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112 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kostenrisiko"


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Drucksache 169/1/20

... Mit dem nachvollziehbaren Ziel, vorschnellen Datenherausgaben vorzubeugen, widerstreitet nämlich das Ziel, dem Verletzen schnellen und effektiven Rechtsschutz ohne vermeidbare Hürden zur Verfügung zu stellen. Das Erfordernis, zunächst ein Verfahren gegen den Netzwerkbetreiber zu führen, bei dem auch im Falle des Obsiegens (selbst bei offensichtlich begründeten Auskunftsbegehren) der Verletzte in jedem Fall die Kosten zu tragen hat, kann eine erhebliche Abschreckungswirkung begründen und erscheint auch materiell nicht angemessen. Zwar dürfte dem Verletzten bezüglich derartiger Kosten ein Schadensersatzanspruch gegenüber dem Verletzen (dem Urheber der strafbaren Äußerung) als notwendige Rechtsverfolgungskosten zustehen. Zunächst muss er aber diese Kosten tragen und muss sie später gegenüber dem Verletzen einklagen. Ihn trifft damit auch das Risiko der Uneinbringlichkeit. Jedenfalls, wenn man § 14 Absatz 4 Satz 6 TMG nunmehr als Kostenregelung für das gesamte einheitliche Auskunftsverfahren ansieht, setzt die derzeitige Regelung zudem einen Fehlanreiz für Netzwerkbetreiber, die Auskunft stets zu verweigern und so die (dringlichen) Verfahren zu verzögern. Ihnen droht allenfalls, zur Auskunft verurteilt zu werden - ohne jegliches Kostenrisiko. Daher erscheint die Regelung, nach der der Verletzte immer die Kosten des Verfahrens zu tragen hat unangemessen. Eine angemessene Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen könnte hier etwa durch eine Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen darstellen, wie sie auch sonst im Zivilprozessrecht vom Grundsatz her stets vorgesehen ist. Der Netzwerkbetreiber würde dadurch auch nicht zu einer voreiligen Herausgabe von Bestandsdaten verleitet, da ihn in der Regel kein nennenswerter zusätzlicher Prüfungsaufwand träfe. Im Rahmen von § 14 Absatz 3 TMG ist im Kern zu prüfen, ob ein Fall von § 1 Absatz 3 NetzDG (rechtwidriger Inhalt entsprechend einer der dort genannten Katalogtaten) vorliegt. Diese Prüfung hat der Netzwerkbetreiber allerdings in aller Regel bereits im Rahmen der Entscheidung über die Sperrung des Beitrags durchführen müssen bzw. muss sie wegen dieser Entscheidung parallel ohnehin durchführen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 169/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zum Gesetzentwurf allgemein

4. Zu Artikel 1 Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 2 Absatz 2 NetzDG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 2 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG

7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 2 NetzDG

8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa1 - neu - § 3 Absatz 2 Nummer 3a - neu - NetzDG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3b, § 3c NetzDG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e NetzDG

11. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 3e Absatz 2 Satz 4 - neu - NetzDG

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 4a Absatz 2 Satz 3 NetzDG

13. Zu Artikel 2 § 14 Absatz 3 und 4 Satz 6 TMG


 
 
 


Drucksache 550/19 (Beschluss)

... XII zweifelhaft. Der auf den genannten Unsicherheiten basierenden Kostenschätzung wohnt entsprechend ein erkennbares Mehrkostenrisiko für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe inne.



Drucksache 550/1/19

... XII zweifelhaft. Der auf den genannten Unsicherheiten basierenden Kostenschätzung wohnt entsprechend ein erkennbares Mehrkostenrisiko für die Träger der Sozial- und Eingliederungshilfe inne.



