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98 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kompetenzbereich"


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Drucksache 289/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, aufgrund der nationalen Bedeutung des Deutschen Forschungszentrums für Künstliche Intelligenz (DFKI) als Innovationstreiber für den Wissenschafts- und Technologiestandort Deutschland im Bereich Künstliche Intelligenz eine Gleichbehandlung mit anderen Forschungseinrichtungen auf dem Gebiet von Informatik / KI herbeizuführen, die es dem DFKI erlaubt, wie die Wissenschaftsorganisationen im Anwendungsbereich des Gesetzes zur Flexibilisierung von haushaltsrechtlichen Rahmenbedingungen außeruniversitärer Wissenschaftseinrichtungen (WissFG), die Möglichkeiten des § 4 WissFG zur Einschränkung des Besserstellungsverbots zu nutzen. Somit sollen die Aussagen des § 4 WissFG zu Ausnahmen vom Besserstellungsverbot bis auf weiteres sinngemäß auf das DFKI Anwendung finden können. Hierdurch wird das DFKI mit seiner nationalen und internationalen Bedeutung in die Lage versetzt, im globalen Wettbewerb um Köpfe in dem für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen Kompetenzbereich der Künstlichen Intelligenz mit den global im Wettbewerb stehenden privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere aus den USA und aus China, konkurrenz- und wettbewerbsfähig zu sein. Die Innovations- und Leistungsfähigkeit des DFKI soll langfristig gesichert werden. Mit der Schaffung des Ausnahmetatbestands für das DFKI werden Maßnahmen der strukturellen Stärkung an vergleichbaren KI-Zentren in Deutschland nicht negativ tangiert, sondern mittelbar befördert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb


 
 
 


Drucksache 306/1/20

... Dieser koordinierende Charakter des ERCC soll mit der vorgeschlagenen Neufassung erheblich ausgeweitet werden. Das Zentrum soll die Notfallmaßnahmen auf Unionsebene nicht nur koordinieren, sondern auch überwachen und Zugang zu operativen Kapazitäten sowie Analyse-, Überwachungs-, Informationsmanagement- und Kommunikationskapazitäten erhalten. Nach Ansicht des Bundesrates geht die beabsichtigte Änderung deutlich über den von der EU zu setzenden Rahmen hinaus. Eine operative Ausrichtung ist unverkennbar und tangiert damit Kernkompetenzen der Länder. Außerdem ist mangels Evaluierung des aktuellen Unionsverfahrens nicht belegt, dass Verbesserungen durch eine zentralisierte Steuerung notwendig seien oder erreicht werden könnten. Daher erweist sich dieser Eingriff der EU in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten als eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 306/1/20




8. Zu Artikel 7: Zentrum für die Koordination von Notfallmaßnahmen

9. Zu Artikel 10 und Artikel 6 Absatz 5: Katastrophenresilienzplanung vormals Planung der Maßnahmen und Risikomanagement

10. Zu Artikel 12: rescEU


 
 
 


Drucksache 289/20

... Anwendung finden können. Hierdurch wird das DFKI mit seiner nationalen und internationalen Bedeutung in die Lage versetzt, im globalen Wettbewerb um Köpfe in dem für den Wissenschafts- und Wirtschaftsstandort Deutschland wichtigen Kompetenzbereich der Künstlichen Intelligenz mit den global im Wettbewerb stehenden privaten und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere aus den USA und aus China, konkurrenz- und wettbewerbsfähig zu sein. Die Innovations- und Leistungsfähigkeit des DFKI soll langfristig gesichert werden.



Drucksache 294/1/19

... 3. Der Bundesrat betont erneut, dass er eine stärkere Konzentration des EU-Justizbarometers auf Kernfragen im Rahmen des Kompetenzbereichs der EU für geboten hält. Der Bundesrat nimmt dabei auch zur Kenntnis, dass das EU-Justizbarometer 2019 einen stärkeren Fokus auf die Unabhängigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten legt. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine weitere Straffung erfolgen kann und Schaubilder, die keine weiteren Rückschlüsse zulassen, konsequent entfallen sollten. Ein Beispiel ist etwa das Schaubild 1, das ohne jegliche Wertung schlichtweg die Quantität an Reformvorhaben im Justizbereich darstellt.



Drucksache 512/19 (Beschluss)

... c) Die deutsch\-französische Verständigung wird maßgeblich von den Ländern und Kommunen mitgetragen. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Bundesregierung die Länder bei einer Vielzahl von Umsetzungsvorhaben in die Steuerung einbezogen hat. Dies gilt insbesondere dort, wo die Vorhaben in den Kompetenzbereich der Länder fallen, so dass ihnen bzw. dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch\-französische Zusammenarbeit - je nach Zuständigkeit - bei der Vertragsumsetzung die Federführung zukommt. Zu den Projekten des Aachener Vertrags, die nur unter maßgeblicher Mitwirkung der Länder erfolgreich umgesetzt werden können, gehören vor allem der Ausbau von Mobilitätsprogrammen, die Förderung des gegenseitigen Spracherwerbs, die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen sowie die Schaffung deutsch\-französischer Exzellenzinstrumente für Forschung, Ausbildung und Berufsbildung sowie integrierter deutsch\-französischer dualer Studiengänge.



Drucksache 294/19 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat betont erneut, dass er eine stärkere Konzentration des EU-Justizbarometers auf Kernfragen im Rahmen des Kompetenzbereichs der EU für geboten hält. Er nimmt dabei auch zur Kenntnis, dass das EU-Justizbarometer 2019 einen stärkeren Fokus auf die Unabhängigkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten legt. Er ist jedoch der Ansicht, dass eine weitere Straffung erfolgen kann und Schaubilder, die keine weiteren Rückschlüsse zulassen, konsequent entfallen sollten. Ein Beispiel ist etwa das Schaubild 1, das ohne jegliche Wertung schlichtweg die Quantität an Reformvorhaben im Justizbereich darstellt.



Drucksache 512/1/19

... c) Die deutsch\-französische Verständigung wird maßgeblich von den Ländern und Kommunen mitgetragen. Der Bundesrat begrüßt deshalb, dass die Bundesregierung die Länder bei einer Vielzahl von Umsetzungsvorhaben in die Steuerung einbezogen hat. Dies gilt insbesondere dort, wo die Vorhaben in den Kompetenzbereich der Länder fallen, so dass ihnen bzw. dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch\-französische Zusammenarbeit - je nach Zuständigkeit - bei der Vertragsumsetzung die Federführung zukommt.



Drucksache 670/19 (Beschluss)

... Entsprechend der vorgeschlagenen Änderung zu § 49 PsychThApprO soll kein Pool an Prüfungsaufgaben zu jedem einzelnen Kompetenzbereich mehr erstellt werden, sondern vollständige - jeweils die fünf geprüften Kompetenzbereiche umfassende - Parcours. Die Änderungen sind daher notwendig, da für die einzelnen Stationen der Parcoursprüfung eine separate Auswahl aus dem Pool der Prüfungsausgaben nicht mehr erfolgt. Durch die oder den Vorsitzenden wird jeweils ein vollständiger zu prüfender Parcours und Ersatzparcours ausgewählt. Nur hierdurch wird erreicht, dass die der Zusammenstellung der Parcours zugrundeliegenden Kriterien des Gegenstandkataloges und der Blaupause erhalten bleiben. Diese sind Voraussetzungen für bundesweit standardisierte Prüfungen zur Feststellung ausreichender Kompetenzen im Sinne des Patientenschutzes bei Approbationserteilung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)

A Änderungen

1. Zu § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 PsychThApprO

2. Zu § 5 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

3. Zu § 6, § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Nummer 5, Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 PsychThApprO

4. Zu § 8 Absatz 1 PsychThApprO

5. Zu § 10 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2, § 13 Absatz 2, § 14 Absatz 2, § 15 Absatz 4, § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 3 PsychThApprO

6. Zu § 13 Absatz 1 Satz 2 PsychThApprO

7. Zu § 13 Absatz 3 PsychThApprO

8. Zu § 14 Absatz 3 PsychThApprO

9. Zu § 18 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b, § 38 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - PsychThApprO

10. Zu § 18 Absatz 5 Satz 2 - neu - PsychThApprO

11. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und Nummer 4a - neu - PsychThApprO

12. Zu § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 PsychThApprO

13. Zu § 22 Absatz 1 Satz 2 und Satz 3 - neu - PsychThApprO

14. Zu § 24 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

15. Zu § 24 Absatz 4 Satz 2 PsychThApprO

16. Zu § 25 Absatz 4 PsychThApprO

17. Zu § 26 Satz 2 - neu - PsychThApprO

18. Zu § 35 Absatz 1 und § 46 Absatz 1 PsychThApprO

19. Zu § 37 Absatz 2 Satz 2 PsychThApprO

20. Zu § 38 Absatz 2 Satz 1 und § 45 Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 PsychThApprO

21. Zu § 38 Absatz 4 Nummer 3 PsychThApprO

22. Zu § 38 Absatz 6 - neu - PsychThApprO

23. Zu § 43 Absatz 2 PsychThApprO

24. Zu § 48 Absatz 7 PsychThApprO

25. Zu § 51 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

26. Zu § 84 Absatz 1 und Absatz 2 PsychThApprO

27. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 8 Satz 1 Buchstabe d - neu - PsychThApprO

28. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 7 Satz 1 Buchstabe a, b, e und Satz 1a - neu - PsychThApprO

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Psychotherapie unter Supervision

3. Zu § 18 PsychThApprO Fehlende Pflichteinsätze in der Psychiatrie

4. Zu §§ 18, 38, 41, 43 und 44 PsychThApprO Zum schriftlichen Protokoll von Patientenanamnesen / Sitzungsprotokoll

5. Zu § 22 PsychThApprO Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

6. Zu § 25 PsychThApprO Aufgaben und Zuständigkeiten der/des Vorsitzenden der Prüfungskommission

7. Zu § 62 Absatz 1 Nummer 3 und § 76 Absatz 1 Nummer 3 PsychThApprO Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

8. Zu § 66 PsychThApprO Modalitäten des Anpassungslehrgangs

9. Zu Anlage 1 zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a PsychThApprO

10. Zu Anlage 2 zu § 8 Absatz 2 Nummer 2 Nummer 8 PsychThApprO Selbstreflexion

11. Zu den Begriffen der wissenschaftlich fundierten Behandlungsleitlinien und der leitlinienorientierten Behandlungsempfehlung


 
 
 


Drucksache 505/19

... 2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 505/19




Gesetz

4 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz - PsychThG)k

4 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Approbation, Erlaubnis zur vorübergehenden oder partiellen Berufsausübung

§ 1
Berufsbezeichnung, Berufsausübung

§ 2
Erteilung der Approbation

§ 3
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 4
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 5
Rücknahme, Widerruf und Ruhen

§ 6
Verzicht

Abschnitt 2
Studium, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist, psychotherapeutische Prüfung

§ 7
Ziel des Studiums, das Voraussetzung für die Erteilung einer Approbation als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut ist

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

§ 9
Dauer, Struktur und Durchführung des Studiums

§ 10
Psychotherapeutische Prüfung als Voraussetzung für die Erteilung der Approbation

Abschnitt 3
Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

§ 11
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten

§ 12
Anerkennung von Berufsqualifikationen aus anderen Mitgliedstaaten, anderen Vertragsstaaten oder gleichgestellten Staaten

§ 13
Allgemeine Regelungen bei der Anerkennung von außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes erworbenen Berufsqualifikationen

Abschnitt 4
Erbringen von Dienstleistungen

§ 14
Bescheinigungen, die zur Dienstleistungserbringung in einem anderen Mitgliedstaat, einem anderen Vertragsstaat oder einem gleichgestellten Staat erforderlich sind

§ 15
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 16
Rechte und Pflichten

§ 17
Meldung der dienstleistungserbringenden Person an die zuständige Behörde

§ 18
Prüfen der Angaben durch die zuständige Behörde

§ 19
Verwaltungszusammenarbeit bei Dienstleistungserbringung

Abschnitt 5
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Regelungen über Ausbildung, Prüfung und Approbation

§ 21
Regelungen über Gebühren

Abschnitt 6
Aufgaben und Zuständigkeiten

§ 22
Zuständigkeit von Behörden

§ 23
Unterrichtungspflichten, Prüfpflichten, Mitteilungspflichten

§ 24
Warnmitteilung durch die zuständige Behörde

§ 25
Unterrichtung über gefälschte Berufsqualifikationsnachweise

Abschnitt 7
Übergangsvorschriften, Bestandsschutz

§ 26
Weiterführen der alten Berufsbezeichnungen

§ 27
Abschluss begonnener Ausbildungen

§ 28
Weitergelten der staatlichen Anerkennung von Ausbildungsstätten

Artikel 2
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 65e
Ambulante Krebsberatungsstellen

§ 95c
Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge mit Ärzten in der Weiterbildung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Nutzungszuschlags-Gesetzes

Artikel 6
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

Artikel 10
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 11
Änderung der Abgabenordnung

Artikel lla
Änderung des DRK-Gesetzes

Artikel llb
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 670/19

... § 47 Ladung zum Prüfungstermin § 48 Stationen und Kompetenzbereiche

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 98/19 (Beschluss)

... 2. einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung in fünf Kompetenzbereichen und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/19 (Beschluss)




1. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Kostentragung

2. Zum Erfüllungsaufwand der Verwaltung - Höhe der Kosten

3. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - PsychThG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 - neu - PsychThG

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2 PsychThG

6. Zu Artikel 1 § 8 PsychThG

§ 8
Wissenschaftlicher Beirat

7. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 PsychThG

8. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 PsychThG

9. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 3 Satz 1 PsychThG

10. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 5 PsychThG

11. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 4 Satz 5 und Satz 6 - neu - PsychThG

12. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 8 und Absatz 9 PsychThG

13. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 10 Satz 2 PsychThG

14. Zu Artikel 1 § 10 Absatz 4 PsychThG

15. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 3 PsychThG

16. Zu Artikel 1 § 13 Absatz 1 Satz 3 und § 20 Absatz 2 Nummer 7 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

17. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1, Absatz 3 Satz 2 - neu -, Absatz 5 und Absatz 6 Satz 1 und § 25 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 - neu - PsychThG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 1 § 24 und § 25 PsychThG

20. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1a - neu - PsychThG

21. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

22. Zu Artikel 1 § 27 PsychThG

23. Zu Artikel 1 allgemein

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb - neu - § 73 Absatz 2 Satz 2 SGB V

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 73 Absatz 2 Satz 4 SGB V

26. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 73 Absatz 2 Satz 6 SGB V

27. Zu Artikel 2 Nummer 5 § 92 Absatz 6a Satz 1 und Satz 4 SGB V

28. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 95c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V

29. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 2 SGB V

30. Zu Artikel 2 Nummer 10 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 117 Absatz 3 Satz 3 SGB V

31. Zu Artikel 12 Absatz 2 und Absatz 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

32. Zum Gesetzentwurf allgemein

33. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2 WissZeitVG


 
 
 


Drucksache 22/18 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat sieht kritisch, dass immer mehr Referenzrahmen geschaffen werden (sollen), ohne zuvor deren Erforderlichkeit und Mehrwert zu prüfen. Er weist darauf hin, dass nicht jeder Kompetenzbereich geeignet ist, ähnlich dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Fremdsprachen aufgeschlüsselt zu werden. Die Entwicklung neuer Referenzrahmen ist zudem eng mit der für Bildung zuständigen Ratsformation abzustimmen. In diesem Zusammenhang scheint es sinnvoll, bereits vorhandene Instrumente zu evaluieren. Dies könnte angesichts einer wachsenden Zahl von Rahmen für Kompetenzen und Qualifikationen mit unterschiedlichen Strukturen und Zielgruppen auch zu größerer Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit sowie schlussendlich zu einer gesteigerten Sichtbarkeit der Instrumente führen.



Drucksache 554/18 (Beschluss)

... 13. Ferner fordert der Bundesrat die Kommission auf, unter sonst gleichen Gegebenheiten einer Richtlinie den Vorzug vor einer Verordnung zu geben. So können die grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im nicht ausschließlichen Kompetenzbereich geachtet und der den Mitgliedstaaten zustehende Gestaltungsspielraum gewahrt werden.



