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"Gleichbehandlung"
Drucksache 351/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18 /EG/EU des Rates - COM(2017) 253 final
... 1. Der Bundesrat teilt die mit dem Richtlinienvorschlag verfolgte Intention, Eltern und pflegenden Angehörigen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu erleichtern und durch verbesserte Bedingungen der Unterrepräsentation von Frauen im Berufsleben zu begegnen und ihre Laufbahnentwicklung zu unterstützen. Ziel des von der Kommission als Begleitdokument zur Mitteilung "Einführung einer europäischen Säule sozialer Rechte" am 26. April 2017 vorgelegten Richtlinienvorschlags ist es, für Frauen und Männer Chancengleichheit auf dem Arbeitsmarkt und Gleichbehandlung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Der Richtlinienvorschlag möchte damit den sozialen Besitzstand in diesem Bereich aktualisieren und an den heutigen Herausforderungen ausrichten. Damit erfahren die in der Säule der sozialen Rechte niedergelegten Prinzipien ihre erste Konkretisierung auf europäischer Ebene.
Drucksache 314/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung des Sorgeregisters bzw. die Erweiterung der Auskunft nach § 58a SGB VIII führt durch die "Hintertür" ein Sorgerechtsregister für Kinder von zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheirateten Müttern ein, indem dort neben der Abgabe von Sorgeerklärungen und der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gerichtliche Entscheidungen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter erfasst werden sollen. Eine Begründung für eine derartige Ausweitung ist nicht erkennbar, insbesondere nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gegenüber Vätern und miteinander verheirateten Eltern, für die ein solches zentrales Sorgerechtsregister nicht existiert. Das Argument, die - ohnehin beschränkte - Aussagekraft der Bescheinigung über die Alleinsorge der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mutter werde durch die vorgesehene Erweiterung gestärkt, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Eintragung in das Sorgeregister, wenn Sorgeerklärungen abgegeben wurden oder den Eltern die Sorge zum Teil oder vollständig gemeinsam gerichtlich übertragen wurde. Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut beschränkt sich die auf Antrag der Mutter auszustellende Bescheinigung auf die Aussage, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. So kann das Register in der Tat zu irreführenden und potenziell missbräuchlich zu verwendenden Auskünften führen: Hat beispielsweise eine Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, später den Vater ihres Kindes geheiratet, kann sie durchaus eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister erhalten. Erkenntnisse darüber, dass solche Bescheinigungen in Fällen wie dem geschilderten oder bei (Teil)-Entzug der elterlichen Sorge der Mutter missbräuchlich verwendet werden oder, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs argumentiert wird, in größerem Umfang zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen, sind hier nicht vorhanden. Die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 2 kann dem jedenfalls vorbeugen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII
8. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 1 und Absatz 5 Satz 1 SGB VIII
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
27. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
28. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a § 3 Absatz 2 KKG und Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
29. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
30. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
32. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
33. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
34. Zu Artikel 5a - neu - § 54 Absatz 3 SGB XII
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
35. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
36. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
37. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
38. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
39. Zum Gesetzentwurf allgemein Einführung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
40. Zum Gesetzentwurf allgemein Sozialdatenschutzrecht
41. Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
43. Zum Gesetzentwurf insgesamt
aa Stärkung und Weiterentwicklung einer inklusiven Ausrichtung und Praxis in allen Handlungsfeldern und Angeboten der Kinder- und Jugendhilfe
bb Ausbau der Sozialraumorientierung bei den Leistungen des SGB VIII und Verknüpfung von Individualleistungen und Leistungen des Regelsystems
cc Aufwertung von Kindertagesstätten im Hinblick auf ihren präventiven Charakter
Drucksache 693/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates: Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen
Stellungnahme der Bundesregierung zur Entschließung des Bundesrats Gleichbehandlung aller von Assistenzhunden unterstützten Menschen mit Behinderungen schaffen - Assistenzhunde für Menschen mit Behinderungen anerkennen BR-Drs. 742/16 Beschluss vom 10. Februar 2017
Drucksache 643/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Wesentlicher Aspekt der vorgeschlagenen Änderungen ist die Ausdehnung der Fördertatbestände auf Neu- und Ausbau in § 2 Absatz 1 SGFFG. Weitere positive Effekte auf die Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Steigerung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Kapazität des deutschen Schienennetzes und zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene werden mit der Erhöhung der Förderquote auf 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG erreicht. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten als zuwendungsfähig bis zur Höhe von 18 Prozent der Baukosten in § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG beseitigt die bisher bestehende Ungleichbehandlung der NE im Vergleich zum Verfahren bei Förderungen von Vorhaben der DB Netz AG durch den Bund. Die Vorziehung des Antragsschlusses auf den 31. Oktober des der Förderung vorhergehenden Haushaltsjahres in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG gibt der Bewilligungsbehörde des Bundes einen ausreichenden zeitlichen Rahmen zur Prüfung der Zuwendungsanträge und verbessert so die Umsetzung der Projekte. Zusätzlich das bisher festgelegte Priorisierungsverfahren in § 3 Absatz 2 Satz 2 SGFFG so fortentwickelt, dass künftig auch Brückenbauvorhaben und andere Ingenieurbauwerke eine Chance auf Förderung erhalten, wenn die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle beantragten Projekte ausreichen.
Drucksache 494/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2012/2002, der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, EU (Nr.) 1304/2013, (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1307/2013 , (EU) Nr. 1308/2013 , (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013 , (EU) Nr. 223/2014 , (EU) Nr. 283/2014 und (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates
... Jedes Organ der EU müsste Leitlinien ausarbeiten, um die Einflussnahme von Lobbyisten und eine Beschädigung seines Rufes zu vermeiden. Durch diese Leitlinien werden die im Vorschlag bereits eng gezogenen Grenzen ergänzt: Sponsoring wäre nur in Form von Sachleistungen für Veranstaltungen oder Tätigkeiten für Werbezwecke oder aber zur Wahrnehmung der sozialen Verantwortung von Unternehmen erlaubt; es darf weder zu einem Interessenkonflikt führen, noch darf es sich um rein gesellschaftliche Veranstaltungen handeln; es muss den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, Verhältnismäßigkeit, Gleichbehandlung und Transparenz entsprechen, zu einem positiven Bild der Union beitragen und direkt mit dem Kernziel einer Veranstaltung oder einer Maßnahme verbunden sein. Hierzu wird im ersten Halbjahr 2017 ein Pilotprojekt für EU-Delegationen durchgeführt, um praktische Aspekte zu prüfen.
Anhang
1. Vorschlag für eine Haushaltsordnung
Zur Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung
Zur Gefahr der Überkompensation von Begünstigten
Zum Einsatz von Sachverständigen im Rahmen vereinfachter Kostenoptionen
Zu Eventualverbindlichkeiten
Zum gemeinsamen Dotierungsfonds
Zu Bestimmungen über Steuervermeidung für Finanzinstrumente
Zur Ex-ante-Bewertung von Finanzinstrumenten/Vorzugsbehandlung privater Investoren
Zum Sponsoring
2. Vereinfachungsvorschläge in der Dachverordnung
Zur verpflichtenden Anwendung vereinfachter Kostenoptionen
Zu den Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 der Dachverordnung über einen delegierten Rechtsakt
Zur vorgeschlagenen Änderung der Behandlung von Energieeinsparungen in Artikel 61 Absatz 1 der Dachverordnung
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... 20. Das Abkommen sollte den Status und die Rechte von Bürgern der EU-27, die sich im Vereinigten Königreich aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) sowie von Bürgern des Vereinigten Königreichs, die sich in der EU-27 aufhalten (oder aufgehalten haben) und/oder arbeiten (oder gearbeitet haben) nach dem Stand des Unionsrechts zum Austrittstermin wahren, einschließlich jener Rechte, die zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden (z.B. Ruhegehaltsansprüche). Die in dem Abkommen zu diesem Zweck enthaltenen Garantien sollten auf Gegenseitigkeit beruhen und auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Bürger der EU-27 untereinander und mit Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs entsprechend dem einschlägigen unionsrechtlichen Besitzstand fußen. Diese Rechte sollten als unmittelbar durchsetzbare, unverfallbare Rechte der Betroffenen auf Lebenszeit geschützt werden.
