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"Höchstbetrag"


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0571/04B
0565/04
0983/04
1002/04
0636/04
0571/04
0065/04B
0666/04
0140/04
0441/04
0560/03
Drucksache 166/20

... Der § 850f Absatz 3 ZPO wird gestrichen. Hintergrund ist der letztlich sehr geringe praktische Anwendungsbereich der Norm im Lichte des § 850c Absatz 3 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung und dem sich daraus ergebenden Höchstbetrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von besonderen Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Folgeänderungen

§ 27a
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 850l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu § 899

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 900

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 901

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 902

Zu § 903

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 904

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 905

Zu § 906

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 907

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 908

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 909

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 910

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 221/1/20

... - Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 221/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 27 Absatz 22a UStG

2. Zu Artikel 2 Nummer 2, Nummer 3 - neu -, Nummer 4 - neu -, Nummer 5 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g, § 41 Absatz 1 Satz 4, § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, § 42b Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG

3. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 433/20 (Beschluss)

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 433/1/20

... Demgegenüber ist der Höchstbetrag der steuerlichen Begünstigung von Aufwendungen, die in Zusammenhang mit der auswärtigen Unterbringung eines volljährigen Kindes stehen, seit dem Jahr 1980 betragsmäßig nicht mehr angepasst worden. Derartige Aufwendungen konnten bis zum Jahr 2001 als Teil des Ausbildungsfreibetrages mit bis zu 1 800 DM berücksichtigt werden. Seit der Neukonzeption im Jahr 2002 können bis zu 924 Euro als Sonderbedarfsfreibetrag geltend gemacht werden. Die Höhe des Freibetrages berücksichtigt damit weder den inflationsbedingten Preisanstieg der letzten 40 Jahre noch die aktuelle Mietpreisentwicklung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 316/20

... Die Kommission hat 2018 die Ausweitung des Geltungsbereichs der Soforthilfereserve vorgeschlagen, damit diese bei Katastrophen innerhalb der Union aktiviert werden kann. Die Kommission schlägt nun vor, den jährlichen Höchstbetrag unter diesem Instrument, das in Solidaritäts- und Soforthilfereserve umbenannt wird, auf 3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2018) zu erhöhen, damit Soforthilfe in einer den unvorhergesehenen Herausforderungen angemessenen Höhe mobilisiert werden kann. Durch die ausgeweitete Reserve können EU-Maßnahmen bei Bedarf rasch aufgestockt werden, und zwar über EU-Instrumente, die Notfallhilfe bereitstellen, etwa das Instrument für Soforthilfe, aber auch das Instrument für humanitäre Hilfe, rescEU, das Gesundheitsprogramm, das Binnenmarktprogramm (einschließlich Sofortmaßnahmen in den Bereichen Tier- und Pflanzenschutz) oder der Asyl- und Migrationsfonds.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 316/20




Europäische Kommission Brüssel, den 28.5.2020 COM 2020 443 final 2018/0166 APP Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Ein ehrgeiziger und innovativer EU-Haushalt für den Wiederaufbau in Europa

1.2. Notwendige Änderungen am Entwurf der MFR-Verordnung und am Entwurf der Interinstitutionellen Vereinbarung

2. Rechtliche Aspekte

2.1. Artikel 2 und Erwägungsgrund 3 des Entwurfs der Verordnung

2.2. Artikel 6 und Erwägungsgrund 8 des Entwurfs der Verordnung

2.3. Artikel 8 des Entwurfs der Verordnung

2.4. Artikel 9 des Entwurfs der Verordnung

2.5. Artikel 10 des Entwurfs der Verordnung

2.6. Artikel 11, Artikel 13 und Erwägungsgrund 7 des Entwurfs der Verordnung, Nummer 11 des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung

2.7. Anhang des Entwurfs der Verordnung

2.8. Nummer 15a des Entwurfs der Interinstitutionellen Vereinbarung

Geänderter Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des Mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027

Artikel 8
Anpassungen aufgrund neuer Regelungen oder Programme mit geteilter Mittelverwaltung

Artikel 11
Solidaritäts- und Soforthilfereserve

Anhang


 
 
 


Drucksache 175/20

... In Artikel 5 der vorgeschlagenen Verordnung ist der Höchstbetrag des im Rahmen des SURE-Instruments möglichen finanziellen Beistands durch die Union festgelegt. Dieser Betrag beläuft sich auf maximal 100 Mrd. EUR.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 175/20




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1
Schaffung des Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Krise (im Folgenden das Instrument)

Artikel 2
Komplementarität des Instruments

Artikel 3
Bedingungen für die Inanspruchnahme des Instruments

Artikel 4
Form des finanziellen Beistands

Artikel 5
Obergrenze des finanziellen Beistands

Artikel 6
Verfahren für die Beantragung finanziellen Beistands

Artikel 7
Auszahlung des Darlehens

Artikel 8
Anleihe- und Darlehenstransaktionen

Artikel 9
Aufsichtsvorschriften für das Darlehensportfolio

Artikel 10
Verwaltung der Darlehen

Artikel 11
Beiträge in Form von Garantien der Mitgliedstaaten

Artikel 12
Verfügbarkeit des Instruments

Artikel 13
Kontrollen und Prüfungen

Artikel 14
Berichterstattung

Artikel 15
Anwendbarkeit

Artikel 16
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 168/20 (Beschluss)

... Als Begründung für die Änderung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass der nach Beschlussfassung erforderlich werdende Antrag auf Grundbuchberichtigung (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist die Veräußerungsbeschränkung noch eingetragen, obwohl sie materiellrechtlich nicht mehr existiert) häufig "aufgrund der zum Teil sehr erheblichen Eintragungskosten" unterbliebe und dadurch im Veräußerungsfall "unnötige Probleme" entstünden, die in der Regel mit "erhöhtem Aufwand für das Grundbuchamt" einhergingen. Zur Lösung dieser Problematik soll eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 100 Euro erfolgen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

7. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 85/20

... Die Verdoppelung des Höchstbetrags beim Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (BAV-Förderbetrag) von 144 Euro auf 288 Euro führt zu Steuermindereinnahmen von rund 50 Millionen Euro jährlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 85/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 76g
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 97a
Einkommensanrechnung beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 117a
Besonderheiten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151b
Automatisiertes Abrufverfahren beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 151c
Überprüfung von Einkünften aus Kapitalvermögen beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung

§ 307e
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn in den Jahren 1992 bis 2020

§ 307f
Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 1992

§ 307g
Evaluierung

Artikel 2
Änderungen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

§ 82a
Freibetrag für Personen mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 4
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 17a
Freibetrag für zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden Zeiten aus anderweitigen Alterssicherungssystemen

Artikel 6
Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Freibetrag beim Wohngeld

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung

2. Einführung eines Freibetrags im Wohngeldgesetz

3. Einführung eines Freibetrags in der Hilfe zum Lebensunterhalt und in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch SGB XII

4. Einführung eines Freibetrags in der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Zweites Buch Sozialgesetzbuch SGB II

5. Einführung eines Freibetrags bei den fürsorgerischen Leistungen der Sozialen Entschädigung

6. Erhöhung des steuerlichen Förderbetrags zur betrieblichen Altersversorgung

7. Zusätzliche Bundesmittel

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demografische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

5 Grundrente

Freibeträge in den Fürsorgesystemen

Freibetrag in der Grundsicherung für Arbeitsuchende

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

5.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5 Grundrente

Freibetrag im Wohngeldgesetz WoGG

6. Weitere Kosten

7. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 11

Zu Nummer 10

§ 151c

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

§ 307f

§ 307g

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 82a

Zu Artikel 4

§ 25d

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 32

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen - Grundrentengesetz (BMAS)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Alternativen

II.2 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Bund

Länder und Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis

Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates


 
 
 


Drucksache 6/20

... 1. der Miete oder Belastung, die sich nach § 9 oder § 10 ergibt, soweit sie nicht nach den Absätzen 2 und 3 in dieser Berechnungsreihenfolge außer Betracht bleibt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag nach § 12 Absatz 1, und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Wohngeldgesetzes

§ 42c
Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Einführung einer CO2-Komponente im Wohngeld

2. Ausgestaltung der CO2-Komponente im Wohngeld

3. Wirkungen der Wohngelderhöhung

Tabelle

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Wohngelderhöhung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aa Bund

aaa Kinderzuschlag

bbb SGB II

bb Länder und Kommunen

aaa Wohngeld

bbb Bildung und Teilhabe

ccc SGB XII

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 5036, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Entlastung bei den Heizkosten im Wohngeld im Kontext der CO2-Bepreisung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 221/2/20

... Verbesserung der Verlustverrechnung durch Anhebung des Höchstbetrages für den Verlustrücktrag und Verlängerung des Rücktragszeitraums sowie Aussetzung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag.



