391 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Justizbehörden"
Drucksache 278/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... In der gerichtlichen Praxis hat sich der Einsatz von Videokonferenztechnik bisher nur zum Teil durchgesetzt. Dies beruht zum einen auf der vereinzelt noch fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte, Justizbehörden und Anwaltskanzleien, überwiegend aber auch an der Anknüpfung der
Drucksache 47/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1939
des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften
... ist § 74 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nicht anzuwenden. Sofern die ersuchte ausländische Stelle die Rechtshilfe an Bedingungen knüpft oder von Zusicherungen abhängig macht, entscheidet der mit den Ermittlungen betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über die Annahme der Bedingungen oder die Abgabe von Zusicherungen im Einvernehmen mit den deutschen Justizbehörden, die für die Erfüllung der Bedingungen oder die Einhaltung der Zusicherungen zuständig sind. Satz 2 gilt entsprechend für Entscheidungen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts über eingehende Ersuchen eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates gemäß Artikel 31 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zur Ausführung der EU-Verordnung zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (Europäische-Staatsanwaltschaft-Gesetz - EUStAG)
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verfahrensvorschriften
§ 3 Anwendbarkeit von Vorschriften der Strafprozessordnung über das Ermittlungsverfahren
§ 4 Anwendbarkeit datenschutzrechtlicher Bestimmungen
§ 5 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 6 Anwendbarkeit des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 7 Anwendbarkeit der Abgabenordnung
§ 8 Anwendbarkeit des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 9 Anwendbarkeit des Rechtspflegergesetzes
§ 10 Strafvollstreckung
§ 11 Anwendbarkeit des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Mitteilungspflichten des Delegierten Europäischen Staatsanwalts
§ 13 Amtshilfe
§ 14 Gleichstellung mit Amtsträgern
§ 15 Einschränkung von Grundrechten
Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 142b Europäische Staatsanwaltschaft
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
§ 30b Europäisches Führungszeugnis
Artikel 5 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 6 Änderung des Bundesstatistikgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Entstehungsbeschichte der EUStA-Verordnung
III. Wesentlicher Inhalt der EUStA-Verordnung Kapitel I Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Kapitel II (Errichtung, Aufgaben und Grundprinzipien der EUStA)
Kapitel III (Status, Aufbau und Organisation der EUStA)
Abschnitt 1 (Status und Aufbau der EUStA)
Abschnitt 2 (Ernennung und Entlassung der Mitglieder)
Abschnitt 3 (Geschäftsordnung der EUStA)
Kapitel IV (Zuständigkeit und Ausübung der Zuständigkeit der EUStA)
Abschnitt 1 (Zuständigkeit der EUStA)
Kapitel V (Verfahrensvorschriften für Ermittlungsverfahren, Ermittlungsmaßnahmen, Strafverfolgung und Alternativen zur Strafverfolgung)
Abschnitt 1 (Vorschriften für Ermittlungsverfahren)
Abschnitt 2 (Regeln für Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen)
Abschnitt 3 (Regeln zur Strafverfolgung)
Kapitel VI (Verfahrensgarantien)
Kapitel VII (Informationsverarbeitung)
Kapitel VIII (Datenschutz)
Kapitel IX (Finanz- und Personalbestimmungen)
Kapitel X (Bestimmungen über die Beziehungen der EUStA zu ihren Partnern)
Kapitel XI (Allgemeine Bestimmungen)
IV. Alternativen
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VIII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Drucksache 87/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Kostenschätzung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Gesetzesvorhabens für die Landesjustizbehörden zu überprüfen.
Drucksache 242/20
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Für einen effektiven strafrechtlichen Schutz von kritischen Infrastrukturen gegen Cyberangriffe"
... gewährt wird, ist unzureichend. Kritische Infrastrukturen sind nach der allgemeinen Definition der KRITIS-Strategie der Bundesregierung "Organisationen und Einrichtungen mit wichtiger Bedeutung für das staatliche Gemeinwesen, bei deren Ausfall oder Beeinträchtigung nachhaltig wirkende Versorgungsengpässe, erhebliche Störungen der öffentlichen Sicherheit oder andere dramatische Folgen eintreten würden". Damit sind nicht nur die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen erfasst, sondern auch die Sektoren Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur. Kritische Infrastrukturen können also zum Beispiel nicht nur Krankenhäuser, Kernkraftwerke, Flughäfen oder Banken, sondern auch Regierungs-, Verwaltungs- oder Justizbehörden, der Deutsche Bundestag oder Rundfunkeinrichtungen sein. Diese Infrastrukturen sind besonders schutzwürdig, da sie aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung in hohem Maße und gerade in Zeiten einer krisenhaften Zuspitzung wie in einer Pandemie auf informationstechnische Systeme angewiesen sind und unberechtigte Zugriffe auf diese Systeme schwerwiegende Folgen auch für die Allgemeinheit haben können.
Drucksache 65/20
Antrag der Länder Hamburg, Bremen
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke"
... Die Bunderegierung beabsichtigt, als Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, die gegenüber Erbringern von Telekommunikationsdiensten bestehenden strafprozessualen Befugnisse zur Datenerhebung auch auf Anbieter von Telemediendiensten zu erstrecken. Im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob diese Gleichstellung verfassungsrechtlich zulässig ist. Zudem bedarf es einer intensiven Prüfung, ob das Vorhaben geeignet und erforderlich ist, das mit dem Gesetz verfolgte Ziel zu erreichen. Unabhängig davon kann eine Verbesserung der jetzigen Situation nur durch legislative Maßnahmen erreicht werden, die sicherstellen, dass der Speicherort der abgefragten Daten für die Erfüllung etwaiger Auskunftspflichten unerheblich ist. Denn die größten und relevanten Internetdienstleister haben ihren Sitz im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika. Oftmals werden die Strafverfolgungsbehörden bei jetzigen Auskunftsverlangen mit dem Hinweis, dass die angeforderten Daten auf Servern im jeweiligen Land des Geschäftssitzes gespeichert werden, auf den Rechtshilfeweg über die dort zuständigen Justizbehörden verwiesen. Entsprechende Ersuchen werden dann jedoch - wenn überhaupt - erst nach mehreren Monaten beantwortet.
Drucksache 278/20 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPO
... In der gerichtlichen Praxis hat sich der Einsatz von Videokonferenztechnik bisher nur zum Teil durchgesetzt. Dies beruht zum einen auf der vereinzelt noch fehlenden technischen Ausstattung der Gerichte, Justizbehörden und Anwaltskanzleien, überwiegend aber auch an der Anknüpfung der
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung der Strafprozessordnung - Intensivierung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in gerichtlichen Verfahren bei der Anhörung von Verurteilten nach §§ 453 Absatz 1 Satz 4 und 454 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 3 StPOStPO
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Drucksache 245/1/20
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 245/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)
... Durch ihren engagierten Einsatz haben sowohl die Bediensteten der Justizbehörden der Länder als auch die Vertreter der rechtsberatenden und rechtsversorgenden Berufe in den vergangenen Wochen mit der Rechtspflege und Rechtsprechung unter schwierigsten Bedingungen einen der Grundpfeiler unseres Rechtsstaates aufrechterhalten.
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Drucksache 97/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Gestaltung der digitalen Zukunft Europas - COM(2020) 67 final
... Investitionen in die Innovation sind jedoch nur ein Teil des Ganzen. Ein echter digitaler Wandel muss von europäischen Bürgern und Unternehmen ausgehen, die darauf vertrauen, dass ihre Anwendungen und Produkte sicher sind. Je stärker wir vernetzt sind, desto anfälliger sind wir für böswillige Cyberaktivitäten. Um dieser wachsenden Bedrohung zu begegnen, müssen wir auf allen Ebenen zusammenarbeiten: Festlegung schlüssiger Regeln für Unternehmen und stärkerer Mechanismen für einen proaktiven Informationsaustausch, Sicherstellung einer operativen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, Schaffung von Synergien zwischen der zivilen Cyber-Abwehrfähigkeit und den Strafverfolgungs- und Verteidigungsaspekten der Cybersicherheit8, Gewährleistung einer wirksamen Arbeit der Strafverfolgungs- und Justizbehörden durch Entwicklung neuer Instrumente zur Bekämpfung von Cyberkriminalität und - nicht zuletzt - Aufklärung unserer Bürger über die Cybersicherheit9.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Vision und Ziele
A. Technologie im Dienste der Menschen
B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft
C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft
3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur
4. Fazit
Drucksache 87/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Auch bei den Landesjustizbehörden sowie den Gerichten entstehen Kosten durch die angestrebte effektive strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Netz. Von den 250 000 Inhalten, die schätzungsweise an die Zentralstelle des BKA gemeldet werden, werden nur solche zu weiteren strafrechtlichen Ermittlungen führen, die auch einen strafbaren Inhalt aufweisen. Zudem können sich Meldungen auf einzelne Inhalte beziehen, die von dem gleichen Nutzer verfasst wurden, die in einem gemeinsamen Ermittlungsverfahren zusammengeführt werden können. Schließlich sind Synergieeffekte möglich durch die Einrichtung von Schwerpunkt-Staatsanwaltschaften in den Ländern, die eine Zusammenführung von einzelnen Fällen und deren schnellere Bearbeitung ermöglicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
§ 100g Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.
