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"Feuer"
Drucksache 98/2/10
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch es
... Betroffen sind Polizeibeamte jedoch nicht nur bei der Vornahme von Vollstreckungshandlungen sondern im Dienstalltag schlechthin. Zu verzeichnen ist ferner eine Zunahme von gewalttätigen Übergriffen auf im Einsatz befindliche Kräfte der Feuerwehr und andere Rettungskräfte. Nicht zuletzt sehen sich auch öffentliche Bedienstete wachsender Gewaltbereitschaft gegenüber, etwa bei der Beitreibung fiskalischer Forderungen.
Drucksache 117/10
Verordnung der Bundesregierung
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen - 39. BImSchV )
... Die Bevölkerung und die Wirtschaft können in begrenztem Maße kostenwirksam betroffen sein, soweit aufgrund der neuen Luftqualitätsstandards für PM2,5-Feinstaub Maßnahmen zur Verminderung dieser Luftbelastung erforderlich werden. Da das geltende Recht jedoch bereits Anforderungen zur Einhaltung der PM10-Feinstaub – Grenzwerte enthält, Maßnahmen zur Erfüllung dieser Anforderungen auch zur Reduzierung der PM2,5- Feinstaubfraktion führen und die künftigen PM2,5-Feinstaub – Grenzwerte nach jetzigem Kenntnisstand deutschlandweit bis auf vereinzelte Belastungsschwerpunkte eingehalten werden können, dürften nur geringe zusätzliche Kosten entstehen. Entsprechende Maßnahmen beschränken sich auf einzelne hoch belastete Gebiete in Innenstädten und Ballungsräumen. Die damit verbunden Kosten für die Bevölkerung und die Wirtschaft, wie zum Beispiel die Nachrüstung von Kfz mit Partikelfilter wegen der Einrichtung von Umweltzonen oder Regelungen für Feststofffeuerungsanlagen oder zur Emissionsminderung an Baustellen, fallen nur einmalig an. Mittelständische Unternehmen können vor allem dann betroffen sein, wenn deren Tätigkeit das Befahren von Umweltzonen erforderlich macht, nur hoch emittierende Fahrzeuge für den Einsatz zur Verfügung stehen und entsprechende Ausnahmeregelungen (zum Beispiel nach der Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35.
Drucksache 158/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Umweltrechts sowie zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften
... mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes
Artikel 2 Änderung des Batteriegesetzes
Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes
Artikel 5 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
Artikel 8 Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
Artikel 9 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Umweltauditgesetzes
§ 10a Ausländische Unterlagen und Nachweise; Verfahren
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 14 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
1. Kompetenztitel
2. Erfordernis einer bundesgesetzlichen Regelung
III. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1.1 Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
1.2 Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
IV. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
3. Bürokratiekosten der Bürger und Bürgerinnen
V. Befristung
VI. Auswirkungen des Gesetzesentwurfs im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung
VII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften:
1. Zu Artikel 1 Änderung des Abwasserabgabengesetzes :
2. Zu Artikel 2 Änderung des Batteriegesetzes :
3. Zu Artikel 3 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 4 Änderung des Chemikaliengesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
5. Zu Artikel 5 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
6. Zu Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
7. Zu Artikel 7 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
8. Zu Artikel 8 Änderung des KrW-/AbfG
Zu Nummer n
Zu Nummer 3
9. Zu Artikel 9 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
10. Zu Artikel 10 Änderung des Umweltauditgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
11. Zu Artikel 11 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
12. Zu Artikel 12 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
13. Zu Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
14. Zu Artikel 14 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1133: Gesetz zur Anpassung umweltrechtlicher Vorschriften mit Bezug zu Dienstleistungen
Drucksache 585/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... In Artikel 1 Nummer 5 sind in § 36 Absatz 3c die Wörter "durch die Feuerwehren" zu streichen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 1 Satz 3 StVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3 5 Absatz 1a StVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 36 Absatz 3c StVG
4. Zu Artikel 3 Nummer 1 - neu - und Nummer 2 - neu - Eingangsformel, § 2 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 4 und § 17 Absatz 2 KfSachvG Artikel 3 ist wie folgt zu fassen:
'Artikel 3 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
5. Zu Artikel 3a - neu - § 2a Absatz 1 Satz 1 FahrlG
'Artikel 3a Änderung des Fahrlehrergesetzes
Drucksache 308/10 (Beschluss)
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten, dem Technischen Hilfswerk sowie sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung, da seit 1999 mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t gefahren werden dürfen. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erforderlich. Gleichzeitig sind die Einsatzfahrzeuge aus technischen Gründen auch schwerer geworden. Selbst kleinere Fahrzeuge überschreiten in der Regel die Gewichtsgrenze von 3,5 t. Lediglich Fahrerlaubnisinhaber, die vor dem 1. Januar 1999 ihre Fahrerlaubnis erworben haben, können aufgrund des für sie geltenden Bestandsschutzes diese Fahrzeuge weiterhin mit dem Führerschein der (alten) Klasse 3 fahren. Grund für diese Entwicklung ist die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. EG L 237 vom 24.8.1991, S. 1), nach der das Fahrerlaubnisrecht und insbesondere die deutschen Fahrerlaubnisklassen an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben anzupassen waren.
A. Problem
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 661/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... Darüber hinaus ist es gesellschaftspolitisch wünschenswert, dass sich Menschen für andere einsetzen und dadurch zum Gemeinwohl beitragen. Es ist davon auszugehen, dass das mit öffentlichen Mitteln geförderte und stark beworbene Bürgerschaftliche Engagement merklich Schaden nimmt, wenn die steuerfreien Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Freiwilligen Feuerwehr oder in Musikvereinen nicht mehr anrechnungsfrei bleiben sollen, die zum Teil aber deutlich höheren Entschädigungen z.B. für Gemeinderats- oder Beiratstätigkeiten, anrechnungsfrei bleiben können.
Zum Gesetzentwurf allgemein vorab:
1. Zur Ermittlung des Regelbedarfs im Bereich Gesundheitspflege
2. Zur Satzungslösung
3. Zur Änderung des Verwaltungsbudgets
4. Zur Belastung der Kommunen
5. Zur Bildungsteilhabe von Kindern
Zu den einzelnen Vorschriften:
6. Zu Artikel 1 § 9 RBEG
§ 9 Eigenanteil für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 SGB II
8. Zu Artikel 2 Nummer 13 Buchstabe a § 9 Absatz 1 SGB II , Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 9 Absatz 2 Satz 3 SGB II , Nummer 57 § 77 Absatz 1a - neu - SGB II
9. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 11a Absatz 1 Nummer 4 - neu - SGB II
10. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 11b Absatz 1a - neu - SGB II
11. Zu Artikel 2 Nummer 18 Buchstaben a und b § 13 Absatz 1 SGB II
12. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 19 Absatz 3 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB II
13. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 19 Absatz 3 Satz 2 SGB II
14. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 20 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Absätze 2, 4 und 5 Satz 3 SGB II
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
15. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 22 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Absatz 2 SGB II , Nummer 57 § 77 Absatz 2a - neu - SGB II , Artikel 3 Nummer 13 § 35 Absatz 2 Satz 1a - neu -, Absatz 2a - neu - SGB XII , Nummer 40a - neu - § 134a - neu - SGB XII
§ 134a Übergangsregelung zu § 35
Zu § 22
Zu § 22
Zu § 77
16. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 22 Absatz 7 Satz 3 Nummer 1 SGB II , Artikel 3 Nummer 13 § 35 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 SGB XII
17. Zu Artikel 2 Nummer 31 §§ 22a, 22b, 22c SGB II
18. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 22a Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - SGB II
19. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 SGB II
20. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 27 Absatz 3 Satz 1 SGB II
21. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 27 Absatz 3a - neu - SGB II
22. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 27 SGB II
23. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 28 Absatz 4 SGB II , Artikel 3 Nummer 12 § 34 Absatz 4 SGB XII
24. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 28 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Artikel 3 Nummer 12 § 34 Absatz 5 Satz 1 SGB XII
25. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 28 Absatz 5a - neu -, § 29 Absatz 2 Satz 2, Absatz 4 Satz 2a - neu - SGB II , Artikel 3 Nummer 12 § 34 Absatz 5a - neu - SGB XII
Zu Buchstabe a
Zu § 29
Zu § 29
26. Zu Artikel 2 Nummer 31 § 29 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 2, Absatz 2 Sätze 2 bis 4, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5, § § 30, 30a SGB II
§ 30 Zahlung an Anbieter von Leistungen für Bildung und Teilhabe
§ 30a Erbringung der Leistungen für Bildung und Teilhabe durch Gutscheine
Zu § 29
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 5
Zu § 30
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 30a
27. Zu Artikel 2 Nummer 31 §§ 31, 31a, 31b, 31c - neu -, 32 SGB II
§ 31 Minderung und Wegfall des Arbeitslosengeldes II und des befristeten Zuschlages
§ 31a Wiederholte Pflichtverletzung
§ 31b Wirkung und Dauer der Minderung oder des Wegfalls
§ 31c Weitere Minderungs- und Wegfallgründe
§ 32 Absenkung und Wegfall des Sozialgeldes
28. Zu Artikel 2 Nummer 32 § 38a - neu - SGB II
§ 38a Rückforderungen gegen Minderjährige in Bedarfsgemeinschaften
29. Zu Artikel 2 Nummer 32 § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB II
30. Zu Artikel 2 Nummer 32 § 42a Absatz 2 Satz 2 SGB II
31. Zu Artikel 2 Nummer 42a - neu - § 48 Absatz 3 SGB II
32. Zu Artikel 2 Nummer 57 § 77 Absatz 3 SGB II
33. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 27a Absatz 1 Satz 1a - neu - SGB XII
34. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 28 Absatz 3 Satz 1, Satz 1a - neu -, Satz 3, Satz 5 - neu -, Absatz 4 Satz 1 und 2 SGB XII
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 4
35. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 35 Absatz 1 Satz 01 - neu -, Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Sätze 3 bis 6, Absätze 2a - neu - bis 2c - neu -, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB XII
36. Zu Artikel 3 Nummer 25 § 44 Absatz 1 Satz 3 SGB XII
