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Drucksache 161/16

... Bei Völkerstraftaten erlaubt das Weltrechtsprinzip abweichend vom völkerrechtlichen Nichteinmischungsgrundsatz die weltweite Verfolgung extraterritorialer Taten unabhängig von einem Anknüpfungspunkt im Inland. Es rechtfertigt sich dadurch, dass die Achtung und Verteidigung universell anerkannter Rechtsgüter und grundlegender Menschenrechte keine innere Angelegenheit eines Staates darstellt, sondern im Interesse der Staatengemeinschaft liegt.



Drucksache 771/1/16

... Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils von LKW im Güterkraftverkehr, aber auch von Bussen im Nahverkehr sowie den boomenden Fernbuslinien in Europa, sollte unter allen Witterungsbedingungen akzeptable Verkehrssicherheit gewährleistet sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4, 5 und 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 3 StVO

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO

4. Zu Artikel 2 Eingangsformel, Nummer 9 und 12 Buchstabe b, Artikel 3 Eingangsformel § 67 Absatz 2 Satz 8 und Anhang StVZO sowie BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 35a Absatz 4a Satz 7 StVZO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c § 36 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 2a - neu - StVZO

7. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 11a - neu - § 36 Absatz 4, Absatz 4a - neu - StVZO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - StVZO Artikel 3 Nummer 5 Anlage lfd. Nummer 213a, Spalte 2 und 3 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 8, Nummer 10 § 63a Absatz 1, § 67a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b StVZO

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Nummer 230 Spalte 3 der Anlage zur BkatV


 
 
 


Drucksache 432/16

... die Flughäfen sowie die Güterverkehrszentren zählen nicht zu den Bundesverkehrswegen. Planung, Bau und Unterhaltung dieser Anlagen erfolgen durch Länder, Kommunen oder private Betreiber.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

§ 5

§ 6

Anlage
(zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen

Abschnitt 1
Laufende und fest disponierte Vorhaben

Abschnitt 2
Neue Vorhaben, Vordringlicher Bedarf (VB-E u. VB)

Artikel 2
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Bundesverkehrswegeplan 2030

a Bundesverkehrswegeplan als zentrales Element der Infrastrukturplanung

b Leistungsfähige Verkehrsnetze als oberstes Ziel

c Stärkung der Infrastruktur in einem größer werdenden Europa

d Investitionen für Ersatz und Erhaltung

2. Rahmenbedingungen für das Bundeswasserstraßenausbaugesetz

3. Verkehrsnachfrage und -prognosen 2030

4. Methodik zur Bewertung von Aus- und Neubauprojekten

a Weiterentwicklung der Kosten-Nutzen-Analyse Modul A

b Umwelt- und naturschutzfachliche Beurteilung Modul B

c Weitere Module

5. Finanzpolitische und haushaltsrechtliche Bedeutung

III. Alternative

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

VIII. Erfüllungsaufwand

IX. Weitere Kosten

X. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

XI. Geschlechterspezifische Auswirkungen

XII. Demografie-Check

XIII. Zeitliche Geltung; Befristung

B. Besonderer Teil zu den Einzelbestimmungen

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Anlage 1 zu § 1 Absatz 1

I. Einstufungen der Vorhaben in die Dringlichkeitskategorien des BVWP

1. Vordringlicher Bedarf VB und Vordringlicher Bedarf-Engpassbeseitigung VB-E

2. Weiterer Bedarf WB

II. Auswirkungen auf die weiteren Planungsstufen

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 295/1/16

... "Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, von denen schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter ausgehen."



Drucksache 346/16

... /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 542/16

... (1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).



Drucksache 430/1/16

... Artikel 10 GG dürfe deshalb in Abwägung mit den zu schützenden hochrangigen Rechtsgütern nicht eindimensional als auch im Ausland geltendes subjektives Abwehrrecht missverstanden werden. Er entfalte über Artikel 1 Absatz 3 GG nur einen objektivrechtlichen Schutzauftrag (http://www.spdfraktion.de/system/files/documents/2015-06-16-spdeckpunkte_reform_strafmar-endfassung.pdf ).



Drucksache 43/16

... Ratio von Nummer 1aneu ist es, im Rahmen der Prüfung des Ausweisungsinteresses entsprechend zu gewichten, wenn Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter vorliegen oder wenn Vollstreckungsbeamte betroffen sind. Auch serielle Straftaten gegen das Eigentum, die zu einer entsprechenden Verurteilung führen, rechtfertigen das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse.



Drucksache 734/16 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat unterstützt alle Maßnahmen, die dazu dienen, das automatisierte und vernetzte Fahren im öffentlichen Verkehrsraum marktreif werden zu lassen. Hierzu gehören investive, fördernde und regulatorische Maßnahmen wie zum Beispiel Untersuchungen, Erprobungen und Wirkungsermittlungen im Verkehrs- und Umweltbereich. Die Wirkbereiche müssen dabei insbesondere Kenngrößen wie Verkehrsaufwand, Modal-Split, Sicherheit, Lärm- und Abgasemissionen, Klima, Wirtschaftlichkeit, Recht und Akzeptanz durch Nutzende und Betreibende gleichermaßen umfassen. Es sind dabei alle Verkehrsträger zu Lande, zu Wasser und in der Luft zu betrachten. Insgesamt werden große Potenziale im Straßen- wie im schienengebundenen Personen- und Güterverkehr gesehen, beispielsweise im öffentlichen Bahn-und Busverkehr in der Stadt und in ländlichen Räumen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 734/16 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu Nummer 3

Begründung

Zu Nummer 3


 
 
 


Drucksache 295/16 (Beschluss)

... "Dies ist der Fall, wenn Bestrebungen oder Tätigkeiten erforscht werden, von denen schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Absatz 1 genannten Schutzgüter ausgehen."