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
III.1 Bürgerrechte
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
III.5 Handhabung des Abkommens
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
Drucksache 543/2/17
Antrag des Landes Brandenburg
Reflexionspapier der Kommission zur sozialen Dimension Europas - COM(2017) 206 final
... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass nach Darstellung der Kommission die Option "Begrenzung der sozialen Dimension auf den freien Personenverkehr" eine Teilrücknahme bereits erfolgter Integrationsschritte bedeutet und demzufolge mit einer Aufgabe bereits erzielter Errungenschaften verbunden wäre. Dies würde unter anderem Mindestanforderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie zu zulässigen Arbeits- und Mindestruhezeiten, Mindestansprüche auf bezahlten Urlaub und die Gleichbehandlung bei Teilzeitkräften betreffen. Der Bundesrat fordert daher die Kommission auf, bei allen Szenarien und Optionen zur Zukunft Europas nachdrücklich dafür einzutreten, dass die bereits erzielten sozialpolitischen Errungenschaften gewahrt bleiben. Es ist wenig wahrscheinlich, dass dieses Szenario geeignet ist, den aktuellen Herausforderungen gerecht zu werden. Insbesondere bei Themen, die nicht den Binnenmarkt betreffen und die zum Teil von gesamteuropäischer und globaler Bedeutung sind, wie beispielsweise Migration, würde dieses Szenario einer Rechtszersplitterung Vorschub leisten. Die bei einem Rückzug der EU aus der Regulierung weiterer Bereiche, etwa des Arbeitsschutzrechts, entstehenden Unterschiede könnten in einem "Deregulierungswettlauf nach unten" eine Absenkung der Sozialstandards in einzelnen Mitgliedstaaten und damit auch Wettbewerbsverzerrungen nach sich ziehen.
Drucksache 154/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung
... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.
Drucksache 154/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Begleitgesetzes zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetz es zum Zweck des Ausschlusses extremistischer Parteien von der Parteienfinanzierung - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Soweit hierdurch für Steuerpflichtige eine bisher bestehende Vergünstigung entfällt, liegt hierin gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die anderen Parteien Zuwendungen zukommen lassen, kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 GG. Die Differenzierung zwischen Zuwendungen an verfassungsfeindliche Parteien bzw. Wählervereinigungen und solchen an Parteien bzw. Wählervereinigungen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie den Bestand der Bundesrepublik Deutschland achten, stellt ein sachgerechtes Unterscheidungskriterium dar, welches eine Ungleichbehandlung beider Sachverhalte zu rechtfertigen vermag.
Drucksache 410/17
Verordnung der Bundesregierung
Vierte Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten -Verordnung
... Mit dem neuen Absatz 1 werden für die Betroffenen die möglichen Ansprüche auch nach der rechtsförmlichen Bezeichnung der Krankheit in der Berufskrankheiten-Verordnung aufrechterhalten und damit die Gleichbehandlung aller Versicherten unabhängig vom Zeitpunkt der Erkrankung fortgeführt. Seit der Dritten BKV-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2014 wird der Rückwirkungsregelung daher nicht mehr das ehemals regelmäßig praktizierte sog. Stichtagsprinzip zugrunde gelegt, wonach bei Eintritt der Erkrankung vor einem bestimmten Stichtag eine Entschädigung durch die Unfallversicherung ausgeschlossen ist. Vielmehr soll das Risiko, dass es viele Jahre dauern kann, bis eine Erkrankung nach wissenschaftlichen und rechtlichen Maßstäben als Berufskrankheit anerkannt wird, bei neuen Berufskrankheiten nicht mehr allein von einzelnen Betroffenen getragen werden. Insoweit wird mit der Regelung das Eintreten des Versicherungsfalls auf einen Zeitpunkt vor der Listenaufnahme fingiert. Hierzu gehören die Fälle, in denen die Erkrankung bereits vor der Aufnahme in die Anlage 1 eingetreten war, eine ärztliche Berufskrankheiten-Verdachtsanzeige aber erst nach dem Inkrafttreten der Verordnung gestellt wurde oder dem Unfallversicherungsträger erst nach diesem Zeitpunkt auf sonstige Weise bekannt wurde.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
- Gleichstellungspolitische Relevanz
VI. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Berufskrankheit Nummer 4104
Zu Buchstabe e
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4162, BMAS: Entwurf einer Entwurf einer vierten Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.2 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund, Länder, Kommunen
III. Votum
Drucksache 242/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Zweiundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV )
... Werden gereinigte Abgase über Kühltürme abgeleitet, so verändert sich das Emissions- bzw. Ausbreitungsverhalten dahingehend, dass die Legionellenkonzentration am relevanten Immissionsort erheblich abnimmt. Aus diesem Grund wurden in Anlage 1 die Prüf- und Maßnahmenwerte für Kühltürme angehoben. Dies trifft gleichermaßen auch auf das Abgas von Rauchgasentschwefelungsanlagen zu, soweit das gereinigte Abgas über Kühltürme abgeleitet wird. Demzufolge ist eine Gleichbehandlung geboten.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Zweiundvierzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV)
1. Zu § 1 Absatz 2 Nummer 8 - neu -, 9 - neu - Dem § 1 Absatz 2 sind folgende Nummern 8 und 9 anzufügen:
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
2. Zu § 2 Nummer 1
3. Zu § 2 Nummer 5
4. Zu § 2 Nummer 5
5. Zu § 2 Nummer 15
6. Zu § 2 Nummer 19 - neu -
7. Zu § 3 Absatz 3
8. Zu § 3 Absatz 6 Satz 3 - neu - Dem § 3 Absatz 6 ist folgender Satz anzufügen:
9. Zu § 3 Absatz 8 Satz 2 - neu - Dem § 3 Absatz 8 ist folgender Satz anzufügen:
10. Zu § 4 Absatz 1 Satz 4
11. Zu § 4 Absatz 2 Nummer 1
12. Zu § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu -, § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu -, § 12 Absatz 3 Satz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Zu Abschnitt 5 Überschrift
14. Zu § 13 Absatz 5
15. Zu § 14 Absatz 2
16. Zu § 15 Absatz 2 Satz 1
17. Zu § 15 Absatz 3 - neu - Dem § 15 ist folgender Absatz 3 anzufügen:
18. Zu § 17
19. Zu § 19 Nummer 7
20. Zu § 20
§ 20 Inkrafttreten
21. Zu Anlage 3 Teil 1 Nummer 3
Drucksache 770/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind - COM(2017) 796 final; Ratsdok. 15965/17
... 8. Der Bundesrat befürchtet, dass die geplante Verordnung zu einer verfassungsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung von Herstellern auf dem deutschen Markt führen könnte. Dabei sind Unternehmer, die ihre Waren in Deutschland produzieren und vertreiben, besonders betroffen, da sie die weitergehenden nationalen Regelungen einhalten müssen. Dies kann zu einer Verschiebung von Industrie-Standorten führen.