37. Zu Artikel 3 Nummer 29 Buchstabe a § 82 Absatz 1 Satz 1b - neu - SGB XII
38. Zu Artikel 3 Nummer 29 Buchstabe a § 82 Absatz 1 Satz 1b - neu - bis 1d - neu - SGB XII
39. Zu Artikel 3 Nummer 29a - neu - § 83 Absatz 1 SGB XII
40. Zu Artikel 3 Nummer 32a - neu - § 96 Absatz 1 Satz 2 - neu - SGB XII
41. Zu Artikel 1 1a - neu - § 12 Absatz 1 c Satz 6 VAG
Drucksache 282/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... (6) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erstellt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eine Analyse und Bewertung des geeigneten Verlaufs und der erforderlichen Kapazität von Transportinfrastrukturen unter Berücksichtigung der Standorte bestehender und geplanter Feuerungsanlagen mit einer elektrischen Nettoleistung von 300 Megawatt oder mehr. Die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
1. Zu Artikel 1 § 1 KSpG
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 4 - neu - KSpG
3. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 2 KSpG
4. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 6 KSpG
5. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 10 KSpG
6. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 15 KSpG
7. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 16 - neu - KSpG
8. Zu Artikel 1 § 3 Nummer 16 - neu - KSpG *
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 KSpG
10. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 2 - neu - KSpG
11. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 1 KSpG
12. Zu Artikel 1 § 5 Überschrift, Absatz 6 - neu -, § 6 Absatz 1 Nummer 1 KSpG
13. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 KSpG
14. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 - neu - KSpG
15. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 KSpG
16. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2 - neu - KSpG
17. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 4 Satz 2* - neu - KSpG
18. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 5 Satz 2 - neu - KSpG
19. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 KSpG
20. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 KSpG
21. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 6 - neu - KSpG
22. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 Nummer 6*- neu - KSpG
23. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 2 KSPG
24. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 KSpG
25. Zu Artikel 1 § 7 Überschrift, Absatz 01 - neu - KSpG
26. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 KSpG
27. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 1 Satz 3 KSpG
28. Zu Artikel 1 § 7 Absatz 4 Satz 2 KSpG
29. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2, Satz 3 - neu - KSpG
30. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 2 Satz 2 KSpG
31. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 KSpG
32. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 3 KSpG
33. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Satz 1 KSpG
34. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KSpG
35. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 KSpG
36. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
37. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 KSpG
38. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 7a - neu - KSpG
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
41. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 4 Satz 1 KSpG
42. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 5 - neu - KSpG
43. Zu Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 1 KSpG
44. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 5 Satz 1 KSpG
45. Zu Artikel 1 § 21 Überschrift, Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und 2 KSpG
46. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Nummer 3 KSpG
47. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Satz 2 - neu -, § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 KSpG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
48. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 4 KSpG
49. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 3 KSpG
50. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 und 2 KSpG
51. Zu Artikel 1 § 27 Satz 2 KSpG
52. Zu Artikel 1 § 28 Überschrift KSpG
53. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 3 Satz 2 KSpG
54. Zu Artikel 1 § 28 Absatz 5 Satz 2 KSpG
55. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 KSpG
56. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 KSpG
57. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 4 KSpG
58. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 2 Satz 3 und 4 KSpG
59. Zu Artikel 1 §§ 29 bis 33 KSpG
60. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 und § 32 Absatz 3 KSpG
61. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - , Satz 3 - neu - KSpG
62. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - und 3 - neu - KSpG
63. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 5 KSpG
64. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 1 Satz 2 KSpG
65. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 3 bis 5 KSpG
66. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 4 KSpG
67. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Satz 1 KSpG
68. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 2 Satz 2 KSpG
69. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 4 KSpG
70. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 2 KSpG
Zu Artikel 1
73. Zu Artikel 1 § 41 KSpG
74. Zu Artikel 1 § 41 Absatz 1 Satz 2 KSpG
75. Zu Artikel 1 § 41 KSpG
§ 41 Gebühren und Auslagen
76. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Nummer 6 KSpG
77. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Nummer 8 KSpG
78. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 1 Nummer 13 KSpG
79. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 KSpG
80. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht zu § 42a - neu - und § 42a - neu - KSpG
§ 42a Speicherabgabe
82. Zu Artikel 1 § 44 KSpG
§ 44 Übergangsvorschriften
83. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nummer 1.1 Buchstabe b, Nummer 1.2 Buchstabe c, Nummer 2 Satz 3 Buchstabe b KSpG
84. Zu Artikel 1 Anlage 2 Überschrift KSpG
85. Zu Artikel 1 Anlage 2 Nummer 1 und 1.2 KSpG
86. Zu Artikel 1
87. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 6 Absatz 1d TEHG
88. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 7a Satz 1 der 13. BImSchV
89. Zu Artikel 6a - neu - § 1 Satz 3 Nummer 3a - neu - ROV
Artikel 6a Änderung der Raumordnungsverordnung
Drucksache 453/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
... Originär zuständige Einsatzkräfte der Bundesanstalt THW und damit des Bundes würden den bewährten landesrechtlichen Strukturen und Abläufen im Bereich der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Im Rahmen der Anforderung von Hilfeleistungen (Allgemeine Hilfe) werden die Feuerwehren durchweg über die örtlich zuständige (Zentrale) Leitstelle über Not- und Unglücksfälle informiert, die Hilfeleistungen erfordern. Benötigt die Feuerwehr zur Durchführung ihres Einsatzes Verstärkung oder Unterstützung, die vom THW geleistet werden kann so kann die zuständige Leitstelle THW-Helferinnen und -Helfer anfordern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 4 THW-Gesetz
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 THW-Gesetz
§ 6 Auslagen
Drucksache 712/09
Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
2.1 Bund
2.2 Länder und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Brennstoffe
Abschnitt 2 Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 4 Allgemeine Anforderungen
§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr
Abschnitt 3 Öl- und Gasfeuerungsanlagen
§ 6 Allgemeine Anforderungen
§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner
§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner
§ 9 Gasfeuerungsanlagen
§ 10 Begrenzung der Abgasverluste
§ 11 Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 4 Überwachung
§ 12 Messöffnung
§ 13 Messeinrichtungen
§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen
§ 15 Wiederkehrende Überwachung
§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse
§ 17 Eigenüberwachung
§ 18 Überwachung von Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von 10 Megawatt bis 20 Megawatt
Abschnitt 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 19 Ableitbedingungen für Abgase
§ 20 Anzeige und Nachweise
§ 21 Weitergehende Anforderungen
§ 22 Zulassung von Ausnahmen
§ 23 Zugänglichkeit der Normen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 6 Übergangsregelungen
§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen
§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013
Abschnitt 7 Schlussvorschrift
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 12) Messöffnung
Anlage 2 (zu § 5 Absatz 1, §§ 7, 8, 10, 14 Absatz 4, § 15 Absatz 5, § 25 Absatz 2) Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb
1. Allgemeine Anforderungen
Messung des Feuchtegehaltes
Messung von Abgasparametern
2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen
4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe
Allgemeine Informationen
4 Messergebnis
Sonstige Überwachungstätigkeiten
5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe
Allgemeine Informationen
4 Messergebnis
Nur bei Inbetriebnahme
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 11, § 6) Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen
1. Bestimmung des Nutzungsgrades
2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes
Anlage 4 (zu § 3 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2, § 4 Absatz 3, 5 und 7, § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, Absatz 6) Anforderungen bei der Typprüfung
1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe Anforderungen bei der Typprüfung
2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen Anforderungen bei der Typprüfung
3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:
3.1 Kohlenstoffmonoxid
3.2 Staub
3.3 Wirkungsgrad
3.4 Stickstoffoxide
3.5 Dioxine und Furane
Begründung
A. Allgemeines
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes
1. Problem und Ziel
2. Lösung
II. Alternativen
III. Gender-Mainstreaming
IV. Gesetzesfolgen
1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
c Vollzugsaufwand
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
3. Bürokratiekosten
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
3. Bürokratiekosten der privaten Haushalte
V. Befristung
VI. Änderungen zur geltenden Rechtslage
B. Einzelbegründungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu §§ 16
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 26
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 27
Zu § 28
Zu Anlage 1
Zu Anlage 2
Zu Anlage 3
Zu Anlage 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen- 1. BImSchV
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten für Bürger und Wirtschaft
3. Bürokratiekosten für die Verwaltung
4. Der Nationale Normenkontrollrat merkt Folgendes an:
Drucksache 275/4/09
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf einer Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung – KÜO)
... Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.
