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"Einkommens"
Drucksache 165/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, dass sowohl durch Neubau als auch durch die Aufwertung bestehender Wohnungen deutlich mehr sozialer Wohnraum geschaffen werden muss, um der häufig prekären Wohnungssituation einkommensschwächerer Haushalte entgegenzuwirken. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass durch die vorgesehene Einfügung von Artikel 104d Grundgesetz ein neuer Finanzhilfetatbestand geschaffen wird, auf dessen Grundlage der Bund den Ländern künftig Finanzhilfen für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen der Länder und Kommunen im Bereich des sozialen Wohnungsbaus ohne zeitliche Beschränkungen gewähren kann. Der Bundesrat begrüßt ferner, dass die Bundesregierung angekündigt hat, den Ländern in den Jahren 2020 und 2021 mindestens zwei Mrd. Euro für den sozialen Wohnungsbau bereitzustellen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG *
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104e - neu - GG *
Artikel 104e
14. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
15. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
16. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist der Buchstabe a wie folgt zu fassen:
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Artikel 125c Absatz 2 Satz 4 GG ∗ In Artikel 1 Nummer 3 ist Buchstabe b zu streichen.
Drucksache 431/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über die Modernisierung der Mietsache (Mietrechtsanpassungsgesetz - MietAnpG )
... a) Der Bundesrat stellt fest, dass das 2015 verabschiedete Gesetz, das die maximal zulässige Miethöhe bei Mietbeginn regelt ("Mietpreisbremse") zwar nicht wirkungslos geblieben ist, den Anstieg der Mietpreise aber nicht entscheidend eindämmen konnte und 40 Prozent der Haushalte in deutschen Großstädten weiter mehr als 30 Prozent ihres Einkommens für die Miete ausgeben.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 556d Absatz 2 Satz 1, 4 und 5BGB
2. Zu Artikel 1 § 556d Absatz 2 Satz 5 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 556g Absatz 1a und Absatz 2 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a - neu - § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB ,
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 3 Satz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 558 Absatz 5 BGB , Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a § 559 Absatz 1 Satz 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 4 und Nummer 5 Buchstabe a § 558 Absatz 5 und § 559 Absatz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 559c Absatz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 569 Absatz 3 Nummer 3 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 - neu - § 573 Absatz 2a - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 - neu - § 573 BGB - Harmonisierung der Verzugsfolgen im Wohnungsmietrecht
13. Zu Artikel 1 allgemein
14. Zu Artikel 3 § 5 und § 22 WiStrG 1954
‚Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 5 Mietpreisüberhöhung, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise
§ 22 Übergangsregelung
15. Zu Artikel 3 § 5 Absatz 2 WiStrG 1954
16. Zu Artikel 3 § 6 WiStG 1954
17. Zu Artikel 3 § 6 WiStrG 1954
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 402/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Einbeziehung der urbanen Zentren in die Energiewende - Antrag der Länder Berlin, Thüringen -
... 8c. Geprüft werden sollte zudem, inwieweit Einnahmen aus der Einspeisevergütung nach EEG für Kleinanlagen bis zu einer Bagatellgrenze von Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit werden können.
Drucksache 170/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten COM(2018) 238 final
... (30) Entsprechend den Zielen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen8 sollte bei der Vorlage der nach dieser Verordnung geforderten Informationen so weit wie möglich auf die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen geachtet werden.
Drucksache 87/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zum Zugang zum Sozialschutz für Arbeitnehmer und Selbstständige
... d) Die Berücksichtigung des tatsächlichen Einkommens bei den Sozialschutzbeiträgen von Selbstständigen (Nummer 15 der vorgeschlagenen Ratsempfehlung) könnte die in Deutschland für Selbstständige bestehende Wahlmöglichkeit zwischen Regelbeitragszahlung und Beitragszahlung nach tatsächlichem Einkommen einschränken.