Drucksache 205/18

... Sofern Ausgleichsanträge vom BMU beschieden werden, ist nicht auszuschließen, dass diese gerichtlich angefochten werden. Im Einzelfall können daher weitere Kosten für die Justiz (Aufwand für das Verfahren) anfallen. Zudem können weitere Kosten für die Wirtschaft und Verwaltung (Bund) anfallen, weil sie jeweils ein Prozess- und Kostenrisiko tragen. Diese Kosten können im Einzelfall erheblich sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 205/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Atomgesetzes

§ 7e
Ausgleich für Investitionen

§ 7f
Ausgleich für Elektrizitätsmengen

§ 7g
Verwaltungsverfahren

Artikel 2
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Verhältnismäßigkeit

IV. Alternativen

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VII. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

4 Wirtschaft

4 Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VIII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

§ 7e

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4465, BMUB: Entwurf eines Sechzehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

Verwaltung Bund

1 Ausgleichsanspruch für frustrierte Investitionen, § 7e

2 Ausgleichsanspruch für Elektrizitätsmengen, § 7f

III. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 261/1/18

... 29. Der Bundesrat begrüßt die weitere Vereinfachung des derzeitigen Systems der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten, insbesondere in Bezug auf die Personalkosten. Eine Forschungsförderung für Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen durch Pauschalen lehnt der Bundesrat aber weiterhin ab. Darüber hinaus sieht er ein Kostenrisiko für Teilnehmende aufgrund der bisher noch fehlenden Definition für die Bewertungskriterien einer gelungenen bzw. angemessenen Umsetzung abgeschlossener Arbeitspakete. Der Bundesrat erwartet, dass die wissenschaftliche Exzellenz von Projekten nicht Kostengesichtspunkten untergeordnet wird. Ferner hält es der Bundesrat für angemessen, eine Optimierung und eine transparentere Gestaltung des Begutachtungsverfahrens vorzunehmen.



Drucksache 315/18

... d. Es ist sicherzustellen, dass die Finanzierung von Pflege für die Menschen und ihre Angehörigen bezifferbar und planbar wird. Nur wenn das Kostenrisiko bezüglich des zu tragenden Eigenanteils kalkulierbar ist, kann auch eine sachgerechte private Vorsorge durch Ansparen oder den Abschluss einer Versicherung erfolgen. Hierfür ist zu prüfen, ob das Modell der Initiative Pro-Pflegereform, wonach die Pflegebedürftigen zunächst einen Eigenanteil als Sockelbetrag zahlen, der dann durch die Pflegeversicherung bis zum individuell benötigten Leistungsumfang aufgestockt wird, eine tragfähige Grundlage für ein künftiges Finanzierungssystem in der stationären Pflege bietet und wie ein Modell für die ambulante Pflege gestaltet werden kann.



Drucksache 261/18 (Beschluss)

... 25. Der Bundesrat begrüßt die weitere Vereinfachung des derzeitigen Systems der Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten, insbesondere in Bezug auf die Personalkosten. Eine Forschungsförderung für Hochschulen und außer-universitäre Forschungseinrichtungen durch Pauschalen lehnt der Bundesrat aber weiterhin ab. Darüber hinaus sieht er ein Kostenrisiko für Teilnehmende aufgrund der bisher noch fehlenden Definition für die Bewertungskriterien einer gelungenen bzw. angemessenen Umsetzung abgeschlossener Arbeitspakete. Der Bundesrat erwartet, dass die wissenschaftliche Exzellenz von Projekten nicht Kostengesichtspunkten untergeordnet wird. Ferner hält er es für angemessen, eine Optimierung und eine transparentere Gestaltung des Begutachtungsverfahrens vorzunehmen.



Drucksache 176/18

... geregelte Zivilprozessrecht ist auf den Zweiparteienprozess zugeschnitten. In diesem Rahmen kennt es aber mit der Streitgenossenschaft, der Nebenintervention, der Verfahrensverbindung und der Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit Institute zur Einbeziehung von Dritten. Diese Dritten müssen sich jedoch stets, wenngleich mit einem reduzierten Kostenrisiko, an dem Prozess beteiligen. Dies ist häufig mit erheblichem Aufwand verbunden. Es hat sich deshalb in der Praxis gezeigt, dass die genannten prozessualen Institute das "rationale Desinteresse" der Geschädigten nicht überwinden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 176/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung der Zivilprozessordnung

