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61 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Hochschulabschlüsse"


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Drucksache 7/19 (Beschluss)

... Die Neufassung dient der Klarstellung. Die Formulierung "als gleichwertig anerkannt" entspricht der Terminologie der Anerkennungsgesetzgebung. Für die reglementierten Berufe wird verdeutlicht, dass die zuständige Stelle im Inland die Gleichwertigkeit feststellt. Der Begriff "vergleichbarer" wird durch "entsprechender" ersetzt und folgt damit der Terminologie in den Zeugnisbewertungen für ausländische Hochschulabschlüsse, die die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) einheitlich und im Auftrag aller Länder ausstellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/19 (Beschluss)




1. Zur Eingangsformel

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zum Gesetzesentwurf allgemein

5. Zum Gesetzentwurf allgemein

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 2 Absatz 3 Satz 5 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12a AufenthG , Nummer 11 § 16a Absatz 2 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe d § 2 Absatz 12d - neu - AufenthG , Nummer 12 § 18 Absatz 3 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 3 Satz 4 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 AufenthG

11. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b - neu - § 5 Absatz 3 Satz 1a - neu - AufenthG , Nummer 9a - neu - § 10 Absatz 3 Satz 1a - neu -, 1b - neu - AufenthG , Nummer 58 Buchstabe b - neu - § 104 Absatz 16 - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1 AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 1, 3, Absatz 2, 3 Nummer 2, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

14. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, Absatz 3 Nummer 1 AufenthG

15. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d Absatz 1 Satz 4 AufenthG

16. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16d AufenthG

17. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 16f Absatz 4 - neu - AufenthG

18. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, Absatz 3 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthG

20. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 1a - neu - AufenthG

21. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

22. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 Absatz 1 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 40 Buchstabe a1 - neu - § 71 Absatz 2 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 17 AufenthG

24. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 Absatz 2 Nummer 3, 4 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

25. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18 AufenthG

26. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 18b Absatz 2 AufenthG

27. Artikel 1 Nummer 12 § 19d Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, c AufenthG

28. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 Absatz 1 Satz 1, Satz 2, Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Buchstabe b

29. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 20 AufenthG

30. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 23 Absatz 1 Satz 4 AufenthG , Nummer 16 § 23a Absatz 1 Satz 5 AufenthG , Nummer 17 § 24 Absatz 6 AufenthG , Nummer 18 Buchstabe d § 25 Absatz 4a Satz 4 AufenthG , Buchstabe e § 25 Absatz 4b Satz 4 AufenthG

31. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 39 Absatz 3 Nummer 3 Satz 2 - neu - AufenthG

32. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 42 Absatz 1 Nummer 5 Absatz 2 AufenthG

33. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 71 Absatz 1 Satz 3 AufenthG

34. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 81a AufenthG

§ 81a
Beschleunigtes Fachkräfteverfahren

35. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 14a Absatz 3 BQFG

36. Zu Artikel 30 Nummer 3 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 Absatz 3 Satz 1, 2 BeschV

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

37. Zu Artikel 30 Nummer 6 § 6 Absatz 1 und Absatz 2 - neu - BeschV

§ 6
Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

38. Zu Artikel 30 Nummer 21 § 26 BeschV

39. Zu Artikel 30a - neu - Verordnung zum Integrationsgesetz

Artikel 30a
Änderung der Verordnung zum Integrationsgesetz

40. Zu Artikel 33 Absatz 2 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 149/19

... Ziel dieses Entwurfs ist es, den bereits zum Zeitpunkt des Brexit in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Entsandte, Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Nach dem Austritt kann es zudem verstärkt zu Unternehmensverlagerungen nach Deutschland kommen. Daher soll es für einen Zeitraum bis 31. Dezember 2019 gleichermaßen ermöglicht werden, britische Staatsangehörige nach Deutschland zu versetzen, ohne dass für die Aufnahme der Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nebst einer Anerkennung von Berufs- oder Hochschulabschlüssen erforderlich ist. Vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner (etwa der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 149/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 229/1/19

... , der dem Bund im Bereich des Hochschulwesens nur die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse als konkurrierende Gesetzgebung zubilligt, eindeutig, dass die Regelung des Hochschulzugangs nicht dem Bund obliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/19




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

2. Zu Artikel 1 insgesamt

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG

9. Zu Artikel 1 § 10 HebG

10. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - HebG

11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG

12. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 und Absatz 3 - neu - HebG

13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12

Zu Artikel 1

14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG

15. Zu Artikel 1 § 20 HebG

16. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG

17. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG

18. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

19. Zu Artikel 1 § 69 HebG

20. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG

21. Zu Artikel 1 Teil 9 - Übergangsvorschriften HebG

22. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und 2 und § 78 Satz 1 HebG und, Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten

23. Zu Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 528/19

... Ziel dieses Entwurfs ist es, den am Tag vor dem Wirksamwerden des Austritts in Deutschland lebenden oder arbeitenden britischen Staatsangehörigen weiterhin freien Arbeitsmarktzugang zu gewähren. Insbesondere sollen bestehende Arbeitsverhältnisse ohne Unterbrechung und bürokratischen Aufwand fortgesetzt werden können. Dies erfasst auch Arbeitsverhältnisse mit britischen Staatsangehörigen, die bislang nur zeitweise in Deutschland arbeiteten (zum Beispiel als Entsandte, Pendler oder in Arbeitsverhältnissen mit mehreren Arbeitsorten). Nach dem Brexit kann es zudem verstärkt zu Unternehmensverlagerungen nach Deutschland kommen. Daher soll es für einen Zeitraum von 14 Monaten gleichermaßen ermöglicht werden, britische Staatsangehörige nach Deutschland zu versetzen, ohne dass für die Aufnahme der Beschäftigung eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nebst einer Anerkennung von Berufs- oder Hochschulabschlüssen erforderlich ist. Nach der Übergangszeit von 14 Monaten soll für britische Staatsangehörige, die vor dem Brexit nicht in Deutschland lebten, für ein weiteres Jahr ein privilegierter Arbeitsmarktzugang wie für Staatsangehörige anderer wichtiger Handelspartner (etwa der Vereinigten Staaten von Amerika und Kanada) gelten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 528/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Fünfte Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Weitere Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu § 26

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 229/19 (Beschluss)

... , der dem Bund im Bereich des Hochschulwesens nur die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse als konkurrierende Gesetzgebung zubilligt, eindeutig, dass die Regelung des Hochschulzugangs nicht dem Bund obliegt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung

2. Zu Artikel 1 insgesamt

3. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe e, Buchstabe i, Buchstabe n und Buchstabe o HebG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe i HebG

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Nummer 4 - neu - HebG

6. Zu Artikel 1 § 10 HebG

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2 Satz 2 - neu - HebG

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG

9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 2 HebG

10. Zu Artikel 1 § 20 HebG

11. Zu Artikel 1 Teil 4 - Anerkennung von Berufsqualifikationen HebG

12. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 2, Absatz 3 Nummer 1 und § 69 Absatz 2 Satz 1 HebG

13. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 und Absatz 4, § 67 Absatz 1 und § 69 Absatz 1 HebG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

14. Zu Artikel 1 § 69 HebG

15. Zu Artikel 1 § 72 Absatz 2 HebG

16. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2, § 77 Satz 1 und Satz 2 und § 78 Satz 1 HebG und Artikel 5 Absatz 5 Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 230/1/19

... Ein von der KMK in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten kommt formell und materiell zu dem Schluss, dass die verwendeten Abschlussbezeichnungen "Bachelor Professional" und "Master Professional" verfassungswidrig sind. Sie sind aus den gleichen rechtlichen Gründen wie die im Gesetzentwurf verwendeten Abschlussbezeichnungen "Berufsbachelor" und "Berufsmaster" abzulehnen bzw. die Assoziation mit einem Hochschulabschluss wird sogar noch weiter verstärkt, weil hier die akademischen Abschlussbezeichnungen "Bachelor" und "Master" aus dem Wortzusammenhang herausgelöst und verselbstständigt werden. "Der Nachschub des Attributs "Professional" gerät so in semantische Nähe zu den auch für Hochschulabschlüsse gebräuchlichen Bezeichnungen des breiteren Wissenschaftszweiges (wie zum Beispiel Bachelor of Science, Master of Laws, Bachelor of Arts). Aus der Sicht eines nüchternen Betrachters (objektivierter Empfängerhorizont) hebt also die Anglifizierung der Gesamtbezeichnung eher die bereits für Hochschulabschlüsse besetzte Komponente hervor und verstärkt das Risiko einer falschen Wahrnehmung bzw. einer mittelbaren Entwertung der akademischen Qualifikationsbezeichnungen" (Gutachten Seite 23).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 230/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Nummer 3 BBiG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 7a Absatz 2 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 5 § 27b Absatz 2 Satz 1 HwO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 16 Absatz 2 Satz 2 - neu - BBiG , Nummer 25 § 53b Absatz 5 - neu -, § 53c Absatz 5 - neu -, § 53d Absatz 5 - neu - BBiG , Zu Artikel 2 Nummer 8 Buchstabe a - neu - § 31 Absatz 2 Satz 2 - neu - HwO , Nummer 17 § 42b Absatz 5 - neu -, § 42c Absatz 5 - neu -, § 42d Absatz 5 - neu - HwO