Drucksache 70/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der abfallrechtlichen Produktverantwortung für Batterien und Akkumulatoren
... Absatz 2 nimmt bestimmte Batterien ausgehend von ihrem besonderen Verwendungszweck vom Anwendungsbereich des Gesetzes aus und regelt insoweit eine Ausnahme von Absatz 1. Die Ausnahme erfasst nur Batterien, die konkret für eine der genannten Anwendungen bestimmt sind; identische Batterien, die in anderen Anwendungen zum Einsatz kommen, werden hingegen nicht erfasst. Mit den wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland stehen insbesondere solche Ausrüstungsgegenstände in Zusammenhang, die von Sicherheitsbehörden (insb. Polizei, Nachrichtendienste, Ordnungsbehörden) im Rahmen der Wahrnehmung von operativen Aufgaben eingesetzt werden oder bei staatlichen oder staatlich beauftragten Hilfs- und Rettungsdiensten (insb. Feuerwehr, Hilfsorganisationen, THW) operativen Einsatz finden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren (Batteriegesetz – BattG)
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Vertrieb und Rücknahme von Batterien
§ 3 Verkehrsverbote
§ 4 Anzeige der Marktteilnahme
§ 5 Pflichten der Hersteller
§ 6 Gemeinsames Rücknahmesystem für Geräte-Altbatterien
§ 7 Herstellereigene Rücknahmesysteme für Geräte-Altbatterien
§ 8 Rücknahme von Fahrzeug- und Industrie-Altbatterien
§ 9 Pflichten der Vertreiber
§ 10 Pfandpflicht für Fahrzeugbatterien
§ 11 Pflichten des Endnutzers
§ 12 Überlassungs- und Verwertungspflichten Dritter
§ 13 Mitwirkung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 14 Verwertung und Beseitigung
§ 15 Erfolgskontrolle
§ 16 Sammelziele
Abschnitt 3 Kennzeichnung, Hinweispflichten
§ 17 Kennzeichnung
§ 18 Hinweispflichten
Abschnitt 4 Beauftragung Dritter, Verordnungsermächtigung, Vollzug
§ 19 Beauftragung Dritter
§ 20 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 21 Vollzug
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 22 Bußgeldvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
Anlage
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Ausgangslage
2. Ziele des Gesetzes
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Europarechtskonformität
4. Gender Mainstreaming
5. Folgenabschätzung
a Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
1 Entgegennahme und Veröffentlichung der Marktteilnahmeanzeigen der Hersteller nach § 4 BattG:
2 Vollzug der Ordnungswidrigkeiten nach § 22 Absatz 3 BattG:
b Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
c Unmittelbare Kosten für die Wirtschaft
d Auswirkungen auf das Preisniveau
e Bürokratiekosten
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 704: Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/66/EG
Drucksache 330/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es
... Den Freiwilligen Feuerwehren, den Rettungsdiensten und technischen Hilfsdiensten sowie dem Katastrophenschutz stehen immer weniger Fahrer für Einsatzfahrzeuge zur Verfügung. Seit 1999 dürfen mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B (Pkw) zudem nur noch Kraftfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu 3,5 t gefahren werden. Für Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 7,5 t ist hingegen seit 1999 eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 und für Kraftfahrzeuge über 7,5 t eine Fahrerlaubnis der Klasse C erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gender Mainstreaming
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
IV. Sonstige Kosten
V. Bürokratiekosten
VI. Gender Mainstreaming
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 728/09
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Satellitennavigationssystem Galileo - Public Regulated Service PRS
... Eines der Hauptziele der EU bei der Konzipierung von Galileo war die Sicherstellung der durchgängigen Verfügbarkeit und Verlässlichkeit von Satellitennavigationsdiensten für die europäischen Mitgliedstaaten. Für dieses sowohl öffentliche, als auch hoheitliche Interesse wurde der speziell abgesicherte Galileo Public Regulated Service PRS definiert. PRS soll aufgrund seiner Verschlüsselung auch in Krisenzeiten voll funktionstüchtig sein. Im Gegensatz zu den öffentlich zugänglichen Diensten unterliegt PRS strengen staatlichen Zugangskontrollen. Typische Nutzer von PRS sind Organe des Grenzschutzes, Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Rettungsdienste, sonstige Behörden mit Sicherheitsaufgaben sowie das Militär. Aber auch Bereiche wie die sichere Zeitsynchronisation von Kommunikations- und Stromversorgungsnetzen sind Bestandteile des PRS.
Drucksache 712/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 5a und 9 § 3 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
2. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2
3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2
4. Zu § 10 Absatz 3 Nummer 2
5. Zu § 14 Absatz 1 erster Halbsatz
6. Zu § 15 Absatz 3 Satz 1
7. Zu § 19 Absatz 1
8. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
9. Zu § 24 Nummer 17 - neu -§ 24 ist wie folgt zu ändern:
10. Zu § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Tabelle
11. Zu § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7
13. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Tabelle
14. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2
15. Zu § 19 Absatz 1
16. Zur Anlage 4 Nummer 2
Drucksache 728/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Satellitennavigationssystem Galileo - Public Regulated Service PRS
... Eines der Hauptziele der EU bei der Konzipierung von Galileo war die Sicherstellung der durchgängigen Verfügbarkeit und Verlässlichkeit von Satellitennavigationsdiensten für die europäischen Mitgliedstaaten. Für dieses sowohl öffentliche als auch hoheitliche Interesse wurde der speziell abgesicherte Galileo Public Regulated Service (PRS) definiert. PRS soll aufgrund seiner Verschlüsselung auch in Krisenzeiten voll funktionstüchtig sein. Im Gegensatz zu den öffentlich zugänglichen Diensten unterliegt PRS strengen staatlichen Zugangskontrollen. Typische Nutzer von PRS sind Organe des Grenzschutzes, Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Rettungsdienste, sonstige Behörden mit Sicherheitsaufgaben sowie das Militär. Aber auch Bereiche, wie die sichere Zeitsynchronisation von Kommunikations- und Stromversorgungsnetzen, sind Bestandteile des PRS.
