur Beseitigung des Menschenhandels 2012-2016
Drucksache 398/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40 /EG - COM(2012) 380 final
... 10. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung für den Fall, dass der Erlass einer Verordnung nicht vermeidbar ist, darauf hinzuwirken, dass die Vorschläge das erreichte Niveau der Verkehrssicherheit bei höher entwickelten Systemen der Fahrzeugüberwachung - wie z.B. in Deutschland - nicht infrage stellen. Der Verordnungsvorschlag legt Mindestanforderungen fest, ohne die Mitgliedstaaten ausdrücklich zu ermächtigen, höhere Anforderungen beizubehalten oder festzulegen. Neben der Regelung einheitlicher Mindestanforderungen muss die EU-Gesetzgebung höhere Standards in einzelnen Mitgliedstaaten sichern und zulassen. Für Deutschland bedeutet dies, das bewährte und hochqualifizierte System der Fahrzeugüberwachung nicht nur beizubehalten, sondern auch die rechtliche Möglichkeit zu besitzen, das System weiterzuentwickeln und Innovationen einzuführen. Die bewährte Regelung, welche den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, über Mindeststandards hinaus höhere und zusätzliche Anforderungen an die periodische Fahrzeugüberwachung zu stellen, muss in der geplanten Neufassung der Rechtsvorschriften in jedem Fall beibehalten werden. Dies gilt für die:
Drucksache 781/1/11
Antrag des Freistaats Thüringen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung und Bewertung der Übersichten über die gesamtstaatliche Haushaltsplanung und für die Gewährleistung der Korrektur übermäßiger Defizite der Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet
... Der Bundesrat hält es deshalb für erforderlich, die genannten Regelungen des Verordnungsvorschlags im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens entsprechend anzupassen.
Drucksache 92/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine EU-Agenda für die Rechte des Kindes KOM (2011) 60 endg.
... Mit ihrer am 19. Oktober 2010 angenommenen Strategie zur wirksamen Umsetzung der Charta der Grundrechte durch die Europäische Union 12 verpflichtet sich die Kommission, mittels eines „Grundrechtschecks“ bereits von vornherein sicherzustellen, dass die von ihr eingebrachten Legislativvorschläge mit den durch die Charta garantierten Grundrechten voll und ganz im Einklang stehen. Wie in der Strategie vorgesehen, achtet die Kommission bei der Arbeit mit dem Europäischen Parlament und dem Rat darauf, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachte Änderungen ebenfalls mit der Charta vereinbar sind. Sie wirkt auch in der Arbeit mit den Mitgliedstaaten darauf hin, dass diese die EU-Gesetzgebung im Einklang mit der Charta in nationales Recht umsetzen, wie es die Charta in Artikel 51 Absatz 1 von ihnen verlangt.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Allgemeine Grundsätze
1.1. Die Rechte des Kindes zu einem festen Bestandteil der EU-Grundrechtepolitik machen
1.2. Die Grundlagen für eine faktengestützte Politik schaffen
1.3. Zusammenarbeit mit wichtigen Akteuren
2. Konkrete Massnahmen der EU Zugunsten von Kindern
2.1. Eine kindgerechte Justiz
2.2. Spezielle Aktionen der EU zum Schutz von schutzbedürftigen Kindern
2.3. Kinder und die Politik der EU im Außenbereich
3. Partizipation - Sensibilisierungen der Kinder
Schlussbemerkung
Drucksache 462/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Politik der EU zur Terrorismusbekämpfung - wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen KOM (2010) 386 endg.
