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"Fertigkeit"
Drucksache 630/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Zivildienstgesetz es und anderer Gesetze (Drittes Zivildienstgesetzänderungsgesetz)
... (1) Die Dienstleistenden werden zu Beginn ihres Dienstes in ihrer Dienststelle in die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, eingewiesen (Einweisungsdienst). Im Einweisungsdienst sind den Dienstleistenden die Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln, die sie für die vorgesehene Tätigkeit benötigen. Die Dauer des Einweisungsdienstes richtet sich nach der Art der Tätigkeit und der Vorbildung der Dienstleistenden. Bei pflegenden und betreuenden Tätigkeiten beträgt sie in der Regel mindestens vier Wochen. Den Dienstleistenden darf die Tätigkeit, für die sie vorgesehen sind, erst nach Beendigung des Einweisungsdienstes übertragen werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Zivildienstgesetzes
§ 20 Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen
§ 25a Einweisung in der Dienststelle
§ 25b Einführung und Begleitung
§ 30a Pflichten der Vorgesetzten
§ 61 Disziplinarvorgesetzte
§ 63 Einstellung des Verfahrens
§ 64 Verhängung der Disziplinarmaßnahme
Artikel 2 Änderung des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes
§ 13 Beschwerden gegen den Vertrauensmann
§ 18 Mitbestimmung
Artikel 4 Änderung des Wehrpflichtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 6 Neufassung des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Regelungsinhalte
3 Gesetzgebungskompetenz
Kosten der öffentlichen Haushalte
Kosten für die Ausstellung eines qualifizierten Dienstzeugnisses
Kosten für die Neustrukturierung der Bildungsmaßnahmen für die Dienstleistenden
a Informationsseminar
b Seminar zur politischen Bildung
c Seminar zur Förderung sozialer Kompetenzen
d Seminar zu speziellen Fachthemen
e Seminar zur Reflexion
IT -Kosten
Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
Änderung von Informationspflichten
a Informationspflichten der Wirtschaft:
b Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger
c Informationspflichten für die Verwaltung
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
Befristung des Gesetzes
Abschaffung oder Vereinfachung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
Recht der Europäischen Union
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu § 25a
Zu § 25b
Zu den Nummern 11 bis 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu den Buchstabe n
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu den Nummern 20 bis 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 452: Drittes Gesetz zur Änderung des Zivildienstgesetzes und anderer Gesetze
Drucksache 744/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen
... Der Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer (§ 421o des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III) soll sich positiv auf die Beschäftigungsfähigkeit der jungen Menschen auswirken. Aus diesem Grund steht die betriebsnahe Vermittlung von arbeitsmarktverwertbaren Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Vordergrund, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbessern und auf einen beruflichen Abschluss vorbereiten können. Eine Orientierung an anerkannten Ausbildungsberufen kann hierfür eine gute Grundlage bilden. Dabei können zum einen Elemente aus Qualifizierungsbausteinen im Sinne des § 69
Anlage Stellungnahme der Bundesregierung zu dem mit Entschließung vom 21. September 2007 gefassten Beschluss des Bundesrates zum Vierten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen (BR-Drs. 465/07 Beschluss) vom 7. Oktober 2008
Drucksache 296/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
... 4. der Arbeitnehmer den Erlös innerhalb der folgenden drei Monate unmittelbar für die eigene Weiterbildung oder für die seines von ihm nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten einsetzt und die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem er oder der Ehegatte angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem beruflichen Fortkommen dienen und über arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildungen hinausgehen; für vermögenswirksame Leistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, f bis l angelegt hat und die Rechte am Unternehmen des Arbeitgebers begründen, gilt dies nur bei Zustimmung des Arbeitgebers; bei nach § 2 Abs. 2 gleich gestellten Anlagen gilt dies nur bei Zustimmung des Unternehmens, das im Sinne des § 18 Abs. 1 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Anlass und Inhalt des Entwurfs
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten und Preise
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
3 Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Artikel 2 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Vermögensbildungsgesetzes
Drucksache 795/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 zur Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung (2008/2068(INI))
... 15. betont, dass Lehrer besser für die vielen neuen Anforderungen, die heute an sie gestellt werden gerüstet sein müssen; erkennt an, dass die Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie Lehrer vor neue Herausforderungen stellen ihnen aber auch neue Möglichkeiten eröffnen; unterstützt, dass im Rahmen der Aus- und Weiterbildung der Schwerpunkt auf die Informations- und Kommunikationstechnologien gelegt wird, damit sichergestellt wird, dass die Lehrer die neuesten technologischen Entwicklungen sowie deren didaktische Umsetzung kennen und dass die Lehrer über die notwendigen Fertigkeiten verfügen, um sie im Klassenzimmer gewinnbringend nutzen zu können;
Drucksache 195/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 zu den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Teil: Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft): Eintritt in den neuen Programmzyklus (2008-2010)
... 33. ist der Auffassung, dass mit Blick auf eine verstärkte Teilnahme an Maßnahmen der ständigen Weiterbildung und der Ausbildung am Arbeitsplatz während des gesamten Lebenszyklus – vor allem für niedrig qualifizierte und ältere Arbeitnehmer – effiziente Strategien des lebenslangen Lernens den negativen Auswirkungen der Alterung der Arbeitnehmer in der Europäischen Union entgegenwirken können; ist jedoch der Ansicht, dass entschiedene Bemühungen unternommen werden müssen, um die grundlegenden Fertigkeiten von jungen Menschen zu verbessern, die Zahl der Schulabbrecher drastisch zu verringern, der Unterentwicklung von Fertigkeiten generell entgegenzuwirken und die Integration von Migranten und behinderten Menschen in das soziale Gefüge und den Arbeitsmarkt insbesondere durch Förderung der Entwicklung von Fertigkeiten zu verstärken;
Drucksache 451/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine gemeinsame Einwanderungspolitik für Europa - Grundsätze, Maßnahmen und Instrumente KOM (2008) 359 endg.; Ratsdok. 11017/08
... Die Einwanderung bringt nicht nur wirtschaftlichen Nutzen, sie kann die europäischen Gesellschaften auch insofern bereichern, als sie die kulturelle Vielfalt stärkt. Allerdings kann das positive Potenzial der Einwanderung nur zum Tragen kommen, wenn die Einwanderer erfolgreich in die Aufnahmegesellschaften integriert werden. Dies erfordert einen Ansatz, der nicht nur auf den Nutzen für die Aufnahmegesellschaft ausgerichtet ist, sondern auch den Interessen der Einwanderer Rechnung trägt: Personen, denen ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde, bietet Europa günstige Bedingungen und wird dies auch in Zukunft tun, unabhängig davon, ob es sich bei diesen Personen um Arbeitsmigranten, Familienangehörige, Studenten oder um Menschen, die internationalen Schutz benötigen, handelt. Die Bewältigung dieser Herausforderung setzt die Beschäftigung mit einer komplexen Vielfalt von Fragen voraus. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist eine der wichtigsten Bedingungen für eine erfolgreiche Integration; wie jedoch den aktuellen Zahlen zu entnehmen ist liegen die Arbeitslosenquoten insgesamt bei Einwanderern häufig höher als bei Unionsbürgern, auch wenn es große Unterschiede zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten gibt. Außerdem sind Einwanderer häufiger unsicheren Arbeitsbedingungen ausgesetzt und verrichten minderwertige Arbeiten oder Tätigkeiten, für die sie überqualifiziert sind. Ihre Fertigkeiten werden folglich ungenügend genutzt (Brain Waste). Dies trägt dazu bei, dass sich Einwanderer verstärkt der Schwarzarbeit zuwenden. Migrantinnen aus Drittländern sehen sich besonderen Schwierigkeiten auf dem Arbeitsmarkt gegenüber. Zudem sind die Sprachkenntnisse der Einwanderer und die Ausbildung ihrer Kinder immer noch oft unzureichend sodass ihre künftige persönliche und berufliche Entwicklung fragwürdig ist.
I. Einleitung
II. Gemeinsame Grundsätze für die Weiterentwicklung der gemeinsamen Einwanderungspolitik
1. Wohlstand und Einwanderung:
2. Wohlstand und Einwanderung:
3. Wohlstand und Einwanderung:
4. Solidarität und Einwanderung:
5. Solidarität und Einwanderung:
6. Solidarität und Einwanderung:
7. Sicherheit und Einwanderung:
8. Sicherheit und Einwanderung:
9. Sicherheit und Einwanderung:
10. Sicherheit und Einwanderung:
III. Schlussfolgerungen: verantwortungsvolles Regieren im Bereich Einwanderung
1. Koordinierte und kohärente Maßnahmen der EU und ihrer Mitgliedstaaten:
2. Eine gemeinsame Methodik für die EU und ihre Mitgliedstaaten, um Transparenz, gegenseitiges Vertrauen und Kohärenz zu gewährleisten.
Anhang Zusammenfassung – Die zehn gemeinsamen Grundsätze
Drucksache 182/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Einführung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
... "Anlage 2 Fertigkeiten des Antragstellers, die Gegenstand der Sprachprüfung sind
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
§ 3a Sprachkenntnisse der Flugbesatzung im gewerblichen Luftverkehr
Artikel 3 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal
§ 125 Nachweis über Sprachkenntnisse
§ 125a Anerkennung einer Stelle für die Abnahme von Sprachprüfungen
Anlage 2 (zu § 125)
Anlage 3 (zu § 125) Maßstäbe der Bewertung der Sprachkenntnisse
Anlage 4 (zu § 125a) Voraussetzungen für die Anerkennung von Stellen für die Abnahme von Sprachprüfungen
Artikel 4 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 5 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer n
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung von Nachweisen von Sprachkenntnissen für Luftfahrer
Drucksache 488/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger KOM (2008) 424 endg.; Ratsdok. 11428/08
... Es ist unbestritten, dass informelles und nonformales Lernen einen wichtigen Teil des lebenslangen Lernens darstellen. Hinsichtlich der Anerkennung von während eines Freiwilligenaufenthalts erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten ist der Bundesrat jedoch der Auffassung, dass sich diese Frage erst stellt, wenn es gelungen ist, nicht formale Bildungserfahrungen in den jeweiligen nationalen Bezugssystemen zum Europäischen Qualifikationsrahmen angemessen zu berücksichtigen.