Anlage Entschließung des Bundesrates zum Europäischen Satellitennavigationssystem Galileo - Public Regulated Service PRS
Begründung
3 Ausgangslage
3 Sachstand
Nachteilige Folgen der Zurückhaltung Deutschlands
Drucksache 242/09
Verordnung der Bundesregierung
Zweite Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... • Feuerungsmaurer,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Anlage 2 Berufskrankheit Nummer 4114
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt der Verordnung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise
3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
4. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft und der Verwaltung
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Berufskrankheit Nummer 4113
Zu Berufskrankheit Nummer 4114
Zu Berufskrankheit Nummer 4115
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 812: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Drucksache 263/09
Gesetzesantrag der Länder Baden-Württemberg, Bremen
Entwurf eines Begleitgesetzes zur zweiten Föderalismusreform
... • Schließlich wird die Verwaltungskompetenz für die Versicherungsteuer, die als Bundessteuer bislang von den Ländern im Auftrag des Bundes verwaltet wird, im Interesse einer vollständigen Kompetenzentflechtung auf den Bund übertragen. Im Zuge dessen wird aus Gründen der Verwaltungseffizienz auch die Verwaltungskompetenz für die Feuerschutzsteuer, deren Ertrag den Ländern zusteht und die enge thematische Berührungspunkte mit der Versicherungsteuer aufweist, ebenfalls dem Bund zugewiesen. Zugleich werden bisher bestehende materiellrechtliche Überschneidungen zwischen Versicherungsteuer und Feuerschutzsteuer und damit einhergehende Abgrenzungsprobleme durch eine trennscharfe Neuregelung von Steuertatbeständen in den betreffenden Gesetzen beseitigt. Eine gesetzlich vorgesehene Evaluierung soll zudem gewährleisten, dass das Feuerschutzaufkommen nicht unter einen Sockelbetrag sinkt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
I. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
II. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Errichtung eines Stabilitätsrates und zur Vermeidung von Haushaltsnotlagen (Stabilitätsratsgesetz – StabiRatG)
§ 1 Stabilitätsrat
§ 2 Aufgaben des Stabilitätsrates
§ 3 Regelmäßige Haushaltsüberwachung
§ 4 Drohende Haushaltsnotlage
§ 5 Sanierungsverfahren
Artikel 2 Gesetz zur Ausführung von Artikel 115 Grundgesetz
§ 1 Kreditermächtigungen
§ 2 Grundsätze für die Veranschlagung von Kreditaufnahmen zur Deckung von Ausgaben
§ 3 Bereinigung um finanzielle Transaktionen
§ 4 Grundlagen zur Bestimmung einer zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
§ 5 Konjunkturkomponente
§ 6 Ausnahmesituationen
§ 7 Kontrollkonto
§ 8 Abweichungsrechte bei Nachträgen zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan
§ 9 Übergangsregelung
Artikel 3 Gesetz zur Gewährung von Konsolidierungshilfen (Konsolidierungshilfengesetz – KonsHilfG)
§ 1 Konsolidierungshilfen
§ 2 Konsolidierungsverpflichtungen
§ 3 Finanzierung
§ 4 Verwaltungsvereinbarung
Artikel 4 Gesetz über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder (IT-NetzG) - Gesetz zur Ausführung von Art. 91c Abs. 4 Grundgesetz -
§ 1 Gegenstand der Zusammenarbeit; Koordinierungsgremium
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Datenaustausch über das Verbindungsnetz
§ 4 Beschlüsse über das Verbindungsnetz
§ 5 Vergabe
§ 6 Betrieb
§ 7 Kosten
§ 8 Übergangsregelung
Artikel 5 Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
§ 1 Einrichtung eines Zentrums für Krebsregisterdaten
§ 2 Aufgaben
§ 3 Datenübermittlung
§ 4 Kontrollnummer, Datenabgleich
§ 5 Datennutzung
§ 6 Zusammenarbeit des Zentrums für Krebsregisterdaten mit den Landeskrebsregistern
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
§ 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze
Artikel 7 Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 9 Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 10 Änderung des Versicherungsteuergesetzes
Artikel 11 Änderung der Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
Artikel 12 Änderung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 14 (Evaluation)
§ 15 (Ermächtigungen)
Artikel 13 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 10
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
• Die Notsituation muss außergewöhnlich sein,
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Artikel 3
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Artikel 4
Zu § 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu Artikel 5
Zu § 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 13
Drucksache 319/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 12. März 2009 zur Zerstörung von landwirtschaftlich genutzten Flächen in der EU und insbesondere in Südeuropa als Herausforderung: Reaktionen mit Hilfe von Instrumenten der EU-Agrarpolitik (2008/2219(INI))
... 12. weist darauf hin, dass zahlreiche im Mittelmeerraum vorkommende Sträucherarten eine hohe Widerstandsfähigkeit bei Feuer aufweisen und für die Erholung des Pflanzenbewuchses hervorragend geeignet sind und deshalb gefördert werden sollten, auch weil das Wurzelwerk dieser Arten in der Lage ist, der Bodenerosion entgegenzuwirken;
Drucksache 228/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. Februar 2009 zu "2050: Die Zukunft beginnt heute - Empfehlungen für eine künftige integrierte EU-Klimaschutzpolitik " (2008/2105(INI))
... AE. in der Erwägung, dass der wachsende Energiebedarf mehrere sich ergänzende Maßnahmen wie die dringende Modernisierung des bestehenden fossil befeuerten Kraftwerksparks und der Verteilungsnetze im Hinblick auf eine gewaltige Steigerung der gesamten Energieeffizienz, den Bau neuer Kraftwerke und den stetigen Ausbau erneuerbarer Energiequellen erforderlich macht,
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und Informations- und Kommunikationstechnologien IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Politische Leitideen
Die internationale Dimension: die Zeit nach 2012, Klimaaußenpolitik und internationaler Handel
2 Energie
2 Biokraftstoffe
2 Energieeffizienz
Mobilität und Logistik
Tourismus und Kulturdenkmäler
2 Industrieemissionen
Landwirtschaft und Viehzucht
2 Wälder
2 Bodenschutz
2 Wasserbewirtschaftung
2 Fischerei
Abfallbehandlung und Ressourcenmanagement
2 Anpassungsmaßnahmen
2 Gesundheit
Wachstum und Beschäftigung
Förderung von Zukunftstechnologien
Intelligente Computersysteme und IKT
Finanzierung und Haushaltsfragen
Bildung, Ausbildung, Berichterstattung, Kennzeichnung und Bewusstseinsbildung
2050 - Die Zukunft beginnt heute
Anhang A Auswahl zur EU-Umweltgesetzgebung Mit positivem Klimabeitrag
Anhang B Entschliessungen des Europäischen Parlaments zu Klimawandel und Energie
Drucksache 815/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Zweite Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung See
... 4. Notfallmaßnahmen, die beim Freiwerden, bei Körperkontakt und bei Feuer zu ergreifen sind,
Drucksache 274/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... 4. die Zulassung von Personen für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, Feuerlöschschläuche, Lade- und Löschschläuche, der besonderen Ausrüstung und die Gasspüranlagen nach den Unterabschnitten 8.1.6.1 bis 8.1.6.3
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Zulassung zur Beförderung
§ 4 Allgemeine Sicherheitspflichten
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
§ 7 Zuständigkeiten der vom Bundesministerium der Verteidigung oder vom Bundesministerium des Innern bestellten Sachverständigen oder Dienststellen
§ 8 Zuständigkeiten der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung
§ 9 Zuständigkeiten der von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung anerkannten Sachverständigen
§ 10 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung
§ 11 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Strahlenschutz
§ 12 Zuständigkeiten zugelassener Überwachungsstellen
§ 13 Zuständigkeiten der Benannten Stellen
§ 14 Besondere Zuständigkeiten im Straßenverkehr
§ 15 Besondere Zuständigkeiten im Eisenbahnverkehr
§ 16 Besondere Zuständigkeiten in der Binnenschifffahrt
§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders
§ 18 Pflichten des Absenders
§ 19 Pflichten des Beförderers
§ 20 Pflichten des Empfängers
§ 21 Pflichten des Verladers
§ 22 Pflichten des Verpackers
§ 23 Pflichten des Befüllers
§ 24 Pflichten des Betreibers eines Tankcontainers, ortsbeweglichen Tanks, MEGC, Schüttgut-Containers oder MEMU
§ 25 Pflichten des Herstellers und des Rekonditionierers von Verpackungen und der Stellen für Inspektionen und Prüfungen von IBC
§ 26 Sonstige Pflichten
§ 27 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt
§ 28 Pflichten des Fahrzeugführers im Straßenverkehr
§ 29 Pflichten mehrerer Beteiligter im Straßenverkehr
§ 30 Pflichten des Betreibers eines Kesselwagens, abnehmbaren Tanks und Batteriewagens im Eisenbahnverkehr
§ 31 Pflichten des Eisenbahninfrastrukturunternehmers im Eisenbahnverkehr
§ 32 Pflichten des Reisenden im Eisenbahnverkehr
§ 33 Pflichten des Schiffsführers in der Binnenschifffahrt
§ 34 Pflichten des Eigentümers oder Ausrüsters in der Binnenschifffahrt
§ 35 Fahrweg und Verlagerung im Straßenverkehr
§ 36 Schriftliche Weisungen im Eisenbahnverkehr
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Übergangsbestimmungen
§ 39 Aufheben von Vorschriften
§ 40 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu § 35)
Gefährliche Güter, für deren innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung § 35 gilt
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Anlage 2
Anlage 3
1. Berlin:
2. Hamburg:
3. Niedersachsen:
4. Nordrhein-Westfalen:
5. Thüringen:
I. Allgemeines
Finanzielle Auswirkungen auf Öffentliche Haushalte:
Sonstige Kosten:
4 Bürokratiekosten:
II. Zu den Einzelvorschriften zu § 1 Geltungsbereich:
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 17
Zu § 19
Zu § 25
Zu § 27
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu Anlage 1:
Zu Anlage 2:
Zu Anlage 3:
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahnen und Binnenschifffahrt – GGVSEB)
Drucksache 71/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Zweiten Protokoll vom 26. März 1999 zur Haager Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten
... Die nach Artikel 3 des Abkommens in Friedenszeiten getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Sicherung des Kulturguts gegen die absehbaren Folgen eines bewaffneten Konflikts umfassen gegebenenfalls die Erstellung von Verzeichnissen, die Planung von Notfallmaßnahmen zum Schutz gegen Feuer oder Gebäudeeinsturz, die Vorbereitung der Verlagerung von beweglichem Kulturgut oder die Bereitstellung von angemessenem Schutz solchen Gutes an Ort und Stelle sowie die Bezeichnung der für die Sicherung des Kulturguts zuständigen Behörden.
