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"Interesse"
Drucksache 13/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss: Das jährliche Arbeitsprogramm 2016 der Union für europäische Normung - COM(2015) 686 final
... Zur angemessenen Förderung dieser Prioritäten durch die Normung in den kommenden Jahren beabsichtigt die Kommission, neben den regelmäßigen Normungsaufträgen ihre Partnerschaft mit dem europäischen Normungssystem zu verstärken, um sicherzustellen, dass dem Wunsch aller Interessenträger (Industrie, KMU, Verbraucher, Umweltorganisationen, Arbeitnehmer usw.) nach Einbeziehung angemessen Rechnung getragen wird.
Mitteilung
1. Einführung
2. Durchführung der Verordnung
2.1. Artikel 24 der Verordnung
2.1.1. Unabhängige Überprüfung des Europäischen Normungssystems6
2.2. Eine gemeinsame Normungsinitiative
2.3. Leitfaden zur europäischen Normung
3. Strategische Prioritäten der Europäischen NORMUNG
3.1. IKT-Normung
3.2. Normung im Dienstleistungsbereich
3.3. Strategische Schwerpunktbereiche für 2016
4. Integration
5. Internationale Zusammenarbeit
6. Rechte des geistigen Eigentums und FORSCHUNGSTHEMEN
6.1. Rechte des geistigen Eigentums in der Normung
6.2. Horizont 2020 - Forschung und Innovation
7. OPERATIVER und FINANZIELLER Rahmen
7.1. Neue Methode für Betriebskostenzuschüsse
7.2. Bewertung der Übereinstimmung der Normen mit den Rechtsvorschriften und der Politik der Union
7.3. Unerledigte Aufträge
Drucksache 74/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
... es. Die Regelungen des Buchpreisbindungsgesetzes dienen der Wahrung der Wirtschaftseinheit und dem Schutz des Kulturgutes Buch. Das trifft auch auf die Änderungen durch Artikel 1 zu. Es sollen weiterhin einheitliche Bedingungen für den Vertrieb von Büchern an Letztverbraucher in Deutschland gelten. Dies liegt im gesamtstaatlichen Interesse. Es geht um den Erhalt eines breiten Buchangebots und das Zugänglichmachen der Bücher für alle Letztverbraucher in Deutschland. Dies ist nicht von den Besonderheiten eines Bundeslandes geprägt. Die Regelungen des Artikels 1 sind auch notwendig, um das Kulturgut Buch zu schützen. Dies setzt das Bestehen eines leistungsfähigen Buchmarktes voraus. Die Existenz einer Vielzahl kleiner und mittlerer Verlage und eines dichten Netzes von Buchhandlungen gewährleistet die Verfügbarkeit eines vielfältigen Buchangebots. Zudem können Bücher verlegt werden, die zwar von vornherein nur eine niedrige Auflage erwarten lassen, jedoch einen hohen kulturellen Wert besitzen. Dadurch wird der Bedeutung von Büchern als Kulturgüter Rechnung getragen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Drucksache 565/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final
... Ausnahmen von den Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie Beschränkungen dieser Rechte sind auf EU-Ebene harmonisiert. Manche dieser Ausnahmen dienen dem Erreichen allgemeiner Ziele der staatlichen Politik z.B. im Forschungs- oder Bildungsbereich. Da sich jedoch in letzter Zeit neue Arten der Nutzung herausgebildet haben, ist noch nicht sicher, ob diese Ausnahmen weiterhin geeignet sind, um für ein faires Gleichgewicht zwischen den Rechten und Interessen von Urhebern und anderen Rechteinhabern auf der einen und denen der Nutzer auf der anderen Seite zu sorgen. Außerdem greifen diese Ausnahmen nur auf nationaler Ebene und Rechtssicherheit bei grenzüberschreitenden Nutzungen ist nicht garantiert. In diesem Kontext hat die Kommission drei Bereiche für Maßnahmen festgelegt: digitale und grenzübergreifende Nutzung im Bildungsbereich, Text- und Data-Mining im Bereich der wissenschaftlichen Forschung und Erhaltung des kulturellen Erbes. Ziel ist es, die Rechtmäßigkeit bestimmter Nutzungsarten in diesen Bereichen - auch grenzübergreifend - zu gewährleisten. Die Schaffung eines moderneren Rahmens für Ausnahmen und Beschränkungen wird dazu führen, dass Forscher einen klareren Rechtsraum für die Nutzung innovativer Forschungswerkzeuge für Text- und Data-Mining vorfinden, Lehrer und Studierende auf allen Bildungsebenen in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren können und dass Einrichtungen des kulturellen Erbes (d.h. öffentlich zugängliche Bibliotheken, Museen, Archive oder im Bereich des Film- oder Tonerbes tätige Einrichtungen) Unterstützung bei ihren Bemühungen um den Schutz des kulturellen Erbes erhalten - womit letztendlich auch den Interessen der EU-Bürger gedient wird.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Titel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Titel II Massnahmen zur Anpassung von Ausnahmen und BESCHRÄNKUNGEN an das DIGITALE und Grenzübergreifende Umfeld
Artikel 3 Text- und Data-Mining
Artikel 4 Nutzung von Werken und sonstigen Schutzgegenständen für digitale und grenzübergreifende Lehrtätigkeiten
Artikel 5 Erhalt des Kulturerbes
Artikel 6 Gemeinsame Bestimmungen
Titel III Massnahmen zur Verbesserung der LIZENZIERUNGSPRAXIS und zur Gewährleistung eines breiteren Zugangs zu INHALTEN
Kapitel 1 Vergriffene Werke
Artikel 7 Nutzung von vergriffenen Werken durch Einrichtungen des Kulturerbes
Artikel 8 Grenzübergreifende Nutzungen
Artikel 9 Dialog der Interessenträger
Kapitel 2 Zugänglichkeit und Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen für den Videoabruf
Artikel 10 Verhandlungsmechanismus
Titel IV Schaffung eines FUNKTIONSFÄHIGEN MARKTES für den URHEBERRECHTSSCHUTZ
Kapitel 1 Rechte an Veröffentlichungen
Artikel 11 Schutz von Presseveröffentlichungen im Hinblick auf digitale Nutzungen
Artikel 12 Ausgleichsansprüche
Kapitel 2 Bestimmte Nutzungen geschützter Inhalte durch Online-Dienste
Artikel 13 Nutzung geschützter Inhalte durch
Kapitel 3 Faire Verträge mit den Urhebern und ausübenden Künstlern über die Vergütung
Artikel 14 Transparenzpflicht
Artikel 15 Vertragsanpassungsmechanismus
Artikel 16 Streitbeilegung
Titel V Schlussbestimmungen
Artikel 17 Änderungen anderer Richtlinien
Artikel 18 Zeitliche Anwendung
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Schutz personenbezogener Daten
Artikel 21 Umsetzung
Artikel 22 Überprüfung
Artikel 23 Inkrafttreten
Artikel 24 Adressaten
Drucksache 20/2/16
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeberufe (Pflegeberufereformgesetz - PflBRefG )
... 3. Da bei einer in Gerichtsverfahren festgestellten Verfassungswidrigkeit der Regelungen zur Aufbringung der Fondsbeiträge nur die Finanzierung der Fonds, nicht aber die hieraus zu erfüllenden Zahlungsansprüche entfallen würden, träfe die Länder im Fall erfolgreicher Klagen das volle Ausfallrisiko für die Gesamtkosten der Pflegeausbildung. Daher muss im Interesse der Länder den verfassungsrechtlichen Bedenken umgehend nachgegangen werden. Jede Möglichkeit einer rechtssichereren Umsetzung ist zu nutzen. Die unter Ziffer 3 Buchstabe b bis d angesprochenen Finanzierungsmodalitäten entsprechen dem nordrheinwestfälischen Umlageverfahren und haben insoweit der gerichtlichen Überprüfung bereits Stand gehalten.