Drucksache 411/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zu Simbabwe
... G. in der Erwägung, dass 80 % der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, das Land eine Arbeitslosenquote von 80 % im regulären Sektor hat und dass die wenigen, die eine Beschäftigung haben, nicht genug verdienen, um wenigstens ihre Grundbedürfnisse zu befriedigen, und dass sie massenhaft von der Einführung neuer Technologien betroffen sind, die ihre Fertigkeiten überflüssig machen, und unter Korruption, unerschwinglichen Schulgebühren, einem kollabierenden Gesundheitssystem und dem Versagen lebensnotwendiger Dienstleistungen leiden,
Drucksache 207/07 (Beschluss)
... Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG (Nr.) L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006
1. Zu § 2 Abs. 1
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1und 3
3. Zu § 4 Abs. 1
Zu den einzelnen Regelungen:
4. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1
5. Zu § 9 Abs. 6
6. Zu § 18a - neu -
7. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8
Drucksache 951/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 29. November 2007 zum Thema "Eine neue EU-Tourismuspolitik: Wege zu mehr Partnerschaft für den europäischen Tourismus " (2006/2129(INI))
... 71. erachtet es als dringend notwendig, die traditionelle Kultur zu schützen, insbesondere das Volks- und Kunsthandwerk sowie die aussterbenden Berufe und Fertigkeiten, die für die Bewahrung der nationalen Identität und der touristischen Attraktivität in ländlichen Gebieten von wesentlicher Bedeutung sind;
Der Fremdenverkehr und die Visapolitik der Europäischen Union
Statistische Daten
Harmonisierung von Qualitätsstandards für Beherbergungsbetriebe in Europa
Systeme für das Qualitätsmanagement
2 Verbraucherschutz
2 Gesundheitstourismus
Barrierefreier Tourismus
Soziale, ökonomische und ökologische Nachhaltigkeit
2 Passagierrechte
Werbung für die europäischen Reiseziele
Entwicklung des Fremdenverkehrs
2 Verschiedenes
Drucksache 697/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Aktionsplan Erwachsenenbildung: Zum Lernen ist es nie zu spät KOM (2007) 558 endg.; Ratsdok. 13426/07
... " wird betont, dass alle Bürger durch lebenslanges Lernen kontinuierlich neue Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen erwerben müssen, wobei die besonderen Bedürfnisse der von Ausgrenzung bedrohten Menschen zu berücksichtigen sind. Erwachsenenbildung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht) ist auch für Entwicklung der Kompetenzen mittel- und hochqualifizierter Menschen von Bedeutung3.
Mitteilung
1. Hintergrund
1.1. Das Konsultationsverfahren
2. Grundlage für den Aktionsplan: ein effizienter Sektor Erwachsenenbildung
2.1. Strategie
2.2. Governance
2.3. Umsetzung
3. Aktionsplan
3.1. Analyse der Auswirkungen von Reformen in allen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung in den Mitgliedstaaten auf die Erwachsenenbildung
5 2008
5 2009
5 2010
3.2. Verbesserung der Qualität des Angebots im Sektor Erwachsenenbildung
5 2008
5 2009
5 2010
3.3. Verbesserung der Möglichkeiten für Erwachsene, eine Stufe höher zu gehen, also das nächsthöhere Qualifikationsniveau zu erreichen
5 2008
5 2009
5 2010
3.4. Beschleunigung der Bewertung und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens benachteiligter Gruppen
5 2008
5 2009
5 2010
3.5. Verbesserung der Überwachung des Sektors Erwachsenenbildung
5 2008
5 2009
5 2010
4. Folgemassnahmen zum Aktionsplan Erwachsenenlernen
Anhang Fahrplan für den Konsultationsprozess
Drucksache 780/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 27. September 2007 zur Effizienz und Gerechtigkeit in den europäischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung (2007/2113(INI))
... 2. stimmt darin überein, dass Investitionen in eine Bildungsebene nicht nur zur Entwicklung von Fähigkeiten und Fertigkeiten auf dieser Ebene führen, sondern auch eine Grundlage für den Erwerb weiterer Qualifikationen und Kompetenzen auf anderen Bildungsebenen sind;
Effizienz und Gerechtigkeit im Bereich lebenslanges Lernen
Effizienz und Gerechtigkeit in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung verwirklichen
Vorschulbildung: Das Lernen vom frühesten Kindesalter an in den Vordergrund stellen
Primar - und Sekundarschulbildung: Die schulische Grundbildung für alle Bürger verbessern
Hochschulbildung: Die Investitionen verbessern und den Kreis der Studierenden vergrößern
Berufliche Aus- und Weiterbildung: Qualität und Relevanz verbessern
Maßnahmen der Europäischen Union
Drucksache 338/07
Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... Die Injektion oder Infusion eines Arzneimittels erfordert besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten u.a. auf den Gebieten der Anatomie, der Physiologie und der Propädeutik. Eine unsachgemäße Anwendung kann zu erheblichen Schmerzen, Leiden und Schäden führen. Sie kann außerdem dazu führen, dass die tatsächliche Rückstandskinetik von der im Rahmen wissenschaftlicher Studien ermittelten und bei der Zulassung zugrunde gelegten Kinetik abweicht, so dass festgelegte Wartezeiten unzureichend sein können. Daneben kann die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln auch durch Fremdkörperabszesse im Muskelfleisch, die durch eine unsachgemäße intramuskuläre Injektion entstehen können, negativ beeinflusst werden. Arzneimittel, die ausschließlich oder unter anderem zur Injektion oder Infusion bestimmt sind, erfüllen daher nicht das Kriterium nach Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Dritte Verordnung
Artikel 1 Die Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 21. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3632), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezember 2006 (BGBl. 1 S. 3465), wird wie folgt geändert:
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
1. Diclofenac Art. 1 Nr. 4 Buchstabe d
2. Podophyllum peltati radix et rhizoma Art. 1 Nr. 4 Buchstabe g
1. Aprotinin Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c
2. Parenteral anzuwendende Ernährungslösungen Art. 1 Nr. 4 Buchstabe c
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Nummer 4
Zur Position Gonadotropine
Zur Position Interferon gamma 1b
Zur Position Weibliche Geschlechtshormone
Zu Buchstabe c
Zur Position Aprotinin
Zur Position Butorphanol und seine Ester
Zur Position Cilostazol
Zur Position Dasatinib
Zur Position Deferasirox
Zur Position Exenatide
Zur Position Idursulfase Anwendungsgebiet:
Zur Position Lactobacillus salivarius
Zur Position Lumiracoxib Anwendungsgebiet:
Zur Position Mitratapid
Zur Position Osateron und seine Ester
Zur Position Pyriproxifen
Zur Position Sitaxentan
Zur Position E -Stiripentol
Zur Position Vareniclin
Zur Position Zubereitung aus Metaflumizon und Amitraz
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Buchstabe i
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Dritte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
Drucksache 207/07
... Absatz 1 bestimmt den Zweck der Sachkundeprüfung und definiert zusammen mit den Absätzen 2 und 3 den Umfang dessen, was entsprechend Artikel 4 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie als angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten anzusehen ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
§ 1 Grundsatz
§ 2 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 3 Verfahren
§ 4 Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen
Abschnitt 2 Vermittlerregister
§ 5 Bestandteile und Inhalt des Registers
§ 6 Eintragung
§ 7 Eingeschränkter Zugang
Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
§ 8 Geltungsbereich
§ 9 Umfang der Versicherung
§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 4 Informationspflichten
§ 11 Information des Versicherungsnehmers
Abschnitt 5 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
§ 12 Sicherheitsleistung, Versicherung
§ 13 Nachweis
§ 14 Aufzeichnungspflicht
§ 15 Prüfungen
§ 16 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten
§ 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken
Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
§ 18 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Übergangsregelung
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 3 Satz 2) Inhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung
1. Kundenberatung
2. Rechtliche Grundlagen
3. Vorsorge
4. Sach-/Vermögensversicherung
Anlage 2 (zu § 3 Abs. 8)
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Wesentlicher Inhalt der Verordnung
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4. Informationspflichten und Bürokratiekosten
5. Sonstige Kosten und Preiswirkungen
6. Gleichstellungspolitische Verordnungsfolgen
Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Sachkundeprüfung
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Abschnitt 2 Vermittlerregister
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Abschnitt 3 Anforderungen an die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 10
Zu Abschnitt 4 Informationspflichten
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 5 Zahlungssicherung des Gewerbetreibenden zugunsten des Versicherungsnehmers; Überwachung des Provisionsannahmeverbots für Versicherungsberater
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absätzen 1 bis 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu Abschnitt 6 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Übergangsregelung
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung - VersVermV)
Drucksache 641/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Förderung der umfassenden Beteiligung junger Menschen an Bildung, Beschäftigung und Gesellschaft KOM (2007) 498 endg.; Ratsdok. 12772/07
... Fast jeder sechste Jugendliche in Europa verlässt die Schule vorzeitig. Die Mitgliedstaaten wollen diesen Anteil bis 2010 auf durchschnittlich 10 % verringern, aber es ist nicht sicher, ob dieses Ziel erreicht werden kann. Einer von vier jungen Erwachsenen (Altersgruppe 25-29) hat keinen Bildungsabschluß auf dem Niveau der Sekundarstufe II erreicht. Erhebungen zufolge gibt es beträchtliche Lücken bei den Schreib-, Lese- und Rechenfertigkeiten der Schüler, was ein ernstes Hindernis für den Übergang in die berufliche Bildung oder die Hochschulbildung darstellt und die Betroffenen der Gefahr einer ungewissen Zukunft in der Gesellschaft und auf dem modernen Arbeitsmarkt aussetzt6.