Drucksache 281/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU )
... Prüfstände für oder mit Gasturbinen oder Triebwerken mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 200 Megawatt oder mehr
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 - neu - UVPG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 1 UVPG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 1 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c Anlage 1 Nummer 3.15 UVPG und Artikel 13 Anhang Nummer 3.25 Spalte 1 der 4. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c1 - neu Anlage 1 Nummer 7.24 Spalte Vorhaben UVPG und Artikel 13 Nummer 2 Anhang Nummer 7.23 Spalte 1 der 4. BImSchV
Artikel 13
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.2.1 bis 13.2.1.2 UVPG :
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.2.1 Spalte Vorhaben UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.2.1.3 UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.3.3 und 13.5.2 Spalte Vorhaben UVPG
10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.4 Spalte Vorhaben UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.13 Spalte Vorhaben UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.13 Spalte Vorhaben UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.15 Spalte Vorhaben UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.16 und 13.17 UVPG
15. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.18 Spalte Vorhaben UVPG
16. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e Anlage 1 Nummer 17 bis 17.2.3 UVPG
17. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e Anlage 1 Nummer 17.2.3 Spalte Vorhaben UVPG
18. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e Anlage 1 Nummer 17 UVPG
19. Zu Artikel 1 Nummer 7 Anlage 2 Nummer 2.3.5 UVPG
20. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 1 BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
21. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 6 Absatz 3 - neu - BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
22. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 8 Satz 1,* § 8a Absatz 1 erster Halbsatz, § 9 Absatz 1 BImSchG
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
23. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 12 Absatz 1 Satz 2, § 17 Absatz 4a Satz 1 BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
24. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 12 Absatz 2c - neu -, § 17 Absatz 4b - neu - BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
25. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 16 Absatz 1 Satz 1 BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
26. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 58e Satz 1 BImSchG *
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
27. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - Anhang Nummer 5.1 der 4. BImSchV *
Artikel 13
28. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - Anhang Nummer 9.11 Spalte 2 der 4. BImSchV *
Artikel 13
29. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - Anhang Nummer 10.15 Spalte 2 der 4. BImSchV *
Artikel 13
30. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - Anhang Nummer 10.22 Spalte 4 der 4. BImSchV *
Artikel 13
Drucksache 274/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... Das ist z.B. bei Sachverhalten der Fall, für die in anderen Ländern bereits Ausnahmezulassungen erteilt wurden. Auch bei vergleichbaren Ausnahmesachverhalten, wie Anträgen von Fahrzeugführern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ohne gültigen ADR-Schein, kann die Vorlage von Gutachten im Einzelfall entbehrlich sein. Ferner müssen für Einmaltransporte häufig kurzfristig Ausnahmen erteilt werden, so dass keine Zeit für ein Gutachten bleibt. Hier können auch Aussagen von Polizei, Feuerwehr, Gewerbeaufsicht etc. als Entscheidungshilfe genutzt werden. Zudem sind auch Fälle denkbar, in denen die Erstellung eines Gutachtens zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, insbesondere wenn von formellen Vorschriften abgewichen wird (z.B. Verwendung von Gefahrzetteln).
1. Zu § 2 Nummer 8
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu -
3. Zu § 12 Satz 1 Nummer 5
4. Zu § 19 Absatz 2 Nummer 9 und 9a - neu - und § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe i und i1 - neu -
5. Zu § 28 Nummer 10 Buchstabe a
Drucksache 173/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... Bei der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung verursacht der Gesetzentwurf durch Ausweitung der behördlichen Tätigkeit Mehrausgaben. Der voraussichtliche Bedarf an Sachmitteln beträgt einmalig ca. 1,89 Mio. € für die Schaffung von Infrastruktur für die Konformitätsbewertung von Großfeuerwerk. Der jährliche Personalmittelbedarf wird – bezogen auf drei Stellen im höheren Dienst, zwei Stellen im gehobenen Dienst und eine Stelle im mittleren Dienst – auf 312 – 427 T€ geschätzt. Den Mehrkosten stehen erwartete Mehreinnahmen aus Gebührentatbeständen (Prüfung von Großfeuerwerk, Gutachten) von ca. 390 T€ gegenüber.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
I. Wesentlicher Inhalt:
1. Zur Änderung des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Bürokratiekosten der Wirtschaft
a Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
b Bürokratiekosten geänderter / erweiterter Informationspflichten
c Bürokratiekosten geänderter / vereinfachter Informationspflichten
d Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
3. Informationspflichten für die Bürgerinnen und Bürger
a Folgende Informationspflicht wird neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
4. Informationspflichten für die Verwaltung
a Folgende Informationspflichten werden neu eingeführt:
b Folgende Informationspflichten werden geändert / erweitert:
c Folgende Informationspflichten werden geändert / vereinfacht:
d Folgende Informationspflicht wird aufgehoben:
5. Sonstige Kosten
6. Zu sonstigen Änderungen Artikel 3 :
II. Regelungskompetenz:
1. Zu den Änderungen des Sprengstoffrechts Artikel 1 und 2 :
2. Zu den Änderungen der Strafprozessordnung, des Bundeszentralregistergesetzes und der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Zu den Einzelvorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 4
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Absatz 5
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 6
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 40
Zu § 41
Zu Nummer 1c
Zu Nummer 4a
Zu Nummer 12a
Zu Absatz 1a
Zu Absatz 3
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
4 Allgemeines
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
zu Absatz 1a
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu §§ 3
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 2a
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 16
Zu Nummer 19
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu § 23
Zu Nummer 26
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 40a
Zu Absatz 2
Zu Nummer 34
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Absatz 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 743: Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetzes und anderer Vorschriften
Drucksache 275/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung - KÜO )
... 2. Heizgaswege der Feuerstätten,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte von Bund, Ländern und Kommunen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
§ 1 Kehr- oder überprüfungspflichtige Anlagen
§ 2 Besondere Kehrarbeiten
§ 3 Pflichten der Bezirksschornsteinfegermeisterin oder des Bezirksschornsteinfegermeisters
§ 4 Durchführung der Kehr- oder Überprüfungsarbeiten
§ 5 Formblätter
§ 6 Gebühren
§ 7 Begriffsbestimmungen
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 4) Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Anlage 2 (zu § 5)
Anlage 3 (zu § 6) Gebührenverzeichnis
Anlage 4 (zu § 7) Begriffsbestimmungen
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Gesetzesfolgen
I. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
2. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen ohne Vollzugsaufwand
3. Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen mit Vollzugsaufwand
II. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
C. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
2.1 Bürokratiekosten der Bezirksschornsteinfegermeister
2.2 Bürokratiekosten der staatlichen Verwaltung
D. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
E. Befristung
Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Anlage 1 Anzahl der Kehrungen und Überprüfungen
Zu Anlage 2 Formblatt
Zu Anlage 3 Gebührenverzeichnis
Zu Anlage 4 Begriffsbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 667: Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen
Drucksache 330/09 (Beschluss)
... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG
4. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 531/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... § 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 5)
2 Ausbildungsbescheinigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Drucksache 281/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU )
... a) Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt 300 Kilowatt oder mehr, ausgenommen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 9 Absatz 1 Satz 3, 4 und 5 - neu - UVPG
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 1 UVPG
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 16 Absatz 1 UVPG
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c Anlage 1 Nummer 3.15 UVPG und Artikel 13 Anhang Nummer 3.25 Spalte 1 der 4. BImSchV
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c1 - neu - Anlage 1 Nummer 7.24 Spalte Vorhaben UVPG und Artikel 13 Nummer 2 Anhang Nummer 7.23 Spalte 1 der 4. BImSchV
Artikel 13
6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.2.1 bis 13.2.1.2 UVPG :
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.3.3 und 13.5.2 Spalte Vorhaben UVPG
8. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.4 Spalte Vorhaben UVPG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.13 Spalte Vorhaben UVPG
11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.16 und 13.17 UVPG
12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d Anlage 1 Nummer 13.18 Spalte Vorhaben UVPG
13. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe e Anlage 1 Nummer 17 bis 17.2.3 UVPG
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 Anlage 2 Nummer 2.3.5 UVPG
15. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - bis 8 - neu - § 2 Absatz 2 Satz 1, § 6 Absatz 3 - neu -, § 8 Satz 1, § 8a Absatz 1 erster Halbsatz, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2c - neu -, § 17 Absatz 4a Satz 1, Absatz 4b - neu -, Absatz 5, § 58e Satz 1 BImSchG