Drucksache 28/20

... Um die Kosten für den Staat zu minimieren, sollte die öffentliche Unterstützung auf das Notwendige beschränkt bleiben. Die derzeitigen Leitlinien legen für die Kalkulation des Beihilfehöchstbetrags die Zusatzkosten der betreffenden Investition im Vergleich zu einer theoretischen alternativen Investition zugrunde, die weniger umweltfreundlich ist. Die Kommission wird prüfen, ob sie stattdessen für mit dem Übergang zur Klimaneutralität vereinbare Investitionen die beihilfefähigen Kosten künftig anhand der Finanzierungslücke festlegen könnte - insbesondere dort, wo keine hypothetische Alternativinvestition existiert. Dies ließe sich mit den Zielen des Grünen Deals sowie der Tatsache rechtfertigen, dass derartige Investitionen ein wirksamer Weg zur Verkleinerung des CO



Drucksache 194/20

... Aufgrund der zunehmend angespannten Situation war ein Zuwarten auf die vorherige Kenntnisnahme des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages nicht möglich. Staatssekretär Werner Gatzer hatte in einer gemeinsamen Telefonkonferenz am 6. April 2020 mit mir und den Obleuten sowie der Sprecherin und den Sprechern der Fraktionen im Haushaltsausschuss allerdings bereits auf die Möglichkeit der Erteilung einer Verpflichtungsermächtigung zur Abdeckung des Garantiehöchstbetrags von 150 Mio. Euro hingewiesen. Das BMF hat die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung gegenüber BMWi erteilt, damit unverzüglich die dringend notwendigen Maßnahmen eingeleitet werden können.



Drucksache 66/1/20

... "Bereits in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BR-Drucksache 652/16(B), Ziffer 7, hatte der Bundesrat festgestellt, dass die festgelegte Höchstgrenze bei Insolvenzsicherung von 110 Millionen Euro pro Absicherer und Geschäftsjahr zu niedrig bemessen ist. Er hat um Prüfung der Einführung einer flexiblen Höchstgrenze der Insolvenzsicherung in Abhängigkeit von dem jeweils abzusichernden Gesamtvolumen gebeten. Im Falle der Beibehaltung eines starren Höchstbetrages hat der Bundesrat darum gebeten, diesen zu erhöhen und durch eine entsprechende Regelung sicherzustellen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher, die von einer Unternehmerinsolvenz im Bereich Pauschalreisen betroffen sind, bei einer Überschreitung der Höchstgrenze nicht vollkommen leer ausgehen. An diese Forderungen sollte die Entschließung erinnern."

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Drucksache 66/1/20




1. Zu Absatz 3 Buchstabe a

2. Zu Absatz 3 Buchstabe b Satz 1


 
 
 


Drucksache 168/1/20

... Als Begründung für die Änderung wird im Gesetzentwurf ausgeführt, dass der nach Beschlussfassung erforderlich werdende Antrag auf Grundbuchberichtigung (im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs ist die Veräußerungsbeschränkung noch eingetragen, obwohl sie materiellrechtlich nicht mehr existiert) häufig "aufgrund der zum Teil sehr erheblichen Eintragungskosten" unterbliebe und dadurch im Veräußerungsfall "unnötige Probleme" entstünden, die in der Regel mit "erhöhtem Aufwand für das Grundbuchamt" einhergingen. Zur Lösung dieser Problematik soll eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag von 100 Euro erfolgen.

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Drucksache 168/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 2 WEG , Artikel 7 Nummer 2 § 3 Absatz 2 WGV

3. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 18 Absatz 4 Satz 2 - neu - WEG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 19 Absatz 3 Satz 2 WEG

5. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Überschrift und Absatz 1 Satz 1 BGB

6. Zu Artikel 2 Nummer 1 § 554 Absatz 1 BGB

7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 555b Nummer 2a - neu - BGB

8. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG

9. Zu Artikel 10 Nummer 1 Anlage 1 Kostenverzeichnis Anmerkung zu Nummer 14160 GNotKG


 
 
 


Drucksache 329/1/20

... Der Bundesrat begrüßt die Anhebung des Höchstbetrages beim Verlustrücktrag für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021. Er bittet aber darum, den Rücktragszeitraum auf zwei Jahre - 2019 und 2018 - auszudehnen. Nur dann kann der Verlustrücktrag effektiv genutzt werden. Denn in 2020 dürfte angesichts der hohen Verluste der Unternehmen durch die Corona-Pandemie kein Verrechnungsvolumen für einen Rücktrag aus 2021 vorhanden sein.

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Drucksache 329/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3

Zu Artikel 1 Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG

§ 111
Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG

12. Zu Artikel 3 allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO

§ 375a
Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung

14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG


 
 
 


Drucksache 165/20

... bestehende Mindestversicherungssumme für Personenschäden von 250 000 Sonderziehungsrechten (SZR) deckt auch den angehobenen Haftungshöchstbetrag von 128 821 SZR für die verschuldensunabhängige Haftung und die weitergehende verschuldensabhängige Haftung für Personenschäden ausreichend ab, so dass insoweit kein Änderungsbedarf besteht.



Drucksache 55/1/19

... Der Wohnkostenzuschlag beträgt 80 Prozent des Höchstbetrages der Mieten-stufe nach Anlage zu § 1 Absatz 3 WoGV. Studierenden, die eine Unterkunft an einem Ort mit Mietenstufe I bewohnen wird danach keine zusätzliche Wohnkostenpauschale gewährt. Der insgesamt im Vergleich zum

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Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 111/19

... 4. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund diesen Faktoren durch eine Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages auf 30 Mio. € zumindest teilweise entgegenwirkt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass eine bloße Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages bei den jetzt zur Förderung anstehenden Projekten mit zum Teil erheblich steigenden Ausbaukosten nicht ausreicht: Der verbleibende Eigenanteil der kommunalen Träger ist bei einer Re-gelförderquote von 50% in absoluter Höhe in vielen Fällen nicht finanzierbar. Ebenso reicht ein Förderhöchstbetrag von 30 Mio. € in den Fällen nicht aus, in denen dieser gedeckelte Betrag weniger als 50% der förderfähigen Kosten ausmacht. Zudem erschwert der derzeitige Förderhöchstbetrag den Zuschnitt großflächiger und wirtschaftlicher zu erschließender Ausbaugebiete.



Drucksache 257/19

... Neben Leistungen nach § 6 werden Leistungen nach § 5 nur bis zu 70 Prozent des nicht ausgeschöpften Höchstbetrags nach § 6 Satz 1 gewährt."

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Drucksache 257/19




§ 30d
Höchstzulässige Arbeitszeit bei bestimmten Tätigkeiten

Anlage
(zu den §§ 4 und 6) Wehrsoldgrundbetrag, Kinderzuschlag, Auslandsvergütung

§ 7
Zusammentreffen mehrerer Leistungen

§ 14
Dienstgeld

‚Artikel 27 Weitere Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 40b
Zeiten des Bezuges von Übergangsgebührnissen


 
 
 


Drucksache 608/1/19

... cc) Die Gewährung der steuerlichen Förderung ist an die Inanspruchnahme einer Energieberatung für Gebäude in Form der Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) vor Beginn der ersten Maßnahme zu knüpfen, sofern deren Kosten einen Schwellenwert von 5 000 Euro überschreiten. Die Kosten zur Erstellung des iSFP sollen bis zu einem angemessenen Höchstbetrag zu 100 Prozent förderfähig sein. Um sicherzustellen, dass die mit der Einzelmaßnahme beabsichtigte Energieeffizienz auch tatsächlich erreicht wird und der Steuerbonus gerechtfertigt gewährt werden kann, ist die Maßnahme entsprechend dem Verfahren der KfW-Förderung durch eine unabhängige Energie-Effizienz-Expertin bzw. einen -Experten oder eine sachverständige Energieberaterin bzw. einen sachverständigen Energieberater zu überprüfen.

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Drucksache 608/1/19




1. Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit

a Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

b Erhöhung der Entfernungspauschale

c Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

d Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

e Kompensation über Stromsteuer und Energiegeld

f Zudem besteht ein Ungleichgewicht bei der Lastenverteilung zu Ungunsten der Länder.

