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0136/07B
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0930/07B
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0938/07B
0220/07B
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0223/07B
0354/07
0535/07
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0508/07
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0476/1/07
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0244/1/07
0150/07B
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0370/07
0535/07B
0150/07
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0865/07B
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0508/1/07
0123/07B
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0078/05B
0103/05B
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0819/05B
0705/05B
0519/05B
0054/05
0015/05
0332/05
0363/05B
0041/1/05
0819/1/05
0479/1/05
0683/05
0092/05
0924/05
0097/05
0193/05B
0764/05B
0671/05
0363/1/05
0622/05
0394/05
0390/05
0705/1/05
0041/05B
0362/05
0942/05B
0550/05
0052/05B
0078/1/05
0330/05
0445/1/05
0331/05B
0237/05
0269/04
0173/04B
0994/04
0408/04B
0681/04
0919/04
0798/04
0710/04B
0487/04B
0610/04
0408/1/04
0850/1/04
0985/04B
0850/04B
0304/04B
0482/04
0875/04
0645/04
0681/04B
0438/04B
0734/04
0681/1/04
0128/04B
0438/1/04
0691/04B
0985/1/04
0487/1/04
0709/04
0613/04
0441/04
0888/04
0560/03
0401/03
0401/03B
0155/03B
0325/03B
0663/03B
Drucksache 707/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat hat erhebliche grundsätzliche Zweifel, ob innerhalb einer Verordnung, die den Berufszugang für den grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt regelt, eine Berechtigung zur Regelung von Genehmigungsverfahren für den innerstaatlichen Linienverkehr geschaffen werden kann. Er bittet daher die Bundesregierung um eine europarechtliche Prüfung der beabsichtigten Regelungserweiterung. Aus Sicht des Bundesrates sollte die im Rahmen der deutschen Fernbusliberalisierung festgelegte Möglichkeit der zuständigen Behörden bestehen bleiben, nach den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 565/17 (Beschluss)

... - Es muss im Drittstaat ein Rechtsrahmen verlangt werden, der zwingend und in allen erheblichen Teilen den regulatorischen Anforderungen des Europarechts entspricht. - Die jederzeitige Liquidität der CCP muss sichergestellt sein.



Drucksache 565/1/17

... - Es muss im Drittstaat ein Rechtsrahmen verlangt werden, der zwingend und in allen erheblichen Teilen den regulatorischen Anforderungen des Europarechts entspricht. - Die jederzeitige Liquidität der CCP muss sichergestellt sein.



Drucksache 43/1/17

... 34. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Anforderung zur Prüfung mit vergleichbaren Regeln im Herkunftsstaat aus Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags dazu führt, dass etwa eine Pflichtmitgliedschaft einer Sekundärniederlassung in einer berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtung im Zielstaat nicht mehr zulässig wäre, wenn die Hauptniederlassung im Herkunftsstaat bereits über eine funktional gleichwertige Registrierung bzw. Mitgliedschaft verfügt. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass hierdurch nicht nur die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlaufen würde, sondern zudem ein Standortwettbewerb um das laxeste Recht forciert werden könnte. Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.



Drucksache 187/1/17

... /EG (Amtsblatt L 211 vom 14.08.2009, Seite 55, sogenannte "Binnenmarkt-Richtlinie Strom") vollständig neu fassen will, um sie aktuellen Marktgegebenheiten anzupassen. Die Binnenmarkt-Richtlinien Strom und Gas bilden seit den 1990er Jahren das europarechtliche Fundament der Liberalisierung der Energiemärkte.