§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.
Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Artikel 4 Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Artikel 5 Änderung des Telemediengesetzes
§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten
Artikel 6 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.
§ 3a Meldepflicht
Artikel 7 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:
bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 15a
Zu § 15b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder/Kommunen
II.2 Weitere Kosten
5 Fallzahlen
Personal - und Sachkosten
II.3 ‚One in one out‘-Regel
II.4 Evaluierung
II.5 KMU-Betroffenheit
III. Ergebnis
Drucksache 65/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: "Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke"
... Die Bunderegierung beabsichtigt, als Teil des Maßnahmenpakets zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität, die gegenüber Erbringern von Telekommunikationsdiensten bestehenden strafprozessualen Befugnisse zur Datenerhebung auch auf Anbieter von Telemediendiensten zu erstrecken. Im Rahmen des anstehenden Gesetzgebungsverfahrens wird zu prüfen sein, ob diese Gleichstellung verfassungsrechtlich zulässig ist. Zudem bedarf es einer intensiven Prüfung, ob das Vorhaben geeignet und erforderlich ist, das mit dem Gesetz verfolgte Ziel zu erreichen. Unabhängig davon kann eine Verbesserung der jetzigen Situation nur durch legislative Maßnahmen erreicht werden, die sicherstellen, dass der Speicherort der abgefragten Daten für die Erfüllung etwaiger Auskunftspflichten unerheblich ist. Denn die größten und relevanten Internetdienstleister haben ihren Sitz im Ausland, insbesondere in den Vereinigten Staaten von Amerika. Oftmals werden die Strafverfolgungsbehörden bei jetzigen Auskunftsverlangen mit dem Hinweis, dass die angeforderten Daten auf Servern im jeweiligen Land des Geschäftssitzes gespeichert werden, auf den Rechtshilfeweg über die dort zuständigen Justizbehörden verwiesen. Entsprechende Ersuchen werden dann jedoch - wenn überhaupt - erst nach mehreren Monaten beantwortet.
Anlage Entschließung des Bundesrates: Effektivierung von Auskunftserteilungen durch ausländische Anbieter sozialer Netzwerke
Drucksache 87/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Kostenschätzung im Hinblick auf die zu erwartenden Kosten des Gesetzesvorhabens für die Landesjustizbehörden zu überprüfen.
Drucksache 164/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte - COM(2019) 163 final
... 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass OLAF zwar über eine vollständige Unabhängigkeit verfügt, aber keine Möglichkeit hat, Straf- oder Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Ermittlungsberichte werden den Justizbehörden der Mitgliedstaaten überreicht, denen die Einleitung entsprechender Verfahren obliegt.
Drucksache 354/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit es in § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG-E für die Festlegung der Einzelheiten und des Beginns der elektronischen Übermittlung der grundsteuerrelevanten Daten auch des Einvernehmens der obersten Justizbehörden der Länder bedarf.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 221 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 BewG
7. Hilfsempfehlung zu Ziffer 6
Zu Artikel 1 Nummer 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 - neu - Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 - neu - BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 4 - neu - BewG
14. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
15. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
16. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
17. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
18. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 256 Absatz 2 und 3 BewG Anlage 37 Anlage 47
Zu Artikel 1 Nummer 2
20. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
21. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
22. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 5 - neu - GrStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
25. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
26. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 164/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Die weitere Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Aktuelle Lage und mögliche nächste Schritte - COM(2019) 163 final
... 11. Der Bundesrat weist darauf hin, dass OLAF zwar über eine vollständige Unabhängigkeit verfügt, aber keine Möglichkeit hat, Straf- oder Disziplinarverfahren einzuleiten. Die Ermittlungsberichte werden den Justizbehörden der Mitgliedstaaten überreicht, denen die Einleitung entsprechender Verfahren obliegt.
Drucksache 168/19
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetz | es - Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Cyberkriminalität
... -Gesetz (BSI-KritisV) zurückgreifen, geht aber darüber hinaus. Denn § 2 Absatz 10 BSIG benennt nur die Sektoren Energie, Informationstechnik und Telekommunikation, Transport und Verkehr, Gesundheit, Wasser, Ernährung sowie Finanz- und Versicherungswesen, während nach der allgemeinen Definition der Bundesregierung auch die Sektoren Staat und Verwaltung sowie Medien und Kultur erfasst sind (vgl. https://www.kritis.bund.de/SubSites/Kritis/DE/Einfuehrung/Sektoren/ sektoren_node.html;jsessionid=B129E95380725F74369887B463F1F0F9.2_cid330; Buchberger in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, BSIG, § 2 Rn. 12). Kritische Infrastrukturen im Sinne des hier vorgeschlagenen Regelbeispiels können also zum Beispiel nicht nur Krankenhäuser, Kernkraftwerke, Flughäfen oder Banken, sondern auch Regierungs-, Verwaltungs- oder Justizbehörden, der Deutsche Bundestag oder Rundfunkeinrichtungen sein. Die Aufnahme dieser kritischen Infrastrukturen in den Katalog der Regelbeispiele trägt den Umstand Rechnung, dass diese Infrastruktur besonders schutzwürdig sind, da sie aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung in hohem Maße auf informationstechnische Systeme angewiesen sind und unberechtigte Zugriffe auf diese Systeme schwerwiegende Folgen auch für die Allgemeinheit haben können.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Drucksache 354/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz - GrStRefG )
... Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit es in § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG-E für die Festlegung der Einzelheiten und des Beginns der elektronischen Übermittlung der grundsteuerrelevanten Daten auch des Einvernehmens der obersten Justizbehörden der Länder bedarf.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2, Nummer 5 Inhaltsübersicht, Siebenter Abschnitt -neu-, § 221, § 266 Absatz 1, 2, 3 BewG Artikel 6 Artikel 97 § 8 Absatz 5 EG AO Artikel 18 Absatz 2 Inkrafttreten Anlage 39
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 222 Absatz 1 BewG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 4 Satz 4 BewG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 229 Absatz 6 Satz 3 BewG
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 BewG
7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 2 -neuBewG
8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 247 Absatz 1 Satz 3 -neuBewG
9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 249 Absatz 10 Satz 4 BewG
10. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 251 Satz 2 BewG Anlage 36
11. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 253 Absatz 2 Satz 4 und 6, § 259 Absatz 4 Satz 3 und 5 BewG
12. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 254 Absatz 1 Satz 1 BewG
13. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 257 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 BewG
14. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 51a BewG
15. Zu Artikel 3 Nummer 6 § 15 Absatz 2 Nummer 1 GrStG
16. Zu Artikel 3 Nummer 13 § 33 Absatz 2 Satz 2 GrStG
17. Zu Artikel 14 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
18. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 90/19
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Verordnung über das Bewachungsgewerbe (Bewachungsverordnung - BewachV )
... § 2 entspricht weitgehend dem vorherigen § 15 Bewachungsverordnung und wird aus systematischen Gründen nach vorne gestellt. Inhaltlich wird er entsprechend § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung um Betriebsleiter erweitert. Die Übermittlung durch die Justizbehörden an die zuständigen Behörden sollte, soweit technisch möglich, automatisiert erfolgen, um eine medienbruchfreie Übernahme der Informationen in die elektronischen Systeme der zuständigen Behörden zu ermöglichen. Die Übermittlung der das Verfahren abschließenden Entscheidung mit Begründung nach § 2 Nummer 4 ist in den Fällen der Einstellung nach § 170 Absatz 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
2 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Unterrichtung der Gewerbeämter, Antragsstellung
§ 1 Örtliche Zuständigkeit
§ 2 Unterrichtung in Strafsachen
§ 3 Angaben bei der Antragsstellung
Abschnitt 2 Unterrichtungsverfahren
§ 4 Zweck
§ 5 Zuständige Stelle
§ 6 Verfahren
§ 7 Inhalt der Unterrichtung
§ 8 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 3 Sachkundeprüfung
§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
§ 10 Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss
§ 11 Prüfung, Verfahren
§ 12 Anerkennung anderer Nachweise
Abschnitt 4 Anerkennung von ausländischen Befähigungsnachweisen
§ 13 Gebrauch der Dienstleistungsfreiheit
Abschnitt 5 Anforderungen a n die Haftpflichtversicherung
§ 14 Umfang der Versicherung
§ 15 Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
Abschnitt 6 Verpflichtungen bei der Ausübung des Gewerbes
§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
§ 17 Dienstanweisung
§ 18 Ausweis, Kennzeichnung der Wachperson
§ 19 Dienstkleidung
§ 20 Behandlung der Waffen und Anzeigepflicht nach Waffengebrauch
§ 21 Buchführung und Aufbewahrung
Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 8 Schlussvorschriften
§ 23 Übergangsvorschriften
§ 24 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 6 Absatz 2) Bescheinigung über die Unterrichtung nach § 34a Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung (Familienname und Vorname)
Anlage 2 (zu § 7) Sachgebiete für das Unterrichtungsverfahren im Bewachungsgewerbe
Anlage 3 (zu § 11 Absatz 7) Bescheinigung über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Verordnungsermächtigung
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu §§ 14
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Anlage 1 bis 3:
Drucksache 326/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Stärkung der Rechtsstaatlichkeit in der Union - Ein Konzept für das weitere Vorgehen - COM(2019) 343 final; Ratsdok. 11217/19
... 4. Die Kommission erwägt einen Überprüfungszyklus, der sämtliche Bereiche staatlichen Handelns umfasst, sofern sie in einem engen Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen - darunter neben den Justizbehörden auch das Gesetzgebungsverfahren, die Durchführung von Wahlen und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Erfassungsbereich dieses Überprüfungszyklus sollte eng umgrenzt werden und die Überprüfung sollte nach klaren Kriterien erfolgen. Die Informationserhebungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren.
