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229 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fachkundige"


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Drucksache 400/1/14

... "Dieser Ausschuss soll aus fachkundigen Vertretern der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Länderbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der zugelassenen Überwachungsstellen bestehen sowie aus weiteren fachkundigen Personen, insbesondere aus der Wissenschaft."



Drucksache 315/13

... (2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügen sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, müssen sie sich fachkundig beraten lassen.



Drucksache 98/13

... /EG über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) auf dem Grundgedanken, die bisher in Deutschland bestehenden chemikalienrechtlichen Strukturen möglichst bruchlos auf den Vollzug der nunmehr als unmittelbar geltendes Unionsverordnungsrecht ausgestalteten Nachfolgeregelungen zu übertragen. Die Vollzugsstrukturen des Chemikaliengesetzes einschließlich der mit ihnen verbundenen Übertragung zentraler Aufgaben der Stoffbewertung und Zulassung auf die Bundesebene und der dortigen Aufgabenwahrnehmung unter Einbeziehung des Sachverstandes vorhandener Fachbehörden haben sich grundsätzlich bewährt. Unter Berücksichtigung des erheblichen inhaltlichen Umstellungsbedarfs, den die neuen unionsrechtlichen Anforderungen für alle Betroffenen - Behörden wie Wirtschaftsunternehmen - mit sich bringen, ist die Herstellung einer organisatorischen und vollzugsrechtlichen Kontinuität zugleich eine wichtige Rahmenbedingung für eine anwenderorientierte, effiziente und fachkundige Durchführung der neuen Regelungen in Deutschland.



Drucksache 315/13 (Beschluss)

... (2) Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung fachkundig durchgeführt wird. Verfügen sie nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, müssen sie sich fachkundig beraten lassen.



Drucksache 623/13

... Bei der Besetzung des Akkreditierungsausschusses (AkA), der die Akkreditierungsentscheidung trifft, entfällt die Sicherstellung, dass sich zwei Drittel der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilende Behörden sind, zusammensetzen. Der AkA ist ein Ausschuss der DAkkS, der aus internen Mitarbeitern der DAkkS und externen Mitgliedern, deren Tätigkeit nicht vergütet wird, besteht. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist gemäß § 3 Nummer 2 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung bei der Einbeziehung von die Befugnis erteilenden Behörden bei der Akkreditierungsentscheidung vorgesehen. Da die Länderbehörden künftig nicht mehr als Befugnis erteilende Behörden an der Akkreditierung von Gegenprobenlaboratorien mitwirken, wird in Zukunft die bisher von der DAkkS hierfür gemäß § 3 Nummer 2 der AkkStelleG-Beleihungsverordnung zu entrichtende Kostenerstattung entfallen. Neben den von den Länderbehörden direkt in Rechnung gestellten Kosten für die Tätigkeit im AkA in Höhe von ca. 30.000 EUR entfällt DAkkS-intern ein Aufwand in Höhe von ca. 8.000 EUR.



Drucksache 325/13

... (11)Fachkundig im Sinne dieser Verordnung ist, wer zur Ausübung einer in dieser Verordnung bestimmten Aufgabe befähigt ist. Die Anforderungen an die Fachkunde sind abhängig von der jeweiligen Art der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung. Die für die Fachkunde erforderlichen Kenntnisse sind durch eine geeignete Berufsausbildung und eine zeitnahe einschlägige berufliche Tätigkeit nachzuweisen. In Abhängigkeit von der Aufgabe und der Höhe der Gefährdung kann zusätzlich die Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen erforderlich sein.



Drucksache 149/1/13

... Greifen die Maßnahmen des Tierhalters nicht, ist zur Beseitigung krankheitsfördernder Faktoren ein behördliches Eingreifen in das Produktions-, Haltungsund Betriebsmanagement vorgesehen. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen, abgestuften Maßnahmenkatalogs durch entsprechend fachkundige Vertreter der betroffenen Bereiche bzw. eine Weiterentwicklung der geltenden Haltungs- und Hygienebestimmungen im Tiergesundheits- bzw. Tierschutzrecht auf nationaler bzw. EU-Ebene ist erforderlich, um die Anordnungsbefugnis nicht ins Leere laufen zu lassen.



Drucksache 319/12 (Begründung)

... Um Ermittlungen und Prüfungen mit ausreichender Qualität durchführen zu können, müssen die Stellen, die diese durchführen, in ausreichendem Umfang über fachkundiges Personal verfügen, das hauptberuflich tätig ist. Dies regelt Absatz 1. Insbesondere muss das Personal mit diesen Tätigkeiten nicht nur gelegentlich, sondern hauptberuflich beschäftigt sein. Zudem werden Fachkundeanforderungen an das Personal und Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung gestellt. Diese sind in den in § 4 genannten technischen Normen festgelegt. Die Anforderungen dieser



Drucksache 453/12

... Die Rechtsprechung betrachtet die fachkundigen Stellen, die Träger und Maßnahmen der Arbeitsförderung zulassen, als Beliehene und die Zulassungsentscheidung als Verwaltungsakt. Eine gesetzliche Klarstellung zur privatrechtlichen Natur der fachkundigen Stellen und ihrer Entscheidungen sowie zum Rechtsweg soll für Rechtssicherheit sorgen und erneute Rechtsstreitigkeiten zu dieser Frage vermeiden.