Drucksache 347/17

... Eine wichtige Rolle bei dem Ziel, Letztverbraucher an den wirtschaftlichen Vorteilen der Mieterstromförderung zu beteiligen, spielt die wettbewerbliche Selbststeuerung über den Strommarkt: Nur wenn der Mieter das Wahlrecht hat, bei überhöhten Preisen erst gar keinen Mieterstromvertrag abzuschließen oder später zu einem anderen Stromanbieter zu wechseln, hat der Mieterstromanlieferant einen Anreiz, wettbewerbsfähige Preise anzubieten. Der Grundsatz der freien Wahl des Stromlieferanten ist das wesentliche Merkmal des liberalisierten Strommarkts und auch europarechtlich fundiert. Mit dieser Maßgabe sind sowohl die Interessen der Anbieter als auch der Verbraucher von Mieterstrom in den Blick zu nehmen. Der Rechtsrahmen muss einem angemessenen Ausgleich dieser beiden Interessenlagen Sorge tragen, ohne die Privatautonomie über das notwendige Maß hinaus einzuschränken. Außerdem muss die Mieterstromlieferung in die bestehenden energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen zur Energielieferung an Letztverbraucher eingefügt werden. Diesem Ziel dient der neue § 42a EnWG.



Drucksache 167/1/17

... Die abschließenden europarechtlichen Vorgaben für CE-gekennzeichnete Bauprodukte sind aber darauf begrenzt, dass von deren Eigenschaften laut Herstellererklärung ("Leistungen" i.S.v. Artikel 4 der Richtlinie 305/2011) ausgegangen werden muss und ihre Vermarktbarkeit nicht unterbunden werden darf.



Drucksache 44/1/17

... 37. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass die Anforderung zur Prüfung mit vergleichbaren Regeln im Herkunftsstaat aus Artikel 13 Absatz 3 des Richtlinienvorschlags zum rechtlichen und operativen Rahmen der Elektronischen Europäischen Dienstleistungskarte (ESC-Regulation - BR-Drucksache 43/17) dazu führt, dass etwa eine Pflichtmitgliedschaft einer Sekundärniederlassung in einer berufsständischen Selbstverwaltungseinrichtung im Zielstaat nicht mehr zulässig wäre, wenn die Hauptniederlassung im Herkunftsstaat bereits über eine funktional gleichwertige Registrierung bzw. Mitgliedschaft verfügt. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass hierdurch nicht nur die Regelungsautonomie der Mitgliedstaaten unterlaufen würde, sondern zudem ein Standortwettbewerb um das laxeste Recht forciert werden könnte. Entsprechende Umgehungskonstellationen wären europarechtlich zulässig und könnten demnach nicht durch autonome nationale Maßnahmen unterbunden werden.



Drucksache 352/1/17

... 11. Der Bundesrat stellt zu den 20 Kernbestandteilen der geplanten Säule, wie sie der vorgeschlagenen Proklamation zu entnehmen sind, zusammenfassend fest, dass die weite Bezeichnung "Grundsätze und Rechte" vorangestellt wird. Der Bundesrat bittet die Kommission um Darlegung im Einzelnen, wo aus ihrer Sicht einerseits individuelle Rechte "bekräftigt" und andererseits neue Grundsätze mit politischem Charakter, die auf geltendes Unionsrecht hervorhebend verweisen, proklamiert werden sollen. Ferner bittet der Bundesrat die Kommission, die beabsichtigte Rechtsnatur einer solchen Proklamation im europarechtlichen Rahmen einordnend zu erläutern. Der Bundesrat stellt darüber hinaus fest, dass zu 15 der 20 Grundsätze und Rechte bereits Festlegungen in der Charta der Grundrechte der EU bestehen, die für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union gelten und die teilweise ergänzt, umformuliert oder präzisiert werden sollen. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass es grundsätzlich für die Rechtsanwendung bzw. Umsetzung durch die Mitgliedstaaten nicht hilfreich ist, wenn an verschiedenen Stellen ähnliche, aber eben abweichende Grundsätze formuliert sind, da dies grundsätzlich nicht gewünschten Spielraum bei der Anwendung eröffnet.



Drucksache 800/16 (Beschluss)

... es vom Geltungsbereich der Sicherheitsrichtlinie ausgenommen. Dies soll unter Nutzung der europarechtlich zulässigen Ausnahmen nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 Buchstaben a bis c der Richtlinie (EU) Nr.



