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"Europarecht"
Drucksache 707/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009
über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt - COM(2017) 647 final; Ratsdok. 14184/17
... 3. Der Bundesrat hat erhebliche grundsätzliche Zweifel, ob innerhalb einer Verordnung, die den Berufszugang für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt regelt, eine Berechtigung zur Regelung von Genehmigungsverfahren für den innerstaatlichen Linienverkehr geschaffen werden kann. Er bittet daher die Bundesregierung um eine europarechtliche Prüfung der beabsichtigten Regelungserweiterung. Aus Sicht des Bundesrates sollte die im Rahmen der deutschen Fernbusliberalisierung festgelegte Möglichkeit der zuständigen Behörden bestehen bleiben, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 565/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten - COM(2017) 331 final; Ratsdok. 10363/17
... - Es muss im Drittstaat ein Rechtsrahmen verlangt werden, der zwingend und in allen erheblichen Teilen den regulatorischen Anforderungen des Europarechts entspricht. - Die jederzeitige Liquidität der CCP muss sichergestellt sein.
Drucksache 565/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) sowie der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinsichtlich der für die Zulassung von zentralen Gegenparteien anwendbaren Verfahren und zuständigen Behörden und der Anforderungen für die Anerkennung zentraler Gegenparteien aus Drittstaaten - COM(2017) 331 final; Ratsdok. 10363/17
... - Es muss im Drittstaat ein Rechtsrahmen verlangt werden, der zwingend und in allen erheblichen Teilen den regulatorischen Anforderungen des Europarechts entspricht. - Die jederzeitige Liquidität der CCP muss sichergestellt sein.
Drucksache 43/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den rechtlichen und operativen Rahmen für die durch die Verordnung ... (ESC Regulation) eingeführte Elektronische Europäische Dienstleistungskarte - COM(2016) 823 final
... 34. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Anforderung zur Prüfung mit vergleichbaren Regeln im Herkunftsstaat aus Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags dazu führt, dass etwa eine Pflichtmitgliedschaft einer Sekundärniederlassung in einer berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtung im Zielstaat nicht mehr zulässig wäre, wenn die Hauptniederlassung im Herkunftsstaat bereits über eine funktional gleichwertige Registrierung bzw. Mitgliedschaft verfügt. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass hierdurch nicht nur die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlaufen würde, sondern zudem ein Standortwettbewerb um das laxeste Recht forciert werden könnte. Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.
Drucksache 187/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) - COM(2016) 864 final; Ratsdok. 15150/16
... /EG (Amtsblatt L 211 vom 14.08.2009, Seite 55, sogenannte "Binnenmarkt-Richtlinie Strom") vollständig neu fassen will, um sie aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Die Binnenmarkt-Richtlinien Strom und Gas bilden seit den 1990er Jahren das europarechtliche Fundament der Liberalisierung der Energiemärkte.
Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... Eine wichtige Rolle bei dem Ziel, Letztverbraucher an den wirtschaftlichen Vorteilen der Mieterstromförderung zu beteiligen, spielt die wettbewerbliche Selbststeuerung über den Strommarkt: Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, hat der Mieterstromanlieferant einen Anreiz, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Der Grundsatz der freien Wahl des Stromlieferanten ist das wesentliche Merkmal des liberalisierten Strommarkts und auch europarechtlich fundiert. Mit dieser Maßgabe sind sowohl die Interessen der Anbieter als auch der Verbraucher von Mieterstrom in den Blick zu nehmen. Der Rechtsrahmen muss einem angemessenen Ausgleich dieser beiden Interessenlagen Sorge tragen, ohne die Privatautonomie über das notwendige Maß hinaus einzuschränken. Außerdem muss die Mieterstromlieferung in die bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen zur Energielieferung an Letztverbraucher eingefügt werden. Diesem Ziel dient der neue § 42a EnWG.
Drucksache 167/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer wasserrechtlichen Genehmigung für Behandlungsanlagen für Deponiesickerwasser und zur Änderung der Vorschriften zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe
... Die abschließenden europarechtlichen Vorgaben für CE-gekennzeichnete Bauprodukte sind aber darauf begrenzt, dass von deren Eigenschaften laut Herstellererklärung ("Leistungen" i.S.v. Artikel 4 der Richtlinie 305/2011) ausgegangen werden muss und ihre Vermarktbarkeit nicht unterbunden werden darf.