Drucksache 607/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... 2. die begünstigte Wohnung oder ein Gebäude mit begünstigten Wohnungen im Jahr der Anschaffung oder der Herstellung oder in den folgenden neun Jahren veräußert wird und der Veräußerungsgewinn nicht der Einkommen- oder Körperschaftsteuer unterliegt oder
Drucksache 165/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d, 125c, 143e)
... Der Bundesrat unterstreicht die Notwendigkeit, dass sowohl durch Neubau als auch durch die Aufwertung bestehender Wohnungen deutlich mehr sozialer Wohnraum geschaffen werden muss, um der häufig prekären Wohnungssituation einkommensschwächerer Haushalte entgegenzuwirken.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 GG
3. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - Artikel 104a Absatz 3 Satz 2 GG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 und 2 Artikel 104c und 104d GG
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Artikel 104c GG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d GG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Artikel 104d Satz 2 GG
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Artikel 125c GG
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und b Artikel 125c Absatz 2 Satz 3 und 4 GG
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... 4. Die Durchführung von Maßnahmen zum Erhalt und zur nachhaltigen Nutzung genetischer Ressourcen bei landwirtschaftlichen Nutztieren, die aus dem internationalen Übereinkommen über die Biologische Vielfalt resultieren.
Drucksache 385/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts
... Die ersatzlose Streichung von Artikel 3a Absatz 2 beruht darauf, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mittlerweile gering ist und im verbleibenden Anwendungsbereich die Durchbrechung eines Gesamtstatuts durch ein Einzelstatut nicht mehr gerechtfertigt ist. Der Hauptanwendungsbereich für Artikel 3a Absatz 2 EGBGB lag früher im internationalen Erbrecht. Nach Inkrafttreten EuErbVO wurde der Anwendungsbereich von Artikel 3a Absatz 2 EGBGB auf den dritten Abschnitt des EGBGB beschränkt (BGBl. 2015 I S. 1042). Der verbleibende Anwendungsbereich der Vorschrift wird auch im dritten Abschnitt des EGBGB durch die EuEheGüVO und die EuPartGüVO sowie die zunehmende Anzahl völkerrechtlicher Verträge zum internationalen Familienrecht weiter eingeschränkt. Insbesondere ist die Anwendung von Artikel 3a Absatz 2 EGBGB ausgeschlossen, soweit die Anwendungsbereiche des Haager Übereinkommens vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. II 2009 S. 602) oder des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. II 2007 S. 323) reichen. Für den verbleibenden minimalen Anwendungsbereich erscheint die Aufrechterhaltung der Regelung nicht mehr gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Grundsatz eines umfassenden und einheitlichen Gesamtstatuts, der den Kollisionsnormen des EGBGB zugrunde liegt, gerade im Bereich der vereinzelten, noch nicht von internationalen Instrumenten erfassten Teile der Anknüpfungsgegenstände des dritten Abschnitts unterlaufen werden soll. Auf vor dem Entfallen der Regelung abgeschlossene Tatbestände bleibt die bisherige Kollisionsnorm nach allgemeinen Grundsätzen anwendbar.
Drucksache 607/2/18
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus Punkt 11 der 973. Sitzung des Bundesrates am 14. Dezember 2018
... 1. In vielen Regionen Deutschlands herrscht zum Teil akuter Wohnraummangel, was sich nicht zuletzt in einem starken Anstieg der Mietpreise niederschlägt. Gerade in den wirtschaftlich starken Ballungsräumen, die immer mehr Menschen anziehen, droht Wohnen zum Luxusgut zu werden. Betroffen sind insbesondere die unteren und mittleren Einkommensgruppen. Der Staat muss hier lenkend eingreifen, damit nachhaltig mehr bezahlbare Wohnungen entstehen können. Der Bundesrat begrüßt, dass neben einer Förderung des sozialen Wohnungsbaus mit Einführung einer Sonderabschreibung auch Impulse für den frei finanzierten Wohnungsbau gesetzt werden.
Drucksache 421/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2019 - AELV 2019)
Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2019 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2019 - AELV 2019)
Drucksache 4/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung
... Die Verordnung ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, unter anderem mit den Zielen aus Artikel 3 Buchstabe f, Artikel 9, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 21 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (BGBl. 2008 II S. 1419), vereinbar.