Drucksache 644/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
... Auch wenn zu Beginn der Förderung die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nur zögerlich abgeflossen sind, werden die mit dem SGFFG eröffneten Fördermöglichkeiten inzwischen immer stärker in Anspruch genommen. Für das Haushaltsjahr 2016 mussten erstmals mehrjährige Vorhaben nach dem in § 3 Absatz 2 SGFFG vorgeschriebenen Verfahren priorisiert werden. Künftig ist eher mit einer noch größeren Nachfrage nach den Fördermitteln zu rechnen. Insbesondere im Hinblick auf die immer mehr fortschreitende rechtliche Gleichbehandlung der betroffenen Eisenbahninfrastrukturen ist eine dauerhafte Erhöhung der verfügbaren Finanzmittel für die NE-Infrastrukturen daher geboten. Wünschenswert wäre eine spürbare Aufstockung der im Bundeshaushalt für die Förderung der NE-Schienenwege bereitgestellten Mittel. Dies würde auch dem Vorgehen des Bundes hinsichtlich des Investitionshochlaufs bei der DB Netz AG entsprechen. Nur durch eine deutliche Aufstockung der Fördermittel können die mit dem SGFFG verfolgten Ziele im Hinblick auf die Schieneninfrastruktur in Deutschland insgesamt erreicht werden.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
Drucksache 277/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... Die Änderung in Nummer 3.1.3 soll die Gleichbehandlung der Basissaatgutpartien der verschiedenen Lupinenarten herstellen (Buchstabe d).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Verordnung
Siebzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über das Artenverzeichnis zum Saatgutverkehrsgesetz
Artikel 2 Änderung der Saatgutverordnung
Artikel 3 Änderung der Erhaltungsmischungsverordnung
§ 5 Überwachung durch Sichtkontrollen und Prüfungen
Artikel 4 Änderung der Pflanzkartoffelverordnung
Artikel 5
Artikel 6
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Länder
b Bund
IV. Weitere Kosten
V. Auswirkungen auf die Umwelt
VI. Nachhaltigkeit
VII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 644/17
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates zur Förderung der Schienenwege der öffentlichen nicht bundeseigenen Eisenbahnen für den Schienengüterfernverkehr durch das Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetz (SGFFG)
... Auch wenn zu Beginn der Förderung die zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel nur zögerlich abgeflossen sind, werden die mit dem SGFFG eröffneten Fördermöglichkeiten inzwischen immer stärker in Anspruch genommen. Für das Haushaltsjahr 2016 mussten erstmals mehrjährige Vorhaben nach dem in § 3 Abs. 2 SGFFG vorgeschriebenen Verfahren priorisiert werden. Künftig ist eher mit einer noch größeren Nachfrage nach den Fördermitteln zu rechnen. Insbesondere im Hinblick auf die immer mehr fortschreitende rechtliche Gleichbehandlung der betroffenen
Drucksache 643/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
... Wesentlicher Aspekt der vorgeschlagenen Änderungen ist die Ausdehnung der Fördertatbestände auf Neu- und Ausbau in § 2 Absatz 1 SGFFG. Weitere positive Effekte auf die Erreichung der mit dem Gesetz angestrebten Steigerung der Qualität, der Verfügbarkeit und der Kapazität des deutschen Schienennetzes und zur Stärkung des Verkehrsträgers Schiene werden mit der Erhöhung der Förderquote auf 75 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionen in § 2 Absatz 1 Satz 1 SGFFG erreicht. Die Berücksichtigungsfähigkeit von Planungskosten als zuwendungsfähig bis zur Höhe von 18 Prozent der Baukosten in § 2 Absatz 1 Satz 3 SGFFG beseitigt die bisher bestehende Ungleichbehandlung der NE im Vergleich zum Verfahren bei Förderungen von Vorhaben der DB Netz AG durch den Bund. Die Vorziehung des Antragsschlusses auf den 31. Oktober des der Förderung vorhergehenden Haushaltsjahres in § 3 Absatz 2 Satz 1 SGFFG gibt der Bewilligungsbehörde des Bundes einen ausreichenden zeitlichen Rahmen zur Prüfung der Zuwendungsanträge und verbessert so die Umsetzung der Projekte. Zusätzlich wird das bisher festgelegte Priorisierungsverfahren in § 3 Absatz 2 Satz 2 SGFFG so fortentwickelt, dass künftig auch Brückenbauvorhaben und andere Ingenieurbauwerke eine Chance auf Förderung erhalten, wenn die verfügbaren Haushaltsmittel nicht für alle beantragten Projekte ausreichen.
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Nach dem im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehenen neuen § 9c soll Strom, welcher zum Antrieb des Kraftfahrzeuges verwendet wird, eine Steuerentlastung erhalten. Diese Steuerentlastung wird befürwortet. Ergänzend sollte Strom, welchen ein Verkehrsunternehmen zur Erzeugung von Wasserstoff verwendet, sofern dieser Wasserstoff für den Betrieb der Kraftfahrzeuge genutzt wird, aus Gründen der Gleichbehandlung auch eine Steuerentlastung erhalten. Bei mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen handelt es sich in Bezug auf die Emissionsfreiheit um eine ebenso förderwürdige Technologie. Es sollte hier keinen Unterschied machen, ob Strom im Rahmen einer Batterie für den Antrieb sorgt oder im Rahmen der Erzeugung von Wasserstoff.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 88/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/65 /EU
/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten - COM(2017) 38 final
... (2) Die RoHS-2-Richtlinie sieht eine Ausnahme (von der allgemeinen Stoffbeschränkung) für Kabel und Ersatzteile für die Reparatur, die Wiederverwendung, die Aktualisierung von Funktionen oder die Erweiterung des Leistungsvermögens der schrittweise in den Geltungsbereich aufgenommenen Gruppen von Elektro- und Elektronikgeräten vor. Andere neu in den Geltungsbereich aufgenommene Elektro- und Elektronikgeräte als medizinische Geräte oder Überwachungs- und Kontrollinstrumente sind jedoch nicht aufgelistet. Dies führt dazu, dass nach dem 22. Juli 2019 keine Ersatzteile mehr verwendet werden dürfen, und zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Die Kommission schlägt deshalb die Einführung einer spezifischen Bestimmung vor, nach der Ersatzteile von der Stoffbeschränkung ausgenommen sind, so dass sämtliche in den Geltungsbereich der RoHS-2-Richtlinie fallenden Elektro- und Elektronikgeräte, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wurden, jederzeit repariert werden können.
Drucksache 38/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU
/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU /EU - ausgenommen werden, um auf europäischer Ebene eine regulatorische Gleichbehandlung ("level playing field") von nationalen und regionalen Förderinstituten herzustellen. Nach einer solchen Ausnahme der Förderinstitute aus der europäischen Bankenregulierung würden sie nach geltender nationaler Gesetzeslage weiterhin [unter das
Drucksache 314/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Kindern und Jugendlichen (Kinder- und Jugendstärkungsgesetz - KJSG )
... Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Erweiterung des Sorgeregisters bzw. die Erweiterung der Auskunft nach § 58a SGB VIII führt durch die "Hintertür" ein Sorgerechtsregister für Kinder von zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht verheirateten Müttern ein, indem dort neben der Abgabe von Sorgeerklärungen und der gerichtlichen Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auch gerichtliche Entscheidungen zum teilweisen oder vollständigen Entzug der elterlichen Sorge der Mutter erfasst werden sollen. Eine Begründung für eine derartige Ausweitung ist nicht erkennbar, insbesondere nicht im Hinblick auf die Ungleichbehandlung gegenüber Vätern und miteinander verheirateten Eltern, für die ein solches zentrales Sorgerechtsregister nicht existiert. Das Argument, die - ohnehin beschränkte - Aussagekraft der Bescheinigung über die Alleinsorge der nicht mit dem Vater ihres Kindes verheirateten Mutter werde durch die vorgesehene Erweiterung gestärkt, vermag in diesem Zusammenhang nicht zu überzeugen. Nach derzeitiger Rechtslage erfolgt eine Eintragung in das Sorgeregister, wenn Sorgeerklärungen abgegeben wurden oder den Eltern die Sorge zum Teil oder vollständig gemeinsam gerichtlich übertragen wurde. Nach dem geltenden Gesetzeswortlaut beschränkt sich die auf Antrag der Mutter auszustellende Bescheinigung auf die Aussage, dass keine Eintragungen im Sorgeregister vorliegen. So kann das Register in der Tat zu irreführenden und potenziell missbräuchlich zu verwendenden Auskünften führen: Hat beispielsweise eine Mutter, die zum Zeitpunkt der Geburt unverheiratet war, später den Vater ihres Kindes geheiratet, kann sie durchaus eine Bescheinigung über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister erhalten. Erkenntnisse darüber, dass solche Bescheinigungen in Fällen wie dem geschilderten oder bei (Teil)-Entzug der elterlichen Sorge der Mutter missbräuchlich verwendet werden oder, wie in der Begründung des Gesetzentwurfs argumentiert wird, in größerem Umfang zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr führen, sind hier nicht vorhanden. Die vorgeschlagene Ergänzung in Absatz 2 kann dem jedenfalls vorbeugen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 1 Absatz 4 Nummer 1 SGB VIII
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 8 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 8a Absatz 1 und Absatz 1
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 9a Satz 2 - neu - SGB VIII
5. Zu Artikel 1 Nummer 7a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 2 SGB VIII
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 13 Absatz 3 Satz 1 SGB VIII
7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b - neu - § 27 Absatz 2 Satz 3 SGB VIII Artikel 1 Nummer 15 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 36a Absatz 4 Satz 2 und Absatz 4a - neu - SGB VIII
11. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 37 Absatz 2 Satz 1 SGB VIII
12. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 38 Absatz 2 Nummer 4 zweiter Halbsatz - neu - SGB VIII
13. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu - * § 41 Absatz 1 und Absatz 3 SGB VIII
14. Zu Artikel 1 Nummer 18a - neu -* § 42 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB VIII
15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b Doppelbuchstaben bb1 - neu - § 45 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 SGB VIII
16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 45a SGB VIII
18. Zu Artikel 1 Nummer 21 § 46 Absatz 3 SGB VIII
19. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 48b SGB VIII
20. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 50 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII
21. Zu Artikel 1 Nummer 26 Buchstabe a Überschrift zu § 58a SGB VIII , Buchstabe b § 58a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und Satz 3 SGB VIII und Buchstabe c § 58a Absatz 2 Satz 1a - neu - SGB VIII
22. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 71 Absatz 5 Satz 2 SGB VIII
23. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 76a Absatz 2 Satz 1 und 2 SGB VIII
24. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
25. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
26. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 SGB VIII
27. Zu Artikel 1 Nummer 39 Buchstabe b § 78f Absatz 2 Satz 2 - neu - SGB VIII
28. Zu Artikel 1 Nummer 45a - neu - § 88a Absatz 3 Satz 3 - neu - SGB VIII
29. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c § 101 Absatz 2 Nummer 13 SGB VIII
30. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 102 Absatz 3 Satz 2 - neu - SGB VIII
31. Zu Artikel 2 Nummer 01- neu - § 2 Absatz 2 Satz 4 - neu - KKG
32. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Absatz 2 KKG
33. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - § 3 Absatz 4 Satz 3a - neu - KKG
34. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 4 Absatz 4 KKG
35. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 5 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 und Satz 1a - neu - KKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
36. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 3 SGB V
37. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 1 SGB V
38. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 73c Satz 2 SGB V
Zu Artikel 4
'Artikel 4 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
41. Hilfsempfehlung zu Ziffer 40
Zu Artikel 5a
'Artikel 5a Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
42. Zu Artikel 6 Nummer 1 § 1632 Absatz 4 BGB und Nummer 3 § 1696 Absatz 3 BGB
43. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe a § 44 Absatz 2a Satz 2 AsylG
44. Zu Artikel 8 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 44 Absatz 3 Satz 1 und Satz 1a - neu - AsylG
45. Zu Artikel 9 Absatz 2 Inkrafttreten
Zum Gesetzentwurf allgemein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung, weitere Kosten
Zu Ziffern 48, 49, 50, 51
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 409/17
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Finanzen
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
... es (BStatG) im Jahr 2013 und der damit verbundenen verpflichtenden Online-Meldung auch zur Intrahandelsstatistik auf die Angabe einer Warenbeschreibung verzichtet wurde. Dies führt dazu, dass Teile und Zubehör, die für die Intrahandelsstatistik unter der Warennummer des Hauptgegenstands gemeldet werden und die ohne diesen ein- oder ausgeführt werden, nicht von den eigentlichen Hauptgegenständen zu unterscheiden sind und somit eine aussagekräftige statistische Zuordnung nicht möglich ist. Außerdem muss für Warensendungen von Teilen und Zubehör bis zu einem Wert von 2 500 Euro eine Gleichbehandlung mit Lieferungen über diesem Wert sichergestellt werden, unabhängig davon, ob bekannt ist, für welche Maschinen, Apparate, Geräte und Instrumente sie bestimmt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Neunzehnte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
4. Weitere Kosten
5. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Drucksache 66/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten
... Der Gesetzentwurf soll zum Anlass genommen werden, dieses rechtlich nachvollziehbare und konsequente Verständnis im Wortlaut des § 312 Nummer 4 FamFG-E widerzuspiegeln. Es gibt keinen ersichtlichen Grund, freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach Landesrecht anders zu behandeln als solche nach § 1906 Absatz 4 BGB. Insoweit zeigt auch der bisherige Regelungsgehalt des § 312 FamFG, dass bei den besonders grundrechtsrelevanten Eingriffen der Unterbringung und Zwangsbehandlung eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung gewünscht wird, unabhängig davon, ob dies auf der Basis des bürgerlichen Rechts oder des öffentlich-rechtlichen Sonder-Ordnungsrechts geschieht (vgl. Grotkopp a. a. O).
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 1901a Absatz 4 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 1906a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 BGB
4. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 312 Nummer 4 FamFG , Nummer 7a - neu - § 321 Absatz 2 FamFG
Drucksache 183/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
... Nach § 30b Absatz 1 Satz 1 BZRG-E sind bei Personen, die die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der EU besitzen, künftig die im Herkunftsland gespeicherten Strafregistereintragungen in das Führungszeugnis aufzunehmen. Aufgrund des automatisiert durchgeführten Datenaustauschs über ECRIS bedeutet die Ausstellung des Europäischen Führungszeugnisses gegenüber der Ausstellung von Führungszeugnissen für deutsche Staatsangehörige keinen erhöhten Verwaltungsaufwand mehr. Eine erhöhte Gebühr ist daher nicht mehr gerechtfertigt. Die bisher getrennten Gebührentatbestände für die Ausstellung eines Führungszeugnisses nach § 30 oder § 30a BZRG einerseits und eines Europäischen Führungszeugnisses nach § 30b BZRG andererseits sollen daher - auch im Interesse einer Gleichbehandlung aller EU-Bürgerinnen und -Bürger - unter Nummer 1130 KV JVKostG mit einer einheitlichen Gebührenhöhe von 13 Euro zusammengefasst werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 7 Aussetzung zur Bewährung; Vorbehalt der Entscheidung über die Aussetzung.
§ 20a Änderung von Personendaten.
§ 21a Protokollierungen
§ 48 Anordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung
Artikel 2 Änderung des Justizverwaltungskostengesetzes
Artikel 3 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 54
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3933, BMJV: Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (7. BZRGÄndG)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
II.4 1:1 Umsetzung gold plating
III. Votum
Drucksache 184/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014
über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten
... Die derzeitige Beschränkung der Weitergabe von Anhaltspunkten bei verbotswidrigem Verhalten auf strafbare Fälle ist nicht sachgerecht, da auf diese Weise zwischen verbotener Ein-/Ausfuhr persönlich und verbotener Ein-/Ausfuhr per Post differenziert wird. Aus Gründen der Gleichbehandlung muss auch im Fall von Postsendungen eine Sanktionierung von Rechtsverstößen durch Ordnungswidrigkeiten ermöglicht werden. Es muss verhindert werden, dass zum Beispiel Reisende in Kenntnis des grundrechtlichen Schutzes des Brief- und Postgeheimnisses artgeschützte Gegenstände vorsorglich per Post schicken.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
§ 40a Maßnahmen gegen invasive Arten
§ 40b Nachweispflicht und Einziehung bei invasiven Arten
§ 40c Genehmigungen
§ 40d Aktionsplan zu Pfaden invasiver Arten
§ 40e Managementmaßnahmen
§ 40f Beteiligung der Öffentlichkeit
§ 47 Einziehung und Beschlagnahme
§ 48a Zuständige Behörden in Bezug auf invasive Arten
§ 51a Überwachung des Verbringens invasiver Arten in die Union
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
§ 28a Invasive Arten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Für Bürgerinnen und Bürger
b Für die Wirtschaft
c für die öffentliche Verwaltung
aa für den Bund
bb für die Länder
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
I. Zu Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
II. Zu Artikel 2 Änderung des Gesetzes über d/e Umweltverträglichkeitsprüfung
III. Zu Artikel 3 Änderung des Bundesjagdgesetzes
IV. Zu Artikel 4 Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3272, BMUB: Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbringung invasiver gebietsfremder Arten
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
III. Ergebnis
Drucksache 39/17
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
... - Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme werden aufgrund der vergleichbaren Betriebsgefahr künftig im Wesentlichen gleich behandelt. Aus dieser Gleichbehandlung resultieren Beschränkungen für den Betrieb von Flugmodellen (z.B. eine Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse bei Betrieb eines Flugmodells mit mehr als 2 Kilogramm Startmasse) und gleichzeitig Erleichterungen für den Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen (z.B. Wegfall der bisher bestehenden generellen Erlaubnispflicht). - Der Betrieb von unbemannten Fluggeräten (d.h. sowohl von unbemannten Luftfahrtsystemen wie auch von Flugmodellen) mit einer Startmasse von mehr als fünf Kilogramm wird generell unter Erlaubnisvorbehalt gestellt. Die Erlaubnis wird nur dann erteilt, wenn der Aufstieg keine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs und die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, einschließlich datenschutzrechtlicher Belange, bedeutet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Länder
2. Bund
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 2 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
Abschnitt 5a Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21a Erlaubnisbedürftiger Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21b Verbotener Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen
§ 21c Zuständige Behörde
§ 21d Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten; anerkannte Stellen
§ 21e Bescheinigungen zum Nachweis ausreichender Kenntnisse und Fertigkeiten zum Betrieb von Flugmodellen
§ 21f Ausweichregeln für unbemannte Fluggeräte
Artikel 3 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt
Im Einzelnen:
- Einführung einer Kennzeichnungspflicht:
- Betriebsbeschränkungen:
- Auswirkungen auf unbemannte Luftfahrtsysteme:
- Einführung einer Pflicht zum Nachweis bestimmter Kenntnisse und Fertigkeiten:
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand Verwaltung
a Erfüllungsaufwand für den Bund
b Erfüllungsaufwand für Länder
IV. Sonstige Auswirkungen
1. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
2. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
§ 21a
b § 21b
Absatz 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer n
Nummer 6
Nummer 7
Nummer 8
Nummer 9
Nummer 10
Absatz 2
Absatz 3
c § 21c
d § 21d
e § 21
f § 21f
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3614, BMVI: Entwurf einer Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Weitere Kosten
Verwaltung Bund, Länder/Kommunen
4 Bund
4 Länder
II.2 ‚One in one out‘-Regelung
Drucksache 233/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes
... nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen im Sinne der
Drucksache 74/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/97
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb und zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetz es
... Beratung als die Abgabe einer persönlichen Empfehlung an einen Kunden definiert, die entweder auf dessen Wunsch oder auf die Initiative des Versicherungsvertreibers erfolgt. Bei Erhalt der Ausnahmeregelung in § 6 Absatz 6 VVG sollte eine entsprechende Vorschrift auch in § 61 VVG für den Fernabsatz durch Versicherungsvermittler ergänzt werden, um eine Gleichbehandlung aller Vertriebswege sicherzustellen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 1 Satz 6, Satz 9 und 10 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 2 GewO
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 34d Absatz 8 Nummer 1 GewO , Artikel 3 Nummer 8 § 66 Satz 1 VVG
6. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c § 48 Absatz 2 Satz 5 VAG
7. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48a Absatz 4, 6 VAG
8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 48c VAG
9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe d § 6 Absatz 6 VVG
10. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 VVG
11. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 7b Absatz 2 VVG
12. Zu Artikel 3 Nummer 7
Drucksache 189/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) - COM(2016) 767 final; Ratsdok. 15120/16
... 42. Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Ausführungen im Anhang V des Richtlinienvorschlags unter Abschnitt C Nummer 6 und VI unter Abschnitt B Nummer 6 zur Methodologie zu der Möglichkeit der Berücksichtigung von Emissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken sehr allgemein gefasst sind und einen weiten Interpretationsspielraum zulassen. Ein transparentes Verfahren zur Nachweisanerkennung bzw. -koordinierung auf europäischer Ebene ist nicht vorgesehen. Daher bittet er die Bundesregierung, sich bei der Kommission für klare und transparente Regelungen einzusetzen, um somit mögliche Ungleichbehandlungen von Wirtschaftsbeteiligten über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu vermeiden.
