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"Erstattung"
Drucksache 470/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Nach dem Gesetzentwurf führt die Veräußerung der begünstigten Wohnung innerhalb der zehnjährigen Nutzungsfrist nicht zu einer Rückgängigmachung der Sonderabschreibungen, wenn der Begünstigte die Nutzung zu fremden Wohnzwecken durch den Erwerber nachweist. Diese Regelung führt zu einem erheblichen Überwachungsaufwand für die Finanzverwaltung. Dies insbesondere in den Fällen, in denen private Vermieter nach der Veräußerung der begünstigten Wohnung nicht mehr als Pflichtveranlagungsfälle zur Einkommensteuer veranlagt werden. Darüber hinaus führt die Regelung zu einer aufwändigen Zinsberechnung mit einer geringen finanziellen Auswirkung, wenn der Erwerber innerhalb des zehnjährigen Nutzungszeitraums die Fremdvermietung aufgibt und beispielsweise die begünstigte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. In diesem Fall werden beim Veräußerer zum einen die Sonderabschreibungen rückgängig gemacht mit der Folge, dass Nachzahlungszinsen festzusetzen sind. Zum anderen verringert sich der bis dahin versteuerte Veräußerungsgewinn um die rückgängig gemachten Sonderabschreibungen. Die Änderung dieser Steuerfestsetzung führt zu Erstattungszinsen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 1 Satz 1 EStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 EStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 3 EStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 5 EStG
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 10:
Zu Ziffer 11:
Drucksache 592/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
... 1. Erleichterungen bei der Emissionsberichterstattung für Anlagen mit jährlichen Emissionen von bis zu 5 000 Tonnen Kohlendioxid,
Drucksache 151/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Erlass und zur Änderung bundesrechtlicher Vorschriften in Bezug auf die Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht durch das Bundesarchiv
... Die Deutsche Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (Deutsche Dienststelle (WASt)) ist die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Wehrmachtauskunftstelle für Kriegerverluste und Kriegsgefangene (WASt) und nimmt verschiedene, insbesondere humanitäre Aufgaben wahr. Aus zeitgeschichtlichen Gründen - Viermächtestatus über Berlin - wird die Deutsche Dienststelle (WASt) seit 1951 als Behörde des Landes Berlin geführt, obwohl sie Bundesaufgaben wahrnimmt. Die dem Land Berlin entstehenden Aufwendungen werden gemäß einer Verwaltungsvereinbarung vom Bund erstattet. Mit der deutschen Wiedervereinigung sind die Gründe, die zu der Sonderstellung der Deutschen Dienststelle (WASt) als einer Bundesaufgaben wahrnehmenden Landesbehörde geführt haben, entfallen. Obwohl die Deutsche Dienststelle (WASt) Bundesaufgaben wahrnimmt und vollständig vom Bund finanziert wird, unterliegt sie rechtlich nicht der Aufsicht einer Bundesbehörde. Durch die mit diesem Gesetz geregelte Übernahme der Aufgaben der Deutschen Dienststelle (WASt) in die Zuständigkeit des Bundes wird die Organisation bereinigt. Mit Blick darauf, dass die Unterlagen der Deutschen Dienststelle (WASt) perspektivisch zu Archivgut werden, ist die Übernahme dieses Bereichs in das Bundesarchiv sachgerecht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)
§ 1
§ 2
§ 3
Anlage 1 Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen Deutschen Wehrmacht
3 Präambel
Artikel 1 Auflösung, Übergang
Artikel 2 Beschäftigte
Artikel 3 Dienstort
Artikel 4 Rechtliche Folgeregelungen
Artikel 5 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Bundesarchivgesetzes
§ 3a Wahrnehmung besonderer Aufgaben
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu § 3a
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Absatz 3
Zu Artikel 3
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
Zu Artikel 4
Drucksache 223/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... 10. Gleichermaßen kritisch zu hinterfragen ist, dass durch die vorgesehene Ermächtigung der Kommission für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags) ohne Zustimmung der Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Wiederverwendung, die Anforderungen an das Risikomanagement sowie die Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und zur Berichterstattung an die Kommission verändert werden könnten.