Drucksache 629/12 (Beschluss)

... Bundes- und landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sollten deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung -



Drucksache 288/12

... • Die Zulassung von Maßnahmen, die von Trägern außerhalb der Vergabe für die Einlösung von Gutscheinen angeboten werden, erfolgt durch externe fachkundige Stellen. Dies geschieht nach gesetzlichen Vorgaben und damit frei von Vorgaben der BA. Hierin liegt eine besondere Chance für die Integrationsfachdienste, mit ihrer Kompetenz ab sofort eigene Konzepte und Ideen umzusetzen.



Drucksache 453/1/12

... Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sollten deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung -



Drucksache 575/12

... 2. In dem Antrag sind die Konformitätsbewertungstätigkeiten, die Konformitätsbewertungsverfahren und die Produkte, für die die Stelle fachkundig zu sein angibt, aufzuführen; außerdem sind Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der in Anhang VI aufgeführten Kriterien vorzulegen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 575/12




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Kapitel I

3.2. Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr Kapitel II

3.3. Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Eudamed Kapitel III

3.4. Benannte Stellen Kapitel IV

3.5. Einstufung und Konformitätsbewertung Kapitel V

3.6. Klinische Bewertung und klinische Prüfungen Kapitel VI

3.7. Vigilanz und Marktüberwachung Kapitel VII

3.8. Governance Kapitel VIII und IX

3.9. Schlussbestimmungen Kapitel X

3.10. Zuständigkeit der EU, Subsidiarität und Rechtsform

3.11. Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Vorschlag

Kapitel I
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1
Geltungsbereich

Artikel 2
Definitionen

Artikel 3
Rechtlicher Status eines Produkts

Kapitel II
Bereitstellung von Produkten, Pflichten der Wirtschaftsakteure, Aufbereitung, CE-Kennzeichnung, freier Verkehr

Artikel 4
Inverkehrbringen und Inbetriebnahme

Artikel 5
Fernabsatz

Artikel 6
Harmonisierte Normen

Artikel 7
Gemeinsame technische Spezifikationen

Artikel 8
Allgemeine Pflichten des Herstellers

Artikel 9
Bevollmächtigter Vertreter

Artikel 10
Wechsel des bevollmächtigten Vertreters

Artikel 11
Allgemeine Pflichten der Importeure

Artikel 12
Allgemeine Pflichten der Händler

Artikel 13
Für die Einhaltung der Rechtsvorschriften zuständige Person

Artikel 14
Fälle, in denen die Pflichten des Herstellers auch für Importeure, Händler und andere Personen gelten

Artikel 15
Einmalprodukte und ihre Aufbereitung

Artikel 16
Implantationsausweis

Artikel 17
EU-Konformitätserklärung

Artikel 18
CE-Konformitätskennzeichnung

Artikel 19
Produkte für besondere Zwecke

Artikel 20
Systeme und Behandlungseinheiten

Artikel 21
Teile und Komponenten

Artikel 22
Freier Verkehr

Kapitel III
Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten, Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren, Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung, Europäische Datenbank für Medizinprodukte

Artikel 23
Identifizierung innerhalb der Lieferkette

Artikel 24
System der einmaligen Produktnummer

Artikel 25
Elektronisches System für die Registrierung von Produkten und Wirtschaftsakteuren

Artikel 26
Kurzbericht über Sicherheit und klinische Leistung

Artikel 27
Europäische Datenbank

Kapitel IV
Benannte Stellen

Artikel 28
Für benannte Stellen zuständige nationale Behörden

Artikel 29
Anforderungen an benannte Stellen

Artikel 30
Zweigstellen und Unterauftragnehmer

Artikel 31
Antrag einer Konformitätsbewertungsstelle auf Notifizierung

Artikel 32
Bewertung des Antrags

Artikel 33
Notifizierungsverfahren

Artikel 34
Kennnummern und Verzeichnis benannter Stellen

Artikel 35
Überwachung der benannten Stellen

Artikel 36
Änderungen der Notifizierung

Artikel 37
Anfechtung der Kompetenz benannter Stellen

Artikel 38
Erfahrungsaustausch zwischen für benannte Stellen zuständigen nationalen Behörden

Artikel 39
Koordinierung der benannten Stellen

Artikel 40
Gebühren

Kapitel V
Klassifizierung und Konformitätsbewertung Abschnitt 1 Klassifizierung

Artikel 41
Klassifizierung von Medizinprodukten

Abschnitt 2
Konformitätsbewertung

Artikel 42
Konform itätsbewertungsverfahren

Artikel 43
Beteiligung benannter Stellen

Artikel 44
Mechanismus zur Kontrolle bestimmter Konformitätsbewertungen

Artikel 45
Prüfbescheinigungen

Artikel 46
Freiwilliger Wechsel der benannten Stelle

Artikel 47
Ausnahme von den Konformitätsbewertungsverfahren

Artikel 48
Freiverkaufszertifikate

Kapitel VI
Klinische Bewertung und klinische Prüfungen

Artikel 49
Klinische Bewertung

Artikel 50
Allgemeine Anforderungen an klinische Prüfungen

Artikel 51
Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung

Artikel 52
Registrierung klinischer Prüfungen

Artikel 53
Elektronisches System für klinische Prüfungen

Artikel 54
Klinische Prüfungen mit Produkten, die die CE-Kennzeichnung tragen dürfen