Drucksache 20/18

... Digitale Kompetenz ist Teil des überarbeiteten europäischen Referenzrahmens für Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen, und alle Bürgerinnen und Bürger sollten sie haben. Digitale Kompetenz bedeutet, dass man digitale Technologien souverän und kritisch Nutzen kann, und umfasst die Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen, die alle Bürgerinnen und Bürger in einer sich rasant verändernden digitalen Gesellschaft brauchen. Im europäischen Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger19 werden fünf digitale Kompetenzbereiche beschrieben: Informations- und Datenkompetenz; Kommunikation und Zusammenarbeit; Erstellung digitaler Inhalte; Sicherheit und Wohlergehen; und Problemlösung. Der kürzlich veröffentlichte europäische Referenzrahmen für digitale Kompetenzen für Lehrkräfte20 bietet Lehrkräften einen Leitfaden zur Entwicklung digitaler Kompetenzmodelle. Gemeinsam stellen die beiden Referenzrahmen ein ausführliches und brauchbares Bezugsmodell für die systematische Förderung digitaler Kompetenz dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 20/18




Mitteilung

1. Einleitung

2. Chancen und Herausforderungen des digitalen Wandels im Bildungsbereich

3. Die zentrale Rolle EU-weiter Kooperation für Innovation - in größerem Stil - in den Bildungssystemen der Mitgliedstaaten

4. Vorrangige Maßnahmen

4.1. Priorität Nr. 1: Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken

4.2. Priorität Nr. 2: Entwicklung relevanter digitaler Kompetenzen für den digitalen Wandel

4.3. Priorität Nr. 3: Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen

5. Zusammenfassung und Ausblick


 
 
 


Drucksache 22/1/18

... 13. Der Bundesrat sieht kritisch, dass immer mehr Referenzrahmen geschaffen werden (sollen), ohne zuvor deren Erforderlichkeit und Mehrwert zu prüfen. Er weist darauf hin, dass nicht jeder Kompetenzbereich geeignet ist, ähnlich dem gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Fremdsprachen aufgeschlüsselt zu werden. Die Entwicklung neuer Referenzrahmen ist zudem eng mit der für Bildung zuständigen Ratsformation abzustimmen. In diesem Zusammenhang scheint es sinnvoll, bereits vorhandene Instrumente zu evaluieren. Dies könnte angesichts einer wachsenden Zahl von Rahmen für Kompetenzen und Qualifikationen mit unterschiedlichen Strukturen und Zielgruppen auch zu größerer Kohärenz und Nutzerfreundlichkeit sowie schlussendlich zu einer gesteigerten Sichtbarkeit der Instrumente führen.



Drucksache 536/18

... Bei dem Vorschlag handelte es sich um den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)55, der von der Kommission am 17. Juli 2013 angenommen wurde. Mit dem Vorschlag wurde das Ziel verfolgt, die Europäische Staatsanwaltschaft zu errichten und ihr die Befugnis zu erteilen, Personen, die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der EU begangen haben, strafrechtlich zu untersuchen und zu verfolgen. Bei der Europäischen Staatsanwaltschaft sollte es sich um eine dezentral aufgebaute EU-Einrichtung mit einer zentralen Dienststelle handeln. 2013 erhielt die Kommission zu dem Vorschlag 13 begründete Stellungnahmen56, was 18 der 56 möglichen Stimmen entspricht, d.h. einem Viertel der Stimmen der nationalen Parlamente57. In den begründeten Stellungnahmen brachten die Kammern unter anderem Bedenken darüber vor, dass die Kommission nicht ausreichend dargelegt hat, inwieweit der Vorschlag dem Grundsatz der Subsidiarität entspricht, dass bestehende Mechanismen in den Mitgliedstaaten ausreichen würden und dass kein Mehrwert der Maßnahmen belegt werden konnte. Die Parlamente äußerten auch Bedenken im Hinblick auf den Aufbau und den Kompetenzbereich der Staatsanwaltschaft.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 536/18




ÜBER die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit Jahresbericht 2017

1. Einführung

2. Anwendung der Grundsätze durch die EU-ORGANE

2.1. Die Kommission

Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln

Subsidiaritäts - und Verhältnismäßigkeitsprüfung

5 Folgenabschätzungen

Evaluierungen und Fitness-Checks

2.2. Folgemaßnahmen zu begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente

2.3. Das Europäische Parlament

2.4. Der Rat der Europäischen Union

2.5. Ausschuss der Regionen31

2.6. Gerichtshof der Europäischen Union

3. Wichtige Fälle, in denen Bedenken Hinsichtlich Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT erhoben WURDEN

3.1. Vorschläge, zu denen 2017 die meisten begründeten Stellungnahmen eingingen

- Vorschlag über den Elektrizitätsbinnenmarkt

- Zwei Vorschläge des Dienstleistungspakets

- Vorschlag zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

3.2 Verfahren der gelben Karte und politische Ergebnisse - der Fall der Europäischen Staatsanwaltschaft

4. SCHLUSSBEMERKUNG

Anhang des
Berichts der Kommission Jahresbericht 2017 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit

Liste der Kommissionsdokumente, zu der die Kommission im Jahr 2017 begründete Stellungnahmen1 von nationalen Parlamenten hinsichtlich der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips erhalten hat


 
 
 


Drucksache 554/1/18

... 14. Ferner fordert der Bundesrat die Kommission auf, unter sonst gleichen Gegebenheiten einer Richtlinie den Vorzug vor einer Verordnung zu geben. So können die grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im nicht ausschließlichen Kompetenzbereich geachtet und der den Mitgliedstaaten zustehende Gestaltungsspielraum gewahrt werden.



Drucksache 709/17

... Maßnahme: Darüber hinaus wird die Kommission vor Ende 2017 eine offene Aufforderung für Pilotprojekte veröffentlichen. Diese wird sich an Behörden richten, die mindestens ein grenzspezifisches rechtliches oder verwaltungstechnisches Problem angehen möchten. Die Projekte könnten beispielsweise auf die Verbesserung der Kompatibilität der Verwaltungssysteme, die Erleichterung der Arbeitskräftemobilität durch verbesserte Möglichkeiten für eine Anerkennung der Qualifikationen oder die Gewährleistung einheitlicher Rechtsstandards abzielen. Anhand dieser Projekte werden dann innovative Lösungsansätze für grenzbezogene Probleme ausgelotet. Die Projektergebnisse werden zusammengetragen, großflächig verbreitet und zur Sensibilisierung und zum Kapazitätsaufbau bei wichtigen Beteiligten herangezogen. Die Aufforderung wird allen öffentlichen Stellen offenstehen, die sich bei der Lösung grenzbezogener Probleme im ihrem Kompetenzbereich einbringen möchten. Bis zu 20 Pilotprojekte werden aufgrund ihres hohen Demonstrationswerts und Grads der Reproduzierbarkeit ausgewählt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 709/17




Mitteilung

1. GRENZREGIONEN - EIN wichtiger Bestandteil der Europäischen Union

2. ANHALTENDE SCHWIERIGKEITEN

3. HANDLUNGSANSÄTZE

3.1. Vertiefung der Zusammenarbeit und des Austauschs

3.2. Verbesserung des Legislativverfahrens

3.3. Möglichkeit der grenzübergreifenden öffentlichen Verwaltung

3.4. Bereitstellung zuverlässiger und verständlicher Informationen und Unterstützung

3.5. Unterstützung der Beschäftigung im Nachbarland

3.6. Förderung der Mehrsprachigkeit in Grenzregionen

3.7. Erleichterung der grenzübergreifenden Zugänglichkeit

3.8. Förderung der Bündelung von Einrichtungen des Gesundheitswesens

3.9. Berücksichtigung des Rechts- und Finanzrahmens für die grenzübergreifende Zusammenarbeit

3.10. Dokumentation der grenzübergreifenden Interaktion für eine fundierte Entscheidungsfindung

4. Schlussfolgerungen


 
 
 


Drucksache 379/1/17

... a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten", "Recht", "Technik", "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/1/17




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3

3. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3a - neu - FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

6. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 1, Satz 1a - neu - FahrlGDV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

8. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

11. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1, Satz 2 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 379/17 (Beschluss)

... a) je eine Aufgabe aus den Kompetenzbereichen "Verkehrsverhalten", "Recht", "Technik", "Unterrichten, Ausbilden und Weiterbilden" und

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 letzter Satzteil FahrlGDV

2. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Satz 3

3. Zu Artikel 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe e FahrlGDV

4. Zu Artikel 1 § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 FahrlGDV

5. Zu Artikel 1 § 16 FahrlGDV

6. Zu Artikel 3 § 2 Absatz 4 Satz 01 - neu -, Satz 3a - neu - FahrlPrüfO

7. Zu Artikel 3 § 3 Absatz 1a - neu - FahrlPrüfO

8. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 FahrlPrüfO

9. Zu Artikel 3 § 16 Absatz 1 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 FahrlPrüfO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

10. Zu Artikel 7 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 709/1/17

... 3. Rechtsvorschriften oder Finanzierungsmechanismen in den Kompetenzbereichen der EU sollten sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen und verstärkt in Richtung einer damit verbundenen Entbürokratisierung zugunsten von Unternehmen ausgerichtet sein. Dem Bundesrat ist dabei bewusst, dass den Mitgliedstaaten und Regionen eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Hindernissen und Beseitigung von bereits vorhandenen Hemmnissen zukommt. Durch solche Maßnahmen können Grenzregionen ihre Potentiale besser entfalten und attraktive Standorte für die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen aus Europa und darüber hinaus werden.



