Drucksache 160/1/20
... Eine Weiterleitung nur von Einzelfällen verfehlt dieses Ziel. Dies hat dazu geführt, dass der nunmehr fast 20 Jahre alte Europäische Abfallkatalog nicht mehr den Anforderungen der modernen Abfallwirtschaft entspricht. Insbesondere betrifft dies Abfälle aus oder verunreinigt mit seither auf dem Markt neu eingeführten Werkstoffen und inzwischen erfolgte chemikalienrechtliche Neubewertungen von Abfallbestandteilen hinsichtlich ihrer gefahrenrelevanten Eigenschaften. Es kann dazu führen, dass bei einzelnen Abfallarten nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass sie ausschließlich als nicht gefährliche Abfälle anfallen oder umgekehrt, dass bestimmte, als absolut gefährlich eingestufte Abfälle nicht mehr als gefährlich anzusehen sind, da ehemals verwendete Inhaltsstoffe mit gefährlichen Eigenschaften nun nicht mehr verwendet werden. Die damit einhergehende Dynamisierung des Europäischen Abfallkatalogs ist notwendig, damit die Abfallbewirtschaftung einerseits langfristig ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt im Sinne des Artikel 13 der
Drucksache 366/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zum Dritten Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelständischen Wirtschaft von Bürokratie (Drittes Bürokratieentlastungsgesetz )
... - Überprüfung der gesetzlichen Melde-, Berichts-, Prüf-, und Ausschlussfristen: Das BMWi wurde von Wirtschaftsverbänden auf die Schwierigkeiten von Unternehmen bei der Einhaltung gesetzlicher Melde-, Berichts-, Prüf-, und Ausschlussfristen und bei der Durchführung von Genehmigungsverfahren hingewiesen und um Entwicklung kurzfristiger Lösungen gebeten. Dabei wurden auch Listen zu Regelungen in Bundeszuständigkeit zugesandt. Die darin enthaltenen Fristen beruhen auf Regelungen in unterschiedlicher Ressortzuständigkeit. Im Dialog mit den anderen federführenden Ministerien wird auf Fachebene nach sachgerechten und unbürokratischen Lösungen gesucht. Für die überwiegende Zahl der Fristenprobleme wurde bereits eine sachgerechte Lösung gefunden.
Drucksache 160/3/20
... sieht bei Deponien der Klasse 0 - anders als bei den Deponien der Klassen I, II und III - vor, dass von den neun genannten Kriterien und Zusammenhängen nur die Ziffer 3 betreffend die Grundwasserbeschaffenheit und die Auslöseschwellen im Deponiejahresbericht darzustellen sind. Es ist aber auch bei Deponien der Klasse 0 sachgerecht, dass neben der Ziffer 3 weitere Kriterien und Zusammenhänge dargestellt werden. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Entwässerungsleitungen an der Basis installiert sind und Sickerwasser gefasst wird, oder um die Einhaltung der zugelassenen Einbauhöhen nachzuweisen. Deshalb soll die pauschale Ausnahme für die Deponieklasse 0 entfallen. Die Möglichkeit, mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf einzelne Darstellungen zu verzichten, ergibt sich aus Anhang 5 Nummer 3.2
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