Mitteilung
1. Hintergrund
2. Bessere und mehr Bildung für alle jungen Menschen
3. Jugend und Beschäftigung: Eine Herausforderung für Europa
3.1. Arbeitslose Jugendliche: eine ungenutzte Ressource12
3.2. Verbesserung des Übergangs junger Menschen in den Arbeitsmarkt: Flexicurity
3.3. Förderung des Unternehmertums
4. Das Potential Aller umfassend nutzen
4.1. Soziale Eingliederung
4.2. Geschlechtsspezifische Ungleichgewichte
4.3. Bessere Gesundheit
5. Aktive junge Bürger
5.1. Beteiligung junger Menschen
5.2. Freiwillige Aktivitäten
5.3. Junge Menschen und die EU: Intensivere Partnerschaft
6. Schlussfolgerungen
Technischer Anhang: Liste der Referenzdokumente in chronologischer Reihenfolge
Drucksache 824/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Legislativ- und Arbeitsprogramm der Kommission 2008 KOM (2007) 640 endg.; Ratsdok. 14663/07
... Was die innerbetrieblich versetzten Arbeitnehmer anbelangt, so werden gemeinsame Verfahren zur Regelung von deren Einreise in die EU sowie ihres befristeten Aufenthalts und ihrer Wohnsitznahme in der EU in jenen Bereichen festgelegt, die nicht Gegenstand der GATS-Verhandlungen sind. Diese Verfahren werden daher nicht die von der EG bzw. von der EG und ihren Mitgliedstaaten eingegangenen internationalen Verpflichtungen berühren. Was die bezahlten Auszubildenden betrifft, so zielt der Vorschlag vor allem auf die Entwicklung einer Politik für den Bereich der zirkulären Migration, und zwar auch im Hinblick auf die Unterstützung der EG-Entwicklungspolitik: Indem Drittstaatsangehörigen ermöglicht wird, durch eine Ausbildungszeit in Europa Fertigkeiten und Wissen zu erwerben, kann nämlich der Strom von Wissen (Brain Circulation), der sowohl dem Herkunfts- als auch dem Aufnahmeland zugute kommt, gefördert werden.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Die Prioritäten für 2008
Wachstum und Beschäftigung
Nachhaltiges Europa
Ein integriertes Konzept zur Migration
Die Bürgerinnen und Bürger an die erste Stelle rücken
Europa als Partner in der Welt
3. Politisches Handeln: ein tägliches Bemühen
Umsetzung vereinbarter politischer Maßnahmen
Die internationale Ebene
Verwaltung von Finanzprogrammen
Verwaltung des gemeinschaftlichen Besitzstandes
4. Arbeiten zur Gestaltung neuer politischer Konzepte
5. Bessere Rechtsetzung: Vereinfachung, Kodifizierung, Rücknahmen und Ermittlung der Verwaltungskosten
Eine strategische Überprüfung der besseren Rechtsetzung
Prüfung anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
6. Kommunikation über Europa
Anhang 1 Verzeichnis der strategischen und vorrangigen Initiativen
Anhang 2 Vereinfachungsvorschläge
Anhang 3 Rücknahme anhängiger Rechtsetzungsvorschläge
Anhang 4 Kommunikationsprioritäten für das Jahr 2008
Drucksache 574/07
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport
... Nach der geltenden nationalen Verordnung kann die zuständige Behörde nach § 13 Abs. 7 von einer Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten absehen, wenn beispielsweise eine Abschlussprüfung in den Berufen Landwirt oder Tierpfleger vorliegt.
Drucksache 762/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung KOM (2007) 637 endg.; Ratsdok. 14490/07
... ". In einigen Mitgliedstaaten besteht in bestimmten Wirtschaftssektoren bereits ein sich auf sämtliche Qualifikationen beziehendes erhebliches Defizit an Arbeitskräften und Fertigkeiten, das von den nationalen Arbeitsmärkten nicht ausgeglichen werden kann. Nach Eurostat-Prognosen wird die EU-Gesamtbevölkerung ab 2025 und der Anteil der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter bereits ab 2011 abnehmen. Allerdings sind nicht alle Mitgliedstaaten hiervon gleichermaßen betroffen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung in wissensintensiven Sektoren, die eine qualifizierte Ausbildung verlangen, im Verhältnis zu anderen Sektoren der EU-Wirtschaft laufend zunimmt. Somit ist ersichtlich, dass die Union für ihre Wirtschaft zunehmend besser qualifizierte Arbeitskräfte benötigt. Allein mit der Zuwanderung kann dieses Problem allerdings nicht gelöst werden.
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines bedarfsorientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Lissabon-Strategie und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen, denen zufolge die Wettbewerbsfähigkeit der EU durch makro- und mikroökonomische Maßnahmen gestärkt werden soll. Dazu zählt auch, mehr Menschen an eine Beschäftigung heranzuführen, die Anpassungsfähigkeit von Erwerbstätigen und Unternehmen sowie die Flexibilität der Arbeitsmärkte zu steigern. Allerdings braucht es Zeit, bis diese Maßnahmen wirken. Außerdem reicht die Ausbildung der vorhandenen Arbeitskräfte oder reichen ähnliche Maßnahmen meistens nicht aus, um den Bedarf der EU-Unternehmen an Ärzten, Ingenieuren usw. zu decken. In diesem Zusammenhang können hochqualifizierte Zuwanderer ein wertvolles Kapital sein.
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4 Auswirkungen auf den Haushalt
5 Weitere Angaben
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3 und 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 , 9 und 10
Artikel 8 , 11 und 12
Artikel 13 , 14 und 15
Artikel 16
Artikel 17
Artikel 18 , 19, 20 und 21
Kapitel VI
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Günstigere Bestimmungen
Kapitel II Zulassungsvoraussetzungen
Artikel 5 Zulassungskriterien
Artikel 6 Ausnahmeregelungen
Artikel 7 Zulassungsquoten
Kapitel III EU-Blue-Card, Verfahren und Transparenz
Artikel 8 EU-Blue-Card
Artikel 9 Ablehnungsgründe
Artikel 10 Entzug oder Nichtverlängerung der EU-Blue-Card
Artikel 11 Zulassungsanträge
Artikel 12 Verfahrensgarantien
Kapitel IV Rechte
Artikel 13 Zugang zum Arbeitsmarkt
Artikel 14 Befristete Arbeitslosigkeit
Artikel 15 Gleichbehandlung
Artikel 16 Familienangehörige
Artikel 17 Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG für die Inhaber der EU-Blue-Card
Artikel 18 Aufenthaltstitel langfristig Aufenthaltsberechtigter – EG / EU-Blue-Card – Inhaber
Kapitel V Aufenthalt in anderen Mitgliedstaaten
Artikel 19 Bedingungen
Artikel 20 Zugang zum Arbeitsmarkt des zweiten Mitgliedstaats für Inhaber des Aufenthaltstitels Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU-Blue-Card-Inhaber
Artikel 21 Aufenthalt im zweiten Mitgliedstaat für Familienangehörige
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 22 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 23 Berichte
Artikel 24 Anlaufstellen
Artikel 25 Umsetzung
Artikel 26 Inkrafttreten
Artikel 27 Adressaten
Drucksache 253/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Halbzeitüberprüfung der Strategie für Biowissenschaften und Biotechnologie KOM (2007) 175 endg.; Ratsdok. 8343/07
... " hat daher das Potenzial, zu zentralen Zielen der EU-Politik beizutragen und neue Herausforderungen im Bereich Gesundheit, Energieversorgung, Erderwärmung oder Bevölkerungsalterung bewältigen zu helfen. Europa ist mit seinem verfügbaren Wissen und seinen vorhandenen Fertigkeiten gut aufgestellt, um dieses Potenzial sowohl in Europa als auch weltweit, unter anderem in seinen Beziehungen zu den Entwicklungsländern, zu nutzen.
1. Die EU für 2010 fit machen
2. Moderne Anwendungen von Biowissenschaften und Biotechnologie und ihr Beitrag zur EU-Politik
2.1. Der Beitrag zur EU-Politik
2.2. Medizinische Biotechnologie
2.3. Industrielle Biotechnologie
2.4. Biotechnologie in der Primärproduktion bzw. der Agrar- und Ernährungsindustrie
3. Die unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten der modernen Biotechnologie und die öffentliche Meinung
4. Die Umsetzung der Strategie im Zeitraum 2002 - 2006
5. Die künftige Fortsetzung der Strategie
6. Fazit
Neufokussierter Aktionsplan für Biowissenschaften und Biotechnologie
Drucksache 657/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Den Haushalt reformieren, Europa verändern - Konsultationspapier im Hinblick auf die Überprüfung des EU-Haushalts (2008/2009) SEK(2007) 1188 endg.
... • Die Umwandlung in eine Wissens- und Dienstleistungsgesellschaft ist ebenso revolutionär wie der Übergang vom Agrar- zum Industriezeitalter . Das Wesen der Arbeit wird neu bestimmt. Es besteht eine enorme Nachfrage nach Informationstechnologien und persönlichen Fertigkeiten. Zu viele junge Leute – ein Sechstel – verlassen die Schule zu früh und verfügen nicht über die Grundfertigkeiten, die in einer Wissensgesellschaft gebraucht werden.