Drucksache 116/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Handelspraktiken in den Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette - COM(2018) 173 final
... Wenn unlautere Handelspraktiken auftreten, geraten die Gewinne und die Gewinnspannen der Marktteilnehmer unter Druck, was zu einer Fehlallokation von Ressourcen führen und sogar ansonsten existenz- und wettbewerbsfähige Akteure zwingen kann, ihre Geschäftstätigkeit aufzugeben. So bedeuten rückwirkende und einseitige Kürzungen der vertraglich vereinbarten Menge verderblicher Waren einen Einkommensverlust für den Marktteilnehmer, der diese Waren nicht ohne Weiteres anderweitig absetzen kann. Durch verspätete Zahlungen für verderbliche Waren, die erst nach deren Lieferung und Veräußerung durch den Käufer vorgenommen werden, entstehen den Lieferanten zusätzliche Kosten. Mögliche Verpflichtungen der Lieferanten, vom Käufer nicht veräußerte Waren zurückzunehmen, können eine unzulässige Abwälzung von Risiken auf die Lieferanten bedeuten, die sich auf deren Planungs- und Investitionssicherheit auswirkt. Werden Lieferanten gezwungen, sich an generischen, geschäftsinternen Verkaufsförderungsmaßnahmen zu beteiligen, ohne dass sie daraus einen angemessenen Nutzen ziehen, kann sich ihre Gewinnmarge auf unzulässige Weise verringern.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Wissenschaftlicher Workshop zu unlauteren Handelspraktiken in der Lebensmittelversorgungskette
Studie über nationale Vorschriften zur Eindämmung unlauterer Handelspraktiken in den Mitgliedstaaten
Analyse der Auswirkungen einer Regulierung unlauterer Handelspraktiken
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Verbot unlauterer Handelspraktiken
Artikel 4 Benannte Durchsetzungsbehörde
Artikel 5 Beschwerden und Vertraulichkeit
Artikel 6 Befugnisse der Durchsetzungsbehörde
Artikel 7 Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden
Artikel 8 Nationale Vorschriften
Artikel 9 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Ausschussverfahren
Artikel 11 Bewertung
Artikel 12 Umsetzung
Artikel 13 Inkrafttreten
Artikel 14 Adressaten
Drucksache 149/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
...
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 24. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kamerun zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen von Luftfahrtunternehmen
Drucksache 315/18
Antrag der Länder Brandenburg, Thüringen
Entschließung des Bundesrates - Herausforderungen in der Pflege angehen und Kosten gerecht verteilen
... b. Langfristig ist eine generelle Verbreiterung der Finanzierungsbasis im Sinne einer solidarischen Pflegeversicherung anzustreben, in der alle Einkommensarten herangezogen werden. In einem ersten Schritt ist hierfür die Beitragsbemessungsgrenze anzuheben, um die Besserstellung höherer Einkommen bei der Beitragsbemessung zu verringern.
Drucksache 397/18
Antrag des Landes Hessen
Entschließung des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Verzinsung nach der Abgabenordnung
... (BR-Drs. 396/18) senkt den Zinssatz in § 238 Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung unter Berücksichtigung der derzeitigen EDV-technischen Gegebenheiten ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt. Im derzeitigen IT-Verfahren zur Verzinsung muss der anzuwendende Zinssatz für alle Steuernachzahlungen und Steuererstattungen eines Veranlagungsjahres einheitlich sein. So ist es z.B. nicht möglich, die Einkommensteuernachzahlung des Veranlagungsjahres 2016 (Zinslauf beginnt am 1. April 2018) für die Zinsmonate im Jahr 2018 mit jeweils 0,5 Prozent zu verzinsen und ab dem Jahr 2019 mit einem anderen Monatszinssatz.
Drucksache 289/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen
... Der Bundesrat begrüßt die Absicht der Kommission, mittels eines Klassifikationssystems die Aspekte Umwelt, Soziales und Governance in den Mittelpunkt des Finanzsystems zu stellen und dieses dadurch nachhaltiger zu gestalten. Ein solches Standards, Kennzeichnungen und Nachhaltigkeitsreferenzwerte enthaltendes System kann private Kapitalflüsse in nachhaltigere und ökologischere Investitionen lenken und dadurch einen wichtigen Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz und damit zur Erreichung der nationalen und europäischen sowie der Klimaziele des Übereinkommens von Paris leisten.