Drucksache 757/1/17

... 10. Die Berichtspflichten betreffend geht die vorgesehene Neufassung des Katastrophenschutzverfahrens nun noch einen erheblichen Schritt weiter und sieht nicht nur die Vorlage einer Zusammenfassung vor, sondern verlangt die Erstellung der kompletten nationalen Risikoanalyse bis zum 22. Dezember 2018 und danach regelmäßige Vorlagen im Dreijahresrhythmus. Eine derartige Verpflichtung ist abzulehnen, weil die Planung von Präventionsmaßnahmen nach wie vor allein in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt. [Ein so weitreichender Eingriff der Union in den Kompetenzbereich der Länder erweist sich als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip.] Hinzu treten fachliche Bedenken, da es vielfach um sensible Daten geht, deren Weitergabe risikobehaftet ist, und eine Vergleichbarkeit der nationalen Systeme nicht gegeben ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/1/17




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

Zu den Kernelementen des Kommissionsvorschlags merkt der Bundesrat Folgendes an:**

Zu BR-Drucksache 757/17


 
 
 


Drucksache 138/17

... g) Beantwortung von Ersuchen des Europäischen Datenschutzbeauftragten sowie Zusammenarbeit und Abstimmung mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf dessen Ersuchen oder aus eigener Initiative in seinem Kompetenzbereich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 138/17




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit

- Verhältnismäßigkeit

- Wahl des Instruments

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

- Folgenabschätzung

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

- Grundrechte

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Ziele

Artikel 2
Anwendungsbereich

Artikel 3
Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Grundsätze

Artikel 4
Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten

Artikel 5
Rechtmäßigkeit der Verarbeitung

Artikel 6
Verarbeitung für einen anderen konformen Zweck

Artikel 7
Voraussetzungen für die Einwilligung

Artikel 8
Voraussetzungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft

Artikel 9
Übermittlung personenbezogener Daten an in der Union niedergelassene und der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 oder der Richtlinie (EU) Nr. 2016/680 unterliegende Empfänger, die nicht Organe oder Einrichtungen der Union sind

Artikel 10
Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten

Artikel 11
Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten

Artikel 12
Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist

Artikel 13
Garantien in Bezug auf die Verarbeitung für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke

Kapitel III
Rechte der Betroffenen Person Abschnitt 1 Transparenz und MODALITÄTEN

Artikel 14
Transparente Informationen, Mitteilungen und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person

Abschnitt 2
INFORMATIONSPFLICHT und Recht auf Auskunft über PERSONENBEZOGENE Daten

Artikel 15
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden

Artikel 16
Informationspflicht, wenn personenbezogene Daten nicht von der betroffenen Person erlangt wurden

Artikel 17
Auskunftsrecht der betroffenen Person

Abschnitt 3
BERICHTIGUNG und LÖSCHUNG

Artikel 18
Recht auf Berichtigung

Artikel 19
Recht auf Löschung (Recht auf Vergessenwerden)

Artikel 20
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung

Artikel 21
Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung ihrer Verarbeitung

Artikel 22
Recht auf Datenübertragbarkeit

Abschnitt 4
WIDERSPRUCHSRECHT und AUTOMATISIERTE ENTSCHEIDUNGSFINDUNG IM EINZELFALL

Artikel 23
Widerspruchsrecht

Artikel 24
Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall einschließlich Profiling

Abschnitt 5
BESCHRÄNKUNGEN

Artikel 25
Beschränkungen

Kapitel IV
VERANTWORTLICHER und AUFTRAGSVERARBEITER Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten

Artikel 26
Verantwortung des Verantwortlichen

Artikel 27
Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen

Artikel 28
Gemeinsam Verantwortliche

Artikel 29
Auftragsverarbeiter

Artikel 30
Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

Artikel 31
Liste der Verarbeitungen

Artikel 32
Zusammenarbeit mit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

Abschnitt 2
Sicherheit PERSONENBEZOGENER Daten und Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 33
Sicherheit der Verarbeitung

Artikel 34
Vertraulichkeit der elektronischen Kommunikation

Artikel 35
Schutz der sich auf Endeinrichtungen der Endnutzer beziehenden Informationen

Artikel 36
Nutzerverzeichnisse

Artikel 37
Meldung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 38
Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person

Abschnitt 3
DATENSCHUTZ-FOLGENABSCHÄTZUNG und VORHERIGE Konsultation

Artikel 39
Datenschutz-Folgenabschätzung

Artikel 40
Vorherige Konsultation

Abschnitt 4
Unterrichtung und LEGISLATIVE Konsultation

Artikel 41
Unterrichtung

Artikel 42
Legislative Konsultation

Abschnitt 5
PFLICHT zur Stellungnahme zu MUTMASSLICHEN VERSTÖSSEN

Artikel 43
Pflicht zur Stellungnahme zu mutmaßlichen Verstößen

Abschnitt 6
DATENSCHUTZBEAUFTRAGTER

Artikel 44
Benennung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 45
Stellung des Datenschutzbeauftragten

Artikel 46
Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Kapitel V
Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder internationale Organisationen

Artikel 47
Allgemeine Grundsätze für Übermittlungen

Artikel 48
Übermittlungen auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

Artikel 49
Übermittlungen vorbehaltlich geeigneter Garantien

Artikel 50
Nach Unionsrecht nicht zulässige Übermittlung oder Offenlegung

Artikel 51
Ausnahmeregelungen für bestimmte Fälle

Artikel 52
Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten

Kapitel VI
der Europäische DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE

Artikel 53

Artikel 54
Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 55
Regelungen und allgemeine Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Datenschutzbeauftragten, Personal und Finanzmittel

Artikel 56
Unabhängigkeit

Artikel 57
Berufsgeheimnis

Artikel 58
Aufgaben

Artikel 59
Befugnisse

Artikel 60
Tätigkeitsbericht

Kapitel VII
Zusammenarbeit und KOHÄRENZ

Artikel 61
Zusammenarbeit mit nationalen Aufsichtsbehörden

Artikel 62
Koordinierte Aufsicht durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen

Kapitel VIII
Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen

Artikel 63
Recht auf Einlegung einer Beschwerde beim Europäischen Datenschutzbeauftragten

Artikel 64
Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf

Artikel 65
Anspruch auf Schadenersatz

Artikel 66
Geldbußen

Artikel 67
Vertretung betroffener Personen

Artikel 68
Beschwerden des Personals der Union

Artikel 69
Sanktionen

Kapitel IX
Durchführungsrechtsakte

Artikel 70
Ausschussverfahren

Kapitel X
Schlussbestimmungen

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG

Artikel 72
Übergangsmaßnahmen

Artikel 73
Inkrafttreten und Anwendung

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 757/17 (Beschluss)

... Die Berichtspflichten betreffend geht die vorgesehene Neufassung des Katastrophenschutzverfahrens nun noch einen erheblichen Schritt weiter und sieht nicht nur die Vorlage einer Zusammenfassung vor, sondern verlangt die Erstellung der kompletten nationalen Risikoanalyse bis zum 22. Dezember 2018 und danach regelmäßige Vorlagen im Dreijahresrhythmus. Eine derartige Verpflichtung ist abzulehnen, weil die Planung von Präventionsmaßnahmen nach wie vor allein in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt. Ein so weitreichender Eingriff der Union in den Kompetenzbereich der Länder erweist sich als Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip. Hinzu treten fachliche Bedenken, da es vielfach um sensible Daten geht, deren Weitergabe risikobehaftet ist, und eine Vergleichbarkeit der nationalen Systeme nicht gegeben ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 757/17 (Beschluss)




Zu BR-Drucksachen 756/17 und 757/17

8. Artikel 6: Risikomanagement

9. Artikel 12: rescEU

10. Artikel 11: Europäischer Katastrophenschutz-Pool

Zu BR-Drucksache 757/17

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 709/17 (Beschluss)

... 2. Rechtsvorschriften oder Finanzierungsmechanismen in den Kompetenzbereichen der EU sollten sich ebenfalls an diesen Maßstäben messen lassen und verstärkt in Richtung einer damit verbundenen Entbürokratisierung zugunsten von Unternehmen ausgerichtet sein. Dem Bundesrat ist dabei bewusst, dass den Mitgliedstaaten und Regionen eine zentrale Rolle bei der Vermeidung von Hindernissen und Beseitigung von bereits vorhandenen Hemmnissen zukommt. Durch solche Maßnahmen können Grenzregionen ihre Potentiale besser entfalten und attraktive Standorte für die wirtschaftliche Betätigung von Unternehmen aus Europa und darüber hinaus werden.