... Mit der Umsetzung des Rahmenbeschlusses durch die Mitgliedstaaten wird es möglich sein, Personen strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, die versuchen, Andere für den Terrorismus zu gewinnen, indem sie sie zur Begehung einer terroristischen Straftat aufrufen, sie in ihr Terrornetzwerk einzubinden versuchen oder sie mit nützlichen Informationen für Terroranschläge versorgen, beispielsweise mit Anleitungen für den Bau von Bomben. Der geänderte Rahmenbeschluss bewirkt, dass derartige kriminelle Handlungen überall in der EU zu einem Straftatbestand werden, auch dann, wenn sie mit Hilfe des Internets begangen werden. Damit ist ein weiterer wichtiger Schritt getan, der die EU-Gesetzgebung an das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus vom Mai 2005 angleicht, das Pate für die neuen Vorschriften stand.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Wichtigste Errungenschaften und künftige Herausforderungen
2.1. Prävention
2.1.1. Wichtigste Errungenschaften
2.1.2. Künftige Herausforderungen
2.2. Schutz
2.2.1. Wichtigste Errungenschaften
2.2.2. Künftige Herausforderungen
2.3. Verfolgung
2.3.1. Wichtigste Errungenschaften
2.3.2. Künftige Herausforderungen
2.4. Reaktion
2.4.1. Wichtigste Errungenschaften
2.4.2. Künftige Herausforderungen
2.5. Horizontale Aspekte
2.5.1. Achtung der Grundrechte
2.5.2. Internationale Zusammenarbeit und Partnerschaften mit Drittländern
2.5.3. Finanzierung
3. Ausblick
Drucksache 631/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 631/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse 877. Sitzung des Bundesrates am 26. November 2010
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Intelligente Regulierung in der Europäischen Union KOM (2010) 543 endg.
... 15. Der Bundesrat unterstreicht wie die Kommission die Mitverantwortung des Rates und des Europäischen Parlaments für eine qualitativ hochwertige Folgenabschätzung im Rahmen des EU-Gesetzgebungsverfahrens. Der Bundesrat bemängelt dabei erneut, dass im Falle von Änderungen am ursprünglichen Gesetzgebungsvorschlag im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens weder die Kommission noch das Europäische Parlament oder der Rat in den überwiegenden Fällen die Auswirkungen dieser Änderungen analysiert und die Folgenabschätzungen entsprechend aktualisiert haben. Damit bleiben die geschätzten Folgen der endgültigen Rechtsakte insbesondere hinsichtlich der damit einhergehenden Bürokratiekosten selbst im Falle substantieller Änderungen nach wie vor im Unklaren.
Drucksache 228/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu "2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik " (2008/2105(INI))
... 2. betont, dass es dringend notwendig ist, – einem horizontalen Ansatz folgend – die globale Erwärmung und den Klimawandel als neuen Parameter in alle Bereiche und Politikfelder zu integrieren und die Ursachen und Folgen der globalen Erwärmung und des Klimawandels in allen maßgeblichen Bereichen der EU-Gesetzgebung zu berücksichtigen;
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und Informations- und Kommunikationstechnologien IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Anhang A Auswahl zur EU-Umweltgesetzgebung Mit positivem Klimabeitrag
Anhang B Entschliessungen des Europäischen Parlaments zu Klimawandel und Energie
Drucksache 745/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (16. Bericht "Bessere Rechtsetzung " 2008) KOM (2009) 504 endg.; Ratsdok. 13879/09
... Der Vertrag von Lissabon würde nach seiner Ratifizierung die Rolle der nationalen Parlamente im EU-Gesetzgebungsverfahren stärken27. In den Protokollen 1 und 2 des Vertrags ist ein verbessertes System vorgesehen, damit nationale Parlamente sich dazu äußern können, ob Entwürfe von Legislativvorschlägen dem Grundsatz der Subsidiarität genügen. Sie würden über alle Entwürfe von Legislativvorschlägen unterrichtet und hätten außer in begründeten dringenden Fällen acht Wochen Zeit, um ihren Standpunkt kund zu tun28. Die nationalen Parlamente hätten dann das Recht, in Fällen, in denen ein Legislativvorschlag ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, der Kommission eine begründete Stellungnahme zu übermitteln29. Je nach der Anzahl der Parlamente, die Stellungnahmen übermitteln, sieht der Vertrag zwei Verfahrenswege vor – die "
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze durch die Kommission 2008
3.1. Behandlung der Grundsätze durch die Kommission
3.2. Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission in ihren Folgenabschätzungen
4. Einbindung der nationalen Parlamente
4.1. Bei der Kommission eingegangene Stellungnahmen
4.2. Aktionen zum Thema Subsidiarität des COSAC
5. Anwendung durch den Rat
6. Anwendung durch das Europäische Parlament
7. Anwendung durch den Ausschuss der Regionen
8. Anwendung durch den Gerichtshof
9. Schlussfolgerungen
Anhang 1 Anzahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 157/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften KOM (2009) 21 endg.; Ratsdok. 5985/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt erneut den Vorschlag der Kommission als zentrales Element des unter der deutschen EU-Ratspräsidentschaft im März 2007 verabschiedeten Aktionsplans zur Reduzierung der durch EU-Gesetzgebung bedingten Verwaltungslasten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates vom 6. März 2009, BR-Drucksache 116/09 (Beschluss), Ziffer 10).
