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111 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erscheinungsbildes"


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Drucksache 113/09 (Beschluss)

... "Der Abbau des Schilderwaldes, der vornehmlich der Verkehrssicherheit dient und daneben einen Beitrag zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Straßenraums leisten kann, lässt sich teilweise auch durch eine behutsame Ausweitung der Möglichkeiten zu Verkehrsregelungen durch Straßenmarkierungen erreichen. Verkehrsregelungen für den fließenden und ruhenden Verkehr allein durch Straßenmarkierungen sind nicht neu und haben sich auch in Deutschland bewährt.

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Drucksache 113/09 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Anlage
Entwurf einer Verordnung über die versuchsweise Einführung von Fahrbahnrand- und Bordsteinmarkierungen in Gelb zur Regelung von Halt- und Parkverboten

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Begründung

I. Allgemeines

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 113/09

... " und die der Bundesrat wie folgt begründet hatte: "Der Abbau des Schilderwaldes, der vornehmlich der Verkehrssicherheit dient und daneben einen Beitrag zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Straßenraums leisten kann, lässt sich teilweise auch durch eine behutsame Ausweitung der Möglichkeiten zu Verkehrsregelungen durch Straßenmarkierungen erreichen. Verkehrsregelungen für den fließenden und ruhenden Verkehr allein durch Straßenmarkierungen sind nicht neu und haben sich auch in Deutschland bewährt. Auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen ließen sich je nach den örtlichen Gegebenheiten zahlreiche Schilderhäufungen und Schilderwiederholungen an kurzen und langen Strecken innerorts vermeiden, die nur den ruhenden Verkehr betreffen. Der Wegfall dieser Schilder verringert zwar nicht die bestehenden Regelungen, dient aber dennoch der Verkehrssicherheit, weil diese Schilder häufig zusätzlich eine sortierende Wahrnehmung des Schilderbestandes erfordern. Sie können so die schnelle und unmittelbare Erfassung der für den fließenden Verkehr wichtigen und für die Verkehrssicherheit u.U. besonders bedeutsamen Schilder am Straßenrand erschweren oder die Aufmerksamkeit von ihnen oder vom Verkehrsgeschehen ablenken; manchmal sind sie sogar sichtbehindernd.

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Drucksache 113/09




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Entwurf

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

Begründung

I. Allgemeines

3 I.

3 II.

3 III.

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5


 
 
 


Drucksache 670/07 (Beschluss)

... Der Abbau des Schilderwaldes, der vornehmlich der Verkehrssicherheit dient und daneben einen Beitrag zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Straßenraums leisten kann, lässt sich teilweise auch durch eine behutsame Ausweitung der Möglichkeiten zu Verkehrsregelungen durch Straßenmarkierungen erreichen. Verkehrsregelungen für den fließenden und ruhenden Verkehr allein durch Straßenmarkierungen sind nicht neu und haben sich auch in Deutschland bewährt. Auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen ließen sich je nach den örtlichen Gegebenheiten zahlreiche Schilderhäufungen und Schilderwiederholungen an kurzen und langen Strecken innerorts vermeiden, die nur den ruhenden Verkehr betreffen.

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Drucksache 670/07 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe e StVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a - neu - StVO


 
 
 


Drucksache 572/07

... der Bundesrepublik Deutschland der Menschenwürde einräumt, hat der Schutz jener Personen, die allein wegen ihrer politischen Einstellung, Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft oder ihrer Behinderung, sexuellen Orientierung oder ihres äußeren Erscheinungsbildes Opfer von Straftaten werden, im geltenden Sanktionenrecht des