Drucksache 126/16

... Zudem werden in den §§ 33 bis 36 jeweils die Verweise auf § 47 an die dortige Streichung des Absatzes 2 durch das Gesetz zur Einführung einer Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer im Güterkraft- oder Personenverkehr vom 14. August 2006 redaktionell angepasst.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 126/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes

Artikel 3
Änderung des Fahrlehrergesetzes

Artikel 4
Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Kosten/Einnahmen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa KBA

bb Überwachungsinstitutionen

cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten

3. Weitere Kosten

4. Evaluierung

C. Sonstige Auswirkungen

D. Nachhaltigkeit

E. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Artikel 1 Nummer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4

Zu Artikel 1 Nummer 5

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 6

Zu Artikel 1 Nummer 7

Zu Artikel 1 Nummer 8

Im Einzelnen

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 8

Zu Artikel 1 Nummer 9

Zu Artikel 1 Nummer 10

Zu Artikel 1 Nummer 14

Zu Artikel 1 Nummer 17

Zu Artikel 1 Nummer 18

Zu Artikel 1 Nummer 19

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 123/16 (Beschluss)

... § 439 Absatz 3 BGB-E erfasst die Fälle, in denen ein Einbau oder Ausbau einer Sache vorgenommen wird und nimmt dabei ersichtlich körperliche Gegenstände in den Blick, wie sie üblicherweise im Rahmen von Werkleistungen verbaut werden. Sachgerecht erscheint eine Anwendung allerdings auf alle Kaufsachen, die der Käufer in irgendeiner Form mit anderen Sachen verbindet oder installiert. Begrifflich sollte daher darauf geachtet werden, dass von den Pflichten des § 439 Absatz 3 BGB-E - entsprechend der gesetzessystematischen Position der Vorschrift in den allgemeinen Vorschriften über den Kauf - sämtliche Sachen im kaufrechtlichen Sinn erfasst werden, auf die der Käufer Verwendungen macht, welche im Falle einer Nachbesserung oder Nachlieferung erneut vorgenommen werden müssten. Der Begriff des Ein- und Ausbaus könnte für Kaufsachen zu eng gefasst sein, die nicht dem Wortsinn gemäß aus- und eingebaut werden. Mangelbehaftete Flüssigkeiten (etwa Brennstoffe wie Öl) müssten z.B. abgepumpt und neu eingefüllt, schadhafte Lacke müssten abgeschliffen und erneut aufgetragen werden. Auch die Anwendbarkeit auf immaterielle Güter wie Software über § 453 BGB sollte erfasst werden. So kann etwa im Fall schadhafter Softwarelösungen eine aufwändige De- oder Reinstallation oder eine Neukonfiguration des Systems erforderlich werden, was den Begriff des Ein- und Ausbauens auch in entsprechender Anwendung überspannen dürfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB , Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 1

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neu BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 -neuBGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

22. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 EGBGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

28. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

29. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 194/16

... Die Kommission wird Vorschläge für Rechtsvorschriften vorlegen, um das einheitliche elektronische Verfahren zur Eintragung und Zahlung von Mehrwertsteuer auch auf den grenzübergreifenden Online-Handel mit physischen Gütern zwischen Unternehmen und Verbrauchern anzuwenden und den Verwaltungsaufwand dieser Unternehmen - der eine der größten Belastungen im grenzübergreifenden Handel darstellt - somit zu verringern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 194/16




1. Einleitung

2. Ziele und Grundsätze

3. Politische SCHWERPUNKTE

3.1. Modernisierung der öffentlichen Verwaltung mit Hilfe der IKT auf der Basis zentraler digitaler Grundlagentechnologien

3.2. Grenzübergreifende Mobilität dank interoperabler digitaler öffentlicher Dienste

3.3. Vereinfachung der digitalen Interaktion zwischen Behörden und Bürgerinnen/Bürgern oder Unternehmen mit dem Ziel hochwertiger öffentlicher Dienste

4. Umsetzung des Aktionsplans


 
 
 


Drucksache 481/16

... Wie in der Mitteilung der Kommission hervorgehoben wird, ist zu wenig über den - häufig unterbewerteten - Beitrag des Kulturerbes zu Wirtschaftswachstum und sozialem Zusammenhalt bekannt. Gleichzeitig steht der Kulturerbesektor in Europa vor zahlreichen Herausforderungen. Dazu zählen gekürzte öffentliche Mittel, eine rückläufige Teilnahme an traditionellen Kulturaktivitäten, höhere Umwelt- und sonstige Belastungen der Kulturerbestätten, neue Wertschöpfungsketten und veränderte Erwartungen als Ergebnis der Digitalisierung sowie der illegale Handel mit Kulturgütern.



Drucksache 239/1/16

... Eine Benehmensherstellung (Mitwirkung) mit den zuständigen Zollbehörden und dem Bundesamt für Güterverkehr wird als ausreichend erachtet, ohne dass hierdurch an der bisherigen Regelung der Mitwirkung dieser Bundesbehörden etwas geändert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11a Absatz 2 Nummer 1 AbfVerbrG

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 11a Absatz 2 Nummer 2 AbfVerbrG

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa0 - neu -, Doppelbuchstabe bb § 18 Absatz 1 Nummer 2, 7a AbfVerbrG


 
 
 


Drucksache 67/16

... 3. die Anschaffung im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind (Gebäude), bis zum Ens Jahres der Fertigstellung sowie



Drucksache 21/16

... "Für die Gesamtheit der aus demselben Ereignis entstandenen Ansprüche wegen Schäden, die direkt oder indirekt durch die Gefährlichkeit von gefährlichen, auf dem Schiff beförderten Gütern verursacht worden sind, gilt ein gesonderter Haftungshöchstbetrag, es sei denn, die Ansprüche sind solche nach § 89 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 771/16 (Beschluss)

... Durch die Testergebnisse der Fachpresse sowie von Reifenherstellern lässt sich bei winterlichen Bedingungen eine Verbesserung der Fahrstabilität sowie eine erhebliche Verkürzung des Bremsweges von LKW und LKW-Gespannen feststellen, wenn diese auf allen Achsen mit Winterbereifung ausgerüstet sind. Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils von LKW im Güterkraftverkehr, aber auch von Bussen im Nahverkehr sowie den boomenden Fernbuslinien in Europa, sollte unter allen Witterungsbedingungen akzeptable Verkehrssicherheit gewährleistet sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 771/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 Absatz 3a Satz 2 Nummer 4, 5 und 5

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 3 Buchstabe b § 2 Absatz 3a Satz 3 § 52 Absatz 2 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 23 Absatz 1 Satz 4 StVO

4. Zu Artikel 2 Eingangsformel, Nummer 9 und 12 Buchstabe b, Artikel 3 Eingangsformel § 67 Absatz 2 Satz 8 und Anhang StVZO sowie BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 2 Nummer 4a - neu - § 35a Absatz 4a Satz 7 StVZO

6. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 11a - neu - § 36 Absatz 4, Absatz 4a - neu - StVZO, § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c1 - neu - StVZO Artikel 3 Nummer 5 Anlage lfd. Nummer 213a, Spalte 2 und 3 BKatV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 2 Nummer 8, Nummer 10 § 63a Absatz 1, § 67a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a StVZO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 2 Nummer 11a - neu - § 72 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b StVZO

9. Zu Artikel 3 Nummer 6 Nummer 230 Spalte 3 der Anlage zur BkatV


 
 
 


Drucksache 74/16

... es. Die Regelungen des Buchpreisbindungsgesetzes dienen der Wahrung der Wirtschaftseinheit und dem Schutz des Kulturgutes Buch. Das trifft auch auf die Änderungen durch Artikel 1 zu. Es sollen weiterhin einheitliche Bedingungen für den Vertrieb von Büchern an Letztverbraucher in Deutschland gelten. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht um den Erhalt eines breiten Buchangebots und das Zugänglichmachen der Bücher für alle Letztverbraucher in Deutschland. Dies ist nicht von den Besonderheiten eines Bundeslandes geprägt. Die Regelungen des Artikels 1 sind auch notwendig, um das Kulturgut Buch zu schützen. Dies setzt das Bestehen eines leistungsfähigen Buchmarktes voraus. Die Existenz einer Vielzahl kleiner und mittlerer Verlage und eines dichten Netzes von Buchhandlungen gewährleistet die Verfügbarkeit eines vielfältigen Buchangebots. Zudem können Bücher verlegt werden, die zwar von vornherein nur eine niedrige Auflage erwarten lassen, jedoch einen hohen kulturellen Wert besitzen. Dadurch wird der Bedeutung von Büchern als Kulturgüter Rechnung getragen.



Drucksache 640/1/16

... 6. Der im Richtlinienvorschlag vorgesehene Verteilungsmechanismus erlaubt derzeit keine sachgerechte Verteilung des Steuersubstrats auf die beteiligten Mitgliedstaaten. So werden Hochtechnologiestaaten wie Deutschland beispielsweise dadurch benachteiligt, dass der Wert selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter in die Aufteilung der Bemessungsgrundlage nicht einbezogen wird.



Drucksache 77/16 (Beschluss)

... Der überwiegende Teil der von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz in den Grenzregionen getätigten Einkäufe steht dabei nicht im Zusammenhang mit einem touristisch motivierten Aufenthalt, sondern dient dem originären Ziel der Deckung des Bedarfs an Verbrauchsgütern und anderen Sortimenten des Einzelhandels. Vor allem in den grenznahen Gemeinden der Region erfüllt der Einzelhandel eine wesentliche Nahversorgungsfunktion auch für die Nordschweiz.



Drucksache 123/1/16

... § 439 Absatz 3 BGB-E erfasst die Fälle, in denen ein Einbau oder Ausbau einer Sache vorgenommen wird und nimmt dabei ersichtlich körperliche Gegenstände in den Blick, wie sie üblicherweise im Rahmen von Werkleistungen verbaut werden. Sachgerecht erscheint eine Anwendung allerdings auf alle Kaufsachen, die der Käufer in irgendeiner Form mit anderen Sachen verbindet oder installiert. Begrifflich sollte daher darauf geachtet werden, dass von den Pflichten des § 439 Absatz 3 BGB-E - entsprechend der gesetzessystematischen Position der Vorschrift in den allgemeinen Vorschriften über den Kauf - sämtliche Sachen im kaufrechtlichen Sinn erfasst werden, auf die der Käufer Verwendungen macht, welche im Falle einer Nachbesserung oder Nachlieferung erneut vorgenommen werden müssten. Der Begriff des Ein- und Ausbaus könnte für Kaufsachen zu eng gefasst sein, die nicht dem Wortsinn gemäß aus- und eingebaut werden. Mangelbehaftete Flüssigkeiten (etwa Brennstoffe wie Öl) müssten z.B. abgepumpt und neu eingefüllt, schadhafte Lacke müssten abgeschliffen und erneut aufgetragen werden. Auch die Anwendbarkeit auf immaterielle Güter wie Software über § 453 BGB sollte erfasst werden. So kann etwa im Fall schadhafter Softwarelösungen eine aufwändige De- oder Reinstallation oder eine Neukonfiguration des Systems erforderlich werden, was den Begriff des Ein- und Ausbauens auch in entsprechender Anwendung überspannen dürfte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 123/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c

17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB

20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

Zu Artikel 1 Nummer 25

22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:

Zu Artikel 1 Nummer 25

23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **

27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB

28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB

29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB

30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 25

31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB

32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB

33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB

34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB

§ 650i
Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen

§ 2a
Darstellung der Vergütungsgrundlagen

36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB

37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB

§ 650m1
Schlussrechnung

38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB

39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches

40. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 432/1/16

... b) Der Bundesrat stellt fest, dass die vielerorts niedrigen Durchfahrtshöhen der Kanalbrücken und zu gering dimensionierter Schleusenanlagen ein Hindernis für einen wirtschaftlichen Gütertransport mit dem Binnenschiff sind. Hohe - klimapolitisch erforderliche - Verlagerungspotenziale des Güterverkehrs auf das Binnenschiff werden nicht erschlossen, da die Transportmöglichkeiten des Binnenschiffs nicht ausgenutzt werden können. In Konkurrenz zu den Verkehrsträgern mit geringeren Umschlagskosten besteht hier für die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 432/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 35 Absatz 1 Satz 1 WaStrG


 
 
 


Drucksache 77/16

... Der überwiegende Teil der von Kundinnen und Kunden aus der Schweiz in den Grenzregionen getätigten Einkäufe steht dabei nicht im Zusammenhang mit einem touristisch motivierten Aufenthalt, sondern dient dem originären Ziel der Deckung des Bedarfs an Verbrauchsgütern und anderen Sortimenten des Einzelhandels. Vor allem in den grenznahen Gemeinden der Region erfüllt der Einzelhandel eine wesentliche Nahversorgungsfunktion auch für die Nordschweiz.