§ 606
Musterfeststellungsklage

§ 607
Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage

§ 608
Anmeldung von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen

§ 609
Klageregister; Verordnungsermächtigung

§ 610
Besonderheiten der Musterfeststellungsklage

§ 611
Vergleich

§ 612
Bekanntmachungen zum Musterfeststellungsurteil

§ 613
Bindungswirkung des Musterfeststellungsurteils; Aussetzung

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 6
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 7
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 8
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 9
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 10
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Vorbemerkung

2. Bündelungsmöglichkeiten nach der Zivilprozessordnung ZPO

3. Sonderfälle des kollektiven Rechtsschutzes im Zivilprozess außerhalb der ZPO

4. Lösungskonzept

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 606

Zu § 607

Zu § 608

Zu § 609

Zu § 610

Zu § 611

Zu § 612

Zu § 613

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu den Artikeln 7

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats gem. § 6 Absatz 1 NKRG: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Musterfeststellungsklage, (NKR-Nummer 4012, BMJV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.2 Weitere Kosten

II.3 ‘One in one out’-Regel

II.4 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 276/17 (Beschluss)

... bb) Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass der Gesetzestext die Auferlegung vor- und außergerichtlicher Kosten auf Diensteanbieter grundsätzlich ausschließt. Das Kostenrisiko für Diensteanbieter zu beseitigen, ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit für Anbieter offener WLAN-Netze.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/17 (Beschluss)




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 276/17

... § 7 Abs. 4 Satz 3 stellt sicher, dass das Kostenrisiko des Zugangsanbieters im Zusammenhang mit der Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum weitgehend entfällt. Diese Regelung soll verhindern, dass Anbieter aus Angst vor den Kosten gerichtlicher Anordnungen davon abgehalten werden, der Öffentlichkeit einen Internetzugang anzubieten. Die Vorschrift soll die Verbreitung von Internetzugängen vorantreiben, damit möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die digitalen Chancen, die mit einem Internetzugang verbunden sind, nutzen können. Bisher wurden die Kosten für gerichtliche Unterlassungsanordnungen in der Regel dem Zugangsanbieter auferlegt, obwohl die eigentliche Rechtsverletzung nicht von ihm, sondern von einem Dritten, dem Nutzer seines Dienstes, begangen wurde. Dies hat jedoch dazu geführt, dass insbesondere die Verbreitung von WLAN-Hotspots in Deutschland wesentlich langsamer vorangeschritten ist, als dies in anderen Ländern der Fall ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Telemediengesetzes

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 276/1/17

... bb) Der Bundesrat begrüßt insbesondere, dass der Gesetzestext die Auferlegung vor- und außergerichtlicher Kosten auf Diensteanbieter grundsätzlich ausschließt. Das Kostenrisiko für Diensteanbieter zu beseitigen, ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu mehr Rechtssicherheit für Anbieter offener WLAN-Netze.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/1/17




3 1.

a Zum Gesetzentwurf allgemein

b Zu Artikel 1 Nummer 1 § 7 TMG

c Zu Artikel 1 Nummer 2 § 8 TMG

d Zu Artikel 2 Evaluierung

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 TMG - Hilfsempfehlung zu Ziffer 1

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 7 Absatz 4 Satz 1 TMG

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 2 TMG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 8 Absatz 4 Satz 2 TMG


 
 
 


Drucksache 492/1/16

... Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der §§ 186, 187 GVG wird daher zum Anlass genommen, vorzuschlagen, nicht nur die damit verbundene Ausweitung der systemwidrigen Privilegierung des nicht betroffenen Prozessgegners als Kostenschuldner zu beseitigen, sondern diese insgesamt abzuschaffen. Eine Schlechterstellung der unterlegenen Prozesspartei gegenüber der Situation bei einem "normalen" Sprachdolmetscher, wie in der Entwurfsbegründung angegeben, ist nicht ersichtlich. Der unterlegene Prozessgegner wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung in beiden Fällen gleich belastet. Für ihn spielt es auch keine Rolle, ob die andere Partei, sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- bzw. sprachbehindert, im Falle ihres Unterliegens die eigenen Dolmetscherkosten tragen muss oder nicht. Ein erhöhtes Kostenrisiko ist damit für den unterliegenden Prozessgegner nicht verbunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG ,

'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen

Artikel 4c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


 
 
 