Drucksache 356/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Verordnung zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
... Da schädigende Effekte auf die Meeresumwelt durch Vorhaben des marinen Geo-Engineerings, einschließlich der Meeresdüngung, nicht ausgeschlossen werden können und weil die tatsächliche Eignung solcher Vorhaben als Klimaschutzmaßnahme nicht belegt ist, unterlag die Meeresdüngung seit 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Aufgrund des Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des Londoner Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.
Drucksache 470/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Nach dem Gesetzentwurf führt die Veräußerung der begünstigten Wohnung innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist nicht zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen, wenn der Begünstigte die Nutzung zu fremden Wohnzwecken durch den Erwerber nachweist. Diese Regelung führt zu einem erheblichen Überwachungsaufwand für die Finanzverwaltung. Dies insbesondere in den Fällen, in denen private Vermieter nach der Veräußerung der begünstigten Wohnung nicht mehr als Pflichtveranlagungsfälle zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus führt die Regelung zu einer aufwändigen Zinsberechnung mit einer geringen finanziellen Auswirkung, wenn der Erwerber innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums die Fremdvermietung aufgibt und beispielsweise die begünstigte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall werden beim Veräußerer zum einen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht mit der Folge, dass Nachzahlungszinsen festzusetzen sind. Zum anderen verringert sich der bis dahin versteuerte Veräußerungsgewinn um die rückgängig gemachten Sonderabschreibungen. Die Änderung dieser Steuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 590/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... "Die Meldepflicht nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt sich auf eine Meldung über den Abschluss des Vermittlungsverfahrens, sofern dieses nicht das Verhältnis zu anderen Vertragsstaaten des Adoptionsübereinkommens betrifft." ‘
Drucksache 171/18
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Kindergeldrechts
... Beim Kindergeld handelt es sich um eine Steuervergütung im Rahmen des steuerlichen Familienleistungsausgleichs, die vorrangig - alternativ zum Kinderfreibetrag - die Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des Kinderexistenzminimums bei der Besteuerung der Eltern zum Ziel hat. Kindergeld unterliegt als Familienleistung gleichwohl den europäischen Koordinierungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundeskindergeldgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
4 Alternativen
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Artikel 3
Drucksache 366/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Schaffung neuer Teilhabechancen für Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen und sozialen Arbeitsmarkt (Teilhabechancengesetz - 10. SGB II-ÄndG)
... Bereits die Aufnahme einer Berufsausbildung kann dazu beitragen, Hilfebedürftigkeit zu überwinden oder zu vermindern. Eine abgeschlossene Berufsausbildung verbunden mit dem über eine entsprechende Beschäftigung erzielbaren Erwerbseinkommen bietet die Chance, auf Dauer seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften bestreiten zu können und damit nicht mehr auf den Bezug von Leistungen nach
1. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 11b Absatz 2 Satz 3 - neu -, Satz 6 SGB II
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1 Satz 1 SGB II
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 1a - neu - SGB II
4. Zu Artikel 1 Nummer 2, 4 § 16e Absatz 2 Satz 3, § 16i Absatz 2 Satz 1 SGB II Zu Artikel 2 § 27 Absatz 3 Nummer 5 SGB III
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 3 SGB II
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 2 Satz 4 SGB II Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 3 SGB II Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 4 MiLoG
Artikel 2a Änderung des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG)
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5 - neu - SGB II
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 16e Absatz 5* - neu - SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 10 nur AIS :
9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 9:
10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 2 Satz 1 Satzteil nach Nummer 4 SGB II
11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 einleitender Satzteil SGB II
Hauptempfehlung zu Ziffer 13:
12. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 und Hauptempfehlung zu Ziffer 14:
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
Hilfsempfehlung zu Ziffer 13:
14. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 2 SGB II
15. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Nummer 3 SGB II
16. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB II
17. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 - neu - SGB II
18. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 5 Satz 2 und 3 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
20. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16i Absatz 10 Satz 1 SGB II
21. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 165/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 104c, 104d,125c, 143e)
... In Deutschland besteht ein regional unterschiedlicher Bedarf an bezahlbarem Wohnraum. Die in vielen Ballungsräumen ohnehin wachsende Wohnungsnachfrage wird durch die erhöhte Zuwanderung verstärkt. Daher besteht die Notwendigkeit, deutlich mehr Sozialwohnungen zu bauen, um prekären Wohnungssituationen von einkommens- und sozialschwächeren Haushalten entgegenzuwirken. Aufgabe des Staates ist es, geeignete Rahmenbedingungen für das Funktionieren des Wohnungsmarktes zu gewährleisten und die Voraussetzungen für eine ausreichende Versorgung aller Bevölkerungsschichten mit angemessenem und bezahlbarem Wohnraum zu schaffen.