Drucksache 169/16 (Beschluss)

... 4. Die Notwendigkeit einer weiteren Harmonisierung der vertragsrechtlichen Vorschriften zum Online-Warenhandel ist derzeit noch nicht belegt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die bezweckte Steigerung der Akzeptanz des grenzüberschreitenden Warenhandels. Es mag sein, dass - wie in der Begründung der Vorlage dargestellt - Verbraucher dem "Online-Einkauf im Ausland" häufig skeptisch gegenüberstehen. Hierfür sind jedoch zahlreiche Grünnkbar, wie etwa Sprachbarrieren, geringere Erwartungen an ein kulantes Verhalten des Verkäufers oder Zweifel an der praktischen Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche. Selbst wenn als weiterer Grund hinzutreten sollte, dass die Verbraucher ihre wichtigsten vertraglichen Rechte kaum kennen, ist zweifelhaft, ob die vorgeschlagene Richtlinie daran etwas zu ändern vermag. Schon heute wird durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf private Schuldverhältnisse auszuwendende Recht (Rom- I-Verordnung) gewährleistet, dass bei grenzüberschreitenden Verbrauchsgüterkäufen unabdingbar die Verbraucherschutzregelungen des Mitgliedstaats gelten, in dem der Verbraucher ansässig ist. Der Verbraucher kann folglich bereits nach der gegenwärtigen Rechtslage davon ausgehen, dass das Verbraucherschutzniveau seines Heimatrechts auch bei einer grenzüberschreitenden Vertragsbeziehung nicht unterschritten wird. Der Bundesrat begrüßt vor diesem Hintergrund, dass die Ergebnisse aus der im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) eingeleiteten Analyse der bereits bestehenden Verbraucherschutzvorschriften in der EU in die weiteren Arbeiten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Richtlinienvorschlag einfließen sollen.



Drucksache 771/3/16

... Durch die Testergebnisse der Fachpresse sowie von Reifenherstellern lässt sich bei winterlichen Bedingungen eine Verbesserung der Fahrstabilität sowie eine erhebliche Verkürzung des Bremsweges von LKW und LKW-Gespannen feststellen, wenn diese auf allen Achsen mit Winterbereifung ausgerüstet sind. Vor dem Hintergrund des steigenden Anteils von LKW im Güterkraftverkehr, aber auch von Bussen im Nahverkehr sowie den boomenden Fernbuslinien in Europa, sollte unter allen Witterungsbedingungen akzeptable Verkehrssicherheit gewährleistet sein.

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Drucksache 771/3/16




Zu Artikel 1 Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 419/16

... Die §§ 31 ff. EGGVG enthalten für alle Verfahrensstadien - Ermittlungsverfahren, gerichtliches Verfahren und Strafvollstreckung - einheitliche Regelungen zur Verhängung einer Kontaktsperre. Diese Vorschriften wurden im Herbst 1977 eingeführt. Begründet wurde die gesetzliche Neuregelung damit, dass eine Kommunikation zwischen inhaftierten und sich noch in Freiheit befindenden Terroristen unmittelbar das Leben, die Gesundheit und die Freiheit von Personen gefährden und den Entscheidungsspielraum staatlicher Stellen in erheblichem Umfang beeinträchtigen könne. Zur Abwendung dieser Gefahren und zum Schutz höchster Rechtsgüter könne es erforderlich werden, jedwede Verbindung von Gefangenen untereinander und mit der Außenwelt zeitweilig zu unterbrechen (Bundestagsdrucksache 8/935, S. 5).



Drucksache 311/1/16

... 2. Der Bundesrat stimmt mit der Kommission darin überein, dass die kollaborative Wirtschaft - häufig auch als "Sharing Economy" oder auch partizipative Wirtschaft bezeichnet - einen wichtigen Beitrag zur Entstehung von Arbeitsplätzen und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und des Wirtschaftswachstums leisten kann. Das Teilen von Wirtschaftsgütern ermöglicht zudem eine effizientere Ressourcennutzung und dient als Ausgangspunkt für innovative neue Geschäftsmodelle.



Drucksache 565/16 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat setzt sich weiterhin für eine Einführung eines Weiterveräußerungsrechts für rechtmäßig erworbene digitale Güter ein. Die gegenwärtige Rechtslage führt zu einer Ungleichbehandlung körperlicher Werke (zum Beispiel Bücher) gegenüber digitalen Werken (zum Beispiel e-Books), indem Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Erwerb von digitalen Gütern häufig durch Allgemeine Geschäftsbedingungen sowie durch technische Schutzmaßnahmen (sogenanntes Digitales Rechtemanagement) untersagt bzw. verwehrt wird, ein erworbenes Produkt etwa weiter zu verkaufen oder zu verschenken. Die rechtliche Absicherung eines allgemeinen Weiterveräußerungsrechtes für ordnungsgemäß erworbene digitale Güter unter der Voraussetzung, dass der Weiterveräußerer keine Kopien des digitalen Werks zurückbehält, ist deshalb geboten.

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Drucksache 565/16 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Im Einzelnen

Zu Titel II

Zu Titel III

Zu Titel IV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 422/1/16

... Die Problematik einer fehlenden Kohärenz zwischen UVPG und VwVfG zeigt sich bereits an der geplanten Regelung in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 3. Danach sollen im Falle eines UVP-pflichtigen Vorhabens auch bei Einwendungen, die sich nicht auf die Schutzgüter des UVPG beziehen, die erweiterten Einwendungsfristen des UVPG gelten. Dass das UVPG damit außerhalb seines eigentlichen Anwendungsbereichs Vorgaben treffen soll, erscheint aus rechtssystematischer Sicht fragwürdig. Je nachdem, ob ein UVPpflichtiges Vorhaben vorliegt oder nicht, müsste ein Einwender, der z.B. die temporäre Teilnutzung seines Grundstückes während der Bauzeit des Projektes moniert, unterschiedliche Einwendungsfristen beachten.



Drucksache 717/1/16

... b) Steuerflucht und Steuerhinterziehung erschweren die Finanzierung öffentlicher Güter und enthalten dem Staat zulasten aller ehrlichen Steuerzahler die Mittel für notwendige Investitionen etwa in Bildung und Infrastruktur vor. Um eine faire Finanzierung der öffentlichen Haushalte und die Funktionsfähigkeit des Gemeinwesens zu sichern, müssen die Staaten auch in abgestimmter Weise gegen die grenzüberschreitende Steuervermeidung vorgehen.



Drucksache 433/1/16

... c) Nach Ansicht des Bundesrates erfordern die vereinbarten Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens eine Nachjustierung des Bundesverkehrswegeplans insgesamt und somit auch eine wirksame Stärkung der Schienenverkehrswege für den Personen- und Güterverkehr sowie der Anlagen des kombinierten Verkehrs. Hierbei sind deutlich mehr Anreize zur Verlagerung des Straßenverkehrs auf Schiene und Binnenschiff sowie eine stärkere Vernetzung der Verkehrsmittel mit modernsten Technologien erforderlich.