Drucksache 492/16 (Beschluss)

... Die vom Gesetzentwurf vorgesehene Änderung der §§ 186, 187 GVG wird daher zum Anlass genommen, vorzuschlagen, nicht nur die damit verbundene Ausweitung der systemwidrigen Privilegierung des nicht betroffenen Prozessgegners als Kostenschuldner zu beseitigen, sondern diese insgesamt abzuschaffen. Eine Schlechterstellung der unterlegenen Prozesspartei gegenüber der Situation bei einem "normalen" Sprachdolmetscher, wie in der Entwurfsbegründung angegeben, ist nicht ersichtlich. Der unterlegene Prozessgegner wäre nach der vorgeschlagenen Neuregelung in beiden Fällen gleich belastet. Für ihn spielt es auch keine Rolle, ob die andere Partei, sei sie der deutschen Sprache nicht mächtig oder hör- bzw. sprachbehindert, im Falle ihres Unterliegens die eigenen Dolmetscherkosten tragen muss oder nicht. Ein erhöhtes Kostenrisiko ist damit für den unterliegenden Prozessgegner nicht verbunden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 3 GVG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 169 Absatz 1 Satz 4 GVG , Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 GVG , Artikel 2 § 17a Absatz 3 Satz 2 BVerfGG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 2 Satz 4 und 5 GVG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 169 Absatz 3 GVG

5. Zu Artikel 1 Nummer 4 - neu - § 191a Absatz 1 Satz 5 GVG , Artikel 4a - neu - Nummer 9005 Absatz 3 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GKG , Artikel 4b - neu - Nummer 2005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 FamGKG , Artikel 4c - neu - Nummer 31005 Absatz 2 der Anlage 1 zu § 3 Absatz 2 GNotKG

'Artikel 4a Änderung des Gerichtskostengesetzes

Artikel 4b
Änderung des Gesetzes über Gerichtkosten in Familiensachen

Artikel 4c
Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes


 
 
 


Drucksache 492/16

... ) bedeuten und hätte weitreichende Folgen für die Beteiligung von behinderten Personen am Rechtsverkehr. Prozessgegner von Personen mit einer Sprach-, Seh- oder Hörbehinderung würden gegenüber Prozessgegnern von Personen benachteiligt, die sonstige Dolmetscherleistungen in Anspruch nehmen müssen, etwa weil sie der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Denn eine Kostentragung für die unterliegende Partei im Falle einer Beteiligung von behinderten Personen am Verfahren wird nicht als sachgerecht angesehen. Bei den Anpassungen in diesem Bereich muss darauf geachtet werden, dass die Kostenregelungen zumindest mittelbar nicht zu einem erhöhten Kostenrisiko führt, um die Position des Behinderten im Prozess und auch bei Vergleichsverhandlungen nicht zu schwächen. Dies wäre aber der Fall, wenn die gegnerische Partei stets für sämtliche Zusatzkosten der notwendigen Übersetzungsleistungen aufkommen müsste.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 492/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

§ 17a

Artikel 3
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 4
Änderung des Patentgesetzes

Artikel 5
Übergangsvorschriften

§ 43

§ 112
Übergangsregelungen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG

b Erforderlichkeit der Regelung

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit

a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen

aa Ausgangspunkt

bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten

cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit

dd Keine weitere gesetzliche Öffnung

aaa Andere Teile der Verhandlung

bbb Nur oberste Bundesgerichte

b Gerichtsinterne Übertragungen

aa Geringere Eingriffsintensität

bb Medienarbeitsraum

cc Beschränkung auf die Tonübertragung

c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung

d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit

e Andere Gerichtsbarkeiten

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen

3. Weitere Folgeänderungen

III. Alternativen

1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Bürgerinnen und Bürger

b Wirtschaft

c Verwaltung

aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren

bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Im Einzelnen

Zu Absatz 4

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand

- Medienöffentlichkeit/Dokumentation

- Übersetzungsleistungen

II.2 Evaluierung


 
 
 