Drucksache 197/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
... 8. Der Bundesrat verweist auf den Umstand, dass die Kommission bereits im Jahr 2014 einen europäischen Benchmark für Fremdsprachenkompetenz vorschlug, der Vorschlag allerdings später seitens des Rates der EU abgelehnt wurde. Der Bundesrat erinnert an Ziffer 9 seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2013 (BR-Drucksache 725/12(B)) und lehnt in diesem Zusammenhang weiterhin die Einführung eines europäischen Benchmarks für das Erlernen von Fremdsprachen durch die EU ab. Angesichts der sehr unterschiedlichen Ausgangslagen in den einzelnen Mitgliedstaaten (so variiert beispielsweise die Anzahl der Amtssprachen zwischen den Mitgliedstaaten) sind sowohl die Aussagekraft als auch der Nutzen eines europaweit einheitlichen Benchmarks für das Lehren und Lernen von Sprachen als fragwürdig anzusehen. Im Gegensatz zur Kommission hält es der Bundesrat weder für sinnvoll noch für erforderlich, über Benchmarks Anreizstrukturen zu schaffen und regelmäßig weitere Daten zu erheben, da dies zu erhöhten administrativen und finanziellen Lasten der Mitgliedstaaten führen würde. Dies gilt ebenso für die im Empfehlungsvorschlag erwähnten und zu entwickelnden Methoden und Instrumente zur Unterstützung des Monitorings zu fremdsprachlichen Kompetenzen bzw. der Berichterstattung hierzu. Vielmehr weist der Bundesrat darauf hin, dass die im Rahmen der Ländervergleiche des Instituts zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen zur zentralen Überprüfung der Erreichung der Bildungsstandards erhobenen Daten zweckmäßig zur Qualitätssicherung und im Einklang mit den bestehenden da-tenschutzrechtlichen Bestimmungen verwendet wurden bzw. werden.
Drucksache 375/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... in Höhe von jährlich rund 6 Millionen Euro. Die zusätzlichen Erstattungen des Bundes an die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) werden im Jahr 2019 jährlich rund 25,5 Millionen Euro betragen. Von den neuen Ländern werden dem Bund für die Mehraufwendungen der überführten Ansprüche aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR im Jahr 2019 rund 13,2 Millionen Euro erstattet. Der Bund trägt gemäß § 215 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
3 Beitragsschulden
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4 Parität
4 Selbstständige
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Parität
4 Beitragsschulden
4 Finanzreserven
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
F. Weitere Kosten
3 Parität
3 Selbstständige
3 Finanzreserven
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung
§ 106
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages
2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige
3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden
4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler
5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger
6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
4. Erfüllungsaufwand
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
4 Beitragsschulden
4 Altersrückstellungen
Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
5. Weitere Kosten
4 Parität
4 Selbstständige
4 Finanzreserven
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
II.2 Weitere Kosten
III. Ergebnis
Drucksache 507/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 14. August 2017 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mauritius über den Luftverkehr
... (5) Jede Vertragspartei gewährt für Gegenstände und Dienstleistungen, die einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei geliefert bzw. erbracht und für Zwecke seines Geschäftsbetriebs verwendet werden, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Entlastung von der Umsatzsteuer oder von ähnlichen indirekten Steuern. Die Steuerentlastung kann durch eine Befreiung oder Erstattung erfolgen.
Drucksache 67/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan - Finanzierung nachhaltigen Wachstums - COM(2018) 97 final
... - Eine Nachhaltigkeitsberichterstattung muss sich an der Institutsgröße orientieren und darf insbesondere kleine und mittlere Institute nicht überproportional belasten.
Drucksache 176/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 93. Der Bundesrat begrüßt im Sinne der Vereinfachung, dass Mittel für die Technische Hilfe pauschal für jedes Programm erstattet werden sollen.