Drucksache 44/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung einer Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte und entsprechender Verwaltungserleichterungen - COM(2016) 824 final
... 37. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Anforderung zur Prüfung mit vergleichbaren Regeln im Herkunftsstaat aus Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags zum rechtlichen und operativen Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte (ESC-Regulation - BR-Drucksache 43/17) dazu führt, dass etwa eine Pflichtmitgliedschaft einer Sekundärniederlassung in einer berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtung im Zielstaat nicht mehr zulässig wäre, wenn die Hauptniederlassung im Herkunftsstaat bereits über eine funktional gleichwertige Registrierung bzw. Mitgliedschaft verfügt. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass hierdurch nicht nur die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlaufen würde, sondern zudem ein Standortwettbewerb um das laxeste Recht forciert werden könnte. Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.
Drucksache 352/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte - COM(2017) 250 final
... 11. Der Bundesrat stellt zu den 20 Kernbestandteilen der geplanten Säule, wie sie der vorgeschlagenen Proklamation zu entnehmen sind, zusammenfassend fest, dass die weite Bezeichnung "Grundsätze und Rechte" vorangestellt wird. Der Bundesrat bittet die Kommission um Darlegung im Einzelnen, wo aus ihrer Sicht einerseits individuelle Rechte "bekräftigt" und andererseits neue Grundsätze mit politischem Charakter, die auf geltendes Unionsrecht hervorhebend verweisen, proklamiert werden sollen. Ferner bittet der Bundesrat die Kommission, die beabsichtigte Rechtsnatur einer solchen Proklamation im europarechtlichen Rahmen einordnend zu erläutern. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass zu 15 der 20 Grundsätze und Rechte bereits Festlegungen in der Charta der Grundrechte der EU bestehen, die für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten und die teilweise ergänzt, umformuliert oder präzisiert werden sollen. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es grundsätzlich für die Rechtsanwendung bzw. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht hilfreich ist, wenn an verschiedenen Stellen ähnliche, aber eben abweichende Grundsätze formuliert sind, da dies grundsätzlich nicht gewünschten Spielraum bei der Anwendung eröffnet.
Drucksache 800/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Eisenbahnunfalluntersuchung
... es vom Geltungsbereich der Sicherheitsrichtlinie ausgenommen. Dies soll unter Nutzung der europarechtlich zulässigen Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) Nr.
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Der Bundesrat begrüßt den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Mit dem Gesetz werden vor allem die EU-rechtlichen Risiken der bestehenden Investmentbesteuerung und die Gestaltungsanfälligkeit wirksam und konsequent abgebaut. Der grundlegende Systemwechsel bei den Publikums-Investmentfonds führt zudem zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung. Lediglich im Bereich der Spezial-Investmentfonds wird das bisherige komplexe Besteuerungssystem unter Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben fortgeführt. Aufgrund der geringen Anlegerzahl ist dies jedoch vertretbar.
Drucksache 11/16
Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Erste Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über elektrische Betriebsmittel - 1. ProdSV)
... Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Dieses Urteil führt unter anderem zukünftig zu einem unterschiedlichen Marktzugang und einer unterschiedlichen Preisgestaltung für ausländische Versandapotheken und inländische Apotheken. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die mit diesem Urteil verbundenen Fragen - auch ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - umfassend zu prüfen und geeignete Lösungen vorzuschlagen, die verfassungs- und europarechtlich zulässig sind und die Interessen der Patientinnen und Patienten an einer flächendeckenden, zeitnahen Arzneimittelversorgung ebenso berücksichtigen wie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung.
Drucksache 237/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... Der vorgeschlagene letzte Halbsatz in § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG ist missverständlich. Wenn durch die störfallrechtliche Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird, ist nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ein (störfallrechtliches) Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Möglichkeit, durch eine abschließend bestimmte Anordnung nach § 17 Absatz 1 BImSchG ein solches Genehmigungsverfahren zu "ersetzen", besteht europarechtlich nicht. Ein solches Genehmigungsverfahren ist nur im Falle des § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG entbehrlich.
Drucksache 253/3/16
Antrag der Länder Brandenburg, Bayern
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.