Drucksache 315/16

... Um langfristige Ergebnisse mit einer spürbaren Wirkung zu erzielen, kann die branchenbezogene Zusammenarbeit im Kompetenzbereich mit Wachstumsstrategien für den jeweiligen Wirtschaftszweig verknüpft und durch den politischen Einsatz und die Einbindung von Interessenträgern auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ergänzt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 315/16




1. Einleitung

2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen

2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS

Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten

Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen

Berufsausbildung als erste Wahl

Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen

2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen

Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern

Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen

2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN

Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten

Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern

Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen

3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN

3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN

Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung

Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden

Mehr Lernen am Arbeitsplatz

Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens

3.2. FORTGESETZTE Modernisierung

Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen

Die Hochschulbildung modernisieren

4. Umsetzung der Agenda

Anhang
LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN


 
 
 


Drucksache 288/1/16

... Demgegenüber formuliert der Vorschlag der Kommission nunmehr kleinteilige Regelungen, insbesondere zur Entlassung der Leitungspositionen einer nationalen Regulierungsstelle, zu ihren Haushaltsplänen sowie zum Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen der Regulierungsstellen. Die Einführung von derart detaillierten Vorgaben, die bereits nach bisheriger Rechtslage ohne weiteres auf nationaler Ebene ausreichend verwirklicht werden könnten und schon heute in Deutschland geregelt sind, entspricht nicht dem Gebot des subsidiären Tätigwerdens durch die EU. Vielmehr werden die Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers zu weit darin beschränkt, die detaillierte Ausgestaltung nationaler unabhängiger Regulierungsstellen selbst vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf die kulturelle Bedeutung der Medien ist die Union gehalten, sich gemäß Artikel 167 AEUV auf unterstützende und fördernde Maßnahmen zu beschränken und den Kompetenzbereich bei den Mitgliedstaaten zu belassen.



Drucksache 288/2/16

... 6. Vielmehr werden dadurch die Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers unzulässig beschränkt, die konkrete Ausgestaltung der nationalen unabhängigen Regulierungsstellen selbst vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf die kulturelle Bedeutung der Medien ist die Union gehalten, sich gemäß Artikel 167 AEUV auf unterstützende und fördernde Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung zu beschränken und den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten nicht zu beschneiden.



Drucksache 43/1/16

... Durch eine solche Regelung würden auch die Ausländerbehörden von der Prüfung zum Teil schwieriger juristischer Fragen, die zudem nicht in ihren Kompetenzbereich fallen, entlastet. Insbesondere die Frage, ob es sich um eine begleitende Straftat im Sinne des § 74 Absatz 4 Satz 4 AufenthG handelt, müsste durch die Ausländerbehörden nicht mehr entschieden werden. Die Erfahrungen in der Praxis haben gezeigt, dass die bestehende Regelung bei den Ausländerbehörden immer wieder zu Unsicherheiten führt, ob nun ein Fall vorliegt, in welchem die Staatsanwaltschaft um die Erteilung des Einvernehmens gebeten werden muss oder nicht. Dieser Prüfungsaufwand würde mit der vorgeschlagenen Neuregelung entfallen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 43/1/16




Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 326/15 (Beschluss)

... -Wärme-Kopplungsgesetzes sowie Strommarktdesign bzw. Ausgestaltung der Kapazitätsreserve) muss die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass sich die Kommission in ihrem vorgegebenen Kompetenzbereich bewegt.



Drucksache 234/15

... Die Bundespolizei wirkt bereits auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen dem BMF und dem BMI - im Rahmen der Fahndungstätigkeit im Grenzgebiet - bei der Bekämpfung der Betäubungsmittelkriminalität mit. Diese Vereinbarung mandatiert die BPOL zur präventiven Mitwirkung im Kompetenzbereich des Zolls. Die Bundespolizei stellt im Rahmen ihrer Fahndungstätigkeit im Grenzgebiet bereits zahlreiche Verstöße gegen das

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 234/15




Zu a

Zu b

Zu c


 
 
 


Drucksache 326/1/15

... -Wärme-Kopplungsgesetzes sowie Strommarktdesign bzw. Ausgestaltung der Kapazitätsreserve) muss die Bundesregierung dafür Sorge tragen, dass sich die Kommission in ihrem vorgegebenen Kompetenzbereich bewegt.



Drucksache 98/13

... sind dem grundgesetzlichen Kompetenzbereich "Verkehr mit Giften" zuzuordnen, da sie in unmittelbarem Kontext zur Verordnung stehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 98/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Abschnitt IIa
Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

§ 12a
Beteiligte Bundesbehörden

§ 12b
Aufgaben der Bundesstelle für Chemikalien

§ 12c
Aufgaben der Bewertungsstellen

§ 12d
Zusammenarbeit der Bundesstelle für Chemikalien und der anderen beteiligten Bundesoberbehörden

§ 12e
Auskunftsstelle, Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 12f
Informationsaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden

§ 12g
Anordnungsbefugnisse der Bundesstelle für Chemikalien, vorläufige Maßnahmen

§ 12h
Verordnungsermächtigungen

§ 20
Antrags- und Mitteilungsunterlagen, Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 3
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 4
Änderung des Umweltschadensgesetzes

Artikel 5
Änderung des AFS-Gesetzes

Artikel 6
Änderung der Chemikalien-Sanktionsverordnung

Artikel 7
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und europarechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

a. Kosten der öffentlichen Haushalte

aa Haushaltsausgaben des Bundes ohne Erfüllungsaufwand

bb Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen

b. Sonstige Kosten für die Wirtschaft; Auswirkungen auf die Verbraucherinnen und Verbraucher

c. Erfüllungsaufwand

aa Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

bb Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

cc Erfüllungsaufwand der Verwaltung

aaa Erfüllungsaufwand der Verwaltung des Bundes

bbb Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der Länder

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

3. Nachhaltige Entwicklung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 12a

Zu § 12b

Zu § 12c

Zu § 12d

Zu § 12e

Zu § 12f

Zu § 12g

Zu § 12h

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 18

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2372: Gesetz zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

1. Zusammenfassung

2. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 223/1/12

... 22. Der Bundesrat spricht sich nachdrücklich gegen Empfehlungen der Kommission zu Ausbildungserfordernissen für Assistenzberufe im Gesundheitswesen aus, da sie in den vertraglich geschützten Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten eingreifen. Da das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des



Drucksache 51/12 (Beschluss)

... 4. Der Kompetenzrahmen des Artikels 16 Absatz 2 AEUV ("Anwendungsbereich des Unionsrecht") wird gemäß Artikel 2 Absatz 6 AEUV im polizeilichen Bereich durch Artikel 87 AEUV konkretisiert. Danach ist nur die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden erfasst. Artikel 87 Absatz 1 AEUV vermittelt insofern keine Kompetenz zur Regelung von Sachverhalten, die ausschließlich die Tätigkeit dieser Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats und damit keine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. Die Regelungsbefugnis bezüglich des polizeilichen Informationsaustauschs, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV niedergelegt ist, korrespondiert in ihrer Reichweite durch die Verweisung auf die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 mit der dortigen Festlegung des Kompetenzbereiches auf die Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden. Daraus folgt, dass auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht der polizeiliche Informationsverkehr ausschließlich in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden einer EU-Regelungskompetenz unterworfen ist.



Drucksache 51/1/12

... 8. Der Kompetenzrahmen des Artikels 16 Absatz 2 AEUV ("Anwendungsbereich des Unionsrecht") wird gemäß Artikel 2 Absatz 6 AEUV im polizeilichen Bereich durch Artikel 87 AEUV konkretisiert. Danach ist nur die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden erfasst. Artikel 87 Absatz 1 AEUV vermittelt insofern keine Kompetenz zur Regelung von Sachverhalten, die ausschließlich die Tätigkeit dieser Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats und damit keine Form der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten betreffen. Die Regelungsbefugnis bezüglich des polizeilichen Informationsaustauschs, die in Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a AEUV niedergelegt ist, korrespondiert in ihrer Reichweite durch die Verweisung auf die Zwecke des Artikels 87 Absatz 1 mit der dortigen Festlegung des Kompetenzbereiches auf die Zusammenarbeit der mitgliedstaatlichen Behörden. Daraus folgt, dass auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht der polizeiliche Informationsverkehr ausschließlich in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den mitgliedstaatlichen Strafverfolgungsbehörden einer EU-Regelungskompetenz unterworfen ist.

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Drucksache 51/1/12




Zur Vorlage allgemein

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 8

Zu Artikel 11

Zu Artikel 17

Zu Artikel 24

Zu Artikel 26

Zu Artikel 37

Zu Artikel 44

Zu Artikel 46

Zu Artikel 57

3 Allgemeines

Direktzuleitung der Stellungnahme an die Kommission


 
 
 


Drucksache 470/12

... wird entsprechend der Regelung in § 2 Nr. 3 VSchDG im Kompetenzbereich des Bundes für den Luftverkehr, für den Kompetenztitel des Bundes für die Seeschifffahrt und die

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Drucksache 470/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

a Erfüllungsaufwand für den Bund

aa Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

bb Änderung des LuftVG

b Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Aufgaben des Bundes

§ 3
Zuständige Behörde

§ 4
Befugnisse

§ 5
Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6
Schlichtungsstelle

§ 7
Kosten

§ 8
Verordnungsermächtigung

§ 9
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 4
[Inkrafttreten]

A. Allgemeiner Teil

I. Problem und Ziel

II. Inhalt der Regelung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat

V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für den Bund

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VI. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

1.1 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde

1.1.1 Beschwerde an den Beförderer, Reisevermittler oder Reiseveranstalter

1.1.2 Beschwerde an die nationale Durchsetzungsstelle

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

2.1 Vorgaben in Verbindung mit der Ermöglichung der Kontrollfunktion durch die nationale Durchsetzungsstelle

2.2 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung von Beschwerden

2.2.1 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde des Fahrgastes

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.2 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung der nationalen Durchsetzungsstelle

2.2.3 Vorgaben bei der Bearbeitung einer Beschwerde nach Einschaltung einer Schlichtungsstelle

a Zeitaufwand in Min. pro Fall x Lohnsatz/60 x Fallzahl pro Jahr.