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Drucksache 433/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Anlage zu § 1 , Abschnitt 2, Unterabschnitt 2, Satz 2 BSWAG


 
 
 


Drucksache 229/16

... es könne daher eine Schutzpflicht des Staates folgen, die eine Risikovorsorge gegen Gesundheitsgefährdungen umfasse. Angesichts der Zahl der Todesfälle, die sich nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auf Erkrankungen durch Passivrauchen zurückführen lassen, sei zudem auch der Schutz des menschlichen Lebens betroffen. Die Verfassung begründe auch insoweit eine Schutzpflicht des Staates, die es ihm gebiete, sich schützend und fördernd vor das Leben jedes Einzelnen zu stellen (BVerfGE 121, 356 m.w. N.). Da die Gesundheit und erst recht das menschliche Leben zu den besonders hohen Gütern zählten, dürfe ihr Schutz auch mit Mitteln angestrebt werden, die in das Grundrecht der Berufsfreiheit empfindlich eingriffen (BVerfGE 121, 357).

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Drucksache 229/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

§ 20a
Verbot der Außenwerbung

§ 20b
Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung

Artikel 2
Änderung des Jugendschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Tabaksteuergesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

VII. Befristung; Evaluation

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen

2.1. Regelungsinhalt

2.2. Erfüllungsaufwand

Im Einzelnen

2.3. Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 239/16

... und auf der Grundlage von nach § 11a erstellten Kontrollplänen. Bei der Kontrolle von Verbringungen von Abfällen wirken die vom Bundesministerium der Finanzen bestimmten Zollbehörden sowie das Bundesamt für Güterverkehr im Rahmen ihrer bestehenden Aufgaben mit. Die Zollbehörden und das Bundesamt für Güterverkehr arbeiten im Rahmen ihrer Möglichkeiten mit den zuständigen Landesbehörden zusammen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 239/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Abfallverbringungsgesetzes

§ 11a
Kontrollpläne

§ 18a
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen gefährlicher Abfälle

§ 18b
Strafvorschriften im Fall illegaler Verbringungen nicht gefährlicher Abfälle

§ 18c
Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union

§ 19
Einziehung

Artikel 2
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 3
Änderung der Abfallverbringungsbußgeldverordnung

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

I. Zusammenfassung

Im Einzelnen

1. Erfüllungsaufwand


 
 
 


Drucksache 67/1/16

... 1. die Anschaffung neuer Gebäude, neuer Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, bis zum Ens Jahres der Fertigstellung sowie



Drucksache 12/16

... bestimmte Gewerke aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr und des Verbraucherschutzes sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter einen Zulassungsvorbehalt gestellt. Die präventive Gefahrenabwehr zielt dabei vorrangig auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Gesundheit und des Lebens Dritter und sichert zugleich den hohen Qualitätsstandard beim Verbraucherschutz.



Drucksache 164/1/16

... Die Unzuverlässigkeit für die Ausübung des Bewachungsgewerbes liegt in der Regel dann vor, wenn der Antragsteller einschlägig vorbestraft ist. Dies sind mit Blick auf die gefährdeten Rechtsgüter insbesondere Verbrechen sowie Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, gegen die körperliche Unversehrtheit und gegen die persönliche Freiheit, Vermögensstraftaten, Urkundenfälschung, Haus- und Landfriedensbruch und Vergehen gegen das



Drucksache 48/1/16

... - Die Regelung der Wegzugsbesteuerung sollte um einen Auffangtatbestand (Entstrickung bei Wegfall oder Beschränkung des Besteuerungsrechts) ergänzt werden, um zum Beispiel auch Nutzungsänderungen bei immateriellen Wirtschaftsgütern zu erfassen. - Die Regelung der Niedrigsteuerbelastung sollte sich auf die gesamte Ertragsteuerbelastung (in Deutschland einschließlich der Gewerbesteuer) beziehen.



Drucksache 797/1/16

... Sie gelten ferner mit Ausnahme der Vorschriften des § 9 und des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 nicht für Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.



Drucksache 60/1/16

... 2. Der Bundesrat erinnert daran, dass Frequenzen notwendige Voraussetzung für den Zugang und die Verbreitung von Kulturgütern sind. Dies gilt insbesondere für den Rundfunk und seine terrestrische Übertragung, für die langfristig der Teilbereich 470 MHz bis 694 MHz des in dem Vorschlag genannten Frequenzspektrums benötigt wird.



Drucksache 386/1/16

... 13. Der Bundesrat stellt fest, dass die Landwirtschaft bereit ist, einen angemessenen Beitrag zu den Klimaschutzbemühungen zu leisten. Dieser Beitrag muss jedoch der Sonderrolle dieses Sektors gerecht werden: Die Landwirtschaft dient der Ernährungssicherung und kann im Rahmen der Bioökonomie auch andere wichtige Güter des täglichen Lebens, wie nachwachsende Rohstoffe, bereitstellen. Zudem muss berücksichtigt werden, dass bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen sowie bei der Tierhaltung Emissionen - teils auf Grund natürlicher mikrobieller Umsetzungsprozesse - unvermeidbar sind. Gleichzeitig ist die Land- und Forstwirtschaft der wesentliche Sektor, mit dem diffus vorhandenes Kohlendioxid aus der Atmosphäre in

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Drucksache 386/1/16




2 Hauptempfehlung

Hilfsempfehlung zu Ziffer 5


 
 
 