Drucksache 157/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Rechnungsstellungsvorschriften KOM (2009) 21 endg.; Ratsdok. 5985/09
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass die Kommission mit dem Vorschlag zu einer Vereinheitlichung der Rechnungsstellungsvorschriften und damit zur Reduzierung der durch EU-Gesetzgebung bedingten Verwaltungslasten beitragen will.
Drucksache 719/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit "Bessere Rechtsetzung 2007 " (15. Bericht) KOM (2008) 586 endg.; Ratsdok. 13631/08
... Der Vertrag von Lissabon würde nach seiner Ratifizierung die Rolle der nationalen Parlamente im EU-Gesetzgebungsverfahren in einigen Punkten verändern15. Eine der wichtigsten Neuerungen besteht darin, das Subsidiaritätsprinzip einer Ex-ante-Kontrolle auf der politischen Ebene sowie einer rechtlichen Ex-post-Kontrolle zu unterwerfen. Die politische Ex-ante-Kontrolle wäre durch ein Frühwarnsystem gewährleistet. Die nationalen Parlamente hätten dann die Möglichkeit, in Fällen, in denen ein Gesetzgebungsakt ihrer Ansicht nach nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang steht, eine begründete Stellungnahme abzugeben16. Sie würden systematisch über alle Entwürfe von Gesetzgebungsakten unterrichtet und hätten außer in begründeten dringenden Fällen acht Wochen Zeit, um ihren Standpunkt kund zu tun17. Je nach der Anzahl eingegangener begründeter Stellungnahmen sieht der Vertrag zwei Verfahrenswege vor – die "
Bericht
1. Einführung
2. Rechtlicher und institutioneller Rahmen
2.1. Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
2.2. Anwendungsweise, Gelegenheit zur Stellungnahme, nachträgliche Kontrolle
3. Anwendung der Grundsätze 2007
3.1 Folgenabschätzungen und Ausschuss für Folgenabschätzung
3.2 Beispiele für die Anwendung der Grundsätze durch die Kommission
4. Anwendung der Grundsätze durch sonstige Akteure
4.1 Nationale Parlamente
4.2 Europäisches Parlament und Rat
4.3 Ausschuss der Regionen
4.4 Gerichtshof
5. Fazit
Anhang 1 Zahl der Stellungnahmen von nationalen Parlamenten
Drucksache 688/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. September 2008 zum Güterverkehr in Europa (2008/2008(INI))
... -Emissionen, Landschafts- und Energieverbrauch durchführt und dass sie verstärkt erneuerbarer Energiequellen (insbesondere von Wind- und Solarenergie) entsprechend der EU-Gesetzgebung, ihren Zielen und den Intelligenten Verkehrssystemen nutzt;
Drucksache 606/1/08
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Saarland, Rheinland-Pfalz
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Die nationalen Parlamente werden durch das Frühwarnsystem aus eigenem Recht Beteiligte am EU-Gesetzgebungsverfahren (Artikel 12 EUV n.F.). Sie erhalten wichtige Kontrollrechte, die durch ein Klagerecht ergänzt werden. Nach Artikel 5 EUV n.F., Artikel 69 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) i.V.m. dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten sie die Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge und -klage und werden auf diese Weise zum Hüter der mitgliedstaatlichen Souveränität. Auch die regionalen Parlamente, in Deutschland die Landtage, können an dem neuen Frühwarnsystem beteiligt werden.