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Drucksache 572/07




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Allgemeines Strafrecht

2. Kosten der öffentlichen Haushalte und sonstige Kosten

II. Zu den einzelnen Vorschriften

1. Änderung des Strafgesetzbuches Artikel 1

a Zu Artikel 1 Nr. 1a § 46 StGB

b Zu Artikel 1 Nr. 1b § 46 StGB

c Zu Artikel 1 Nr. 2 § 47 StGB

d Zu Artikel 1 Nr. 3a und b § 56 Abs. 3 StGB

2. Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 572/2/07

... der Bundesrepublik Deutschland der Menschenwürde einräumt, ist der Schutz jener Personen, die allein auf Grund ihres Andersseins, insbesondere wegen ihrer Nationalität, Volkszugehörigkeit, Rasse, Hautfarbe, Religion, Weltanschauung, Herkunft, Schicht, Sprache, Behinderung, sexuellen Orientierung, ihres äußeren Erscheinungsbildes, Berufes, Alters oder Geschlechts Opfer von Straftaten werden, auch im geltenden Sanktionenrecht des

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Drucksache 572/2/07




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 670/1/07

... Der Abbau des Schilderwaldes, der vornehmlich der Verkehrssicherheit dient und daneben einen Beitrag zur Verbesserung des Erscheinungsbildes des Straßenraums leisten kann, lässt sich teilweise auch durch eine behutsame Ausweitung der Möglichkeiten zu Verkehrsregelungen durch Straßenmarkierungen erreichen. Verkehrsregelungen für den fließenden und ruhenden Verkehr allein durch Straßenmarkierungen sind nicht neu und haben sich auch in Deutschland bewährt. Auf Grundlage der vorgeschlagenen Regelungen ließen sich je nach den örtlichen Gegebenheiten zahlreiche Schilderhäufungen und Schilderwiederholungen an kurzen und langen Strecken innerorts vermeiden, die nur den ruhenden Verkehr betreffen.

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Drucksache 670/1/07




1. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 18 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe e StVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 4a - neu - § 43 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2a - neu - StVO


 
 
 


Drucksache 329/06

... Die Vorschrift spricht ein generelles Verbot der Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines in § 1 genannten Grundes aus. Das Benachteiligungsverbot richtet sich neben dem Arbeitgeber auch gegen Arbeitskollegen und Dritte, wie z.B. Kunden des Arbeitgebers. Es erfasst die in § 1 genannten Gründe. Dabei ist zu beachten, dass sich die Zielsetzung benachteiligenden Verhaltens nicht immer eindeutig aus dem Verhalten - insbesondere Äußerungen - ergibt. Wer z.B. Menschen auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit benachteiligen möchte, unterscheidet häufig in Wirklichkeit nach deren ethnischer Herkunft. Das Abstellen auf die Staatsangehörigkeit ist oft nur Vorwand, tatsächlich will der Täter oder die Täterin auf die ethnische Herkunft abstellen. Absatz 1 zweiter Halbsatz bestimmt, dass das Benachteiligungsverbot auch dann gilt, wenn die benachteiligende Person das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes nur annimmt; ob der Grund tatsächlich in der Person des oder der Beschäftigten vorliegt, ist nicht entscheidend. Er berücksichtigt damit den Umstand, dass Menschen oft bestimmte Eigenschaften oder Verhaltensweisen zugeschrieben werden, z.B. allein auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbildes.

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Drucksache 329/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

§ 9
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung

§ 10
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Arbeitgebers

§ 11
Ausschreibung

§ 12
Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten

§ 13
Beschwerderecht

§ 14
Leistungsverweigerungsrecht

§ 15
Entschädigung und Schadensersatz

§ 16
Maßregelungsverbot

Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Soziale Verantwortung der Beteiligten

§ 18
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19
Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

§ 20
Zulässige unterschiedliche Behandlung

§ 21
Ansprüche

Abschnitt 4
Rechtsschutz

§ 22
Beweislast

§ 23
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 5
Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

§ 24
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Abschnitt 6
Antidiskriminierungsstelle

§ 25
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 26
Rechtsstellung der Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 27
Aufgaben

§ 28
Befugnisse

§ 29
Zusammenarbeit mit Nichtregierungsorganisationen und anderen Einrichtungen

§ 30
Beirat

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 31
Unabdingbarkeit

§ 32
Schlussbestimmung

§ 33
Übergangsbestimmungen

Artikel 2
Gesetz über die Gleichbehandlung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetz - SoldGG)

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Ziel des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