Drucksache 419/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Entwurf eines Gesetzes zur Dynamisierung der Einkommensgrenze für Minijobs und für Verbesserungen für Arbeitnehmer in der Gleitzone - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
Drucksache 13/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft - COM(2018) 28 final
... -armen, ressourcen- und energieeffizienten Wirtschaft und damit zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele für 2030 wie auch der Ziele des Übereinkommens von Paris beizutragen.
Drucksache 146/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2017 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Europäischen Forstinstitut über die Errichtung eines Büros des Europäischen Forstinstituts in der Bundesrepublik Deutschland
... Die Zustimmung des Bundesrates ist erforderlich, da nach Artikel 10 des Abkommens die dem Direktor und dem sonstigen Büropersonal vom Europäischen Forstinstitut gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge von der deutschen Einkommensteuer befreit werden.
Drucksache 312/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Ausübung von Optionen der EU-Prospektverordnung und zur Anpassung weiterer Finanzmarktgesetze
... 3. den zweifachen Betrag des durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens des jeweiligen nicht qualifizierten Anlegers nach einer von ihm zu erteilenden Selbstauskunft, höchstens jedoch 10 000 Euro."
Drucksache 300/18
Gesetzesantrag des Landes Berlin
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des sozialen Mietrechts (Mietrechtsmodernisierungsgesetz)
... Der seit 1978 unveränderte Umlagesatz, mit dem die Vermieterinnen und Vermieter die Kosten einer Modernisierung an die Mieterinnen und Mieter weitergeben können, wird im Hinblick auf das deutlich verringerte Zinsniveau von 11 auf 6 Prozent abgesenkt. Zur Mieterhöhung nach Modernisierung berechtigen künftig nur noch energetische Modernisierungsmaßnahmen sowie Maßnahmen zur Barriereminderung und altengerechten Herrichtung. Die Modernisierungsumlage wird zudem auf den Zeitraum der Refinanzierung der eingesetzten Modernisierungskosten zuzüglich angemessener Finanzierungskosten begrenzt. Darüber hinaus wird für die Höhe der Modernisierungsumlage eine absolute Kappungsgrenze von zwei Euro/Monat je Quadratmeter in einem Zeitraum von acht Jahren eingeführt. Abweichend davon darf in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten die Miete nach Modernisierungsmaßnahmen zukünftig die ortsübliche Vergleichsmiete nicht mehr als 10 Prozent übersteigen. Um der wirtschaftlichen Härtefallklausel wieder zu einer praktischen Bedeutung zu verhelfen, wird ein Regelbeispiel eingeführt: Ein wirtschaftlicher Härtefall soll in der Regel dann vorliegen, wenn der Mieter mehr als 40 Prozent des Haushaltseinkommens für die Miete einschließlich der Heizkosten ausgeben muss.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 558e Verordnungsermächtigung und Datenübermittlung
Artikel 2 Änderungen des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
§ ... [einsetzen: die zum Verkündungszeitpunkt auf die letzte folgende Zählbezeichnung] Übergangsvorschrift zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom [einsetzen: Datum der Ausfertigung des Gesetzes]
Artikel 3 Änderung des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954
§ 22 Übergangsregelung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat
V. Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Geschlechtsspezifische Auswirkungen
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
3. Sonstige Kosten; Bürokratiekosten; Nachhaltigkeitsaspekte
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Absatz 3
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Satz 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Satz 3
Zu Satz 4
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3 und 4
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Drucksache 216/18
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zum Erlass der Verordnung über nationale Verpflichtungen zur Reduktion der Emissionen bestimmter Luftschadstoffe
... 3. Emissionen von NO" und NMVOC aus Tätigkeiten, die unter die Nomenklatur für die Berichterstattung des Übereinkommens von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung (BGBl. 1982 II S. 373, 374) gemäß den Kategorien 3B - Düngewirtschaft - und 3D - landwirtschaftliche Böden - mit Stand 2014 fallen.