Artikel 55
Wesentliche Änderung einer klinischen Prüfung

Artikel 56
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten

Artikel 57
Informationspflichten des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung oder Abbruch einer klinischen Prüfung

Artikel 58
In mehreren Mitgliedstaaten durchgeführte klinische Prüfungen

Artikel 59
Aufzeichnung und Meldung der bei der klinischen Prüfung auftretenden Ereignisse

Artikel 60
Durchführungsrechtsakte

Kapitel VII
Vigilanz und Marktüberwachung

Abschnitt 1
Vigilanz

Artikel 61
Meldung von Vorkommnissen und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 62
Elektronisches Vigilanz-System

Artikel 63
Analyse schwerwiegender Vorkommnisse und Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld

Artikel 64
Meldung von Tendenzen

Artikel 65
Aufzeichnung der Vigilanz-Daten

Artikel 66
Durchführungsrechtsakte

Abschnitt 2
Marktüberwachung

Artikel 67
Marktüberwachungstätigkeiten

Artikel 68
Elektronisches System für die Marktüberwachung

Artikel 69
Bewertung von Produkten, die ein Sicherheits- und Gesundheitsrisiko auf nationaler Ebene darstellen

Artikel 70
Verfahren für den Umgang mit nicht konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 71
Verfahren auf EU-Ebene

Artikel 72
Verfahren für den Umgang mit konformen Produkten, die ein Gesundheits- und Sicherheitsrisiko darstellen

Artikel 73
Amtliche Feststellung der Nichtkonformität

Artikel 74
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

Artikel 75
Gute Verwaltungspraxis

Kapitel VIII
Kooperation der Mitgliedstaaten, Koordinierungsgruppe Medizinprodukte, EU-Referenzlaboratorien, Produktverzeichnisse

Artikel 76
Zuständige Behörden

Artikel 77
Kooperation

Artikel 78
Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 79
Unterstützung durch die Kommission

Artikel 80
Aufgaben der Koordinierungsgruppe Medizinprodukte

Artikel 81
EU-Referenzlaboratorien

Artikel 82
Interessenkonflikte

Artikel 83
Produktverzeichnisse

Kapitel IX
Vertraulichkeit, Datenschutz, Finanzierung, Sanktionen

Artikel 84
Vertraulichkeit

Artikel 85
Datenschutz

Artikel 86
Gebührenerhebung

Artikel 87
Sanktionen

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 88
Ausschussverfahren

Artikel 89
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 90
Dringlichkeitsverfahren für delegierte Rechtsakte

Artikel 91
Änderung der Richtlinie 2001/83/EG

Artikel 92
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

Artikel 93
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009

Artikel 94
Übergangsbestimmungen

Artikel 95
Bewertung

Artikel 96
Aufhebung

Artikel 97
Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Anhang I
Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

I. Allgemeine Anforderungen

II. Anforderungen an die Konzeption und die Konstruktion

7. Chemische, physikalische und biologische Eigenschaften

8. Infektion und mikrobielle Kontamination

9. Produkte, zu deren Bestandteilen ein Stoff gehört, der als Arzneimittel gilt, und Produkte, die aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen, die zur Einnahme, Einatmung oder zur rektalen oder vaginalen Verabreichung bestimmt sind

10. Produkte, zu deren Bestandteilen Materialien biologischen Ursprungs gehören

11. Wechselwirkungen von Produkten mit ihrer Umgebung

12. Produkte mit Diagnose- oder Messfunktion

13. Schutz vor Strahlung

13.1. Allgemein

13.2. Beabsichtigte Strahlung

13.3. Unbeabsichtigte Strahlung

13.4. Ionisierende Strahlung

14. Software als Bestandteil von Produkten und eigenständige Software

15. Aktive Produkte und mit diesen verbundene Produkte

16. Schutz vor mechanischen und thermischen Risiken

17. Schutz vor Risiken infolge der Abgabe von Energie oder Stoffen an den Patienten oder Anwender

18. Schutz vor den Risiken durch Medizinprodukte, für die der Hersteller die Anwendung durch Laien vorsieht

III. Anforderungen an die mit dem Produkt gelieferten Informationen

19. Etikett und Gebrauchsanweisung

19.1. Allgemeine Anforderungen an die vom Hersteller gelieferten Informationen

19.2. Angaben auf dem Etikett

19.3. Angaben in der Gebrauchsanweisung

Anhang II
Technische Dokumentation

1. Produktbeschreibung Spezifikation, einschliesslich der Varianten Zubehörteile

1.1. Produktbeschreibung und Spezifikation

1.2. Hinweis auf frühere und ähnliche Generationen des Produkts

2. Vom Hersteller Gelieferte Informationen

3. Informationen zur Konzeption Herstellung

4. Allgemeine Sicherheits- und Leistungsanforderungen

5. Risiko-Nutzen-Analyse Risikomanagement

6. überprüfung Validierung des Produkts

6.1. Vorklinische und klinische Daten

6.2. Zusätzliche Informationen in besonderen Fällen

Anhang III
EU-Konformitätserklärung

Anhang IV
CE-Konformitäts-Kennzeichnung

Anhang V
mit der Registrierung von Produkten Wirtschaftsteilnehmern Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Teil
A mit der Registrierung von Produkten Gemäss Artikel 25 Vorzulegende Informationen