2.2.4 Vorgabe Einreichen einer Beschwerde als Fuhr-/Busunternehmen gegenüber einem Fährenbetreiber

2.3 Vorgaben mit Bezug auf Einrichtung und Unterhalt einer Schlichtungs-Stelle

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3.1 Erfüllungsaufwand für den Bund

3.1.1 Vorgabe Einrichtung einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.2 Vorgaben in Verbindung mit dem Betrieb einer nationalen Durchsetzungsstelle

3.1.3 Vorgaben in Verbindung mit der Bearbeitung einer Beschwerde durch die nationale Durchsetzungsstelle

3.2 Erfüllungsaufwand für die Länder und Kommunen

VII. Weitere Kosten

1. Umsetzung der VO EU Nr. 1177/2010

2. Änderung des LuftVG Keine.

VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IX. Einhaltung der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie § 44 Absatz 1 Satz 4 GGO

B. Besonderer Teil

1. Zu Artikel 1 Erlass eines Gesetzes zur Umsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union in der Schifffahrt EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz EU-FahrgRSchG

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

2. Zu Artikel 2 Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes

3. Zu Artikel 3 Änderung des Luftverkehrsgesetzes

4. Zu Artikel 4 Inkrafttreten

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1986: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr sowie zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (EU-FahrgRSchG) (BMVBS)


 
 
 


Drucksache 223/12 (Beschluss)

... 18. Der Bundesrat spricht sich nachdrücklich gegen Empfehlungen der Kommission zu Ausbildungserfordernissen für Assistenzberufe im Gesundheitswesen aus, da sie in den vertraglich geschützten Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten eingreifen. Da das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19 des



Drucksache 466/12

... Die Maßgabe regelt das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bei Straftaten, die der originären Bundesgerichtsbarkeit unterfallen und über die ein Gericht der DDR entschieden hat. In faktischer Hinsicht ist nicht davon auszugehen, dass es für den kleinen Kreis derjenigen Straftaten, über die der Bund originär die Gerichtsbarkeit ausübt, noch praktische Anwendungsfälle für diese Maßgabe gibt. Zudem hat dieses Übergangsrecht rein deklaratorischen Charakter. Nach der grundsätzlichen Regelung des Artikels 13 Absatz 2 Satz 1 des Einigungsvertrages fallen diejenigen Einrichtungen der DDR in den Kompetenzbereich des Bundes, die nach der grundgesetzlichen Ordnung dem Aufgabenbereich des Bundes zuzuordnen sind. Dementsprechend würde auch die Rechtsprechung der Gerichte der DDR nach Inkrafttreten des Einigungsvertrages in den Aufgabenbereich des Bundes fallen. Deswegen ergibt sich das Gnadenrecht des Bundespräsidenten bereits aus der allgemeinen Regelung des Artikels 13 Absatz 2 Satz 1 des Einigungsvertrages. Im Ergebnis kann daher die Maßgabe Nummer 14 Buchstabe i aufgehoben werden, ohne dass es zu einer materiellen Rechtsänderung kommt.

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Drucksache 466/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 83

Artikel 3
Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Artikel 4
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 5
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel des Gesetzesvorhabens

1. Anlass

2. Ziel

II. Gegenstand, Methode und Wirkung der Rechtsbereinigung

1. Gegenstand

2. Methode

3. Wirkung

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu 1. - Kapitel II, Sachgebiet B: Verwaltung, Abschnitt III Nummer 2 Personenstandsgesetz

Zu 2. - Kapitel III

Zu 3. - Kapitel IV, Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen, Abschnitt III

Zu 4. - Kapitel V

Zu 5. - Kapitel VI, Sachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterinärwesen, Abschnitt III

Zu 6. Kapitel VIII

Zu 7. - Kapitel X

Zu 8. - Kapitel XI

Zu 9. - Kapitel XII, Sachgebiet E: Chemikalienrecht, Abschnitt III Nummer 1 Chemikaliengesetz

Zu 10. - Kapitel XIII

Zu 11. - Kapitel XVI

Zu 12. - Kapitel XVII

Zu 13. - Kapitel XIX

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2018: Gesetz über die weitere Bereinigung von Übergangsrecht aus dem Einigungsvertrag


 
 
 


Drucksache 459/11

... Die Erhebung von geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens erfolgt in der Regel bei der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben. Dabei geschieht die Ersterfassung aufgrund der föderalen Strukturen in Deutschland weitestgehend dezentral durch Landes- und Kommunalbehörden sowie staatliche Forschungseinrichtungen. Die Datenerfassung und -haltung orientiert sich naturgemäß vorrangig am eigenen Bedarf und Kompetenzbereich. Erfassungsumfang und -aktualität, Objektdifferenzierung und -definition, Erfassungsmaßstäbe, -zeiträume und -prioritäten sowie Austauschformate sind deshalb im hohen Maß unterschiedlich und inkompatibel. Die daraus ableitbaren geotopographischen Referenzdaten und Daten des amtlichen Vermessungswesens können nur mit technisch aufwändigen und personalintensiven Verfahren für eine fach- und länderübergreifende Nutzung zusammengeführt werden.

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Drucksache 459/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Bundesamt für Kartographie und Geodäsie

§ 4
Weitere geotopographische Referenzdaten führende Stellen des Bundes

§ 5
Austausch unter Behörden

§ 6
Technische Richtlinien des Interministeriellen Ausschusses für Geoinformationswesen

§ 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass

II. Ziele und Maßnahmen

1. Standardisierung von geodätischen Referenzsystemen, -netzen und geotopographischen Referenzdaten des Bundes

2. Bundesamt für Kartographie und Geodäsie BKG

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten

V. Bürokratiekosten

a Bürokratiekosten für die Wirtschaft

b Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

c Bürokratiekosten für die Verwaltung

VI. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VII. Nachhaltigkeitsaspekte

B. Besonderer Teil (BGeoRG)

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 2

Zu 1.

Zu 2.

Zu 3.

Zu 4.

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu 1.

Zu 2.

Zu 3.

Zu 4.

Zu 5.

Zu 6.

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz NKR-Nr. 1332: Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes


 
 
 


Drucksache 141/11

... (17) Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) sollte einen Beitrag zur Bereitstellung auftraggeberorientierter wissenschaftlicher und technologischer Unterstützung für die Formulierung, Entwicklung, Durchführung und Überwachung der Politik der Europäischen Union leisten. Dabei sollte die JRC in ihren spezifischen Kompetenzbereichen weiterhin die Funktion eines unabhängigen Referenzzentrums für Wissenschaft und Technologie in der EU ausüben.

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Drucksache 141/11




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1 Gründe und Ziele

1.2 Budget für das Euratom-Rahmenprogramm 2012-2013 einschließlich ITER

1.3 Inhalt des Euratom-Rahmenprogramms 2012-2013

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

2.1 Anhörung interessierter Kreise

2.2 Einholung und Nutzung von Expertenwissen

2.3 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.2 Rechtsgrundlage

3.2 Subsidiaritätsprinzip und Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Artikel 1
Verabschiedung des Rahmenprogramms

Artikel 2
Ziel(e)

Artikel 3
Höchstbetrag und Anteile jedes spezifischen Programms

Artikel 4
Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union

Artikel 5
Grundlegende ethische Prinzipien

Artikel 6
Überwachung, Prüfung und Bewertung

Artikel 7
Inkrafttreten

Anhang I
Wissenschaftliche technologische Ziele, Themen Tätigkeiten

3 Einleitung

3 Fusionsenergieforschung

4 Ziel

4 Hintergrund

4 Tätigkeiten

1. Realisierung des ITER

2. FuE zur Vorbereitung des ITER-Betriebs

3. Begrenzte technologische Tätigkeiten zur Vorbereitung des Kraftwerks DEMO

4. Längerfristige FuE-Tätigkeiten

5. Humanressourcen, Aus- und Weiterbildung

6. Infrastrukturen

7. Industrielle Prozesse und Technologietransfer

IB. Kernspaltung und Strahlenschutz

4 Ziel

4 Hintergrund

4 Tätigkeiten

1. Endlagerung in geologischen Formationen

2. Reaktorsysteme

3. Strahlenschutz

4. Infrastrukturen

5. Humanressourcen und Ausbildung

II. Tätigkeiten der gemeinsamen Forschungsstelle JRC IM NUKLEARBEREICH

4 Ziel

4 Hintergrund

4 Tätigkeiten

Anhang II
Förderformen

1. Förderformen IM Bereich der Fusionsenergie

2. Förderformen in Anderen Bereichen

1. Verbundprojekte

2. Exzellenznetze

3. Koordinierungs- und Unterstützungsmaßnahmen

3. Direkte Massnahmen — Gemeinsame Forschungsstelle

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 424/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat sieht hierbei nicht nur einen erheblichen Mangel im Hinblick auf den Aspekt der Rechtsklarheit und auf die in diesem Zusammenhang für die Kreditwirtschaft wichtige Planungssicherheit, sondern auch die Gefahr, dass im Rahmen der der EBA übertragenen Ermächtigungsklauseln Entscheidungen über technische Standards, Leitlinien oder Empfehlungen getroffen werden, die letztlich zu weit reichenden strukturpolitischen Auswirkungen führen können. Er bittet daher die Bundesregierung mit Nachdruck, auf europäischer Ebene darauf hinzuwirken, dass sich die der EBA übertragenen Mandate im Bereich der Basel-III-Umsetzung ausschließlich auf technische Regulierungsstandards konzentrieren. Nur dieser Kompetenzbereich ist der EBA gemäß Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zugewiesen.