§ 5
Positive Maßnahmen

Abschnitt 2
Schutz vor Benachteiligung

Unterabschnitt 1
Verbot der Benachteiligung

§ 6
Persönlicher Anwendungsbereich Dieses Gesetz dient dem Schutz von

§ 7
Benachteiligungsverbot

§ 8
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen

Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des Dienstherrn

§ 9
Personalwerbung;

§ 10
Maßnahmen und Pflichten des Dienstherrn

Unterabschnitt 3
Rechte der in § 6 genannten Personen

§ 11
Beschwerderecht

§ 12
Entschädigung und Schadensersatz

§ 13
Maßregelungsverbot

§ 14
Mitgliedschaft in Vereinigungen

Abschnitt 3
Rechtsschutz

§ 15
Beweislast

§ 16
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

Abschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17
Antidiskriminierungsstelle des Bundes

§ 18
Schwerbehinderte Soldatinnen und Soldaten

§ 19
Unabdingbarkeit

§ 20
Übergangsvorschrift

Artikel 3
Änderungen in anderen Gesetzen

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Reformbedürfnis

Internationale Bemühungen

Die Vorgaben der EU

Reformbedürfnis in Deutschland

II. Überblick über die Neuregelungen

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen und Gleichstellungswirkung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 9

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Nummern 5 bis 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Arbeitgebers

Zu § 11

Zu § 12

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der Beschäftigten

Zu § 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 14

Zu § 15

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 16

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 3 Schutz vor Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr

Zu § 19

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 20

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Abschnitt 4 Rechtsschutz

Zu § 22

Zu § 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 5 Sonderregelungen für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse

Zu § 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 26

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 27

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 29

Zu § 30

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu Absatz 1

Zu den Absätzen 2 und 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Abschnitt 2 Schutz vor Benachteiligung

Zu Unterabschnitt 1 Verbot der Benachteiligung

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Unterabschnitt 2 Organisationspflichten des Dienstherrn

Zu § 9

Zu § 10

Zu Unterabschnitt 3 Rechte der in § 6 genannten Personen

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Frage kommen.

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Absatz 16

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 796/06

... 37. fordert, dass zur Erhaltung der Identität und des Erscheinungsbildes der jeweiligen Umgebung bei neuen städtischen Siedlungen und bei der Ausweitung von Stadtgebieten Anstrengungen unternommen werden, um die Topographie und die natürliche Struktur des Gebiets zu bewahren;

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Drucksache 796/06




Nachhaltiger Städtischer Verkehr

Nachhaltige Stadtplanung

Nachhaltiges städtisches Bauen

Finanzierung, Forschung und Austausch der besten Praktiken

Bessere Rechtsetzung


 
 
 


Drucksache 397/05

... b) Durch den geltenden § 22 Abs. 1 WEG wird in der Praxis vielfach eine Anpassung des Gemeinschaftseigentums an veränderte Umstände verhindert. Rechtsprechung und Lehre legen den Begriff der baulichen Veränderung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 WEG) und den der Beeinträchtigung (§ 22 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG) weit aus, nämlich dahin, dass im wesentlichen jede nicht ganz unerhebliche Veränderung des Status quo erfasst wird. Deshalb bedürfen viele Neuerungen der Zustimmung praktisch aller Wohnungseigentümer einer Anlage, so etwa in der Regel der Einbau von Fenstern oder Türen, jede nicht ganz unerhebliche Änderung des äußeren Erscheinungsbildes wie das Anbringen von Markisen, ebenso Umgestaltungen der vorhandenen Einrichtung wie Änderungen am Fußboden oder an den Wänden des

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Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 267/04

... in Deutschland als unvermögend anzusehen wäre. Hiermit wird ein neues Rechtsinstitut geschaffen. Da zahlenmäßig solche Fälle vergleichsweise selten sind, ist von keiner nennenswerten Mehrbelastung der Gerichte auszugehen. Inhaltlich kann sich die Bescheinigung der Bedürftigkeit auf die Aussage beschränken, dass dem Antragsteller nach Maßgabe des deutschen Rechts Prozesskostenhilfe mit bzw. ohne Ratenzahlungspflicht zustehen würde. Es bleibt den Landesjustizverwaltungen überlassen, erforderlichenfalls zur- Herbeiführung eines einheitlichen Erscheinungsbildes dieser Bescheinigung einen Vordruck zu entwickeln.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 267/04