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

4. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 17 Absatz 8 - neu - BBiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 19 Absatz 2 BBiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 13a - neu - § 30 Absatz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 01 - neu - § 22b Absatz 1 HwO , Nummer 30 Buchstabe b - neu - § 45 Absatz 3 HwO , Nummer 33 Buchstabe a - neu - § 51a Absatz 3 Satz 2 HwO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 1, 2, 5, 6 BBiG , Nummer 33 § 88 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, f, l, Absatz 2 - neu -, 3 - neu -, 4 - neu -, 5 - neu -, 6 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 7a - neu - § 28 Absatz 8 HwO , Nummer 39 Buchstabe b Anlage D Abschnitt III Nummer 3 Buchstabe a, Nummer 4 HwO

8. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 34 Absatz 2 Nummer 2 BBiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 3 Satz 2, 3 BBiG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 37 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Absatz 3 BBiG

11. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 38 Satz 2, 3 BBiG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 § 39 Absatz 1 Satz 3 - neu - BBiG , Artikel 2 Nummer 9 § 33 Absatz 1 Satz 2a - neu - HwO

13. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1 HwO

14. Zu Artikel 1 Nummer 18 § 40 Absatz 6 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - BBiG

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG

16. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 2 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 2 Satz 2 HwO

18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 3 Satz 1 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 3 Satz 1 HwO

19. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 42 Absatz 5 BBiG , Artikel 2 Nummer 11 § 35a Absatz 5 HwO

20. Zu Artikel 1 Nummer 23 Buchstabe a § 47 Absatz 5 - neu - BBiG

21. Zu Artikel 1 Nummer 24 § 48 Absatz 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 15 § 39 Absatz 3 HwO

22. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 53c Überschrift, Absatz 1, 4, § 53d Überschrift, Absatz 1, 4, § 54 Absatz 3 Nummer 2, 3 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42a Absatz 1 Nummer 2, 3, § 42c Absatz 1, 4, § 42d Absatz 1, 4, § 42f Absatz 3 Nummer 2, 3 HwO , Nummer 30 § 45 Absatz 2 HwO , Nummer 32 § 51 Buchstabe b HwO

23. Hilfsempfehlung zu Ziffer 22:

Zu Artikel 1 Nummer 25

§ 53a
Fortbildungsstufen

§ 42a
In der höherqualifizierenden Berufsbildung gibt es drei Fortbildungsstufen. Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 53f - neu -, § 56 Absatz 3 - neu - BBiG

§ 53f
Fortbildungsabschlüsse

25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 54 Absatz 1 Satz 2 - neu - BBiG

26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 56 Absatz 1 Satz 2 BBiG , Artikel 2 Nummer 17 § 42h Absatz 1 Satz 2 HwO

27. Zu Artikel 1 Nummer 25a - neu - § 59 Satz 1a - neu - BBiG

28. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 90 Absatz 3 Nummer 5 - neu -, 6 - neu - BBiG

29. Zu Artikel 1 Nummer 33a - neu - § 92 Absatz 3 Satz 3 BBiG

30. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 105 BBiG

31. Zu Artikel 2 Nummer 8 § 31 Absatz 2 Satz 1a - neu - Absatz 3 HwO *

32. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 7 Satz 1 HwO

33. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe d § 34 Absatz 9 Satz 1a - neu - bis 1c - neu - HwO

34. Zum Gesetzentwurf insgesamt Höhere Berufsbildung


 
 
 


Drucksache 98/19 (Beschluss)

... "Im Geltungsbereich dieses Gesetzes absolvierte Studiengänge nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung sind nur solche Studiengänge, die zu einem Abschluss der 2. Qualifikationsstufe (Master-Ebene) des Qualifikationsrahmens für deutsche Hochschulabschlüsse führen."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 210/1/18

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland



Drucksache 210/18 (Beschluss)

Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland



Drucksache 432/1/17

... 31. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da bei dem Vorhaben im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Bereich der Kultur und des Bildungswesens betroffen sind. Die Kommission rekurriert in der Begründung zu dem Empfehlungsvorschlag auf die Bildung betreffendes Primärrecht im AEUV und gerade nicht auf den Arbeitsmarkt betreffende Rechtsgrundlagen. Der Empfehlungsvorschlag zur Werdegang-Nachverfolgung legt einen starken Fokus auf den Hochschulbereich, für den die Kommission sogar eine Pilotphase einer europäischen Werdegang-Nachverfolgung vorschlägt. Dabei geht es weder um wissenschaftliche Forschung noch um Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bezüglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen. Auch betreffend der Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen einer schulischen (Aus-)Bildung liegt die alleinige Zuständigkeit in der Kompetenz der Länder.



Drucksache 432/17 (Beschluss)

... 15. Er fordert die Bundesregierung auf, die Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 Satz 2 GG und § 5 Absatz 2 EUZBLG maßgeblich zu berücksichtigen, da bei dem Vorhaben im Schwerpunkt die Befugnisse der Länder zur Gesetzgebung im Bereich der Kultur und des Bildungswesens betroffen sind. Die Kommission rekurriert in der Begründung zu dem Empfehlungsvorschlag auf die Bildung betreffendes Primärrecht im AEUV und gerade nicht auf den Arbeitsmarkt betreffende Rechtsgrundlagen. Der Empfehlungsvorschlag zur Werdegang-Nachverfolgung legt einen starken Fokus auf den Hochschulbereich, für den die Kommission sogar eine Pilotphase einer europäischen Werdegang-Nachverfolgung vorschlägt. Dabei geht es weder um wissenschaftliche Forschung noch um Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz bezüglich Hochschulzulassung und Hochschulabschlüssen. Auch betreffend der Nachverfolgung des Werdegangs von Absolventinnen und Absolventen einer schulischen (Aus-)Bildung liegt die alleinige Zuständigkeit in der Kompetenz der Länder.



Drucksache 713/17

... Die bestehende Zusammenarbeit auf EU-Ebene im Bereich allgemeine und berufliche Bildung, die schwerpunktmäßig auf den Austausch von Erfahrungen, gegenseitiges Lernen und die Vermittlung bewährter Verfahren im Bildungsbereich an nationale Entscheidungsträger ausgerichtet ist, würde bis 2025 unter Berücksichtigung der neuen Prioritäten und der Ambitionen zur Schaffung eines europäischen Bildungsraums neue Impulse erhalten. Insbesondere würde ein neuer Prozess eingeleitet ("Sorbonne-Prozess"), mit dem die Arbeiten zum Abbau der verbleibenden Hindernisse bei der Anerkennung von Schul-und Hochschulabschlüssen politisch und technisch begleitet werden, und auf eine bessere grenzübergreifende Validierung von Nachweisen über berufliche Bildung und lebenslanges Lernen hingearbeitet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 713/17




Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur

1. Eine ambitionierte gemeinsame europäische Agenda für Bildung und Kultur

2. Förderung der Mobilität und der grenzübergreifenden Zusammenarbeit

3. Investitionen in Menschen und ihre Bildung

4. Stärkung des europäischen Identitätsgefühls und des Bewusstseins für das kulturelle Erbe

5. Fazit und Ausblick


 
 
 


Drucksache 120/16 (Beschluss)

... an die neuen Hochschulabschlüsse anzupassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 16

10. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

11. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

14. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

15. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

16. Zu der Frischzellen-Verordnung

17. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

18. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 120/1/16

... an die neuen Hochschulabschlüsse anzupassen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 120/1/16




1. Zu Artikel 1 §§ 15 und 20c Absatz 3 AMG

2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 1 AMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 2 AMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41a Absatz 3 Nummer 8 - neu - AMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 1 Satz 2 AMG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41b Absatz 2 Satz 1 AMG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c AMG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 41c Satz 1 AMG

9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe a § 69 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a AMG

10. Zu Artikel 1 Nummer 16

11. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 40 Absatz 3 Satz 2 und Satz 5, Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und § 42 Absatz 5 Satz 2 und Satz 3 AMG

12. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 1 AMG

13. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 41 Absatz 3 AMG

14. Zu Artikel 2 Nummer 21 Buchstabe a § 73 Absatz 2 Nummer 2 AMG

15. Zur Systematik des Arzneimittelgesetzes

16. Zu Artikel 10 § 1 Absatz 1 Satz 3 AMFarbV

17. Zu der Frischzellen-Verordnung

18. Zur Bekämpfung der Arzneimittelfälschungskriminalität

19. Zur Regelung von strahlenschutzrechtlichen Genehmigungen


 
 
 


Drucksache 701/16

... Was das Ziel Nr. 4 (Gewährleistung einer inklusiven, gerechten und hochwertigen Bildung sowie Förderung des lebenslangen Lernens für alle) anbelangt, so hat die EU in ihrer Strategie "Europa 2020" Kernziele für die Zahl der frühen Schulabgänger und der Hochschulabschlüsse festgelegt. Mit der Agenda für neue Kompetenzen, dem strategischen Rahmen für allgemeine und berufliche Bildung 2020 zur Förderung des Gruppenlernens und dem Programm "Erasmus+" richtet die EU ihre Bemühungen auf eine aktive Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Verbesserung der allgemeinen und beruflichen Bildung, um die Zukunftschancen der Jugendlichen zu wahren.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 701/16