Drucksache 119/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87 /EG
/EG zur Aufrechterhaltung der derzeitigen Einschränkung ihrer Anwendung auf Luftverkehrstätigkeiten und zur Vorbereitung der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus ab 2021 - COM(2017) 54 final
... Bei der Überprüfung des EU-EHS für den Zeitraum 2021-2030 war eine Bewertung der geltenden EU-EHS-Richtlinie Teil der Folgenabschätzung und floss in die Bewertung der Politikoptionen ein. Das EU-EHS für den Luftverkehr wurde keiner speziellen Ex-postBewertung oder Eignungsprüfung unterzogen, da es nie mit seinem vollen Anwendungsbereich, wie er ursprünglich konzipiert war, eingesetzt wurde. Der Anwendungsbereich des EU-EHS für den Luftverkehr wurde auf der Grundlage eingehender Bewertungen geändert, bei denen die im Zusammenhang mit den ursprünglich geplanten Maßnahmen vorgebrachten Bedenken und Widerstände berücksichtigt wurden, während gleichzeitig die Gleichbehandlung aller Betreiber auf denselben Routen aufrechterhalten wurde. In der Folgenabschätzung von 20131 zum Vorschlag der Verordnung (EU) Nr.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 28a
Artikel 28b
Artikel 28c
Anhang I
Artikel 1
Artikel 28b Berichterstattung durch die Kommission über die Anwendung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO
Artikel 28c Bestimmungen für die Überwachung, Berichterstattung und Prüfung für die Zwecke des globalen marktbasierten Mechanismus
Artikel 2
Drucksache 121/1/17
... im Hinblick auf die Privilegierung von Kinderlärm auf Sport- und Freizeitanlagen ist notwendig. Eine aktuell praktizierte Unterscheidung und damit Ungleichbehandlung von Kindern bzw. Jugendlichen auf und außerhalb von Sportanlagen wird dadurch beseitigt.
Drucksache 38/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2013/36 /EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen - COM(2016) 854 final; Ratsdok. 14776/16
... /EU - ausgenommen werden, um auf europäischer Ebene eine regulatorische Gleichbehandlung ("level playing field") von nationalen und regionalen Förderinstituten herzustellen. Nach einer solchen Ausnahme der Förderinstitute aus der europäischen Bankenregulierung würden sie nach geltender nationaler Gesetzeslage weiterhin unter das
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 17. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich, dass der Anwendungsbereich der Verordnung für alle Marktteilnehmenden gelten soll, die funktional gleichwertige Kommunikationsdienste für Endnutzerinnen und -nutzer in der Union anbieten, unabhängig davon, ob der Anbieter für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste von den Endnutzerinnen und -nutzern eine Bezahlung verlangt. Damit werden weitgehend gleiche Datenschutz-Regelungen für klassische Telekommunikationsdienste sowie neue Internetdienste, sogenannte Over-the-Top-Anbieter, geschaffen, die eine interpersonelle Kommunikation wie Voice-over-IP-Telefonie, Sofortnachrichtenübermittlung (Messengerdienste) und webgestützte E-Mail-Dienste ermöglichen. Der Bundesrat stellt fest, dass mit dieser Festlegung eine wichtige Forderung aus seiner Entschließung vom 22. April 2016 (BR-Drucksache 88/16(B)) nach einer stärkeren Gleichbehandlung von Substitutionsprodukten für Telekommunikationsdienste, wie etwa Messengerdienste, umgesetzt wird. Der Schutz von Grundrechten sollte nicht allein der Selbstregulierung der Branche überlassen werden.
Drucksache 661/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen
... Die derzeit für kleine Unternehmen geltende Regelung soll die Befolgungskosten für KMU senken, ist aber nicht für ein auf dem Bestimmungsland beruhendes System geeignet. Es sollte angepasst werden, um die Gleichbehandlung der KMU unabhängig vom Ort ihrer Niederlassung in der EU zu gewährleisten und um sie zu grenzüberschreitenden Aktivitäten und zur Nutzung der Möglichkeiten des Binnenmarktes zu ermutigen.