Drucksache 303/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten - COM(2016) 370 final
... 3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1 Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2 Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
1.3 Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
2.1 Rechtsgrundlage
2.2 Subsidiarität
2.3 Verhältnismäßigkeit
2.4 Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
3.1 Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
3.2 Konsultation der Interessenträger
3.3 Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3.4 Folgenabschätzung
3.5 Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
3.6 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1 Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
5.2 Erläuternde Dokumente
5.3 Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Begriffsbestimmungen und Geltungsbereich
Angaben zu den Personen an Bord
5 Gesellschaften
5 Freistellungen
5 Mitgliedstaaten
Zusätzliche Bestimmungen
Ausschussverfahren und Änderungsverfahren
5 Bewertung
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen an der Richtlinie 98/41/EG
Artikel 5
Artikel 8
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 12a
Artikel 14a
Artikel 2 Änderungen am Anhang der Richtlinie 2010/65/EU
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4 Inkrafttreten
Artikel 5 Adressaten
Drucksache 492/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Aus wohlerwogenen Gründen sprechen sowohl die Empfehlung der Bund-Länder-Arbeitsgruppe als auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister (Beschluss vom 17./18. Juni 2015, Tagesordnungspunkt II.16) als auch die Begründung des Gesetzentwurfes an zahlreichen Stellen von dem Erfordernis eines erheblichen Medieninteresses respektive vorhandenen Kapazitätsengpässen innerhalb des Sitzungssaales.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG
5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG , Artikel 4a - neu - Nummer 9005 Absatz 3 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG , Artikel 4b - neu - Nummer 2005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 FamGKG , Artikel 4c - neu - Nummer 31005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG
'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 4b Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen
Artikel 4c Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
Drucksache 123/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung
... Abschlagszahlungen können nach § 632a BGB-E erst verlangt werden, wenn der Unternehmer bereits einen Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen erbracht hat. Leistet der Verbraucher eine Abschlagszahlung, gibt er damit auch zu erkennen, dass er an dem Vertrag festhalten will. Im Interesse der Rechtssicherheit sollte daher auch für diesen Fall klargestellt werden, dass das Widerrufsrecht erlischt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 309 Nummer 8 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 309 Nummer 15 Buchstabe a BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 356d Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 Satz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a § 439 Absatz 3 BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 445a BGB ,
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 475 Absatz 4 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe a § 632a Absatz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 22 § 648a Absatz 5 BGB
14. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650a Absatz 2 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BGB
16. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 und § 650c
17. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 BGB
18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 2 BGB
19. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 1 Satz 5 -neu BGB
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
Zu Artikel 1 Nummer 25
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16:
Zu Artikel 1 Nummer 25
23. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2 Satz 4 -neuBGB
24. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 2a - neu - BGB
25. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 1a -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 1a - neu - BGB *
26. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 2, 3 - neu - und 4 -neu-, § 650c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu - und 4 - neu - BGB **
27. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650b Absatz 3 Satz 3 - neu - BGB
28. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 1 Satz 2 -neuBGB
29. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 3 Satz 1 BGB
30. Hilfsempfehlung zu Ziffer 16
Zu Artikel 1 Nummer 25
31. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650c Absatz 4 Satz 1 und 2 BGB
32. Zu Artikel 1 Nummer 25 §§ 650b, 650c BGB
33. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h BGB
34. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650h Absatz 1 BGB ,
35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650i BGB , Artikel 2 Nummer 3 Artikel 249 § 1, § 2a - neu - EGBGB
§ 650i Baubeschreibung und Vergütungsgrundlagen
§ 2a Darstellung der Vergütungsgrundlagen
36. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650l Absatz 2 Satz 1 BGB
37. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650m1-neu- BGB
§ 650m1 Schlussrechnung
38. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 650n BGB
39. Zu Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
40. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 801/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über das Fahrlehrerwesen und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Zugleich wird das Berufsbild des Fahrlehrers aufgewertet und die Attraktivität für gut qualifizierte Interessenten erhöht.
1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 FahrlG
2. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 3 FahrlG
3. Zu Artikel 1 § 12 Überschrift, Absatz 2 Sätze 2 - neu - bis 4 - neu - FahrlG
4. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 - neu -, Absatz 2 - neu - FahrlG
5. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8, Nummer 8
6. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
7. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 FahrlG
8. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlG
9. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 4 Satz 1 FahrlG
10. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, Nummer 7a - neu - FahrlG
11. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 1 Satz 3 FahrlG
12. Zu Artikel 1 § 50 Absatz 2 Nummer 2a - neu - FahrlG
13. Zu Artikel 1 § 52 Satz 1 FahrlG
14. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 4 Satz 1 und 2 FahrlG
15. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummern 7a und 7b - neu - FahrlG
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
17. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 681/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit der Selbstverwaltung der Spitzenorganisationen in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Stärkung der über sie geführten Aufsicht (GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz)
... Die Selbstverwaltung lebt davon, dass die Rechte, die aus der Mitgliedschaft erwachsen, aktiv wahrgenommen werden. Mitglieder, die nur zehn Wochenstunden ambulant tätig sind, haben (auch durch ihre übrige Tätigkeit) kein Interesse, eine Mitgliedschaft aktiv mitzugestalten. Sie werden von Arbeitgebern angestellt, um bestimmte arbeitsvertragliche Pflichten an wenigen Stunden in der Woche zu erfüllen. Damit erschöpft sich der Bezug dieser Angestellten zur ambulanten Versorgung. Ab einer halbtäglichen Tätigkeit wird diese jedoch so bestimmend, dass ein berechtigtes Interesse an der Mitgestaltung des Rahmens, in dem die Arbeitsleistung erbracht wird, besteht.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 10
3. Zu Artikel 1 Nummer 10a * - neu - § 120 Absatz 2 Satz 2 und Satz 4 und Absatz 3 Satz 2 und Satz 4 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 431/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
... Einziger Ausweg für die Verfügungsklägerin wäre es demensprechend gewesen, anstatt - wie geschehen - an die Verfügungsbeklagte selbst zuzustellen, an den sie vertretenden, aber die Annahme der Zustellung verweigernden Beklagtenvertreter per Gerichtsvollzieher zuzustellen. Dies ist jedoch weder im Interesse der Prozessbeteiligten noch mit Blick auf die schon jetzt hohe Belastungssituation der Gerichtsvollzieher im Interesse der Landesjustizverwaltungen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 43e BRAO , Nummer 21 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 59b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h BRAO
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 46a Absatz 4 Nummer 2 BRAO , Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b § 41b Absatz 4 PAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 21 Buchstabe d § 59b Absatz 2 Nummer 8 BRAO , Artikel 4 Nummer 25 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 52b Absatz 2 Nummer 7 PAO
4. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 64 BRAO , Nummer 40 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 89 Absatz 2 Nummer 1 BRAO , Doppelbuchstabe cc - neu - § 89 Nummer 7 - neu - BRAO
§ 64 Wahlen zum Vorstand
5. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 1 Satz 1 EuRAG
6. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 16 Absatz 3 Nummer 2 EuRAG
7. Zu Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Nummer 2 RDG
8. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 15 Absatz 3 RDG
9. Zu Artikel 9 Nummer 6 § 10 Absatz 2 Satz 3 BNotO
10. Zu Artikel 9 Nummer 10 § 29 Absatz 3, 4 BNotO
11. Zu Artikel 9 Nummer 16 § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 BNotO
12. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 169 Absatz 5 ZPO
13. Zu Artikel 11 Nummer 5 § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe r1 - neu - StPOEG
14. Zu Artikel 12 Nummer 2 § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StPO
Drucksache 65/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenversicherungsschutzund Weiterbildungsstärkungsgesetz - AWStG )
... es (GG - öffentliche Fürsorge) in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende, da hier die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse mit einer bundesgesetzlichen Regelung erforderlich ist (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Nur durch die Gesetzgebung des Bundes lassen sich einheitliche Lebensverhältnisse gewährleisten. In der Bundesrepublik Deutschland bestehen hinsichtlich des Beschäftigungsstandes und Einkommensniveaus erhebliche regionale Unterschiede. Durch eine einheitliche Bundesgesetzgebung im Bereich der öffentlichen Fürsorge wird verhindert, dass sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland das Sozialgefüge auseinanderentwickelt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
§ 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung
§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
Artikel 2 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Stärkung der beruflichen Weiterbildung
Stärkung des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Förderung von Grundkompetenzen
4 Weiterbildungsprämie
Umschulungsbegleitende Hilfen
Weiterbildungsförderung in kleinen und mittleren Unternehmen
Vergabemöglichkeit zur abschlussbezogenen beruflichen Weiterbildung mit Erwerb von Grundkompetenzen
Förderung von Qualifizierung während des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld
Längere Maßnahmen oder Maßnahmeteile bei einem Arbeitgeber
Freiwillige Weiterversicherung für Erziehende
Freiwillige Weiterversicherung für Personen, die sich beruflich weiterbilden
Arbeitslosengeldbemessung nach außerbetrieblicher Berufsausbildung
Sonderregelung zur Anwartschaftszeit für überwiegend kurz befristet Beschäftigte
Mindestnettobeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Anfügung von Nummer 4
Zu Anfügung von Nummer 5
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3557: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 721/16
... 3. keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
Drucksache 126/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Personen im Sinne des Satzes 1 müssen fachlich geeignet, zuverlässig, auch hinsichtlich ihrer Finanzen, und im Falle der Beleihung unabhängig von den Interessen der sonstigen Beteiligten sein.