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
16. Zu Artikel 13 Nummer 2 - neu - bis 5 - neu - Anhang Nummer 5.1, Nummer 9.11 Spalte 2, Nummer 10.15 Spalte 2, Nummer 10.22 Spalte 2 der 4. BImSchV
Artikel 13
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Drucksache 712/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV)
A. Änderungen
1. Zu § 3 Absatz 1 Nummer 5a und 9
2. Zu § 5 Absatz 3 Satz 2
3. Zu § 5 Absatz 4 Satz 5 Nummer 2
4. Zu § 10 Absatz 3 Nummer 2
5. Zu § 14 Absatz 1 erster Halbsatz
6. Zu § 19 Absatz 2 Satz 1
7. Zu § 24 Nummer 17 - neu -§ 24 ist wie folgt zu ändern:
8. Zu § 25 Absatz 2 Satz 1 erste Tabelle
9. Zu § 25 Absatz 5 und § 26 Absatz 7
B. Entschließung
1. Zu § 5 Absatz 1 Satz 1 Tabelle
2. Zu § 19 Absatz 1
3. Zur Anlage 4 Nummer 2
4. Zur Verordnung insgesamt
Drucksache 577/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... 12. Feuerwerk, das zu religiösen, kulturellen und traditionellen Festivitäten innerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hergestellt und mit Zustimmung durch die zuständige Behörde vom Hersteller abgebrannt werden soll,
Viertes Gesetz
Artikel 1 Änderung des Sprengstoffgesetzes
§ 5 Konformitätsnachweis für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände, Zulassung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör
§ 42 Strafbare Verletzung von Schutzvorschriften
§ 45 Aufgaben der Bundesanstalt
Artikel 2 Änderung der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz
§ 3
§ 6
§ 6a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 17
§ 21
§ 22
§ 23
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 49
Anlage 1
1. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe nach § 1 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes
2. Sprengzubehör
2.1 Zündleitungen
2.2 Verlängerungsdrähte
2.3 Isolierhülsen
2.4 Zündmaschinen
2.4.1 Mechanische Beschaffenheit
2.4.2 Elektrische Beschaffenheit
2.4.3 Leistungsfähigkeit
2.4.4 Sonstige Anforderungen an schlagwettersichere Zündmaschinen
2.5 Zündgeräte für elektronische Zünder
2.5.1 Mechanische Beschaffenheit
2.5.2 Elektrische Beschaffenheit
2.5.3 Leistungsfähigkeit
2.6 Zündmaschinenprüfgeräte
2.7 Prüfgeräte für Zündgeräte für elektronische Zünder
2.8 Zündkreisprüfer
2.8.1 Allgemeine Anforderungen
2.8.2 Besondere Anforderungen an Ohmmeter
2.9 Prüfgeräte für elektronische Zündkreise
2.9.1 Allgemeine Anforderungen
2.9.2 Besondere Anforderungen an Zeigerinstrumente
2.10 Ladegeräte
2.11 Mischladegeräte
Anlage 3
I. Für alle pyrotechnischen Gegenstände gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Anforderungen:
II. Die einzelnen Gruppen pyrotechnischer Gegenstände müssen mindestens auch die folgenden Anforderungen erfüllen:
A. Feuerwerkskörper
B. Sonstige pyrotechnische Gegenstände
C. Anzündmittel
Artikel 3 Änderung weiterer Vorschriften
§ 43a Nationales Waffenregister
§ 52a Strafvorschriften
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Drucksache 173/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... /EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 ab dem 4. Juli 2013, während für die anderen Feuerwerkskategorien die Anwendung der Richtlinie bereits ab dem Jahr 2010 verbindlich wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2a - neu - SprengG , Buchstabe c - neu - § 6 Absatz 4 - neu - SprengG , Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SprengG Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a1 - neu - § 45 Absatz 4a - neu - 1. SprengV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 34 Absatz 5 - neu - SprengG
Zu Artikel 1 Nummer 16
Zu Artikel 1 Nummer 16
7. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c § 47 Absatz 3 SprengG
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a § 49 Absatz 2 SprengG
Zu Artikel 1 Nummer 25
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV
12. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 1. SprengV
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 3 Satz 2 1. SprengV ,
14. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 1. SprengV
16. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a § 20 Absatz 2 1. SprengV
17. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 22 Absatz 1 1. SprengV
18. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 1 1. SprengV
19. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 3 1. SprengV
20. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 6 und 7 - neu - 1. SprengV und Nummer 38 Buchstabe d § 46 Nummer 8c und 8d 1. SprengV
21. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 3 1. SprengV
22. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
23. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV
24. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe a § 46 Nummer 2a 1. SprengV
25. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a01 - neu - § 14 Absatz 4 Satz 1 WaffG *
26. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a02 - neu - § 22 Absatz 2 Nummer 3 WaffG *
27. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a03 - neu - § 25 Absatz 2 WaffG *
28. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d § 48 Absatz 4 WaffG
29. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e1 - neu - § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG
30. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa - neu - und bbb - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 7 WaffG
31. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG
32. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe g - neu - § 58 Absatz 10 WaffG
33. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h - neu - Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 - neu - WaffG
34. Zu Artikel 3 Absatz 5 Waffengesetz
35. Zum Gesetzentwurf insgesamt
36. Zum Gesetzentwurf allgemein
37. Zur Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... Änderung der Verordnung über Großfeuerungs- und
Drucksache 624/09
Verordnungsantrag des Freistaates Sachsen
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Es gibt in ganz Deutschland eine zunehmende Gefahr durch Auffahrunfälle insbesondere auf Bundesautobahnen, bei denen Fahrzeuge der Feuerwehr an der Einsatzstelle von hinten erfasst und ihre Besatzung zum Teil verletzt oder getötet wurde. Für diese Einsätze ist dringend die Erhöhung der Sicherheit erforderlich, um solche Unfälle zukünftig zu vermeiden. Ziel ist es, den Entwurf einer Initiative zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund, Länder und Kommunen, aufgeteilt in
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
Verordnung
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 52 Absatz 11 StVZO:
2. Zu Artikel 2 Inkrafttreten
Drucksache 190/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
... 2. Fahrzeuge, die für den Einsatz durch die Streitkräfte, den Katastrophenschutz, die Feuerwehr und die Ordnungskräfte konstruiert und gebaut sind und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)1
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 8 Besondere Verfahren
Abschnitt 2 EG- und nationale Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG- Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
§ 12 Datenbestätigung
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 19 Besondere Verfahren
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 24 Besondere Verfahren
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kapitel 6 Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32 Änderung der Anerkennung
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
§ 36 Freistellungsklausel
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Harmonisierte Normen
§ 39 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 5 Aufheben von Vorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
I. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
2. Die Neuregelungen und die bisherigen Vorschriften
3. Kosten- und Preiswirkungen
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
II. Im Einzelnen
Artikel 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV
Kapitel 1
Zu § 1
Zu § 2
Kapitel 2 Abschnitt 1
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Kapitel 3
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Kapitel 4
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Kapitel 5
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Kapitel 6
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Kapitel 7
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 548: Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Drucksache 275/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung - KÜO )
... Bei Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Blockheizkraftwerken, Wärmepumpen und ortsfesten Verbrennungsmotoren darf der Kohlenmonoxidanteil im Rahmen der Abgaswegeüberprüfung in Räumen, die für den Aufenthalt von Menschen vorgesehen oder geeignet sind, bezogen auf unverdünntes, trockenes Abgas, nicht mehr als 1 000 ppm betragen.
1. Zu Nummer 1 der Eingangsformel
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 1
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 6 und 7
4. Zu § 1 Absatz 6
5. Zu § 1 Absatz 7 - neu - und Absatz 8 - neu -
6. Zu § 2 Absatz 1 Satz 4
7. Zu § 6 Satz 1
8. Zu § 6 Satz 2
9. Zu Anlage 1 Nummer 2.6
11. Zu Anlage 3 Nummer 1.2
12. Zu Anlage 3 Nummer 4.1, 4.2 und 4.3
13. Zu Anlage 3 Nummern 5.4.3 - neu - und Nummer 5.4.4 - neu -
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
14. Zu Anlage 4 Nummer 1 und 23
15. Zu Anlage 4 Nummer 7
16. Zu Anlage 4 Nummer 11
17. Zu Anlage 4 Nummer 12
18. Zu Anlage 4 Nummer 15 Buchstabe a
19. Zu Anlage 4 Nummer 24
Drucksache 49/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) KOM (2008) 780 endg.; Ratsdok. 15929/08
... mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen befeuerten
Drucksache 274/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - GGVSEB )
... Das ist z.B. bei Sachverhalten der Fall, für die in anderen Ländern bereits Ausnahmezulassungen erteilt wurden. Auch bei vergleichbaren Ausnahmesachverhalten, wie Anträgen von Fahrzeugführern zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen ohne gültigen ADR-Schein, kann die Vorlage von Gutachten im Einzelfall entbehrlich sein. Ferner müssen für Einmaltransporte häufig kurzfristig Ausnahmen erteilt werden, so dass keine Zeit für ein Gutachten bleibt. Hier können auch Aussagen von Polizei, Feuerwehr, Gewerbeaufsicht etc. als Entscheidungshilfe genutzt werden. Zudem sind auch Fälle denkbar, in denen die Erstellung eines Gutachtens zu unverhältnismäßig hohen Kosten führen würde, insbesondere wenn von formellen Vorschriften abgewichen wird (z.B. Verwendung von Gefahrzetteln).