Drucksache 119/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat begrüßt den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Mit dem Gesetz werden vor allem die EU-rechtlichen Risiken der bestehenden Investmentbesteuerung und die Gestaltungsanfälligkeit wirksam und konsequent abgebaut. Der grundlegende Systemwechsel bei den Publikums-Investmentfonds führt zudem zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung. Lediglich im Bereich der Spezial-Investmentfonds wird das bisherige komplexe Besteuerungssystem unter Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben fortgeführt. Aufgrund der geringen Anlegerzahl ist dies jedoch vertretbar.



Drucksache 11/16

... Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.



Drucksache 601/1/16

... Dieses Urteil führt unter anderem zukünftig zu einem unterschiedlichen Marktzugang und einer unterschiedlichen Preisgestaltung für ausländische Versandapotheken und inländische Apotheken. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, die mit diesem Urteil verbundenen Fragen - auch ein Verbot des Versandhandels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln - umfassend zu prüfen und geeignete Lösungen vorzuschlagen, die verfassungs- und europarechtlich zulässig sind und die Interessen der Patientinnen und Patienten an einer flächendeckenden, zeitnahen Arzneimittelversorgung ebenso berücksichtigen wie die Wirtschaftlichkeit der Versorgung.



Drucksache 237/16 (Beschluss)

... Der vorgeschlagene letzte Halbsatz in § 17 Absatz 4 Satz 2 BImSchG ist missverständlich. Wenn durch die störfallrechtliche Änderung der angemessene Sicherheitsabstand unterschritten wird, ist nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b i.V.m. Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b ein (störfallrechtliches) Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen. Die Möglichkeit, durch eine abschließend bestimmte Anordnung nach § 17 Absatz 1 BImSchG ein solches Genehmigungsverfahren zu "ersetzen", besteht europarechtlich nicht. Ein solches Genehmigungsverfahren ist nur im Falle des § 23b Absatz 1 Satz 2 BImSchG entbehrlich.



Drucksache 253/3/16

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.



Drucksache 603/16

... wird die Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV) redaktionell angepasst. Dies ermöglicht die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.



Drucksache 72/16

... In Frankreich kann dem Grenzgänger, der seine Weiterbildung in einer französischen Weiterbildungsstätte absolviert hat, der Nachweis ausgestellt werden. An einen in Frankreich wohnhaften Grenzgänger, der seine Weiterbildung - gemäß der Richtlinie legitim - in Deutschland als Beschäftigungsstaat durchlaufen hat, wird hingegen kein Nachweis in Frankreich erteilt. Denn die deutschen Weiterbildungsnachweise werden von Frankreich nicht als ausreichend für die Ausstellung des französischen Fahrerqualifizierungsnachweises anerkannt. Deutschland kann diesen Grenzgängern bislang keinen Nachweis ausstellen, der den europarechtlichen Vorgaben entspricht, da auf dem französischen Führerschein die in Deutschland zum Nachweis der Weiterbildung vorgesehene Schlüsselzahl "95" durch die zuständige deutsche Behörde nicht aufgebracht werden darf, weil es sich um ein französisches Dokument handelt und das Ausstellen eines der Richtlinie entsprechenden Fahrerqualifizierungsnachweises durch deutsche Behörden bisher nicht vorgesehen ist.



Drucksache 364/16

... Der Verordnungsentwurf dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2015/1480 und steht im Einklang mit den Vorgaben des Rechts der Europäischen Union. Über europarechtliche Vorgaben wird nicht hinausgegangen.



Drucksache 813/16 (Beschluss)

... Die Wertung des Gesetzgebers des 1. FiMaNoG, als Anknüpfungspunkt für eine Qualifizierung als besonders schwerer Fall der Begehung einer Marktmanipulation und damit als Verbrechen die bloße Tätigkeit bei einer inländischen Finanzaufsichtsbehörde, einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, einer Börse oder einem Betreiber eines Handelsplatzes genügen zu lassen, ist in keiner Weise durch europarechtliche Bestimmungen vorgegeben. Die Gleichsetzung des Merkmals der Mitarbeitereigenschaft mit Fällen von gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehung ist auch nicht zur Wahrung der Integrität des Finanzmarktes geboten.