Drucksache 486/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei"
... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge sowohl im wissenschaftlich gebotenen Rahmen als auch unter Berücksichtigung der Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomischer Aspekte erfolgt. Der Vermischung der Dorschbestände der westlichen und der östlichen Ostsee ist hinreichend Rechnung zu tragen.
Drucksache 79/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine EU-Strategie für Flüssigerdgas und die Speicherung von Gas - COM(2016) 49 final
... Die vorliegende Strategie, mit der eine Verpflichtung aus der Rahmenstrategie für die Energieunion erfüllt wird und die in Konsultation mit einem breiten Spektrum von Interessenträgern ausgearbeitet wurde5, geht näher auf die oben genannten Fragen ein und enthält Schlussfolgerungen bezüglich der konkreten Maßnahmen, die in diesem Bereich erforderlich sind.
Mitteilung
Einleitung: AUSSCHÖPFUNG des VOLLEN Potenzials von LNG und GASSPEICHERN IM Binnenmarkt
1. ERRICHTUNG der FEHLENDEN Infrastrukturen LNG-Infrastruktur
4 Speicherinfrastruktur
Anbindung von LNG-Anlagen und Speicheranlagen an die Märkte
4 Aktionslinien:
2. Vollendung des ERDGASBINNENMARKTES: KOMMERZIELLE, RECHTLICHE und REGULATORISCHE Aspekte
Die EU zu einem attraktiven Markt für LNG machen
4 Aktionslinien:
Gasspeicherung im Binnenmarkt
4 Aktionslinien:
Optimierung der Rolle der Speicherung bei der Sicherheit der Erdgasversorgung
4 Aktionslinien:
3. Die EU als AKTEUR auf Internationalen LNG-MÄRKTEN
4 Aktionslinien:
4. Nachhaltigkeit und Nutzung von LNG als ALTERNATIVEM BRENNSTOFF in den Bereichen Verkehr sowie WÄRME-UND STROMERZEUGUNG
4 Aktionslinien:
Schlussfolgerungen
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... "Die Tonübertragung in einen Arbeitsraum für Personen, die für Presse, Hörfunk, Fernsehen oder für andere Medien berichten, kann von dem Gericht zugelassen werden. Die Tonübertragung kann zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter oder zur Wahrung eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens teilweise untersagt werden. Im Übrigen gilt für den in den Arbeitsraum übertragenen Ton Satz 2 entsprechend."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Drucksache 788/2/16
Antrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung
... en sehen bislang spezifische Regelungen vor, ob Verfahrensbeteiligte ihr Gesicht in Gerichtsverhandlungen verdecken dürfen und wie in entsprechenden Fällen zu verfahren ist. Das geltende Recht ermöglicht den Gerichten zwar, die Abnahme verdeckender Elemente im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen anzuordnen oder aber davon Abstand zu nehmen. Im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sollte bei Betroffenen wie Gerichten hierüber jedoch schon aufgrund des Gesetzeswortlautes Gewissheit herrschen - nicht zuletzt, um zeitraubende Auseinandersetzungen zu vermeiden und eine effiziente Verfahrensführung zu ermöglichen.
Drucksache 169/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Online-Warenhandels und anderer Formen des Fernabsatzes von Waren - COM(2015) 635 final; Ratsdok. 15252/15
... 10. Der Bundesrat befürchtet, dass die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Richtlinienvorschlages enthaltene Regelung zur Vertragsmäßigkeit von Waren zu einer Absenkung des nationalen Verbraucherschutzniveaus führen könnte. Nach dieser Regelung muss sich die erworbene Ware nur dann für einen bestimmten vom Verbraucher angestrebten Zweck eignen, wenn der Verbraucher dem Verkäufer diesen Zweck bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer diesem zugestimmt hat. In der vergleichbaren Regelung in § 434 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 BGB, wonach sich die Sache für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen muss, ist von einer notwendigen Zustimmung des Verkäufers nicht die Rede. Denn nach nationalem Recht kommt es allein auf die bei Vertragsabschluss vorausgesetzte Verwendung an. Hierfür kann es bereits ausreichen, dass der Käufer bei Vertragsabschluss den Zweck des Kaufs dem Verkäufer zur Kenntnis gebracht und der Verkäufer dem stillschweigend zugestimmt hat. Der Bundesrat regt daher an, den Regelungsvorschlag in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a entsprechend der nationalen Regelung zu überarbeiten, um das berechtigte Interesse des Verbrauchers an der Erfüllung vorvertraglich geschürter Erwartungen besser zu schützen.
Drucksache 521/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Halbzeitüberprüfung/Halbzeitrevision des mehrjährigen Finanzrahmens 2014 bis 2020 - Ergebnisorientierter EU-Haushalt - COM(2016) 603 final
... Um die Leistungsfähigkeit des EU-Haushalts bei der Bewältigung der EU-Prioritäten zu steigern, bedarf es nicht nur einer angemessenen finanziellen Ausstattung, sondern auch kosteneffizienter Ausführungsmechanismen. Unter Konsultation der Interessenträger hat die Kommission geprüft, wie die in der laufenden Legislaturperiode eingeführten Vereinfachungsmaßnahmen für den Einsatz der EU-Fonds in der Praxis funktioniert haben. Dabei wurde Potential für weitere Verbesserungen festgestellt. Auf dieser Grundlage legt sie zusammen mit dieser Halbzeitüberprüfung eine umfassende Überarbeitung der allgemeinen Finanzvorschriften zusammen mit den entsprechenden Änderungen der Finanzregeln der einzelnen Bereiche vor.
1. Einleitung
2. HALBZEITÜBERPRÜFUNG des MFR: STAND der Umsetzung und neue Herausforderungen
Beseitigung des Zahlungsrückstands
Einsatz der europäischen Struktur- und Investitionsfonds
Beschäftigungsinitiative für junge Menschen
Programme im Bereich Wettbewerbsfähigkeit
Europäischer Fonds für strategische Investitionen EFSI
Nachhaltiges Wachstum: natürliche Ressourcen
Migration, Flüchtlingskrise und Sicherheit
Genauere Überprüfung und Analyse
3. Stärkere und FLEXIBLERE Ausrichtung des HAUSHALTS auf Prioritäten und neue Herausforderungen
Bessere Ausrichtung des Haushalts auf politische Prioritäten und neue Herausforderungen
Mehr Flexibilität und Dynamik bei der Mobilisierung und Bereitstellung von Haushaltsmitteln
Einfachere Vorschriften und stärkere Leistungsorientierung
Kasten 1: Ziele der vorgeschlagenen Überarbeitung der Finanzvorschriften:
4. Auf dem Weg ZUM nächsten MEHRJÄHRIGEN Finanzrahmen
2 Finanzanhang
Drucksache 508/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen
Entschließung des Bundesrates: Für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln
... Hinzukommt, dass die bitteren Erfahrungen insbesondere im zweiten Halbjahr des vergangenen Jahres gezeigt haben, dass die für die Betroffenen oft lebensgefährliche irreguläre Asylmigration nach Europa kein geeigneter Weg sein kann, Einwanderung nach den Interessen und Bedürfnissen beider Seiten zu gestalten. Dabei steht außer Frage, dass Deutschland wie bisher zu seinen rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber all jenen steht, die vor Krieg und Verfolgung geschützt werden müssen.