1. Einleitung - auf dem Weg zu einem EINHEITLICHEN Europäischen MEHRWERTSTEUERRAUM
2. Ergebnisse SEIT der Annahme des MEHRWERTSTEUER-AKTIONSPLANS
2.1 Anpassung des Mehrwertsteuersystems an die digitale Wirtschaft und Vorbereitung eines modernen Ansatzes für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
2.1.1. Vorschläge zur Mehrwertsteuer im elektronischen Geschäftsverkehr
2.1.2. Vorschlag zur Mehrwertsteuer bei elektronischen Veröffentlichungen
2.2 Gezielte Betrugsbekämpfungsmaßnahmen 2.2.1. Verbesserung des Steuereinzugs und der Zusammenarbeit der Behörde
2.2.2. Befristete Ausnahme
3. Umsetzung der künftigen Vorschläge
3.1 Auf dem Weg zu einem robusten, einheitlichen europäischen Mehrwertsteuerraum
3.1.1. Umsetzung der ersten Stufe des endgültigen Mehrwertsteuersystem
3.1.1.1. Erster Teilschritt: Paket für das endgültige Mehrwertsteuersystem Oktober 2017
3.1.1.2. Zweiter Teilschritt: Ausführliche technische Bestimmungen für die Umsetzung des endgültigen Mehrwertsteuersystems 2018
3.1.2. Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs heute: Bessere Verwaltungszusammenarbeit bringt raschere Ergebnisse
3.1.3. Auf dem Weg zu effizienteren Steuerverwaltungen
3.2 Auf dem Weg zu einem moderneren Ansatz für die Festsetzung der Mehrwertsteuersätze
3.3 Auf dem Weg zu einem Mehrwertsteuerpaket für KMU
4. Schlussfolgerung
Drucksache 233/17
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes -Immissionsschutzgesetz - BImSchG )
... nicht benannt. Diese Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen einerseits und Sportanlagen im Sinne der
Drucksache 275/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 957. Sitzung des Bundesrates am 12. Mai 2017
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen
... Der Bundesrat bittet im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, ob die asylrechtliche Schlechterstellung des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten mit dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot (Artikel 3 Absatz 1 des
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 1303 Satz 2 BGB ,
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 1314 Absatz 1a -neu- BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 1315 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b BGB
4. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3
Zu Artikel 1 Nummer 5
5. Zu Artikel 4 Änderung des Asylgesetzes
Drucksache 232/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
... § 3 Absatz 3 bewirkt die Gleichbehandlung von Organisationseinheiten, wie zum Beispiel Büros oder Sekretariaten, mit den internationalen Organisationen. Diesen Organisationseinheiten kommen bisweilen wichtige Aufgaben innerhalb der internationalen Organisation zu; bisweilen haben sie unter den Organen der internationalen Organisation eine hervorgehoben Stellung inne. Sekretariate etwa nehmen neben den reinen Verwaltungsaufgaben oftmals auch sogenannte Regierungsaufgaben innerhalb der internationalen Organisation wahr. Dies rechtfertigt ihre grundsätzliche Gleichbehandlung mit den internationalen Organisationen. Diesen Organisationseinheiten sollen daher ebenfalls Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3 gewährt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes über Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen in der Bundesrepublik Deutschland als Gaststaat internationaler Einrichtungen (Gaststaatgesetz)
Artikel 1 Gaststaatgesetz
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Internationale Organisationen
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 3 Internationale Organisationen
§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
§ 5 Verordnungsermächtigung für Sitzabkommen
Kapitel 2 Unmittelbar geltende Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 6 Unverletzlichkeit des Sitzgeländes
§ 7 Auf dem Sitzgelände anwendbare Bestimmungen
§ 8 Unverletzlichkeit der Archive und aller Unterlagen der internationalen Organisation
§ 9 Schutz des Sitzgeländes und seiner Umgebung
§ 10 Immunität der internationalen Organisation, Gelder, Guthaben und sonstige Vermögenswerte
§ 11 Befreiung von direkten Steuern
§ 12 Befreiungen und Vergütungen von der Umsatzsteuer
§ 13 Befreiungen und Vergütungen bei den besonderen Verbrauchsteuern
§ 14 Befreiungen von Zöllen, Verboten, Beschränkungen
§ 15 Erleichterungen im Nachrichtenverkehr
§ 16 Einreise, Aufenthaltstitel
§ 17 Passierschein und Bescheinigung der Vereinten Nationen, Reisedokumente anderer internationaler Organisationen
§ 18 Mitteilung zum Personal, Ausstellung von Ausweisen
§ 19 Soziale Sicherheit
§ 20 Zugang zum Arbeitsmarkt für unmittelbare Angehörige sowie Ausstellung von Visa und Aufenthaltserlaubnissen an Hausangestellte
§ 21 Personen, die aus dem Dienst bei der internationalen Organisation ausscheiden
§ 22 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen der Vertreter der Mitglieder
§ 23 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen für Bedienstete der internationalen Organisation
Kapitel 3 Weitere Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
§ 24 Bedienstete der internationalen Organisation vergleichbar der Stufe P-4 der Vereinten Nationen
§ 25 Sachverständige im Auftrag
§ 26 Kongresse, Seminare, ähnliche Veranstaltungen
Teil 3 Weitere internationale Einrichtungen
Kapitel 1 Internationale Institutionen
§ 27 Internationale Institutionen; Verordnungsermächtigung
§ 28 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 2 Quasizwischenstaatliche Organisationen
§ 29 Quasizwischenstaatliche Organisationen, Verordnungsermächtigung
§ 30 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Kapitel 3 Sonstige internationale Einrichtungen
§ 31 Sonstige internationale Einrichtungen; Verordnungsermächtigung
§ 32 Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen
Teil 4 Internationale Nichtregierungsorganisationen
§ 33 Internationale Nichtregierungsorganisation
§ 34 Steuerliche Vergünstigungen; Anerkennung der Gemeinnützigkeit
§ 35 Aufenthaltsrechtliche Begünstigung
§ 36 Sozialversicherungsbeiträge
§ 37 Zugang zum Arbeitsmarkt für Bedienstete und unmittelbare Angehörige
Teil 5 Schlussbestimmungen
§ 38 Beachtung der Gesetze, Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden
§ 39 Beilegung von Streitigkeiten
§ 40 Einhaltung der Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, Maßnahmen bei Missbrauch
§ 41 Verhältnis zu bestehenden Abkommen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
B. Lösung
II. Alternativen
III. Gesetzgebungszuständigkeit
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
B. Besonderer Teil
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Teil 2 - Internationale Organisationen
Kapitel 1 Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Kapitel 2
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Teil 3 - Weitere internationale Einrichtungen
Erstes Kapitel
Zu § 27
Zu § 28
Kapitel 2 Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Teil 4 - Internationale Nichtregierungsorganisationen
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Teil 5 - Schlussbestimmungen
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu Artikel 2
Drucksache 628/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)
... Auf Grund der besonderen Bedeutung des Ehrenamtes für die Gesellschaft muss eine dauerhafte Regelung geschaffen werden, um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige von einer Hinzuverdienstanrechnung auszunehmen. Bei einer Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst würde zukünftig die Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen, zurückgehen. Im Interesse einer Gleichbehandlung soll diese Regelung für alle ehrenamtlich Tätigen gelten.
Drucksache 410/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Drittes Pflegestärkungsgesetz - PSG III)
... a) Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass überprüft werden sollte, wie bestehende Ungleichbehandlungen zulasten Angehöriger von Pflegebedürftigen gegenüber Angehörigen von Empfängern der Leistungen "Grundsicherung im Alter" ausgeglichen werden können.
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... aus steuersystematischen Gründen und zur Vermeidung von Missbrauch nach wie vor für erforderlich, um die Möglichkeiten zu steuerlichen Gestaltungen zu vermeiden, die sich aus der derzeitigen Ungleichbehandlung von Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen ergeben.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
Drucksache 42/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... 4. Der Bundesrat hält zudem eine generelle Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des
Drucksache 812/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
... Dieses System hat in den letzten Jahren grundsätzlich funktioniert, jedoch auch erhebliche Schwachstellen offenbart. Der Terroranschlag von Dschibuti vom Mai 2014, bei dem drei deutsche zivile Fachkräfte schwer verletzt wurden, hat Defizite und entsprechenden Reformbedarf noch einmal besonders verdeutlicht. Auch hat sich gezeigt, dass die Leitidee des SekG - weitgehende Eigenverantwortung der Fachkräfte bei Vorsorge und Abschluss von Versicherungen - in der Praxis nicht ausreichend greift. Zudem hat die als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung an die Sekundierten zu steuerlichen Ungleichbehandlungen geführt, die vom Gesetzgeber in der Form nicht vorgesehen waren. Insgesamt offenbart das Sekundierungswesen damit große Defizite.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention (Sekundierungsgesetz - SekG)
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Persönlicher Anwendungsbereich, Subsidiarität
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verträge zur Sekundierung
§ 4 Sekundierende Einrichtungen
Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
§ 5 Altersvorsorge
§ 6 Absicherung bei Krankheit und Pflegebedürftigkeit
§ 7 Absicherung gegen Haftungsrisiken
§ 8 Reisekosten
§ 9 Zusätzliche vertragliche Leistungen
§ 10 Bestand der Leistungen
Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
§ 11 Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung
§ 12 Übergangsvorschrift
Artikel 2 Änderungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderungen des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
7. Befristung
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeines
Zu § 1
Zu § 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Abschnitt 2 Leistungen an die sekundierten Personen
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu Abschnitt 3 Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Zeitraum der Sekundierung
Zu § 11
Zu Absatz 3
Zu § 12
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3941 AA: Entwurf eines zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
II.2 Votum
Drucksache 84/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern in diesen Fällen ein längerer Zeitraum als drei Monate zugestanden werden muss. Zugunsten der Beseitigung der Rechtsunsicherheit für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut hält der Bundesrat eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes für angemessen. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll diese Frist auch für nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Neuverträge gelten. Insoweit scheint eine Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen sachgemäß.
Drucksache 18/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts
... Gleichbehandlungsgesetz
Zum Gesetzentwurf insgesamt
Zu Ziffer 2
Drucksache 603/16
... Für die Wirtschaft entsteht ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von 130 000 Euro, da die Möglichkeit einer unbefristeten Erteilung der nationalen Güterkraftverkehrserlaubnis entfällt. Hierdurch wird eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zur EU-Gemeinschaftslizenz ausgeglichen. Eine Kompensation ist daher nicht erforderlich.