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

3. Zur Mobilitätsprämie:


 
 
 


Drucksache 514/19 (Beschluss)

... In § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG-E fehlt eine Regelung zur administrativen Umsetzung zur Überwachung des objektbezogenen Höchstbetrags der Steuerermäßigung. Insbesondere in Veräußerungsfällen kann eine Doppelbegünstigung des nämlichen Objektes (Sanierung durch den Veräußerer; weitere Sanierungsmaßnahmen durch den Erwerber) nicht ausgeschlossen werden. Es sollte daher geprüft werden, ob eine klarstellende Regelung ("Objektverbrauch") aufzunehmen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

4. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

5. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

6. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 412/19

... Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1311/2013 des Rates vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 darf der EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 150 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) nicht überschreiten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 412/19




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften in diesem und in anderen Politikbereichen der Union

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 111/19 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat erkennt an, dass der Bund diesen Faktoren durch eine Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages auf 30 Millionen Euro zumindest teilweise entgegenwirkt. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass eine bloße Erhöhung des absoluten Förderhöchstbetrages bei den jetzt zur Förderung anstehenden Projekten mit zum Teil erheblich steigenden Ausbaukosten nicht ausreicht: Der verbleibende Eigenanteil der kommunalen Träger ist bei einer Re-gelförderquote von 50 Prozent in absoluter Höhe in vielen Fällen nicht finanzierbar. Ebenso reicht ein Förderhöchstbetrag von 30 Millionen Euro in den Fällen nicht aus, in denen dieser gedeckelte Betrag weniger als 50 Prozent der förderfähigen Kosten ausmacht. Zudem erschwert der derzeitige Förderhöchstbetrag den Zuschnitt großflächiger und wirtschaftlicher zu erschließender Ausbaugebiete.



Drucksache 120/19

... es (24 Euro) angepasst. Der Monatshöchstbetrag von 168 Euro entspricht nun dem siebenfachen Tagessatz. Der Tagessatz für die Unterkunftskosten wird auf 60 Euro angehoben. Der monatliche Höchstbetrag von 420 Euro für die Unterkunftskosten entspricht nun ebenfalls dem siebenfachen Tagessatz. Damit wird die bisherige Differenzierung, dass der maximale Monatshöchstbetrag für die Unterkunftskosten dem circa elffachen Tagessatz und der maximale Monatshöchstbetrag für die Verpflegungskosten dem circa siebeneinhalbfachen Tagessatz entspricht, aufgehoben. Die monatlichen Höchstbeträge sowohl für die Unterkunftskosten als auch für die Verpflegungskosten steigen um 23,5 Prozent.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen

2. Erhöhung der Bedarfssätze und Freibeträge

3. Änderung des SozSichEUG:

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 123
Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung

§ 124
Ausbildungsgeld bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen und bei Grundausbildung

§ 125
Ausbildungsgeld bei Maßnahmen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und bei Maßnahmen anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches

§ 128
Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei anderweitiger auswärtiger Unterbringung

§ 445a
Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Artikel 2
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2020

Artikel 3
Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zum 1. August 2021

Artikel 4
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu § 123

Zu § 124

Zu § 125

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4738, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 608/19

... , wenn diese Person durch den Steuerpflichtigen mit der planerischen Begleitung oder Beaufsichtigung der energetischen Maßnahme nach Satz 3 beauftragt worden ist. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 608/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 106/19

... - Übersteigt der Eigenanteil dann einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, tritt die Pflegeversicherung bedarfsdeckend ein.



Drucksache 667/19

... Artikel 1 regelt die Erhöhung der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Verleiherlaubnissen nach dem AÜG von 1 000 Euro auf 1 300 Euro. Mit dieser Erhöhung wird der in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG festgelegte Höchstbetrag für eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro im Einzelfall nicht überschritten. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 667/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Dritte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis-Kostenverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 17/19 (Beschluss)

... es für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2020 der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags für jedes zu berücksichtigende Kind 185 Euro betragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 17/19 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 5 Absatz 3 Satz 3 BKGG

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 6a Absatz 3 Satz 3 BKGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - § 9 Absatz 3 Satz 3 - neu -, 4 - neu - BKGG

4. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe a § 28 Absatz 3 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a § 34 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3 - neu - SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

5. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - und 3 - neu - SGB XII

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b § 28 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB II , Nummer 3 Buchstabe d § 29 Absatz 6 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe c § 34 Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XII , Nummer 3 Buchstabe d § 34a Absatz 7 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

7. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb - neu - und Doppelbuchstabe cc - neu - § 28 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB II , Nummer 8 - neu - § 77 Absatz 11 Satz 4 SGB II ,

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 2

Zu Artikel 3 Nummer 8

Zu Artikel 4 Nummer 2

Zu Artikel 9

8. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe e - neu - § 28 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB II , Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe f - neu - § 34 Absatz 7 Satz 1, 2 SGB XII

Zu den Doppelbuchstabe n

Zu den Doppelbuchstabe n

9. Zu Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe c § 29 Absatz 5 Satz 1 SGB II , Nummer 4 § 30 Satz 1 Nummer 1 SGB II , Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c § 34a Absatz 6 Satz 1 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

10. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe a und b Doppelbuchstabe aa § 37 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 SGB II , Nummer 7 § 41 Absatz 3 Satz 4 SGB II , Artikel 4 Nummer 5a - neu - § 44 Absatz 1 Satz 2 SGB XII

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 3 Nummer 6a - neu - § 40 Absatz 6 Satz 3 SGB II

12. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 27a Absatz 4 Satz 4 - neu - SGB XII

13. Zu Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe 0a - neu - § 34a Absatz 1 Satz 1 SGB XII

14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 5a Nummer 2 Alg II-V

15. Zu Artikel 8a - neu - § 1 Absatz 1 Satz 2 - neu - UhVorschG

‚Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder - ausfallleistungen Unterhaltsvorschussgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 596/19

... Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedstaaten ihren Übertragungsbeschluss mitteilen müssen, sind die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union möglicherweise noch nicht in Kraft. Damit eine flexible Übertragung von der ländlichen Entwicklung auf die Direktzahlungen möglich ist, sollte der Höchstbetrag, der übertragen werden kann, als fester Betrag und nicht als Prozentsatz festgesetzt werden. Infolgedessen und da sich der für Direktzahlungen verfügbare Betrag auf die von den Mitgliedstaaten im August 2019 mitgeteilten Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung auswirkt, sollten die Mitgliedstaaten auch die Möglichkeit haben, den Beschluss vom August zur fakultativen gekoppelten Stützung zu überprüfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 596/19




Vorschlag

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Ex\-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

- Änderung der Grundlage für die Mitteilung der Übertragung von der ländlichen Entwicklung auf Direktzahlungen

- Möglichkeit der Überprüfung der Beschlüsse zur fakultativen gekoppelten Stützung

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Artikel 2
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013

Artikel 3

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 584/19

... Absatz 2 legt die Bußgeldhöchstbeträge fest. Diese entsprechen mit Ausnahme des Höchstbetrags in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 10 bis 17 der bisherigen Regelung in § 8 Absatz 3 Energieeinsparungsgesetz.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 584/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz - GEG)1)

2 Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeiner Teil

Teil 1
Allgemeiner Teil

§ 1
Zweck und Ziel

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

§ 4
Vorbildfunktion der öffentlichen Hand

§ 5
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit

§ 6
Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

§ 7
Regeln der Technik

§ 8
Verantwortliche

§ 9
Überprüfung der Anforderungen an zu errichtende und bestehende Gebäude

Teil 2
Anforderungen an zu errichtende Gebäude

Abschnitt 1
Allgemeiner Teil

§ 10
Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude

§ 11
Mindestwärmeschutz

§ 12
Wärmebrücken

§ 13
Dichtheit

§ 14
Sommerlicher Wärmeschutz

Abschnitt 2
Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Unterabschnitt 1
Wohngebäude

§ 15
Gesamtenergiebedarf

§ 16
Baulicher Wärmeschutz

§ 17
Aneinandergereihte Bebauung

Unterabschnitt 2
Nichtwohngebäude

§ 18
Gesamtenergiebedarf

§ 19
Baulicher Wärmeschutz

Abschnitt 3
Berechnungsgrundlagen und - verfahren

§ 20
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Wohngebäudes

§ 21
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs eines Nichtwohngebäudes

§ 22
Primärenergiefaktoren

§ 23
Anrechnung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 24
Einfluss von Wärmebrücken

§ 25
Berechnungsrandbedingungen

§ 26
Prüfung der Dichtheit eines Gebäudes

§ 27
Gemeinsame Heizungsanlage für mehrere Gebäude

§ 28
Anrechnung mechanisch betriebener Lüftungsanlagen

§ 29
Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfs und des Transmissionswärmeverlustes bei aneinandergereihter Bebauung von Wohngebäuden

§ 30
Zonenweise Berücksichtigung von Energiebedarfsanteilen bei einem zu errichtenden Nichtwohngebäude

§ 31
Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

§ 32
Vereinfachtes Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

§ 33
Andere Berechnungsverfahren

Abschnitt 4
Nutzung von erneuerbaren Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

§ 34
Nutzung erneuerbarer Energien zur Deckung des Wärme- und Kälteenergiebedarfs

§ 35
Nutzung solarthermischer Anlagen

§ 36
Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien

§ 37
Nutzung von Geothermie oder Umweltwärme

§ 38
Nutzung von fester Biomasse

§ 39
Nutzung von flüssiger Biomasse

§ 40
Nutzung von gasförmiger Biomasse

§ 41
Nutzung von Kälte aus erneuerbaren Energien

§ 42
Nutzung von Abwärme

§ 43
Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung

§ 44
Fernwärme oder Fernkälte

§ 45
Maßnahmen zur Einsparung von Energie

Teil 3
Bestehende Gebäude

Abschnitt 1
Anforderungen a n bestehende Gebäude

§ 46
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität; Entgegenstehende Rechtsvorschriften