Teil
B Datenelemente der UDI-Produktnummer Gemäss Artikel 24

Anhang VI
von den Benannten Stellen zu Erfüllende Mindestanforderungen

1. ORGANISATORISCHE Allgemeine Anforderungen

1.1. Rechtsstatus und Organisationsstruktur

1.2. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit

1.3. Geheimhaltung

1.4. Haftung

1.5. Finanzvorschriften

1.6. Beteiligung an Koordinierungstätigkeiten

2. Anforderungen an das Qualitätsmanagement

3. Erforderliche Resourcen

3.1. Allgemein

3.2. Qualifikationsanforderungen an das Personal

3.3. Dokumentation der Qualifikation, Schulung und Zulassung des Personals

3.4. Unterauftragnehmer und externe Sachverständige

3.5. Überwachung der Kompetenzen und des Schulungsbedarfs

4. Verfahrensanforderungen

Anhang VII
Klassifizierungskriterien

I. spezifische Definitionen zu den Klassifizierungsregeln

1. Dauer der Verwendung

2. Invasive aktive Produkte

II. Durchführungsbestimmungen für die Klassifizierungsregeln

III. Klassifizierungsregeln

3. nicht Invasive Produkte

3.1. Regel 1

3.2. Regel 2

3.4. Regel 4

4. Invasive Produkte

4.1. Regel 5

4.2. Regel 6

4.3. Regel7

4.4. Regel 8

5. Aktive PRODUKTE

5.1. Regel 9

5.2. Regel 10

5.3. Regel 11

5.4. Regel 12

6. besondere Regeln

6.1. Regel 13

6.2. Regel 14

6.3. Regel 15

6.4. Regel 16

6.5. Regel 17

6.6. Regel 18

6.7. Regel 19

6.8. Regel 20

6.9. Regel 21

Anhang VIII
Konformitätsbewertung auf Grundlage der Vollständigen Qualitätssicherung einer Überprüfung der Konzeption

Kapitel I
Vollständiges Qualitätssicherungssystem

Kapitel II
Prüfung des Konzeptionsdossiers

Kapitel III
Verwaltungsbestimmungen

Anhang IX
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Baumusterprüfung

Anhang X
Konformitätsbewertung auf der Grundlage einer Produktkonformitätsprüfung

Teil
A Produktionsqualitätssicherung

Teil
B Produktprüfung

Anhang XI
Konformitätsbewertungsverfahren für Sonderanfertigungen

Anhang XII
Mindestangaben auf den von einer Benannten Stelle Ausgestellten Bescheinigungen

Anhang XIII
Klinische Bewertung Klinische Weiterverfolgung NACH dem Inverkehrbringen

Teil
A Klinische Bewertung

Teil
B Klinische Weiterverfolgung nach dem Inverkehrbringen

Anhang XIV
Klinische Prüfungen

I. Allgemeine Anforderungen

1. Ethische Erwägungen

2. Methoden

II. Mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung vorzulegende Unterlagen

1. Antragsformular

2. Prüferinformationen

3. Klinischer Prüfplan

4. Weitere Informationen

III. Weitere Pflichten des Sponsors

Anhang XV
VERZEICHNIS der PRODUKTE, die UNTER den Letzten Unterabsatz der Definition von Medizinprodukt Gemäss Artikel 2 Absatz 1 Punkt 1 Fallen

Anhang XVI
Entsprechungstabelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 808/1/12

... Deshalb ist die Durchführung durch eine fachkundige Person erforderlich. Die für viele Tätigkeiten des Deponiepersonals ausreichende Sachkunde ist für den vorliegenden Bereich nicht ausreichend. Die hier erforderliche Fachkunde ist z.B. umschrieben im Merkblatt "Quecksilber", Stand Februar 2012 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung. Gerätschaften zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind zwingend vorzuhalten.



Drucksache 559/2/12

... ) verankert wurde und von der Bundesnetzagentur auch seit Jahren erfolgreich durchgesetzt wird. Ziel muss sein, die gesamte Kaskade an möglichen Zuwiderhandlungen von markbeherrschenden Unternehmen im Bahnbereich durch eine schlagkräftige und fachkundige Behörde überwachen zu lassen. Heutzutage ist nicht absehbar, welche vor- und nachgelagerten Märkte des innovationsfreudigen Eisenbahnsektors künftig einer entsprechenden Regelung bedürfen werden. Beispielhaft zu nennen sind die Entwicklungen im Bereich des elektronischen Vertriebs. Die Einführung dieser und weiterer, z.B. fahrzeugseitiger Entwicklungen kann dadurch beschleunigt werden, indem bestehende Markthemmnisse durch die Bundesnetzagentur abgebaut oder reduziert werden. Ein allgemeines Marktmissbrauchsverbot hindert damit insbesondere auch keine Innovationen. Die Aufsicht soll sich dabei auch auf die Frage erstrecken, ob bestimmte Produkte oder Dienstleistungen angeboten werden, z.B. die Primärdaten eines Buchungssystems. Ein zu eng gefasstes Missbrauchsverbot hingegen würde den regulatorischen Eingriff unnötig erschweren, und eine (ineffiziente) ständige Anpassung des Gesetzesrahmens notwendig machen.



Drucksache 253/12

... über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, welches Straftaten nach § 95a oder § 95b betrifft. Werden im Ermittlungsverfahren Sachverständige benötigt, können fachkundige Mitarbeiter der Bundesnetzagentur herangezogen werden. Erwägt die Staatsanwaltschaft, das Verfahren einzustellen, so hat sie die Bundesnetzagentur zu hören.