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... soll für ehrenamtliche Richter in der Strafrechtspflege die verpflichtende Unterbrechung der Schöffentätigkeit nach zwei aufeinanderfolgenden Amtsperioden entfallen. Gleichzeitig sollen die Möglichkeiten, das Schöffenamt ablehnen zu können, um eine entsprechende Variante erweitert werden. Den Interessen eines Schöffen soll so hinreichend Rechnung getragen und dessen Überlastung vorgebeugt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 83c Verfahren und Fristen.
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 534/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank:
... Abgesehen von der Verlängerung der Laufzeit und der Erhöhung der Schlagkraft verstärkt der heute vorgestellte Gesetzgebungsvorschlag die Zusätzlichkeit, indem Förderungen insbesondere bei Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen gewährt werden, um eine stärkere Einbeziehung des Privatsektors zu gewährleisten. Im Interesse einer größtmöglichen Wirksamkeit der Initiative sollte sich der EFSI - zusätzlich zur Steigerung des Investitionsumfangs - auch künftig vor allem auf die Qualität der Investitionsprojekte konzentrieren (also auf Projekte, die zur Erhöhung der Produktivität und der Wettbewerbsfähigkeit beitragen). Angesichts ihrer Bedeutung für den Binnenmarkt wurden grenzübergreifende Infrastrukturprojekte und die damit verbundenen Dienstleistungen ausdrücklich als Vorhaben genannt, die das Kriterium der Zusätzlichkeit erfüllen. In Zukunft wird der EFSI zudem noch stärker auf nachhaltige, sektorübergreifende Investitionen ausgerichtet sein, um die Klimaziele des Übereinkommens von Paris der COP 21 zu erreichen und zum Übergang zu einer ressourcenschonenden, klimaneutralen Kreislaufwirtschaft4 gemäß der Agenda 2030 und den Zielen für nachhaltige Entwicklung beizutragen. Außerdem wird vorgeschlagen, einen erheblichen Teil der Mittel auf KMU auszurichten, da die Aufnahme am Markt im Rahmen des KMU-Finanzierungsfensters besonders rasch erfolgte und der EFSI in diesem Segment die Erwartungen deutlich übertrifft. Und schließlich wurde eine Reihe neuer Finanzinstrumente entworfen, die Ressourcen aus dem Programm für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) und dem EFSI bündeln und die Unterstützung für soziales Unternehmertum und Mikrofinanzierung fördern sollen5.
I. Die Investitionsoffensive für Europa - EFSI 2.0
II. Die europäische Investitionsoffensive für Drittländer
1. Mobilisierung von Investitionen
1.1 Wie wird das in der Praxis aussehen?
1.2 Steigerung der Wirkung
1.3 Wer entscheidet?
2. Ausbau der technischen Hilfe in Partnerländern
3. Verbesserung der wirtschaftspolitischen Steuerung, der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und der Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft
III. Nächste Schritte
Drucksache 341/2/16
Antrag der Länder Hamburg, Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates "Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren" - Antrag des Freistaates Bayern - Punkt 28 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
... Rechtsstaatliche Verfahren erfordern, dass die Verfahrensbeteiligten sich vor Gericht zu erkennen geben und auch ihr Gesicht zeigen. Das Prozessrecht bietet den Richterinnen und Richtern auch schon heute ein ordnungsrechtliches Instrumentarium. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu dieser Frage gibt es bisher aber nicht. Dennoch müssen Gerichte ein rechtsstaatlich korrektes Verfahren gewährleisten und zugleich die im Einzelfall auch grundrechtlich relevanten Interessen der Betroffenen wahren. Im Ergebnis muss jedenfalls sichergestellt sein, dass verfassungsrechtlich ausgewogene sowie klare und einheitliche Maßstäbe für Gerichte und Verfahrensbeteiligte existieren.
'Entschließung des Bundesrates Freies Gesicht im rechtsstaatlichen Gerichtsverfahren
Drucksache 49/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge - COM(2016) 31 final
... - der bestehende Interessenkonflikt zwischen den Kfz-Herstellern und den mit der Fahrzeugprüfung betrauten technischen Diensten, die bisher von den Herstellern bezahlt werden, aufgehoben und die Unabhängigkeit dieser Dienste sichergestellt wird,
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 2
Zu Artikel 6
Zu den Artikeln 6
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 30
Zu Artikel 33
Zu Artikel 34
Zu Artikel 35
Zu Artikel 42
Zu Artikel 46
Zu Artikel 47
Artikel 55
Zu Artikel 91
Zu Anhang IV Teil I Nummer 4A
Zu Anhang IV Teil I Nummer 44A und 48A
Zu Anhang IV Teil III Anlage 6
Zur Vorlage im Übrigen
Zu weiteren Maßnahmen
Drucksache 122/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Ottovon-Bismarck-Stiftung
... Stiftungszweck der Ottovon-Bismarck-Stiftung ist es, "das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, den Nachlass zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten." Neben umfangreichen historischen Forschungstätigkeiten als außeruniversitäre Einrichtung und den Aufbau einer Bismarck-Bibliothek und eines Archivs unterhält die Ottovon-Bismarck-Stiftung daher eine Gedenkstätte mit einer Dauerausstellung zur deutschen Geschichte des 19. Jahrhunderts in AumühleFriedrichsruh. Darüber hinaus bietet sie ein reichhaltiges Programm zur historischpolitischen Bildung im Rahmen der Museums- und Archivpädagogik an.
Drucksache 405/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Saatgutverkehrsgesetz es
... /EG sollen im Interesse der Wahrung der genetischen Vielfalt auch einheimische Erzeuger nutzen können. Im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternative
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
G. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 57a Gesamtliste der Obstsorten, Gemeinsames Sortenverzeichnis
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
V. Weitere Kosten
VI. Auswirkungen auf die Umwelt
VII. Nachhaltigkeit
VIII. Sonstige Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer n
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 294/16
... Bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung kann der vermeintliche Werkvertragsunternehmer zudem bislang eine Verleiherlaubnis vorhalten und sich auf diese berufen, wenn die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung offenkundig wird. Solche Konstruktionen sollen verhindert werden, auch im Interesse der Erhöhung der Rechtssicherheit bei der Nutzung von Werkverträgen und Arbeitnehmerüberlassung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
1. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
2. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
§ 8 Grundsatz der Gleichstellung
§ 10a Rechtsfolgen bei Überlassung durch eine andere Person als den Arbeitgeber
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 611a Arbeitnehmer
Artikel 3 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
a. Änderungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
b. Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und im Betriebsverfassungsgesetz
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Streichung der bisherigen Regelung
Inhalt der Neuregelung
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3715: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
4 Erfüllungsaufwand
Drucksache 155/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
... a) aus Gründen des öffentlichen Interesses oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger Für die Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Aufwand. 4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Im Einzelnen:
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Anlass und Inhalt des Regelungsvorhabens
II.2 Erfüllungsaufwand
- Wirtschaft
- Verwaltung
II.3 One in, one out-Regel
Drucksache 436/16 (Beschluss)
... Die Bezugnahme auf Radiogeräte, die den Programmnamen sowie programmbezogene Zusatzdienste anzeigen, dient im Interesse der Verhältnismäßigkeit dazu, einfachste Radioempfangsgeräte im Niedrigpreissegment von der Verpflichtung auszuschließen.