Drucksache 301/1/16

... Um unnötige bürokratischen Belastungen für die am Bau Beteiligten zu verhindern und Verwendungsbeschränkungen auf Bauwerksebene künftig zu vermeiden, ist eine stringentere Umsetzung der in der BauPVO angelegten Grundsätze in den Normungsverfahren unverzichtbar. Nach den Erwägungsgründen 1, 4 und 5 der BauPVO müssen den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie weder die Sicherheit von Menschen, Haustieren oder Gütern gefährden noch die Umwelt schädigen; angestrebt ist, dass die europäisch harmonisierten Normen die hierfür erforderlichen Bewertungskriterien und Anforderungswerte bereits regelmäßig enthalten. Die BauPVO geht weiter davon aus, dass durch unterschiedliche Leistungsstufen und -klassen der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten in harmonisierten Normen unterschiedliche Niveaus der Grundanforderungen an Bauwerke sowie die klimatischen, geologischen, geografischen und anderen Unterschiede in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt sind. Die europäischen Normungsgremien haben bei der Erarbeitung der ersten Generation der produktbezogenen Normen für europäisch harmonisierte Bauprodukte die vorgesehen Elemente der Schwellenwerte bzw. Leistungsklassen für bauwerksbezogene Anforderungen jedoch häufig nicht genutzt, obwohl Deutschland auf diese Anforderungen hingewiesen und im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen wiederholt eine Nachbesserung der Normen angemahnt hat. Für die Bauunternehmer, die europäisch harmonisierte Bauprodukte auf der Baustelle anwenden, ist es aufgrund unzureichender Leistungserklärungen der Produkthersteller derzeit nur schwierig festzustellen, ob ein europäisch harmonisiertes Bauprodukt für die Verwendung am Bauwerk geeignet ist, das heißt ob durch die Verwendung die bestehenden materiellrechtlichen Anforderungen an das jeweilige Bauwerk erfüllt werden. Darunter leidet nicht nur die Akzeptanz der europäisch harmonisierten Produktnormen für den europäischen Binnenmarkt, sondern die derzeitige Normsituation verfehlt auch das verfolgte Ziel eines durchgängigen Binnenmarktes.



Drucksache 138/16

... In dieser Richtlinie werden die Voraussetzungen und Verfahren für die Ausstellung von Zeugnissen über die Befähigung von Personen, die Binnenschiffe im Güter- und Personenverkehr auf Binnenwasserstraßen in der Union betreiben, sowie für die Anerkennung solcher Befähigungen in den Mitgliedstaaten festgelegt.

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Drucksache 138/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags

1.2. Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen in diesem Bereich

1.3. Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

2.1. Rechtsgrundlage

2.2. Subsidiarität

2.3. Verhältnismäßigkeit

2.4. Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

3.1. Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

3.2. Konsultation der Interessenträger

3.3. Folgenabschätzung

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. FAKULTATIVE Angaben

5.1. Regelungen in Bezug auf die Beobachtung, die Bewertung und die Berichterstattung

5.2. Erläuternde Dokumente

Vorschlag

Kapitel 1
Gegenstand, Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Geltungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Unionsbefähigungszeugnisse

Artikel 4
Verpflichtung der Mitglieder einer Decksmannschaft zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses

Artikel 5
Verpflichtung zum Mitführen eines Unionsbefähigungszeugnisses bei besonderen Tätigkeiten

Artikel 6
Verpflichtung für Schiffsführer zum Besitz besonderer Zulassungen

Artikel 7
Klassifizierung von Binnenwasserstraßen mit maritimem Charakter

Artikel 8
Binnenwasserstraßenabschnitte mit besonderen Risiken

Artikel 9
Anerkennung

Kapitel 3
NACHWEIS von BERUFSQUALIFIKATIONEN

Abschnitt I
Verfahren für die Ausstellung von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Artikel 10
Ausstellung und Gültigkeit von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 11
Ausstellung von besonderen Zulassungen für Schiffsführer

Artikel 12
Verlängerung von Unionsbefähigungszeugnissen

Artikel 13
Entzug von Unionsbefähigungszeugnissen und besonderen Zulassungen

Abschnitt II
Befähigungen

Artikel 14
Anforderungen für Befähigungen

Artikel 15
Beurteilung der Befähigung

Artikel 16
Prüfung unter der Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde

Artikel 17
Zulassung von Ausbildungsprogrammen

Artikel 18
Beurteilung der Befähigung in Bezug auf besondere Risiken

Artikel 19
Einsatz von Simulatoren

Abschnitt III
Fahrzeiten und medizinische Tauglichkeit

Artikel 20
Schifferdienstbuch und Bordbuch

Artikel 21
Medizinische Tauglichkeit

Kapitel 4
VERWALTUNGSBESTIMMUNGEN

Artikel 22
Schutz personenbezogener Daten

Artikel 23
Register

Artikel 24
Zuständige Behörden

Artikel 25
Überwachung

Artikel 26
Evaluierung

Artikel 27
Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Praktiken

Artikel 28
Sanktionen

Kapitel 5
Schlussbestimmungen

Artikel 29
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 30
Ausschuss

Artikel 31
Überprüfung

Artikel 32
Schrittweise Einführung

Artikel 33
Aufhebung

Artikel 34
Übergangsbestimmungen

Artikel 35
Umsetzung

Artikel 36
Inkrafttreten

Artikel 37
Adressaten

ANHÄNGE zur Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/50/EG des Rates und der Richtlinie 91/672/EWG des Rates

Anhang I
Mindestanforderungen in Bezug auf Alter, Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, Befähigung und Fahrzeiten

1. BEFÄHIGUNGEN von MITGLIEDERN einer DECKSMANNSCHAFT auf dem EINSTIEGSNIVEAU

1.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Decksleute

1.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Auszubildende

2. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der BETRIEBSEBENE

2.1. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Matrosen

2.2. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Vollmatrosen

2.3. Mindestanforderungen für Befähigungszeugnisse für Steuerleute

3. BEFÄHIGUNGEN für MITGLIEDER einer DECKSMANNSCHAFT auf der FÜHRUNGSEBENE

3.1. Mindestanforderungen für Unionsbefähigungszeugnisse für Schiffsführer Unionsschiffsführerpatente

3.2. Anforderungen für besondere Zulassungen für das Schiffsführerbefähigungszeugnis Schiffsführerpatent

3.2.1. Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2.2. Radar

3.2.3. Als Brennstoff verwendetes Flüssigerdgas Jeder Bewerber muss

3.2.4. Großverbände

4. BEFÄHIGUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundiger für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundiger für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang II
Grundlegende Anforderungen an die Befähigung

1. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der BETRIEBSEBENE

1.1. Navigation

1.2. Schiffsbetrieb

1.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

1.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

1.5. Wartung und Instandsetzung

1.6. Kommunikation

1.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

2. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN auf der FÜHRUNGSEBENE

2.1. Navigation

2.2. Schiffsbetrieb

2.3. Ladungsumschlag, Ladungsstauung und Fahrgastbeförderung

2.4. Schiffsbetriebstechnik und Elektrotechnik, Elektronik und Leittechnik

2.5. Wartung und Instandsetzung

2.6. Kommunikation

2.7. Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz

3. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere ZULASSUNGEN

3.1. Befahren von Wasserstraßen mit maritimem Charakter

3.2. Radarnavigation

4. GRUNDLEGENDE BEFÄHIGUNGSANFORDERUNGEN für besondere Tätigkeiten

4.1. Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt

4.2. Sachkundige für die Verwendung von Flüssigerdgas LNG als Brennstoff

Anhang III
Grundlegende Anforderungen an die medizinische Tauglichkeit


 
 