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Drucksache 424/11 (Beschluss)




Zu Artikel 68

Zu Artikel 73

Zu Artikeln 76

Zu Artikel 87

Zum Richtlinienvorschlag allgemein

Zur Umsetzung von Basel III in EU-Recht

Zur Umsetzung von Basel III allgemein

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 113/1/10

... " Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 AEUV ermöglichen soll. Selbst wenn die Bestimmung der Themen und Ziele durch Beschluss des Europäischen Rates erfolgt, ist nicht gewährleistet, dass es hier nicht zu erheblichen Eingriffen in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten und Länder kommt. Quantifizierte Zielvorgaben dürfen deshalb nur den Charakter von unverbindlichen Durchschnittsbezugswerten haben, müssen aber den Mitgliedstaaten die Auswahl und die Instrumente der Umsetzung in ihren nationalen Politiken überlassen.



Drucksache 113/10 (Beschluss)

... " Empfehlungen gemäß Artikel 121 Absatz 2 und Artikel 148 AEUV ermöglichen soll. Selbst wenn die Bestimmung der Themen und Ziele durch Beschluss des Europäischen Rates erfolgt, ist nicht gewährleistet, dass es hier nicht zu erheblichen Eingriffen in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten und Länder kommt. Quantifizierte Zielvorgaben dürfen deshalb nur den Charakter von unverbindlichen Durchschnittsbezugswerten haben, müssen aber den Mitgliedstaaten die Auswahl und die Instrumente der Umsetzung in ihren nationalen Politiken überlassen.

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Drucksache 113/10 (Beschluss)




Anlage
Mitteilung der Kommission: EUROPA 2020 - Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum KOM (2010) 2020


 
 
 


Drucksache 195/2/09

... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neben den Bemühungen zum wirtschaftlichen Wiederaufschwung auch die Vermeidung negativer sozialer Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf allen Ebenen innerhalb des jeweiligen Kompetenzbereichs von besonderer Bedeutung für die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Regionen ist. Für die Bürgerinnen und Bürger muss erlebbar sein, dass die EU ein wirtschaftlich und sozial erfolgreiches Modell ist, das beispielhaft auch für andere Regionen der Welt sein kann. Dies zeigt sich insbesondere bei der Vermeidung oder Bewältigung negativer sozialer Folgen in Krisenzeiten. Der Bundesrat ist ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass die Themen Beschäftigung, Chancengleichheit und Berücksichtigung der Interessen der Jugend weiterhin eine wichtige Rolle in der Sozialpolitik auf europäischer Ebene unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips spielen werden.

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Drucksache 195/2/09




Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken/Lissabon-Strategie nach 2010

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau voranbringen

EU -Sozialpolitik

EU -Gesundheitspolitik

EU -Klimapolitik

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik

2 Energieversorgungssicherheit

Stockholm -Programm

Schutz der Grundrechte

EU -Übersetzungsstrategie

EU -Finanzreform

EU -Kohäsionspolitik

Kommunale Daseinsvorsorge

Demografische Entwicklung

2 Telekommunikation

Allgemeiner Rahmen für die personellen und die finanziellen Ressourcen im Jahr 2010

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 426/09

... 4. stellt fest, dass die EIB bei ihrer Tätigkeit in Drittländern die vom Rat vorgegebenen politischen Zielsetzungen bislang erfüllt hat; ist der Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in ihren Kompetenzbereichen im Hinblick auf die Länder konsistent sein muss, einfach im Ansatz der verschiedenen EU-Akteure und -instrumente, flexibel in Bezug auf die Fähigkeit der Europäischen Union, auf sehr unterschiedliche Situationen in verschiedenen Ländern zu reagieren, kohärent bei der Verwirklichung der Milleniumsziele und rechenschaftspflichtig gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament für die Verwendung und Wirksamkeit der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel;

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Drucksache 426/09




Ziele und Aktivitäten der EIB

Ziele und Aktivitäten der EBWE

Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE und mit anderen internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

Die globale Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die EIB und die EBWE

Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern


 
 
 


Drucksache 167/2/09

... Die enge Verbindung und ein dementsprechend geringer eingeständiger Regelungsgehalt der Teilregelung sprechen für ihre Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung (vgl. BVerfGE 97, 228, 251 f.; 97, 332, 341 ff.; 98, 145, 158 f.) Die enge Verzahnung des Heimvertragsrechts mit dem Heimrecht spricht daher deutlich für die Zugehörigkeit zum Kompetenzbereich der Gesamtregelung. Zudem geht es bei den beabsichtigten Regelungen nicht um allgemein bürgerlichrechtliche Beziehungen, die sich an einen potenziell unbegrenzten Adressatenkreis richten, sondern um den Schutz eines nach bestimmten – relativ engen – Kriterien bestimmten Adressatenkreises, der allerdings in aller Regel eines sehr umfassenden Schutzes bedarf.



Drucksache 566/1/09

... Von diesem Verständnis ist auch der Verfassungsgeber ausgegangen als er den Ländern im Rahmen der Föderalismusreform I die Gesetzgebungskompetenz für das Heimrecht zugewiesen hat. Dem Bund kommt zwar weiterhin die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für das bürgerliche Recht zu (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG). Aus diesem Kompetenzbereich ist jedoch mit Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG die Befugnis zur Regelung des Heimvertragsrechts ausdrücklich zu Gunsten der Länder herausgelöst worden. Dies erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass das Heimvertragsrecht nicht die Gestaltung allgemeiner bürgerlich rechtlicher Beziehungen zum Gegenstand hat. Vielmehr geht es um einen nach bestimmten – relativ engen – Kriterien bestimmten Adressatenkreises, der allerdings in aller Regel eines sehr umfassenden Schutzes bedarf. Diese sozialtypische Besonderheit unterscheidet sich prinzipiell von den Rechtsbeziehungen, die regelmäßig den Regelungen des bürgerlichen Rechts zugrunde liegen oder von diesem bestimmt werden.



Drucksache 195/09 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass neben den Bemühungen zum wirtschaftlichen Wiederaufschwung auch die Vermeidung negativer sozialer Folgen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf allen Ebenen innerhalb des jeweiligen Kompetenzbereichs von besonderer Bedeutung für die EU, ihre Mitgliedstaaten und die Regionen ist. Für die Bürgerinnen und Bürger muss erlebbar sein, dass die EU ein wirtschaftlich und sozial erfolgreiches Modell ist, das beispielhaft auch für andere Regionen der Welt sein kann. Dies zeigt sich insbesondere bei der Vermeidung oder Bewältigung negativer sozialer Folgen in Krisenzeiten. Der Bundesrat ist ebenso wie die Kommission der Auffassung, dass die Themen Beschäftigung, Chancengleichheit und Berücksichtigung der Interessen der Jugend weiterhin eine wichtige Rolle in der Sozialpolitik auf europäischer Ebene unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips spielen werden. EU-Gesundheitspolitik

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 195/09 (Beschluss)




Wettbewerbsfähigkeit der EU stärken/Lissabon-Strategie nach 2010

Bessere Rechtsetzung und Bürokratieabbau voranbringen

Weiterentwicklung der Gemeinsamen Agrarpolitik

2 Energieversorgungssicherheit

Schutz der Grundrechte

Kommunale Daseinsvorsorge

Demografische Entwicklung

2 Telekommunikation

Allgemeiner Rahmen für die personellen und die finanziellen Ressourcen im Jahr 2010

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 279/09

... Die Regelungen zum Kinder- und Jugendschutz, insbesondere das Nutzungsverbot in § 7, werden von der Kompetenz zur öffentlichen Fürsorge in Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG erfasst. Der Kompetenzbereich des Artikels 74 Absatz 1 Nummer 7 GG ist – im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 GG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung – über den traditionellen Bereich der "

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Drucksache 279/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Schutz in der Medizin

§ 3
Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen

§ 4
Nutzungsverbot für Minderjährige

§ 5
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 6
Befugnisse der zuständigen Behörden

§ 7
Kosten

§ 8
Bußgeldvorschriften

Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes

1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin

2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin

3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG

4. Zusammenfassung

II. Wesentliche Regelungsinhalte

1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1

2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1

3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

1. Gesetzgebungskompetenz

2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes

IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht

V. Alternativen

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

X. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Artikel 2

Zu § 22

Zu § 32

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen


 
 
 


Drucksache 486/08 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, den Mitgliedstaaten Vorgaben für deren Kompetenzbereiche zu machen, wie etwa diese, zu einer Beteiligung von KMU an Innovations-Clustern, zum Ausbau der Fähigkeiten von KMU im Bereich Forschung und Innovation oder zur Auflage von nationalen Forschungsprogrammen, die für KMU aus anderen Mitgliedstaaten offen stehen, aufzufordern. Aufgabe der Kommission wäre es demgegenüber, weitere Fortschritte bei der KMU-gerechten Ausgestaltung ihrer Förderprogramme zu erzielen. Ein deutlicher Verbesserungsbedarf besteht beispielsweise bei der Abwicklung des 7. Forschungsrahmenprogramms und bei den Strukturfonds-Programmen.