1. Zur Eingangsformel
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 41a TKG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Nummer 1b - neu - § 45d Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 4 - neu - , Nummer 7 - neu - § 150 Absatz 16 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 48 Überschrift, Absatz 4 - neu - TKG
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 116 Satz 2 - neu - TKG
6. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 123 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 126 Absatz 1 Satz 3 - neu -, 4 - neu - TKG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 127 Absatz 1 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b und Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 149 Absatz 1b Nummer 01 - neu - und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 TKG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
10. Zum Gesetzentwurf allgemein
11. Zum Gesetzentwurf allgemein
Drucksache 216/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Umsiedlungsmechanismus für Krisensituationen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
... -Verordnung einfließen. Informelle Konsultationen zwischen der Kommission und den Interessentägern, einschließlich der gesetzgebenden Organe, wurden bereits eingeleitet und werden auf der Grundlage der Mitteilung vom 6. April 2016 fortgeführt. Hinsichtlich der in der Stellungnahme geäußerten Bedenken gibt die Kommission im beigefügten Anhang einige Erläuterungen zu den eher technischen Anmerkungen. Im Anhang werden insbesondere die Maßnahmen dargelegt, die die Kommission vorgeschlagen hat, um die irreguläre Sekundärmigration von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und zu bekämpfen. Der Anhang gibt ferner einen Überblick über die den Mitgliedstaaten bereits zur Verfügung stehenden Instrumente zur Bewältigung der irregulären Sekundärmigration.
Drucksache 455/1/16
... Die Umweltstrafrecht-Richtlinie der EU gehört zu dem Kanon von Umweltschutzbestimmungen, die in erheblichem öffentlichem Interesse liegen und dem Allgemeinwohl bzw. der Daseinsvorsorge dienen. Dies gilt in gleicher Weise für wesentliche Teile der Bestimmungen des BWaldG. Schon im Jahr 1990 hatte das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Bedeutung des Waldes für die Umwelt gleichrangig neben seinen wirtschaftlichen Nutzen tritt (BVerfG 2 BvL 13/88; Rn 117). Bestimmte Tätigkeiten der Waldbehandlung, die für die Steuerung und Lenkung der Waldentwicklung zwingend notwendig sind, dienen danach maßgeblich der Daseinsvorsorge und liegen in erheblichem Maß im öffentlichen Interesse des Allgemeinwohls.
1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 5 bis 13 - neu - BJagdG
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
2. Zu Artikel 2 - neu - § 40 Absatz 3, § 46 Bundeswaldgesetz
'Artikel 2 Änderung des Bundeswaldgesetzes
§ 46 Weitere Vorschriften in besonderen Fällen
I. Zur Notwendigkeit der Einberufung des Vermittlungsausschusses:
II. Zur Zielsetzung der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
III. Zu den einzelnen Regelungen der vorgeschlagenen Gesetzesergänzung:
Zu § 40
Zu § 46
Drucksache 317/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über den Europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen und zur Aufhebung der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen - COM(2016) 383 final
... 2. Die Kommission kündigt in ihrem Vorschlag an, eine Expertengruppe einrichten zu wollen, die die notwendige Plattform für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, den Mitgliedstaaten und relevanten Interessenträgern bei der Umsetzung der Empfehlung bieten soll.
Drucksache 565/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt - COM(2016) 593 final; Ratsdok. 12254/16
... 1. Der Bundesrat begrüßt, dass sich die Kommission des Urheberrechts im digitalen Binnenmarkt annimmt. Er begrüßt ferner die grundsätzliche Zielrichtung des Vorschlags der Kommission, die Unterschiede zwischen den nationalen Urheberrechtssystemen zu verringern und den Nutzern EU-weit einen umfassenderen Online-Zugang zu geschützten Werken zu ermöglichen. Der Bundesrat betont, dass durch die Vorschläge die kulturelle Vielfalt in den Mitgliedstaaten jedoch nicht beeinträchtigt werden darf und ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber, Verwerter, Produzenten, Rundfunkveranstalter, Kultureinrichtungen und Verbraucher zu gewährleisten ist.
Drucksache 422/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Umwelt -Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben
... Mit der vorgeschlagenen Änderung wird klargestellt, dass dann von einem missbräuchlichen oder unredlichen Verhalten ausgegangen werden kann, wenn sich eine Person oder eine Vereinigung am Verwaltungsverfahren trotz Gelegenheit dazu überhaupt nicht beteiligt. Der Verzicht auf jegliche Mitwirkung am Verwaltungsverfahren kann dahin verstanden werden, dass diese Person oder Vereinigung sich nicht als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" begreift. Missbräuchlich und unredlich wäre es, wenn solche Personen oder Vereinigungen als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" nachfolgend einen Rechtsbehelf gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung einlegen könnten. Dies gilt umso mehr für eine anerkannte Umweltvereinigung, die als "Sachwalter" der Umwelt ein besonderes Interesse an der Mitwirkung an der Entscheidung hat und sie sich im Verfahren nicht beteiligt.
1. Zum Vorblatt des Gesetzentwurfs
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 UmwRG
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a1 - neu - § 1 Absatz 3 UmwRG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1 Nummer 3 UmwRG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 2 Absatz 1Nummer 3 Buchstabe b UmwRG , Nummer 5 § 7 Absatz 3 UmwRG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 2 Absatz 1 Satz 2 UmwRG Buchstabe b § 2 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 UmwRG
7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 4 Absatz 3 Satz 2 UmwRG
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 UmwRG
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 5 Satz 2 - neu - und 3 - neu - UmwRG
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 6 Absatz 01 - neu -, Absatz 1 Satz 1 UmwRG
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 1 UmwRG
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
14. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 4 Satz 3 - neu - UmwRG
15. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 7 Absatz 7 - neu - UmwRG
16. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 9 Absatz 1 Satz 3 UVPG
17. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe
18. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c bis 1e UVPG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b § 9 Absatz 1c Satz 2 UVPG ,
20. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
21. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 16 Absatz 4 Satz 2 UVPG
22. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 10 Absatz 3 Satz 4 BImSchG
23. Zu Artikel 3 § 10 Absatz 6a Satz 1, § 16 Absatz 3 Satz 1 BImSchG
24. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 80c - neu - VwGO
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 80c
25. Zu Artikel 5 § 47 Absatz 2a, § 87c - neu - VwGO *
'Artikel 5 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 87c
26. Zu Artikel 15 Nummer 1 und Nummer 2 § 7 Absatz 1 Satz 2 und § 7a Absatz 1 Satz 3 AtVfV
Drucksache 172/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Reformierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und Erleichterung legaler Wege nach Europa - COM(2016) 197 final
... Unter einem neuen System für die Zuweisung von Asylbewerbern in der EU wäre die Verknüpfung der Zuständigkeit mit dem Ort des Erstantrags oder der irregulären Einreise weitgehend aufgehoben. Maßgeblich für die Bestimmung der Zuständigkeit wäre in erster Linie ein Verteilungsschlüssel, der sich nach Größe, Wohlstand und Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten20 richten würde. Ein solches Vorgehen würde gegenüber dem aktuellen System einen fundamentalen Wandel darstellen. Bestimmte Kriterien wie insbesondere Familien- oder Abhängigkeitsverhältnisse, das Interesse Minderjähriger oder der Besitz eines Visums oder eines Aufenthaltstitels hätten aber nach wie vor Vorrang vor einer Anwendung des Verteilungsschlüssels und könnten dazu führen, dass das dem Mitgliedstaat nach dem Verteilungsschlüssel zustehende Kontingent entsprechend reduziert würde. Sobald die Zuständigkeit eines bestimmten Mitgliedstaates endgültig feststeht, würde dieser Mitgliedstaat außerdem die Alleinzuständigkeit für die Prüfung des Antrags behalten, was die Anreize für Sekundärbewegungen senken und die Verfahren kürzer und effizienter machen würde.