1. Zu § 2 Nummer 8
2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu -
3. Zu § 12 Satz 1 Nummer 5
4. Zu § 19 Absatz 2 Nummer 9 und 9a - neu - und § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe i und i1 - neu -
5. Zu § 28 Nummer 10 Buchstabe a
Drucksache 642/09
... Die zuständigen obersten Landesbehörden können Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste Fahrberechtigungen erteilen, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t berechtigen. Die zuständigen obersten Landesbehörden können nach Landesrecht Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste auch Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t erteilen, wenn die Inhaber der Fahrberechtigung seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind und von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste für das Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t ausgebildet worden sind und in einer praktischen Prüfung ihre Befähigung nachgewiesen haben. Für diese Fahrberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Fahrberechtigungen dürfen nur für die Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste genutzt werden.
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
3. Dem Artikel 1 wird folgende Nummer 3 angefügt:
Drucksache 38/09
... 13. Überwachung von Feuerungsanlagen hinsichtlich der Anforderungen an heizungs- oder raumlufttechnische oder der Versorgung mit Warmwasser dienende Anlagen oder Einrichtungen einschließlich Empfehlungen zu deren Nachrüstung im Zuge der Feuerstättenschau nach Nummer 2, soweit ihm diese Aufgaben nach § 7 Abs. 3 Satz 3 oder Satz 4 des
I. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Schornsteinfegergesetzes
II. Nach Artikel 2 werden folgende Artikel 3 bis 5 eingefügt:
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens
Artikel 4 Änderung des Raumordnungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
III. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 6.
IV. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 7 und wie folgt gefasst:
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 74/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 30. Mai 2008 über Streumunition
... " Streumunition, die abgefeuert, abgeworfen, gestartet ausgestoßen oder auf andere Weise zum Einsatz gebracht wurde und entgegen ihrer Bestimmung ihre explosiven Submunitionen nicht verstreut oder freigegeben hat;
Drucksache 275/2/09
Antrag des Freistaates Bayern
Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung – KÜO)
... Bei Bauzustandsbesichtigungen an Feuerungsanlagen nach den jeweiligen Landesbauordnungen auf Inseln oder Halligen, die nicht im Zusammenhang mit regelmäßig wiederkehrenden Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt werden können kann die Bezirksschornsteinfegermeisterin oder der Bezirksschornsteinfegermeister die Erstattung notwendiger Übernachtungskosten bis zu einem Betrag von 20,00 Euro verlangen.
Zu Anlage 3 Nummern 5.4.3 - neu - und 5.4.4 - neu -
Zu Nummer 5
Zu Nummer 5
Drucksache 624/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung - Antrag des Freistaates Sachsen -
... der Feuerwehr, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes (BRK-Dienste)
Zu Artikel 1
7. Zu Artikel 1 § 52 Absatz 11 Satz 2 StVZO
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 - neu - § 72 Absatz 2 Bestimmung zu § 57a Absatz 1 - neu - StVZO
9. Zu Artikel 1 Nummer 2* - neu - Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO
Drucksache 816/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs -Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
... enthaltenen Regelungen betreffend den Aufstieg von Feuerwerkskörpern neu gefasst. Hier soll ein Ausgleich zwischen den durch Artikel 12 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 3 Aufhebung der Luftsicherheitsverordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung zur Beauftragung von Luftsportverbänden
Artikel 5 Änderung der Verordnung über Bodenabfertigungsdienste auf Flugplätzen
Artikel 6 Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 860: Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
Drucksache 712/2/09
Antrag des Freistaates Sachsen
Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV )
... -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1.
Drucksache 453/09 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
... Originär zuständige Einsatzkräfte der Bundesanstalt THW und damit des Bundes würden den bewährten landesrechtlichen Strukturen und Abläufen im Bereich der Gefahrenabwehr zuwiderlaufen. Im Rahmen der Anforderung von Hilfeleistungen (Allgemeine Hilfe) werden die Feuerwehren durchweg über die örtlich zuständige (Zentrale) Leitstelle über Not- und Unglücksfälle informiert, die Hilfeleistungen erfordern. Benötigt die Feuerwehr zur Durchführung ihres Einsatzes Verstärkung oder Unterstützung, die vom THW geleistet werden kann so kann die zuständige Leitstelle THW-Helferinnen und -Helfer anfordern.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 1 Absatz 4 THW-Gesetz
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 6 THW-Gesetz
§ 6 Auslagen
Drucksache 559/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten im Euro-Währungsgebiet KOM (2009) 214 endg.; Ratsdok. 10875/09
... Für diese Option muss das Fahrzeug über eine Vollpanzerung verfügen, die einem Angriff mit Feuerwaffen standhält. Das Sicherheitspersonal des Geldtransports muss kugelsichere Westen tragen und im Hinblick auf die Frage, ob das Waffentragen freigestellt, verboten oder vorgeschrieben ist und welches Kaliber maximal zulässig ist, sind die Vorschriften der Mitgliedstaaten einzuhalten, in denen der Transport erfolgt.
1. Einleitung
2. Initiative der Kommission zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Transports von Euro-Bargeld; Erste Konsultation von Interessengruppen
3. Hauptmerkmale möglicher gemeinsamer Vorschriften
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Transporte tagsüber und innerhalb eines Tages
3.3. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
3.4. Zulässige Arten des Bargeldtransports
3.5. Sanktionen
3.6. Sonstige Bestimmungen
4. Weiteres Vorgehen
Anhang
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für alle grenzüberschreitenden Strassentransporte von Euro-Bargeld
A. Anwendungsbereich
B. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte
C. Sicherheitspersonal des Geldtransports
D. Ausrüstung des Fahrzeugs
E. Vorabbenachrichtigung der nationalen Polizeibehörden
F. Verfahren für den Umgang mit Bargeld außerhalb des Geldtransportfahrzeugs in dem/den Mitgliedstaat en , in dem/denen die Dienstleistung erbracht wird
G. Gegenseitige Unterrichtung
Abschnitt 2 Besondere Vorschriften, die für die vier zulässigen Transportarten vorgesehen sind
A. Transport von Banknoten in einem ungepanzerten oder kabinengepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist
B. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS
C. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist
D. Transport von Münzen
Abschnitt 3 Verschiedenes
A. Definitionen
B. Sanktionen
C. Überprüfung
D. Notfallmaßnahmen
E. Sonstige gemeinschaftliche Rechtsvorschriften
F. Intelligentes Banknoten-Neutralisierungssystem IBNS
G. Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats
Drucksache 642/1/09
... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Zu Artikel 1a
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 624/09 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Es gibt in ganz Deutschland eine zunehmende Gefahr durch Auffahrunfälle insbesondere auf Bundesautobahnen, bei denen Fahrzeuge der Feuerwehr an der Einsatzstelle von hinten erfasst und ihre Besatzung zum Teil verletzt oder getötet wurde. Für diese Einsätze ist dringend die Erhöhung der Sicherheit erforderlich, um solche Unfälle künftig zu vermeiden. Ziel ist es, der Bundesregierung den Entwurf einer Initiative zur Änderung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte, getrennt für Bund,
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Verordnung
Anlage Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeines
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu § 52 Absatz 11 StVZO
2. Zu § 72 Absatz 2 betreffend die Bestimmung zu § 57a Absatz 1 Fahrtschreiber StVZO
3. Zur Ergänzung Anlage XIX Nummer 1.2 Satz 2 StVZO
4. Zu Artikel 2 Inkrafttreten Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Drucksache 531/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Um dem Beschluss des Bundesrates vom 7.11.2008 (Drucksache 602/08 (Beschluss)) und den Forderungen nach Erleichterungen im Fahrerlaubnisrecht zum Führen von Einsatzfahrzeugen des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t (einfache Fahrberechtigung) oder 7,5 t (qualifizierte Fahrberechtigung) mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B unter Berücksichtigung der EG-rechtlichen Vorgaben der Richtlinie 91/439/EWG entgegenzukommen, soll eine Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste als Ausnahmeregelung auf der Grundlage einer spezifischen praktischen Prüfung in der
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
§ 26a Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge des Katastrophenschutzes, insbesondere der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Artikel 2 Änderung von Verordnungen über die Fahranfängerfortbildung
§ 9 Außerkrafttreten
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
A. Allgemein
4 Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Sonstige Kosten
4 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 907: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und Entwurf einer
Drucksache 531/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... § 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 10 Absatz 1 Satz 2 FeV
Begründung
2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu -, 1a - neu -, 1b - neu -, 2, 3, 7 und 8 Inhaltsübersicht, § 4 Absatz 1a - neu -, Zwischenüberschrift in Abschnitt II Nummer 4, § 26a, § 27, Anlage 7a zu § 26a , Anlage 8 zu § 25 Absatz 1, § 26 Absatz 1, § 48 Absatz 3 Muster 5 - neu - und 6 - neu - FeV
§ 26a Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
V. Muster der Ausbildungsbescheinigung für den Erwerb der Fahrberechtigung
VI. Muster der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste (Muster 6)
Nachweis der Fahrberechtigung für Einsatzfahrzeuge der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste
Begründung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
3. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 76 Nummer 11a Satz 1 und 2 - neu - FeV
Begründung
4. Zu Artikel 3 Anlage 1 zu § 1 2. Abschnitt, Unterabschnitt A, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 201, 202, 202.1, 202.10 - neu -, 206, 227 Satz 2, 227.6 - neu -, 3. Abschnitt, Nummer 1, Überschrift, Gebühren-Nummer 402, 402.5 GebOst
Artikel 3 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
1. Abschnitt 2, Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
2. Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
Begründung
Zu Ziffer 1 Buchstaben a bis e:
Zu Ziffer 1 Buchstabe f:
Zu Ziffer 1 Buchstaben g und h:
Zu Ziffer 2:
Drucksache 88/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... Im Rahmen der Zustimmung von Bauvorhaben (Nr. 13, aber auch Nr. 14 bis 16) sind in der Regel Abstimmungen mit der Flugsicherung, dem Bauherrn, der Bauaufsicht und Gutachtern erforderlich. Dabei sind Einzelheiten zur Vermeidung von Störungen der Radaranlagen, der Hindernisbefeuerung und der Fassadengestaltung der zur prüfenden Bauvorhaben zu klären. Die Kosten für diesen Aufwand übersteigen die bisherigen Gebührensätze bei weitem.