Drucksache 420/16

... Die Belastungen für Verletzte einer Nachstellung sollen reduziert werden. Nach geltender Rechtslage kann die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nach § 238 Absatz 1 StGB unter Verweis auf den Privatklageweg einstellen (§§ 170 Absatz 2, 374 StPO). Das bedeutet für Verletzte, dass sie, wenn sie an der Fortführung des Verfahrens interessiert sind, selbst ein Verfahren gegen den Beschuldigten anstrengen müssen. Entscheidet sich der Verletzte für diesen Weg, so muss er in einem Verfahren vor dem Amtsgericht als Strafgericht selbst als Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft auftreten. Der Verletzte hat dabei das Kostenrisiko unter Einschluss der notwendigen Auslagen des Angeklagten wie die Anwaltskosten (§§ 379, 471 StPO) zu tragen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 420/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

§ 214a
Bestätigung des Vergleichs

Artikel 4
Änderung des Gewaltschutzgesetzes

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Nachstellung § 238 StGB

2. Privatklage § 374 StPO

3. Gewaltschutzverfahren Einführung des § 214a FamFG und Änderung des § 4 GewSchG

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5


 
 
 


Drucksache 171/16

... wäre. Die EU bzw. die EU-Kommission scheidet als Beklagte aus. Bund und Länder haben entsprechende Kommissionsentscheidungen weder rechtlich zu verantworten noch sind sie mir ihrer Durchführung betraut. Der Dritte, gegen den sich die Aufsichtsmaßnahme richten soll, hat die Entscheidungen der Kommission ebenfalls nicht zu verantworten, so dass zweifelhaft erscheint, ob er verpflichtet werden kann, diese (mit entsprechendem Kostenrisiko) zu verteidigen. Angesichts dieser Unsicherheiten erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Normierung eines Klagerechts der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern geboten. Auch die Datenschutzkonferenz hat in ihrem Positionspapier vom 21. Oktober 2015 (Punkt 11) die Forderung erhoben, dass den Datenschutzbehörden ein Klagerecht entsprechend dem Urteil des EuGH eingeräumt wird. Zweckmäßig könnte insbesondere eine spezielle Form der Feststellungsklage sein, die auf einen Beklagten verzichtet.



Drucksache 171/16 (Beschluss)

... wäre. Die EU bzw. die EU-Kommission scheiden als Beklagte aus. Bund und Länder haben entsprechende Kommissionsentscheidungen weder rechtlich zu verantworten noch sind sie mir ihrer Durchführung betraut. Der Dritte, gegen den sich die Aufsichtsmaßnahme richten soll, hat die Entscheidungen der Kommission ebenfalls nicht zu verantworten, so dass zweifelhaft erscheint, ob er verpflichtet werden kann, diese (mit entsprechendem Kostenrisiko) zu verteidigen. Angesichts dieser Unsicherheiten erscheint eine ausdrückliche gesetzliche Normierung eines Klagerechts der Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern geboten. Auch die Datenschutzkonferenz hat in ihrem Positionspapier vom 21. Oktober 2015 (Punkt 11) die Forderung erhoben, dass den Datenschutzbehörden ein Klagerecht entsprechend dem Urteil des EuGH eingeräumt wird. Zweckmäßig könnte insbesondere eine spezielle Form der Feststellungsklage sein, die auf einen Beklagten verzichtet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 171/16 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der Safe-Harbor-Entscheidung des EuGH

§ 38b
Verfahren zur Überprüfung von Rechtsakten nach Artikel 25 Absatz 6 der Richtlinie 95/46/EG


 
 
 


Drucksache 361/15 (Beschluss)

... Ohne Aussetzung trägt der Kläger das Kostenrisiko im nachfolgenden zweiten Rechtsstreit in voller Höhe. Bei einer Aussetzung hat der Kläger die Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Wiederaufnahme für erledigt zu erklären, sollte die Umweltverträglichkeit des in Streit stehenden Vorhabens bejaht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/15 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 UmwRG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1b


 
 
 


Drucksache 46/15

... 5. die einzigen versicherungstechnischen Risiken im Zusammenhang mit dem Portfolio der Versicherungsoder Rückversicherungsverpflichtungen sind das Langlebigkeitsrisiko, das Kostenrisiko, das Revisionsrisiko und das Sterblichkeitsrisiko;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 46/15