Drucksache 408/16

... Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da aus Gründen der Rechtssicherheit und aufgrund europarechtlicher Vorgaben einzelne Änderungen (zum Beispiel die Umsetzung der EBA-Leitlinien zur Vergütung) bereits bis zum 31. Dezember 2016 in Kraft treten sollen und hierzu eine angemessene parlamentarische Beratung ermöglicht werden soll.



Drucksache 369/16

... - Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und Migranten: Aufgrund der stark gestiegenen Zahl an Asylsuchenden in den letzten Jahren misst die Kommission dem Thema Migration hohe Priorität bei, wie von Präsident Juncker in seiner Rede zur Lage der Union am 9. September 2015 hervorgehoben wurde und an der Annahme der Europäischen Migrationsagenda im Mai 201557 und den zahlreichen Initiativen abzulesen ist, die die Kommission in diesem Bereich unternommen oder bereits geplant hat. Die Tätigkeit der Agentur ist in diesem Zusammenhang - auch angesichts der zunehmenden Migrationsströme, die sich in Richtung EU bewegen - unabdingbar, um die vor Ort bestehenden Probleme aufzuzeigen. Die Agentur sollte in enger Abstimmung mit anderen EU-Agenturen, insbesondere EASO und Frontex, weiterhin Daten zu diesem Bereich erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren bereits eine Reihe von Berichten veröffentlicht (etwa über die Rück- bzw. Überführung gefährdeter Kinder, die Staatsangehörige eines EU-Landes sind, über die soziale Eingliederung und gesellschaftliche Teilhabe von Migranten, über Alternativen zur Inhaftnahme von Asylbewerbern und Freiheitsentziehung für Personen in Rückführungsverfahren, über die Kosten des Ausschlusses von der Gesundheitsversorgung am Beispiel von Migranten in einer irregulären Situation, über die Grundrechte an den Landgrenzen am Beispiel ausgewählter EU-Grenzübergangsstellen, über einen Maßnahmenkatalog mit Blick auf legale Einreisewege in die EU für Menschen, die internationalen Schutz benötigen, und über Grundrechte an Flughäfen und Landgrenzen sowie ein Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration)58 und in Zusammenarbeit mit Frontex an Schulungsmaßnahmen für Grenzschutzbeamte zum Thema Grundrechte teilgenommen. Des Weiteren veröffentlicht die Agentur regelmäßig Datenreihen über den aktuellen Stand der Migration in der EU.59 Was Migranten (und Flüchtlinge) angeht, wird die Agentur in den Jahren 2016 und 2017 zwei größere Projekte zum Thema Eingliederung von Migranten durchführen: Zum einen steht die zweite EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) an, mit der sich Trends ermitteln lassen. Zum anderen werden mit Hilfe von FRANET, dem Forschungsnetz der Agentur, Daten zu nationalen und regionalen bzw. lokalen Maßnahmen zur sozialen Eingliederung und gesellschaftlichen Teilhabe von Migranten ("social inclusion and migrant participation in society", SIMPS) erhoben. Diese wichtige Tätigkeit in Bezug auf die Diskriminierung von Migranten und ihre soziale Eingliederung muss über das Jahr 2018 hinaus fortgeführt werden. Die Interessenträger sind sich in der Unterstützung der Fortsetzung der Agenturtätigkeit in Bezug auf Migrationsfragen weitgehend einig. Und auch der Verwaltungsrat der Agentur hat zur Fortführung der Tätigkeit auf diesem Gebiet aufgerufen.



Drucksache 587/16

... II) geregelten Leistungsausschlüsse von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern als europarechtskonform bestätigt hat*), ergingen seit dem 3. Dezember 2015 mehrere Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zu Ansprüchen von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Sicherung ihres Existenzminimums. Das BSG hat entschieden, dass Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder die über kein Aufenthaltsrecht verfügen, im



Drucksache 801/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Gesetzentwurf den europarechtlich - insbesondere in Hinblick auf die notwendige Umsetzung der Richtlinie



Drucksache 806/1/16

... Der § 13a BauGB findet für die Innenentwicklung Anwendung. Da die Flächen im Außenbereich regelmäßig im Hinblick auf ihre Umweltgüte höher zu bewerten sind als Flächen im Innenbereich, erscheint es fraglich, ob die Regelung des § 13b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie



Drucksache 540/16

... Da es sich um eine Binnenmarktrichtlinie handelt, ist Deutschland verpflichtet, diese eins zu eins in nationales Recht umzusetzen, d.h. europarechtlich sind weder Abweichungen nach oben noch nach unten zulässig.