Mitteilung

1. Einleitung: das ENGAGEMENT der EU für eine Nachhaltige Entwicklung

1.1 Die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und die Ziele für die nachhaltige Entwicklung

1.2 Nächste Schritte für eine nachhaltige Zukunft Europas

2. Die Antwort EUROPAS auf die Agenda 2030

2.1 Darstellung der EU-Politikfelder, die zu den Nachhaltigkeitszielen beitragen

2.2. Beitrag der zehn Kommissionsprioritäten zur Agenda 2030

2.3. Die Europäische Union als engagierter globaler Partner bei der Umsetzung der Agenda 2030

3. WIE die EU die Umsetzung der Agenda 2030 VORANTREIBEN MÖCHTE

3.1. Politische Steuerung

3.2. Finanzierung

3.3. Messung der auf nationaler Ebene, auf Ebene der UN-Regionen, auf EU-Ebene und auf globaler Ebene erzielten Fortschritte

3.4. Gemeinsame Verantwortung für die Umsetzung und Anerkennung hervorragender Leistungen

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 386/1/15

... - Bezüglich des Durchschnittsbezugswerts zum Erwerb von Hochschulabschlüssen erinnert der Bundesrat daran, dass hierdurch der Anteil der 30 bis 34-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erfasst wird und bei den Zahlen für Deutschland ISCED-4-Abschlüsse mit einzubeziehen sind. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Abschlüsse in der Arbeitsunterlage der Kommission nicht berücksichtigt werden und lediglich in einer Fußnote auf andere Definitionen des Indikators in einigen Mitgliedstaaten verwiesen wird.



Drucksache 386/15 (Beschluss)

... - Bezüglich des Durchschnittsbezugswerts zum Erwerb von Hochschulabschlüssen erinnert er daran, dass hierdurch der Anteil der 30- bis 34 Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss erfasst wird und bei den Zahlen für Deutschland ISCED-4-Abschlüsse mit einzubeziehen sind. Der Bundesrat bemängelt, dass diese Abschlüsse in der Arbeitsunterlage der Kommission nicht berücksichtigt werden und lediglich in einer Fußnote auf andere Definitionen des Indikators in einigen Mitgliedstaaten verwiesen wird.



Drucksache 1/12

... Der allgemeinen und beruflichen Bildung kommt in dieser Strategie eine zentrale Rolle zu, insbesondere in den integrierten Leitlinien, den nationalen Reformprogrammen der einzelnen Mitgliedstaaten und den länderspezifischen Empfehlungen, die die Mitgliedstaaten bei ihren Reformen lenken sollen. Eines der fünf Kernziele von Europa 2020 betrifft die Schulabbrecherquote und die Hochschulabschlüsse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/12




Mitteilung

1. die Allgemeine berufliche Bildung IM Kontext der Strategie Europa 2020

2. Fortschritte Herausforderungen in Schlüsselbereichen

2.1. Investitionen in die allgemeine und berufliche Bildung und einschlägige Reformen

2.2. Schulabbruch

2.3. Hochschulabschluss

2.4. Strategien für lebenslanges Lernen

2.5. Mobilität zu Lernzwecken

2.6. Neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten

3. der Beitrag des strategischen Rahmens ET 2020 zur Strategie Europa2020

Anhang
Prioritäten für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung (2012-2014)

1 Lebenslanges Lernen und Mobilität als Realität

Europäische Referenzinstrumente

Mobilität zu Lernzwecken

Strategien für lebenslanges Lernen

2 Verbesserung der Qualität und der Effizienz der allgemeinen und beruflichen Bildung

Grundkompetenzen in den Bereichen Lesen und Schreiben, Mathematik, Naturwissenschaften und Technik , Sprachkenntnisse

Berufliche Weiterbildung von Lehrkräften, Ausbildern und Schulleitern

Modernisierung der Hochschulbildung und Erhöhung der Hochschulabschlussquoten

Attraktivität und Relevanz der beruflichen Erstausbildung und Weiterbildung

Effiziente Finanzierung und Evaluierung

3 Förderung von Gerechtigkeit, sozialem Zusammenhalt und aktiver Bürgerschaft

4 Schulabbruch

Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung

Gerechtigkeit und Vielfalt

4 Förderung von Kreativität und Innovation - einschließlich unternehmerischen Denkens - auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung

Partnerschaften mit Unternehmen, Forschungseinrichtungen und der Zivilgesellschaft


 
 
 


Drucksache 725/12

... Die Anerkennung von Hochschulabschlüssen sowie von Abschlüssen, die zur Aufnahme eines Hochschulstudiums berechtigen, steht bereits seit einiger Zeit auf der europäischen Politikagenda. Dank der strukturellen Veränderungen in den Hochschulsystemen nimmt die akademische Mobilität kontinuierlich zu. Verstärkt wird diese Internationalisierung durch Maßnahmen, die die Attraktivität der EU als Studienziel und Forschungsstandort steigern15. Um die EU für Studierende und Forschende jedoch noch attraktiver zu machen, ist es notwendig, wirksamere Konzepte für die Anerkennung zu finden, das Europäische System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) systematischer und koordinierter anzuwenden und die Bewertung und Nutzung von Lernergebnissen zu verbessern. Damit wird zugleich auch der Aufbau des Europäischen Raums der Kompetenzen und Qualifikationen unterstützt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 725/12




Mitteilung

1. Bildung und Qualifikationen - zentrale Strategische Faktoren für das Wachstum

2. IM Europäischen Semester aufzugreifende Herausforderungen in den Mitgliedstaaten

2.1. Qualifikationen für das 21. Jahrhundert aufbauen

Querschnittskompetenzen und Grundfertigkeiten

Berufliche Qualifikationen

2.2. Offenes und flexibles Lernen anregen

Qualifikationen sollten so viele Türen öffnen wie möglich

Die Lehrkräfte18 in Europa unterstützen

2.3. Gemeinsame Anstrengungen fördern

Finanzierung der Bildung

5 Partnerschaften

3. Prioritäten für die Mitgliedstaaten

4. Europäische Ebene: Koordinierung und Beiträge

5. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 330/12

... Der Anteil von Frauen in Spitzenpositionen steht im Widerspruch zum Ausbildungsstand der Frauen in Deutschland. Unter anderem vom Statistischen Bundesamt und vom DIW ermittelte Zahlen belegen, dass der Anteil von Hochschulabsolventinnen bereits 1995 bei mindestens 40 % lag - auch in den Wirtschaftswissenschaften. Seit 2005 liegt der Frauenanteil bei den Hochschulabschlüssen bei über 50 % mit weiter ansteigender Tendenz. Im Jahr 2008 verfügten beispielsweise 67 % der Frauen gegenüber 62 % der Männer über einen Hochschulabschluss. Diese Entwicklung des Qualifikationsniveaus entspricht in keiner Weise der Entwicklung des Frauenanteils bei den Spitzenpositionen der Wirtschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 330/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Weitere Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 3
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Artikel 8
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 9
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 10
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Handelsgesetzbuchs

§ 289b
Erklärung zur Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien

Artikel 12
Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

Artikel 70

Artikel 13
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Artikel 14
Gesetz über die Statistik zur Förderung gleichberechtigter Teilhabe von Frauen und Männern in Führungsgremien (Teilhabestatistikgesetz - TeilhStatG)

§ 1

§ 2

§ 3

§ 4

Artikel 15
Änderung des Teilhabestatistikgesetzes

Artikel 16
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Gegenwärtige Situation, Ursachen und wirtschaftliche Bedeutung

1. Tatsächliche und rechtliche Situation in Deutschland

2. Tatsächliche und rechtliche Situation in Europa

3. Ursachen geringer Frauenrepräsentanz

4. Bedeutung für die Unternehmen und die Volkswirtschaft

II. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit

1. Vereinbarkeit mit Artikel 14 Absatz 1 GG

a Legitimer Zweck der Mindestquote

b Eignung und Erforderlichkeit der Regelungen zur Zweckerreichung

aa Keine milderen, gleich effektiven Mittel zur Zweckerreichung ersichtlich

bb Keine mildere, gleich effektive Sanktionierung möglich

c Verhältnismäßigkeit der Mindestquote

aa Keine unangemessene Einschränkung der Wahlfreiheit

bb Quotenhöhe nicht unzumutbar

cc Härtefallregelung und Ausnahmetatbestand

dd Großzügige Übergangsfristen

2. Artikel 3 Absatz 3 GG

3. Weitere Grundrechte

III. Europarechtliche Zulässigkeit

1. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

2. Primärrecht

3. Sekundärrecht

4. Empfehlungen der Unionsorgane

IV. Zielsetzung der gesetzlichen Regelung

V. Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung

1. Anwendungsbereich

a Börsennotierung

b Mitbestimmung

c Rechtsformen

d Gremium

2. Konkrete Ausgestaltung der Mindestquote

a Quotenhöhe

b Getrennte Betrachtung von Teilgremien in mitbestimmten Unternehmen

c Regelung für mitbestimmte Unternehmen

d Übergangsvorschriften

3. Ausnahmetatbestände

a Arbeitnehmerstruktur

b Kein Ausnahmetatbestand für Familienunternehmen

c Härtefallklausel

4. Sanktion

a Vertreter der Anteilseigner

b Vertreter der Arbeitnehmer

c Verfahren

d Keine alternativen Sanktionsmöglichkeiten

5. Berichtspflicht

B. Besonderer Teil

Zu Art. 1 Änderung des Aktiengesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Art. 2 Weitere Änderung des § 96 Absatz 3 Satz 4 Aktiengesetz