Mitteilung
Konsultationspapier im Hinblick auf die Überprüfung des EU-Haushalts 2008/2009
3 Einführung
3 Vorarbeiten
Einzelheiten zum Ablauf der Konsultation
1. Der EU-Haushalt - von seinen Anfängen bis Heute
1.1. Ein Haushalt zur Verwirklichung politischer Ziele
1.2. Der Haushalt als Instrument zur Neuausrichtung der Prioritäten
2. Den EU-Haushalt der Zukunft gestalten: Der Mehrwert der EU-Finanzierung
2.1. Vorbereitung auf die Herausforderungen von morgen
2.2. Gleichgewicht zwischen Ausgaben auf europäischer und Ausgaben auf nationaler Ebene
2.3. Umsetzung der EU-Politiken
3. Finanzierung des Haushalts
3.1. Das System der EU-Eigenmittel
3.2. Korrekturen
4. Fazit
Drucksache 532/07
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
... -Codes präzisiert. Die IMO musste in der Vergangenheit zur Kenntnis nehmen, dass es im Zusammenhang mit dem Aussetzen und Wiedereinholen von Rettungsbooten, insbesondere auch bei Übungen, zu teilweise schweren Unfällen kam. Bei näherer Untersuchung hatte sich in vielen Fällen der unsachgemäße Umgang mit Auslösemechanismen als Unfallursache herausgestellt. Daher werden mit der genannten Entschließung die Kompetenzstandards für Rettungsbootleute in dieser Hinsicht ergänzt und entsprechende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten in den Ausbildungskatalog aufgenommen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Sechste Verordnung
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
I. Allgemeines
II. Erläuterungen zu den Einzelbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Entschliessung MSC.156 78 angenommen am 20. Mai 2004 Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten STCW-Code
Anlage Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Teil A Verbindliche Normen bezüglich der Bestimmung der Anlage STCW-Übereinkommens
Kapitel I Normen bezüglich der allgemeinen Bestimmungen
Entschliessung MSC.180 79 angenommen am 9. Dezember 2004
Annahme von Änderungen des Codes für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten STCW-Code
Anlage Änderungen des Code für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW-Code)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Sechste Verordnung über die Inkraftsetzung von Änderungen der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten
Drucksache 818/07
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
... die Aufnahme einer der in Anhang IV genannten Tätigkeiten oder ihre Ausübung vom Besitz allgemeiner, kaufmännischer oder fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten abhängig gemacht
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
§ 4 Gleichgestellte Ausbildungen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Anerkennungsverfahren und Fristen
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 7 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
§ 8 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
§ 9 Nachprüfung der Berufsqualifikation
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 10 Ordnungswidrigkeiten
§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage:
2. Regelungsinhalt:
3. Ermächtigungsgrundlage:
4. Gleichstellungspolitische Bedeutung:
5. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte und die Wirtschaft:
a Kosten ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
c Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
d Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
e Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu §§ 3
Zu § 5
Zu § 6
Zu §§ 7
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks
Drucksache 470/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: Mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit KOM (2007) 359 endg.; Ratsdok. 10255/07
... " und die optimale Entwicklung von Fähigkeiten. Es handelt sich auch um flexible Formen der Arbeitsorganisation, mit denen man neue Bedürfnisse und Fertigkeiten im Produktionsbereich rasch und wirksam in den Griff bekommen kann, und darum, die Vereinbarkeit von Beruf und privaten Pflichten zu erleichtern. Sicherheit zum andern ist mehr als nur die Gewissheit, die Arbeitsstelle zu behalten: es geht darum, Menschen die Fähigkeiten zu vermitteln, die sie in die Lage versetzen, im Laufe ihres Berufslebens voranzukommen, und ihnen dabei zu helfen, eine neue Beschäftigung zu finden. Es geht auch um angemessene Leistungen bei Arbeitslosigkeit, damit Übergänge erleichtert werden. Schließlich schließt Sicherheit auch Fortbildungsmöglichkeiten für alle Arbeitnehmer ein (insbesondere geringqualifizierte und ältere).
1. Die Herausforderungen und Chancen von Globalisierung und Wandel
2. Ein integrierter Flexicurity-Ansatz
3. Flexicurity-Strategien: Die Erfahrung der Mitgliedstaaten
4. Flexicurity und der Soziale Dialog
5. Entwicklung gemeinsamer Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz
6. Flexicurity-Optionen
7. Die finanzielle Dimension der Flexicurity
8. Die nächsten Schritte: Flexicurity und die Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung
Anhang I Flexicurity-Optionen
Option 1: Bekämpfung der Segmentierung bei Verträgen
Option 2: Entwicklung der Flexicurity im Unternehmen und Angebot von Sicherheit bei Übergängen
Option 3: Lösung des Problems der Qualifikationsdefizite und der geringeren Chancen bestimmter Arbeitskräfte
Option 4: Verbesserung der Möglichkeiten für Leistungsempfänger und informell beschäftigte Arbeitskräfte
Anhang II Beispiele für Flexicurity
Anhang III Flexicurity-relevante Hintergrundindikatoren
A. Flexible Vertragsformen
B. Umfassende Strategien für das lebenslange Lernen
C. Wirksame aktive arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
D. Moderne Systeme der sozialen Sicherheit
E. Arbeitsmarktergebnisse
Drucksache 252/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Verbesserung des Wissenstransfers zwischen den Forschungseinrichtungen und der Industrie in Europa: hin zu offener Innovation - Umsetzung der Lissabon Agenda -KOM (2007) 182 endg. Ratsdok. 8323/07
... Die Förderung unternehmerischen Denkens25 wie auch der einschlägigen Fähigkeiten unter den Forschern kann erheblich dazu beitragen, die Kluft, die zwischen den Forschungseinrichtungen und der Industrie in Bezug auf die Einstellungen und Gepflogenheiten besteht, zu schmälern. Damit die Wechselbeziehungen zwischen beiden gestärkt werden, müssen den Forschern grundlegende Fertigkeiten auf dem Gebiet des Wissenstransfers und unternehmerische Fähigkeiten mit auf den Weg gegeben werden. Eine unternehmerische Ausbildung sollte angeboten werden, die die Teilnehmer darin schult, wie geistiges Eigentum zu verwalten ist, wie mit der Industrie zusammengearbeitet werden kann und wie ein Unternehmen zu gründen und zu führen ist. Obschon das Tertiärbildungswesen normalerweise stark dezentralisiert ist, gibt es Beispiele für nationale Strategien zur Förderung der unternehmerischen Initiative in der Hochschulausbildung (z.B. Science Enterprise Challenge im VK). Um die Frage des Inhalts solcher Kurse zu klären, finanziert die Kommission derzeit ein Projekt26, mit dem ein Basissatz von Schulungsmaterial geschaffen werden soll, damit die Bedeutung des Managements von geistigem Eigentum von einer Vielzahl von Akteuren anerkannt wird.
1. Der Handlungsbedarf
2. Die Industrie und die Forschungseinrichtungen - Gemeinsam auf dem Weg zu einer Wissenswirtschaft
2.1. Schaffung der Voraussetzungen für einen erfolgreichen Wissenstransfer
2.2. Förderung von unternehmerischem Denken
3. Verwirklichung des Ziels durch die Zusammenarbeit von Mitgliedsataaten und Gemeinschaft
3.1. Das Europäische Technologieinstitut
3.2. Zusammenarbeit
• Förderung des Austauschs zwischen Forschungseinrichtungen und KMU
• Messung der Fortschritte
3.3. Finanzielle Unterstützung
• Staatliche Beihilfen
• EU-Kohäsionspolitik
• EG-Rahmenprogramme für Forschung und Entwicklung RP und für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation CIP
4. Schlussfolgerung
Drucksache 863/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation KOM (2007) 699 endg.; Ratsdok. 15408/07
... 2. Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrats auf der Grundlage erworbener Verdienste, Fertigkeiten und Erfahrungen im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste aus einer Liste von mindestens zwei Kandidaten ernannt, die von der Kommission vorgeschlagen wird. Vor seiner Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.
Begründung
1. Gründe und Ziele des Vorschlags / allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Ein unabhängiger Mechanismus für die Zusammenarbeit der Nationalen Regulierungsbehörden und die Entscheidungsfindung: Die europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation
3.1. Die Erfahrungen der ERG
3.2. Hauptaufgaben der neuen Behörde
3.3. Rechtliche Aspekte
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Vereinfachung
• Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
• Europäischer Wirtschaftsraum EWR
6. Einzelerläuterung zum Vorschlag
Kapitel I Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Aufgaben
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Aufgaben der Behörde
Kapitel II Aufgaben der Behörde im Hinblick auf die Stärkung des Binnenmarkts
Artikel 4 Rolle der Behörde bei der Anwendung des Rechtsrahmens
Artikel 5 Konsultation der Behörde zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen
Artikel 6 Überprüfung nationaler Märkte durch die Behörde
Artikel 7 Definition und Analyse länderübergreifender Märkte
Artikel 8 Harmonisierung der Nummerierung und Nummernübertragbarkeit
Artikel 9 Umsetzung der europäischen Notrufnummer 112
Artikel 10 Beratung zu Frequenzfragen im Bereich der elektronischen Kommunikation
Artikel 11 Harmonisierung der Bedingungen und Verfahren für Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechte
Artikel 12 Vorschlag für die Auswahl von Unternehmen
Artikel 13 Zurücknahme der in gemeinsamen Verfahren erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern
Artikel 15 Tätigkeiten aus eigener Initiative
Kapitel III Ergänzende Aufgaben der Behörde
Artikel 16 Einziehung von Verwaltungsgebühren für Dienste der Behörde
Artikel 17 Einziehung und Weiterverteilung von Nutzungsentgelten für die im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens erteilten Nutzungsrechte an Frequenzen und Nummern sowie der Verwaltungsgebühren
Artikel 18 Grenzübergreifende Streitigkeiten
Artikel 19 Austausch, Verbreitung und Erfassung von Informationen
Artikel 20 Verwaltung des Frequenzinformationsregisters und der Mobilfunk-Roaming-Datenbank
Artikel 21 Beobachtung und Berichterstattung im Bereich der elektronischen Kommunikation
Artikel 22 Zugänglichkeit der elektronischen Kommunikation
Artikel 23 Zusätzliche Aufgaben
Kapitel IV Organisation der Behörde
Artikel 24 Organe der Behörde
Artikel 25 Verwaltungsrat
Artikel 26 Aufgaben des Verwaltungsrats
Artikel 27 Regulierungsrat
Artikel 28 Aufgaben des Regulierungsrats
Artikel 29 Direktor
Artikel 30 Aufgaben des Direktors
Artikel 31 Der leitende Beamte für Netzsicherheit
Artikel 32 Ständige Gruppe der Interessenvertreter
Artikel 33 Einspruchskammer
Artikel 34 Rechtsbehelfe
Artikel 35 Verfahren vor dem Gericht Erster Instanz und dem Gerichtshof
Kapitel V Finanzvorschriften
Artikel 36 Haushalt der Behörde
Artikel 37 Aufstellung des Haushaltsplans
Artikel 38 Ausführung und Kontrolle des Haushalts
Artikel 39 Finanzvorschriften
Artikel 40 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen
Artikel 41 Übermittlung von Informationen an die Behörde
Artikel 42 Konsultation
Artikel 43 Aufsicht, Durchsetzung und Sanktionen
Artikel 44 Interessenerklärung
Artikel 45 Transparenz
Artikel 46 Vertraulichkeit
Artikel 47 Zugang zu Dokumenten
Artikel 48 Rechtsstatus
Artikel 49 Personal
Artikel 50 Vorrechte und Befreiungen
Artikel 51 Haftung der Behörde