Drucksache 67/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... Mit der Annahme des Pariser Klimaschutzübereinkommens1 und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung2 im Jahr 2015 entschieden sich die Regierungen aus der ganzen Welt, einen nachhaltigeren Weg für unseren Planeten und unsere Wirtschaft zu beschreiten. Im Mittelpunkt der UN-Agenda 2030 stehen 17 Ziele für eine nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals, SDG). In den kommenden 15 Jahren werden uns diese Ziele in eine Zukunft leiten, die Stabilität, einen gesunden Planeten sowie faire, inklusive und krisenfeste Gesellschaften und florierende Volkswirtschaften gewährleistet. Das Pariser Übereinkommen, das im Dezember 2015 von 195 Ländern unterzeichnet wurde, ist der erste universelle und globale Klimavertrag, der es ermöglicht, sich an den Klimawandel anzupassen, sich vor dessen Folgen besser zu schützen und die Erderwärmung auf deutlich weniger als 2 °C zu begrenzen.
2 Hintergrund
1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt
1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft
2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten
Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten
2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte
Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte
2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte
2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung
Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung
2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks
Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks
3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement
3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings
Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen
3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter
3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften
Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften
4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit
4.1 Offenlegung und Rechnungslegung
Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung
4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten
Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten
5. Umsetzung des Aktionsplans
6. Nächste Schritte
Anhang I - Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan
Anhang II - Zeitplan für die Umsetzung
Anhang III - Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen
Anhang IV - Visualisierung der Maßnahmen
Drucksache 632/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013
und (EU) Nr. 1307/2013
in Bezug auf bestimmte Vorschriften über Direktzahlungen und die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2019 und 2020
... geregelt. Die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums ist integraler Bestandteil der GAP und trägt zu den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten GAP-Zielen bei. Der Mehrwert des Vorschlags besteht darin, für Sicherheit und Stabilität bei der direkten Einkommensstützung für europäische Landwirte im Jahr 2020 und bei der Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums in den letzten Jahren des laufenden Programmplanungszeitraums zu sorgen. Diese Ziele können nur durch eine Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Entwicklung des ländlichen Raums
- Flexibilität zwischen den Säulen im Jahr 2020 und Übertragung des Aufkommens der Kürzung der Direktzahlungen auf die Entwicklung des ländlichen Raums
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
Artikel 2 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Drucksache 373/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG )
... a) Der Gesetzentwurf sieht vor, den Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 in zwei Schritten um die voraussichtliche Inflationsrate des jeweiligen Vorjahres zu erhöhen und auf diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung des sächlichen Existenzminimums sicherzustellen. Darüber hinaus enthält der Entwurf eine Rechtsverschiebung auch aller übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs in zwei Schritten um jeweils denselben Prozentsatz, womit der sogenannten kalten Progression entgegengewirkt werden soll. Nach den Angaben der Bundesregierung werden die öffentlichen Haushalte alleine durch die Tarifentlastungen zum Abbau der kalten Progression in Höhe von rund 2,2 Mrd. Euro in der vollen Jahreswirkung belastet, wovon ein Betrag in Höhe von rund 1,2 Mrd. Euro und damit mehr als die Hälfte auf die Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 7
Artikel 7a Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2016
Artikel 7 b Änderung des Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung vom 14. August 2017
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 386/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
... Die Meeresdüngung unterlag seit 2008 in Übereinstimmung mit dem Vorsorgeprinzip nach verschiedenen internationalen Verträgen internationalen Moratorien. Ein ausdrückliches Verbot gibt es jedoch weder im internationalen noch im deutschen Recht. Aufgrund des o.g. Vorfalls vor der Küste Kanadas beschlossen die Vertragsparteien des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (Londoner Protokoll) am 18. Oktober 2013 eine Änderung des Londoner Protokolls und legten international verbindliche Regelungen zum marinen Geo-Engineering fest. Die Änderungen der Entschließung LP.4(8) treten 60 Tage nach Ratifikation durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft.