a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union
Im Einzelnen:
aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission
cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen
dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente
ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen
b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit
aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung
bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union
cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union
dd Recht auf Austritt
Drucksache 84/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2007 zu dem Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission für 2008
... 52. unterstützt die Kommission bei ihren fortgesetzten Bemühungen zur Verbesserung der Qualität der EU-Gesetzgebung; unterstreicht die Notwendigkeit, die Vereinfachung und Konsolidierung des EU-Rechts zu beschleunigen und sich noch mehr um eine bessere Rechtsetzung, um prompte Umsetzung und korrekte Anwendung des EU-Rechts unter umfassender Wahrung der Rechte des Europäischen Parlaments zu bemühen fordert einen strengeren Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismus für die Umsetzung des EU-Rechts in den Mitgliedstaaten;
Drucksache 110/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2008) 32 endg.; Ratsdok. 6077/08
... 2. Der Bundesrat erkennt die Fortschritte bei der Verbesserung des regulatorischen Umfelds in der EU seit der Vorlage der ersten strategischen Überlegungen zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds vom 14. November 2006 (BR-Drucksache 871/06) an. Dazu gehören insbesondere der Start des Aktionsplans zur Verringerung der Verwaltungslasten aufgrund von EU-Rechtsvorschriften um 25 Prozent bis 2012, die Einsetzung eines Ausschusses für Folgenabschätzungen, die verstärkte Nutzung von Folgenabschätzungen zu EU-Gesetzgebungsvorschlägen und die Durchführung und Ergänzung des Programms zur systematischen Vereinfachung des bestehenden EU-Rechts.
2 Gesetzesfolgenabschätzungen
2 Vereinfachungsprogramm
Verringerung der Verwaltungslasten
Drucksache 532/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS ) KOM (2008) 402 endg.; Ratsdok. 12108/08
... im Rahmen der EU-Gesetzgebung - wie sie bereits in Artikel 40 des Verordnungsvorschlags für eine EMAS-III-Verordnung in der Fassung vom 25. September 2007 vorgesehen war - ist deshalb unerlässlich.
Zur Vorlage allgemein
Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften Legal Compliance
Zur Einführung von Kernindikatoren
Zur Begünstigung von kleineren Organisationen KMU
Verlängerung des Validierungszyklus
Einführung eines Umweltleistungsberichts mit Kernindikatoren
Zur Förderung von EMAS durch Mitgliedstaaten und EU
Sonstige Bemerkungen
Drucksache 532/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS ) KOM (2008) 402 endg.; Ratsdok. 12108/08
... im Rahmen der EU-Gesetzgebung - wie sie bereits in Artikel 40 des Verordnungsvorschlags für eine EMAS-III-Verordnung in der Fassung vom 25. September 2007 vorgesehen war - ist deshalb unerlässlich.
Zur Vorlage allgemein
Zur Einhaltung der Rechtsvorschriften Legal Compliance
Zur Einführung von Kernindikatoren
Zur Begünstigung von kleineren Organisationen KMU
- Verlängerung des Validierungszyklus
- Widerspruch zwischen Auditierungs- und Validierungszyklus
- Einführung eines Umweltleistungsberichts mit Kernindikatoren
Zur Förderung von EMAS durch Mitgliedstaaten und EU
Weltweites EMAS und Sammelregistrierung
Anerkennung vorhandener Umweltmanagementsysteme
Sonstige Bemerkungen
Drucksache 606/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
... Die nationalen Parlamente werden durch das Frühwarnsystem aus eigenem Recht Beteiligte am EU-Gesetzgebungsverfahren (Artikel 12 EUV n.F.). Sie erhalten wichtige Kontrollrechte, die durch ein Klagerecht ergänzt werden. Nach Artikel 5 EUV n.F., Artikel 69 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU (AEUV) i.V.m. dem Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit erhalten sie die Möglichkeit der Subsidiaritätsrüge und -klage und werden auf diese Weise zum Hüter der mitgliedstaatlichen Souveränität. Auch die regionalen Parlamente, in Deutschland die Landtage, können an dem neuen Frühwarnsystem beteiligt werden.