Zu Art. 3 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 4 Änderung des Drittelbeteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 5 Änderung des Montan-Mitbestimmungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 6 § 17 Satz 2 Montan-Mitbestimmungsergänzungsgesetzes - neu -

Zu Art. 7 Änderung des Mitbestimmungsgesetzes bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 8 Änderung des § 35 Satz 3 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz

Zu Art. 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Art. 10 Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 11 Änderung des Handelsgesetzbuches

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Art. 13 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Art. 14 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 15 § 2 Absatz 1 Teilhabestatistikgesetz - neu -

Zu Art. 16 Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 1/1/12

... 5. Der Bundesrat verweist darauf, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2010 im Rahmen der Bildungsziele der Europa-2020- Strategie neben Hochschulabschlüssen auch weitere "gleichwertige Abschlüsse" anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat in Abschnitt 2.3 des vorliegenden Entwurfs die durchgehende Berücksichtigung auch der gleichwertigen Abschlüsse entsprechend der im Rahmen der Europa-2020- Strategie national gesetzten Ziele im Bildungsbereich. In Bezug auf Deutschland sind daher aufgrund der hiesigen Situation im Hinblick auf das berufliche Ausbildungssystem ISCED-4-Abschlüsse bei der Darstellung der erreichten nationalen Prozentwerte durchgehend einzubeziehen.



Drucksache 725/12 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat begrüßt die ausdrückliche Anerkennung der erfolgreichen dualen Ausbildung in Deutschland als "Ausbildungssystem von Weltrang", dem es durch seine Struktur und praktische Ausrichtung zudem gelingt, im europaweiten Vergleich die höchste Jugendbeschäftigungsquote zu erreichen. Hieraus wird zudem deutlich, dass der Arbeitsmarkt offenbar nicht nur, wie von der Kommission behauptet, hoch qualifizierte, im Regelfall tertiär ausgebildete Arbeitskräfte benötigt. Vielmehr ist er auch auf Fachkräfte angewiesen, die in ihrem konkreten Fachbereich über umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Expertise verfügen. Gleichzeitig ist es vor diesem Hintergrund unverständlich, dass die Kommission betreffend den Anteil der 30- bis 40-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss weiterhin in Anzeigern oder Länderanalysen die Einbeziehung der ISCED 4-Abschlüsse durch Deutschland ignoriert oder bestenfalls in einer Fußnote erwähnt. Damit setzt sich die Kommission in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 2010, in welchen explizit festgehalten wurde, dass auch Abschlüsse, die Hochschulabschlüssen gleichwertig sind, berücksichtigt werden und es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen.



Drucksache 43/12

... Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde die Bildungspolitik weitgehend Ländersache. Beim Bund verblieben lediglich die Kompetenzen zur Regelung der Hochschulzulassung und der Hochschulabschlüsse* von der die Länder abweichen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/12




Entschließung

Begründung

1. Hintergrund:

2. Problem:

3. Lösung:

a Neufassung von Art. 91b Abs. 1

b Neufassung von Art. 91b Abs. 2

c Änderung von Art. 104b

d Änderung von Art. 143c Abs. 3


 
 
 


Drucksache 725/1/12

... 8. Gleichzeitig ist es vor diesem Hintergrund unverständlich, dass die Kommission betreffend den Anteil der 30- bis 40-Jährigen mit einem Hochschul- oder gleichwertigen Abschluss weiterhin in Anzeigern oder Länderanalysen die Einbeziehung der ISCED 4-Abschlüsse durch Deutschland ignoriert oder bestenfalls in einer Fußnote erwähnt. Damit setzt sich die Kommission in Widerspruch zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 17. Juni 20 10, in welchen explizit festgehalten wurde, dass auch Abschlüsse, die Hochschulabschlüssen gleichwertig sind, berücksichtigt werden und es Sache der Mitgliedstaaten ist, quantitative Ziele im Bildungsbereich festzulegen.



Drucksache 1/12 (Beschluss)

... 5. Der Bundesrat verweist darauf, dass in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Juni 2010 im Rahmen der Bildungsziele der Europa-2020- Strategie neben Hochschulabschlüssen auch weitere "gleichwertige Abschlüsse" anerkannt werden. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat in Abschnitt 2.3 des vorliegenden Entwurfs die durchgehende Berücksichtigung auch der gleichwertigen Abschlüsse entsprechend der im Rahmen der Europa-2020- Strategie national gesetzten Ziele im Bildungsbereich. In Bezug auf Deutschland sind daher aufgrund der hiesigen Situation im Hinblick auf das berufliche Ausbildungssystem ISCED-4-Abschlüsse bei der Darstellung der erreichten nationalen Prozentwerte durchgehend einzubeziehen.



Drucksache 848/1/11

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welcher zusätzliche personelle und finanzielle Aufwand bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durch die Prüfung der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse mit entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen entsteht und die Kosten mitzuteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 848/1/11




1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 16 Absatz 4 Satz 4 - neu - AufenthG , Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 8a - neu - § 18c - neu - AufenthG , Nummer 21 Buchstaben c - neu - § 52 Absatz 3a - neu - AufenthG , Nummer 28a - neu - § 99 AufenthG

§ 18c
Aufenthaltstitel zur gesteuerten Anwerbung

10. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG

11. Hilfsempfehlung:

Zu Artikel 1 Nummer 9

12. Zu Artikel 1 Nummer 9* § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG

14. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthaltG

15. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 Abschnitt sbezeichnung, § 41a BeschV

§ 41a
Berufe mit besonderem Bedarf

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

16. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG ,

17. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG

19. Artikel 1 Nummer 11a - neu - § 21 Absatz 1, Absatz 4 Satz 2 AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

20. Zu Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a § 51 Absatz 1a AufenthG

23. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG

24. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI

25. Hilfsempfehlung

Zu Artikel 3

Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Ziffern 26 bis 28:

Zu Ziffer 29

Zu Ziffer 30

Zu Ziffer 31


 
 
 


Drucksache 378/11

... 20. Der Europass-Diplomzusatz wird für Absolventen einer Hochschuleinrichtung zusammen mit ihrem Abschluss oder Diplom ausgestellt. Er trägt zur besseren Verständlichkeit der Hochschulabschlüsse insbesondere außerhalb des jeweiligen Ausstellungslandes bei. Siehe http://europass.cedefop.europa.eu/europass/home/vernav/InformationOn/EuropassDiplomaSupplement. csp?loc=de

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 378/11




1. Einleitung

2. neue Ansätze für die Mobilität

2.1. Der Europäische Berufsausweis

Frage 1: Haben Sie Anmerkungen zur jeweiligen Rolle der zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat bzw. im Aufnahmemitgliedstaat?

2.2. Schwerpunkt auf Wirtschaftstätigkeiten: der Grundsatz des partiellen Zugangs

Frage 3: Sind Sie ebenfalls der Auffassung, dass die Aufnahme des partiellen Zugangs und spezifischer Kriterien für seine Anwendung in die Richtlinie deutliche Vorteile mit sich bringen würde? Bitte nennen Sie konkrete Gründe für etwaige Abweichungen von diesem Grundsatz .

2.3. Umgestaltung der gemeinsamen Plattformen

Frage 4: Unterstützen Sie die Absenkung des bisherigen Schwellenwerts von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten auf ein Drittel d.h. 9 von 27 Mitgliedstaaten als Voraussetzung für die Schaffung einer gemeinsamen Plattform? Bestätigen Sie den Bedarf an einer Binnenmarktprüfung basierend auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit , um sicherzustellen, dass die gemeinsame Plattform kein Hindernis für Dienstleistungserbringer aus nichtteilnehmenden Mitgliedstaaten darstellt? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

2.4. Berufsqualifikationen in reglementierten Berufen

Frage 5: Sind Ihnen reglementierte Berufe bekannt, bei denen EU-Bürger tatsächlich in eine solche Lage geraten könnten? Bitte erläutern Sie den Beruf, die Qualifikationen und die Gründe, aus denen diese Lage nicht gerechtfertigt wäre.