I. eine ROBUSTE und Nachhaltige Gemeinsame ASYLPOLITIK
I.1 Immanente Defizite des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in der Migrationskrise
I.2 Behebung der strukturellen Defizite: fünf Prioritäten
5 Prioritäten
a Einführung eines tragfähigen, fairen Systems zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Stärkung des Eurodac-Systems
c Herstellung größerer Konvergenz im EU-Asylsystem
d Verhinderung von Sekundärbewegungen innerhalb der EU
e Ein neues Mandat für die EU-Asylagentur
a Ein tragfähiges, faires System zur Bestimmung des für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Mitgliedstaates
b Ausweitung des Anwendungsbereichs des Eurodac-Systems
c Ein höheres Maß an Konvergenz und ein echtes gemeinsames EU-Asylsystem
d Sekundärmigration innerhalb der EU verhindern
e Ein neues Mandat für die Asylagentur der EU
II. sichere und LEGALE MIGRATIONSWEGE
II.1. Den Schutz von Flüchtlingen in der EU besser koordinieren Ein strukturiertes System für die Neuansiedlung
II.2. Eine intelligentere und gut gesteuerte legale Migrationspolitik
a Gewinnung hochqualifizierter Arbeitnehmer für Europa: eine Blue Card mit größerer Wirkung
b Gewinnung innovativer Unternehmer für die EU
c Ein kohärenteres und wirksameres Modell zur Steuerung der legalen Migration auf EU-Ebene
d Stärkung der Zusammenarbeit mit wichtigen Herkunftsländern
III. Fazit
Drucksache 278/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes
... § 72 Absatz 8 Satz 3 - neu - Nach § 72 Absatz 8 erfolgt die Bearbeitung von Kindergeldansprüchen, bei denen zwischen- und überstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind, grundsätzlich durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit. Die neue Regelung berücksichtigt die besonderen Bedürfnisse und das Schutzinteresse der Beschäftigten der Nachrichtendienste des Bundes (Bundesamt für Verfassungsschutz, Bundesnachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst), indem die Verwaltung des Kindergeldes dieser Beschäftigten beim Dienstherrn verbleibt, auch wenn über- und zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Drucksache 507/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen - COM(2016) 491 final
... "Vorbehaltlich einer gründlichen Folgenabschätzungsanalyse und einer Konsultation der Interessenträger würde die Kommission zwei Gesetzesinitiativen vorschlagen: einen Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Durchleuchtungsgeräte auf Flughäfen (Detektoren) und einen weiteren Rechtsakt zur Festlegung eines EU-weit einheitlichen Zertifizierungssystems für Alarmanlagen. Bezweckt wird damit die gegenseitige Anerkennung der Zertifizierungssysteme."
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Allgemeiner Kontext
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Verkauf und Inbetriebnahme von Ausrüstungen
Artikel 5 Pflichten der Hersteller
Artikel 6 Genehmigungsbehörden
Artikel 7 Anträge auf Erteilung der EU-Typgenehmigung
Artikel 8 Prüfungen
Artikel 9 Genehmigung von Typ und Konfiguration einer Ausrüstung
Artikel 10 Beziehungen zwischen der Kommission und der für die Ausarbeitung der gemeinsamen
Artikel 11 EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 12 Übereinstimmung der Produktion
Artikel 13 Anträge auf Änderung von EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 14 Änderungsarten
Artikel 15 Vornahme und Notifizierung von Änderungen
Artikel 16 Erlöschen der Gültigkeit von EU-Typgenehmigungsbogen
Artikel 17 Verfahren für die Behandlung von Ausrüstungen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
Artikel 18 Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 19 Nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmende Ausrüstungen
Artikel 20 Bekanntgabe von Entscheidungen und Rechtsbehelfe
Artikel 21 Notifizierung von technischen Diensten
Artikel 22 Anforderungen an technische Dienste
Artikel 23 Bewertung der Fähigkeiten technischer Dienste
Artikel 24 Koordinierung von technischen Diensten
Artikel 25 Änderungen der Benennungen
Artikel 26 Anfechtung der Kompetenz von technischen Diensten
Artikel 27 Änderungen der Anhänge
Artikel 28 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 29 Sanktionen
Artikel 30 Übergangsbestimmungen
Artikel 31 Bewertungen
Artikel 32 Inkrafttreten
ANHÄNGE des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Zertifizierungssystems der Union für Ausrüstungen für Luftsicherheitskontrollen
LISTE der ANHÄNGE
Anhang I LEISTUNGSANFORDERUNGEN
Anhang II EU-ÜBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG
1. Allgemeine BESCHREIBUNG
Anhang III EU-TYPGENEHMIGUNGSZEICHEN
Anhang IV Gemeinsame PRÜFMETHODEN für die Typgenehmigung von AUSRÜSTUNGEN für LUFTSICHERHEITSKONTROLLEN
Anhang V MUSTER [ERWEITERUNG] [VERWEIGERUNG] [ENTZUG] des EU-TYPGENEHMIGUNGSBOGENS
Abschnitt II
Anlage n : Beschreibungsunterlagen PrüfergebnisseName(n), Unterschriftsprobe(n) und Dienststellung(en) der zur Unterzeichnung von Übereinstimmungsbescheinigungen berechtigten Personen
Anhang VI Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion
Anhang VII von den TECHNISCHEN DIENSTEN zu Erfüllende NORMEN
Drucksache 229/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Dem Bund steht das Gesetzgebungsrecht in diesem Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet und die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundeseinheitliche Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Das Ziel, zu einem wirksamen Schutz der Bevölkerung, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, vor gesundheitlichen Schäden, die durch den Tabakkonsum verursacht werden können, beizutragen, kann nur erreicht werden, wenn im gesamten Bundesgebiet einheitliche Regelungen für Tabakerzeugnisse und elektronische Zigaretten bzw. sonstige, damit zusammenhängende Erzeugnisse gelten. Die Regelungen des vorliegenden Gesetzes sollen einheitliches Bundesrecht schaffen und eine gleichmäßige Praxis der Verwaltungs- und Überwachungsbehörden für das gesamte Bundesgebiet gewährleisten, um Ungleichbehandlungen der betroffenen Wirtschaftsakteure und damit erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 20a Verbot der Außenwerbung
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
Im Einzelnen
2.3. Weitere Kosten
Drucksache 508/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates - Für ein Einwanderungsgesetz: Einwanderung offensiv gestalten und effektiv regeln - Antrag der Länder Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Thüringen und Bremen -
... Hinzu kommt, dass die bitteren Erfahrungen insbesondere im zweiten Halbjahr 2015 gezeigt haben, dass die für die Betroffenen oft lebensgefährliche irreguläre Asylmigration nach Europa kein geeigneter Weg sein kann, Einwanderung nach den Interessen und Bedürfnissen beider Seiten zu gestalten. Dabei steht außer Frage, dass Deutschland wie bisher zu seinen rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber all jenen steht, die vor Krieg und Verfolgung geschützt werden müssen.
Drucksache 90/16
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zu dem geplanten Rahmenübereinkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über den Schutz personenbezogener Daten bei deren Übermittlung und Verarbeitung zum Zwecke der Strafverfolgung (sog. Umbrella Agreement)
... 4.3. Die Möglichkeit, das Abkommen unter Bezugnahme auf nationale Sicherheitsinteressen nicht anzuwenden, ist ebenso auszuschließen, wie eine Übermittlung von Daten an Drittstaaten.
Drucksache 287/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste COM(2016) 285 final
... 2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
1.1. Hintergrund
1.2. Ziele
1.3. Politischer Hintergrund
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der Folgenabschätzungen
2.1. Standpunkte der Interessenträger
2.2. Fachgutachten
2.3. Abschätzung der Folgen des Verordnungsvorschlags
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität
3.3. Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
3.5. Aufbau des Vorschlags und hauptsächliche Rechte und Pflichten
Gegenstand und Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen Artikel 1 und 2
Bereitstellung von Informationen Artikel 3
Transparenz von Tarifen und Endgebühren Artikel 4 und Anhang
Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen Artikel 5
Transparenz und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang Artikel 6
Sanktionen Artikel 7
Überprüfungsklausel Artikel 8
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel II Regulierungsaufsicht
Artikel 3 Informationspflicht
Artikel 4 Transparenz der Tarife und Endgebühren
Artikel 5 Bewertung der Erschwinglichkeit von Tarifen
Artikel 6 Transparenter und nicht diskriminierender grenzüberschreitender Zugang
Kapitel III Durchführung, Überprüfung und Inkrafttreten
Artikel 7 Sanktionen
Artikel 8 Überarbeitung
Artikel 9 Ausschussverfahren
Artikel 10 Inkrafttreten
Anhang Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über grenzüberschreitende Paketzustelldienste {SWD(2016) 166 final} {SWD(2016) 167 final}
Anhang Postsendungen, für die den nationale Regulierungsbehörden die öffentliche Liste der inländischen und aller grenzüberschreitenden Tarife für die Zustellung in anderen Mitgliedstaaten vorzulegen ist:
Drucksache 67/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus
... Darüber hinaus könnte auch der interessierten Öffentlichkeit über eine Internet-Anwendung Zugang zur Datenbank eingeräumt werden.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 EStG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 bis 4 - neu - EStG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 2 Satz 2 - neu - EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 und 3 § 7b Absatz 3 und § 52 Absatz 15a Satz 1 EStG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 Satz 2 - neu - und Absatz 5 Satz 2 - neu -EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 und 5 EStG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 3 EStG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b EStG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7b Absatz 4 Satz 2 - neu - EStG
16. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 37 Absatz 3 EStG
17. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 52 Absatz 15a EStG
18. Zu Artikel 1a § 5 Absatz 1 KStG
Artikel 1a
Drucksache 814/7/16
Antrag der Länder Hamburg, Bayern, Sachsen, Rheinland-Pfalz
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
... Bei jüngeren Kindern bis 12 Jahre überwiegt wie bisher das Ziel, den Kindern Zugang zu den Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und die gezielte und spezialisierte Unterstützung durch die Unterhaltsvorschussstellen zu ermöglichen, das Anliegen, aus Gründen des Verwaltungsaufwands den Bezug von Leistungen nach dem SGB II als ausreichend anzusehen. Bei dieser Gruppe erscheint die Unterstützung durch das Jugendamt in finanzieller Hinsicht und durch Vertretung weiterer Interessen des Kindes besonders wichtig.