Drucksache 53/18 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung von Kammern für internationale Handelssachen (KfiHG)∗
... Zudem wird die im rechtsstaatlichen Interesse gebotene Kontrolle einer Gerichtsverhandlung heute vor allem auch durch die Medien vermittelt. Diesen Strukturwandel der Öffentlichkeit kann der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Modalitäten des Öffentlichkeitsgrundsatzes berücksichtigen. Bei einem entsprechenden Publikumsinteresse sichert vor allem die Berichterstattung in den Medien eine kritische Beobachtung der gerichtlichen Verfahren. Sie bleibt gewährleistet, wenn die Medien in den Fällen eines vorhandenen öffentlichen Interesses an einer internationalen Handelssache Journalisten mit ausreichenden Sprachkenntnissen als Berichterstatter einsetzen.
Drucksache 634/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112 /EG
/EG des Rates vom 28. November 2006 in Bezug auf Vorschriften für Fernverkäufe von Gegenständen und bestimmte inländische Lieferungen von Gegenständen
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 94/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Unternehmensbesteuerung einer signifikanten digitalen Präsenz - COM(2018) 147 final
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... "11. zu den Kosten, die den Betreibern von Anlagen der Kapazitätsreserve gesondert zu erstatten sind, zur Abgrenzung zwischen erstattungsfähigen Kostenpositionen, nicht erstattungsfähigen Kostenpositionen und Vergütungsbestandteilen sowie zur Abgeltung der Kosten durch einen pauschalen Vergütungssatz,".
Drucksache 176/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage
... Für die Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage müssen mindestens 50 Verbraucherinnen und Verbraucher * innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntmachung ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Klageregister wirksam angemeldet haben. Selbst wenn weitaus mehr Verbraucher von dem der Musterfeststellungsklage zugrundeliegenden Lebenssachverhalt betroffen sind, ist die rechtzeitige Kenntniserlangung der Verbraucher über die Möglichkeit zur Anmeldung in das Klageregister essenziell wichtig. Um diese Kenntniserlangung bei einer Vielzahl von betroffenen Verbrauchern zu erreichen, sind eine großflächige Öffentlichkeitsarbeit durch die klagende Einrichtung und entsprechende Berichterstattungen in der Presse und den Medien notwendig. Beides benötigt entsprechend Zeit.
Drucksache 122/18
Unterrichtung durch das Bundesministerium der Finanzen
Haushaltsführung 2017 - Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im vierten Vierteljahr des Haushaltsjahres 2017; Vierteljährliche Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Bundeshaushaltsordnung i.V.m. § 4 Absatz 2 Haushaltsgesetz 2017
... Verwaltungskostenerstattung an Länder
Drucksache 224/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt COM(2018) 340 final
... Der Vorschlag zielt ferner auf eine einfache Überwachung und Berichterstattung ab, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Konzept der EU für eine bessere Rechtsetzung18 und der Eignungsprüfung für die Berichterstattung und Überwachung19 zu begrenzen.