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern
Artikel 4 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 5 Änderungen des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Erfüllungsaufwand
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
V. Weitere Kosten
VI. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VII. Nachhaltigkeit
B. Besonderer Teil - zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Nummer 1
Nummer 2
Nummer 3
Nummer 4
Nummer 5
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2 Nummer 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Drucksache 580/16
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Chemikalien -Klimaschutzverordnung
... - In § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Buchstabe a wird für bestimmte anspruchsvolle Tätigkeiten an Kälteanlagen in Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern sowie elektrischen Schaltanlagen der Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung eingeführt, um eine Gleichbehandlung mit Personen, die vergleichbar anspruchsvolle Tätigkeiten in anderen, bereits bisher geregelten Sektoren (§ 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2, Kälte- und Klimaanlagen, Wärmepumpen, Lösungsmittel) ausführen und ebenfalls eine Berufsausbildung nachweisen müssen, zu gewährleisten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten für die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Sonstige Betreiberpflichten
§ 9 Inverkehrbringen, Verkauf und Kauf fluorierter Treibhausgase
§ 11 Straftaten
Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Anpassung der Sachkundeanforderungen
2. Redaktionelle Anpassungen und Streichung von Regelungen
3. Klarstellungen
4. Sanktionierung
III. Ermächtigungsgrundlagen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
V. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
VI. Nachhaltigkeitsaspekte
VII. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VIII. Erfüllungsaufwand
1 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Zu a Streichung von Regelungen im Hinblick auf EU-Recht
- Dichtheitskontrollen für Kälteanlagen auf Kühllastkraftfahrzeugen und Kühlanhängern
- Streichung der Kennzeichnungspflicht in § 7 Abs. 1
Zu b Streichung von Übergangsregelungen
- Streichung der Ausnahmeregelung für Leckagegrenzwerte
- Streichung der Übergangsregelungen in § 9 alt
Zu c Anpassung der Regelungen für Sachkundebescheinigungen und Betriebszertifikate
- Anforderungen in § 5 Absatz 1
- Sachkundeanforderungen in § 5 Absatz 2
- Unternehmenszertifikate nach § 6
Zu d Sonstige Präzisierungen von EU-Regelungen
- Ergänzung von Betreiberpflichten im Hinblick auf den Einsatz sachkundigen Personals
a Kennzeichnung
b Inverkehrbringen, Verkauf, Kauf
2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Zu a Betreiberpflichten
Zu b Kaufverbote
3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a Übergangsregelung für Leckagegrenzwerte
b Sachkundeanforderungen
IX. Weitere Kosten
X. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3621: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung
I. Zusammenfassung
Im Einzelnen
1. Erfüllungsaufwand
2. 1:1-Umsetzung von EU-Recht
Drucksache 769/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetz es (Artikel 90, 91c, 104b, 104c, 107, 108, 109a, 114, 125c, 143d, 143e, 143f, 143g)
... Gemäß dem neuen Absatz 4 kann der Bund den Ländern Bremen und Saarland ab dem 1. Januar 2020 angesichts ihrer im Vergleich zu den übrigen Ländern besonders schwierigen Haushaltslage Sanierungshilfen gewähren. Sie sollen es den Ländern ermöglichen, die Vorgabe eines strukturell ausgeglichenen Haushalts gemäß Artikel 109 Absatz 3 einzuhalten und die Ursachen für die fehlende Fähigkeit zur eigenständigen Einhaltung dieser Vorgaben zu überwinden. Dafür sind unter anderem ein Abbau der übermäßigen Verschuldung sowie Maßnahmen zur Stärkung und Stabilisierung der Wirtschafts- und Finanzkraft erforderlich. Die Gewährung der Hilfen ist mit Blick auf den Grundsatz der föderalen Gleichbehandlung im Zeitablauf an das Fortbestehen der im Vergleich zu den übrigen Ländern besonders schwierigen Haushaltslage geknüpft. Das Nähere wird in einem Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Grundgesetzes
Artikel 104c
Artikel 143e
Artikel 143f
Artikel 143g
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Teil A des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs
Finanzhilfen Seehäfen/ Gemeindeverkehrsfinanzierung
4 Sanierungshilfen
Stärkung des Stabilitätsrates
2. Teil B des Beschlusses vom 14. Oktober 2016 Digitalisierung
Infrastrukturgesellschaft Verkehr
Bessere Förderung von Investitionen
Kontrollrechte bei Mitfinanzierung von Länderaufgaben
4 Steuerverwaltung
Geltungsdauer/ Übergangsregelung
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Unterziffer aa
Zu Unterziffer bb
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 143e
Zu Artikel 143f
Zu Artikel 143g
Zu Artikel 2
Drucksache 116/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte - COM(2016) 127 final
... a. Die Gleichbehandlung wird unabhängig vom Arbeitsvertrag gewährleistet, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Die falsche Anwendung oder der Missbrauch prekärer und befristeter Arbeitsverhältnisse wird verhindert.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Warum eine europäische Säule sozialer Rechte?
2.1 Eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft
2.2 Überwindung der Krise mit Blick auf die Zukunft
2.3 Auf dem Weg zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion
2.4 Nutzung eines reichen Erfahrungsschatzes
3. Die europäische Säule sozialer Rechte: Rolle, Umfang und Rechtscharakter
3.1 Festlegung von Grundsätzen, die den Realitäten von heute und morgen gerecht werden
3.2 Ein Mehrwert für den Euro-Raum und die gesamte EU
4. Ziele der Konsultation
4.1 Angestrebte Ergebnisse
4.2 Mobilisierung für die Debatte
4.3 Strukturiertes Feedback
4.4 Informationen zur Debatte
5. Fragen für die Konsultation
Zur europäischen Säule sozialer Rechte
Anhang Erster vorläufiger Entwurf einer europäischen Säule sozialer Rechte im Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einleitung einer Konsultation über eine europäische Säule sozialer Rechte
3 Erläuterungen
Kapitel I CHANCENGLEICHHEIT und ARBEITSMARKTZUGANG
1. Fertigkeiten, Bildung und lebenslanges Lernen
2. Flexible und sichere Arbeitsverträge
3. Sichere Berufsübergänge
4. Aktive Unterstützung für Beschäftigung
5. Geschlechtergleichstellung und Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben
6. Chancengleichheit
Kapitel II FAIRE Arbeitsbedingungen
7. Beschäftigungsbedingungen
8. Löhne und Gehälter
9. Arbeitsschutz
10. Sozialer Dialog und Einbeziehung der Beschäftigten
Kapitel III ANGEMESSENER und NACHHALTIGER SOZIALSCHUTZ
11. Integrierte soziale Leistungen und Dienste
12. Gesundheitsversorgung und Krankenleistungen
13. Renten und Pensionen
14. Arbeitslosenleistungen
15. Mindesteinkommen
16. Menschen mit Behinderung
17. Langzeitpflege
18. Kinderbetreuung
19. Wohnraum
20. Zugang zu essenziellen Dienstleistungen
Drucksache 761/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
- COM(2016) 815 final; Ratsdok. 15642/16
... zu Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG. Es muss klargestellt werden, dass das Gleichbehandlungsgebot aus Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.