Drucksache 603/16
... wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) redaktionell angepasst. Dies ermöglicht die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
Drucksache 72/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Berufskraftfahrer -Qualifikations-Gesetzes
... In Frankreich kann dem Grenzgänger, der seine Weiterbildung in einer französischen Weiterbildungsstätte absolviert hat, der Nachweis ausgestellt werden. An einen in Frankreich wohnhaften Grenzgänger, der seine Weiterbildung - gemäß der Richtlinie legitim - in Deutschland als Beschäftigungsstaat durchlaufen hat, wird hingegen kein Nachweis in Frankreich erteilt. Denn die deutschen Weiterbildungsnachweise werden von Frankreich nicht als ausreichend für die Ausstellung des französischen Fahrerqualifizierungsnachweises anerkannt. Deutschland kann diesen Grenzgängern bislang keinen Nachweis ausstellen, der den europarechtlichen Vorgaben entspricht, da auf dem französischen Führerschein die in Deutschland zum Nachweis der Weiterbildung vorgesehene Schlüsselzahl "95" durch die zuständige deutsche Behörde nicht aufgebracht werden darf, weil es sich um ein französisches Dokument handelt und das Ausstellen eines der Richtlinie entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweises durch deutsche Behörden bisher nicht vorgesehen ist.
Drucksache 364/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV
... Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Die Wertung des Gesetzgebers des 1. FiMaNoG, als Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung als besonders schwerer Fall der Begehung einer Marktmanipulation und damit als Verbrechen die bloße Tätigkeit bei einer inländischen Finanzaufsichtsbehörde, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einer Börse oder einem Betreiber eines Handelsplatzes genügen zu lassen, ist in keiner Weise durch europarechtliche Bestimmungen vorgegeben. Die Gleichsetzung des Merkmals der Mitarbeitereigenschaft mit Fällen von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung ist auch nicht zur Wahrung der Integrität des Finanzmarktes geboten.
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund europarechtlicher Vorgaben einzelne Änderungen (zum Beispiel die Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Vergütung) bereits bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten sollen und hierzu eine angemessene parlamentarische Beratung ermöglicht werden soll.
Drucksache 369/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 - 2022 COM(2016) 442 final
... - Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten: Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Asylsuchenden in den letzten Jahren misst die Kommission dem Thema Migration hohe Priorität bei, wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 9. September 2015 hervorgehoben wurde und an der Annahme der Europäischen Migrationsagenda im Mai 201557 und den zahlreichen Initiativen abzulesen ist, die die Kommission in diesem Bereich unternommen oder bereits geplant hat. Die Tätigkeit der Agentur ist in diesem Zusammenhang - auch angesichts der zunehmenden Migrationsströme, die sich in Richtung EU bewegen - unabdingbar, um die vor Ort bestehenden Probleme aufzuzeigen. Die Agentur sollte in enger Abstimmung mit anderen EU-Agenturen, insbesondere EASO und Frontex, weiterhin Daten zu diesem Bereich erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Berichten veröffentlicht (etwa über die Rück- bzw. Überführung gefährdeter Kinder, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind, über die soziale Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Migranten, über Alternativen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern und Freiheitsentziehung für Personen in Rückführungsverfahren, über die Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung am Beispiel von Migranten in einer irregulären Situation, über die Grundrechte an den Landgrenzen am Beispiel ausgewählter EU-Grenzübergangsstellen, über einen Maßnahmenkatalog mit Blick auf legale Einreisewege in die EU für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, und über Grundrechte an Flughäfen und Landgrenzen sowie ein Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration)58 und in Zusammenarbeit mit Frontex an Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Grundrechte teilgenommen. Des Weiteren veröffentlicht die Agentur regelmäßig Datenreihen über den aktuellen Stand der Migration in der EU.59 Was Migranten (und Flüchtlinge) angeht, wird die Agentur in den Jahren 2016 und 2017 zwei größere Projekte zum Thema Eingliederung von Migranten durchführen: Zum einen steht die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) an, mit der sich Trends ermitteln lassen. Zum anderen werden mit Hilfe von FRANET, dem Forschungsnetz der Agentur, Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten ("social inclusion and migrant participation in society", SIMPS) erhoben. Diese wichtige Tätigkeit in Bezug auf die Diskriminierung von Migranten und ihre soziale Eingliederung muss über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden. Die Interessenträger sind sich in der Unterstützung der Fortsetzung der Agenturtätigkeit in Bezug auf Migrationsfragen weitgehend einig. Und auch der Verwaltungsrat der Agentur hat zur Fortführung der Tätigkeit auf diesem Gebiet aufgerufen.