Artikel 52 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 53 Beteiligung von Drittländern
Artikel 54 Kommunikationsausschuss
Artikel 55 Bewertung
Artikel 56 Übergangsvorschriften
Artikel 57 Inkrafttreten
Anhang In das Register aufzunehmende Informationen über Nutzungsrechte (gemäß Artikel 20)
2 Finnanzbogen
Drucksache 207/1/07
... Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG (Nr.) L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006
1. Zu § 2 Abs. 1
2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1
3. Zu § 3 Abs. 3 Satz 3
4. Zu § 4
1. Abschlusszeugnis
2. Abschlusszeugnis
3. Abschlusszeugnis
5. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3
6. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1
7. Zu § 9 Abs. 6
8. Zu § 18a - neu -Wi
9. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8
Drucksache 535/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Eine Regelung, nach der alle Personen, die zu erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit GVO, GVO-enthaltenden oder aus GVO bestehenden Produkten umgehen, die Zuverlässigkeit, Kenntnis, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen müssen, um der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können, ist unverhältnismäßig und praxisfremd. Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung ist zudem ohne einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Personalaufwand nicht vollziehbar und kontrollierbar, zumal eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 fehlt. Es erscheint völlig ausreichend, wenn sich Personen, die mit GVO bzw. GVO-enthaltenden Produkten umgehen, anhand der durch den Inverkehrbringer gemäß § 16b Abs. 5 mitzuliefernden Produktinformationen darüber informieren, wie die Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 erfüllt werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 2 Abs. 2a
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b1 - neu - § 3 Nr. 6
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d - neu - § 3 Nr. 13a - neu -
4. Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c § 8 Überschrift, Abs. 2 Satz 1 *
5. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4, 4a *
6. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe 0a - neu - § 14 Abs. 1a Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 - neu -
8. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c1 - neu - § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 16a und § 34a BNatSchG
10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a § 16b Abs. 1 Satz 2 und 3
11. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c - neu - § 16b Abs. 4
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d - neu - § 16b Abs. 6
13. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 19
14. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 25 Abs. 7
15. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 26 Abs. 5 Satz 4
16. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 27 Abs. 2 und 4
17. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 1 Nr. 1
18. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 1 Nr. 2
19. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - § 28a Abs. 1 Satz 1
20. Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - § 36a Abs. 1, Abs. 1 Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe 0a - neu - § 38 Abs. 1 Nr. 1b - neu -
22. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a § 38 Abs. 1 Nr. 4
Drucksache 535/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetz es
... Eine Regelung, nach der alle Personen, die zu erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßigen oder vergleichbaren Zwecken mit GVO, GVO-enthaltenden oder aus GVO bestehenden Produkten umgehen, die Zuverlässigkeit, Kenntnis, Fertigkeiten und Ausstattung besitzen müssen, um der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erfüllen zu können, ist unverhältnismäßig und praxisfremd. Die Überwachung der Einhaltung dieser Regelung ist zudem ohne einen unverhältnismäßig hohen Zeit- und Personalaufwand nicht vollziehbar und kontrollierbar, zumal eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 fehlt. Es erscheint völlig ausreichend, wenn sich Personen, die mit GVO bzw. GVO-enthaltenden Produkten umgehen, anhand der durch den Inverkehrbringer gemäß § 16b Abs. 5 mitzuliefernden Produktinformationen darüber informieren, wie die Vorsorgepflicht nach § 16b Abs. 1 erfüllt werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 2 Abs. 2a
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe b1 - neu - § 3 Nr. 6
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 Buchstabe d - neu - § 3 Nr. 13a - neu -
4. Hauptempfehlung zu Ziffer 5 Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe a und c § 8 Überschrift, Abs. 2 Satz 1 *
5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4 Zu Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c § 8 Abs. 4 Satz 2
6. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 9 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 4, 4a *
7. Zu Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe 0a - neu - § 14 Abs. 1a Satz 1
8. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c § 16a Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nr. 16 Buchstabe c1 und c2 - neu - § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 - neu -
10. c2 Dem Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
Zu Buchstabe c1
Zu Buchstabe c2
11. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 16a und § 34a BNatSchG
12. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a § 16b Abs. 1 Satz 2 und 3
13. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe c - neu - § 16b Abs. 4
14. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d - neu - § 16b Abs. 6
15. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 19
16. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 25 Abs. 7
17. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 26 Abs. 5 Satz 4
18. Zu Artikel 1 Nr. 26 § 27 Abs. 2 und 4
19. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28
20. Hauptempfehlung zu Ziffer 22 Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 1 Nr. 1
21. Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28 Abs. 1 Nr. 2
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 20 Zu Artikel 1 Nr. 27 § 28
23. Zu Artikel 1 Nr. 27a - neu - § 28a Abs. 1 Satz 1
24. Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - § 36a Abs. 1
25. Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - § 36a Abs. 1 Nr. 2 *
26. Zu Artikel 1 Nr. 31a - neu - § 36a Abs. 1 Satz 2 - neu - *
27. Zu Artikel 1 Nr. 31b - neu - § 36b - neu -
28. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe 0a - neu - § 38 Abs. 1 Nr. 1b - neu -
29. Zu Artikel 1 Nr. 32 Buchstabe a § 38 Abs. 1 Nr. 4
Drucksache 454/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Mai 2007 zu dem Thema "Menschenwürdige Arbeit für alle fördern " (2006/2240(INI))
... Q. in der Erwägung, dass lebenslanges Lernen alle Menschen befähigt, die erforderlichen Fertigkeiten zur Anpassung an die sich wandelnden Anforderungen des Arbeitsmarktes zu erwerben, dass es zu ihrer Produktivität beiträgt und ihnen ermöglicht, als Bürgerinnen und Bürger aktiv an der Wissensgesellschaft teilzuhaben,
Drucksache 392/07
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
... (1) In den Fällen des § 22b Abs. 3 besitzt die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auch, wer die Voraussetzungen für die Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie
Artikel 1 Gesetz über konjunkturstatistische Erhebungen in bestimmten Dienstleistungsbereichen (Dienstleistungskonjunkturstatistikgesetz - DLKonjStatG)
§ 1 Zwecke der Statistik, Anordnung als Bundesstatistik
§ 2 Erhebungsbereiche
§ 3 Erhebungseinheiten und Erhebungsarten
§ 4 Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Berichtszeitpunkt
§ 5 Hilfsmerkmale Hilfsmerkmale der Erhebungen sind:
§ 6 Auskunftspflicht
§ 7 Übermittlung von Einzelangaben
§ 8 Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Gesetz über das Verbot der Verwendung von Preisklauseln bei der Bestimmung von Geldschulden (Preisklauselgesetz)
§ 1 Preisklauselverbot
§ 2 Ausnahmen vom Verbot
§ 3 Langfristige Verträge
§ 4 Erbbaurechtsverträge
§ 5 Geld- und Kapitalverkehr
§ 6 Verträge mit Gebietsfremden Zulässig sind Preisklauseln in Verträgen von gebietsansässigen Unternehmern (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit Gebietsfremden.
§ 7 Verträge zur Deckung des Bedarfs der Streitkräfte
§ 8 Unwirksamkeit der Preisklausel
§ 9 Übergangsvorschrift
Artikel 3 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 4 Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
Artikel 4a Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 6 Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur
Artikel 9 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 9a Änderung der Handwerksordnung
Artikel 9b Änderung des Berufsbildungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gaststättengesetzes
Artikel 11 Änderung des Preisangaben- und Preisklauselgesetzes
Artikel 12 Änderung des Gesetzes über Kostenstrukturstatistik
Artikel 13 Änderung des Dienstleistungsstatistikgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes über die Statistik im Produzierenden Gewerbe
Artikel 15 Änderung des Rohstoffstatistikgesetzes
Artikel 16 Änderung des Handwerkstatistikgesetzes
Artikel 17 Änderung des Handelsstatistikgesetzes
Artikel 18 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes
Artikel 19 Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Artikel 20 Änderung des Gesetzes über die Preisstatistik
Artikel 21 Änderung des Verdienststatistikgesetzes
Artikel 21a Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
Artikel 22 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 23 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Artikel 24 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 25 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 26 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 27 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Artikel 28 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
Artikel 29 Neubekanntmachung
Artikel 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Drucksache 282/07
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV )
Fachkundig ist, wer die zur Wartung und Instandhaltung notwendigen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzt.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften,
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Abschnitt 6 Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziele und wesentliche Neuregelungen der Verordnung
1. Anlass
2. Vorgaben der Richtlinie
3. Umsetzungskonzept
4. Umsetzungsbedarf
5. Wesentliche Änderungen im Überblick
a Einführung von Energieausweisen bei Verkauf und Vermietung von Gebäuden; Einführung von Modernisierungsempfehlungen
b Aushang von Energieausweisen in öffentlichen Gebäuden mit großem Publikumsverkehr
c Übergangsregelungen für Energieausweise
d Anforderungen an und Inspektion von Klimaanlagen
e Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen und eingebauter Beleuchtung bei Nichtwohngebäuden
f Einbeziehung des Energieanteils von Klimaanlagen bei klimatisierten Wohngebäuden
6. Überprüfung der Anforderungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Folgen der Verordnung, Kosten
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
a Energieausweise
b Klimaanlagen
c Sonstiges
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a Kosten für die Wirtschaft
b Preiswirkungen
3. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
IV. Befristung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu den Nummer n
Zu Nummer 9
Zu den Nummer n
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Abschnitt 2 Zu errichtende Gebäude