3. auf ersten erfolgen aufbauen

3.1. Zugang zu Informationen und e-government

Frage 6: Würden Sie es befürworten, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die Angaben zu den für die Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständigen Behörden und erforderlichen Dokumenten über eine zentrale Online-Zugangsstelle in jedem Mitgliedstaat zugänglich sind? Würden Sie eine Verpflichtung befürworten, die Online-Abwicklung von Anerkennungsverfahren für alle Berufstätigen zu ermöglichen ? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.2. Vorübergehende Mobilität

3.2.1. Verbraucher, die sich in einen anderen Mitgliedstaat begeben

Frage 7: Teilen Sie die Auffassung, dass die Anforderung einer zweijährigen Berufserfahrung im Fall von Berufsangehörigen aus einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf nicht reglementiert ist, aufgehoben werden sollte, wenn Verbraucher die Grenze überschreiten und nicht von einem örtlichen Berufsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat begleitet werden? Sollte der Aufnahmemitgliedstaat in diesem Fall berechtigt sein, eine vorherige Meldung zu verlangen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.2.2. Die Frage der „reglementierten Ausbildung”

Frage 8: Sind Sie damit einverstanden, dass der Begriff der „reglementierten Ausbildung” alle von einem Mitgliedstaat anerkannten, für einen Beruf relevanten Ausbildungen umfassen könnte, und nicht nur die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtete Ausbildung? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.3. Öffnung der allgemeinen Regelung

3.3.1. Qualifikationsniveaus

Frage 9: Würden Sie die Streichung der in Artikel 11 einschließlich Anhang II genannten Klassifizierung befürworten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.3.2. Ausgleichsmaßnahmen

Frage 10: Falls Artikel 11 der Richtlinie gestrichen wird, sollten die oben beschriebenen vier Schritte im Rahmen der überarbeiteten Richtlinie durchgeführt werden? Wenn Sie die Umsetzung aller vier Schritte nicht unterstützen, würden Sie irgendeinem der Schritte zustimmen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen alle bzw. einzelne Schritte .

3.3.3. Teilweise qualifizierte Berufsangehörige

Frage 11: Würden Sie eine Ausweitung der Vorteile der Richtlinie auf die Absolventen einer akademischen Ausbildung befürworten, die während einer bezahlten Berufsausübung unter Aufsicht Berufserfahrung im Ausland sammeln möchten? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

3.4. Nutzung des Potenzials des IMI

3.4.1. Obligatorischer Einsatz des IMI für alle Berufe

3.4.2. Vorwarnungsmechanismus für Berufe im Gesundheitswesen

Frage 12: Welche der beiden Optionen für die Einführung eines Vorwarnungsmechanismus im IMI-System für Angehörige der Gesundheitsberufe bevorzugen Sie?

3.5. Sprachliche Anforderungen

Frage 13: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie? Option 1: Klarstellung der bestehenden Bestimmungen des Verhaltenskodexes.

4. überarbeitung der automatischen Anerkennung

4.1. Dreistufenkonzept für die Überarbeitung

Frage 14: Würden Sie ein Dreistufenkonzept zur Überarbeitung der in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen an die Ausbildung unterstützen, das aus den folgenden Stufen besteht?

4.2. Stärkung des Vertrauens in die automatische Anerkennung

4.2. 1. Klärung des Status von Berufsangehörigen

Frage 15: Wenn Berufsangehörige sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen wollen, in dem sie ihre Berufsqualifikationen erworben haben, sollten sie im Aufnahmemitgliedstaat nachweisen, dass sie das Recht zur Ausübung ihres Berufes in ihrem Herkunftsmitgliedstaat haben. Dieser Grundsatz gilt für die vorübergehende Mobilität. Sollte er auf Fälle ausgeweitet werden, in denen ein Berufsangehöriger sich niederlassen möchte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept . Sollte sich die Richtlinie ausführlicher mit dem Thema der beruflichen Weiterbildung befassen?

4.2.2. Klärung der Mindestdauer der Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger und Hebammen

Frage 16: Würden Sie eine Klärung der Mindestanforderungen an die Ausbildung für Ärzte, Krankenschwestern und Krankenpfleger sowie Hebammen unterstützen, indem festgelegt wird, dass die Bedingungen in Bezug auf eine Mindestausbildungsdauer in Jahren und Unterrichtsstunden kumulativ angewandt werden sollen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.2.3. Gewährleistung einer besseren Einhaltung auf nationaler Ebene

Frage 17: Sind Sie damit einverstanden, dass die Mitgliedstaaten die Meldung übermitteln sollten, sobald ein neues Bildungsprogramm genehmigt wurde? Würden Sie eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten unterstützen, der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln, ob jedes Aus- und Weiterbildungsprogramm, das zum Erhalt einer Berufsbezeichnung führt, die der Kommission gemeldet werden muss, die Bestimmungen der Richtlinie einhält? Sollten die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck eine nationale Stelle für die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen benennen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.3. Fachärzte

Frage 18: Stimmen Sie zu, dass die Schwelle für die Mindestzahl der Mitgliedstaaten, in denen die medizinische Fachrichtung bestehen muss, von zwei Fünfteln auf ein Drittel gesenkt werden sollte? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

Frage 19: Stimmen Sie zu, dass die Überarbeitung der Richtlinie eine Möglichkeit für Mitgliedstaaten darstellen könnte, Befreiungen für Teilbereiche der Facharztausbildung zu gewähren, sofern dieser Teilbereich bereits im Rahmen eines anderen Facharztausbildungsprogramms absolviert wurde? Wenn ja, sollten für eine Befreiung für Teilbereiche irgendwelche Bedingungen erfüllt werden müssen? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.4. Krankenpflegekräfte und Hebammen

Frage 20: Welche der oben genannten Optionen bevorzugen Sie?

4.5. Apotheker

Frage 21: Stimmen Sie zu, dass die Liste der beruflichen Tätigkeiten von Apothekern ausgeweitet werden sollte? Unterstützen Sie den oben beschriebenen Vorschlag, die Anforderung eines sechsmonatigen Praktikums aufzunehmen? Unterstützen Sie die Streichung von Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

4.6. Architekten

Frage 22: Welche der beiden oben genannten Optionen bevorzugen Sie?

4.7. Automatische Anerkennung in den Bereichen Handwerk, Handel und Industrie

Frage 23: Welche der folgenden Optionen bevorzugen Sie?

4.8. Qualifikationen aus Drittländern

Frage 24: Sind Sie der Auffassung, dass Anpassungen bei der Behandlung von EU-Bürgern im Rahmen der Richtlinie erforderlich sind, die ihre Ausbildungsnachweise in Drittländern erworben haben, z.B. durch eine Kürzung der in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten dreijährigen Berufserfahrung? Würden Sie eine solche Anpassung auch für Staatsangehörige von Drittländern begrüßen, einschließlich derer, die unter die Regelung der Europäischen Nachbarschaftspolitik fallen und von einer Gleichbehandlungsklausel im Einklang mit den entsprechenden europäischen Rechtsvorschriften profitieren? Nennen Sie bitte konkrete Argumente für oder gegen dieses Konzept .

5. BEITRÄGE ZUm Grünbuch


 
 
 


Drucksache 848/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, welcher zusätzliche personelle und finanzielle Aufwand bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) durch die Prüfung der Vergleichbarkeit ausländischer Hochschulabschlüsse mit entsprechenden deutschen Hochschulabschlüssen entsteht und die Kosten mitzuteilen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 848/11 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a - neu - § 16 Absatz 3 Satz 1 AufenthG

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 16 Absatz 4 Satz 1 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 16 Absatz 4 Satz 1a - neu - AufenthG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 16 Absatz 5 Satz 3 - neu - AufenthG , Nummer 6a - neu - § 17 Satz 4 - neu - AufenthG

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a - neu - § 18 Absatz 3 Satz 2 - neu - AufenthG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 2 AufenthG

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 18b Nummer 4 AufenthG , Nummer 10 § 19a Absatz 6 Satz 2 AufenthG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Absatz 2 Nummer 3 AufenthG , Nummer 20 § 51 Absatz 1a AufenthG , Nummer 25 § 81 Absatz 4 AufenthG

9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 19 Überschrift, Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 AufenthG

10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 AufenthG , Artikel 5 Absatz 3 Nummer 8 § 41a BeschV

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 19a AufenthG

13. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 72 Absatz 7 AufenthG

14. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 113 Absatz 3 SGB VI Nummer 2 § 114 SGB VI


 
 
 


Drucksache 113/1/10

... 18. Der Bundesrat misst der Verbesserung des Bildungssystems und der Bildung zwar einen hohen Stellenwert bei, lehnt aber quantitative Zielvorgaben über die unverbindlichen europäischen Durchschnittsbezugswerte im Rahmen der europäischen Bildungskooperation hinaus, insbesondere quantitative spezifische Zielvorgaben für einzelne Mitgliedstaaten und die damit beabsichtigte Validierung der nationalen Ziele in einem Verfahren der gegenseitigen Abstimmung, ab (vgl. zuletzt BR-Drucksache 26/09 (Beschluss)). Die von der Kommission geforderte Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse weist der Bundesrat als nicht vertragskonform zurück. Sie widersprechen dem Kompetenzgefüge der Verträge und verletzen die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland der Länder. Die im Vertrag sehr eng gefassten Gemeinschaftskompetenzen im Bildungsbereich dürfen nicht unzulässig ausgeweitet werden.