Drucksache 587/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
... II) geregelten Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hat*), ergingen seit dem 3. Dezember 2015 mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Ansprüchen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Sicherung ihres Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im
Drucksache 801/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Gesetzentwurf den europarechtlich - insbesondere in Hinblick auf die notwendige Umsetzung der Richtlinie
Drucksache 806/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Der § 13a BauGB findet für die Innenentwicklung Anwendung. Da die Flächen im Außenbereich regelmäßig im Hinblick auf ihre Umweltgüte höher zu bewerten sind als Flächen im Innenbereich, erscheint es fraglich, ob die Regelung des § 13b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie
Drucksache 540/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neuregelung produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften über Sportboote und Wassermotorräder
... Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.
Drucksache 236/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts anderes: Artikel 7 der Richtlinie
Drucksache 604/16
... Eine Überarbeitung wurde erforderlich, um den Wortlaut des Paragraphen an die Entwicklungen im Europarecht anzupassen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde zudem sprachlich verbessert. Auf die Schriftform der Anträge nach Absatz 3 kann verzichtet werden. Damit wird dem Projekt "Digitale Erklärungen" (Normenscreening) der Bundesregierung zum Abbau von Schriftformerfordernissen Rechnung getragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 3c Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.
§ 3d Berufszulassung von Unternehmern.
§ 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr
§ 13 Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Ziel des Gesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit
III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
Weitere Kosten
4 Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 3a
Zu § 3c
Zu § 3d
Zu § 3e
Zu § 6
Zu § 6a
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 8
Zu § 11
Zu § 13
Zu § 14
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand:
5 Wirtschaft
Verwaltung WSV :
Drucksache 647/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweite Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
... /EU /EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist.
Drucksache 266/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit der neu eingeführte Katalog der "unzulässigen Asylanträge" mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.
Drucksache 236/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs
... Aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts anderes: Artikel 7 der Richtlinie
Drucksache 65/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Die Ausbildungszeit darf bei den meisten Gesundheits- und Pflegeberufen im Interesse der Qualität der Ausbildung aufgrund europarechtlicher Regelungen, die in entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt wurden, nicht verkürzt werden.
Drucksache 809/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... g) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Versorgungssicherheit in einem zusammenwachsenden europäischen Energiebinnenmarkt nur grenzüberschreitend betrachtet werden kann. Dabei können Kapazitäten aus dem europäischen Verbund für Deutschland nur eingeplant werden, wenn sie für die hiesige Versorgung langfristig gesichert zur Verfügung stehen. Dies erfordert zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen, um jederzeit eine Deckung der deutschen Lastspitzen zu ermöglichen.
Drucksache 65/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... Die Ausbildungszeit darf bei den meisten Gesundheits- und Pflegeberufen im Interesse der Qualität der Ausbildung aufgrund europarechtlicher Regelungen, die in entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt wurden, nicht verkürzt werden.
Drucksache 404/1/16
Antrag der Länder Berlin, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über das Schulprogramm für Obst, Gemüse und Milch (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogrammgesetz - LwErzgSchulproG )
... Mit der Beihilfe für Schulmilch können neben der originären Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen Maßnahmen zur Überwachung sowie Evaluierung des Schulmilchprogrammes und gerade auch flankierende Maßnahmen wie solche der Verbraucher- und Schüleraufklärung zur gesunden Ernährung sowie der Wertschätzung von Lebensmitteln unterstützt werden. Diese Maßnahmen sind von den Ländern unabhängig von der Anzahl der Kinder entsprechenden Alters zu finanzieren, was bei einem im Verhältnis zu anderen Ländern geringeren Kinderanteil entweder zu Lasten des Finanzierungsbudgets zur eigentlichen Schulmilchversorgung oder zu Lasten der Etablierung weiterer europarechtlich angestrebter Maßnahmen geht. Aber auch größere Länder haben Schwierigkeiten mit dem neuen Budget, da die EU-Förderung lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten abdecken wird.
Drucksache 253/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Elfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.
Drucksache 266/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Integrationsgesetzes
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit der neu eingeführte Katalog der "unzulässigen Asylanträge" mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.
Drucksache 476/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen
... Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind weitere Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.