Drucksache 236/1/16

... Aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts anderes: Artikel 7 der Richtlinie



Drucksache 604/16

... Eine Überarbeitung wurde erforderlich, um den Wortlaut des Paragraphen an die Entwicklungen im Europarecht anzupassen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wurde zudem sprachlich verbessert. Auf die Schriftform der Anträge nach Absatz 3 kann verzichtet werden. Damit wird dem Projekt "Digitale Erklärungen" (Normenscreening) der Bundesregierung zum Abbau von Schriftformerfordernissen Rechnung getragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 604/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

§ 3c
Angleichung der Wettbewerbsbedingungen.

§ 3d
Berufszulassung von Unternehmern.

§ 8
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten im Binnenschiffsverkehr

§ 13
Datei über Befähigungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Inhalt und Ziel des Gesetzes

II. Gesetzgebungszuständigkeit

III. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VI. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

Weitere Kosten

4 Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu den einzelnen Vorschriften:

Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 3a

Zu § 3c

Zu § 3d

Zu § 3e

Zu § 6

Zu § 6a

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 8

Zu § 11

Zu § 13

Zu § 14

Artikel 2

Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3492, BMVI: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand:

5 Wirtschaft

Verwaltung WSV :


 
 
 


Drucksache 647/16 (Beschluss)

... /EU /EU in Artikel 3 entsprechende Bestimmungen enthalten und auch ansonsten die geltende Rechtslage vergleichbar ist, muss davon ausgegangen werden, dass auch unter Geltung der aktuellen Rechtslage das Verfahren nach § 6 Absatz 4 der 1. SprengV sowohl für pyrotechnische Gegenstände als auch für Explosivstoffe als europarechtswidrig zu betrachten ist.



Drucksache 266/1/16

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit der neu eingeführte Katalog der "unzulässigen Asylanträge" mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.



Drucksache 236/16 (Beschluss)

... Aus europarechtlichen Vorgaben ergibt sich nichts anderes: Artikel 7 der Richtlinie



Drucksache 65/1/16

... Die Ausbildungszeit darf bei den meisten Gesundheits- und Pflegeberufen im Interesse der Qualität der Ausbildung aufgrund europarechtlicher Regelungen, die in entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt wurden, nicht verkürzt werden.



Drucksache 809/16 (Beschluss)

... g) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Versorgungssicherheit in einem zusammenwachsenden europäischen Energiebinnenmarkt nur grenzüberschreitend betrachtet werden kann. Dabei können Kapazitäten aus dem europäischen Verbund für Deutschland nur eingeplant werden, wenn sie für die hiesige Versorgung langfristig gesichert zur Verfügung stehen. Dies erfordert zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen, um jederzeit eine Deckung der deutschen Lastspitzen zu ermöglichen.



Drucksache 65/16 (Beschluss)

... Die Ausbildungszeit darf bei den meisten Gesundheits- und Pflegeberufen im Interesse der Qualität der Ausbildung aufgrund europarechtlicher Regelungen, die in entsprechenden Bundes- und Landesgesetzen umgesetzt wurden, nicht verkürzt werden.



Drucksache 404/1/16

... Mit der Beihilfe für Schulmilch können neben der originären Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen Maßnahmen zur Überwachung sowie Evaluierung des Schulmilchprogrammes und gerade auch flankierende Maßnahmen wie solche der Verbraucher- und Schüleraufklärung zur gesunden Ernährung sowie der Wertschätzung von Lebensmitteln unterstützt werden. Diese Maßnahmen sind von den Ländern unabhängig von der Anzahl der Kinder entsprechenden Alters zu finanzieren, was bei einem im Verhältnis zu anderen Ländern geringeren Kinderanteil entweder zu Lasten des Finanzierungsbudgets zur eigentlichen Schulmilchversorgung oder zu Lasten der Etablierung weiterer europarechtlich angestrebter Maßnahmen geht. Aber auch größere Länder haben Schwierigkeiten mit dem neuen Budget, da die EU-Förderung lediglich einen Bruchteil der tatsächlichen Kosten abdecken wird.