§ 47
Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes

§ 48
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Änderung

§ 49
Berechnung des Wärmedurchgangskoeffizienten

§ 50
Energetische Bewertung eines bestehenden Gebäudes

§ 51
Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau

Abschnitt 2
Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

§ 52
Pflicht zur Nutzung von erneuerbaren Energien bei einem bestehenden öffentlichen Gebäude

§ 53
Ersatzmaßnahmen

§ 54
Kombination

§ 55
Ausnahmen

§ 56
Abweichungsbefugnis

Teil 4
Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung

Abschnitt 1
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Unterabschnitt 1
Veränderungsverbot

§ 57
Verbot von Veränderungen; entgegenstehende Rechtsvorschriften

Unterabschnitt 2
Betreiberpflichten

§ 58
Betriebsbereitschaft

§ 59
Sachgerechte Bedienung

§ 60
Wartung und Instandhaltung

Abschnitt 2
Einbau und Ersatz

Unterabschnitt 1
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

§ 61
Verringerung und Abschaltung der Wärmezufuhr sowie Ein- und Ausschaltung elektrischer Antriebe

§ 62
Wasserheizung, die ohne Wärmeübertrager an eine Nah- oder Fernwärmeversorgung angeschlossen ist

§ 63
Raumweise Regelung der Raumtemperatur

§ 64
Umwälzpumpe, Zirkulationspumpe

Unterabschnitt 2
Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

§ 65
Begrenzung der elektrischen Leistung

§ 66
Regelung der Be- und Entfeuchtung

§ 67
Regelung der Volumenströme

§ 68
Wärmerückgewinnung

Unterabschnitt 3
Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

§ 69
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen

§ 70
Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen

Unterabschnitt 4
Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

§ 71
Dämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen

§ 72
Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 73
Ausnahme

Abschnitt 3
Energetische Inspektion von Klimaanlagen

§ 74
Betreiberpflicht

§ 75
Durchführung und Umfang der Inspektion

§ 76
Zeitpunkt der Inspektion

§ 77
Fachkunde des Inspektionspersonals

§ 78
Inspektionsbericht; Registriernummern

Teil 5
Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

§ 80
Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

§ 81
Energiebedarfsausweis

§ 82
Energieverbrauchsausweis

§ 83
Ermittlung und Bereitstellung von Daten

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

§ 85
Angaben im Energieausweis

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

§ 87
Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

§ 88
Ausstellungsberechtigung für Energieausweise

Teil 6
Finanzielle Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien für die Erzeugung von Wärme oder Kälte und von Energieeffizienzmaßnahmen

§ 89
Fördermittel

§ 90
Geförderte Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 91
Verhältnis zu den Anforderungen an ein Gebäude

Teil 7
Vollzug

§ 92
Erfüllungserklärung

§ 93
Pflichtangaben in der Erfüllungserklärung

§ 94
Verordnungsermächtigung

§ 95
Behördliche Befugnisse

§ 96
Private Nachweise

§ 97
Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers

§ 98
Registriernummer

§ 99
Stichprobenkontrollen von Energieausweisen und Inspektionsberichten über Klimaanlagen

§ 100
Nicht personenbezogene Auswertung von Daten

§ 101
Verordnungsermächtigung, Erfahrungsberichte der Länder

§ 102
Befreiungen

§ 103
Innovationsklausel

Teil 8
Besondere Gebäude, Bußgeldvorschriften, Anschluss- und Benutzungszwang

§ 104
Kleine Gebäude und Gebäude aus Raumzellen

§ 105
Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz

§ 106
Gemischt genutzte Gebäude

§ 107
Wärmeversorgung im Quartier

§ 108
Bußgeldvorschriften

§ 109
Anschluss- und Benutzungszwang

Teil 9
Übergangsvorschriften

§ 110
Anforderungen an Anlagen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung und an Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien

§ 111
Allgemeine Übergangsvorschriften

§ 112
Übergangsvorschriften für Energieausweise

§ 113
Übergangsvorschriften für Aussteller von Energieausweisen

§ 114
Übergangsvorschrift über die vorläufige Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben der Länder durch das Deutsche Institut für Bautechnik

Anlage 1
(zu § 15 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Wohngebäude)

Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1) Technische Ausführung des Referenzgebäudes (Nichtwohngebäude)

Anlage 3
(zu § 19) Höchstwerte der mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche (Nichtwohngebäude)

Anlage 4
(zu § 22 Absatz 1) Primärenergiefaktoren

Anlage 5
(zu § 31 Absatz 1) Vereinfachtes Nachweisverfahren für ein zu errichtendes Wohngebäude

1. Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Nachweisverfahrens

2. Ausführungsvarianten

a Ausführungsvarianten für ein freistehendes Wohngebäude

Tabelle

b Ausführungsvarianten für ein einseitig angebautes Wohngebäude

Tabelle

c Ausführungsvarianten für ein zweiseitig angebautes Wohngebäude.

Tabelle

3. Beschreibung der Wärmeschutz- und Anlagenvarianten

a Baulicher Wärmeschutz

Tabelle

b Anforderung an die Anlagenvarianten

Anlage 6
(zu § 32 Absatz 3) Zu verwendendes Nutzungsprofil für die Berechnungen des Jahres-Primärenergiebedarfs beim vereinfachten Berechnungsverfahren für ein zu errichtendes Nichtwohngebäude

Anlage 7
(zu § 48) Höchstwerte der Wärmedurchgangskoeffizienten von Außenbauteilen bei Änderung an bestehenden Gebäuden

Anlage 8
(zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1) Anforderungen an die Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

1. Wärmedämmung von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 69 und § 71 Absatz 1

2. Wärmedämmung von Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen sowie Armaturen in den Fällen des § 70

3. Materialien mit anderen Wärmeleitfähigkeiten

4. Gleichwertige Begrenzung

Anlage 9
(zu § 85 Absatz 6) Umrechnung in Treibhausgasemissionen

1. Angabe in Energiebedarfsausweisen

2. Angabe in Energieverbrauchsausweisen

3. Emissionsfaktoren

Anlage 10
(zu § 86) Energieeffizienzklassen von Wohngebäuden

Anlage 11
(zu § 88 Absatz 2 Nummer 2) Anforderungen an die Inhalte der Schulung für die Berechtigung zur Ausstellung von Energieausweisen

1. Zweck der Schulung

2. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Wohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen

e Erbringung der Nachweise

f Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

3. Inhaltliche Schwerpunkte der Schulung zu Nichtwohngebäuden

a Bestandsaufnahme und Dokumentation des Gebäudes, der Baukonstruktion und der technischen Anlagen

b Beurteilung der Gebäudehülle

c Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen

d Beurteilung von raumlufttechnischen Anlagen und sonstigen Anlagen zur Kühlung

e Beurteilung von Beleuchtungs- und Belichtungssystemen

f Erbringung der Nachweise

g Grundlagen der Beurteilung von Modernisierungsempfehlungen einschließlich ihrer technischen Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit

4. Umfang der Schulung

Artikel 2
Änderung des Baugesetzbuchs

Artikel 3
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes

Artikel 4
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen

Artikel 6
Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der öffentlichen Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

Zu Artikel 1

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Allgemeiner Teil

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 2 Jahres-Primärenergiebedarf und baulicher Wärmeschutz bei zu errichtenden Gebäuden

Zu § 15

Zu Absatz 1

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 19

Zu Abschnitt 3 Berechnungsgrundlagen und -verfahren

Zu § 20

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu § 21

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 22

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 11

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 32

Zu § 33

Zu Abschnitt 4 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung bei einem zu errichtenden Gebäude

Zu § 34

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 35

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 39

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 40

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 41

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 42

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 43

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 44

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45

Zu Teil 3

Zu Abschnitt 1 Anforderungen an bestehende Gebäude

Zu § 46

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 51

Zu Abschnitt 2 Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärmeerzeugung bei bestehenden öffentlichen Gebäuden

Zu § 52

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 53

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 54

Zu § 55

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 56

Zu Teil 4

Zu Abschnitt 1 Aufrechterhaltung der energetischen Qualität bestehender Anlagen

Zu Unterabschnitt 1 Veränderungsverbot

Zu § 57

Zu Unterabschnitt 2 Betreiberpflichten

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Abschnitt 2 Einbau und Ersatz

Zu Unterabschnitt 1 Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Zu § 64

Zu Unterabschnitt 2 Klimaanlagen und sonstige Anlagen der Raumlufttechnik

Zu § 65

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu Unterabschnitt 3 Wärmedämmung von Rohrleitungen und Armaturen

Zu § 69

Zu § 70

Zu Unterabschnitt 4 Nachrüstung bei heizungstechnischen Anlagen; Betriebsverbot für Heizkessel