Zu § 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu § 8
Zu Abschnitt 3 Bestehende Gebäude und Anlagen
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Abschnitt 4 Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Abschnitt 5 Energieausweise und Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz
Zu § 16
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 23
Zu § 24
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 28
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 30
Zu § 31
Zu Anlage 1 Anforderungen an Wohngebäude
Zu Anlage 1 Tabelle 1 Höchstwerte
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Anlage 2 Anforderungen an Nichtwohngebäude
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Tabelle 1 Ausführung des Referenzgebäudes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Anlage 3 Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen und bei Errichtung kleiner Gebäude; Randbedingungen und Maßgaben für die Bewertung bestehender Wohngebäude
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Anlage 4 Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel
Zu Anlage 5 Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen
Zu Anlage 6 Muster Energieausweis Wohngebäude
Zu Anlage 7 Muster Energieausweis Nichtwohngebäude
Zu Anlage 8 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energiebedarfs
Zu Anlage 9 Muster Aushang Energieausweis auf der Grundlage des Energieverbrauchs
Zu Anlage 10 Muster Modernisierungsempfehlungen
Zu Anlage 11 Anforderungen an die Inhalte der Fortbildung
Drucksache 457/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zu Kaschmir: derzeitige Lage und künftige Perspektiven (2005/2242(INI))
... ", das über eine Mittelausstattung in Höhe von 50 Millionen EUR verfügt; betont, dass im Mittelpunkt dieses Vorhabens kurzfristig der Schutz der schutzbedürftigsten Gruppen, die Wiederaufnahme der Wirtschaftsaktivitäten in den betroffenen Gebieten, einschließlich der Wiederbelebung der kleinen Unternehmen und der Wiederherstellung der verlorenen Vermögenswerte in der Landwirtschaft, sowie die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Rahmen von Aus- und Weiterbildungsprogrammen und Programmen zur Förderung von Kenntnissen und Fertigkeiten stehen sollten; empfiehlt, dass die Maßnahmen zur Wiederherstellung und Sicherung des Lebensunterhalts mittel- und langfristig die Mikrofinanzierung und die Förderung von Kenntnissen und Fertigkeiten mit einschließen sollten, und fordert die Kommission dringend auf, solche Strategien langfristig zu unterstützen;
Drucksache 916/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu den regionalen Auswirkungen von Erdbeben (2007/2151(INI))
... 12. ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck, spezielle europäische Ausbildungsprogramme und Programme für den Austausch von bewährten Verfahren in Bezug auf Fertigkeiten, die die Prävention und Bewältigung von Erdbeben betreffen, auf den Weg zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Zweck auf den Europäischen Sozialfonds zurückzugreifen;
2 Finanzierung
2 Koordinierung
Drucksache 919/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. November 2007 zum europäischen Interesse: Erfolg im Zeitalter der Globalisierung
... " aus Forschung, Bildung und Innovation; erwartet wirksamere Investitionen in neue Fertigkeiten, lebenslanges Lernen und moderne allgemeine/berufliche Bildungssysteme;
Drucksache 559/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
... ) und Wegfall der Auskunftspflicht hinsichtlich der Bezugsfertigkeit (§ 23 Abs. 3 WoGG),
Drucksache 207/2/07
... Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG (Nr.) L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 unverändert in § 34d Abs. 8 Nr. 2
Zu § 4
Zu den einzelnen Regelungen:
Nr. 1a):
Nr. 1b):
Nr. 1c):
Nr. 1d):
Nr. 1e):
Nr. 2a):
Nr. 2b):
Nr. 2c):
Nr. 3a):
Nr. 3b):
Drucksache 522/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schulen für das 21. Jahrhundert - Konsultation SEK(2007) 1009
... Entsprechend spielen Fragen der Schulbildung eine zentrale Rolle in den nationalen Debatten über die Bildungspolitik. Die meisten Europäer verbringen mindestens neun oder zehn Jahre ihres Lebens4 in der Schule5. Hier werden ihnen die allgemeinen Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen und viele der grundlegenden Normen, Einstellungen und Werte vermittelt, auf die sie während ihres ganzen Lebens zurückgreifen können. Neben den Eltern, die eine Schlüsselrolle spielen, können die Schulen den Kindern dabei helfen, ihre Talente zu entfalten und ihr Potenzial auszuschöpfen – zum Nutzen ihrer Persönlichkeitsentwicklung (auf emotionaler und intellektueller Ebene) und ihres Wohlbefindens. Wenn man die Aufgabe der Schulen darin sieht, die Schüler auf das Leben im heutigen Zeitalter vorzubereiten, gilt es vor allem sie auf den Weg zum lebenslangen Lernen zu bringen. Indem sie den Kindern Bürgersinn, Solidarität und partizipative Demokratie nahe bringt, legt eine gute Schulbildung außerdem das Fundament für eine offene und demokratische Gesellschaft.
1. Einleitung:
2. Entwicklungen und Herausforderungen
2.1 Schlüsselkompetenzen für alle
2.2 Die europäischen Schüler auf das lebenslange Lernen vorbereiten
2.3 Zum nachhaltigen Wirtschaftswachstum beitragen
2.4 Herausforderungen in unserer Gesellschaft bewältigen
2.5 Eine Schule für alle
2.6 In den jungen Europäern aktiven Bürgersinn wecken
2.7 Lehrkräfte – Schlüsselakteure für den Wandel
2.8 Die Entwicklung der Schulgemeinschaften unterstützen
3. Fazit
2 Fragenliste
Drucksache 837/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen - Entwurf des gemeinsamen Fortschrittsberichts 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms "Allgemeine und berufliche Bildung 2010 " KOM (2007) 703 endg.; Ratsdok. 15292/07
... 3.2. Grundfertigkeiten für alle
Drucksache 141/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Ein kohärenter Indikator- und Benchmark-Rahmen zur Beobachtung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung KOM (2007) 61 endg.; Ratsdok. 6672/07
... Der Europäische Rat von Lissabon kam im Jahr 2000 zu dem Schluss, dass als zentrales Element der Reaktion Europas auf die Globalisierung und den Übergang zur wissensbasierten Wirtschaft ein europäischer Rahmen für die neuen Grundfertigkeiten definiert werden müsste. Auf seiner Tagung in Barcelona21 bekräftigte der Europäische Rat die Notwendigkeit, die Beherrschung der Grundfertigkeiten zu verbessern. Im Jahr 2002 nahm der Rat eine Entschließung zum lebensbegleitenden Lernen22 an, in der auch auf die "
1. Einleitung
2. Der Indikator- und Benchmark-Rahmen zur Überwachung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele
2.1. Verbesserung der Gerechtigkeit im Bildungssystem
2.2. Steigerung der Effizienz in der allgemeinen und beruflichen Bildung
2.3. Lebenslanges Lernen Realität werden lassen
2.4. Schlüsselkompetenzen junger Menschen20
2.5. Modernisierung der Schulbildung
2.6. Modernisierung der beruflichen Aus- und Weiterbildung
2.7. Modernisierung der Hochschulbildung
2.8. Arbeitsmarkteignung
2.9. Fazit
20 Basisindikatoren zur Beobachtung der Fortschritte bei der Erreichung der Lissabon-Ziele im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung
3. Datenquellen für den Kohärenten Indikator- und Benchmark-Rahmen
3.1. Indikatoren auf Grundlage von Daten aus dem Europäischen Statistischen System ESS
3.2. Indikatoren auf Grundlage von Daten, die nicht aus dem Europäischen Statistischen System ESS stammen
4. FAZIT
Anhang V ERZEICHNIS DER 29 Indikatoren, die bislang (2003-2006) für die Beobachtung DER Fortschritte IM Bereich DER Allgemeinen UND beruflichen Bildung genutzt wurden
Drucksache 456/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 über "Kenntnisse in die Praxis umsetzen: Eine breit angelegte Innovationsstrategie für die EU " (2006/2274(INI))
... C. unter Hinweis darauf, dass sowohl die Weitergabe wissenschaftlicher Ergebnisse, besonders an kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), als auch die Verfügbarkeit von Forschungsergebnissen, speziell für Innovationen mit gesellschaftlicher Tragweite, verbessert werden sollten und dass gegen die räumliche Konzentration von Innovationsplattformen vorgegangen werden sollte, damit die Fertigkeiten und die Vielfalt der einzelnen Regionen der Europäischen Union genutzt werden können,
Drucksache 207/3/07
... Durch die Einfügung soll klargestellt werden, dass dieser Abschluss, unter Berücksichtigung der vorgesehenen einjährigen Berufserfahrung, eine ausreichende Qualifikation für die Tätigkeit als Versicherungsvermittler darstellt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf dass die am 15. Januar 2003 im EU-Amtsblatt (Amtsblatt EG (Nr.) L 9 Seite 3) verkündete Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Anforderung der Versicherungsvermittler in Artikel 4 lediglich angemessene Kenntnisse und Fertigkeiten verlangt. Sie setzt kein bestimmtes, insbesondere universitäres Niveau der Ausbildung voraus. Die EU-rechtlichen Vorgaben wurden durch das Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechtes vom 19. Dezember 2006 BGBl. I S. 3232 unverändert in § 34d Abs. 8 Nr. 2
Drucksache 591/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über die Verbesserung der Qualität der Lehrerbildung KOM (2007) 392 endg.; Ratsdok. 12414/07
... Beratung betreffend die Fertigkeiten
Mitteilung
3 Einleitung
1. Kontext
1.1 Lissabon-Agenda für Wachstum und Beschäftigung
1.2 Andere Politiken und Ziele der Union
1.3 Sich verändernde Anforderungen
1.4 Kompetenzdefizite und unzureichende Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten
1.5 Merkmale des Lehrerberufs in der Europäischen Union
2 Ein Handlungsrahmen
2.1 Derzeitige Unterstützung der Lehrerbildung durch die Europäische Union
2.2 Gemeinsame Arbeit mit Mitgliedstaaten
2.3 Gemeinsame Grundsätze
2.3.1 Lebenslanges Lernen
2.3.2 Erforderliche Fähigkeiten
2.3.3 Reflexive Praxis und Forschung
2.3.4 Qualifikationen
2.3.5 Lehrerbildung im Rahmen der Hochschulbildung
2.3.6 Der Lehrerberuf in der Gesellschaft
3 Der Beitrag der Kommission
4 Fazit
Drucksache 1/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen
... 4. die Maßnahme außerhalb des Betriebes, dem sie angehören, durchgeführt wird und Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die über ausschließlich arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassungsfortbildungen hinausgehen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderung des Teilzeit- und Befristungsgesetzes
II. Änderungen des Zweiten und Dritten Buches Sozialgesetzbuch
III. Gesetzgebungskompetenz
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 9
Zu Artikel 4
C. Finanzielle Auswirkungen
D. Sonstige Kosten
E. Preiswirkungsklausel
F. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Drucksache 924/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15 .November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit (2007/2104(INI))
... 61. fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass ihre Bürgerinnen und Bürger des Lesens und Schreibens kundig sind und die Fertigkeiten und Kenntnisse besitzen, um eine nützliche Tätigkeit ausüben und uneingeschränkt am Leben in der Gesellschaft teilnehmen zu können;
2 Allgemeines
2 Sozialschutz
Drucksache 713/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV )
... (3) Im praktischen Teil des Lehrgangs sind Grundfertigkeiten des Umgangs mit dem Tier, insbesondere dem Pferd, der Verwendung der Werkzeuge und des Einsatzes der Materialien des Huf- und Klauenbeschlags zu vermitteln. Außerdem sind Übungen an Hufpräparaten sowie Demonstrationen des Hufbeschlags unter Einbeziehung der Lehrgangsteilnehmer durchzuführen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgen
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Staatliche Anerkennung
§ 1 Staatlich anerkannter Hufbeschlagschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlagschmiedin
§ 2 Staatlich anerkannter Hufbeschlaglehrschmied / Staatlich anerkannte Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 3 Staatlich anerkannte Hufbeschlagschule
Abschnitt 2 Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied / zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
§ 4 Ziel der Prüfung
§ 5 Zulassung zur Prüfung
§ 6 Einführungslehrgang
§ 7 Praktische Tätigkeit
§ 8 Vorbereitungslehrgang
§ 9 Prüfungsteile
§ 10 Praktischer Teil der Prüfung
§ 11 Theoretischer Teil der Prüfung
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Prüfungsverfahren
§ 14 Bewerten und Bestehen der Prüfung
§ 15 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied / zur Hufbeschlaglehrschmiedin
§ 16 Ziel der Prüfung
§ 17 Zulassung zur Prüfung
§ 18 Prüfung
§ 19 Prüfungsausschuss
§ 20 Prüfungsverfahren
§ 21 Bewertung und Bestehen der Prüfung
§ 22 Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1)
Anlage 3 (zu § 3)
Anlage 4 (zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1)
Anlage 5 (zu § 14 Abs. 2)
Anlage 6 (zu § 21 Abs. 2)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage und Reformansätze
2. Ergebnisse der Vorprüfung des Verordnungsentwurfs
3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
4. Sonstige Kosten
5. Gleichstellungspolitische Folgen
B. Besonderer Teil
Abschnitt 1 (Staatliche Anerkennung)
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Abschnitt 2 (Ausbildung und Prüfung zum Hufbeschlagschmied/zur Hufbeschlagschmiedin und erforderliche Lehrgänge
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 3 (Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin)
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu Zu Abschnitt 4
Zu § 23
Zu § 24
Drucksache 366/06
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über den Erlass und die Änderung verkehrsrechtlicher Vorschriften zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
... (2) Die Prüfung über die Grundqualifikation besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nach Maßgabe der Anlage 2. Durch sie hat der Bewerber oder die Bewerberin nachzuweisen, dass er oder sie die jeweils erforderlichen grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten aus den in Anlage 1 aufgeführten Kenntnisbereichen für die betreffenden Fahrerlaubnisklassen besitzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV)
§ 1 Erwerb der Grundqualifikation
§ 2 Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
§ 3 Unterrichts- und Prüfungsanforderungen in besonderen Fällen
§ 4 Weiterbildung
§ 5 Nachweise
§ 6 Anerkennung von Ausbildungsstätten
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1) Liste der Kenntnisbereiche
Anlage 2 (zu § 1 Abs. 2 Satz 1) Prüfungen zum Erwerb der Grundqualifikation
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 4 Satz 2) Muster
Bescheinigung über die Grundqualifikation und Weiterbildung für Fahrerinnen und Fahrer IM Personenverkehr
Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 - Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-QualifIkations-Gesetzes
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 6
2. Zu Artikel 2 - Änderung der Fahrerlaubnisverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
3. Zu Artikel 3 - Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
4. Zu Artikel 4 - Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
5. Zu Artikel 5 - Neubekanntmachung
6. Zu Artikel 6 - Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 376/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu der Lage der europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2006
... B. in der Erwägung, dass es sich bei der Globalisierung um ein revolutionäres Phänomen handelt, das unseren konventionellen Einsatz der verfügbaren Ressourcen in Frage stellt, die Volkswirtschaften der Schwellenländer in die Lage versetzt, Kapital, Fertigkeiten und Technologie zu importieren und in einer zunehmend miteinander verbundenen Welt zu konkurrieren, die Wanderungsströme vergrößert, die traditionellen Muster des internationalen Handels verändert und der Finanzwirtschaft eine bislang nie gekannte Bedeutung im Verhältnis zur realen Wirtschaft verleiht; in der Erwägung, dass die Bedeutung der Finanzwirtschaft „Vertrauen“ zu einem Schlüsselfaktor macht und ein neues Erfordernis einer effizienten Aufsicht und einer engeren Zusammenarbeit schafft, um die wirtschaftliche Stabilität zu gewährleisten,
Drucksache 168/06
Verordnungsantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
... § 27 regelt die von der Universität durchzuführende Prüfung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in den einzelnen Fächern und Querschnittsbereichen während des Studiums nach Abschluss des Ersten Abschnitts der Ersten Prüfung und vor Beginn des Praktischen Jahres. Absatz 1 Satz 4 legt die einzelnen Fächer einschließlich eines verpflichtenden Wahlfachs fest, Satz 5 regelt die Querschnittsbereiche, in denen weitere Leistungsnachweise zu erbringen sind. Bei der Erarbeitung der Leistungsnachweise sind insbesondere die Themen als Querschnittsbereiche organisiert worden, die über die einzelnen Fächer hinaus übergreifende Querschnittsbedeutung haben. Weil dies bei der Palliativmedizin ebenso der Fall ist, soll der Katalog bezüglich der Querschnittsbereiche erweitert werden. Insgesamt sind demnächst demzufolge 22 Leistungsnachweise in Fächern, 13 in Querschnittsbereichen und fünf in Blockpraktika zu erbringen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 308/06
... (2) Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörige nur eingesetzt werden, wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben. Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem anderem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind. Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Tierzuchtgesetz (TierZG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des Gesetzes
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
§ 3 Anerkennung
§ 4 Verfahren
§ 5 Befristung, Entzug der Anerkennung, Mitteilungen und besondere Regelungen
§ 6 Recht auf Mitgliedschaft und Eintragung
§ 7 Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzung
§ 8 Ermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 9 Monitoring
§ 10 Ermächtigungen
§ 11 Erlass von Verwaltungsvorschriften
Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen
§ 12 Zuchttiere
§ 13 Abgabe von Samen
§ 14 Verwendung des Samens
§ 15 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16 Verwendung von Eizellen und Embryonen
§ 17 Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten
§ 18 Ermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 19 Drittlandseinfuhr
§ 20 Ermächtigungen
§ 21 Mitwirkung des Bundesministeriums der Finanzen und der Zollbehörden
Abschnitt 6 Überwachung, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 22 Überwachung
§ 23 Auskünfte zwischen den Behörden, Datenübermittlung und Außenverkehr
§ 24 Bekanntmachung
§ 25 Schiedsverfahren
§ 26 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 27 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 28 Übergangsvorschriften
§ 29 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 30 Ermächtigung zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Gemeinschaftsrecht
Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Tierseuchengesetzes
Artikel 4 Änderung des Tierschutzgesetzes
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Anforderungen an die Anerkennung von Zuchtorganisationen
Anlage 2 Anforderungen an Zuchtbücher und Zuchtregister und an die Eintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
Anlage 3 Anforderungen an Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Anlage 4 Anforderungen an Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen
Anlage 5 Anforderungen an Bescheinigung für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen bei der Drittlandseinfuhr
Begründung
Zu Artikel 1
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Ablösung des Tierzuchtgesetzes
II. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes
III. Kosten
1. Haushaltskosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
IV. Auswirkungen auf das Preisniveau
V. Auswirkungen auf die Umwelt
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu Artikel 2
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Drucksache 475/06
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten (Berufsförderungsverordnung - BföV )
... 1. ihre Dauer angemessen ist und insbesondere Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, die dem angestrebten Bildungsziel unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Eingliederungserfordernisse und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten entsprechen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Geschlechterdifferenzierte Abschätzung der Folgen der Verordnung
Verordnung
Verordnung
Teil 1 Berufsberatung nach § 3a des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 1 Beratungsauftrag
§ 2 Berufsberatung
§ 3 Förderungsplan
Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
§ 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
§ 6 Erstattung von Kosten
§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
§ 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
§ 10 Dauer eines Studienhalbjahres
§ 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
§ 13 Form und Fristen
§ 14 Versetzung und Prüfung
Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
§ 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
§ 17 Antragstellung
§ 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
§ 19 Kosten der beruflichen Bildung
§ 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
§ 21 Kosten für Ausbildungsmittel
§ 22 Beiträge zur Krankenversicherung
§ 23 Reise- und Trennungsauslagen
§ 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
§ 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
§ 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
§ 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
§ 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
Teil 5 Eingliederung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 30 Stellenbörse Zur vermittlerischen Betreuung werden bei den Berufsförderungsdiensten Stellenbörsen eingerichtet.
§ 31 Eingliederungshilfen
§ 32 Einarbeitungszuschuss
§ 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
Teil 6 Schlussvorschriften
§ 38 Zuständigkeiten
§ 39 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Schwerpunkte des Verordnungsentwurfs sind:
3 Kosten
Geschlechterdifferenzierte Folgenabschätzung der Verordnung
B. Besonderer Teil
Zu den §§ 1
Zu § 4
Zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu den Absätzen 3 und 4
Zu Absatz 5
Zu § 10
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 16
Zu den Absätzen 1 bis 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 17
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 20
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 22
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 28
Zu den Absätzen 1 bis 4
Zu den Absätzen 5 und 6
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
C. Kosten
Drucksache 32/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament über eine thematische Strategie für die städtische Umwelt KOM (2005) 718 endg.; Ratsdok. 5298/06
... Viele kommunale Behörden haben Bedarf an spezifischen Fertigkeiten im Zusammenhang mit integrierte Konzepten; hierzu gehören die Sektor übergreifende Zusammenarbeit ebenso wie Fortbildungsmaßnahmen zu spezifischen Umweltvorschriften, eine wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und die Herbeiführung von Verhaltensänderungen der Bürger.