Drucksache 253/16 (Beschluss)

... Die europarechtskonformen Definitionen der Fahrerlaubnisklassen C1, D1, C und D beinhalten mehrere technische Eigenschaften (Gewicht, Länge und Personenzahl). Diese technischen Kriterien überschneiden sich weitgehend. Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von 3.500-7.500 kg mit einer Fahrzeuglänge von nicht mehr als acht Meter und ausgelegt und gebaut für maxi-mal acht Personen sind sowohl mit den Kriterien der Klassen C1 als auch der Klasse D1 vereinbar.



Drucksache 266/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, inwieweit der neu eingeführte Katalog der "unzulässigen Asylanträge" mit europarechtlichen und verfassungsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist.



Drucksache 476/16

... Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind weitere Anpassungen der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4.



Drucksache 119/1/16

... Der Bundesrat begrüßt den Entwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung. Mit dem Gesetz werden vor allem die EU-rechtlichen Risiken der bestehenden Investmentbesteuerung und die Gestaltungsanfälligkeit wirksam und konsequent abgebaut. Der grundlegende Systemwechsel bei den Publikums-Investmentfonds führt zudem zu einer deutlichen Vereinfachung der Besteuerung. Lediglich im Bereich der Spezial-Investmentfonds wird das bisherige komplexe Besteuerungssystem unter Anpassung an die europarechtlichen Vorgaben fortgeführt. Aufgrund der geringen Anlegerzahl ist dies jedoch vertretbar.



Drucksache 809/1/16

... g) Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Versorgungssicherheit in einem zusammenwachsenden europäischen Energiebinnenmarkt nur grenzüberschreitend betrachtet werden kann. Dabei können Kapazitäten aus dem europäischen Verbund für Deutschland nur eingeplant werden, wenn sie für die hiesige Versorgung langfristig gesichert zur Verfügung stehen. Dies erfordert zwischenstaatliche oder europarechtlich verbindliche Regelungen, um jederzeit eine Deckung der deutschen Lastspitzen zu ermöglichen.



Drucksache 62/16

... Darüber hinaus wird die ChemSanktionsV hinsichtlich bereits sanktionsbewehrter EG-Vorschriften aktualisiert. Der Aktualisierungsbedarf ergibt sich insbesondere aus folgenden europarechtlichen Fortentwicklungen:



Drucksache 792/16 (Beschluss)

... nicht der Fall. D.h. ein bislang rechtmäßiges Verhalten (z.B. das Halten von Waschbären, die bereits vor dem Stichtag der IAS-VO gehalten würden) könnte nun einen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen, ohne dass geklärt wäre, wie z.B. mit den betroffenen Tieren umzugehen ist. Europarechtlich ist eine entsprechende Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 126/16

... Der Erlass mehrerer europarechtlicher Vorschriften im Straßenverkehrsrecht erfordert deren fristgerechte Umsetzung ins nationale Recht.



Drucksache 607/16

... Zur Umsetzung verschiedener europarechtlicher Vorgaben sind Anpassungen im untergesetzlichen Regelwerk des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 607/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen - 2. BImSchV

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer

Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV

Anlage 1
(zu den §§ 3 und 5) Bestimmung der Dichtheit von Gasrückführungssystemen und Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraftstoffgemischen.

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie - 25. BImSchV

Artikel 5
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen - 31. BImSchV

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfs

1.1 Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen 2. BImSchV

1.2 Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin 20. BImSchV

1.3 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen 21. BImSchV

1.4 Änderung der Verordnung zur Begrenzung von Emissionen aus der Titandioxid-Industrie 25. BImSchV

1.5. Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen 31. BImSchV

2. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

3. Richtliniengetreue Umsetzung von Europarecht

4. Gleichstellung von Frauen und Männern

5. Befristung

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Gesamtergebnis = Angaben des Vorblattes

7.2 Vorgaben des Verordnungsentwurfs

7.3 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.3.1 Änderung der 2. BImSch