Drucksache 119/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Der Bundesrat begrüßt den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Mit dem Gesetz werden vor allem die EU-rechtlichen Risiken der bestehenden Investmentbesteuerung und die Gestaltungsanfälligkeit wirksam und konsequent abgebaut. Der grundlegende Systemwechsel bei den Publikums-Investmentfonds führt zudem zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung. Lediglich im Bereich der Spezial-Investmentfonds wird das bisherige komplexe Besteuerungssystem unter Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben fortgeführt. Aufgrund der geringen Anlegerzahl ist dies jedoch vertretbar.
Drucksache 809/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfter Monitoring-Bericht "Energie der Zukunft"
... g) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Versorgungssicherheit in einem zusammenwachsenden europäischen Energiebinnenmarkt nur grenzüberschreitend betrachtet werden kann. Dabei können Kapazitäten aus dem europäischen Verbund für Deutschland nur eingeplant werden, wenn sie für die hiesige Versorgung langfristig gesichert zur Verfügung stehen. Dies erfordert zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen, um jederzeit eine Deckung der deutschen Lastspitzen zu ermöglichen.
Drucksache 62/16
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Sanktionsverordnung
... Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:
Drucksache 792/16 (Beschluss)
... nicht der Fall. D.h. ein bislang rechtmäßiges Verhalten (z.B. das Halten von Waschbären, die bereits vor dem Stichtag der IAS-VO gehalten würden) könnte nun einen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen, ohne dass geklärt wäre, wie z.B. mit den betroffenen Tieren umzugehen ist. Europarechtlich ist eine entsprechende Änderung des
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO
3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erfordert deren fristgerechte Umsetzung ins nationale Recht.
Drucksache 607/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99 /EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
... Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer
Artikel 3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV
Anlage 1 (zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen.
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs
1.1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV
1.2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 20. BImSchV
1.3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen 21. BImSchV
1.4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie 25. BImSchV
1.5. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV
2. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung
3. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht
4. Gleichstellung von Frauen und Männern
5. Befristung
6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
7. Erfüllungsaufwand
7.1 Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes
7.2 Vorgaben des Verordnungsentwurfs
7.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
7.3.1 Änderung der 2. BImSch
7.3.2 Änderung der 20. BImSchV
7.3.3 Änderung der 21. BImSchV
7.3.4 Änderung der 25. BImSchV
7.3.5 Änderung der 31. BImSchV
7.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der Nummerierung in der Tabelle unter Punkt 7.2
7.4.1 Änderung der 2. BImSch
7.4.2 Änderung der 20. BImSchV
7.4.3 Änderung der 21. BImSchV
7.4.4 Änderung der 25. BImSchV
7.5 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
7.5.1 Änderung der 2. BImSch
7.5.2 Änderung der 20. BImSchV
7.5.3 Änderung der 21. BImSchV
7.5.4 Änderung der 25. BImSchV
7.5.5 Änderung der 31. BImSchV
8. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Artikel 3
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Artikel 4
Zu § 7
Zu Artikel 5
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nr. 4
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Nr. 8
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3704: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
3 Erfüllungsaufwand
Drucksache 815/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Finanzdienstleistungsaufsichtsrechts im Bereich der Maßnahmen bei Gefahren für die Stabilität des Finanzsystems und zur Änderung der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie (Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz)
... ) gemäß Satz 3 die europarechtlich erforderliche Informationspflicht gemäß § 491a Absatz 4 BGB beibehalten und nicht tangiert. Dies setzt die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 5 der Richtlinie
Drucksache 120/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Gesetzentwurf den europarechtlich - insbesondere in Hinblick auf die notwendige Umsetzung der Richtlinie
Drucksache 252/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Erfordernis einer Grünstromvermarktungsverordnung
... In der Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah einen Entwurf einer europarechtskonformen Grünstromvermarktungsverordnung vorzulegen (Ziff. 3).
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 12. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Vorschlag seinen Anforderungen an eine Harmonisierung des Urheberrechts im Bereich von Bildung und Forschung, wie in seiner obigen Stellungnahme vom 18. März 2016 dargelegt, noch nicht gerecht wird, um verlässlich die europarechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der von ihm geforderten allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu schaffen (vergleiche BR-Drucksache 643/13(B) vom 20. September 2013).
Drucksache 422/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... "Die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG kann auch nicht aus Gründen des Europarechts unterbleiben. Insbesondere erlaubt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (- Rs. C-137/14 -, NVwZ 2015, 1665 [Beanstandungsklage der EU-Kommission]) nicht, die nationale Vorschrift in § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG außer Anwendung zu lassen [...]."