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 1076
Anwendbare Vorschriften

§ 1077
Ausgehende Ersuchen

§ 1078
Eingehende Ersuchen

Artikel 2
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 10

Artikel 3
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 4
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gerichtskostengesetzes

§ 28
Auslagen in weiteren Fällen

Artikel 6
Änderung der Kostenordnung

Artikel 7
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 46
Auslagen und Aufwendungen

Artikel 8
Neufassung des Beratungshilfegesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem

II. Lösung

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise

a Kosten der öffentlichen Haushalte

b Sonstige Kosten

c Preise

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Abschnitt 3

Zu § 1076

Zu § 1077

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 1078

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9


 
 
 


Drucksache 683/3/04

... "Der Wortlaut des Absatz 2 Satz 1 stellt zudem sicher, dass nicht jedweder Vertrag, der eine irgendwie geartete Änderung des persönlichen Befindens bezweckt bereits als Lebensbewältigungshilfe anzusehen ist. Ein Vertrag über die Verbesserung des äußeren Erscheinungsbildes durch kosmetische Behandlung etwa mag zwar das Wohlbefinden des Behandelten verbessern, nicht aber seine seelische Befindlichkeit. Auch Verträge, die, wie etwa Kurse zur Vermittlung von Umgangformen, lediglich das äußere Verhalten einer Person zum Gegenstand haben, erfasst das Gesetz nicht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 683/3/04




Zu Artikel 1


 
 
 


Drucksache 429/04

... Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 übernimmt § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c LMBG. Mit Urteil vom 3. April 2003, I ZR 2003/00, hat der Bundesgerichtshof zur Werbung für ein Muskelaufbaupräparat u. a. ausgeführt, dass im Rahmen des § 17 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c LMBG der von einem Mittel erweckte Eindruck anhand des Gesamterscheinungsbildes zu bestimmen sei, in dem dieses dem Verkehr entgegentrete. Dementsprechend dürften einzelne Werbeaussagen regelmäßig nicht isoliert betrachtet werden, sondern seien - ebenso wie bei der Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Arzneimitteln - vielmehr im Zusammenhang mit den weiteren Werbeaussagen sowie mit der Aufmachung und dem gesamten Erscheinungsbild des Mittels zu würdigen.



Drucksache 835/03 (Beschluss)

... Nach § 43 Abs. 1 BOKraft können die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen genehmigen. Bei Vorliegen gewichtiger sachlicher Gründe können Ausnahmegenehmigungen im Wege der Ermessensausübung erteilt werden wenn die Ordnungsfunktion nicht wesentlich beeinträchtigt wird und ansonsten die Berufsausübungsfreiheit des einzelnen Taxiunternehmers beeinträchtigt würde. Das öffentliche Interesse, ein Taxi im Straßenbild zu erkennen, ist zu unterscheiden von dem verbandspolitischen Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes im Sinne von Corporate Design. Ebenso sind die Vorschriften hinsichtlich Eigen- und Fremdwerbung auf Taxen und Mietwagen durch die in vielen Ländern erteilten Ausnahmegenehmigungen und der insoweit nicht eingetretenen Störungen des Taxiverkehrs inhaltlich überholt. Dem öffentlichen Interesse wird Genüge getan durch die Vorschrift der Verwendung eines Taxischildes nach § 26 Abs.1 Nr. 2 BOKraft. Vergleichbare Regelungen für das Dachschild (mit je nach Staat differierenden Ausstattungsmerkmalen) bestehen in den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie den Beitrittsländern; lediglich Portugal kennt zusätzlich eine Regelung zur Fahrzeugfarbe. Das Taxigewerbe dieser Staaten agiert problemlos ohne vergleichbare einengende Vorschriften wie im bundesdeutschen Ordnungsrahmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 835/03 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschlägen

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5


 
 
 


Drucksache 170/20 PDF-Dokument



Drucksache 437/18 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.