Drucksache 753/09
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetz es im Ausgleichsjahr 2008
... Feuerschutzsteuer
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Zweite Verordnung
§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2008
§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2008
§ 3 Abschlusszahlungen für 2008
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
2 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Anlage 1 Der Finanzausgleich unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2008 - 31.12.2008
Anlage 2 Kassenmäßige Abrechnung der Verteilung der Umsatzsteuer und des Finanzausgleichs unter den Ländern für die Zeit vom 01.01.2008 - 31.12.2008 (in Euro)
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1071: Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2008
Drucksache 597/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt - RGU )
... Errichtung und Betrieb eines Prüfstandes, ausgenommen Rollenprüfstände, die in geschlossenen Räumen betrieben werden, für oder mit Verbrennungsmotoren mit einer Feuerungswärmeleistung von insgesamt
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
2. Artikel 2 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
3. Artikel 13 wird wie folgt gefasst:
Artikel 13 Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Drucksache 642/09 (Beschluss)
... 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfsorganisationen, die nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Bestandteil des Katastrophenschutzes anerkennt und damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung freimacht.
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... Neben den Ausnahmen für bestimmte Personengruppen nach § 6 Nummer 1 bis 3 PassV sind in § 6 Nummer 4 und 5 PassV besondere Befreiungstatbestände aus humanitären Gründen aufgeführt. Danach sind insbesondere auch Personen, die im Rahmen einer Notfallversorgung in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ein- oder aus diesem ausreisen, von der Passpflicht befreit. Gleiches gilt für Personen, die hierbei Hilfe leisten, sei es aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu bestimmten Personengruppen (z.B. Ärzte, Feuerwehr, THW etc.) oder private Hilfeleistende, sofern diese nicht selbst bereits von § 6 Nummer 4 und 5 PassV erfasst sind. Die Befreiung endet, sobald die Beschaffung oder Beantragung eines Passes oder Passersatzes in Anbetracht der besonderen Umstände des Einzelfalles und des Vorrangs der Inanspruchnahme von Hilfe zumutbar wird.
Drucksache 735/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über ortsbewegliche Druckgeräte KOM (2009) 482 endg.; Ratsdok. 13566/09
... gelten Gaspatronen (UN-Nummer 2037), jedoch nicht Druckgaspackungen (UN-Nummer 1950), offene Kryo-Behälter, Gasflaschen für Atemschutzgeräte, Feuerlöscher (UN-Nummer 1044),
Drucksache 173/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Sprengstoffgesetz es
... /EG verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 ab dem 4. Juli 2013, während für die anderen Feuerwerkskategorien die Anwendung der Richtlinie bereits ab dem Jahr 2010 verbindlich wird.
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a1 - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2a - neu - SprengG , Buchstabe c - neu - § 6 Absatz 4 - neu - SprengG , Nummer 12a - neu - § 24 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SprengG Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a1 - neu - § 45 Absatz 4a - neu - 1. SprengV
2. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 34 Absatz 5 - neu - SprengG
3. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 36 Absatz 6 SprengG und Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a § 26 Absatz 6 AWaffV
4. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe c § 47 Absatz 3 SprengG
5. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a § 49 Absatz 2 SprengG
6. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 3 Absatz 1 Nummer 12 1. SprengV
7. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d § 4 Absatz 6 1. SprengV
8. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 3 Satz 2 1. SprengV , Nummer 16 Buchstabe b § 12a Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 1. SprengV Nummer 16 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa - neu - § 12a Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 1. SprengV , Nummer 19 § 13 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 5 1. SprengV
9. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 6 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 1. SprengV
11. Zu Artikel 2 Nummer 24 Buchstabe a § 20 Absatz 2 1. SprengV
12. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 22 Absatz 1 1. SprengV
13. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 1 1. SprengV
14. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 3 1. SprengV
15. Zu Artikel 2 Nummer 25 § 23 Absatz 6 und 7 - neu - 1. SprengV und Nummer 38 Buchstabe d § 46 Nummer 8c und 8d 1. SprengV
16. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 3 1. SprengV
17. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40 Absatz 5 Satz 2 1. SprengV
18. Zu Artikel 2 Nummer 33 § 40a Absatz 1 Satz 1 1. SprengV
19. Zu Artikel 2 Nummer 38 Buchstabe a § 46 Nummer 2a 1. SprengV
20. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a01, a02 und a03 - neu - § 14 Absatz 4 Satz 1, § 22 Absatz 2 Nummer 3 und § 25 Absatz 2 WaffG
Zu Buchstabe a01
Zu Buchstabe a02
21. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe d § 48 Absatz 4 WaffG
22. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe e1 - neu - § 52 Absatz 3 Nummer 1 WaffG
23. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa - neu - und bbb - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 7 WaffG
24. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f Doppelbuchstabe dd - neu - § 53 Absatz 1 Nummer 23 WaffG
25. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe g - neu - § 58 Absatz 10 WaffG
26. Zu Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe h - neu - Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 8 - neu - WaffG
27. Zu Artikel 3 Absatz 5 Waffengesetz
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
28. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe b
29. Zur Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Sprengstoffgesetz
Drucksache 330/1/09
... (10a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse B sind, sind zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. Die obersten Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können den in Satz 1 genannten Personen nach Durchführung einer praktischen Unterweisung eine Fahrberechtigung zum Führen von Einsatzfahrzeugen auf öffentlichen Straßen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5 t erteilen. Die Fahrberechtigung nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland und nur zur Aufgabenerfüllung der Freiwilligen Feuerwehren, der freiwilligen Hilfsorganisationen, der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste, der technischen Hilfsdienste sowie der sonstigen Einheiten des Katastrophenschutzes. Die in Satz 1 genannten Personen sind berechtigt, zum Zwecke der Durchführung der praktischen Unterweisung nach Satz 2 in Begleitung einer sachkundigen Person ein Kraftfahrzeug bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t auf öffentlichen Straßen zu führen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Umfang und Durchführung der nach Satz 2 erforderlichen praktischen Unterweisung, über die Anforderungen an die in Satz 4 genannte sachkundige Person sowie über das Verfahren zur Erteilung der Fahrberechtigung nach Satz 2 zu treffen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 5 auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 10a - neu - StVG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1a - neu - § 2 Absatz 11 Satz 2 StVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 6 Absatz 5 StVG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 - neu - § 28 Absatz 3 Nummer 6 StVG
7. Zu Artikel 1a - neu - § 3 Nummer 1 und 2 und § 5 Absatz 2 Satz 2 - neu - BKrFQG
Artikel 1a Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr (Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz – BKrFQG)
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Drucksache 275/3/09
Antrag des Landes Brandenburg
Verordnung über die Kehrungen und Überprüfungen von Anlagen (Kehr - und Überprüfungsordnung – KÜO)
... Nach einem Gutachten ergab sich beispielsweise für Brandenburg eine Gesamtfahrleistung (Summe aller gefahrenen Kilometer in allen Betrieben) von 6 017 866 km und mit 4 450 Begehungen pro Jahr. Eine Zusammenlegung von Arbeiten bei Gasfeuerungsanlagen ist dabei bereits enthalten.
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
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Bau ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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