Zu Artikel 23
Artikel 23 Änderung des Unterhaltsvorschussgesetzes
§ 7a Übergegangene Ansprüche des Berechtigten bei Leistungsunfähigkeit
Zu Artikel 23
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 25
Drucksache 12/16
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über die für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz geltenden Voraussetzungen für die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks (EU/EWR-Handwerk-Verordnung - EU/EWR HwV)
... bestimmte Gewerke aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr und des Verbraucherschutzes sowie zur Sicherung der Ausbildungsleistung und Nachwuchsförderung im gesamtwirtschaftlichen Interesse unter einen Zulassungsvorbehalt gestellt. Die präventive Gefahrenabwehr zielt dabei vorrangig auf den Schutz überragend wichtiger Gemeinschaftsgüter wie der Gesundheit und des Lebens Dritter und sichert zugleich den hohen Qualitätsstandard beim Verbraucherschutz.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
§ 1 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle
§ 2 Anerkennung von Berufserfahrung
§ 3 Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
§ 4 Gemeinsame Ausbildungsrahmen und Ausbildungsprüfungen
§ 5 Ausgleichsmaßnahmen
§ 6 Anerkennungsverfahren, Mitteilungspflichten und Fristen
§ 7 Eignungsprüfung
Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen
§ 8 Voraussetzungen der Dienstleistungserbringung
§ 9 Anzeige vor Dienstleistungserbringung
§ 10 Nachprüfung der Berufsqualifikation
Abschnitt 3 Ordnungswidrigkeiten, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ausgangslage
II. Regelungsinhalt
III. Ermächtigungsgrundlage
IV. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Abschnitt 1 Eintragung in die Handwerksrolle
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu §§ 8
Zu § 10
Zu § 11
Drucksache 299/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europa investiert wieder - Eine Bestandsaufnahme der Investitionsoffensive für Europa COM(2016) 359 final
... Ferner werden die EIB und die Kommission prüfen, inwieweit die EIAH die Mitgliedstaaten bei der Entwicklung lokaler Systeme für technische Hilfe für kleinere Projekte beraten kann, die durch ESI-Mittel unterstützt werden könnten. Die Kommission wird gemeinsam mit interessierten Mitgliedstaaten erkunden, inwieweit das EIAH-Netzwerk mit Beiträgen aus der Zuweisung von ESI-Mitteln ausgebaut werden kann.
1. Einleitung
2. Ein Modell für die Zukunft
a. Ein rascher und vollumfänglicher Aufbau
b. Der Europäische Fonds für strategische Investitionen: knappe Ressourcen effizienter einsetzen
Konkrete und greifbare Ergebnisse
5 Ausblick
c. Komplementarität auf allen Ebenen zur Mobilisierung zusätzlicher Investitionen
5 Komplementarität
Kombination aus EU-Mitteln und EFSI-Förderung
Mobilisierung von Kofinanzierungsmitteln aus den Mitgliedstaaten
Kapitalzuflüsse nach Europa ermöglichen
3. Ankurbelung der Investitionen in die Realwirtschaft mit einem soliden Bestand stichhaltigerer Projekte
a. Verstärkte und gezieltere technische Hilfe zur Ankurbelung der Investitionen
b. Ein neues Portal für eine bessere Sichtbarkeit der Investitionsmöglichkeiten in Europa
4. Verbesserung des Investitionsumfelds durch den Abbau von Investitionshindernissen und die Schaffung von Rechtssicherheit
a. Fortschritte auf EU-Ebene: Vollendung des Binnenmarkts und Vereinfachung bestehender sektorspezifischer Vorschriften
b. Fortschritte auf nationaler Ebene: Beseitigung von Investitionshemmnissen im Rahmen des Europäischen Semesters
5. Ausblick: eine verstärkte Investitionsoffensive und EFSI 2.0
Drucksache 164/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung bewachungsrechtlicher Vorschriften
... Der Bundesrat bekräftigt die Verantwortung der Landesbehörden für Verfassungsschutz, bei der Überprüfung der Zuverlässigkeit der Bewachungsunternehmen einschließlich des Bewachungspersonals mitzuwirken. Er begrüßt im Interesse einer effizienteren Aufgabenerfüllung auch die Schaffung von zusätzlichen Möglichkeiten für die zuständigen Behörden, eine Abfrage des nachrichtendienstlichen Informationssystems bei der jeweiligen Landesverfassungsschutzbehörde (§ 34a Absatz 1 Satz 6 und Absatz 1a Satz 4 GewO-E) zu veranlassen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 4 Nummer 4 GewO
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 3, Absatz 1a Satz 3 GewO
4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 5 Nummer 4 - neu -, Absatz 1a Satz 4 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 GewO
6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchsstabe a § 34a Absatz 1 Satz 7 Absatz 1a Satz 6 GewO *
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1 Satz 9 - neu - GewO *
8. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1a Satz 2 Nummer 4, Nummer 5 GewO
9. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 34a Absatz 1b - neu - GewO
10. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 34a Absatz 2 GewO
11. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b1 - neu - § 34a Absatz 4 GewO , Artikel 3 Satz 3 - neu - und 4 - neu - Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 1 Buchstabe c § 34a Absatz 6 GewO
13. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 144 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f1 - neu - GewO
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 3 Absatz 1 Satz 1 und 2 BewachV
15. Zu Artikel 2 Nummer 13 und 17 § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 - neu -, Absatz 3 und Absatz 4 sowie § 16 Absatz 1 Nummer 6a - neu - BewachV
16. Zu Artikel 3 Inkrafttreten
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Drucksache 503/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens zur Gewährung internationalen Schutzes in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32 /EU - COM(2016) 467 final; Ratsdok. 11317/16
... 12. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag die Interessen und das Wohl von Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Grundsatz auch bei den Verfahrensregelungen zur Asylantragstellung (Artikel 31, 32 und 41 des Verordnungsvorschlags), und den Regelungen zur medizinischen Altersfeststellung (Artikel 24 des Verordnungsvorschlags) anzuwenden ist.
Drucksache 702/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sondierung "EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen" - COM(2016) 855 final
... - Der Bundesrat bittet daher die Kommission zu prüfen, ob im Finanzvertrieb ein Provisionsverbot eingeführt werden sollte. Provisionen geben Finanzberatern einen finanziellen Anreiz, bestimmte Produkte häufiger zu verkaufen. Sie sorgen damit für einen systemimmanenten Interessenskonflikt, der eine unabhängige und rein verbraucherorientierte Beratung kaum ermöglicht und damit Misstrauen bei Verbraucherinnen und Verbrauchern entstehen lässt. Der Bundesrat verweist auf Mitgliedstaaten, in denen ein Provisionsverbot bereits praktiziert wird, und regt an, die Erfahrungen dieser Staaten auszuwerten und unter Einbindung der Verbraucherschutzorganisationen zu ermitteln, ob ein EU-weites Provisionsverbot das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in Finanzdienstleister wieder erstarken lassen kann.