Drucksache 326/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... 2. Die Kommission erwägt einen Überprüfungszyklus, der sämtliche Bereiche staatlichen Handelns umfasst, sofern sie in einem engen Zusammenhang mit der Rechtsstaatlichkeit stehen - darunter neben den Justizbehörden auch das Gesetzgebungsverfahren, die Durchführung von Wahlen und die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung. Der Erfassungsbereich dieses Überprüfungszyklus sollte eng umgrenzt werden und die Überprüfung sollte nach klaren Kriterien erfolgen. Die Informationserhebungen sind auf das erforderliche Mindestmaß zu reduzieren.
Drucksache 339/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Ziviloder Handelssachen
... Die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Digitalisierung tragen den Anforderungen des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre Rechnung. Das System, das für den elektronischen Austausch zwischen den benannten Gerichten eingeführt werden soll, muss eine absolut zuverlässige und sichere technische Lösung sein, die die Integrität und den Schutz der übermittelten Daten gewährleistet. Dass der Kreis der Nutzer des Systems (nur Gerichte und andere Justizbehörden der Mitgliedstaaten) im Vorhinein festgelegt ist, bietet eine zusätzliche Gewähr für den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten. Zudem muss das System über eine dezentrale Struktur verfügen, die die direkte Kommunikation zwischen den Endpunkten ermöglicht und damit das Risiko durch Minimierung der Zahl der Daten verarbeitenden Stellen verringert.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfung bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 4 angefügt:
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Übermittlung der Ersuchen und sonstigen Mitteilungen
3. Artikel 17 wird wie folgt geändert:
4. Es wird folgender Artikel 17a eingefügt:
Artikel 17a Unmittelbare Beweisaufnahme per Videokonferenz
5. Es wird folgender Artikel 17b eingefügt:
Artikel 17b Beweisaufnahme durch diplomatische oder konsularische Vertreter
6. Nach Artikel 18 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Abschnitt 6 Gegenseitige Anerkennung
Artikel 18a Digitalen Beweismitteln, die in einem Mitgliedstaat nach dessen Recht erhoben wurden, darf in anderen Mitgliedstaaten nicht allein wegen ihres digitalen Charakters die Anerkennung als Beweismittel verweigert werden.
7. Artikel 19 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
8. Artikel 20 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Ausübung der Befugnisübertragung
9. Es wird folgender Artikel 22a eingefügt:
Artikel 22a Monitoring
10. Artikel 23 erhält folgende Fassung:
Artikel 23 Evaluierung
Artikel 2
Drucksache 444/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Europäischen Rat: Ein Europa, das schützt - eine Initiative zur Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft auf grenzüberschreitende terroristische Straftaten
... Derzeit liegt die Zuständigkeit für die Ermittlung, Strafverfolgung und Anklageerhebung im Falle terroristischer Straftaten ausschließlich bei den nationalen Strafverfolgungs- und Justizbehörden. Ihre Befugnisse enden jedoch an den nationalen Grenzen, wohingegen terroristische Straftaten häufig eine grenzüberschreitende Dimension haben.13 Daher sind die nationalen Konzepte für die Ermittlung und Strafverfolgung häufig unterschiedlich und der Informationsaustausch, die Koordinierung und die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen grenzübergreifend beteiligten Behörden lückenhaft.
Mitteilung
Jean -Claude Juncker, Rede zur Lage der Union, 13. September 2017
1. Einführung
2. Die Initiative der Kommission
3. Lücken bei der Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
3.1. Unkoordinierte Ermittlungen bei terroristischen Straftaten
3.2. Kein zuverlässiger rechtzeitiger Austausch von Informationen über Terrorismusfälle zwischen nationalen Behörden und EU-Agenturen
3.3. Erhebung, Weitergabe und Nutzung sensibler Beweise
3.4. Bruch zwischen Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
3.5. Ineffiziente parallele Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer Fall
4. Die EUStA kann die bestehenden Lücken füllen
Funktionsweise der Europäischen Staatsanwaltschaft
4.1. Eine umfassende europäische Antwort durch Ermittlung und Verfolgung grenzüberschreitender terroristischer Straftaten
4.2. Rechtzeitiger und ausreichender Informationsaustausch über terroristische Straftaten
4.3. Verknüpfung von Ermittlungs- und Strafverfolgungsphase
4.4. Effizienz und Kohärenz der Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen
Hypothetischer künftiger Fall
5. Auswirkungen der Ausweitung der Zuständigkeiten der EUStA auf mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten
5.1. Auswirkungen auf die EUStA
Sachliche Zuständigkeit
Sonstige Anpassungen der Verordnung EU Nr. 2017/1939
Haushalts - und Personalaspekte
5.2. Auswirkungen auf EU-Agenturen und nationale Behörden
6. Schlussfolgerung
ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament und den Europäischen Rat
Anhang Entwurf eines Beschlusses des Europäischen Rates zur Änderung von Artikel 86 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Bezug auf die Zuständigkeiten der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
Artikel 1
Artikel 2
Drucksache 45/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/2226 - COM(2017) 793 final Drucksache: 45/18 und zu 45/18 in Verbindung mit Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) - COM(2017) 794 final Drucksache: 46/18 und zu 46/18
... 4. In diesem Zusammenhang unterstreicht er die hohe Bedeutung, die die Kommission der Achtung der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, beimisst. Nach Überzeugung des Bundesrates bilden die vorliegenden Verordnungsvorschläge eine gute Grundlage, um datenschutz-rechtliche Belange einerseits und die angestrebte Gewährleistung eines raschen, systematischen und kontrollierten Informationszugangs für Grenzschutz- und Strafverfolgungsbeamtinnen und -beamte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einwanderungs- und Justizbehörden andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die vorgeschlagenen Instrumente eröffnen die Möglichkeit, existierende Datenbestände intelligent zu vernetzen und Fehlbeurteilungen aufgrund zersplitterter Informationen zu vermeiden.