Drucksache 463/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates für ein starkes Wohngeld
... Die Bezahlbarkeit von Wohnraum ist eine der Kernfragen der Wohnungspolitik. Das Wohngeld hat einen wichtigen Stellenwert im System der wohnungspolitischen Instrumente. Mietaufwendungen binden immer größere Teile des verfügbaren Einkommens privater Haushalte. Angesichts steigender Mieten fällt es inzwischen auch Beziehern mittleren Einkommens schwer, sich angemessenen Wohnraum leisten zu können. Wohngeld dient der wirtschaftlichen Sicherung angemessen und familiengerechten Wohnens (§ 1
Drucksache 32/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Neufassung) - COM(2017) 753 final; Ratsdok. 5846/18
... Das Übereinkommen von Aarhus fordert eine derartige Klagemöglichkeit nicht. Die in Artikel 16 des Richtlinienvorschlags in Bezug genommenen Artikel 4, 5, 12, 13 und 14 regeln in sehr weitgehender und allgemein gefasster Weise die Anforderungen an die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch und gewähren in Bezug darauf bestimmte Rechte. Der Sache nach handelt es sich um Regelungen, die Wasser als Produkt für die Verwendung durch den Menschen betreffen (insbesondere Einhaltung von Qualitätsstandards und bestimmter Parameter). Derartige produktbezogene Regelungen fallen auch bei einem weiten Verständnis des Begriffs der "Umwelt" nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens von Aarhus.
Drucksache 307/18
Antrag der Länder Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates "ELFE - Einfach Leistungen für Eltern"
... - einer Regelung, alternativ beim Elterngeld für den Nachweis des Einkommens bei nicht-selbständiger Arbeit die elektronische Lohnsteuerbescheinigung aus dem letzten Veranlagungszeitraum zuzulassen,
Drucksache 422/18
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Landwirtschaft durch zielgenaue steuerliche Maßnahmen
... Einkommensteuergesetz
Drucksache 469/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Mit der Änderung in Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b soll die im Gesetzentwurf vorgesehene bundesweit verpflichtende Staffelung der Beiträge für die Kindertagesbetreuung nach vorgegebenen Kriterien (kumulativ: Einkommen, Anzahl kindergeldberechtigte Kinder und tägliche Betreuungszeit) in § 90 Absatz 3 SGB VIII gestrichen werden.
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1 KiQuTG
2. Zu Artikel 1 § 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 5 und Satz 2 KiQuTG
4. Zu Artikel 1 § 2 Satz 3, § 3 Absatz 1 und Absatz 2, § 4 Satz 2 Nummer 5, § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - KiQuTG und Artikel 4 § 1 Absatz 5 Satz 01 - neu - und Satz 1 FAG
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KiQuTG
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 Nummer 1 KiQuTG
7. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 4 KiQuTG
8. Zu Artikel 1 § 4 Satz 2 Nummer 5 KiQuTG
9. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a § 90 Absatz 1 Satz 2 bis 4 und Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB VIII und Buchstabe b § 90 Absatz 3 und Absatz 4 SGB VIII
Zur Folgeänderung:
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 2 Nummer 2
11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9*
Zu Artikel 2 Nummer 2
12. Zu Artikel 4 FAG
15. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten
16. Zu Artikel 5 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 383/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Freizügigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern sowie zur Neuregelung verschiedener Aspekte des Internationalen Adoptionsrechts
... Nach dem Europäischen Übereinkommen vom 27. November 2008 über die Adoption von Kindern (revidiert) - im Folgenden "Europäisches Adoptionsübereinkommen" - arbeiten die Vertragsstaaten zusammen, um bei einer Adoption mit Auslandbezug die erforderlichen Ermittlungen der mit einem Adoptionsgesuch befassten Behörde zeitnah und bestmöglich zu unterstützen. Dazu soll eine nationale Behörde bestimmt werden.