1. Einleitung
2. Ökologische Herausforderungen an städtische Gebiete
3. Mehrwert von Massnahmen auf EU-Ebene
4. Ziele der Strategie
5. Die Massnahmen
5.1. Leitlinien für eine integrierte Umweltpolitik
5.2. Leitlinien für Pläne für einen nachhaltigen städtischen Nahverkehr
5.3. Förderung eines EU-weiten Austauschs bester Praktiken
5.3.1. Vernetzung und Demonstrationsprojekte
5.3.2. Netz nationaler Zentren für die städtische Umwelt
5.4. Internet-Portal der Kommission für kommunale Behörden
5.5. Fortbildung
5.6. Andere Unterstützungsprogramme der Gemeinschaft
5.6.1. Kohäsionspolitik
5.6.2. Forschung
6. Synergien mit anderen politischen Massnahmen
6.1. Klimawandel
6.2. Natur und biologische Vielfalt
6.3. Umwelt und Lebensqualität
6.4. Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen
7. Aufbau einer Wissensbasis - Überwachung der Fortschritte
8. Schlussfolgerung
Drucksache 259/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr
... (1) Dieses Gesetz gilt zum Zwecke der Verbesserung insbesondere der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Vermittlung besonderer tätigkeitsbezogener Fertigkeiten und Kenntnisse und findet Anwendung auf Fahrer und Fahrerinnen, die
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz - BKrFQG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Mindestalter, Qualifikation
§ 3 Besitzstand
§ 4 Erwerb der Grundqualifikation
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Anerkennung und Überwachung von Ausbildungsstätten
§ 8 Rechtsverordnungen
§ 9 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
2. Zu Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
3. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Drucksache 713/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über den Beschlag von Hufen und Klauen (Hufbeschlagverordnung - HufBeschlV )
... es sowie im Ausland erworbene Prüfungszeugnisse den entsprechenden Zeugnissen über das Bestehen der Prüfungen nach dem Hufbeschlaggesetz gleichstellen können, wenn die in der jeweiligen Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gleichwertig sind.
1. Zu § 5 Abs. 8, § 17 Abs. 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu § 13 Abs. 1 Satz 2
3. Zu § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und 2
4. Zu § 22 Abs. 2
5. Zu Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 , Anlage 2 zu § 2 Abs. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Anlage 4 zu § 14 Abs. 1 und zu § 21 Abs. 1
7. Zu Anlage 5 zu § 14 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Anlage 6 zu § 21 Abs. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Drucksache 149/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen zur Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft: Förderung des Unternehmergeistes in Unterricht und Bildung KOM (2006) 33 endg.; Ratsdok. 6505/06
... "Integrierte Maßnahmen sollen ein positiveres Image der unternehmerischen Initiative in der Gesellschaft bewirken, nicht nur, um die Einstellungen zu ändern, sondern auch, damit die Europäer ihre Fertigkeiten verbessern und Hindernisse beseitigt werden, die Neugründungen, Übertragungen und Unternehmensausbau im Wege stehen. Die Hindernisse regulatorischer steuerrechtlicher und finanzieller Art wurden bereits in früheren Papieren der Kommission behandelt.3 Im Februar 2004 verabschiedete die Kommission einen Aktionsplan für unternehmerische Initiative4, in dem bereichsübergreifende flankierende Maßnahmen für die politische Förderung der unternehmerischen Initiative angeregt werden. Im November 2005 wurde eine integrierte KMU-Politik eingeleitet.5
1. Einleitung
1.1. Unternehmerische Initiative als Schlüsselkompetenz für Wachstum,
2. UNTERNEHMERISCHE Initiative IN der Schulbildung
2.1. Unternehmerische Initiative im Rahmen von schulischen Lehrplänen12
2.2. Unternehmerische Initiative im Primarbereich Schüler unter 14 Jahren 14
2.3. Unternehmerische Initiative im Sekundarbereich Schüler über 14 Jahre 16
2.4. Unterstützung für Schulen und Lehrer
3. UNTERNEHMERISCHE Initiative IM Hochschulbereich
4. der weitere WEG
4.1. Ein kohärenter Rahmen
4.2. Unterstützung für Schulen und Lehrer
4.3. Teilnahme von externen Akteuren und Unternehmen
4.4. Die Förderung der unternehmerischen Initiative im Hochschulbereich
Drucksache 929/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu Frauen in der internationalen Politik (2006/2057(INI))
... 48. unterstützt die Förderung junger Frauen in zivilgesellschaftlichen Organisationen, damit sie Erfahrungen, Fertigkeiten und Fähigkeiten erwerben können, die auf den Bereich der politischen Mitwirkung übertragbar sind;
Drucksache 672/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung gemeinsamer Dateien von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder (Gemeinsame-Dateien-Gesetz)
... es dienen können, insbesondere besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in der Herstellung oder im Umgang mit Sprengstoffen oder Waffen,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung einer standardisierten zentralen Antiterrordatei von Polizeibehörden und Nachrichtendiensten von Bund und Ländern (Antiterrordateigesetz - ATDG)
§ 1 Antiterrordatei
§ 2 Inhalt der Antiterrordatei und Speicherungspflicht
§ 3 Zu speichernde Datenarten
§ 4 Beschränkte und verdeckte Speicherung
§ 5 Zugriff auf die Daten
§ 6 Weitere Verwendung der Daten
§ 7 Übermittlung von Erkenntnissen
§ 8 Datenschutzrechtliche Verantwortung
§ 9 Protokollierung, technische und organisatorische Maßnahmen
§ 10 Datenschutzrechtliche Kontrolle, Auskunft an den Betroffenen
§ 11 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
§ 12 Errichtungsanordnung
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
Erster Teil
A. Anlass und Zielsetzung des Entwurfs
B. Wesentliche Schwerpunkte des Entwurfs
C. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
D. Finanzielle Auswirkung
E. Sonstige Kosten
F. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
Zweiter Teil
Zu Art. 1 Antiterrordateigesetz – ATDG
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 12
Zu Art. 2 § 22a BVerfSchG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Art. 3 § 9a BNDG
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Artikel 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 6
Zu Art. 5 Inkrafttreten
Drucksache 145/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine Anhörung zu Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der aktiven Einbeziehung von arbeitsmarktfernen Personen KOM (2006) 44 endg.; Ratsdok. 6239/06
... . Auch wenn die Tatsache, dass ein Einkommen unterhalb des herkömmlichen Schwellenwerts weder als notwendige noch als hinreichende Voraussetzung für Armut gesehen werden kann, so beinhaltet doch das Risiko relativer Armut einen beschränkten Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die als notwendig für eine uneingeschränkte gesellschaftliche Teilhabe erachtet werden. Das Risiko, unter die Armutsgefährdungsschwelle zu fallen, ist für Arbeitslose, Nichterwerbstätige, Alleinerziehende, Behinderte und chronisch Kranke höher. Eine unbestimmte Anzahl von Menschen ist somit dem Risiko schwerer Formen der Deprivation und sozialen Ausgrenzung ausgesetzt, wie Obdachlosigkeit, Drogenabhängigkeit, Alkoholismus, mangelnder Zugang zur medizinischen Grundversorgung und Analphabetismus. Erschwerend kommen in einigen Fällen noch Faktoren wie ethnische Diskriminierung und/oder Wohnen in mehrfach benachteiligten Gebieten hinzu. Im Jahr 2003 galten in der EU-25 etwa 31,7 Millionen Menschen als vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt, das sind 8,5 % der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter (15- bis 64-Jährige). Miteingeschlossen sind in dieser Zahl die Langzeitarbeitslosen und Nichterwerbstätigen, die entweder nach mehrfacher erfolgloser Arbeitssuche aus dem Arbeitsmarkt ausgeschieden sind oder die arbeitswillig waren, jedoch keinen Arbeitsplatz fanden, und zwar aus unterschiedlichen Gründen: aufgrund einer Behinderung oder chronischen Krankheit, mangelnder Grundfertigkeiten, einer Diskriminierung und/oder familiärer Verpflichtungen.
Drucksache 350/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat und das Europäische Parlament - Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen:
... ), das Angebot von Schulungs-/Umschulungsangeboten zur Steigerung der Fertigkeiten und Kompetenzniveaus in der berufstätigen Bevölkerung behindert und zu einem anhaltenden Missverhältnis zwischen den Qualifikationen der Absolventen und den Anforderungen des Arbeitsmarktes geführt. Die Arbeitslosigkeit unter Hochschulabsolventen ist in vielen Mitgliedstaaten unannehmbar hoch.
Mitteilung
2 Einführung
die VOR UNS liegenden Herausforderungen.
1. Die Hürden um die Universitäten IN Europa abbauen
2. WIRKLICHE Autonomie und Verantwortlichkeit für die Universitäten sichern
3. Anreize für strukturierte Partnerschaften mit Unternehmen bieten
4. Die richtige Mischung von Fertigkeiten und können für den Arbeitsmarkt anbieten
5. Die Finanzierungslücke verringern und die Finanzierung für Bildung und Forschung effizienter einsetzen
6. INTERDISZIPLINARITÄT und Transdisziplinarität verstärken
7. Wissen IM Zusammenspiel mit der Gesellschaft aktivieren
8. EXZELLENZ auf höchster Ebene anerkennen
9. Die Sichtbarkeit und Anziehungskraft des Europäischen Hochschulraums und des Europäischen Forschungsraums IN der WELT erhöhen
UND WAS die Kommission beitragen KANN und sollte
Schlussfolgerungen
Anhang 1 Statistische Tabellen
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anhang 2 Danksagung
Drucksache 388/06
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zur Förderung der Mehrsprachigkeit und des Sprachenlernens in der Europäischen Union: Europäischer Indikator für Sprachenkompetenz
... D. in der Erwägung, dass die Fähigkeit zur Verständigung und Kommunikation in anderen Sprachen als der Muttersprache und die Verbesserung der Sprachkenntnisse wichtige Faktoren zur Verwirklichung des Zieles einer besseren Ausschöpfung des menschlichen Potentials Europas sind, und dass diese Fähigkeiten und Kenntnisse eine Grundfertigkeit darstellen, die alle europäischen Bürger besitzen sollten, weil sie der vollen Ausübung der sich aus der Mobilität ableitenden Rechte und Freiheiten innerhalb der Europäischen Union und dem Aufbau eines wirklich europäischen Arbeitsmarktes förderlich ist,
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.