Drucksache 217/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit der Europäischen Staatsanwaltschaft und die Wirksamkeit der Untersuchungen des OLAF - COM(2018) 338 final
... Auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung wird die EUStA eine wesentliche Verbesserung bewirken. Bisher führt das OLAF mit seinen rein verwaltungsrechtlichen Befugnissen Verwaltungsuntersuchungen durch, die verglichen mit strafrechtlichen Untersuchungen einen begrenzten Umfang haben. Wenn das OLAF mögliche Straftaten aufdeckt, kann es lediglich eine Empfehlung für Folgemaßnahmen der betreffenden nationalen Justizbehörden abgeben, und dadurch wird keineswegs sichergestellt, dass tatsächlich eine entsprechende strafrechtliche Untersuchung eingeleitet wird. Fälle in den sich an der EUStA beteiligenden Mitgliedstaaten, in denen Verdacht auf Vorliegen derartiger Straftaten besteht, wird das Amt künftig der EUStA melden und mit dieser bei den von der EUStA durchgeführten Untersuchungen zusammenarbeiten.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiarität
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Evaluierung der Verordnung Nr. 883/2013
Konsultation der Interessenträger
4 Folgenabschätzung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
I. Beziehungen zur EUStA
Allgemeine Grundsätze
Bericht
Vermeidung von Doppeluntersuchungen, Unterstützung für die EUStA und Durchführung ergänzender Untersuchungen
Sonstige Bestimmungen
II. Verbesserung der Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit des OLAF
Kontrollen und Überprüfungen vor Ort und Unterstützung durch nationale Behörden
4 Bankkontoinformationen
4 Mehrwertsteuer
Zulässigkeit der vom OLAF zusammengetragenen Beweise
Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung
4 Koordinierungstätigkeiten
III. Präzisierungen und Vereinfachungen
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Externe Untersuchungen
Artikel 12a Koordinierungsstellen für die Betrugsbekämpfung in den Mitgliedstaaten
Artikel 12b Koordinierungstätigkeiten
Artikel 12c Meldung von Straftaten, bezüglich der die EUStA ihre Befugnisse ausüben könnte, an die EUStA
Artikel 12d Vermeidung von Doppeluntersuchungen
Artikel 12e Unterstützung der EUStA durch das Amt
Artikel 12f Ergänzende Untersuchungen
Artikel 12g Arbeitsvereinbarungen und Informationsaustausch mit der EUStA
Artikel 2
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... Für die Zeit nach dem Austritt gilt es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der einen effizienten und schnellen Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich ermöglicht. Dafür wäre es insbesondere hilfreich, wenn im Bereich des sogenannten sonstigen Rechtshilfeverkehrs der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Justizbehörden auf beiden Seiten beibehalten werden könnte.
Drucksache 45/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (Grenzen und Visa) und zur Änderung der Entscheidung 2004/512/EG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 2016/399 und der Verordnung (EU) Nr. 2017/2226 - COM(2017) 793 final Drucksache: 45/18 und zu 45/18 in Verbindung mit Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) - COM(2017) 794 final Drucksache: 46/18 und zu 46/18
... 4. In diesem Zusammenhang unterstreicht der Bundesrat die hohe Bedeutung, die die Kommission der Achtung der Grundrechte, insbesondere dem Recht auf Schutz personenbezogener Daten, beimisst. Nach Überzeugung des Bundesrates bilden die vorliegenden Verordnungsvorschläge eine gute Grundlage, um datenschutzrechtliche Belange einerseits und die angestrebte Gewährleistung eines raschen, systematischen und kontrollierten Informationszugangs für Grenzschutz- und Strafverfolgungsbeamte und -beamtinnen sowie Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Einwanderungs- und Justizbehörden andererseits in einen angemessenen Ausgleich zu bringen. Die vorgeschlagenen Instrumente eröffnen die Möglichkeit, existierende Datenbestände intelligent zu vernetzen und Fehlbeurteilungen aufgrund zersplitterter Informationen zu vermeiden.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... Für die Zeit nach dem Austritt gilt es, einen Rechtsrahmen zu schaffen, der einen effizienten und schnellen Rechtshilfeverkehr mit dem Vereinigten Königreich ermöglicht. Dafür wäre es insbesondere hilfreich, wenn im Bereich des sogenannten sonstigen Rechtshilfeverkehrs der unmittelbare Geschäftsverkehr zwischen den Justizbehörden auf beiden Seiten beibehalten werden könnte.
Drucksache 218/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Beweiserhebung in Strafverfahren - COM(2018) 226 final
... /EG /EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")1 als unerlässlich ansehen. Unter anderem muss Zugang zu Beweismitteln oder anderen Arten von Informationen gewährt werden, wenn dies von Justizbehörden in Strafsachen verlangt wird. Das nationale Konzept ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat sehr unterschiedlich und umfasst Maßnahmen, die von erweiterten Durchsetzungszuständigkeiten2 bis zu der Verpflichtung reichen, dass bestimmte Diensteanbieter, die in dem betreffenden Mitgliedstaat Dienste anbieten, einen Vertreter im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats bestellen. So wurde in Deutschland unlängst das Netzwerkdurchsetzungsgesetz3 verabschiedet‚ das die Betreiber sozialer Netzwerke4 verpflichtet, eine Person in Deutschland zu bestellen, die zum Empfang von Auskunftsersuchen und Zustellungen der Strafverfolgungsbehörden berechtigt ist. Für den Fall, dass kein inländischer Zustellungsbevollmächtigter ernannt wird oder der Empfangsberechtigte auf Auskunftsersuchen nicht reagiert, sieht das Gesetz Geldbußen bis zu 500 000 EUR vor. In Italien wird zurzeit über ähnliche Maßnahmen beraten.5 Andere Mitgliedstaaten, wie etwa Belgien, verlangen keinen inländischen Vertreter, sondern bemühen sich, die nationalen Verpflichtungen gegenüber im Ausland ansässigen Anbietern direkt im Wege innerstaatlicher Verfahren durchzusetzen.6
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit dem bestehenden EU-Rechtsrahmen in diesem Bereich
- Zusammenfassung der vorgeschlagenen Richtlinie inwieweit sie den derzeitigen Rahmen verbessert
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Wahl des Instruments
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 : Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 : Begriffsbestimmungen
Artikel 3 : Vertreter
Artikel 4 : Mitteilungen und Sprachen
Artikel 5 : Sanktionen
Artikel 6 : Koordinierung
Artikel 7 , 8, 9 und 10
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vertreter
Artikel 4 Mitteilungen und Sprachen
Artikel 5 Sanktionen
Artikel 6 Koordinierung
Artikel 7 Umsetzung
Artikel 8 Bewertung
Artikel 9 Inkrafttreten
Artikel 10 Adressaten
Drucksache 6/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, zur Festlegung eines Notifizierungsverfahrens für dienstleistungsbezogene Genehmigungsregelungen und Anforderungen sowie zur Änderung der Richtlinie 2006/123 /EG
/EG und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems - COM(2016) 821 final
... Zur Vorbereitung dieser Richtlinie hat die Kommission eine Bewertung des bestehenden, in der Dienstleistungsrichtlinie festgelegten Notifizierungsverfahrens vorgenommen. Dabei wurden mehrere Schwachstellen des bestehenden Verfahrens aufgedeckt. So wurde insbesondere Folgendes festgestellt: Die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Interessenträger, vor dem Erlass einer nationalen Rechtsvorschrift proaktiv einzugreifen, sind begrenzt, die Instrumente, mit denen die unter dieses Verfahren fallenden notifizierten Anforderungen gehandhabt werden können, sind inkohärent, es fehlt an angemessenen Verhältnismäßigkeitsprüfungen und es ist nicht klar, welche Rechtsfolgen eine Nichteinhaltung der Notifizierungspflicht hat. Insbesondere kommen nicht alle Mitgliedstaaten der Notifizierungspflicht nach. Dies geschieht zum Nachteil von Dienstleistungserbringern und Dienstleistungsempfängern und kann zusätzliche Belastungen und Schwierigkeiten zu Lasten der nationalen Verwaltungs- und Justizbehörden schaffen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Übereinstimmung mit anderen Bereichen der Unionspolitik
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente
- Ausführliche Erläuterung der einzelnen Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Notifizierungspflicht
Artikel 4
Artikel 5 Konsultation
Artikel 6 Vorwarnung
Artikel 7 Beschluss
Artikel 8 Information der Öffentlichkeit
Artikel 9 Benennung der zuständigen Behörde
Artikel 10 Verknüpfung mit anderen Notifizierungs- oder Berichtsmechanismen
Artikel 11 Bericht und Überprüfung
Artikel 12 Änderungen der Richtlinie 2006/123/EG /EG
Artikel 13 Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012
Artikel 14 Umsetzung
Artikel 15 Inkrafttreten
Artikel 16 Adressaten
Drucksache 1/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 42. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 105/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59 /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126 /EG über den Führerschein - COM(2017) 47 final; Ratsdok. 5671/17
... 8. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei der Kommission für eine Regelung einzusetzen, mit der die Nutzung des "Réseau permis de conduire" (Führerscheininformationssystems - (RESPER)) zur Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen ermöglicht wird. Der Anwendungsbereich von RESPER ist zu erweitern, um es als Instrument für die Polizei-und Justizbehörden zum Austausch von Informationen zu nutzen.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
3 Weiteres
Drucksache 1/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über präventive Restrukturierungsrahmen, die zweite Chance und Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz von Restrukturierungs-, Insolvenz- und Entschuldungsverfahren und zur Änderung der Richtlinie 2012/30 /EU
/EU - COM(2016) 723 final; Ratsdok. 14875/16
... 41. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass die mit Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren befassten Richter eine wichtige Aufgabe wahrnehmen und daher eine ihrer Verantwortung angemessene Qualifikation besitzen müssen. Es ist jedoch wenig sinnvoll, hierzu eine Aus- und Weiterbildung zwingend vorzuschreiben (Artikel 24 Absatz 1 des Richtlinienvorschlags). So gibt es auch Insolvenzrichter, die wegen ihrer Vortätigkeit (beispielsweise als Rechtsanwalt oder Staatsanwalt in diesem Bereich) bereits ausreichend qualifiziert sind. Soweit in Artikel 24 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags die nötige Sachkunde und Spezialisierung der zuständigen Mitglieder der Justizbehörden (Richter, Rechtspfleger) vorgegeben wird, sollte klargestellt werden, dass der Erwerb der Kenntnisse auch in engem zeitlichen Zusammenhang nach der Aufgabenübertragung erfolgen kann. Hierdurch wird die für den Personaleinsatz notwendige Flexibilität geschaffen und Rücksicht auf die Geschäftsverteilungskompetenz der Gerichtspräsidien genommen. Ebenso sollte die Vorgabe entfallen, dass die gerichtlichen Verfahren effizient und zügig zu führen sind. Dies entspricht dem Selbstverständnis der Richter. Entsprechende Vorgaben wären ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit und die Organisationshoheit der Mitgliedstaaten im Bereich der Justiz. Aus Sicht des Bundesrates ist es zudem zweifelhaft, ob der EU in Bezug auf die Regelungen in Artikel 24 des Richtlinienvorschlags überhaupt eine entsprechende Regelungskompetenz zusteht.