Zu § 71

Zu § 72

Zu Absatz 1

Zu Absatz 4

Zu § 73

Zu Abschnitt 3 Energetische Inspektion von Klimaanlagen

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 75

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 76

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 77

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 78

Zu Teil 5

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 6

Zu § 89

Zu § 90

Zu § 91

Zu Teil 7

Zu § 92

Absatz 1

Absatz 2

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu § 96

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu § 103

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Teil 8

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zu § 107

Zu § 108

Zu § 109

Zu Teil 9

Zu § 110

Zu § 111

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 112

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 113

Zu § 114

Zu Anlage 1 Anlage zu § 15 Absatz 1

Zu Anlage 2 Anlage zu § 18 Absatz 1

Zu Anlage 3 Anlage zu § 19

Zu Anlage 4 Anlage zu § 22 Absatz 1 und 2

Zu Anlage 5 Anlage zu § 31 Absatz 1

Zu Nummer 1

Im Einzelnen:

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3a

Zu Nummer 3b

Zu Anlage 6 Anlage zu § 32 Absatz 4

Zu Anlage 7 Anlage zu § 48

Zu Anlage 8 Anlage zu § 69, § 70, § 71 Absatz 1

Zu Anlage 9 Anlage zu § 85 Absatz 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Anlage 10 Anlage zu § 86

Zu Anlage 11 Anlage zu § 88 Absatz 2 Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4736 BMWi: Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 ‘One in one out’-Regel

II.4 Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 106/1/19

... - Übersteigt der Eigenanteil dann einen gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, tritt die Pflegeversicherung bedarfsdeckend ein.



Drucksache 411/19

... (2) Die für dieses Ziel verfügbaren Mittel sind auf die Hälfte des für Interventionen des Fonds in den Jahren 2019 und 2020 zur Verfügung stehenden Höchstbetrags beschränkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 411/19




1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1

TITEL I Geltungsbereich und FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 3a

Artikel 3b

TITEL II Verfahren

Kapitel I
Naturkatastrophen

Kapitel II
Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

Artikel 4a

Kapitel III
Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 4b

TITEL III SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 514/19

... Zu den Aufwendungen für energetische Maßnahmen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 7. Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; je begünstigtes Objekt beträgt der Höchstbetrag der Steuerermäßigung 40 000 Euro. Voraussetzung für die Förderung ist, dass die jeweilige energetische Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wurde und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 erfüllt sind. Die Steuerermäßigungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 3 und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung nach Absatz 7 dem Grunde und der Höhe nach erfüllt sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 35c
Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden

Artikel 2
Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

XIII. Mobilitätsprämie

§ 101
Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Anwendung von Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung

§ 109
Verordnungsermächtigung

Artikel 3
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 4
Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung

Artikel 5
Änderung des Grundsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

§ 64b
Landesrecht im Bereich des Gelegenheitsverkehrs

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

7. Demografische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Absatz 1

Sätze 1 und 2

Sätze 3 bis 5

Satz 6

Satz 7

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Absatz 5

Absatz 6

Absatz 7

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Beispiel 1

Abwandlung 1

Abwandlung 2

§ 102
Anspruchsberechtigung

§ 103
Entstehung der Mobilitätsprämie

§ 104
Antrag auf die Mobilitätsprämie

§ 105
Festsetzung und Auszahlung der Mobilitätsprämie

§ 106
Ertragsteuerliche Behandlung der Mobilitätsprämie

§ 107
Anwendung der Abgabenordnung

§ 108
Verfolgung von Straftaten

§ 109
Verordnungsermächtigung

Zu Artikel 3

§ 12
Absatz 2 Nummer 10

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

§ 64b
- neu -

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: BMF, NKR-Nr. 5014: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Länder

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

II.4. Befristung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 514/1/19

... In § 35c Absatz 1 Satz 3 EStG-E fehlt eine Regelung zur administrativen Umsetzung zur Überwachung des objektbezogenen Höchstbetrags der Steuerermäßigung. Insbesondere in Veräußerungsfällen kann eine Doppelbegünstigung des nämlichen Objektes (Sanierung durch den Veräußerer; weitere Sanierungsmaßnahmen durch den Erwerber) nicht ausgeschlossen werden. Es sollte daher geprüft werden, ob eine klarstellende Regelung ("Objektverbrauch") aufzunehmen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 514/1/19




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften*

3. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

4. Zu Artikel 1 Änderung des EStG - Steuerliche Förderung der energetischen Gebäudesanierung

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 und 7 § 35c und § 52 Absatz 35a EStG

a Herstellungsbeginn des begünstigten Objekts

b bestehende Heizungsanlagen

c Objektbezogene Förderung in Veräußerungsfällen

d Nutzungsvoraussetzungen

e Miteigentum

f Anwendungsregelung § 52 Absatz 35a EStG-E

6. Zu Artikel 2 Weitere Änderung des EStG - Erhöhung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie

7. Zur Mobilitätsprämie

8. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 105 EStG

9. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 101 Satz 1 EStG

10. Zu Artikel 3 insgesamt

11. Zu Artikel 3 Änderung des UStG - Senkung der Umsatzsteuer für den Fernverkehr der Bahn

12. Zu Artikel 3 Änderung des Umsatzsteuergesetzes

13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 2 Nummer 10 Doppelbuchstabe aa und bb UStG

14. Zu Artikel 5 Änderung des Grundsteuergesetzes - Einführung eines gesonderten kommunalen Hebesatzes für mit Windenergieanlagen überbaute Gebiete

15. Zu Artikel 7 Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 242/1/19

... Eine steuerliche Förderung, welche - wie im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgesehen - die förderfähigen Kosten auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2 Millionen Euro begrenzt und zudem regelt, dass Kosten, soweit sie im Rahmen anderer Förderungen geltend gemacht werden, von der steuerlichen Förderung ausgeschlossen sind, wird dem Anliegen einer gezielten Förderung von KMU nur unzureichend gerecht. KMU verfügen im Unterschied zu großen Unternehmen über ein weitaus geringeres Forschungsbudget, sodass der Höchstbetrag für sie kaum zum Tragen kommen würde. Kosten für FuE bestehen im Allgemeinen weit überwiegend aus Lohnaufwand. KMU hätten im Unterschied zu Großunternehmen nicht die Möglichkeit, für Aufwendungen über dem Grenzbetrag von 2 Millionen Euro andere Fördermittel zu nutzen, vielmehr hätten KMU hinsichtlich des Lohnaufwands nur die Wahl zwischen der bereits bestehenden Projektförderung und der steuerlichen Förderung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 242/1/19




Zum Gesetzentwurf insgesamt

6. Zu § 3 Absatz 7 Satz 2 - neu - FZulG

7. Zu § 6 Absatz 2 Satz 1 FZulG


 
 
 


Drucksache 155/2/18

... auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 4 Prozent des Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem (den) betreffenden Mitglied-staat(en) beläuft").]



Drucksache 375/18

... Die nach § 260 gesetzlich zulässige Obergrenze für die Finanzreserven der Krankenkassen bestehend aus Betriebsmitteln zuzüglich der Rücklagen wird auf einen Höchstbetrag in Höhe des 1,0-fachen der durchschnittlichen Monatsausgabe nach dem Haushaltsplan der Krankenkasse abgesenkt. Dadurch sollen die Krankenkassen dazu verpflichtet werden, ihre Finanzreserven deutlich stärker abzubauen als bisher. Die bislang geltende Obergrenze für Betriebsmittelreserve und Rücklagen in Höhe des 1,5-fachen einer durchschnittlichen Monatsausgabe resultiert aus einer Zeit, in der die Krankenkassen neben dem Ausgabenrisiko auch noch das Einnahmerisiko zu tragen hatten. Seit Einführung des Gesundheitsfonds ist das Einnahmerisiko von den Krankenkassen auf den Gesundheitsfonds übergegangen. Unerwartete konjunkturell bedingte unterjährige Beitragsmindereinnahmen gehen seit dem Jahr 2009 vollständig zu Lasten des Gesundheitsfonds und werden durch die Liquiditätsreserve aufgefangen. Die Krankenkassen erhalten die vorab zugesicherten Zuweisungen in monatlich gleichen Teilbeträgen. Insofern sind sie auch von den unterjährigen Schwankungen der Einnahmen nicht mehr betroffen. Die bestehende Obergrenze entspricht daher nicht mehr dem tatsächlichen Bedarf der Krankenkassen, um ihre konstante Leistungsfähigkeit sicherzustellen und wird daher auf einen Betrag des 1,0-fachen der durchschnittlichen Monatsausgaben nach dem Haushaltsplan der Krankenkassen abgesenkt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 375/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

3 Beitragsschulden

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4 Parität

4 Selbstständige

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Parität

4 Beitragsschulden

4 Finanzreserven

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

F. Weitere Kosten

3 Parität

3 Selbstständige

3 Finanzreserven

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 323
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 188 Absatz 4

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 66
Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung nach § 22 Absatz 3