1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG
16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG
17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,
20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG
24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80c
25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 87c
26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV
Drucksache 494/16
... Keine; die europarechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.
Drucksache 792/1/16
... nicht der Fall. D.h. ein bislang rechtmäßiges Verhalten (z.B. das Halten von Waschbären, die bereits vor dem Stichtag der IAS-VO gehalten würden) könnte nun einen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen, ohne dass geklärt wäre, wie z.B. mit den betroffenen Tieren umzugehen ist. Europarechtlich ist eine entsprechende Änderung des
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO
2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO
3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO
5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO
6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG
7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG
Drucksache 546/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbereitung eines registergestützten Zensus einschließlich einer Gebäude- und Wohnungszählung 2021 (Zensusvorbereitungsgesetz 2021 - ZensVorbG 2021)
... Bund, Länder und Kommunen benötigen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen und Planungen verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation. Diese Basisdaten werden durch den Zensus 2021 gewonnen, zu dessen Durchführung Deutschland auch europarechtlich nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.14) verpflichtet ist. Um die Datenerhebung möglichst kostengünstig und belastungsarm durchzuführen, soll der Zensus 2021 - wie der Zensus 2011 - auf einer registergestützten Methode beruhen, bei der in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt werden. Dabei sind im Zensus 2021 unter Berücksichtigung von Ergebnissen ausführlicher Evaluierungen des letzten Zensus einige Struktur- und Verfahrensverbesserungen vorgesehen.
Drucksache 798/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... Es sollte vermieden werden, Begriffe aus der deutschen Rechtssprache mit europarechtlichen Begriffen zu doubeln, wenn der Inhalt von Richtlinien ohne weiteres mit den bestehenden deutschen Rechtsbegriffen umgesetzt werden kann.
Drucksache 120/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.
Drucksache 649/16
... Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 19/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz - 1. FimanoG)
... Die im Entwurf vorgesehene Einstufung eines leichtfertigen Verstoßes gegen das Verbot der Marktpreismanipulation ist europarechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Während ein fahrlässiges Verhalten bei den Begehungsformen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 806/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/52 /EU
/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt
... Der § 13a BauGB findet für die Innenentwicklung Anwendung. Da die Flächen im Außenbereich regelmäßig im Hinblick auf ihre Umweltgüte höher zu bewerten sind als Flächen im Innenbereich, erscheint es fraglich, ob die Regelung des § 13b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie
Drucksache 435/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas
... Unternehmen, die von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen für Vorratspflichtige von Drittstaaten zu halten, müssen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Eine Genehmigung ist europarechtlich vorgeschrieben. Es wird geschätzt, dass dies bei den Wirtschaftsbeteiligten zu Gesamtkosten in Höhe von 210 Euro pro Jahr führt. Unternehmen, die von dem neu aufgenommenem Abzugstatbestand mit Auswirkung auf die Höhe der Beiträge Gebrauch machen wollen, müssen dies gegenüber dem Erdölbevorratungsverband geltend machen. Es wird angenommen, dass die Inanspruchnahme dieses Abzugstatbestandes bei der Wirtschaft zu einem Aufwand in Höhe von 5 305 Euro pro Jahr führt. Die jährliche Entlastung der Wirtschaft aufgrund des Verzichtes auf Abtretungserklärungen seitens des Erdölbevorratungsverbandes wird auf 1 770 Euro geschätzt. Der Minderaufwand bei der Wirtschaft aufgrund vereinfachter Verfahren des Erdölbevorratungsverbandes zur Vergabe von Leistungen wird auf 9 825 Euro geschätzt.
Drucksache 63/16
... Keine. Es handelt sich um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.
Drucksache 238/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18 /EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82 /EG des Rates
... -Verordnung formulierte Pflicht und fordert zusätzlich zu dem gemäß Anhang II zu erstellenden Verzeichnis über Höchstmengen ein "Lagerverzeichnis" mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen. Ein solches "aktuelles" Verzeichnis nach Maßgabe dieser Bestimmung kann unter praktischen Gesichtspunkten nicht bereitgehalten werden, da sich der Stoffbestand kontinuierlich täglich verändert. Mit dem Verzeichnis über Höchstmengen als Basis kann immer ein ausreichender Schutz gewährleistet werden. Daher sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden, zumal das Verzeichnis mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen europarechtlich nicht erforderlich ist.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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