2 Allgemeines
Zur Rechtsgrundlage
Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen
Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen
Zur zweiten Chance für Unternehmer
Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren
Direktzuleitung an die Kommission
Drucksache 109/1/17
... (in Verbindung mit Nummer 11 MiStra) verfolgt. Zum Verhältnis dieser Norm zu § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG-E schweigt der Gesetzentwurf. Auch bleibt offen, wie die in der Begründung beklagten, aber nicht belegten Mängel im Vollzug des "Meldeverhaltens" der Justizbehörden gerade durch eine zusätzliche andersartige Mitteilungspflicht, die den Aufwand in der Praxis verdoppeln dürfte, behoben werden sollten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG
6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG
9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
14. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
16. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
19. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
20. Zu Artikel 2 Nummer 1
Drucksache 642/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Dieses Ergebnis widerspricht dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte. Es ist nicht einzusehen, den politisch verfolgten und inhaftierten Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern eine solche faktisch zu verschließen. Es schenkt zudem der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR keine hinreichende Beachtung. Es wird nämlich nicht berücksichtigt, dass sich die politische Verfolgung und die Inhaftierung der Eltern zwangsläufig auf die gesamte Familie ausgewirkt haben. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
D.1. Für den Bund
D.2. Für die Länder
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungskosten für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundeszentralregistergesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Satz 3 - neu -
Zu Satz 4 - neu -
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Drucksache 105/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/59 /EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126 /EG über den Führerschein - COM(2017) 47 final; Ratsdok. 5671/17
... 3. Die Bundesregierung wird gebeten, sich bei der Kommission für eine Regelung einzusetzen, mit der die Nutzung des "Réseau permis de conduire" (Führerscheininformationssystems - (RESPER)) zur Überprüfung der Gültigkeit von Berufskraftfahrer-Qualifikationen ermöglicht wird. Der Anwendungsbereich von RESPER ist zu erweitern, um es als Instrument für die Polizei-und Justizbehörden zum Austausch von Informationen zu nutzen.
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
3 Weiteres
Drucksache 110/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) Nr. 2016/679
und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680
(Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU - DSAnpUG-EU)
... hindert die Richtlinie "die Mitgliedstaaten nicht daran, in den nationalen Vorschriften für Strafverfahren Verarbeitungsvorgänge und Verarbeitungsverfahren bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Gerichte und andere Justizbehörden festzulegen, insbesondere in Bezug auf personenbezogene Daten in einer gerichtlichen Entscheidung oder in Dokumenten betreffend Strafverfahren".
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Teil 1 und 3 BDSG
6. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 BDSG
7. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 6 - neu - BDSG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 Satz 1
9. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 6 Satz 3 BDSG
10. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 3 Satz 3 BDSG
11. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2 BDSG
12. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1 Satz 1a - neu -, Satz 1b - neu -, Satz 3 BDSG
13. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 BDSG
14. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4, 5 Nummer 1, 2, Absatz 7 BDSG
15. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 5, § 21 Absatz 4 Satz 2 BDSG
16. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 7 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 BDSG
18. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 1 BDSG
19. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 2 Satz 3 BDSG
20. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 1 Nummer 7 BDSG
21. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
22. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
23. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
24. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 Satz 2 BDSG
25. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 2 Satz 3 BDSG
26. Zu Artikel 1 § 26 BDSG
27. Zum Gesetzentwurf allgemein
28. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 1 Satz 1 BDSG
29. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3 Satz 1 BDSG
30. Zu Artikel 1 § 29 Satz 1, 2 BDSG
31. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 1 Satz 2a - neu -, Satz 2b - neu -, Absatz 2 Satz 2 neu - BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
32. Zu Artikel 1 § 29 Absatz 3 BDSG
33. Zum Gesetzentwurf allgemein
34. Zum Gesetzentwurf allgemein
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 BDSG
36. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
37. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 Nummer 3, 4 BDSG
38. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 3 - neu - BDSG
39. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 1 BDSG
40. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
41. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
42. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 1 Nummer 4 BDSG
43. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 3 BDSG
44. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a BDSG
45. Zu Artikel 1 § 33 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
46. Zu Artikel 1 § 34 Absatz 1 Nummer 2 BDSG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
47. Zu Artikel 1 § 35 BDSG
§ 35 Recht auf Löschung
48. Zu Artikel 1 § 36 BDSG
49. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 Nummer 2 Satz 2 BDSG
50. Zu Artikel 1 § 37 BDSG
51. Zu Artikel 1 § 50 Satz 2 BDSG
52. Zu Artikel 1 § 51 BDSG
53. Zu Artikel 1 § 83 Absatz 1 und 2 BDSG
54. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe a § 13 Absatz 2 BVerfSchG , Nummer 7 Buchstabe a § 22a Absatz 5 BVerfSchG , Nummer 9 § 25 Absatz 3 BVerfSchG
55. Zu Artikel 2 Nummer 10 § 26a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG
56. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 6 Absatz 1 Satz 7 G10
57. Zum Gesetzentwurf insgesamt
Drucksache 179/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... Den zuständigen Landesbehörden entsteht Erfüllungsaufwand durch die neue Vorschrift zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung (sog. elektronischen Fußfessel). Die Kosten für ein vergleichbares System, das bereits von den Justizbehörden der Länder für die Überwachung von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht (§ 68a
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Artikel 1 Änderung des Aufenthaltsgesetzes
§ 56a Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Änderung des Asylgesetzes
§ 15a Auswertung von Datenträgern
Artikel 3 Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Einschränkung eines Grundrechts