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 9
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Soldatengesetzes

§ 100
Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Artikel 11
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

§ 11b
Beitragszuschüsse zur Krankenversicherung

§ 106

Artikel 12
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Artikel 13
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages

2. Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige

3. Maßnahmenpaket zur Reduzierung der Beitragsschulden

4. Abschmelzen von Finanzreserven zur Entlastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler

5. Altersrückstellungen der Sozialversicherungsträger

6. Bessere soziale Absicherung von ehemaligen Soldatinnen und Soldaten auf Zeit in der gesetzlichen Krankenversicherung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

4. Erfüllungsaufwand

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

4 Beitragsschulden

4 Altersrückstellungen

Soldatinnen und Soldaten auf Zeit

5. Weitere Kosten

4 Parität

4 Selbstständige

4 Finanzreserven

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4459, BMG: Entwurf eines Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 153/1/18

... 9. Der Bundesrat begrüßt daher, dass der Vorschlag der Kommission effektive Sanktionen bei Verstößen gegen das Verbraucherrecht vorsieht. Abschreckende Sanktionen dieser Art werden dazu beitragen, Verletzungen zu verhindern und die Fairness sowohl gegenüber den Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch im Wettbewerb wiederherzustellen. Dem dient auch, dass künftig den nationalen Behörden europaweit ein Mindesthöchstbetrag für finanzielle Sanktionen für Verletzungen von insgesamt vier bestehenden EU-Richtlinien (Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 153/1/18




Zur Vorlage insgesamt

Zum Richtlinienvorschlag im Einzelnen

Zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU /EU

19. Hauptempfehlung

20. Hilfsempfehlung

Zur Änderung der Richtlinie 2005/29/EG /EG

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 310/18

... Die Belastung von Personenunternehmen mit Gewerbesteuer wird durch deren Anrechnung nach § 35 EStG typisierend ausgeglichen. Der derzeit insoweit gewährte Ermäßigungshöchstbetrag bezieht sich auf einen durchschnittlichen Hebesatz von 400%. Seit Einführung der Regelung im Jahr 2008 sind die Hebesätze in Deutschland teilweise erheblich gestiegen. Dem soll durch eine Erhöhung des Ermäßigungsfaktors Rechnung getragen werden.



Drucksache 309/18

... - Anhebung des Höchstbetrags der Berücksichtigung von Kinder-betreuungskosten von 4.000 € auf 6.000 € Durch die Maßnahme wird insbesondere die Betreuung von Kindern z.B. in Kitas oder bei Tagesmüttern und Tagesvätern steuerlich unterstützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 309/18




Entschließung

1. Entlastungen für das Ehrenamt

2. Entlastungen für Familien und Bildung

3. Entlastungen in den Bereichen Gesundheit und Pflege und für Menschen mit Behinderungen

4. Entlastungen im Berufsleben


 
 
 


Drucksache 110/17 (Beschluss)

... § 83 BDSG-E regelt Schadensersatzansprüche von Betroffenen. Insoweit wird die Systematik des § 8 BDSG-alt übernommen, wonach bei einer Schadensverursachung aufgrund automatisierter Datenverarbeitung verschuldensunabhängig Schadensersatz zu leisten ist. Weder in § 83 Absatz 1 BDSG-E noch in § 83 Absatz 2 BDSG-E ist jedoch eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag (vgl. § 8 Absatz 3 BDSG-alt) vorgesehen, wie sie im Bereich der Gefährdungshaftung als Ausgleich für die Verschuldensunabhängigkeit der Haftung typisch ist. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollte daher geprüft werden, ob unter Geltung der Richtlinie EU (Nr.)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 110/17 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzentwurf allgemein

5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG

6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG

7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG

8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG

10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG

12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG

13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG

15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG

16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG

18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG

19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG

20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG

21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG

25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG

26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG

27. Zum Gesetzentwurf allgemein

28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG

29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG

30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG

31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG

33. Zum Gesetzentwurf allgemein

34. Zum Gesetzentwurf allgemein

35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG

36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG

38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG

39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG

40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG

43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG

44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG

45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG

§ 35
Recht auf Löschung

48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG

49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG

50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG

51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG

52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG

53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG

54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG

55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG

56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10

57. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 84/16 (Beschluss)

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 518/16

... "(3) Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen Finanzmittel oder Garantien zur Verfügung, deckt die EU-Garantie diese Finanzmittel oder Garantien bis zu einem anfänglichen Höchstbetrag von 6 500 000 000 EUR in vollem Umfang ab, sofern die EIB einen Betrag von mindestens 4 000 000 000 EUR an Finanzmitteln oder Garantien zusätzlich ohne Deckung durch die EU-Garantie zur Verfügung stellt. Unbeschadet des Absatzes 1 kann dieser Höchstbetrag gegebenenfalls vom Lenkungsrat angepasst werden.";

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 518/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

3. Konsultation der interessierten Kreise und BEWERTUNGEN

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 230/1/16

... Der Höchstbetrag von 210 Euro entspricht im Wesentlichen der Rechtslage 1997 (400 DM) . Es erfolgte lediglich eine Euroumrechnung im Jahre 2002. Seitdem ist der Betrag nicht geändert worden. Preissteigerungen bzw. Lohnerhöhungen sind nicht eingeflossen. Der Vorschlag einer Erhöhung auf 300 Euro insgesamt trägt diesem Umstand Rechnung und soll zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen beitragen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Insbesondere betrifft dies die geringfügig Beschäftigten nach §§ 8, 8a

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/1/16




1. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - MuSchG

2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1

Zu Artikel 1

5. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1a - neu, § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 MuSchG

6. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG

7. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 2 und 3 MuSchG

8. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

9. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

10. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG

11. Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG

12. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG

Zum Gesetzentwurf insgesamt

17. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit


 
 
 


Drucksache 320/16

... (3) Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuern aus verschiedenen Staaten ist für die ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge aus jedem einzelnen Spezial-Investmentfonds zusammengefasst zu berechnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 320/16




Gesetz

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Gesetzlicher Vertreter

§ 4
Zuständige Finanzbehörden, Verordnungsermächtigung

§ 5
Prüfung der steuerlichen Verhältnisse

§ 5a
Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds

Kapitel 2
Investmentfonds

Abschnitt 1
Besteuerung des Investmentfonds

§ 6
Körperschaftsteuerpflicht eines Investmentfonds

§ 7
Erhebung der Kapitalertragsteuer gegenüber Investmentfonds

§ 8
Steuerbefreiung aufgrund steuerbegünstigter Anleger

§ 9
Nachweis der Steuerbefreiung

§ 10
Investmentfonds oder Anteilklassen für steuerbegünstigte Anleger; Nachweis der Steuerbefreiung

§ 11
Erstattung von Kapitalertragsteuer an Investmentfonds durch die Finanzbehörden

§ 12
Leistungspflicht gegenüber steuerbegünstigten Anlegern

§ 13
Wegfall der Steuerbefreiung eines Anlegers

§ 14
Haftung bei unberechtigter Steuerbefreiung oder -erstattung

§ 15
Gewerbesteuer

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Investmentfonds

§ 16
Investmenterträge

§ 17
Erträge bei Abwicklung eines Investmentfonds

§ 18
Vorabpauschale

§ 19
Gewinne aus der Veräußerung von Investmentanteilen

§ 20
Teilfreistellung

§ 21
Anteilige Abzüge aufgrund einer Teilfreistellung

§ 22
Änderung des anwendbaren Teilfreistellungssatzes

Abschnitt 3
Verschmelzung von Investmentfonds

§ 23
Verschmelzung von Investmentfonds

Abschnitt 4
Verhältnis z u den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

§ 24
Kein Wechsel zu den Besteuerungsregelungen für Spezial-Investmentfonds

Kapitel 3
Spezial-Investmentfonds

Abschnitt 1
Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

§ 25
Getrennte Besteuerungsregelungen

§ 26
Anlagebestimmungen

§ 27
Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

§ 28
Beteiligung von Personengesellschaften

§ 29
Steuerpflicht des Spezial-Investmentfonds

§ 30
Inländische Beteiligungseinnahmen und sonstige inländische Einkünfte mit Steuerabzug

§ 31
Steuerabzug und Steueranrechnung bei Ausübung der Transparenzoption

§ 32
Haftung bei ausgeübter Transparenzoption

§ 33
Inländische Immobilienerträge und sonstige inländische Einkünfte ohne Steuerabzug

Abschnitt 2
Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

§ 34
Spezial-Investmenterträge

§ 35
Ausgeschüttete Erträge und Ausschüttungsreihenfolge

§ 36
Ausschüttungsgleiche Erträge

§ 37
Ermittlung der Einkünfte

§ 38
Vereinnahmung und Verausgabung

§ 39
Werbungskosten, Abzug der Direktkosten

§ 40
Abzug der Allgemeinkosten

§ 41
Verlustverrechnung

§ 42
Steuerbefreiung von Beteiligungseinkünften und inländischen Immobilienerträgen