Drucksache 310/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung"
... 3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer
Drucksache 353/18
... Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EnWG sind Festlegungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV gebührenpflichtig. Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind nach § 20 Absatz 1 Satz 1 SysStabV verpflichtet, jährlich einen gemeinsamen Bericht über den Stand der Nachrüstung nach den §§ 11 bis 19 SysStabV zu erstellen und der Bundesnetzagentur zu übermitteln. Diese kann gemäß § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV im Verfahren nach § 29 Absatz 1 EnWG Inhalt und Form des Berichtes festlegen. Bereits mit der Fünften Verordnung zur Änderung der EnWGKostV vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2914) wurde der Kostentatbestand unter Nummer 4.45 für "Entscheidungen nach § 29 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV" neu aufgenommen. Die Begründung zu diesem Kostentatbestand (BR Drucksache. 649/16, Seite 8), die Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlung als Entscheidungen und der Gebührenrahmen bezogen sich aber fälschlicherweise auf "Entscheidungen über Erstattungsfähigkeit der veranschlagten Kosten" nach § 21 Absatz 5 der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635). Für Amtshandlungen nach § 21 Absatz 5 SysStabV wurde hingegen versehentlich kein Kostentatbestand geschaffen. Dieses redaktionelle Versehen wird nun behoben. Einerseits werden die gebührenpflichtigen Amtshandlungen künftig im Einklang mit § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV als Festlegungen bezeichnet. Andererseits wird der Gebührenrahmen berichtigt. Der Gebührenrahmen orientiert sich nun korrekterweise am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der En-WGKostV mit vergleichbarem Aufwand (1 000 bis 100 000 Euro).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Ermächtigungsgrundlage
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Drucksache 237/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
... 27. Der Bundesrat bezweifelt den Vereinfachungszweck der vorgesehenen Regelungen zu Fragen der Förderfähigkeit von Mehrwertsteuer und lehnt diese ab. Er ist der Auffassung, dass die Regelung der aktuellen Förderperiode beibehalten werden sollte, wonach die Mehrwertsteuer nur dann förderfähig ist, wenn der Zuwendungsempfänger sie auch tatsächlich zahlen muss. Anstelle des jetzigen Artikels 58 Absatz 1 Buchstabe c) des Vorschlags für die Dachverordnung in BR-Drucksache 227/18 zu den "nicht förderungsfähigen Kosten" wird deshalb eine Rückkehr zur bisherigen Regelung für die Erstattungsfähigkeit der Mehrwertsteuer empfohlen.
Drucksache 95/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe (Neufassung)
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Beratung des Verordnungsvorschlags auf EU-Ebene darauf hinzuwirken, dass wesentliche Vereinfachungen der Berichterstattungs- und Überwachungsverfahren erreicht werden. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere das Erfordernis der in Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe f) des Verordnungsvorschlags („Überwachung der Durchführung“) aufgeführten Indikatoren, Übersichtskarten und Berichte zu prüfen. Der Berichts- und Vollzugsaufwand der Länder darf durch die Neufassung der POP-Verordnung nicht ausgeweitet werden; insbesondere darf kein Mehraufwand bei der Durchsetzung abfallrechtlicher Regelungen für die Länder entstehen.
Drucksache 223/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung
... 14. Gleichermaßen kritisch zu hinterfragen ist, dass durch die vorgesehene Ermächtigung der Kommission für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4 des Verordnungsvorschlags) ohne Zustimmung der Mitgliedstaaten die Mindestanforderungen an die Wiederverwendung, die Anforderungen an das Risikomanagement sowie die Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit und zur Berichterstattung an die Kommission verändert werden könnten.
Drucksache 173/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
... 9. Der Vorschlag berührt im Übrigen in besonderer Weise auch die Aufbau- und Ablauforganisation der Kommunen und tangiert damit die Pflicht zur Achtung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV). Darüber hinaus werden durch die vorgesehenen Regelungen die Kommunen vielfältigen Belastungen unterworfen. Insbesondere die verpflichtend vorgesehene Schaffung interner Meldekanäle und Verfahren für die Berichterstattung, Weiterverfolgung und Weitergabe von Berichten sogenannte Hinweisgeber (innerhalb des insgesamt dreigliedrigen Meldesystems) erfordert einen enormen bürokratischen und personellen Aufwand in den betroffenen Kommunen. Es sollte einzelnen Kommunen unbenommen bleiben, sich dem Trend zum Hin-weisgeberschutz eigenverantwortlich, freiwillig und EU-unabhängig anzuschließen und entsprechende Mechanismen zu installieren.
Drucksache 234/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013
... 24. Der Bundesrat lehnt die Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 20 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags, mit denen im Hinblick auf die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt nachträglich überarbeitet werden sollen und die Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung ergänzt werden soll, im Grundsatz als zu weitgehend ab. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass insbesondere der Rahmen für die Überwachung und Evaluierung von vornherein feststehen sollte. Auch die Indikatorik sollte zu Beginn des Programmzeitraums weitestgehend vom europäischen Gesetzgeber, also dem Europäischen Parlament und dem Rat, festgelegt und nicht von der Kommission mittels delegierter Rechtsetzung nachträglich verändert werden. Unabhängig davon wird auf Artikel 290 Absatz 1 AEUV hingewiesen, wonach in der Verordnung zwingend die Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt werden müssen.