Drucksache 465/12

... Dabei kann jedoch nicht bereits die Ablehnung einer gemeinsamen Sorge durch die Kindesmutter die Annahme begründen, dass in einem solchen Fall die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl widerspricht, denn dann hätte es die Mutter nach wie vor allein in der Hand, ob es zu einer gemeinsamen Sorgetragung kommt oder nicht. Angesichts des gesetzlichen Leitbildes, das nunmehr nach Möglichkeit die in gemeinsamer Verantwortung ausgeübte Sorge beider Elternteile vorsieht, ist zu verlangen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür dargetan werden, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Dies gilt umso mehr, als beide Elternteile aufgerufen sind zu lernen, ihre persönlichen Konflikte, die auf der Paarebene zwischen ihnen bestehen mögen, beiseite zu lassen und um des Wohls ihres Kindes willen sachlich und, soweit das Kind betroffen ist, konstruktiv miteinander umzugehen. Sie sind mithin gehalten, sich um des Kindes willen, notfalls unter Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von außen, um eine angemessene Kommunikation zu bemühen.



Drucksache 629/1/12

... Bundes- und landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sollten deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung -



Drucksache 299/12

... mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt wurden ab 01.04.2012 die Akkreditierung von fachkundigen Stellen und die Zertifizierung von Trägern und Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung neu geregelt.



Drucksache 469/12

... 2. auf welche Zulassungsbereiche sich die Zulassung auf Grund angestellter fachkundiger Personen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 erstreckt,



Drucksache 808/12 (Beschluss)

... Deshalb ist die Durchführung durch eine fachkundige Person erforderlich. Die für viele Tätigkeiten des Deponiepersonals ausreichende Sachkunde ist für den vorliegenden Bereich nicht ausreichend. Die hier erforderliche Fachkunde ist z.B. umschrieben im Merkblatt "Quecksilber", Stand Februar 2012 der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) gesetzliche Unfallversicherung. Gerätschaften zum Atemschutz und Sicherheitskleidung sind zwingend vorzuhalten.



Drucksache 555/12 (Beschluss)

... Greifen die Maßnahmen des Tierhalters nicht, ist zur Beseitigung krankheitsfördernder Faktoren ein behördliches Eingreifen in das Produktions-, Haltungsund Betriebsmanagement vorgesehen. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen, abgestuften Maßnahmenkatalogs durch entsprechend fachkundige Vertreter der betroffenen Bereiche bzw. eine Weiterentwicklung der geltenden Haltungs- und Hygienebestimmungen im Tiergesundheits- bzw. Tierschutzrecht auf nationaler bzw. EU-Ebene ist erforderlich, um die Anordnungsbefugnis nicht ins Leere laufen zu lassen.



Drucksache 257/12

... 2. Angestellte oder Angestellter oder Beauftragte oder Beauftragter von Wechselrichterherstellern ist, (fachkundige Person) durchführen zu lassen.



Drucksache 314/1/12

... "5. der Betreiber sich vergewissert, dass Zustand, Funktionsfähigkeit, Unterhaltung und sonstige Anforderungen an Errichtung und Betrieb der Anlage jederzeit verlässlich eingehalten sind, insbesondere durch die erforderlichen technischen und organisatorischen Vorkehrungen; dazu zählen geeignete Messgeräte und fachkundiges Personal sowie zur Qualitätssicherung die regelmäßige Prüfung der Wirksamkeit der getroffenen Vorkehrungen durch unabhängige Fachleute sowie eine jederzeit überprüfbare Dokumentation über die getroffenen Maßnahmen und ihre Durchführung."



Drucksache 555/1/12

... Greifen die Maßnahmen des Tierhalters nicht, ist zur Beseitigung krankheitsfördernder Faktoren ein behördliches Eingreifen in das Produktions-, Haltungsund Betriebsmanagement vorgesehen. Die Entwicklung eines bundesweit einheitlichen, abgestuften Maßnahmenkatalogs durch entsprechend fachkundige Vertreter der betroffenen Bereiche bzw. eine Weiterentwicklung der geltenden Haltungs- und Hygienebestimmungen im Tiergesundheits- bzw. Tierschutzrecht auf nationaler bzw. EU-Ebene ist erforderlich, um die Anordnungsbefugnis nicht ins Leere laufen zu lassen.



Drucksache 453/12 (Beschluss)

... Bundes- oder landesrechtlich geregelte Bildungsgänge an diesen Schulen unterliegen gleichfalls der Qualitätskontrolle durch die Länder und sollten deshalb ebenfalls von der Zertifizierungspflicht durch die Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zu Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetz (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung -



Drucksache 216/11

... (5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechtsfähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Der Träger der Qualitätssicherung bedarf der Anerkennung der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsvertrages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichennehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Überwachung festlegt.