§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, der Hinzurechnungsbesteuerung und der Teilfreistellung

§ 44
Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung

§ 45
Gewerbesteuer bei Spezial-Investmenterträgen

§ 46
Zinsschranke

§ 47
Anrechnung und Abzug von ausländischer Steuer

§ 48
Fonds-Aktiengewinn, Fonds-Abkommensgewinn, Fonds-Teilfreistellungsgewinn

§ 49
Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen, Teilwertansatz

§ 50
Kapitalertragsteuer

§ 51
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen

Abschnitt 3
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

§ 52
Wegfall der Voraussetzungen eines Spezial-Investmentfonds

Kapitel 4
Altersvorsorgevermögenfonds

§ 53
Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 5
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und von Altersvorsorgevermögenfonds

§ 54
Verschmelzung von Spezial-Investmentfonds und Altersvorsorgevermögenfonds

Kapitel 6
Bußgeldvorschriften, Anwendungs- und Übergangsvorschriften

§ 55
Bußgeldvorschriften

§ 56
Anwendungs- und Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Investmentsteuergesetzes

§ 22a
Anwendungsvorschriften zum Investmentsteuerreformgesetz

§ 24
Bußgeldvorschriften

Artikel 3
Änderung des Einkommensteuergesetzes

§ 36a
Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer

Artikel 4
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 5
Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 6
Änderung des Außensteuergesetzes

Artikel 7
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995

Artikel 9
Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes

Artikel 10
Änderung des Zerlegungsgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 806/1/16

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 806/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2a - neu - BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB , Nummer 8 § 6a Absatz 2 BauGB und Nummer 11 § 10a Absatz 2 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

6. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

8. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

9. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB *

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9

Zu Artikel 1 Nummer 14

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 15a - neu - § 29a - neu - BauGB

§ 29a
Zulässigkeit von störfallrelevanten Vorhaben

14. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

15. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

16. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6, Satz 4 und Satz 5 BauGB

17. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

Zu Artikel 1 Nummer 17a

18. Zu Artikel 1 Nummer 17a* - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

19. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

20. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

21. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 245c Absatz 3 BauGB

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3 - neu -, Satz 4 - neu - BauNVO

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 1 Satz 3* - neu - BauNVO

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

25. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 84/1/16

... 2. Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages sieht mit § 504a BGB eine Pflicht der Kreditinstitute zur Beratung der Kundinnen und Kunden erst dann vor, wenn diese die ihnen eingeräumte Möglichkeit der Kontoüberziehung ununterbrochen über einen Zeitraum von sechs Monaten in Anspruch genommen haben und die durchschnittliche Höhe des in Anspruch genommenen Betrages 75 Prozent des vereinbarten Höchstbetrages, das heißt des vereinbarten Dispositionskreditlimits übersteigt.



Drucksache 780/1/16

... geregelte Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben angepasst werden. Auch dieser Betrag ist - wie die Grundzulage - seit dem Jahr 2008 nicht mehr erhöht worden. In den Jahren zuvor wurden beide Größen stets im relativ gleichen Umfang angehoben.

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Drucksache 780/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 2a BetrAVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20 Absatz 2 Satz 1 BetrAVG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 24 BetrAVG

4. Zu Artikel 4 § 229 SGB V

5. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG

6. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG

7. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 Dynamisierung der Riester-Zulagen

8. Zu Artikel 9 Nummer 18 § 100 Absatz 2 EStG

9. Zu Artikel 9

10. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG

11. Zum Gesetzentwurf allgemein:

12. Zum Gesetzentwurf allgemein:

Im Einzelnen

13. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 230/16 (Beschluss)

... Der Höchstbetrag von 210 Euro entspricht im Wesentlichen der Rechtslage 1997 (400 DM) . Es erfolgte lediglich eine Euroumrechnung im Jahre 2002. Seitdem ist der Betrag nicht geändert worden. Preissteigerungen bzw. Lohnerhöhungen sind nicht eingeflossen. Der Vorschlag einer Erhöhung auf 300 Euro insgesamt trägt diesem Umstand Rechnung und soll zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen beitragen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Insbesondere betrifft dies die geringfügig Beschäftigten nach §§ 8, 8a

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Drucksache 230/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1, 2 und 3 MuSchG Artikel 1 Abschnitt 2 ist wie folgt zu ändern:

2. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 1

Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1a - neu - MuSchG

5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

6. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 1 MuSchG

7. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 4 MuSchG

8. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 6 MuSchG

9. Zu Artikel 2 § 79 Absatz 1 Satz 3 BBG

10. Zum Gesetzentwurf insgesamt

11. Zum Rückkehrrecht nach Mutterschutz und Elternzeit


 
 
 


Drucksache 21/16

... Die Anpassung des geltenden Rechts an die CLNI 2012, insbesondere die darin vorgesehene Erhöhung der Haftungshöchstbeträge, führt dazu, dass der Schiffseigner dann, wenn er für einen Schaden einzustehen hat, der über dem bisherigen Haftungshöchstbetrag liegt, einen höheren Ersatz zu leisten hat als bisher. Dies kann zu einer Anhebung der vom Schiffseigner zu leistenden Haftpflichtversicherungsprämien führen. Ob dies der Fall ist und in welcher Höhe hierdurch zusätzliche Kosten entstehen, lässt sich allerdings nicht konkret festlegen. Belastbare Aussagen von Versicherern oder betroffenen Unternehmen sind nicht erhältlich. Mit einer spürbaren Erhöhung der Versicherungsprämien ist aber nicht zu rechnen, da sich die Prämien vor allem am Risiko orientieren und dieses bei der als sehr sicher geltenden Binnenschifffahrt unverändert als gering einzustufen ist. Im Übrigen würde eine Mehrbelastung des Schiffseigners aufgrund erhöhter Versicherungsprämien durch den Gegenwert der erhöhten Absicherung gegen eine Inanspruchnahme wegen entstandener Schäden aufgewogen bzw. sogar übertroffen.

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Drucksache 21/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes

§ 5n

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

Artikel 3
Änderung der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 6
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 13/16

... - für das Europäische Komitee für Normung (CEN) ein Höchstbetrag von 53,64 % der jährlich für Betriebskostenzuschüsse zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel

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Drucksache 13/16




Mitteilung

1. Einführung

2. Durchführung der Verordnung

2.1. Artikel 24 der Verordnung

2.1.1. Unabhängige Überprüfung des Europäischen Normungssystems6

2.2. Eine gemeinsame Normungsinitiative

2.3. Leitfaden zur europäischen Normung

3. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG

3.1. IKT-Normung

3.2. Normung im Dienstleistungsbereich

3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016

4. Integration

5. Internationale Zusammenarbeit

6. Rechte des geistigen Eigentums und FORSCHUNGSTHEMEN

6.1. Rechte des geistigen Eigentums in der Normung

6.2. Horizont 2020 - Forschung und Innovation

7. OPERATIVER und FINANZIELLER Rahmen

7.1. Neue Methode für Betriebskostenzuschüsse

7.2. Bewertung der Übereinstimmung der Normen mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union

7.3. Unerledigte Aufträge


 
 
 


Drucksache 67/1/16

... Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zu begrenzen. Im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern mit mittleren und niedrigen Einkommen soll durch das Gesetz der Neubau bezahlbaren Wohnraums gefördert werden. Ein Höchstbetrag von 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vermittelt zielgenaue Anreize, zusätzlichen Wohnraum im unteren Preissegment bereitzustellen und die Baukosten entsprechend zu begrenzen.

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Drucksache 67/1/16




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG

16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG

17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 806/16 (Beschluss)

... im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden. Eine Verdoppelung des Betrages wird daher für erforderlich gehalten. Mit der Festlegung des Höchstbetrages auf 50 000 Euro wird ferner der Bußgeldrahmen bei Sanktionierungen von Ordnungswidrigkeiten im Wohnungswesen vereinheitlicht. Sowohl bei Mietpreisüberhöhung nach § 5 WiStrG als auch bei Zweckentfremdung von Wohnraum nach Artikel 6 § 2 MietRVerbG und nach § 26 Absatz 1 Nummer 5 WoBindG hat der Bundesgesetzgeber bereits eine Obergrenze von 50 000 Euro eingeführt. Da das Verbot der Nutzung von Wohnraum als Nebenwohnung ebenfalls der Verbesserung der Wohnraumversorgung in einer Gemeinde dient, wird eine Synchronisierung des Bußgeldrahmens für sinnvoll gehalten. Dadurch wird den Gemeinden die Erarbeitung eigener Ermessensleitlinien zur Bußgeldbemessung erleichtert.