Drucksache 132/10

... O. in der Erwägung, dass 58,9 % der Diplome an den Universitäten der Union im Jahre 2008 von Frauen erworben wurden, dass sie in den Studiengängen Wirtschaft, Management und Jura die Mehrheit darstellen, aber in Führungspositionen in Unternehmen, Verwaltungen und politischen Gremien weiterhin unterrepräsentiert bleiben; in Erwägung der geringen Anzahl von Frauen mit Hochschulabschlüssen in Informatik, Ingenieurwesen oder Physik, was eine Unterrepräsentation von Frauen im Privatsektor zur Folge hat - der von ausschlaggebender Bedeutung für den wirtschaftlichen Aufschwung ist; in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen im IT-Sektor mit der Zeit tendenziell eher noch großer anstatt kleiner geworden sind,



Drucksache 732/10

... 2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 732/10




Bericht

1. Einleitung

2. die Alltäglichen Hindernisse für Bürger angehen

2.1. Bürger als Privatpersonen

2.1.1. Ungeklärte Eigentumsrechte bei internationalem Ehepaaren

2.1.2. Bürokratische und teure grenzüberschreitende Anerkennung zivilrechtlicher Dokumente und Schwierigkeiten beim grenzüberschreitenden Zugang zur Justiz

2.1.3. Unzureichender Schutz von Verdächtigten, Beschuldigten und von Verbrechensopfern in Strafsachen

2.1.4. Probleme der Besteuerung in grenzüberschreitenden Situationen insbesondere Fahrzeugregistrierungssteuern

2.1.5. Hindernisse bei der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung für europäische Bürger und bei elektronischen Gesundheitsdiensten eHealth

2.1.6. Unvollständige Umsetzung des Rechts auf konsularischen Schutz für in Drittstaaten in Not geratene Unionsbürger

2.2. Bürger als Verbraucher

2.2.1. Mangelnde Information über die Rechte der Bürger in ihrer Rolle als Passagiere und Urlauber und beim Kauf von Urlaubspaketen und unzureichende Durchsetzung

2.2.2. Fehlen einheitlicher Verbraucherschutzregelungen, mangelnde Kenntnis bestehender Beschwerdemöglichkeiten und unzulängliche Beschwerdemöglichkeiten

2.3. Bürger als Einwohner, Studenten und Berufstätige

2.3.1. Divergierende und inkorrekte Anwendung des EU-Rechts und aufwändige Verwaltungsverfahren – Freizügigkeitshindernisse

2.3.2. Aufwändige und unzuverlässige Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen

2.3.3. Unterschiedliche Sozialversicherungssysteme als Hindernis für die Mobilität von Arbeitnehmern

2.4. Bürger als politische Akteure

2.5. Mangel an leicht zugänglicher Information und Unterstützung für Bürger

2.6. Mangelndes Bewusstsein für die Bedeutung der Unionsbürgerschaft

3. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 113/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat misst der Verbesserung des Bildungssystems und der Bildung zwar einen hohen Stellenwert bei, lehnt aber quantitative Zielvorgaben über die unverbindlichen europäischen Durchschnittsbezugswerte im Rahmen der europäischen Bildungskooperation hinaus, insbesondere quantitative spezifische Zielvorgaben für einzelne Mitgliedstaaten und die damit beabsichtigte Validierung der nationalen Ziele in einem Verfahren der gegenseitigen Abstimmung, ab (vgl. zuletzt BR-Drucksache 26/09 (Beschluss)). Die von der Kommission geforderte Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse weist der Bundesrat als nicht vertragskonform zurück. Sie widersprechen dem Kompetenzgefüge der Verträge und verletzen die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland der Länder. Die im Vertrag sehr eng gefassten Gemeinschaftskompetenzen im Bildungsbereich dürfen nicht unzulässig ausgeweitet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 113/10 (Beschluss)




Anlage
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020


 
 
 


Drucksache 113/3/10

... 2. Vor dem Hintergrund der am 25./26. März 2010 angenommenen Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sieht sich der Bundesrat gezwungen, seine Ablehnung quantitativer spezifischer Zielvorgaben für einzelne Mitgliedstaaten im Bildungsbereich nochmals zu erläutern - vgl. zuletzt: BR-Drucksache 113/10 (Beschluss) -. Die von der Kommission geforderte Setzung nationaler Ziele zum Anteil der Schulabbrecher und zur Quote der Hochschulabschlüsse weist der Bundesrat als nicht vertragskonform zurück, da sie dem Kompetenzgefüge der Verträge widerspricht und die Bildungshoheit der Mitgliedstaaten bzw. in Deutschland der Länder verletzt. (bei Annahme entfällt Ziffer 12)



Drucksache 426/10

... 61. sieht sowohl kurz- als auch langfristig eine größere Mobilität der Wissenschaftler über nationale Grenzen hinweg sowie zwischen Wissenschaft und Wirtschaft – unter angemessener Berücksichtigung des Nichtdiskriminierungsgrundsatzes – als erforderlich an, um den Wissenstransfer zu verstärken; fordert daher die Mitgliedstaaten und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die vorhandenen rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen sorgfältig zu überprüfen und unnötige Mobilitätsbarrieren zu beseitigen, wobei besonderes Augenmerk auf die Verfahren zur Anerkennung von Hochschulabschlüssen und den Abbau von Bürokratie gelegt werden sollte; fordert die Hochschulen auf, flexiblere und parallele Laufbahnen für ihr Personal einzuführen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 426/10




Lebenslanges Lernen

Mobilität, Partnerschaften und Lehrpläne

2 Forschung

Bewährte Verfahren


 
 
 


Drucksache 401/1/08

... 10. Er gibt zu bedenken, dass der Zugang zu wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen im Ausland durch teilweise strenge Regelungen für die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen sowie durch die fehlende Transparenz der legislativen und administrativen Anforderungen zur Erreichung einer gegenseitigen Anerkennung erschwert wird. Es ist daher sicherzustellen, dass z.B. die gegenseitige Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien der EU in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch nationale Regelungen und unverhältnismäßig hohe administrative Anforderungen verschärft oder verhindert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/1/08




Offene Einstellungsverfahren und Portabilität von Finanzhilfen

Sozialversicherung und zusätzliche Altersversorgung mobiler Forscher

Attraktive Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

Verbesserung der Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung europäischer Forscher


 
 
 


Drucksache 401/08 (Beschluss)

... Er gibt zu bedenken, dass der Zugang zu wissenschaftlichen Beschäftigungsverhältnissen im Ausland durch teilweise strenge Regelungen für die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen sowie durch die fehlende Transparenz der legislativen und administrativen Anforderungen zur Erreichung einer gegenseitigen Anerkennung erschwert wird. Es ist daher sicherzustellen, dass z.B. die gegenseitige Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen auf der Grundlage der bestehenden Richtlinien der EU in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht durch nationale Regelungen und unverhältnismäßig hohe administrative Anforderungen verschärft oder verhindert wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 401/08 (Beschluss)




Offene Einstellungsverfahren und Portabilität von Finanzhilfen

Sozialversicherung und zusätzliche Altersversorgung mobiler Forscher

Attraktive Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen

Verbesserung der Ausbildung, Fähigkeiten und Erfahrung europäischer Forscher


 
 
 


Drucksache 699/08

... Satz 2 wird dahingehend entsprechend angepasst als künftig nur noch staatliche oder staatlich anerkannte Hochschulabschlüsse oder diesen, nach dem Hochschulrecht der Länder gleichwertige sonstige Abschlüsse, förderschädlich sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 699/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

§ 2
Anforderungen an Maßnahmen beruflicher Aufstiegsfortbildungen

§ 2a
Anforderungen an Träger der Maßnahmen

§ 4a
Mediengestützter Unterricht

§ 6
Förderfähige Fortbildung, Fortbildungsplan

§ 8
Staatsangehörigkeit

§ 9
Eignung

§ 10
Umfang der Förderung

§ 12
Förderungsart

§ 13b
Erlass und Stundung

§ 16
Rückzahlungspflicht

§ 30
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Weitere Ergebnisse der Vorprüfung des Gesetzentwurfes

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte und Auswirkungen auf das Preisniveau

VI. Bürokratiekosten

Bürokratiekosten für die Bürger und Bürgerinnen:

Bürokratiekosten für die Wirtschaft:

Bürokratiekosten für die Verwaltung:

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 7a

Zu Nummer 7b

Zu Nummer 7c

Zu Nummer 7d

Zu Nummer 8a

Zu Nummer 8b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10a

Zu Nummer 10b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12a

Zu Nummer 12b

Zu Nummer 12b

Zu Nummer 12c

Zu Nummer 12c

Zu Nummer 12d

Zu Nummer 12e

Zu Nummer 12f

Zu Nummer 12g

Zu Nummer 13a

Zu Nummer 13b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18a

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23a

Zu Nummer 23c

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24a

Zu Nummer 24b

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26a

Zu Nummer 27a

Zu Nummer 27b

Zu Nummer 27c

Zu Nummer 28

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 645: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 840/08

... Der Begriff des Hochschulabschlusses erfasst neben universitären Abschlüssen auch Fachhochschulabschlüsse. Als abgeschlossenes Hochschulstudium gelten darüber hinaus Ausbildungen, deren Abschlüsse durch das Landesrecht einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind (z.B. Studium an einer Berufsakademie in einzelnen Bundesländern). Studienabschlüsse, die im Ausland erworben wurden, müssen in Deutschland anerkannt oder einem deutschen Abschluss vergleichbar sein. Dies ist erforderlich da nicht jeder Hochschulabschluss, der im Ausland erworben werden kann, die für eine Beschäftigung als Akademiker erforderliche berufliche Qualifikation vermittelt.