Drucksache 6/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Bericht über die Auswirkung der Regelungen zum Elterngeld Plus und zum Partnerschaftsbonus sowie zur Elternzeit
... 3. Die Gründe, die Eltern daran hindern, nach diesen Wunschvorstellungen auch tatsächlich zu leben, sind vielfältig: Rollenbilder, Einkommensunterschiede von Männern und Frauen und ungleich verteilte Aufstiegschancen beeinflussen die individuellen Entscheidungen. Vor allem Männer sehen sich häufig immer noch durch die - tatsächlichen oder empfundenen - Erwartungen des Umfelds am Verzicht auf Erwerbstätigkeit zugunsten der Betreuung von Kindern gehindert.
Drucksache 470/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Nach dem Gesetzentwurf führt die Veräußerung der begünstigten Wohnung innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist nicht zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen, wenn der Begünstigte die Nutzung zu fremden Wohnzwecken durch den Erwerber nachweist. Diese Regelung führt zu einem erheblichen Überwachungsaufwand für die Finanzverwaltung. Dies insbesondere in den Fällen, in denen private Vermieter nach der Veräußerung der begünstigten Wohnung nicht mehr als Pflichtveranlagungsfälle zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus führt die Regelung zu einer aufwändigen Zinsberechnung mit einer geringen finanziellen Auswirkung, wenn der Erwerber innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums die Fremdvermietung aufgibt und beispielsweise die begünstigte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall werden beim Veräußerer zum einen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht mit der Folge, dass Nachzahlungszinsen festzusetzen sind. Zum anderen verringert sich der bis dahin versteuerte Veräußerungsgewinn um die rückgängig gemachten Sonderabschreibungen. Die Änderung dieser Steuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 10:
Zu Ziffer 11:
Drucksache 246/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 6. Der Bundesrat begrüßt die stärkere Zielorientierung der GAP auf die Entwicklung ländlicher Räume, den Umwelt- und Klimaschutz und gesunde Ernährung bei gleichzeitiger Einkommenssicherung sowie die Absicht der Kommission, den MFR der EU ab 2021 einschließlich seiner Sektorverordnungen stärker auf Nachhaltigkeit auszurichten.
Zu den Vorlagen insgesamt
2 Finanzierung
2 Direktzahlungen
Umwelt -, Natur- und Klimaschutz
Entwicklung, Umsetzung und Kontrolle von Maßnahmen
2 Vereinfachung
Marktordnung und Risikomanagement
2 Strategieplanung
Zum System der Konditionalität
Zur Sanktionierung von Verstößen
2 Kontrollen
Delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse
Weitere Aspekte
Zur BR-Drucksache 248/18
Zum Begriff Alkoholgehalt
Zur Fehlerprüfung von Schutzanträgen
Zum Weinbereich
Zu den Vorlagen insgesamt
Drucksache 85/18
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zu weiteren Verbesserungen im Ausbildungsförderungsrecht - Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetz es (BAföG )
... 5. die automatisierte Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen an die tatsächliche Entwicklung der Einkommen und Preise (Regelanpassung),
Drucksache 388/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Seearbeitsgesetz es
... Die Internationale Arbeitskonferenz der Internationalen Arbeitsorganisation hat auf ihrer 105. Sitzung am 9. Juni 2016 Änderungen des Seearbeitsübereinkommens 2006 (Seearbeitsübereinkommen) beschlossen. Die Änderungen wurden von den Vertragsstaaten am 8. Juli 2018 angenommen und treten am 8. Januar 2019 in Kraft.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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