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Drucksache 806/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2

2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 4a Absatz 4 Satz 1 BauGB

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb - neu - § 9 Absatz 1 Nummer 24 BauGB

5. Zu Artikel 1 passive Schallschutzmaßnahmen gegen Gewerbelärm

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 13b BauGB

7. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 22 Absatz 1 Satz 2 BauGB

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 22 BauGB

9. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

10. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 35 Absatz 4 Satz 2 - neu - und Absatz 6 Satz 4 Nummer 3 BauGB

11. Zu Artikel 1 Nummer 17a - neu - § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 BauGB

12. Zu Artikel 1 Nummer 17b - neu - § 173 Absatz 3 Satz 3 - neu - BauGB

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 213 Absatz 1 Nummer 4 BauGB

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe b § 213 Absatz 2 BauGB

15. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 6a Absatz 4 Nummer 1 BauNVO

16. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 17 Absatz 1 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - BauNVO


 
 
 


Drucksache 67/16 (Beschluss)

... Die förderfähige Bemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag von 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche zu begrenzen. Im Interesse von Bürgerinnen und Bürgern mit mittleren und niedrigen Einkommen soll durch das Gesetz der Neubau bezahlbaren Wohnraums gefördert werden. Ein Höchstbetrag von 1.800 Euro je Quadratmeter Wohnfläche vermittelt zielgenaue Anreize, zusätzlichen Wohnraum im unteren Preissegment bereitzustellen und die Baukosten entsprechend zu begrenzen.

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Drucksache 67/16 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu - EStG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG

11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG

13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG

14. Zu Artikel 1 Nummer 2

15. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG

16. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG

Artikel 1a


 
 
 


Drucksache 334/16

... (2) Das durchschnittliche Großkundenentgelt gemäß Absatz 1 gilt zwischen zwei beliebigen Betreibern und wird für einen Zeitraum von 12 Monaten oder einen kürzeren Zeitraum, der bis zur Aufhebung des Höchstbetrags des durchschnittlichen Großkundenentgelts gemäß Absatz 1 oder bis zum 30. Juni 2022 verbleibt, berechnet."

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Drucksache 334/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

- Konsultation der Interessenträger

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 531/2012

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 48/16

... (6) Um ihre Steuerbelastung insgesamt zu verringern, betreiben internationale Unternehmensgruppen zunehmend Gewinnverlagerung, häufig durch überhöhte Zinszahlungen aus Hochsteuergebieten in Niedrigsteuergebiete. Die Zinsschranke soll derartige Praktiken eindämmen, indem die Abzugsfähigkeit der Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen (d.h. des Betrags, um den die finanziellen Aufwendungen die finanziellen Erträge überschreiten) beschränkt wird. Daher bedarf es eines festen Abzugssatzes für den Gewinn eines Steuerpflichtigen vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände (EBITDA). Steuerfreie finanzielle Erträge sollten nicht mit finanziellen Aufwendungen verrechnet werden, da zur Bestimmung der abzugsfähigen Zinsen nur steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt werden sollten. Um Steuerpflichtigen mit geringem BEPS-Risiko entgegenzukommen, sollte der Nettozins grundsätzlich bis zu einem festen Höchstbetrag abzugsfähig sein, der aktiviert wird, wenn dieser den auf der Grundlage des EBITDA-Satzes ermittelten Abzug übersteigt. Gehört der Steuerpflichtige einer Gruppe an, die konsolidierte Abschlüsse erstellt, sollte für die Zwecke der Genehmigung eines höheren Abzugs von Nettofinanzierungskosten die Verschuldung der Gruppe insgesamt betrachtet werden. Die Zinsschranke sollte für die Nettofinanzierungskosten des Steuerpflichtigen gelten, ohne dass unterschieden wird, ob es sich bei den Kosten um Verschuldung im Inland, im EU-Ausland oder in einem Drittland handelt. Obwohl allgemein anerkannt ist, dass auch Finanzunternehmen, d.h. Finanzinstitute und Versicherungsunternehmen, einer Zinsschranke unterliegen sollten, ist ebenfalls anerkannt, dass diese beiden Sektoren besondere Merkmale aufweisen, die eine auf sie zugeschnittene Regelung erfordern. Da die diesbezüglichen Diskussionen im internationalen und im EU-Kontext noch nicht hinreichend weit gediehen sind, können keine besonderen Regelungen für den Finanz- und Versicherungssektor vorgesehen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 48/16




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften im betreffenden Bereich

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Rechtsgrundlage

Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

Konsultation der Interessenträger

Folgenabschätzung

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Abzugsfähigkeit von Zinsen

Wegzugsbesteuerung

Klausel über den Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode Switchover-Klausel

Schwellenwert für Niedrigbesteuerung

Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Rahmenregelung für das Vorgehen gegen hybride Gestaltungen

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Mindestschutzniveau

Kapitel II
Massnahmen zur Bekämpfung der STEUERVERMEIDUNG

Artikel 4
Begrenzung der Abzugsfähigkeit von Zinszahlungen

Artikel 5
Wegzugsbesteuerung

Artikel 6
Wechsel von der Freistellungs- zur Anrechnungsmethode (Switchover-Klausel)

Artikel 7
Allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch

Artikel 8
Vorschriften für beherrschte ausländische Unternehmen

Artikel 9
Berechnung der Einkünfte eines beherrschten ausländischen Unternehmens

Artikel 10
Hybride Gestaltungen

Kapitel III
Schlussbestimmungen

Artikel 11
Überprüfung

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 780/16 (Beschluss)

... geregelte Höchstbetrag für den alternativen Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben angepasst werden. Auch dieser Betrag ist - wie die Grundzulage - seit dem Jahr 2008 nicht mehr erhöht worden. In den Jahren zuvor wurden beide Größen stets im relativ gleichen Umfang angehoben.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 780/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 4 § 229 SGB V

2. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 244b Absatz 1 Satz 2 - neu - VAG

3. Zu Artikel 9 Nummer 4 § 10a Absatz 1 und Absatz 7 EStG

4. Zu Artikel 9 Nummern 9 und 10 Dynamisierung der Riester-Zulagen

5. Zu Artikel 9 Nummer 18 § 100 Absatz 2 EStG

6. Zu Artikel 14 Nummer 1 Buchstabe a § 1 Absatz 1 Nummer 4 AltvZertG

7. Zum Gesetzentwurf allgemein:


 
 
 


Drucksache 300/15 (Beschluss)

... sieht der Gesetzentwurf eine Anhebung der Bußgeldhöchstbeträge für Verstöße gegen die Anzeigepflicht und die Vertriebsverbote bei einem Wanderlager vor, damit es möglich ist, mit entsprechend hohen Bußgeldern die Veranstalter finanziell zu treffen. Der bisherige Höchstbetrag von 1 000 Euro bei einer pflichtwidrig unterlassenen Anzeige ist nach den bisherigen Erfahrungen zu niedrig, um gewinnträchtige Veranstaltungen zu neutralisieren. Deswegen wird eine Erhöhung um den Faktor zehn vorgenommen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 300/15 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Verkaufsveranstaltungen im Reisegewerbe

Artikel 1
Änderung der Gewerbeordnung

§ 56a
Ankündigung des Gewerbebetriebs, Wanderlager

Artikel 2
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt

III. Verfassungsrecht/Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 Änderung der Gewerbeordnung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1a

Zu Absatz 1b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

II. Zu Artikel 2 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 434/15

... 8. Der Bundesrat sieht die Höhe des zu erwartenden Kofinanzierungsanteils der Länder kritisch. Hierzu müssten in den meisten Ländern die Mittel der Digitalen Dividende II herangezogen werden, die zur Verwendung von eigenen Ausbaumaßnahmen der Länder vorgesehen sind. Insbesondere hat der in dem Entwurf vorgesehene Förderhöchstbetrag des Bundes von 10 Millionen Euro zur Folge, dass der Kofinanzierungsanteil der Länder um ein Vielfaches höher sein wird als der Finanzierungsanteil des Bundes. Verschärfend kommt hinzu, dass gemäß des Entwurfs der Förderrichtlinie, der mindestens erforderliche Eigenanteil von 10 Prozent der Gebietskörperschaft, die den Haushaltssicherungsverfahren unterliegt, durch die Länder aufgebracht werden soll.



Drucksache 417/15

... Artikel 1 Nummer 2 regelt die Anpassung der Gebühren für die Erteilung und Verlängerung von Verleiherlaubnissen nach dem AÜG. Die Gebühr für die Erteilung und Verlängerung einer befristeten Erlaubnis wird von 750 Euro auf 1 000 Euro und die Gebühr für die Erteilung einer unbefristeten Erlaubnis wird von 2 000 Euro auf 2 500 Euro erhöht. Mit dieser Erhöhung wird der in § 2a Absatz 2 Satz 2 AÜG festgelegte Höchstbetrag für eine Gebühr in Höhe von 2 500 Euro im Einzelfall nicht überschritten. Neue Gebührentatbestände werden nicht geschaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 417/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1
Änderung der ArbeitnehmerüberlassungserlaubnisKostenverordnung

§ 2
Höhe der Gebühren

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Verordnungsfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.