2 I.
a Vorwurf der mangelnden demokratischen Legitimation der Europäischen Union
aa Stärkung der Rechte des Europäischen Parlaments
bb Verbesserte demokratische Legitimation der Europäischen Kommission
cc Größere Transparenz durch öffentliche Ratssitzungen
dd Die gestärkte Rolle der nationalen Parlamente
ee Stärkung der Rolle des Ausschusses der Regionen
b Vorwurf der Entstaatlichung der Bundesrepublik Deutschland zugunsten einer europäischen Staatlichkeit
aa Verbesserte Kompetenzabgrenzung
bb Begrenzte Übertragung zusätzlicher Kompetenzen auf die Europäische Union
cc Achtung der nationalen Identität der Mitgliedstaaten durch die Union
dd Recht auf Austritt
2 II.
Drucksache 110/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zweite strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2008) 32 endg.; Ratsdok. 6077/08
... 2. Der Bundesrat erkennt die Fortschritte bei der Verbesserung des regulatorischen Umfelds in der EU seit der Vorlage der ersten strategischen Überlegungen zur Vereinfachung des ordnungspolitischen Umfelds vom 14. November 2006 (BR-Drucksache 871/06) an. Dazu gehören insbesondere der Start des Aktionsplans zur Verringerung der Verwaltungslasten aufgrund von EU-Rechtsvorschriften um 25 Prozent bis 2012, die Einsetzung eines Ausschusses für Folgenabschätzungen, die verstärkte Nutzung von Folgenabschätzungen zu EU-Gesetzgebungsvorschlägen und die Durchführung und Ergänzung des Programms zur systematischen Vereinfachung des bestehenden EU-Rechts.
2 Gesetzesfolgenabschätzungen
2 Vereinfachungsprogramm
Verringerung der Verwaltungslasten
Drucksache 824/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 KOM (2007) 640 endg.; Ratsdok. 14663/07
... c) Im Januar 2007 legte die Kommission ein ehrgeiziges Aktionsprogramm zur Reduzierung der durch die EU-Gesetzgebung eingeführten Verwaltungslasten um 25 % vor. Diese Reduzierung sollte 2012 gemeinsam durch die EU und die Mitgliedstaaten erreicht werden. Das Aktionsprogramm legt fest, wie Meldepflichten für Unternehmen erfasst, bewertet und abgebaut werden können. Es enthält eine Liste von rund 40 Rechtsakten und 13 prioritären Bereichen, die schätzungsweise 80 % der Verwaltungskosten für die Unternehmen verursachen. Damit auch kurzfristig konkrete Ergebnisse erzielt werden können, werden in dem Programm auch eine erste Reihe von "
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Prioritäten für 2008
Wachstum und Beschäftigung
Nachhaltiges Europa
Ein integriertes Konzept zur Migration
Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Europa als Partner in der Welt
3. Politisches Handeln: ein tägliches Bemühen
Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen
Die internationale Ebene
Verwaltung von Finanzprogrammen
Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes
4. Arbeiten zur Gestaltung neuer politischer Konzepte
5. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung, Kodifizierung, Rücknahmen und Ermittlung der Verwaltungskosten
Eine strategische Überprüfung der besseren Rechtsetzung
Prüfung anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
6. Kommunikation über Europa
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Anhang 2 Vereinfachungsvorschläge
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Anhang 4 Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2008
Drucksache 569/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - Vertragsentwurf für die Regierungskonferenz CIG 1/ 07, CIG 2/ 07, CIG 3/ 07 und CIG 4/ 07
... Die Stellungnahmemöglichkeit nach der jetzigen Praxis der Kommission ist im Gegensatz zum Subsidiaritäts-Frühwarnsystem nicht auf Entwürfe für EU-Gesetzgebungsakte und nicht auf die Geltendmachung von Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips beschränkt. Außerdem unterliegt sie keiner Frist. Der Bundesrat würde es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Stellungnahmemöglichkeit ungeachtet der förmlichen Rechte der nationalen Parlamente nach dem Reformvertrag erhalten bliebe.