Gesetz

Artikel 1
Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz - VAG)

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

§ 2
Öffentlichrechtliche Versorgungseinrichtungen

§ 3
Ausnahmen von der Aufsichtspflicht, Verordnungsermächtigung

§ 4
Feststellung der Aufsichtspflicht

§ 5
Freistellung von der Aufsicht

§ 6
Bezeichnungsschutz

§ 7
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung

Kapitel 1
Geschäftstätigkeit

Abschnitt 1
Zulassung und Ausübung der Geschäftstätigkeit

§ 8
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 9
Antrag

§ 10
Umfang der Erlaubnis

§ 11
Versagung und Beschränkung der Erlaubnis

§ 12
Änderungen des Geschäftsplans und von Unternehmensverträgen

§ 13
Bestandsübertragungen

§ 14
Umwandlungen

§ 15
Versicherungsfremde Geschäfte

Abschnitt 2
Bedeutende Beteiligungen

§ 16
Inhaber bedeutender Beteiligungen

§ 17
Anzeige bedeutender Beteiligungen

§ 18
Untersagung oder Beschränkung einer bedeutenden Beteiligung

§ 19
Untersagung der Ausübung der Stimmrechte

§ 20
Prüfung des Inhabers

§ 21
Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden in anderen Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 22
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation

§ 23
Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation

§ 24
Anforderungen an Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten oder andere Schlüsselaufgaben wahrnehmen

§ 25
Vergütung

§ 26
Risikomanagement

§ 27
Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

§ 28
Externe Ratings

§ 29
Internes Kontrollsystem

§ 30
Interne Revision

§ 31
Versicherungsmathematische Funktion

§ 32
Ausgliederung

§ 33
Entsprechende Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften

§ 34
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Allgemeine Berichtspflichten

Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung

§ 35
Pflichten des Abschlussprüfers

§ 36
Anzeige des Abschlussprüfers gegenüber der Aufsichtsbehörde; Prüfungsauftrag

§ 37
Vorlage bei der Aufsichtsbehörde

§ 38
Rechnungslegung und Prüfung öffentlichrechtlicher Versicherungsunternehmen

§ 39
Verordnungsermächtigung

Unterabschnitt 2
Bericht über Solvabilität und Finanzlage

§ 40
Solvabilitäts- und Finanzbericht

§ 41
Nichtveröffentlichung von Informationen

§ 42
Aktualisierung des Solvabilitäts- und Finanzberichts

Unterabschnitt 3
Für Aufsichtszwecke beizubringende Informationen

§ 43
Informationspflichten; Berechnungen

§ 44
Prognoserechnungen

§ 45
Befreiung von Berichtspflichten

§ 46
Informationspflichten gegenüber der Bundesanstalt

§ 47
Anzeigepflichten

Abschnitt 5
Zusammenarbeit mit Versicherungsvermittlern

§ 48
Qualifikation der Versicherungsvermittler

§ 49
Stornohaftung

§ 50
Entgelt bei der Vermittlung substitutiver Krankenversicherungsverträge

§ 51
Beschwerden über Versicherungsvermittler

Abschnitt 6
Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung

§ 52
Verpflichtete Unternehmen

§ 53
Interne Sicherungsmaßnahmen

§ 54
Vereinfachte Sorgfaltspflichten

§ 55
Vereinfachungen bei der Durchführung der Identifizierung

§ 56
Verstärkte Sorgfaltspflichten

Abschnitt 7
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit

Unterabschnitt 1
Dienstleistungsverkehr, Niederlassungen

§ 57
Versicherungsgeschäfte über Niederlassungen oder im Dienstleistungsverkehr

§ 58
Errichtung einer Niederlassung

§ 59
Aufnahme des Dienstleistungsverkehrs

§ 60
Statistische Angaben über grenzüberschreitende Tätigkeiten

Unterabschnitt 2
Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

§ 61
Geschäftstätigkeit durch eine Niederlassung oder im Dienstleistungsverkehr

§ 62
Beaufsichtigung der Geschäftstätigkeit

§ 63
Bestandsübertragungen

§ 64
Bei Lloyd's vereinigte Einzelversicherer

§ 65
Niederlassung

§ 66
Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung

Unterabschnitt 3
Unternehmen mit Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 67
Erlaubnis; Spartentrennung