Drucksache 216/11 (Begründung)

... Nach § 12 Absatz 5 Satz 2 bedarf der Träger einer Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle oder Klärschlämme der behördlichen Anerkennung. Träger der Qualitätssicherung sind rechtsfähige Zusammenschlüsse von Erzeugern oder Bewirtschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, von Fachverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen, Institutionen oder Personen. Bislang waren Qualitätssicherungssysteme ohne Rechtsgrundlage tätig. Während mit der Institution des Entsorgungsfachbetriebes (vgl. §§ 56, 57) Entsorgungstätigkeiten zertifiziert werden, dient das Qualitätssicherungssystem der verbindlichen und kontinuierlichen Gewährleistung einer hohen Qualität erzeugter, behandelter und verwerteter Bioabfälle oder Klärschlämme. Wegen der Ähnlichkeit zum Modell des Entsorgungsfachbetriebes dürften auch die Kosten der Anerkennung vergleichbar sein mit den Kosten für die Zustimmung zum Überwachungsvertrag (70,31 € pro Zustimmung). Da es derzeit lediglich vier Träger von Qualitätssicherungssystemen gibt, liegen die Kosten für diese Informationspflicht unterhalb des messbaren Bereichs.



Drucksache 342/11 (Beschluss)

... Auch die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf ein paralleles Besitzeinweisungsverfahren des mit Verfahrensrecht und örtlichen Verhältnissen weniger vertrauten Vorhabensträgers ist verfehlt. Wenn es überhaupt ein Parallelverfahren geben kann, muss das im Ermessen der fachkundigen Behörde liegen, die das Verfahren auch gegenüber Betroffenen und Öffentlichkeit zu verantworten hat.



Drucksache 521/11

... Die Angaben zur Ausstattung der Schuldner- oder Insolvenzberatungsstellen mit fachkundigem Personal sind für die Bewertung des Beratungsangebots von Bedeutung. Um Aussagen über die Stellenbemessung zu ermöglichen, sind die Angaben in Vollzeitäquivalenten zu machen.



Drucksache 51/11

... Es wird im Bereich der Kriegsopferfürsorge jeweils eine Informationspflicht für Unternehmen sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Beschädigte legen dem Träger der Kriegsopferfürsorge die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vor, um ihre Eignung zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz nachzuweisen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 51/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

§ 27e

§ 64b

§ 84a

§ 87

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge

§ 1
51 Einschränkung der Leistung; Kürzung der Leistung.

Artikel 3
Änderung des Opferentschädigungsgesetzes

Artikel 4
Aufhebung der Auslandsversorgungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 6
Änderung weiterer Vorschriften

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

1. Angleichung der Höhe der Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz BVG in den neuen Ländern

2. Reform der Auslandsversorgung und -fürsorge

3. Vereinfachungen beim Berufsschadensausgleich

4. Änderungen im Bereich der Kriegsopferfürsorge

5. Sonstige Änderungen

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gleichstellungspolitische Bedeutung

IV. Kosten- und Preiswirkungen

V. Finanzielle Auswirkungen

1. Gesetzliche Änderungen

2. Vollzugsaufwand

VI. Bürokratiekosten

1. Informationspflichten für die Wirtschaft

2. Informationspflichten der Bürgerinnen und Bürger

VII. Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 7


 
 
 


Drucksache 230/11 (Beschluss)

... "Die Sachkunde kann durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Probenehmerlehrgang nach PN 98 nachgewiesen werden. Für die Probenahme ist zusätzlich zum Fachkunde- oder Sachkundenachweis stets eine abfallartenspezifische Einweisung des Probenehmers durch das akkreditierte Labor erforderlich. Die Unterzeichnung des Probenahmeprotokolls darf nur durch Fachkundige erfolgen." '

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/11 (Beschluss)




Anlage
Änderungen zur Ersten Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung

1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a - neu - § 1 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a - neu - DepV

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 2 Nummer 12 DepV

3. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 3 Absatz 4 DepV

4. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 4 Nummer 2 DepV

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 1 DepV

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe 0a - neu - § 6 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 6 Absatz 2 Nummer 1 DepV

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb § 6 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 DepV

9. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c - neu - DepV

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 DepV

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 8 Absatz 2 Satz 2 - neu - DepV

Zu Doppelbuchstabe bb

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 1 DepV

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 - neu - DepV

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 2 DepV

15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b1 - neu - § 8 Absatz 3 Satz 5 DepV

16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 8 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, 5 - neu - DepV

17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 4 DepV

18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6, 7 DepV

19. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 6 und 7 DepV

20. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 5 Satz 8 DepV

21. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e § 8 Absatz 6 DepV

22. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 13 Absatz 5 Satz 3, 4 DepV

23. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa - neu - § 14 Absatz 3 Satz 1 DepV

24. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 15 Satz 1 DepV

25. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 16 Satz 1 DepV

26. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 1 Satz 1 DepV

27. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 - neu - DepV

28. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b - neu - § 18 Absatz 3 Satz 4 DepV

29. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a - neu - § 21 Absatz 1 Nummer 7 DepV

30. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 DepV

31. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV

32. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 1 DepV , Nummer 14 § 26 Absatz 1 Satz 1 DepV

33. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 25 Absatz 1 Satz 4 - neu - DepV

34. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe 0a - neu - Überschrift zu Anhang 1 Nummer 2 DepV , Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1, 14 DepV , Buchstabe b Anhang 1 Nummer 2. 1.1 Satz 1 DepV

35. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 5 und 6 DepV

36. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 21 - neu - DepV

37. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe b1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.1.2 - neu - DepV

38. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 1 Ziffer 3 DepV

39. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe e1 - neu - Anhang 1 Nummer 2.3.1.1 Satz 2 DepV

40. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe f Anhang 1 Nummer 2.3.2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

41. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 3 Nummer 1 Satz 1 DepV

42. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

43. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 5 DepV

44. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 und 7 - neu - DepV

45. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV

46. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 DepV

47. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe c DepV

48. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Satz 9 Buchstabe d DepV

49. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1 Spalte 9, Fußnote 16 - neu - DepV

50. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, Nummer 1.0.2, Nummer 3.0.2, Fußnote 2 DepV

51. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 1.0.1, 1.0.2 Spalten 6, 7 und 8

52. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 2.06 Spalte 6, 7, Fußnote 16 - neu - DepV

53. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.01 Spalte 9 DepV

54. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 DepV *

55. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 5 DepV

56. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 7 DepV

57. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 10 DepV

58. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 12 DepV

59. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe c Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Nummer 3.20 Spalte 7, 8 Fußnote 15 DepV

60. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 2 - neu -, Satz 4 bis 6 - neu - DepV

61. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe 0a - neu - Anhang 4 Nummer 1 Satz 3 DepV

62. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe c Anhang 4 Nummer 3.1.3.3 DepV

63. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe d Anhang 4 Nummer 3.1.4. DepV

64. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe e Doppelbuchstabe bb - neu - Anhang 4 Nummer 3.1.5 DepV

65. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 2 DepV

66. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe g Anhang 4 Nummer 3.1.7 Absatz 3 DepV

67. Zu Artikel 1 Nummer 19 Anhang 5 Nummer 3.2 Tabelle Fußnote 2 Satz 2 DepV


 
 
 


Drucksache 342/1/11

... Auch die Einräumung eines Rechtsanspruchs auf ein paralleles Besitzeinweisungsverfahren des mit Verfahrensrecht und örtlichen Verhältnissen weniger vertrauten Vorhabensträgers ist verfehlt. Wenn es überhaupt ein Parallelverfahren geben kann, muss das im Ermessen der fachkundigen Behörde liegen, die das Verfahren auch gegenüber Betroffenen und Öffentlichkeit zu verantworten hat.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... In dieser Systematik ist für einen Fachkundenachweis bezüglich "vorübergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen Staat ... niedergelassenen Dienstleistungserbringers" kein Raum. Absatz 5 betrifft die persönliche Qualifikation von Unternehmensangehörigen, die zur Erlangung einer "vollwertigen" Erlaubnis als Sammler, Beförderer o.a. in Deutschland nötig ist. Diese Mitarbeiter müssen dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und nicht nur vorübergehend bzw. gelegentlich. Absatz 5 betrifft nicht unmittelbar Eigenschaften des Unternehmens, welches die Genehmigung beantragt. Die Anforderungen an das Unternehmen können – wie dargestellt – nicht mit den persönlichen Eigenschaften der fachkundigen Mitarbeiter gleich gesetzt werden.



Drucksache 225/1/10

... " von den Transfergesellschaften an die BA nur vorgenommen wird, wenn die BA die zeitnahe und fachkundige Betreuung der Betroffenen auch bei größeren Transferfällen sicherstellen kann.



Drucksache 703/10

... Bei den Überprüfungen der Systeme der amtlichen Überwachung und einzelner Betriebe durch Drittstaaten sind Vorbereitung, Begleitung und Nachbereitung durch fachkundiges Personal des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) von Bedeutung für viele Exportfragen insbesondere im Bereich Lebensmittel tierischer Herkunft. Für den Handel mit Tieren, tierischen Erzeugnissen und Futtermitteln insbesondere mit Drittländern ist die Beratung und Koordinierung durch das BVL erforderlich. Hierfür ist das BVL-Gesetz entsprechend anzupassen.



Drucksache 278/10 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus die Vorgehensweise der Kommission, zur Erarbeitung einer nachhaltigen Politik für das TEN-V grundsätzliche Überlegungen und Vorstellungen über die Hauptelemente der Methodik der Planung und Ausgestaltung zu präsentieren und durch eine weitere Konsultation interessierte und fachkundige Kreise einzubinden.



Drucksache 278/1/10

... 4. Der Bundesrat begrüßt darüber hinaus die Vorgehensweise der Kommission, zur Erarbeitung einer nachhaltigen Politik für das TEN-V grundsätzliche Überlegungen und Vorstellungen über die Hauptelemente der Methodik der Planung und Ausgestaltung zu präsentieren und durch eine weitere Konsultation interessierte und fachkundige Kreise einzubinden.



Drucksache 825/1/10

... "6. die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Strahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen; und



Drucksache 262/10

... (1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 262/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung – OStrV)

Abschnitt 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung; Messungen

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 4
Messungen und Berechnungen

§ 5
Fachkundige Personen

Abschnitt 3
Expositionsgrenzwerte für und Schutzmaßnahmen gegen künstliche optische Strahlung

§ 6
Expositionsgrenzwerte für künstliche optische Strahlung

§ 7
Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Gefährdungen von Beschäftigten durch künstliche optische Strahlung

Abschnitt 4
Unterweisung der Beschäftigten bei Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung, Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

§ 8
Unterweisung der Beschäftigten

§ 9
Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Abschnitt 5
Ausnahmen; Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 10
Ausnahmen

§ 11
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 2
Änderung der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Artikel 3
Änderung der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Abschnitt 5
Unterweisung der Beschäftigten; Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit.