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
Verwaltung Länder Kommunen
1. Mitarbeiter im Schichtdienst.
Verwaltung Bund/Land
II.2 Weitere Kosten
II.3 Evaluierung
III. Zusammenfassung
Drucksache 145/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58 /EG (Verordnung über Privatsphäre und elektronische Kommunikation | ) - COM(2017) 10 final; Ratsdok. 5358/17
... 43. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Justizbehörden und -verwaltungen im Rahmen ihrer nach nationalem Recht zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen nicht "Betreiber", sondern lediglich "Endnutzer" elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 14 des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (BR-Drucksache 612/16) sind und es daher für die Verarbeitung elektronischer Kommunikationsdaten im Sinne der Artikel 5 bis 8 des Verordnungsvorschlags durch sie keiner gesonderten Erlaubnis im Verordnungstext bedarf. Dies gilt nach Auffassung des Bundesrates insbesondere auch dann, wenn die Justizbehörden und -verwaltungen den Verfahrensbeteiligten für die formwahrende und sichere Kommunikation mit den Gerichten eine spezielle Software zur Verfügung stellen, wie etwa das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Drucksache 243/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Die Änderung sieht vor, die von der Verordnung vorgesehene Abschaffung der Möglichkeit zur faxweisen Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch die Berechtigten zu streichen, damit die Justizbehörden - unter Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes - weiterhin eilbedürftige Anordnungen per Telefax übersenden können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe b § 12 Absatz 2 Satz 3 - neu - TKÜV , Nummer 26 § 36 Satz 1 TKÜV
Drucksache 681/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: EU-Justizbarometer 2017
... Schließlich schlägt der Bundesrat vor, dass die Kommission ihre Ressourcen stärker,, für die Überprüfung und Validierung der Daten einsetzen soll. Die Kommission erinnert den Bundesrat daran, dass sich das EU-Justizbarometer aus verschiedenen Datenquellen speist, die jeweils eigenen Qualitätssicherungs- und Validierungsverfahren unterliegen. Die meisten Daten werden von den zuständigen nationalen Behörden bereitgestellt und validiert, entweder von den Justizbehörden selbst (z.B. von den obersten Gerichtshöfen oder Räten für das Justizwesen) oder von den Justizministerien. Was die Bedenken des Bundesrates in Bezug auf das Fehlen rechtsvergleichender Definitionen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass die zugrunde liegenden Definitionen zum großen Teil auf den von den einschlägigen Stellen, darunter die CEPEI, vereinbarten gemeinsamen Definitionen basieren. Die Kommission hat das Sekretariat der CEPEJ auf dieses wichtige Thema aufmerksam gemacht.
Drucksache 243/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Telekommunikations -Überwachungsverordnung
... Die Änderung sieht vor, die von der Verordnung vorgesehene Abschaffung der Möglichkeit zur faxweisen Übertragung von TKÜ-Anordnungen durch die Berechtigten zu streichen, damit die Justizbehörden - unter Beibehaltung des gegenwärtigen Rechtszustandes - weiterhin eilbedürftige Anordnungen per Telefax übersenden können.
Drucksache 403/17
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Verordnung über die Übermittlung von Indexdaten der Landesjustizverwaltungen an das Transparenzregister (Indexdatenübermittlungsverordnung - IDÜV )
... Durch die Verordnung werden die technischen Einzelheiten der Datenübermittlung von Indexdaten von den Landesjustizbehörden an das Transparenzregister, einschließlich der Vorgaben für Datenformate sowie Art und Form der Datenübermittlung geregelt. Zudem enthält die Verordnung Vorgaben für die Aktualisierung der Indexdaten und Vorgaben zur Datensicherheit. Die Verordnung folgt dabei dem Vorbild der
Drucksache 109/17 (Beschluss)
... (in Verbindung mit Nummer 11 MiStra) verfolgt. Zum Verhältnis dieser Norm zu § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG-E schweigt der Gesetzentwurf. Auch bleibt offen, wie die in der Begründung beklagten, aber nicht belegten Mängel im Vollzug des "Meldeverhaltens" der Justizbehörden gerade durch eine zusätzliche andersartige Mitteilungspflicht, die den Aufwand in der Praxis verdoppeln dürfte, behoben werden sollten.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1, Absatz 6 Nummer 5 - neu - BKAG
3. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 2 BKAG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 5 Satz 3 BKAG
5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 BKAG
6. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, 2 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
7. Zu Artikel 1 §§ 18, 19 BKAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 § 28 BKAG
9. Zu Artikel 1 Inhaltsübersicht, § 31 Absatz 3 Satz 2, 3, § 69 Überschrift, Absatz 3 - neu - BKAG
10. Zu Artikel 1 § 32 Absatz 2 Satz 2 BKAG
11. Zu Artikel 1 § 45 Absatz 8, § 46 Absatz 8, § 49 Absatz 8, § 51 Absatz 8 BKAG
12. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 1 BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 1 BKAG
13. Zu Artikel 1 § 55 Absatz 8 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20y Absatz 8 - neu - BKAG
14. Zu Artikel 1 § 56 Absatz 9 - neu - BKAG , Artikel 2 Nummer 2 § 20z Absatz 9 - neu - BKAG
15. Zu Artikel 1 § 57 BKAG
16. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 BKAG
17. Zu Artikel 1 § 74 Absatz 3 Satz 5 BKAG
18. Zu Artikel 1 § 76 Absatz 3 Satz 6 BKAG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
Drucksache 254/17
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuch s - Verbotene Bild- und Tonaufnahmen in Gerichtsverhandlungen
... Nebeneffekt einer strafrechtlichen Regelung, die ohne Wissen des Vorsitzenden hergestellte, übertragene oder verbreitete Bild- oder Tonaufnahmen bewehrt, ist, dass die Rechtssicherheit im Umgang mit derartigen Fällen und insbesondere den Tatwerkzeugen gestärkt wird. Derzeit behelfen sich die einzelnen Justizbehörden in der Praxis auf unterschiedlichen Wegen. Diese reichen von einer extensiven Auslegung der sitzungspolizeilichen Befugnisse (Sicherstellung und Inverwahrungnahme der Aufnahmen nach Entdeckung, vgl. LG Ravensburg, NStZ-RR 2007, 348, bzw. Anordnung der Löschung der Aufnahme) über die extensive Auslegung des Straftatbestands der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 Absatz 1 Nummer 1 StGB (nichtöffentlich gesprochenes Wort trotz öffentlicher Hauptverhandlung, so etwa AG München, Beschl. v. 24.08.2015 - ER IV Gs 5350/15, unveröffentlicht; LG München I, Beschl. v. 26.10.2015 - 12 Qs 21/ 15, unveröffentlicht; ferner Mitsch, ZRP 2014, 137, 139) bis hin zum Verbot der Mitnahme elektronischer Geräte in kritischen Verfahren und intensiven Einlasskontrollen zur vorläufigen Sicherstellung solcher Geräte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsaufgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs
§ 353e Verbotene Aufnahmen in Gerichtsverhandlungen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung des Entwurfs und Notwendigkeit der Regelungen
1. Aktuelle Gesetzeslage
a Strafrechtliche Verbote
aa Anfertigung von Aufnahmen
bb Veröffentlichung von Aufnahmen
cc Besitz von Aufnahmegeräten
dd Fazit
b Nicht-strafrechtliche Maßnahmen gegen Aufnahmen im Rahmen von Gerichtsverhandlungen
aa Maßnahmen nach dem Gerichtsverfahrensgesetz GVG
bb Maßnahmen nach Polizeirecht
cc Fazit
2. Schutzzwecke und Schutzgüter
a Schutz der Persönlichkeitsrechte der Verfahrensbeteiligten
b Schutz von Interessen der Rechtspflege
c Rechtssicherheit
3. Folgerungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz; Vereinbarkeit mit EU-Recht
IV. Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu dem Merkmal Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht
Zu den Tathandlungen
Zum Merkmal Ohne Wissen des Vorsitzenden
Zum Vorsatz
Zur Rechtswidrigkeit
Zur Strafdrohung
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 2
Drucksache 42/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... 2. Er hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
Drucksache 335/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... 5. Die Mitteilung spricht davon, dass Lehrkräfte frühe Anzeichen von Radikalisierung bei jungen Menschen erkennen und darauf reagieren sollen. Sie stünden neben Sicherheits- und Justizbehörden, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern und der Zivilgesellschaft in den Mitgliedstaaten an vorderster Front. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Deutschland bereits einschlägige Fortbildungsangebote und Beratungsnetzwerke zur Verfügung stehen. Er gibt jedoch zu bedenken, dass der originäre Bildungs- und Erziehungsauftrag der Lehrkräfte vorrangig ist und Lehrkräfte nicht durch darüber hinausgehende sicherheitspolitische Erwägungen überfordert werden dürfen.