Drucksache 443/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Abschaffung der jahreszeitlich bedingten Zeitumstellung und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/84/EG
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... Hinweisgeber, d.h. Personen, die Informationen über Fehlverhalten, die sie in einem Arbeitskontext erhalten haben, innerhalb der betroffenen Organisation oder einer externen Behörde melden oder gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, tragen zur Vermeidung von Schäden und zur Aufdeckung von Bedrohungen oder Schäden des öffentlichen Interesses bei, die andernfalls unentdeckt blieben. Aus Angst vor Repressalien schrecken sie jedoch häufig davor zurück, Meldung zu erstatten. Aus diesen Gründen findet die Bedeutung eines wirksamen Hinweisgeberschutzes für den Schutz des öffentlichen Interesses sowohl auf europäischer1 als auch auf internationaler Ebene zunehmend Anerkennung2.
Drucksache 380/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einstufung Georgiens, der Demokratischen Volksrepublik Algerien, des Königreichs Marokko und der Tunesischen Republik als sichere Herkunftsstaaten
... 1. Nach der Berichterstattung des Auswärtigen Amtes zu Georgien bis Ende März 2018 sowie unter Berücksichtigung der Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen entspricht die Bestimmung Georgiens zum sicheren Herkunftsstaat den Voraussetzungen des Artikel 16a Absatz 3 GG und der Artikel 36, 37 i.V. mit Anhang I der Richtlinie
Drucksache 330/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019): Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022
... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erstattungen der ostdeutschen Länder an den Bund nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die im Jahr 2016 noch eine Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro hatten, im Jahr 2022 insgesamt ein Niveau von voraussichtlich rund 3,1 Mrd. Euro erreicht haben werden. Die Größenordnung und Dynamik der Erstattungen ist für Länder mit einer ausgeprägten Struktur- und Finanzschwäche eine erhebliche Last, die den weiteren ostdeutschen Aufholprozess und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland erschwert. Der Bundesrat erinnert deshalb an die Zusage des Bundes, schrittweise einen höheren Anteil der Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem AAÜG zu übernehmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine erste signifikante Erhöhung des Bundesanteils mit dem Bundeshaushalt 2019 umzusetzen.
Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein
Drucksache 425/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)
... Der Bundesrat stellt fest, dass der vorliegende Gesetzentwurf gegenüber der geltenden Gesetzeslage geringfügige Minderausgaben der ostdeutschen Länder und Berlins bei den Erstattungen für die überführten Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der ehemaligen DDR nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) ausweist. Von der im Gesetzentwurf sogenannten Entlastung dieser Länder kann indes nur in dem Sinne die Rede sein, dass der dynamische Anstieg dieser Ausgaben lediglich geringfügig gedämpft wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 134 Absatz 7 - neu - SGB VI
2. Zu Artikel 1 Nummer 10a - neu -, Nummer 21 - neu - § 249a Absatz 3 - neu -, § 309 Absatz 1b - neu - SGB VI
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 256a Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VI
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe e § 307d Absatz 5 Satz 1 bis 5 SGB VI
5. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
9. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 66. Der Bundesrat begrüßt im Sinne der Vereinfachung, dass Mittel für die Technische Hilfe pauschal für jedes Programm erstattet werden sollen.
Drucksache 330/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019) - Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022
... g) Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Erstattungen der ostdeutschen Länder an den Bund nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), die im Jahr 2016 noch eine Höhe von rund 2,7 Mrd. Euro hatten, im Jahr 2022 insgesamt ein Niveau von voraussichtlich rund 3,1 Mrd. Euro erreicht haben werden. Die Größenordnung und Dynamik der Erstattungen ist für Länder mit einer ausgeprägten Struktur- und Finanzschwäche eine erhebliche Last, die den weiteren ostdeutschen Aufholprozess und die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in Ost- und Westdeutschland erschwert. Der Bundesrat erinnert deshalb an die Zusage des Bundes, schrittweise einen höheren Anteil der Erstattungen an die Deutsche Rentenversicherung nach dem AAÜG zu übernehmen. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung daher auf, eine erste signifikante Erhöhung des Bundesanteils mit dem Bundeshaushalt 2019 umzusetzen.
Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein
Drucksache 551/18
Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare SicherheitVerordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Einführung der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen sowie zur Änderung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
... ) und Gesamtstaub vor, die direkt bzw. ab dem Jahr 2025 bzw. 2030 gelten. Zusätzlich werden Anforderungen an die Registrierung von nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen gestellt, wird die Überwachung der Emissionen aus den Anlagen vorgeschrieben sowie wird die Berichterstattung für die Jahre 2021, 2026 und 2031 an die Europäische Kommission zur Emissionsentwicklung in den geregelten Anlagen festgehalten.
Drucksache 217/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM(2018) 338 final
... Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 53/18
Gesetzesantrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hamburg,
Hessen, Niedersachsen
... Zudem wird die im rechtsstaatlichen Interesse gebotene Kontrolle einer Gerichtsverhandlung heute vor allem auch durch die Medien vermittelt. Diesen Strukturwandel der Öffentlichkeit kann der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Modalitäten des Öffentlichkeitsgrundsatzes berücksichtigen. Bei einem entsprechenden Publikumsinteresse sichert vor allem die Berichterstattung in den Medien eine kritische Beobachtung der gerichtlichen Verfahren. Sie bleibt gewährleistet, wenn die Medien in den Fällen eines vorhandenen öffentlichen Interesses an einer internationalen Handelssache Journalisten mit ausreichenden Sprachkenntnissen als Berichterstatter einsetzen.
Drucksache 570/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)
... 4. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens die derzeit durch das BMAS durchgeführte Pilotphase, zumindest für das Jahr 2019, entsprechend zu verlängern. Insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe soll die Pflicht zur Datenerfassung frühestens mit Inkrafttreten des zweiten Teils des BTHG zum 1.1.2020 gelten, da erst dann die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung vorliegen.
Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... - Umsetzungspläne und Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmaßnahmen
Drucksache 271/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms "InvestEU"
... 4. Der Bundesrat begrüßt die Bündelung diverser - scheinbar ähnlicher - Instrumente der Investitionsförderung. Damit wurde ein wesentliches Problem der bisherigen Förderstruktur erkannt. Die angestrebte Vereinfachung von Berichterstattung und Rechenschaftslegung reduziert zudem den Bürokratieaufwand.
Drucksache 70/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: FinTech-Aktionsplan - Für einen wettbewerbsfähigeren und innovativeren EU-Finanzsektor COM(2018) 109 final
... Mit einer Vielzahl von Konzeptnachweisen und Pilotprojekten in den unterschiedlichsten Bereichen, wie Zahlungsverkehr, Wertpapiere, Einlagen und Kredite, Kapitalbeschaffung, Vermögensverwaltung, Marktversorgung, Handel und Nachhandel sowie Handelsfinanzierung und -berichterstattung (z.B. RegTech) hat der Finanzsektor bei der Erforschung des Potenzials der Blockchain eine führende Rolle eingenommen.