Drucksache 813/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz - 2. FiMaNoG)
... Der Gesetzentwurf geht über diese Vorgabe der Richtlinie hinaus. Nach dem neu gefassten § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG soll der unabhängige Honorar-Anlageberater monetäre Zuwendungen dann annehmen dürfen, wenn kein gleich geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Fraglich ist, wann ein gleich geeignetes Finanzinstrument vorliegt. Aus der abweichenden Behandlung von Zuwendungen im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung und unabhängigen Honorar-Anlageberatung resultiert eine Ungleichbehandlung. Bei der Finanzportfolioverwaltung dürfen Zuwendungen nicht angenommen und behalten werden. Eine Annahme ist somit gestattet, wenn die Zuwendungen herausgegeben werden (vgl. § 64 Absatz 7 Satz 3 WpHG). Demgegenüber ist es dem unabhängigen Honorar-Anlageberater von Vornherein nur unter den Voraussetzungen des § 64 Absatz 5 Satz 3 WpHG gestattet, monetäre Zuwendungen anzunehmen. Er darf auch dann keine Zuwendungen annehmen, wenn er diese unverzüglich nach der Annahme an den Kunden der Dienstleistung auskehren will. Für ihn besteht ein Zwang bei der Produktauswahl zu prüfen, ob ein anderes, geeignetes Finanzinstrument ohne Zuwendung erhältlich ist. Dies ist nicht von der Richtlinie
Drucksache 277/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr
... (Streichung des Wortes "privaten") werden auch dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Nutzung überlassene Kraftfahrzeuge in die Steuerbefreiung einbezogen. Dies dient zum einen der Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes oder ein zur Nutzung überlassenes Fahrzeug handelt. Zum anderen stärkt es den Anreiz für Arbeitgeber, ihre Fahrzeugflotte auf Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge umzurüsten.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
2. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 3 Nummer 46 EStG
3. Zu Artikel 2 Nummer 1
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 230/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Mutterschutzrechts
... /EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen vom 5. Juli 2006 und der Richtlinie
1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:
3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1
Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG
6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG
7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG
8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG
10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG
11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG
12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG
Zum Gesetzentwurf insgesamt
17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit
Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Als Trägerin der Anstalt ist die Finanzagentur auch Trägerin der Aufgaben der FMSA und deren Beschäftigten in besonderer Weise verpflichtet. Daher wird der Bund als Alleineigentümer der Finanzagentur darauf hinwirken, dass auch die Finanzagentur Verträge mit denjenigen Beschäftigten abschließt, die mit den Aufgaben nach § 8a in der Anstalt verbleiben. Die Anstellungsverträge sollen sich zunächst auf die Aufgabenerfüllung bei der FMSA beziehen, aber auch weitere Einsatzmöglichkeiten in der Finanzagentur ermöglichen. Hierdurch soll im Sinne einer langfristigen Mitarbeiterperspektive die Möglichkeit geschaffen werden, dass Beschäftigte der FMSA mit den Aufgaben nach § 8a auch für sonstige Aufgaben der Finanzagentur eingesetzt werden können. Überdies werden dadurch im Sinne der Integration und Gleichbehandlung der Beschäftigten der FMSA in der Finanzagentur auch den bei der FMSA mit den Aufgaben nach § 8a verbleibenden Beschäftigten die gleichen Möglichkeiten eingeräumt, bei Wegfall ihrer Aufgaben innerhalb der FMSA eine Anschlussverwendung in der Finanzagentur zu erhalten. In den Verträgen ist sicherzustellen, dass die uneingeschränkte Weisungsbefugnis der Anstalt, was die Wahrnehmung ihrer eigenen Aufgaben betrifft, gegenüber den betroffenen Beschäftigten hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nach § 8a weiterhin besteht. Den Weisungsrechten der Anstalt ist auch Vorrang gegenüber einem Weisungsrecht der Finanzagentur einzuräumen, damit keine Interessenskonflikte für die Beschäftigten entstehen können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
Drucksache 369/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 - 2022 COM(2016) 442 final
... - Gleichstellung und Nichtdiskriminierung: Erwartungsgemäß wird die Agentur auch weiterhin Daten über Diskriminierung und Gleichstellung erheben. Dieser Bereich spielte im Mehrjahresrahmen 2013-2017 eine zentrale Rolle, was auch so bleiben sollte. Um den Wortlaut dem letzten Mehrjahresrahmen gegenüber zu vereinfachen, sollte allgemein auf Gleichstellung und Nichtdiskriminierung Bezug genommen werden, anstatt die einzelnen in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union genannten Diskriminierungsgründe aufzuzählen. Es ist anzumerken, dass Geschlechterfragen nur in enger Abstimmung und Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) angegangen werden sollten, das den besonderen Auftrag hat, Daten zur Geschlechtergleichstellung und zur Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erheben. Die Agentur hat in den letzten Jahren eine Reihe maßgeblicher Berichte über Gleichstellung und Nichtdiskriminierung veröffentlicht (über Menschen mit Behinderungen35, Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung36 und über den Stand der Gleichbehandlung in der EU37). Die EU-Erhebung zu Minderheiten und Diskriminierung (EU-MIDIS II) 38 soll regelmäßig wiederholt werden, um Trends zu ermitteln. Die Agentur spielt zudem eine besondere Rolle im Rahmen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen. Es ist wichtig, dass die Agentur ihre Tätigkeit im Bereich der Gleichstellung und Nichtdiskriminierung fortführt, um entsprechende Probleme vor Ort bewusst zu machen und die Politikgestaltung auf diesem Gebiet auch künftig zu unterstützen. Diese Meinung wird, wie durch die Konsultation verdeutlicht, von den Interessenträgern der Agentur und auch vom Verwaltungsrat der Agentur geteilt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich und mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung
- Konsultation der Interessenträger sowie Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 Mehrjahresrahmen
Artikel 2 Themenbereiche
Artikel 3 Komplementarität und Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Organisationen
Artikel 4 Inkrafttreten
Drucksache 619/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung
... Die in § 61j Absatz 3 EEG (und bereits in § 61a Absatz 3 EEG 2017) enthaltene Befreiung der Verlustenergie von der EEG-Umlage beinhaltet eine Ungleichbehandlung bei Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen gegenüber Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung. Während die von Netzbetreibern der allgemeinen Versorgung eingesetzte Verlustenergie von der EEG-Umlage befreit wird, ist dies für die von Betreibern geschlossener Verteilernetze eingesetzte Verlustenergie nicht der Fall. Eine solche Ungleichbehandlung ist sachlich nicht gerechtfertigt und sollte daher beseitigt werden. Denn in beiden Netzen kommt es zu Verlustenergie, so dass deren Beaufschlagung mit EEG-Umlage im geschlossenen Verteilernetz zu entsprechend höheren Energiekosten der dort angeschlossenen Letztverbraucher führt. Die Schutzbedürftigkeit dieser Letztverbraucher ist nicht minder zu bewerten als die in einem Netz der allgemeinen Versorgung. Es mögen zwar hier keine Haushaltskunden versorgt werden, dafür aber kleine und mittelständische Gewerbebetriebe und Industrieunternehmen, für die die Energiekosten zunehmend ein Standortfaktor geworden sind. Wegen der damit verbundenen Arbeitsplätze geht es hier in gleicher Weise um das Wohl der Allgemeinheit. Die in einem geschlossenen Verteilernetz angesiedelten Netzkunden wären gegenüber vergleichbaren Unternehmen in einem Netz für die allgemeine Versorgung benachteiligt.
Drucksache 789/1/16
... Die Verpflichtung der Beschäftigten von Nachrichtendiensten des Bundes, sich ohne Zustimmung einer Wiederholungsüberprüfung zu unterziehen und an dieser mitzuwirken, widerspricht dem Freiwilligkeitscharakter des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und stellt, im Vergleich zu anderen sicherheitsüberprüften Personen aus anderen Beschäftigungsbehörden, eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar. Zudem ist bei einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin eines Nachrichtendienstes, der oder die sich einer Wiederholungsüberprüfung verweigert, fraglich, ob hier die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit überhaupt gegeben ist und ob somit hierdurch bereits ein Sicherheitsrisiko besteht. Dieses Sicherheitsrisiko kann jedenfalls nicht durch eine zwangsweise angeordnete Zustimmung bzw. Mitwirkung beseitigt werden.
Drucksache 409/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
... erscheint schon unter dem Aspekt der Gleichbehandlung von daher nicht gerechtfertigt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1
2. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7b - neu - SchwarzArbG
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 3 SchwarzArbG
Drucksache 784/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheiten
... Die bestehenden Regelungen zur Duldung von ärztlichen Untersuchungen in § 36 IfSG sollten bundeseinheitlich auf Grundlage fachlicher Empfehlungen des Robert Koch-Instituts erlassen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass es in einzelnen Ländern bestimmte Gruppen von Personen mit einem besonderen Risiko gibt, die in anderen Ländern nicht vorkommen. Eine länderspezifische Sonderregelung ist daher nicht angezeigt, sondern sorgt für Rechtsunsicherheit und eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung in Bezug auf den Eingriff in Persönlichkeitsrechte.
Drucksache 628/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz)
... Auf Grund der besonderen Bedeutung des Ehrenamtes für die Gesellschaft muss eine dauerhafte Regelung geschaffen werden, um Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige von einer Hinzuverdienstanrechnung auszunehmen. Bei einer Berücksichtigung von Aufwandsentschädigungen als Hinzuverdienst würde zukünftig die Bereitschaft, ein Ehrenamt zu übernehmen, zurückgehen. Im Interesse einer Gleichbehandlung soll diese Regelung für alle ehrenamtlich Tätigen gelten.
Drucksache 84/1/16
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Brandenburg
Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
... Zugunsten der Beseitigung der Rechtsunsicherheit für das Vertragsverhältnis zwischen Kunde und Kreditinstitut hält der Bundesrat eine Frist von zwölf Monaten und 14 Tagen nach Inkrafttreten des Gesetzes für angemessen. Laut Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages soll diese Frist auch für nach Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossene Neuverträge gelten. Insoweit scheint eine Gleichbehandlung von Alt- und Neufällen sachgemäß.
Drucksache 42/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... 5. Der Bundesrat hält zudem eine generelle Verpflichtung, Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen im Zentralregister zu speichern, für einen unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine informationelle Selbstbestimmungsrecht sowie für einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot im Sinne von Artikel 21 der Charta der Grundrechte und Artikel 3 des
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffer 5:
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.