7.3.2 Änderung der 20. BImSchV

7.3.3 Änderung der 21. BImSchV

7.3.4 Änderung der 25. BImSchV

7.3.5 Änderung der 31. BImSchV

7.4 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft entsprechend der Nummerierung in der Tabelle unter Punkt 7.2

7.4.1 Änderung der 2. BImSch

7.4.2 Änderung der 20. BImSchV

7.4.3 Änderung der 21. BImSchV

7.4.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

7.5.1 Änderung der 2. BImSch

7.5.2 Änderung der 20. BImSchV

7.5.3 Änderung der 21. BImSchV

7.5.4 Änderung der 25. BImSchV

7.5.5 Änderung der 31. BImSchV

8. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Artikel 4

Zu § 7

Zu Artikel 5

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu Nr. 8

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3704: Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2014/99/EU und zur Änderung und Anpassung weiterer immissionsschutzrechtlicher Verordnungen

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

3 Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 815/16 (Beschluss)

... ) gemäß Satz 3 die europarechtlich erforderliche Informationspflicht gemäß § 491a Absatz 4 BGB beibehalten und nicht tangiert. Dies setzt die Voraussetzungen des Artikels 3 Absatz 3 Buchstabe c und Absatz 5 der Richtlinie



Drucksache 120/16 (Beschluss)

... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.



Drucksache 801/1/16

... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit der Gesetzentwurf den europarechtlich - insbesondere in Hinblick auf die notwendige Umsetzung der Richtlinie



Drucksache 252/16

... In der Entschließung hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, zeitnah einen Entwurf einer europarechtskonformen Grünstromvermarktungsverordnung vorzulegen (Ziff. 3).



Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat stellt mit Bedauern fest, dass der Vorschlag seinen Anforderungen an eine Harmonisierung des Urheberrechts im Bereich von Bildung und Forschung, wie in seiner obigen Stellungnahme vom 18. März 2016 dargelegt, noch nicht gerecht wird, um verlässlich die europarechtlichen Voraussetzungen für die Einführung der von ihm geforderten allgemeinen Bildungs- und Wissenschaftsschranke zu schaffen (vergleiche BR-Drucksache 643/13(B) vom 20. September 2013).



Drucksache 422/1/16

... "Die Anwendung von § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG kann auch nicht aus Gründen des Europarechts unterbleiben. Insbesondere erlaubt das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (- Rs. C-137/14 -, NVwZ 2015, 1665 [Beanstandungsklage der EU-Kommission]) nicht, die nationale Vorschrift in § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG außer Anwendung zu lassen [...]."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 422/1/16




1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG

10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG

15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG

16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG

17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe

18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG

19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,

20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG

22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG

23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG

24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 80c

25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *

'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 87c

26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV


 
 
 


Drucksache 494/16

... Keine; die europarechtlichen Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen.



Drucksache 792/1/16

... nicht der Fall. D.h. ein bislang rechtmäßiges Verhalten (z.B. das Halten von Waschbären, die bereits vor dem Stichtag der IAS-VO gehalten würden) könnte nun einen Ordnungswidrigkeitstatbestand erfüllen, ohne dass geklärt wäre, wie z.B. mit den betroffenen Tieren umzugehen ist. Europarechtlich ist eine entsprechende Änderung des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/1/16




1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 81a Absatz 2 Satz 2 StPO

2. Zu Artikel 3 Nummer 1a - neu - § 132 Absatz 2 StPO

3. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

4. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 481 Absatz 1 Satz 3 StPO

5. Zu Artikel 3 Nummer 5 Buchstabe b § 487 Absatz 1 Satz 3 StPO

6. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 69 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe c BNatSchG

7. Zu Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe c § 71 Absatz 6 BNatSchG


 
 
 


Drucksache 546/16

... Bund, Länder und Kommunen benötigen für politische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Entscheidungen und Planungen verlässliche Daten zur Bevölkerung, zur Erwerbstätigkeit und zur Wohnsituation. Diese Basisdaten werden durch den Zensus 2021 gewonnen, zu dessen Durchführung Deutschland auch europarechtlich nach der Verordnung (EG) Nr. 763/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über Volks- und Wohnungszählungen (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S.14) verpflichtet ist. Um die Datenerhebung möglichst kostengünstig und belastungsarm durchzuführen, soll der Zensus 2021 - wie der Zensus 2011 - auf einer registergestützten Methode beruhen, bei der in erster Linie bereits vorhandene Verwaltungsdaten genutzt werden. Dabei sind im Zensus 2021 unter Berücksichtigung von Ergebnissen ausführlicher Evaluierungen des letzten Zensus einige Struktur- und Verfahrensverbesserungen vorgesehen.