Drucksache 469/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
... Bund, Länder, Kommunen und Träger haben in den letzten 10 Jahren mehr als 400.000 Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren geschaffen. Dennoch übersteigt der Bedarf an Betreuungsplätzen derzeit immer noch das vorgehaltene Angebot. Damit genügend Betreuungsplätze zur Verfügung stehen, unterstützt der Bund die Länder und Kommunen bereits seit 2008 beim Ausbau und der Verbesserung der Kindertagesbetreuung. Zuletzt hat der Bund 2017 das 4. Investitionsprogramm aufgelegt, mit dem 1.126 Millionen Euro für die Schaffung von zusätzlichen 100.000 Plätzen bereitgestellt werden (§§ 19 ff. Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder (KitaFinHG), vgl. BT-Drs. 18/11408). Der massive Ausbau der letzten Jahre hat - anders als vielfach befürchtet - nicht zu qualitativen Verschlechterungen der Kindertagesbetreuung geführt (Autorengruppe Bildungsberichterstattung 2018, Kapitel C; Nationale Untersuchung zur Bildung, Betreuung und Erziehung in der frühen Kindheit [NUBBEK, S. 144]). Allerdings bestehen große Unterschiede zwischen den einzelnen Bundesländern, so dass Kinder je nach Wohnort unterschiedliche Bedingungen für das Aufwachsen und unterschiedliche Bildungschancen haben. Deshalb sind gezielte Verbesserungen in der Qualität notwendig, um für alle Kinder im gesamten Bundesgebiet einen gleichwertigen Zugang zu hoher Qualität in der frühkindlichen Bildung, Erziehung und Betreuung sicherzustellen. Insbesondere zum Abbau von herkunftsbedingten Ungleichheiten hat der weitere Ausbau qualitativ hochwertiger Angebote der frühkindlichen Bildung, Betreuung und Erziehung einen hohen Stellenwert.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (KiTa-Qualitäts- und -Teilhabeverbesserungsgesetz - KiQuTG)
§ 1 Weiterentwicklung der Qualität und Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 2 Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Verbesserung der Teilhabe in der Kindertagesbetreuung
§ 3 Handlungskonzepte und Finanzierungskonzepte der Länder
§ 4 Verträge zwischen Bund und Ländern
§ 5 Geschäftsstelle des Bundes
§ 6 Monitoring und Evaluation
Artikel 2 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 4 Weitere Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Öffentliche Fürsorge
2. Erforderlichkeit
a. Gleichwertige Lebensverhältnisse
b. Wahrung der Wirtschaftseinheit
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Demografische Auswirkungen
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Evaluierung und Monitoring
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4514, BMFSFJ: Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
4 Bund
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Ergebnis
Drucksache 570/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates - Teilhabeverfahrensbericht nach Sozialgesetzbuch (SGB IX) Neuntes Buch Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 41)
... 4. Schließlich wird die Bundesregierung aufgefordert, bis zum Abschluss des vorgenannten Verfahrens die derzeit durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durchgeführte Pilotphase, zumindest für das Jahr 2019, entsprechend zu verlängern. Insbesondere für die Träger der Eingliederungshilfe soll die Pflicht zur Datenerfassung frühestens mit Inkrafttreten des zweiten Teils des Bundesteilhabegesetzes zum 1. Januar 2020 gelten, da erst dann die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Berichterstattung vorliegen.
Drucksache 474/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verhinderung der Verbreitung terroristischer Online-Inhalte
... 22. Nicht nachvollziehbar für den Bundesrat ist die in dem Verordnungsvorschlag vorgeschlagene jährliche Berichterstattungspflicht der Mitgliedstaaten, da eine Berichterstattung der Kommission erst nach zwei Jahren (Umsetzungsbericht) bzw. drei Jahren (Evaluierungsbericht) erfolgen soll.
Drucksache 554/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Trotz dieser Fortschritte wird der wichtigen Rolle der lokalen und regionalen Behörden in den frühen Phasen der politischen Entscheidungsprozesse häufig zu wenig Bedeutung beigemessen. Lokale und regionale Behörden und regionale Versammlungen unterscheiden sich von anderen Beteiligten, da sie bei der Umsetzung des Unionsrechts eine entscheidende Rolle spielen. Daher müssen alle Beteiligten größere Anstrengungen unternehmen, um sicherzustellen, dass ihre Erfahrungen und Meinungen bei den politischen Entscheidungsprozessen stärker berücksichtigt werden. Im Rahmen der derzeit laufenden Bestandsaufnahme der Maßnahmen für eine bessere Rechtsetzung wird die Kommission prüfen, wie sie ihre Fragebögen dahin gehend überarbeiten kann, dass die Anliegen der lokalen und regionalen Behörden Berücksichtigung finden. Darüber hinaus wird die Kommission die Art ihrer Berichterstattung über die Standpunkte lokaler und regionaler Behörden in ihren Folgenabschätzungen, Bewertungen und Begründungen verbessern. Die Kommission ermutigt lokale und regionale Behörden, sich auf dem Webportal der Kommission29 anzumelden, über das alle interessierten Parteien einen Beitrag zur Politikgestaltung leisten können. Sie wird zudem wichtige Initiativen in den sozialen Medien bekannt machen; trotzdem sollten auch Organisationen, die lokale und regionale Behörden vertreten, abwägen, wie sie die Beteiligung lokaler und regionaler Behörden fördern können.