§ 68
Niederlassung; Hauptbevollmächtigter

§ 69
Antrag; Verfahren

§ 70
Erleichterungen für Unternehmen, die bereits in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat zugelassen sind

§ 71
Widerruf der Erlaubnis

§ 72
Versicherung inländischer Risiken

§ 73
Bestandsübertragung

Kapitel 2
Finanzielle Ausstattung

Abschnitt 1
Solvabilitätsübersicht

§ 74
Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten

§ 75
Allgemeine Vorschriften für die Bildung versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 76
Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 77
Bester Schätzwert

§ 78
Risikomarge

§ 79
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen

§ 80
Matching-Anpassung an die maßgebliche risikofreie Zinskurve

§ 81
Berechnung der Matching-Anpassung

§ 82
Volatilitätsanpassung

§ 83
Zu berücksichtigende technische Informationen

§ 84
Weitere Sachverhalte, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind

§ 85
Finanzgarantien und vertragliche Optionen in den Versicherungsverträgen

§ 86
Einforderbare Beträge aus Rückversicherungsverträgen und gegenüber Zweckgesellschaften

§ 87
Vergleich mit Erfahrungsdaten

§ 88
Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen; Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Solvabilitätsanforderungen

Unterabschnitt 1
Bestimmung der Eigenmittel

§ 89
Eigenmittel

§ 90
Genehmigung ergänzender Eigenmittel

§ 91
Einstufung der Eigenmittelbestandteile

§ 92
Kriterien der Einstufung

§ 93
Einstufung bestimmter Eigenmittelbestandteile

§ 94
Eigenmittel zur Einhaltung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 95
Eigenmittel zur Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

Unterabschnitt 2
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 96
Ermittlung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 97
Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 98
Häufigkeit der Berechnung

§ 99
Struktur der Standardformel

§ 100
Aufbau der Basissolvabilitätskapitalanforderung

§ 101
Nichtlebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 102
Lebensversicherungstechnisches Risikomodul

§ 103
Krankenversicherungstechnisches Risikomodul

§ 104
Marktrisikomodul

§ 105
Gegenparteiausfallrisikomodul

§ 106
Aktienrisikountermodul

§ 107
Kapitalanforderung für das operationelle Risiko

§ 108
Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten

§ 109
Abweichungen von der Standardformel

§ 110
Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegen

Unterabschnitt 3
Interne Modelle

§ 111
Verwendung interner Modelle

§ 112
Interne Modelle in Form von Partialmodellen

§ 113
Verantwortung des Vorstands; Mitwirkung Dritter

§ 114
Nichterfüllung der Anforderungen an das interne Modell

§ 115
Verwendungstest

§ 116
Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen

§ 117
Sonstige statistische Qualitätsstandards

§ 118
Kalibrierungsstandards

§ 119
Zuordnung von Gewinnen und Verlusten

§ 120
Validierungsstandards

§ 121
Dokumentationsstandards

Unterabschnitt 4
Mindestkapitalanforderung

§ 122
Bestimmung der Mindestkapitalanforderung; Verordnungsermächtigung

§ 123
Berechnungsturnus; Meldepflichten

Abschnitt 3
Anlagen; Sicherungsvermögen

§ 124
Anlagegrundsätze

§ 125
Sicherungsvermögen

§ 126
Vermögensverzeichnis

§ 127
Zuführungen zum Sicherungsvermögen

§ 128
Treuhänder für das Sicherungsvermögen

§ 129
Sicherstellung des Sicherungsvermögens

§ 130
Entnahme aus dem Sicherungsvermögen

§ 131
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 4
Versicherungsunternehmen i n besonderen Situationen