Drucksache 306/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt KOM (2007) 226 endg.; Ratsdok. 9293/07
... (26) Traditionell hat die EU-Gesetzgebung im Bereich Finanzdienstleistungen für Privatkunden danach gestrebt, Mindestregelungen zum Verbraucherschutz in allen Mitgliedstaaten festzusetzen. So schreibt etwa die Lebensversicherungsrichtlinie eine Mindestfrist von 14 Tagen vor, in der der Versicherungsnehmer vom Vertrag zurücktreten kann44. Dieser Ansatz ist nicht unproblematisch: In vielen Fällen sind Mitgliedstaaten über die Mindestanforderungen hinausgegangen und haben damit das Bestehen gleicher Wettbewerbsbedingungen eingeschränkt und abweichende Niveaus an Schutz für europäische Verbraucher geschaffen.
Grünbuch über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt Text von Bedeutung für den EWR
3 Zusammenfassung
1. Einleitung
2. Kontext
3. Bessere Regulierung und Finanzdienstleistungen für Privatkunden
4. Ziele und Maßnahmen
4.1. Niedrigere Preise und mehr Auswahl für die Verbraucher
Laufende und geplante Initiativen
Mehr Auswahl, Qualität und Innovation
4.2. Verbesserung des Verbrauchervertrauens
Schutz der Verbraucherinteressen
Sicherung des Zugangs zu angemessenen Rechtsbehelfen
Förderung solider und sicherer Finanzinstitute für Privatkunden
Laufende und geplante Initiativen
4.3. Stärkung des Verbrauchers
Bereitstellung der richtigen Informationen zum richtigen Zeitpunkt
Beratung der Verbraucher
5. Schlussfolgerung
Drucksache 915/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 13. November 2007 zu der thematischen Strategie für den Bodenschutz (2006/2293(INI))
... 8. unterstreicht, dass eine EU-Rahmenrichtlinie nach den Prinzipien der besseren Rechtsetzung völlig gerechtfertigt ist, da die Bewertung der bestehenden EU-Gesetzgebung, die zunächst ergänzt werden sollte, sowie der freiwilligen Vereinbarungen zum Wissenstransfer weiterhin Lücken im Bodenschutz offen legt;
Synergie mit anderen Gemeinschaftspolitiken
2 Klimawandel
2 Landwirtschaft
2 Artenvielfalt
2 Forschung
Wüstenbildung und Versteppung
2 Bodenverseuchung
Drucksache 569/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Vertrags zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - Vertragsentwurf für die Regierungskonferenz
... Die Stellungnahmemöglichkeit nach der jetzigen Praxis der Kommission ist im Gegensatz zum Subsidiaritäts-Frühwarnsystem nicht auf Entwürfe für EU-Gesetzgebungsakte und nicht auf die Geltendmachung von Verletzungen des Subsidiaritätsprinzips beschränkt. Außerdem unterliegt sie keiner Frist. Der Bundesrat würde es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Stellungnahmemöglichkeit ungeachtet der förmlichen Rechte der nationalen Parlamente nach dem Reformvertrag erhalten bliebe.
Drucksache 473/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse zu Punkt der 825. Sitzung des Bundesrates am 22. September 2006
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit KOM (2006) 329 endg.; Ratsdok. 10938/06
... Den Mitgliedstaaten wird auferlegt, einzelstaatliche Systeme zur Überwachung von Verletzungen zu errichten und einzelstaatliche Pläne zur Prävention von Unfällen und Verletzungen zu erstellen. Dies bringt nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sondern auch erhebliche Kosten mit sich. Der Bundesrat hält den Empfehlungsvorschlag insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Prävention von Verletzungen in den meisten Mitgliedstaaten und Regionen nicht zuletzt aufgrund der EU-Gesetzgebung (zum Beispiel im Arbeitsschutz und der Produktsicherheit) einen kaum noch zu überbietenden Sicherheitsstandard erreicht hat, für unverhältnismäßig, sieht darin einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und lehnt ihn daher ab.