Drucksache 245/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 96/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht - COM(2018) 96 final
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 442/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Europäischen Kompetenzzentrums für Cybersicherheit in Industrie, Technologie und Forschung und des Netzes nationaler Koordinierungszentren
... - Durchführungspläne sowie Überwachungs-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Drucksache 393/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu der Entschließung LP.4(8) vom 18. Oktober 2013 über die Änderung des Londoner Protokolls zur Regelung des Absetzens von Stoffen für Tätigkeiten der Meeresdüngung und andere Tätigkeiten des marinen Geo-Engineerings
... 28 Die Erlaubnis soll so weit wie möglich sicherstellen, dass Gefahren für die menschliche Gesundheit und die Meeres-umwelt vermieden, die Beeinträchtigung und Schädigung der Umwelt auf ein Mindestmaß beschränkt und größtmöglicher Nutzen erzielt wird. Jede erteilte Erlaubnis muss Bedingungen enthalten, aus denen unter anderem Folgendes hervorgeht:.1 Typ und Herkunft der abzusetzenden Stoffe;.2 Ort(e), an dem bzw. an denen das Absetzen erfolgen soll;.3 zur Durchführung der Tätigkeit des Absetzens anzuwendende Methoden;.4 Vorschriften in Bezug auf Risikomanagement, Überwachung und Berichterstattung;.5 gegebenenfalls Entfernung und/oder Beseitigung/Wiederverwendung/Ver-wertung von Gegenständen nach Beendigung der Tätigkeit des Abset-zens.
Drucksache 337/18
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
... Es handelt sich nur um geringe Beträge, da die Lastenanteile nach den vorläufigen monatlichen Abrechnungen der Entschädigungsaufwendungen bereits erstattet oder abgeführt worden sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunundfünfzigste Verordnung zur Durchführung des § 172 des Bundesentschädigungsgesetzes
§ 1 Höhe der Entschädigungsaufwendungen und Lastenanteile des Bundes und der elf alten Bundesländer (Länder) im Rechnungsjahr 2016
§ 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
III. Alternativen
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Anlage Verteilung der Entschädigungsaufwendungen für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung 59. Verordnung zu § 172 Bundesentschädigungsgesetz (BEG)
Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... - Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Da mit diesem Vorschlag Änderungen bei der Eigenmittelberechnung gemäß CRR vorgenommen werden, wird er im Rahmen der genannten Verordnung bewertet werden.
Drucksache 173/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
... 8. Der Vorschlag berührt im Übrigen in besonderer Weise auch die Aufbau- und Ablauforganisation der Kommunen und tangiert damit die Pflicht zur Achtung der regionalen und lokalen Selbstverwaltung (Artikel 4 Absatz 2 Satz 1 EUV). Darüber hinaus werden durch die vorgesehenen Regelungen die Kommunen vielfältigen Belastungen unterworfen. Insbesondere die verpflichtend vorgesehene Schaffung interner Meldekanäle und Verfahren für die Berichterstattung, Weiterverfolgung und Weitergabe von Berichten sogenannte Hinweisgeber (innerhalb des insgesamt dreigliedrigen Meldesystems) erfordert einen enormen bürokratischen und personellen Aufwand in den betroffenen Kommunen. Es sollte einzelnen Kommunen unbenommen bleiben, sich dem Trend zum Hin-weisgeberschutz eigenverantwortlich, freiwillig und EU-unabhängig anzuschließen und entsprechende Mechanismen zu installieren.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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