Artikel 4
Änderung der Arbeitsstättenverordnung

§ 3
Gefährdungsbeurteilung

§ 9
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Ausführung

III. Kosten und Preiswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.1046: Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2006/25/EG zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung und zur Änderung von Arbeitsschutzverordnungen


 
 
 


Drucksache 231/10

... (2) Voraussetzung für eine Eintragung nach Absatz 1 ist, dass die Anbieter zuverlässig und fachkundig sind. Die Fachkunde eines Anbieters wird vermutet, wenn er in den letzten drei Jahren



Drucksache 225/10

... 1. Maßnahmen, bei denen für die Qualifizierungsmaßnahme und den Bildungsträger die erforderlichen Zulassungen nach den §§ 84 und 85 in Verbindung mit der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung durch eine fachkundige Stelle vorliegen, oder



Drucksache 225/10 (Beschluss)

... " von den Transfergesellschaften an die BA nur vorgenommen wird, wenn die BA die zeitnahe und fachkundige Betreuung der Betroffenen auch bei größeren Transferfällen sicherstellen kann.



Drucksache 281/10

... " stützen, der bei allen Maßnahmen vorrangig berücksichtigt werden muss, die Behörden in Bezug auf Kinder treffen9. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass sichergestellt wird, dass jedes schutzbedürftige Kind Schutz erhält und dass alle Kinder, unabhängig von ihrem Einwanderungsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrem Hintergrund an erster Stelle und vor allem als Kinder behandelt werden10. Das Konzept muss ferner auf der Solidarität und der Aufgabenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und mit den Herkunfts- und Transitländern, sowie auf verstärkter Zusammenarbeit mit fachkundigen Organisationen der Zivilgesellschaft und internationalen Organisationen aufbauen.



Drucksache 421/10

... 28. betont die Bedeutung der Integration der neuen Technologien in die Lehrprogramme als wichtige Unterrichtsmittel in einem modernen Bildungssystem; unterstützt das Konzept, Kindern bereits in einem frühen Alter unter fachkundiger Anleitung Fähigkeiten für einen verantwortungsbewussten und selbstkritischen Umgang mit Medieninhalten und insbesondere mit dem Internet zu vermitteln, und erachtet es für wesentlich, die Kinder für Fragen der Wahrung der Privatsphäre, des Schutzes personenbezogener Daten und der Beachtung des Urheberrechts zu sensibilisieren;



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... " Transportgenehmigung in Deutschland nötig ist. Diese Mitarbeiter müssen dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und nicht nur vorübergehend bzw. gelegentlich. Absatz 2b betrifft nicht unmittelbar Eigenschaften des Unternehmens, welches die Genehmigung beantragt. Die Anforderungen an das Unternehmen können - wie dargestellt - nicht mit den persönlichen Eigenschaften der fachkundigen Mitarbeiter gleich gesetzt werden.



Drucksache 158/10

... ) muss durch unabhängige, zuverlässige und fachkundige Umweltgutachter und Umweltgutachterorganisationen sichergestellt werden. Den Umweltgutachterorganisationen kommt dabei als nichtstaatliche Überprüfungsinstanz eine tragende Rolle zu.



Drucksache 158/1/10

... " Transportgenehmigung in Deutschland nötig ist. Diese Mitarbeiter müssen dem Unternehmen dauerhaft zur Verfügung stehen und nicht nur vorübergehend bzw. gelegentlich. Absatz 2b betrifft nicht unmittelbar Eigenschaften des Unternehmens, welches die Genehmigung beantragt. Die Anforderungen an das Unternehmen können - wie dargestellt - nicht mit den persönlichen Eigenschaften der fachkundigen Mitarbeiter gleich gesetzt werden.



Drucksache 825/10 (Beschluss)

... "6. die Wartung und die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 5, insbesondere die Prüfung der Sicherheitseinrichtungen und soweit erforderlich eine Messung der Bestrahlungsstärke, durch fachkundiges Personal unter Berücksichtigung der Betriebs- und Wartungsanleitung des Herstellers durchgeführt und im Betriebsbuch nach Anlage 4 dokumentiert werden; die Betriebs- und Wartungsanleitung ist in dem Geräte- und Betriebsbuch beizufügen, und



Drucksache 280/09

... (1) Wer Abwasser in ein Gewässer oder in eine Abwasseranlage einleitet, ist verpflichtet, das Abwasser nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 oder der die Abwassereinleitung zulassenden behördlichen Entscheidung durch fachkundiges Personal zu untersuchen oder durch eine geeignete Stelle untersuchen zu lassen (Selbstüberwachung).



Drucksache 173/1/09

... /EG keine Angaben zum Mindestalter fachkundiger Personen. Lediglich für pyrotechnische Gegenständen der Kategorie 1 ist die Nennung einer Altersbeschränkung erforderlich. Satz 2 dient der Klarstellung für den Bereich "



Drucksache 230/09

... 56. fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, schutzbedürftigen Personen und Opfern von Folter und Menschenhandel fachkundige Hilfe zukommen zu lassen, insbesondere psychologische Behandlung, um ihren Schutz zu sichern; fordert, dass alle mit schutzbedürftigen Personen in Kontakt stehenden Mitarbeiter, einschließlich jener, die mit der Bearbeitung von Asylanträgen betraut sind, und Ordnungskräfte, eine spezielle Ausbildung erhalten;



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.