 


Drucksache 789/16 (Beschluss)

... Es sollten im erforderlichen Maße alle im Internet offen recherchierbaren Informationen eingeholt werden dürfen. Eine Beschränkung auf eigene Internet-seiten oder eigene Auftritte in sozialen Medien ist nicht zielführend, da häufig gerade über die Seite Dritter Erkenntnisse über das Verhalten von Personen gewonnen werden können. Zudem stellt die Erhebung solcher offenen Erkenntnisse nur einen sehr geringen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar, der angesichts der zu schützenden Güter gerechtfertigt ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 789/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe g § 12 Absatz 3a SÜG

2. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe kkk § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 SÜG

3. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe b § 17 Absatz 4 SÜG


 
 
 


Drucksache 435/16

... es ist in Bezug auf die Verwirklichung des Ausfuhrtatbestandes durch ein Mitglied mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Ausführer die in dem in § 13 Absatz 1 genannten Gebiet ansässige Vertragspartei gilt, wenn die Verfügungsrechte über die Güter einer außerhalb des in § 13 Absatz 1 genannten Gebietes ansässigen Vertragspartei zustehen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:NKR-Nr. 3803: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


Drucksache 66/16 (Beschluss)

... Auch durch die Beteiligung der örtlichen Beiräte bei der Einrichtung von Arbeitsgelegenheiten wird sichergestellt, dass Unternehmen am Markt für Güter und Dienstleistungen keine Wettbewerbsnachteile entstehen und somit reguläre Beschäftigung nicht verdrängt oder beeinträchtigt wird. Eine gesonderte Regelung zur Sicherstellung der Wettbewerbsneutralität ist damit nicht erforderlich (bislang § 16d Absatz 4 SGB II) .

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 66/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1 Absatz 3 Nummer 1 SGB II , Nummer 11 § 14 SGB II

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 5 Absatz 4 SGB II Artikel 2 Nummer 3 § 22 Absatz 4 Satz 5 SGB III

3. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 11b SGB II

4. Zu Artikel 1 Nummer 10 Absatz 15 - neu - § 9 RBEG

5. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 15 Absatz 2 SGB II

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 3b - neu - SGB II

7. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 16 Absatz 5 - neu - SGB II , Nummer 15 § 16g Absatz 2, Absatz 3 - neu - SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

8. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16d Absatz 1 und Absatz 2, Absatz 3 Sätze 1 bis 3, Absätze 4 bis 6, Absatz 8 SGB II

9. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16e Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 3, Nummer 4, Absatz 4 Sätze 01 - neu -, 02 - neu -, Satz 3, Absatz 6 - neu - SGB II , Nummer 42 § 46 Absatz 1a - neu - SGB II

Zu Nummer 14a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 42

10. Zu Artikel 1 Nummer 14a - neu - § 16f SGB II

§ 16f
Freie Förderung

11. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 16h Absatz 4 SGB II

12. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 16i - neu - SGB II

§ 16i
Mehraufwandsentschädigung bei beruflicher Weiterbildung

13. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 18a Absatz 2 - neu - SGB II

14. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu -, Buchstabe c - neu - § 28 Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 Satz 2 - neu - SGB II

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

15. Zu Artikel 1 Nummer 24 Buchstabe b - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 SGB II

16. Zu Artikel 1 Nummer 25 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu -, Buchstabe b - neu - § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 2 SGB II

17. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 1 SGB II

18. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31a Absatz 2, Absatz 3 Satz 3 SGB II

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 31b Absatz 1 Satz 4 SGB II

20. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 1 Satz 1 SGB II

21. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 32 Absatz 2 Satz 2 SGB II

22. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 35 Absatz 4 - neu - SGB II

23. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 37 Absatz 1 Satz 3 - neu - SGB II

24. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 5 Satz 3, Satz 5, Satz 6 - neu - SGB II

25. Zu Artikel 1 Nummer 42 § 46 Absatz 7 Satz 1, Satz 3 SGB II

26. Zu Artikel 2 Nummer 1a - neu - § 9b - neu - SGB III , Nummer 3a - neu - und 3b - neu - § 31 Absatz 3 - neu -, § 45 Absatz 1 Satz 2a - neu - bis 2d - neu SGB III

§ 9b
Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern und öffentlichen Einrichtungen

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

27. Zu Artikel 2 Nummer 3a - neu - § 45 Absatz 1 Sätze 2a - neu - bis 2c - neu - SGB III

28. Zu Artikel 2 Nummer 3a bis 3c - neu - § 45 Absatz 6a - neu - und 6 b - neu -, § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Absatz 2 - neu -, § 79 Absatz 4 - neu - und Absatz 5 - neu - SGB III

29. Zu Artikel 3 Absatz 2a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII

30. Zu Artikel 3 Absatz 8 Nummer 1a - neu - § 34 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 -neu -SGB XII

31. Zu Artikel 3 Absatz 11 § 11 Absatz 6 Satz 2 BKGG

32. Zu Artikel 3 Absatz 12 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 3 § 132 Absatz 4, §§ 133 und 134 SGB IX , Absatz 13 § 68 Nummer 3 Buchstabe c AO

33. Zum Gesetzentwurf insgesamt

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt

35. Zum Gesetzentwurf insgesamt

36. Zum Gesetzentwurf insgesamt

37. Zum Gesetzentwurf allgemein:

38. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 72/2/16

... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.

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Drucksache 72/2/16




Zu Artikel 1 Nummer 7


 
 
 


Drucksache 281/16 (Beschluss)

... "6. landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h." '

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Drucksache 281/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, Nummer 6 - neu - BFStrMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 1 Absatz 4 und 5 BFStrMG


 
 
 


Drucksache 746/16 (Beschluss)

Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs

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Drucksache 746/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Schienengüterverkehrs

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6


 
 
 


Drucksache 15/1/16

... 17. Der Bundesrat erwartet, dass bei der notwendigen Modernisierung des Urheberrechts stets die Auswirkungen auf die bestehenden Finanzierungsmodelle für europäische audiovisuelle Werke berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf kleine, mittelständische Unternehmen und freie Kulturschaffende. Der besonderen Bedeutung von Medien- und Kulturgütern ist durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Gleiches gilt für Besonderheiten nationaler Urhebergesetze zum Schutz von Medien- und Kulturpluralismus wie etwa kollektive Abgaben zur Weiterverteilung an Urheber oder Schrankenregelungen für den breiten Zugang zu Inhalten. Auch die besondere Rolle der Europäischen Verwertungsgesellschaften und der Europäischen Film- und Medienförderungen ist zu berücksichtigen.