Drucksache 473/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Prävention von Verletzungen und zur Förderung der Sicherheit KOM (2006) 329 endg.; Ratsdok. 10938/06
... Den Mitgliedstaaten wird auferlegt, einzelstaatliche Systeme zur Überwachung von Verletzungen zu errichten und einzelstaatliche Pläne zur Prävention von Unfällen und Verletzungen zu erstellen. Dies bringt nicht nur einen erheblichen Verwaltungsaufwand, sondern auch erhebliche Kosten mit sich. Der Bundesrat hält den Empfehlungsvorschlag insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Prävention von Verletzungen in den meisten Mitgliedstaaten und Regionen nicht zuletzt aufgrund der EU-Gesetzgebung (zum Beispiel im Arbeitsschutz und der Produktsicherheit) einen kaum noch zu überbietenden Sicherheitsstandard erreicht hat, für unverhältnismäßig, sieht darin einen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip und lehnt ihn daher ab.
Drucksache 434/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Kommission der Europäischen Gemeinschaften "Bessere Rechtsetzung 2005 " gemäß Artikel 9 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit (13. Bericht) KOM (2006) 289 endg. Ratsdok. 10558/06
... Die Verwaltungsbelastung der europäischen Unternehmen geht im Wesentlichen auf nationale Rechtsvorschriften, verglichen mit deren Bedeutung im Verhältnis zur EU-Gesetzgebung, zurück. Darüber hinaus spielen die Mitgliedstaaten eine wichtige Rolle für die bessere Rechtsetzung, da sie für die Anwendung und - im Falle der Richtlinien - für die Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften auf nationaler Ebene verantwortlich sind. Die bessere Rechtsetzung hängt daher weitgehend von ihnen ab.
Bericht
1. bessere Rechtsetzung
1.1. Maßnahmen der Kommission
5 Folgenabschätzung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Aktualisierung und Vereinfachung des Acquis communautaire
Schätzung der Verwaltungskosten
Wahl des Instruments
Kontrolle der Anwendung des Gemeinschaftsrechts
Prüfung und Zurückziehung schwebender Rechtsetzungsvorschläge
1.2. Maßnahmen des Europäischen Parlaments, des Rates, des Ausschusses der
1.3. Maßnahmen der Mitgliedstaaten
2. Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit
Drucksache 871/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Strategische Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung in der Europäischen Union KOM (2006) 689 endg.; Ratsdok. 15510/06
dass die in Deutschland für den Gesetzesvollzug zuständigen Länder über den Bundesrat auch direkt von der Kommission an der Gesetzesfolgenabschätzung von geplanten EU-Maßnahmen beteiligt werden. Die Länder sollten bereits in der Frühphase des EU-Gesetzgebungsprozesses Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
Drucksache 946/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den Fortschritten der EU bei der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 2 und 39 des EU-Vertrags)
... – den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung zu verallgemeinern und diesen zum Eckstein der EU-Gesetzgebung zu machen,
Drucksache 52/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips im Jahr 2004 ("Subsidiaritätsbericht 2004")
... 6. Die Aufforderung der Kommission an die Mitgliedstaaten, selbst Folgenabschätzungsverfahren bei der Umsetzung von EU-Rechtsakten durchzuführen, wird von Seiten des Bundesrates unterstützt. Allerdings ist er der Auffassung, dass einer nachträglichen Folgenabschätzung auf nationaler Ebene nach bereits erfolgter Verabschiedung des EU-Gesetzgebungsakts aufgrund des häufig geringen Gestaltungsspielraums des nationalen Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Entscheidend ist die Folgenabschätzung im Zusammenhang mit dem europäischen Rechtsetzungsakt.
Subsidiaritätsbericht der Bundesregierung 2004
I. Überblick
II. Subsidiaritätsprüfungen durch die Bundesressorts und den Bundesrat
1. Rechtliche Grundlagen
2. Subsidiaritätsprüfung durch die Bundesressorts
3. Subsidiaritätsprüfung durch den Bundesrat
4. Unterschiede bei der Beurteilung durch Bundesregierung und Bundesrat
III. Jahresbericht „Bessere Rechtsetzung 2004 der Kommission
1. Inhalt des Kommissionsberichts
2. Bewertung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung
3. Bewertung des Kommissionsberichts durch den Bundesrat
IV. Rechtliche und organisatorische Neuerungen zur Subsidiaritätskontrolle
V. Gesamtbewertung
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