Drucksache 452/1/08

... Darüber hinaus weist der Bundesrat erneut daraufhin, dass die Entscheidung über Art und Maß des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige ohne verfestigten Aufenthaltsstatus ausschließlich in den nationalen Kompetenzbereich fällt, so dass die angekündigten EU-weit verbindlichen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt erheblichen Bedenken im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip begegnen.



Drucksache 505/08

... 15. Schließlich bringt die PISA-Studie einen weiteren Sachverhalt ans Licht, der für bildungspolitische Entscheidungsträger von besonderem Interesse ist – in einigen Ländern haben sich in allen drei Kompetenzbereichen die Leistungen der Migrantenschüler der zweiten Generation gegenüber denen der ersten Generation verschlechtert. Dies bedeutet, dass es dem Bildungssystem nicht gelingt, als integrierende Kraft zu fungieren, dass sich die wachsenden Bildungsunterschiede verfestigen und die soziale Ausgrenzung von Migranten noch verstärken.

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Drucksache 505/08




1. Einleitung

2. Bildungssituation von Kindern mit Migrationshintergrund

2.1. Viele Migrantenkinder leiden unter Bildungsbenachteiligung

2.2. Auswirkungen der Migration auf die Bildungssysteme

3. Gründe für die Bildungsbenachteiligung von Kindern mit Migrationshintergrund

3.1. Situation und Hintergrund von Kindern mit Migrationshintergrund

3.2. Bildungsumfeld

3.3. Einige positive politische Antworten

4. Bewältigung des Problems auf europäischer Ebene

4.1. Rolle der Programme und Maßnahmen der EU

4.2. Politikaustausch auf europäischer Ebene

4.3. Rolle der Richtlinie 77/486/EWG über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern35

5. Vorschlag für eine Konsultation

A. Politische Herausforderung

B. Politische Antwort

C. Rolle der Europäischen Union

D. Zukunft der Richtlinie 77/486/EWG


 
 
 


Drucksache 961/1/08

... 6. Soweit die Befugnis der Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen für den Arbeitsmarktzugang nach Maßgabe des einzelstaatlichen Rechts festzulegen, unter den allgemeinen Vorbehalt gestellt werden soll, dass der Zugang zur Beschäftigung nicht verzögert oder in unangemessener Weise beschränkt werden darf, ist hervorzuheben, dass das grundsätzliche Erfordernis einer Vorrangprüfung durch die Arbeitsagenturen nicht angetastet werden darf. Im Übrigen weist der Bundesrat erneut darauf hin, dass die Entscheidung über Art und Maß des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige zu den Arbeitsmärkten ausschließlich in den nationalen Kompetenzbereich fällt. Die vorgeschlagenen Zugangslockerungen begegnen bereits im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erheblichen Bedenken. Weiterhin gilt, dass den unterschiedlichen Gegebenheiten der nationalen Arbeitsmärkte hinreichend Rechnung zu tragen ist.



Drucksache 716/08 Kompetenzbereich

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Drucksache 716/08




Stellungnahme der Bundesregierung zum Tätigkeitsbericht der Bundesnetzagentur 2006 und 2007 nach § 14b Abs. 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes

I. Diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen

II. Diskriminierungsfreier Zugang zu Serviceeinrichtungen

III. Kontrolle der Höhe der Zugangsentgelte

IV. Qualitätssicherung des Schienenverkehrs

V. Anreizregulierung

VI. Internationale Kontakte

VII. Öffentlichkeitsarbeit


 
 
 


Drucksache 961/08 (Beschluss)

... Im Übrigen weist der Bundesrat erneut darauf hin, dass die Entscheidung über Art und Maß des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige zu den Arbeitsmärkten ausschließlich in den nationalen Kompetenzbereich fällt. Die vorgeschlagenen Zugangslockerungen begegnen bereits im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip erheblichen Bedenken. Weiterhin gilt, dass den unterschiedlichen Gegebenheiten der nationalen Arbeitsmärkte hinreichend Rechnung zu tragen ist.



Drucksache 486/1/08

... Der Bundesrat weist in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass es nicht Aufgabe der Kommission ist, den Mitgliedstaaten Vorgaben für deren Kompetenzbereiche zu machen, wie etwa diese, zu einer Beteiligung von KMU an Innovations-Clustern, zum Ausbau der Fähigkeiten von KMU im Bereich Forschung und Innovation oder zur Auflage von nationalen Forschungsprogrammen, die für KMU aus anderen Mitgliedstaaten offen stehen, aufzufordern. Aufgabe der Kommission wäre es demgegenüber, weitere Fortschritte bei der KMU-gerechten Ausgestaltung ihrer Förderprogramme zu erzielen. Ein deutlicher Verbesserungsbedarf besteht beispielsweise bei der Abwicklung des 7. Forschungsrahmenprogramms und bei den Strukturfonds-Programmen.



Drucksache 452/08 (Beschluss)

... Darüber hinaus weist der Bundesrat erneut daraufhin, dass die Entscheidung über Art und Maß des Arbeitsmarktzugangs für Drittstaatsangehörige ohne verfestigten Aufenthaltsstatus ausschließlich in den nationalen Kompetenzbereich fällt, so dass die angekündigten EU-weit verbindlichen Erleichterungen beim Zugang zum Arbeitsmarkt erheblichen Bedenken im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip begegnen.



Drucksache 505/1/08

... 19. Wegen der veränderten Realitäten hinsichtlich der Zuwanderergruppen und der Zahl der Mitgliedstaaten sieht der Bundesrat für die Richtlinie 77/486/EWG keine Notwendigkeit mehr. Die Richtlinie umfasst Regelungen, die gemäß den Artikeln 149, 150 EGV in den Kompetenzbereich der Mitgliedstaaten fallen. Die Verantwortung für die Lehrinhalte und die Gestaltung der Bildungssysteme tragen die Mitgliedstaaten.



Drucksache 563/1/08

... Die Überführung der Raumordnung aus der bisherigen Rahmengesetzgebung in die konkurrierende Gesetzgebung im Zuge der Föderalismusreform ermöglicht dem Bund erstmalig, Grundsätze der Raumordnung durch eigene Raumordnungspläne zu konkretisieren. Die Ermächtigungen sind in § 17 ROG enthalten. Auf Grund der Querschnittsfunktion von Raumordnungsplänen werden die Planungen des Bundes zwangsläufig mit den Planungen, die im Kompetenzbereich der Länder liegen, kollidieren.

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Drucksache 563/1/08




1. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 ROG

2. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 ROG

3. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 3 Satz 7 ROG

4. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 3a - neu - ROG

5. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG

6. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4 ROG

7. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 4a - neu - ROG

8. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 4 Satz 7 ROG

9. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 ROG

10. Zu Artikel 1 § 2 Abs. 2 Nr. 6 Satz 8 ROG

11. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG

12. Zu Artikel 1 § 9 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz und Abs. 2 Satz 2 ROG

13. Zu Artikel 1 § 14 Abs. 3 ROG

14. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 1 Satz 3 ROG

15. Zu Artikel 1 § 17 Abs. 2 ROG

16. Zu Artikel 1 § 28 Abs. 3 ROG

17. Zu Artikel 1 Anlage 1 Nr. 2 Buchstabe a, Anlage 2 Nr. 2.6.10 - neu - ROG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

18. Zu Artikel 7 Nr. 1a - neu - § 2 Abs. 3 Nr. 2 UVPG

19. Zu Artikel 7 Nr. 5 Buchstabe c - neu - § 25 Abs. 10 Satz 1 UVPG


 
 
 


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