Drucksache 42/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen über Drittstaatsangehörige und das Europäische Strafregisterinformationssystem (ECRIS) und zur Ersetzung des Beschlusses 2009/316/JI des Rates - COM(2016) 7 final; Ratsdok. 5438/16
... 3. Der Bundesrat hält die in der Regel zwingende Erhebung und Übermittlung des Namens der Eltern der verurteilten Person, des Ortes der Tatbegehung, der Identitätsnummer oder der Art und Nummer des Identitätsdokuments sowie der Fingerabdrücke eines jeden verurteilten Drittstaatsangehörigen zu dem Zweck, den Austausch der vorhandenen Strafregisterinformationen zu verbessern, auch in der Sache weder für erforderlich noch für verhältnismäßig. Die Angaben zu den Eltern widersprechen in aller Regel dem Aspekt der Datensparsamkeit und sind in vielen Fällen kaum zu verifizieren. Die Speicherung des Tatortes, der keinen Eingang in den anonymisierten Indexfilter finden soll und unter anderem bei Delikten, bei denen Handlungs- und Erfolgsort auseinanderfallen, eine willkürliche Auswahl bedingt, bleibt für die Suche nach weiteren Strafregisterinformationen ohne Relevanz. Die Feststellung einer Identitätsnummer oder eines Identitätsdokuments - soweit dies überhaupt möglich ist - wird keinen Gewinn für die Suche nach weiteren Strafregistereinträgen bringen. Es ist keineswegs gesichert, dass entsprechende Daten in einem neuen Verfahren bekannt werden oder wegen der Verwendung von gefälschten oder neueren Dokumenten mit den zuvor festgestellten Daten übereinstimmen. Die nachträgliche Feststellung oder Überprüfung der vorgenannten Informationskategorien nach rechtskräftiger Verurteilung durch die Justizbehörden würde zu einem unangemessenen Verwaltungsaufwand führen. Gegen eine Ausweitung der festzustellenden Personendaten spricht aber auch, dass die daraus für den Indexfilter zu erstellenden Schlüssel geschwächt werden. Jeder Schreibfehler allein im Namen eines Elternteils oder ein Zahlendreher bei der Ausweisnummer würde entweder einen Treffer verhindern oder bei Ausweitung der Ähnlichkeitssuche zu einer Erhöhung von Fehltreffern führen.
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffern 3 und 4:
Zu Ziffer 5:
Drucksache 280/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
... des Einheitlichen Patentgerichts eine dem Artikel 82 Absatz 4 des Übereinkommens entsprechende Vorschrift für Zeugen in Regel 179 Absatz 2 vor. Diese Regel ist sinngemäß auf Sachverständige der Parteien nach Regel 181 Absatz 1 und auf gerichtlich bestellte Sachverständige nach Regel 188 des Entwurfs der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts anwendbar. Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts sind nach Maßgabe des Artikels 82 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar. Das Vollstreckungsverfahren unterliegt nach Artikel 82 Absatz 3 Satz 1 des Übereinkommens unbeschadet des Übereinkommens und der Satzung des Einheitlichen Patentgerichts dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt. Dabei ist der Begriff der Vollstreckung weit zu verstehen und umfasst auch die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts selbst durch Justizbehörden. Für derartige Beitreibungen ist im Inland die JBeitrO maßgeblich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen
§ 15 Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 16 Zwangslizenz an einem europäischen Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 17 Verzicht auf das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
§ 18 Doppelschutz und Einrer doppelten Inanspruchnahme
§ 19 Anwendung der Zivilprozessordnung für die Zwangsvollstreckung aus Entscheidungen und Anordnungen des Einheitlichen Patentgerichts
§ 20 Anwendung der Justizbeitreibungsordnung für die Beitreibung von Ansprüchen des Einheitlichen Patentgerichts
§ 5
Artikel 2 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Gesetz über internationale Patentübereinkommen
2. Patentgesetz
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Dreifachbuchstabe aaa
Zu Dreifachbuchstabe bbb
Zu Dreifachbuchstabe ccc
Zu Dreifachbuchstabe ddd
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu § 1
Zu § 3
Zu § 5
Zu § 6a
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3623: Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform
I Zusammenfassung
II Im Einzelnen
Drucksache 91/16
Antrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts
... 4. Der Bundesrat hebt hervor, dass der durch die Grundrechteordnung vorgegebene Schutz der sexuellen Selbstbestimmung am effektivsten gewährleistet werden kann, wenn jede Verletzung derselben strafrechtlich sanktioniert und entsprechend ermittlungsbehördlich verfolgt wird. Ein Sexualstrafrecht ohne Strafbarkeitslücken schreckt ab, ermutigt Opfer und Zeugen zur Anzeige und erleichtert die Arbeit der Polizei- und Justizbehörden der Länder und des Bundes. Daneben stellen Gewaltschutz- und -präventionsprogramme einen wichtigen Beitrag zum umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dar.
Drucksache 126/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "Die Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 7, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Satz 1 Nummer 8 werden im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz erlassen."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3 Änderung des Fahrlehrergesetzes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa KBA
bb Überwachungsinstitutionen
cc Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten
3. Weitere Kosten
4. Evaluierung
C. Sonstige Auswirkungen
D. Nachhaltigkeit
E. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1 Nummer 1
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Artikel 1 Nummer 3
Zu Artikel 1 Nummer 4
Zu Artikel 1 Nummer 5
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 6
Zu Artikel 1 Nummer 7
Zu Artikel 1 Nummer 8
Im Einzelnen
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 8
Zu Artikel 1 Nummer 9
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 14
Zu Artikel 1 Nummer 17
Zu Artikel 1 Nummer 18
Zu Artikel 1 Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3486: Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... Gemäß Artikel 13 Absatz 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. 2008 II S. 1419, 1420) haben Menschen mit Behinderungen ein Recht auf gleichberechtigten und wirksamen Zugang zur Justiz. Dafür sollen die notwendigen Vorkehrungen getroffen werden, um behinderten Personen ihre wirksame unmittelbare und mittelbare Teilnahme an allen Gerichtsverfahren zu erleichtern. Zudem hat sich der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in seinen abschließenden Bemerkungen vom 13. Mai 2015 (CRPD/C/DEU/CO/1) unter anderem besorgt gezeigt, dass Strukturen und verfahrenstechnische Vorkehrungen, die spezifisch dazu vorgesehen sind, Menschen mit Behinderungen Assistenz zu gewähren, im Justizbereich fehlen. Darüber hinaus hat der UN-Fachausschuss die mangelnde Barrierefreiheit gerichtlicher Einrichtungen beklagt. Deutschland wird daher vom UN-Fachausschuss empfohlen, gezielte Maßnahmen zur Verbesserung der physischen und kommunikativen Barrierefreiheit von Gerichten, Justizbehörden und anderen in die Anwendung des Rechts involvierten Stellen zu ergreifen (vgl. Ziffer 27, 28a) der Abschließenden Bemerkungen). Die Bundesregierung hat sich zudem bereits in ihrem am 15. Juni 2011 beschlossenen Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention (NAP) dazu bekannt, den barrierefreien Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz zu verbessern. Ferner sind verfassungsrechtliche Vorgaben für die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen. Neben allgemeinen Verfassungsprinzipien, insbesondere dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip, bestehen ausdrücklich die Benachteiligungsverbote gemäß Artikel 3 Absatz 3 Satz 1 und 2 GG - niemand darf wegen seiner Behinderung oder Sprache benachteiligt werden -, der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Absatz 1 GG sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Eine von der 84. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister am 14. November 2013 eingerichtete Arbeitsgruppe hat die bestehenden Vorschriften überprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass in Bezug auf die gleichberechtigte Teilhabe von Personen mit Behinderungen an gerichtlichen Verfahren an bestimmten Stellen Regelungslücken bestehen könnten. Der Entwurf sieht daher vor, die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme von Kommunikationshilfen für hör- und sprachbehinderte Personen in gerichtlichen Verfahren zu verbessern.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Drucksache 419/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts
... Das in Absatz 3 Buchstabe a statuierte Recht des Beschuldigten, mit dem Rechtsbeistand auch schon vor der Befragung durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, ist im deutschen Recht bereits durch § 148 Absatz 1
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 83c Verfahren und Fristen.