Drucksache 798/1/16

... Es sollte vermieden werden, Begriffe aus der deutschen Rechtssprache mit europarechtlichen Begriffen zu doubeln, wenn der Inhalt von Richtlinien ohne weiteres mit den bestehenden deutschen Rechtsbegriffen umgesetzt werden kann.



Drucksache 120/1/16

... es), stellt eine über die einfache Ausbildung zum Diplomjuristen mit dem ersten juristischen Staatsexamen weit hinausreichende Qualifikation dar, die für die Bewertung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln angesichts der damit zusammenhängenden arzneimittel- und europarechtlichen Rechtsfragen notwendig ist.



Drucksache 649/16

... Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 19/16 (Beschluss)

... Die im Entwurf vorgesehene Einstufung eines leichtfertigen Verstoßes gegen das Verbot der Marktpreismanipulation ist europarechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten. Während ein fahrlässiges Verhalten bei den Begehungsformen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 806/16 (Beschluss)

... Der § 13a BauGB findet für die Innenentwicklung Anwendung. Da die Flächen im Außenbereich regelmäßig im Hinblick auf ihre Umweltgüte höher zu bewerten sind als Flächen im Innenbereich, erscheint es fraglich, ob die Regelung des § 13b BauGB mit den europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie



Drucksache 435/16

... Unternehmen, die von der neuen Möglichkeit Gebrauch machen wollen, Bestände an Erdöl oder Erdölerzeugnissen für Vorratspflichtige von Drittstaaten zu halten, müssen einen Antrag beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) stellen. Eine Genehmigung ist europarechtlich vorgeschrieben. Es wird geschätzt, dass dies bei den Wirtschaftsbeteiligten zu Gesamtkosten in Höhe von 210 Euro pro Jahr führt. Unternehmen, die von dem neu aufgenommenem Abzugstatbestand mit Auswirkung auf die Höhe der Beiträge Gebrauch machen wollen, müssen dies gegenüber dem Erdölbevorratungsverband geltend machen. Es wird angenommen, dass die Inanspruchnahme dieses Abzugstatbestandes bei der Wirtschaft zu einem Aufwand in Höhe von 5 305 Euro pro Jahr führt. Die jährliche Entlastung der Wirtschaft aufgrund des Verzichtes auf Abtretungserklärungen seitens des Erdölbevorratungsverbandes wird auf 1 770 Euro geschätzt. Der Minderaufwand bei der Wirtschaft aufgrund vereinfachter Verfahren des Erdölbevorratungsverbandes zur Vergabe von Leistungen wird auf 9 825 Euro geschätzt.



Drucksache 63/16

... Keine. Es handelt sich um die Umsetzung europarechtlicher Vorgaben.



Drucksache 238/16 (Beschluss)

... -Verordnung formulierte Pflicht und fordert zusätzlich zu dem gemäß Anhang II zu erstellenden Verzeichnis über Höchstmengen ein "Lagerverzeichnis" mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen. Ein solches "aktuelles" Verzeichnis nach Maßgabe dieser Bestimmung kann unter praktischen Gesichtspunkten nicht bereitgehalten werden, da sich der Stoffbestand kontinuierlich täglich verändert. Mit dem Verzeichnis über Höchstmengen als Basis kann immer ein ausreichender Schutz gewährleistet werden. Daher sollte an der bisherigen Regelung festgehalten werden, zumal das Verzeichnis mit den tatsächlich vorhandenen gefährlichen Stoffen europarechtlich nicht erforderlich ist.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.