Zur Vorlage allgemein
4. Zu Nummer 2.4. Absatz 3
5. Zu Nummer 2.4. Absatz 5
Drucksache 570/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Interinstitutionelle Vereinbarung über ein verbindliches Transparenzregister - COM(2016) 627 final
... 1. Der Bundesrat würdigt das sogenannte Transparenzregister als gemeinsames Instrument der Kommission und des Europäischen Parlaments, mit dessen Hilfe die Tätigkeit von Interessensvertretern, die außerhalb des europäischen Gesetzgebungsprozesses stehen, auf europäischer Ebene erfasst und kontrolliert werden soll. Das Transparenzregister verfolgt ein wichtiges Anliegen und wird ausdrücklich unterstützt. Der Bundesrat hatte hierzu am 7. November 2014 (BR-Drucksache 456/14(B)) eine Entschließung gefasst und dabei auf für die deutschen Länder und Kommunen wichtige Anliegen hingewiesen.
Drucksache 390/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) - COM(2016) 270 final; Ratsdok. 8715/16
... 10. Der Bundesrat begrüßt, dass der Verordnungsvorschlag der Kommission die Interessen und das Wohl von Minderjährigen grundsätzlich berücksichtigt. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass dieser Grundsatz auch bei der Prüfung des zuständigen Mitgliedstaates (Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 10) bei Folgen von Verstößen gegen die
Drucksache 211/16
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Durchführung des Schnellwarnsystems für Lebensmittel, Lebensmittelbedarfsgegenstände und Futtermittel (AVV Schnellwarnsystem - AVV SWS)
... (6) Erlangt die nationale Kontaktstelle aus anderen Quellen zusätzliche Informationen zu einer bereits an die Kommissionskontaktstelle übermittelten Meldung, die für die Netzmitglieder von Interesse sein könnten, oder die aus der Recherchetätigkeit der gemeinsamen Zentralstelle "Kontrolle der im Internet gehandelten Erzeugnisse des LFGB und Tabakerzeugnisse" hervorgegangen sind und für die keine andere zuständige Kontaktstelle festgestellt werden kann, so stellt die nationale Kontaktstelle diese den betroffenen Netzmitgliedern als Folgemeldung zur Verfügung.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck der Verwaltungsvorschrift
§ 2 Adressaten
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Kontaktstellen
§ 5 Erreichbarkeit der Kontaktstellen
Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
§ 6 Meldeverantwortlichkeit für Lebensmittel und Lebensmittelbedarfsgegenstände
§ 7 Meldeverantwortlichkeit für Futtermittel
§ 8 Erstellung und Übermittlung des Entwurfs einer Meldung
§ 9 Prüfung und Bearbeitung der Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 10 Meldung durch die nationale Kontaktstelle
§ 11 Unterrichtung des betroffenen Unternehmers und Information der Öffentlichkeit
§ 12 Kriterien für Meldungen zu Lebensmitteln
§ 13 Kriterien für Meldungen zu Lebensmittelbedarfsgegenständen
§ 14 Kriterien für Meldungen zu Futtermitteln
§ 15 Mitteilung über die Einleitung verstärkter Kontrollen bei der Einfuhr
Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission a n die Bundesrepublik Deutschland
§ 16 Bearbeitung und Weitergabe einer Meldung
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Schulungen
§ 18 Außerkrafttreten
§ 19 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu § 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 5
Zu Abschnitt 2 Verfahren bei Meldungen aus der Bundesrepublik Deutschland an die Kommission
Zu § 6
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 10
Zu Absatz 2
Zu § 11
Zu Absatz 1
Zu § 12
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu § 15
Zu Abschnitt 3 Verfahren bei Meldungen von der Kommission an die Bundesrepublik Deutschland
Zu § 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 7
Zu Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
Zu § 18
Zu § 19
Drucksache 160/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films (Filmförderungsgesetz - FFG )
... Eine von der FFA bei der Gesellschaft für Konsumforschung (GfK) in Auftrag gegebene repräsentative Studie vom April 2012 stellte die Bedeutung der Prädikate als Entscheidungshilfe für die Zuschauer heraus. Für 22 Prozent der Konsumenten sind die Prädikate "ein Anlass, sich einen Film im Kino oder auf DVD anzusehen". Seither haben sich die Visits auf der FBW-Homepage von 400 000 Visits im Jahr 2011 auf 1,4 Millionen Visits im Jahr 2015 mehr als verdreifacht. Dies belegt das wachsende Interesse der Zuschauer an den Bewertungen der FBW als unabhängige Empfehlungen.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu § 2 Satz 1 Nummer 9 - neu - FFG In § 2 ist Satz 1 wie folgt zu ändern:
3. Zu § 54 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 FFG § 54 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
4. Zu § 56 Absatz 3 FFG
5. Zu § 73 Absatz 1 Satz 3, § 76 Absatz 1 Satz 2, § 91 Absatz 2 Satz 2 FFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
6. Zu § 77 Absatz 2 Satz 4 - neu - FFG
Drucksache 117/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG)
... IV, wonach das voraussichtlich erzielte Einkommen zur Anrechnung auf Hinterbliebenenrenten herangezogen werden soll, sofern das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen des vorigen Kalenderjahres noch nicht feststeht, ist zu begrüßen. Sie ist sowohl praktikabel für die Rentenversicherungsträger als auch im Interesse der Empfänger von Hinterbliebenenrenten.
1. Zu Artikel 3 Nummer 1 § 171e Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 SGB V Artikel 19 § 6 KK-AltRückV
2. Zu Artikel 23 Absatz 3 Inkrafttreten
3. Zum Gesetzentwurf allgemein:
Drucksache 490/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz - HHVG )
... Auch vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl von Diabetes-Typ-1 Erkrankungen und im Interesse der betroffenen Kinder und deren Familien ist eine gesetzliche Regelung erforderlich.
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 64d SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 125 Absatz 2 Satz 7 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 4a Satz 8 SGB V
6. Zu Artikel 1 Zur Kostenübernahme von Leistungen für Kinder mit DiabetesTyp-1
7. Zur Anlagemöglichkeit der Mittel für Altersrückstellungen
Drucksache 428/2/16
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG )
... "- das Inkrafttreten derjenigen Regelungen im Artikel 11, die die Anrechnung von Einkommen und Vermögen sowie die Mehrbedarfe betreffen und die laut Gesetzentwurf zum 1. Januar 2017 wirksam werden sollen, einige Monate nach der Beschlussfassung vorzusehen, um einen reibungslosen Verwaltungsvollzug im Interesse der Betroffenen zu ermöglichen."
Drucksache 798/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetz es
... (3) Die Regulierungsbehörden treffen Festlegungen zu Verfahren für die Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten, soweit dies über die Bestimmungen des Dienst- und allgemeinen Verwaltungsrechts oder des Vergaberechts hinaus erforderlich ist.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 2 Buchstabe b
3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d § 7c Absatz 3 Satz 4
4. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 24c - neu - Dem Artikel 1 ist folgende Nummer 4 anzufügen:
§ 24c Anforderungen an Regulierungsbehörden
Drucksache 486/1/16
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entschließung des Bundesrates zu den "Empfehlungen des Internationalen Rates für Meeresforschung vom 31.05.2016 zu den im Jahr 2017 zulässigen Fangmengen für Dorsch aus dem Bestand der westlichen Ostsee und den im Rahmen eines Gesamtkonzeptes erforderlichen Hilfen für die deutsche Kutter- und Küstenfischerei" - Antrag des Landes Mecklenburg-Vorpommern - Punkt 26 der 948. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2016
... "Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sicherzustellen, dass zur Schonung des Bestandes die Anpassung der zulässigen jährlichen Höchstfangmenge im wissenschaftlich gebotenen Rahmen erfolgt, wobei auch die Interessen der Erzeuger (Fischereibetriebe, Erzeugerorganisationen und Genossenschaften) und sozioökonomische Aspekte zu berücksichtigen sind."
Zu Satz 1 - neu -
Zu Satz 3 - neu -
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