Drucksache 311/16

... Die kollaborative Wirtschaft schafft neue Möglichkeiten für Verbraucher und Unternehmer. Nach Ansicht der Kommission kann sie somit einen wichtigen Beitrag zur Entstehung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Europäischen Union leisten, wenn sie auf verantwortungsvolle Weise gefördert und entwickelt wird. Neue, innovative Geschäftsmodelle bergen ein beträchtliches Potenzial zur Steigerung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum. Der Erfolg kollaborativer Plattformen ist für die etablierten Marktteilnehmer und Marktpraktiken zwar mitunter eine Herausforderung, doch indem Einzelpersonen Dienstleistungen anbieten können, werden andererseits neue Beschäftigungschancen, flexible Arbeitsregelungen und neue Einkommensquellen gefördert. Für Verbraucher kann die kollaborative Wirtschaft Vorteile durch neue Dienstleistungen, ein größeres Angebot und niedrigere Preise bringen. Sie kann auch zum Teilen von Wirtschaftsgütern und zu einer effizienteren Ressourcennutzung und damit zur Nachhaltigkeitsagenda der EU und zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft beitragen.

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Drucksache 311/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Zentrale Fragen

2.1. Marktzugangsanforderungen

Plattformen und Dienstleistungsanbieter nach bestehendem EU-Recht

Gewerbliche Erbringung von Dienstleistungen

Erbringung von Dienstleistungen Peerto-Peer

Kollaborative Plattformen

2.2 Haftungsregelung

2.3 Schutz der Nutzer

2.4 Selbständige und Arbeitnehmer in der kollaborativen Wirtschaft

Die EU-Definition des Begriffs Arbeitnehmer

2.5 Besteuerung

Anpassung an neue Geschäftsmodelle

Verringerung des Verwaltungsaufwands

5 Mehrwertsteuer

3. Überwachung

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 137/16 (Beschluss)

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16



Drucksache 650/1/16

... In Artikel 1 Nummer 10 sind in § 16j Absatz 2 die Wörter "im Rahmen des Inverkehrbringens" durch die Wörter ", die der Bewertung von Auswirkungen auf die Schutzgüter nach § 1 Nummer 1 dienen" zu ersetzen.



Drucksache 374/16

Bericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für konventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2015 (Rüstungsexportbericht 2015)



Drucksache 162/16

... Das Übel, welches das Opfer im Falle eines Widerstandes befürchten muss, muss empfindlich sein. Das Merkmal des "empfindlichen Übels" ist der Rechtsprechung aus § 240 Absatz 1, 2. Variante StGB bekannt. Ein empfindliches Übel erfordert nicht, dass das Opfer in der Tatsituation Furcht vor Körperverletzungs- oder Tötungsdelikten haben muss. Die Beeinträchtigung anderer Rechtsgüter, wie zum Beispiel der persönlichen Freiheit oder des Eigentums, können abhängig vom Einzelfall ebenso ein empfindliches Übel darstellen, wie etwa die Sorge, im Weigerungsfall eine Kündigung zu erhalten oder ausländerrechtliche Konsequenzen erdulden zu müssen. Die Furcht vor einem empfindlichen Übel kann auch vorliegen, wenn eine Prostituierte gegen die ihr angetragene sexuelle Handlung nur deshalb keinen Widerstand leistet, weil sie fürchtet, anderenfalls von ihrem Zuhälter geschlagen zu werden. Kein empfindliches Übel dürfte demgegenüber in der Regel vorliegen, wenn das Opfer Scham empfindet oder die Furcht hat, anderenfalls Streitigkeiten mit dem Partner zu riskieren.



Drucksache 67/16 (Beschluss)

... 1. die Anschaffung neuer Gebäude, neuer Eigentumswohnungen, im Teileigentum stehender Räume oder anderer Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, bis zum Ens Jahres der Fertigstellung sowie



Drucksache 555/16

... "Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung nach Satz 1 ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Absatz 1 nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Absatz 3 und 4 besteht. Der Anteil des Verwaltungsvermögens am gemeinen Wert des Betriebs bestimmt sich nach dem Verhältnis der Summe der gemeinen Werte der Einzelwirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens nach § 13b Absatz 3 und 4 zum gemeinen Wert des Betriebs."



Drucksache 72/1/16

... es sowie wegen der faktischen Wirkung eines Berufsverbots im grenzüberschreitenden Personen- und Güterkraftverkehr einen Verstoß gegen Artikel 12 des

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Drucksache 72/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 8 Absatz 4 BKrFQG


 
 
 


Drucksache 603/16 (Beschluss)

... Güterkraftverkehrsgesetz

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Drucksache 603/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu -,

2. Zu Artikel 2 Nummer 1

§ 3a
Verbot des Verbringens der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit im Fahrzeug

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa1 - neu - § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstaben c1 - neu - bis c3 - neu - FPersG


 
 
 


Drucksache 422/16

... "Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen"). Ziel ist, die Verfahrensrechte von Bürgerinnen und Bürgern sowie von anerkannten Umweltvereinigungen zu stärken. Durch den Gesetzentwurf wird die dritte Säule der Aarhus-Konvention - der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten - auf breiterer Basis als bisher in nationales Recht umgesetzt. Durch eine aktive Mitwirkung von Bürgerinnen, Bürgern und Umweltvereinigungen kann Problemen bei der Umsetzung und Anwendung des nationalen und europäischen Umweltrechts effektiv entgegengewirkt werden. Die Eröffnung wirksamer Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Einzelpersonen und Umweltvereinigungen ergänzt und komplettiert die bestehenden Beteiligungsrechte in Planungs- und Zulassungsverfahren. Dies gilt insbesondere für Handlungen einschließlich Unterlassungen, die nicht nur Individualgüter, sondern auch Umweltgüter der Allgemeinheit beeinträchtigen können. Mit einem verbesserten Rechtsschutz wird die Durchsetzung umweltrechtlicher Anforderungen gestärkt und damit den Belangen der Umwelt als einer wesentlichen Komponente der nachhaltigen Entwicklung Geltung verschafft.



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.