Artikel 4 Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
§ 67a Unterrichtung bei Freiheitsentzug
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 6 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 7 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Drucksache 522/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat: Mehr Sicherheit in einer von Mobilität geprägten Welt - Besserer Informationsaustausch bei der Terrorismusbekämpfung und ein stärkerer Schutz der Außengrenzen; - COM(2016) 602 final
... Diese Mitteilung beschreibt wichtige Maßnahmen zur weiteren Umsetzung der Europäischen Migrationsagenda und der Europäischen Sicherheitsagenda sowie der Sicherheitsunion. Zusammen bilden diese Maßnahmen die grundlegenden Bausteine für die Migrationssteuerung, die Ermöglichung von Bonafide-Reisen (Reisen von Drittstaatenangehörigen mit niedrigem Risikoprofil) und die Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Erhöhung der Sicherheit. Je rascher wirksame, interaktive Systeme eingerichtet werden, desto schneller wird sich der Nutzen zeigen. Die vorliegende Mitteilung beschreibt daher, in welcher Weise diese Arbeit beschleunigt werden muss; darüber hinaus beleuchtet sie kurzfristige zusätzliche Entwicklungen, die ein besseres Management der Außengrenzen ermöglichen, die Sicherheitsbedürfnisse erfüllen sowie gewährleisten, dass Grenzschutzpersonal, Zollbehörden, Asyldienste, Polizeibeamte und Justizbehörden über die einschlägigen Informationen verfügen. Diese intensive Datennutzung erfordert die unbedingte Achtung der Grundrechte und der Datenschutzbestimmungen; Voraussetzung hierfür sind gut konzipierte, zweckmäßig eingesetzte und ordnungsgemäß regulierte Technologie- und Informationssysteme sowie umfassende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Privatlebens und personenbezogener Daten.
1. Einleitung
2. Mobilität und Sicherheit durch den Schutz der GRENZEN und einen EFFEKTIVEN INFORMATIONSAUSTAUSCH
3. Die wichtigsten operativen Schritte
3.1 Einführung eines integrierten europäischen Managements der Außengrenzen: die Europäische Grenz- und Küstenwache
3.2 Strengere Kontrollen durch das Einreise-/Ausreisesystem EES
3.3 Vorab-Kontrolle nicht visumpflichtiger Reisender: ein EU-weites Reiseinformations- und -Genehmigungssystem ETIAS
3.4 Verbessertes Identitätsmanagement und verstärkte Bekämpfung von Dokumentenbetrug: Dokumentensicherheit
3.5 Entwicklung der Sicherheitsunion: Stärkung von Europol
- Verbesserter Zugang von Europol zu EU-Datenbanken
- Stärkung der internen Governance des Europäischen Zentrums zur Terrorismusbekämpfung
- Maximierung des Nutzens der Zusammenarbeit
- Zusätzliche finanzielle und personelle Ressourcen
4. Schlussfolgerung
Drucksache 91/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts
... 4. Der Bundesrat hebt hervor, dass der durch die Grundrechteordnung vorgegebene Schutz der sexuellen Selbstbestimmung am effektivsten gewährleistet werden kann, wenn jede Verletzung derselben strafrechtlich sanktioniert und entsprechend ermittlungsbehördlich verfolgt wird. Ein Sexualstrafrecht ohne Strafbarkeitslücken schreckt ab, ermutigt Opfer und Zeugen zur Anzeige und erleichtert die Arbeit der Polizei- und Justizbehörden der Länder und des Bundes. Daneben stellen Gewaltschutz- und -präventionsprogramme einen wichtigen Beitrag zum umfassenden Schutz der sexuellen Selbstbestimmung dar.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung durch grundlegende Reform des Sexualstrafrechts
Drucksache 137/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des Güterstands eingetragener Partnerschaften - COM(2016) 107 final; Ratsdok. 6802/16
... (3) Auf seiner Tagung vom 15./16. Oktober 1999 in Tampere hatte der Europäische Rat den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden als Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen unterstützt und den Rat und die Kommission ersucht, ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung dieses Grundsatzes anzunehmen.
Drucksache 744/16 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht nur deswegen unbefriedigend, weil den ehemaligen Heimkindern regelmäßig die Beweisführung ihres Rehabilitierungsanspruchs nicht gelingen kann. Schwerer wiegt, dass das Erfordernis einer solchen Nachweisführung an der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR vorbeigeht, denn die politische Verfolgung der Eltern und das dadurch bedingte staatliche Unrecht betrafen in diesen Konstellationen stets die gesamte Familie, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder und Jugendlichen auseinandergerissen wurde. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendhilfe durchschlägt. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen. Daher läuft es im Ergebnis dem Zweck des StrRehaG zuwider, den politisch verfolgten und inhaftierten/eingewiesenen Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern allerdings eine solche faktisch zu verschließen. Denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Satz 3 -neu-
Zu Satz 4 -neu-
Zu Artikel 2
Drucksache 744/16
Gesetzesantrag der Freistaaten Thüringen, Sachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes - Verbesserung der Lage von Heimkindern
... Die gegenwärtige Rechtslage ist nicht nur deswegen unbefriedigend, weil den ehemaligen Heimkindern regelmäßig die Beweisführung ihres Rehabilitierungsanspruchs nicht gelingen kann. Schwerer wiegt, dass das Erfordernis einer solchen Nachweisführung an der Lebenswirklichkeit in der ehemaligen DDR vorbeigeht, denn die politische Verfolgung der Eltern und das dadurch bedingte staatliche Unrecht betrafen in diesen Konstellationen stets die gesamte Familie, die durch die Inhaftierung der Eltern und die Heimunterbringung der Kinder und Jugendlichen auseinandergerissen wurde. Das Handeln der Jugendbehörden war eine notwendige Folge des rechtsstaatswidrigen Handelns der Justizbehörden, dessen Unrechtsgehalt damit auf die Bewertung des Handelns der Jugendhilfe durchschlägt. Eine Unterscheidung zwischen unmittelbarer und mittelbarer politischer Verfolgung trennt künstlich zwei an sich untrennbar miteinander verwobene Lebenssachverhalte, die derselben Bewertung bedürfen. Daher läuft es im Ergebnis dem Zweck des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) zuwider, den politisch verfolgten und inhaftierten/eingewiesenen Eltern eine Rehabilitierung zu ermöglichen, den im gleichen Maße betroffenen ehemaligen Heimkindern allerdings eine solche faktisch zu verschließen. Denn der Zweck des Gesetzes besteht darin, staatliches Unrecht in der ehemaligen DDR wiedergutzumachen, das als "Systemunrecht" den Einzelnen unter Missachtung seiner Individualität und Menschenwürde zum Objekt gesellschaftspolitischer Zielsetzungen degradierte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungskosten für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungskosten für die Wirtschaft
3. Erfüllungskosten der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzes
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Satz 3 neu
Zu Satz 4 neu
Zu Artikel 2
Drucksache 335/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Unterstützung der Prävention von Radikalisierung, die zu extremistisch motivierter Gewalt führt - COM(2016) 379 final
... "Mit absolutem Vorrang muss verhindert werden, dass mehr Menschen radikalisiert werden; bereits radikalisierte Menschen müssen an Deradikalisierungsprogrammen teilnehmen und daran gehindert werden, terroristische Propaganda und Hassreden zu verbreiten." An vorderster Front stehen die Mitgliedstaaten: Seien es ihre Sicherheits- und Justizbehörden, Lehrkräfte, Sozialarbeiter/innen oder die Zivilgesellschaft. Die EU kann eine unterstützende Rolle übernehmen, indem sie ihre Politikbereiche, ihre Koordinierungskapazität und ihre Finanzinstrumente mobilisiert, um nationale Aktionen zu unterstützen und im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen echten Mehrwert vor Ort zu bieten.
Mitteilung
3 Einleitung
1. Radikalisierung und Gewaltbereitschaft: ein komplexes Phänomen, das fundierte Kenntnisse und eine vielschichtige Antwort erfordert
- Ein zunehmend komplexes und sich wandelndes Phänomen
- Forschung, Aufbau einer Evidenzbasis, Monitoring und Vernetzung unterstützen
2. Terroristischer Propaganda und Hassreden im Internet etwas entgegensetzen: Bedrohungen abwehren, kritisches Denken stärken und zivilgesellschaftliches Engagement fördern
- Mit der Wirtschaft und der Zivilgesellschaft zusammenarbeiten
- Rechtsvorschriften anpassen
- Medienkompetenz fördern
3. Den Kreislauf durchbrechen: Umgang mit Radikalisierung in Justizvollzugsanstalten
4. Inklusive Bildung und gemeinsame europäische Werte fördern
- Den Rahmen für strategische Unterstützung und Kooperation stärken
- EU-Finanzierungen optimal nutzen
- Lehrkräfte und Bildungseinrichtungen unterstützen
5. Eine inklusive, offene und resiliente Gesellschaft fördern und junge Menschen erreichen
6. Die Sicherheitsdimension im Umgang mit Radikalisierung
7. Die internationale Dimension: Umgang mit Gewaltbereitschaft aufgrund von Radikalisierung jenseits der EU-Grenzen
- Die Sicherheitskapazitäten der Partnerländer stärken
- Drittländer im Kampf gegen die Ursachen der Radikalisierung unterstützen
3 Schlussfolgerung
>> Weitere Fundstellen >>
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.