Drucksache 302/08

... Im Zuge der Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit von Hochschulabschlüssen in Europa ist in Deutschland das Hochschulstudium im Fach Diplom-Psychologie zunehmend in einen Bachelor-Masterstudiengang übergegangen. Daher ist es notwendig, auch in der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 302/08




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Vierte Verordnung

Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung

§ 25a
Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins

§ 25b
Ausstellung des Internationalen Führerscheins

§ 29
Ausländische Fahrerlaubnisse

§ 29a
Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen

1 Sehtest

2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5

2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe

2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen

Anlage 8b
(zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926

Anlage 8c
(zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968

Artikel 2
Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr

Artikel 3
Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung

Anlage 7
.2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

Artikel 6
Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz

Artikel 7
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Gender Mainstreaming

II. Kosten

1. Kosten ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme

4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

5. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten Bürger

aa Neue Informationspflichten

bb Geänderte Informationspflichten

cc Wegfall von Informationspflichten

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:

Zu Artikel 1

zu Artikel 1

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


 
 
 


Drucksache 207/07 (Beschluss)

... - Die Formulierung hebt auf bestimmte Hochschulabschlüsse, Diplom- Betriebswirt/-in oder Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen, ab. Dabei bleibt unklar ob das Erfordernis der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/07 (Beschluss)




1. Zu § 2 Abs. 1

2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1und 3

3. Zu § 4 Abs. 1

Zu den einzelnen Regelungen:

4. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1

5. Zu § 9 Abs. 6

6. Zu § 18a - neu -

7. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8


 
 
 


Drucksache 207/1/07

... - Die Formulierung hebt auf bestimmte Hochschulabschlüsse, Diplom- Betriebswirt/-in oder Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen, ab. Dabei bleibt unklar, ob das Erfordernis der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/1/07




1. Zu § 2 Abs. 1

2. Zu § 3 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1

3. Zu § 3 Abs. 3 Satz 3

4. Zu § 4

1. Abschlusszeugnis

2. Abschlusszeugnis

3. Abschlusszeugnis

5. Zu § 4 Abs. 1 Nr. 3

6. Zu § 5 Satz 1 Nr. 1

7. Zu § 9 Abs. 6

8. Zu § 18a - neu -Wi

9. Zur Anlage 2 zu § 3 Abs. 8


 
 
 


Drucksache 207/2/07

... - Die Formulierung hebt auf bestimmte Hochschulabschlüsse, Diplom- Betriebswirt/-in oder Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen, ab. Dabei bleibt unklar ob das Erfordernis der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/2/07




Zu § 4

Zu den einzelnen Regelungen:

Nr. 1a): Nr. 1b): Nr. 1c): Nr. 1d): Nr. 1e): Nr. 2a): Nr. 2b): Nr. 2c): Nr. 3a): Nr. 3b):

 
 
 


Drucksache 207/3/07

... - Die Formulierung hebt auf bestimmte Hochschulabschlüsse, Diplom- Betriebswirt/-in oder Bachelor oder Master in einem Studiengang der Fachrichtung Versicherungen, ab. Dabei bleibt unklar ob das Erfordernis der "

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 207/3/07




Zu § 4


 
 
 


Drucksache 352/07

... Mit der Föderalismusreform sind unter anderem die Rahmengesetzgebungskompetenzen des Bundes für die allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1a GG alt) und für die Rechtsverhältnisse der im öffentlichen Dienst der Länder stehenden Personen (Artikel 75 Abs. 1 Nr. 1 GG alt) entfallen, die in der Vergangenheit die Grundlage für die meisten Regelungen des HRG bildeten. Der Bund verfügt nunmehr über eine nicht mehr der Erforderlichkeitsklausel unterworfene konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse (Artikel 74 Abs. 1 Nr. 33 GG); soweit der Bund von dieser Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch macht, steht den Ländern ein Abweichungsrecht zu (Artikel 74 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 GG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 352/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes

II. Folgeänderungen

IIII. Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben der öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise, Bürokratiekosten

IV. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Zu Absatz 13

Zu Absatz 14

Zu Absatz 15

Zu Absatz 16

Zu Absatz 17

Zu Absatz 18

Zu Absatz 19

Zu Absatz 20

Zu Absatz 21

Zu Absatz 22

Zu Absatz 23

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 24

Zu Absatz 25

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2


 
 
 


Drucksache 172/06 (Beschluss) Hochschulabschlüsse


Drucksache 172/1/06

... 6. Er sieht es daher als unzulässigen Eingriff in seine Zuständigkeiten, wenn die Kommission über das ETI als rechtlich selbständiger Einrichtung Regelungen zur Vergabe von Hochschulabschlüssen vornimmt. Artikel 149 EGV stellt hierfür keine Rechtsgrundlage dar.



Drucksache 462/1/06

... Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/1/06




I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz vgl. Art. 15 - Lastentragungsgesetz - des Föderalismusreform-Begleitgesetzes :

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 651/06

... 15. der Großteil des Hochschulrechts mit Ausnahme der Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse (bisher Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a GG);

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 651/06




Anlage
Bericht über die Auswirkungen der Föderalismusreform auf die Vorbereitung von Gesetzentwürfen der Bundesregierung und das Gesetzgebungsverfahren

A. Einführung

B. Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen

I. Abschaffung der Rahmengesetzgebung

II. Verlagerung von Kompetenzmaterien in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes

III. Einschränkung des Anwendungsbereichs der Erforderlichkeitsklausel Artikel 72 Abs. 2 GG

IV. Verlagerung von Kompetenzmaterien auf die Länder

V. Abweichungsrechte der Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung

C. Neuordnung der Zustimmungsbedürftigkeit

I. Bundesgesetzliche Regelungen zur Einrichtung von Behörden und des Verwaltungsverfahrens der Länder bei der Ausführung der Bundesgesetze als eigene Angelegenheit Artikel 84 Abs. 1 GG -neu-

II. Auswirkungen im Zusammenhang mit Rechtsverordnungen

III. Bundesgesetze mit erheblichen Kostenfolgen für die Länder Artikel 104a Abs. 4 GG - neu -

D. Verbot bundesgesetzlicher Aufgabenzuweisungen an die Kommunen (Artikel 84 Abs. 1 Satz 7 und Artikel 85 Abs. 1 Satz 2 GG - neu -)

E. Neuordnung der Vertretung Deutschlands auf EU-Ebene (Artikel 23 Abs. 6 GG neu - )


 
 
 


Drucksache 180/06

... Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30 v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 180/06




Entschließung

3 I.

3 II.

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG - Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG - Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 4 GG - Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG - überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG - neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG - EU-Haftung:

Eckpunkte Ausführungsgesetz:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten Verursacherprinzip

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 Satz 2 GG - Ausschluss Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG - Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:


 
 
 


Drucksache 462/06 (Beschluss)

... Die höchst erfolgreiche und zur Gewährleistung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands allseits anerkannte Gemeinschaftsaufgabe der gemeinsamen Förderung überregional bedeutender wissenschaftlicher Forschung wird im Hinblick auf die Zuständigkeit der Länder für das Hochschulwesen (soweit nicht Kompetenz des Bundes für Hochschulzulassung und Hochschulabschlüsse) präzisiert und durch überregionale Bestandteile der bisherigen Gemeinschaftsaufgabe Hochschulbau ergänzt. Aufteilung der Bundesmittel für die Hochschulbauförderung: 70 v.H. Länder und 30v.H. Bund (siehe Artikel 143 c neu GG).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 462/06 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zum Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)

I. Der Bundesrat stellt die herausragende Bedeutung der Föderalismusreform für Deutschland fest.

II. Inhalt und Ziel der Änderungen des Grundgesetzes und der Regelungen des Begleitgesetzes

1. Zu Art. 22 Abs. 1 GG – Hauptstadt:

2. Zu Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG - allgemeine Grundsätze des Naturschutzes:

3. Zu Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG – Statusrechte und Statuspflichten:

4. Zu Art. 84 Abs. 1 Satz 5 GG – Bedürfnis nach bundeseinheitlicher Regelung:

5. Zu Art. 91b GG – überregionale Forschungsförderung und internationale Leistungsvergleiche:

Zu Art. 91b Abs. 1 GG:

Zu Art. 91b Abs. 2 GG:

Zu Art. 91b Abs. 3 GG:

6. Zu Art. 104a Abs. 4 GG – neues Zustimmungsrecht:

7. Zu Art. 104a Abs. 6 GG – EU-Haftung:

Haftung für legislatives Fehlverhalten:

Haftung für judikatives Fehlverhalten

Haftung für exekutives Fehlverhalten:

8. Zu Art. 104b Abs. 1 GG – Finanzhilfen:

9. Zu Art. 109 Abs. 5 GG - Nationaler Stabilitätspakt:

10. Zu Art. 143c GG – Finanzkompensation:

Zu Art. 143c Abs. 1 GG:

Zu den einzelnen Bereichen:

a Gemeinschaftsaufgabe Ausbau und Neubau von Hochschulen einschließlich Hochschulkliniken

b Bildungsplanung

c Finanzhilfen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden

d Wohnungsbauförderung

Zu Art. 143c Abs. 3 GG:

11. Dokumentation abweichenden Landesrechts

Anlage zu
Teil I Offene Themensammlung zu einer Reform der Bund-Länder-Finanzbeziehungen (2. Föderalismusreformstufe)


 
 
 


Drucksache 827/06

... ": Jede Art von Hochschuleinrichtung, an der anerkannte akademische Grade bzw. anerkannte Hochschulabschlüsse erworben werden können, unabhängig von der Bezeichnung der Einrichtung im nationalen Kontext.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 827/06




Begründung

1. Kontext

1.1. Allgemeiner Kontext

1.2. Begründung des Vorschlags

1.3. Ziele und inhaltliche Schwerpunkte des Vorschlags

1.4. Bestehende Initiativen und zusätzlicher europäischer Nutzen des ETI

2. Konsultation Betroffener und Folgenabschätzung

2.1. Konsultation der Betroffenen

2.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung des Vorschlags

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit

3.4. Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Informationen

5.1. Überprüfungsklausel

5.2. Flexibilität

5.3. Personal

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Ziel

Artikel 4
Aufgaben

Artikel 5
Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Artikel 6
Akademische Grade und Abschlüsse

Artikel 7
Unabhängigkeit des ETI und Kohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft, der Mitgliedstaaten und auf zwischenstaatlicher Ebene

Artikel 8
Die Organe des ETI

Artikel 9
Umgang mit geistigem Eigentum

Artikel 10
Rechtsstatus

Artikel 11
Haftung

Artikel 12
Transparenz und Zugang zu Dokumenten

Artikel 13
Ressourcen

Artikel 14
Planung und Berichterstattung

Artikel 15
Evaluierung des ETI

Artikel 16
Mittelbindungen

Artikel 17
Aufstellung und Verabschiedung des Jahreshaushalts

Artikel 18
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 19
Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft

Artikel 20
Überprüfungsklausel

Artikel 21
Satzung

Artikel 22
Inkrafttreten

Anhang
Satzung des Europäischen Technologieinstituts

Artikel 1
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

Artikel 2
Aufgaben des Verwaltungsrats

Artikel 3
Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Artikel 4
Der Exekutivausschuss

Artikel 5
Der Direktor

Artikel 6
Der Prüfungsausschuss

Artikel 7
Personal des ETI

Artikel 8
Grundsätze der Organisation und Verwaltung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC)

Artikel 9
Grundsätze für die Evaluierung und Überwachung der Wissens- und Innovationsgemeinschaften

Artikel 10
Dauer, Verlängerung und Ende einer Wissens- und Innovationsgemeinschaft

Artikel 11
Ausführung und Kontrolle des Haushalts

Artikel 12
Auflösung des ETI


 
 
 


Drucksache 178/06

... 6. die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 178/06




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Artikel 91b

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 125b

Zu Artikel 125c

Zu Nummer 23

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 143c

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 319/05

... Eines der wichtigsten Ziele des Bologna-Prozesses ist die Schaffung eines europäischen Rahmens für Hochschulabschlüsse



Drucksache 160/1/05

... kann dies jedoch nur für Hochschulabschlüsse aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den EWR gelten. Durch die Änderung wird dies klargestellt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/1/05




1. Zu § 2 Überschrift und Absatz 1 Satz 1

2. Zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2

3.b Satz 2 ist zu streichen.

4. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3

5. Zu § 2 Abs. 3

6. Zu § 3 Abs. 1

7. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3

8. Zu § 6 Satz 1


 
 
 


Drucksache 160/05 (Beschluss)

... , auf die sich die vorliegende Verordnung stützt, bezieht sich lediglich auf § 7 Abs. 2 Satz 1 HwO, der nur deutsche Ausbildungsgänge erfasst. Das ergibt sich im Umkehrschluss aus § 7 Abs. 2 Satz 4 sowie aus § 7 Abs. 2a HwO. Für nichtdeutsche Abschlüsse unterhalb der Hochschulabschlüsse enthält § 7 Abs. 2a HwO eine eigene Verordnungsermächtigung. Dort wird im Übrigen - im Einklang mit EU-Recht - als entscheidendes Kriterium nicht auf den Abschluss, sondern auf die (ggf. vom Bewerber nachzuweisende) Berechtigung zur Ausübung eines Gewerbes abgestellt. Würde auf den Abschluss abgestellt, käme auf die Kultusverwaltungen im Wege der Amtshilfe ein nicht zu leistender Aufwand zu.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 160/05 (Beschluss)




1. Zu § 2 Überschrift und Absatz 1 Satz 1

2. Zu § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2

3. Zu § 2 Abs. 2 Nr. 3

4. Zu § 2 Abs. 3

5. Zu § 3 Abs. 1

6. Zu § 3 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2 und 3

7. Zu § 6 Satz 1


 
 
 


Drucksache 578/04

... (c) Verbesserung der Konvergenz von in Europa erworbenen Hochschulabschlüssen und Berufsqualifikationen auf tertiärer Ebene;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 578/04




Begründung

1. Einleitung

2. Der Weg nach vorn

2.1. Ein integriertes Programm für die allgemeine und die berufliche Bildung

2.2. Mehr Substanz

2.3. Vereinfachung

2.4. Dezentralisierung

3. Vorgeschlagener Beschlusstext

3.1. Titel I: Allgemeine Bestimmungen

3.2. Titel II, Kapitel I bis IV: Comenius, Erasmus, Leonardo da Vinci und Grundtvig

3.3. Titel II, Kapitel V: Querschnittsprogramm

3.4. Titel II, Kapitel VI: Programm Jean Monnet

3.5. Anhang mit Verwaltungs- und Finanzbestimmungen

4. Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

Vorschlag

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel I
Integriertes Programm

Artikel 1
Festlegung des integrierten Programms

Artikel 2
Einzelprogramme

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Artikel 4
Zugang zum integrierten Programm

Artikel 5
Aktionen der Gemeinschaft

Artikel 6
Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

Artikel 7
Teilnahme von Drittländern

Artikel 8
Internationale Zusammenarbeit

Kapitel II
Durchführung des integrierten Programms

Artikel 9
Durchführungsmaßnahmen

Artikel 10
Ausschuss

Artikel 11
Sozialpartner

Artikel 12
Bereichsübergreifende Fragen

Artikel 13
Gemeinsame Aktionen

Artikel 14
Kohärenz und Komplementarität

Kapitel III
Finanzvorschriften – Evaluierung

Artikel 15
Finanzierung

Artikel 16
Überprüfung und Evaluierung

Titel II
Einzelprogramme

Kapitel I
Programm Comenius

Artikel 17
Zugang zum Programm Comenius

Artikel 18
Operative Ziele

Artikel 19
Aktionen

Artikel 20
Budget

Artikel 21
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel II
Programm Erasmus

Artikel 22
Zugang zum Programm Erasmus

Artikel 23
Operative Ziele

Artikel 24
Aktionen

Artikel 25
Budget

Artikel 26
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel III
Programm Leonardo da Vinci

Artikel 27
Zugang zum Programm Leonardo da Vinci

Artikel 28
Operative Ziele

Artikel 29
Aktionen

Artikel 30
Budget

Artikel 31
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel IV
Programm Grundtvig

Artikel 32
Zugang zum Programm Grundtvig

Artikel 33
Operative Ziele

Artikel 34
Aktionen

Artikel 35
Budget

Artikel 36
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel V
Querschnittsprogramm

Artikel 37
Operative Ziele

Artikel 38
Aktionen

Artikel 39
Durchführungsmaßnahmen

Kapitel VI
Programm Jean Monnet

Artikel 40
Zugang zum Programm Jean Monnet

Artikel 41
Operative Ziele

Artikel 42
Aktionen

Artikel 43
Budget

Artikel 44
Durchführungsmaßnahmen

Titel III
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 45
Übergangsbestimmung

Artikel 46
Inkrafttreten

Anhang Verwaltung
und Finanzierung

A. Verwaltung

1. Abwicklung über nationale Agenturen NA-Verfahren

1.1 Verfahren 1

1.2 Verfahren 2

2. Abwicklung durch die Kommission Kommissionsverfahren

B. Finanzierung

1. Im NA-Verfahren verwaltete Aktionen

2. Benennung von Empfängern

3. Empfänger

4. Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

5. Einrichtungen, die Ziele von allgemeinem europäischem Interesse verfolgen

6. Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

7. Teilnahme von Partnern aus Drittländern

8. Mindesthöhe der Mittelausstattung

9. Nationale Agenturen

10. Technische Unterstützung

11. Betrugsbekämpfung


 
 
 


Drucksache 25/04 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat hält es im Sinne der Zielrichtung des EUROPASS für wichtig, dass der Diplomzusatz auch auf diejenigen Hochschulabschlüsse abgestellt werden kann, die der Inhaber in einem anderen Land erworben hat.



Drucksache 20/16 PDF-Dokument



Drucksache 194/18 PDF-Dokument



Drucksache 210/18 PDF-Dokument



>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.