§ 132
Feststellung und Anzeige einer sich verschlechternden finanziellen Lage

§ 133
Unzureichende Höhe versicherungstechnischer Rückstellungen

§ 134
Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung

§ 135
Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

§ 136
Sanierungs- und Finanzierungsplan

§ 137
Fortschreitende Verschlechterung der Solvabilität

Kapitel 3
Besondere Vorschriften für einzelne Zweige

Abschnitt 1
Lebensversicherung

§ 138
Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung

§ 139
Überschussbeteiligung

§ 140
Rückstellung für Beitragsrückerstattung

§ 141
Verantwortlicher Aktuar in der Lebensversicherung

§ 142
Treuhänder in der Lebensversicherung

§ 143
Besondere Anzeigepflichten in der Lebensversicherung

§ 144
Information bei betrieblicher Altersversorgung

§ 145
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Krankenversicherung

§ 146
Substitutive Krankenversicherung

§ 147
Sonstige Krankenversicherung

§ 148
Pflegeversicherung

§ 149
Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung

§ 150
Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift

§ 151
Überschussbeteiligung der Versicherten

§ 152
Basistarif

§ 153
Notlagentarif

§ 154
Risikoausgleich

§ 155
Prämienänderungen

§ 156
Verantwortlicher Aktuar in der Krankenversicherung

§ 157
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 158
Besondere Anzeigepflichten in der Krankenversicherung; Leistungen im Basis- und Notlagentarif

§ 159
Statistische Daten

§ 160
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 3
Sonstige Nichtlebensversicherung

§ 161
Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr

§ 162
Deckungsrückstellung für Haftpflicht- und Unfall-Renten

§ 163
Schadenregulierungsbeauftragte in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

§ 164
Schadenabwicklung in der Rechtsschutzversicherung

Abschnitt 4
Rückversicherung

§ 165
Rückversicherungsunternehmen in Abwicklung

§ 166
Bestandsübertragungen; Umwandlungen

§ 167
Finanzrückversicherung

§ 168
Versicherungs-Zweckgesellschaften

§ 169
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 170
Verordnungsermächtigung

Kapitel 4
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit

§ 171
Rechtsfähigkeit

§ 172
Anwendung handelsrechtlicher Vorschriften

§ 173
Satzung

§ 174
Firma

§ 175
Haftung für Verbindlichkeiten

§ 176
Mitgliedschaft

§ 177
Gleichbehandlung

§ 178
Gründungsstock

§ 179
Beiträge

§ 180
Beitragspflicht ausgeschiedener oder eingetretener Mitglieder

§ 181
Aufrechnungsverbot

§ 182
Ausschreibung von Umlagen und Nachschüssen

§ 183
Bekanntmachungen

§ 184
Organe

§ 185
Anmeldung zum Handelsregister

§ 186
Unterlagen zur Anmeldung

§ 187
Eintragung

§ 188
Vorstand

§ 189
Aufsichtsrat

§ 190
Schadenersatzpflicht

§ 191
Oberste Vertretung

§ 192
Rechte von Minderheiten

§ 193
Verlustrücklage

§ 194
Überschussverwendung

§ 195
Änderung der Satzung

§ 196
Eintragung der Satzungsänderung

§ 197
Änderung der allgemeinen Versicherungsbedingungen

§ 198
Auflösung des Vereins

§ 199
Auflösungsbeschluss

§ 200
Bestandsübertragung

§ 201
Verlust der Mitgliedschaft

§ 202
Anmeldung der Auflösung

§ 203
Abwicklung

§ 204
Abwicklungsverfahren

§ 205
Tilgung des Gründungsstocks; Vermögensverteilung

§ 206
Fortsetzung des Vereins

§ 207
Beitragspflicht im Insolvenzverfahren

§ 208
Rang der Insolvenzforderungen

§ 209
Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren

§ 210
Kleinere Vereine

Kapitel 5
Kleine Versicherungsunternehmen und Sterbekassen

Abschnitt 1
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 211
Kleine Versicherungsunternehmen

§ 212
Anzuwendende Vorschriften

§ 213
Solvabilitäts- und Mindestkapitalanforderung

§ 214
Eigenmittel

§ 215
Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen

§ 216
Anzeigepflichten

§ 217
Verordnungsermächtigung

Abschnitt 2
Sterbekassen

§ 218
Sterbekassen

§ 219
Anzuwendende Vorschriften

§ 220
Verordnungsermächtigung

Teil 3
Sicherungsfonds

§ 221
Pflichtmitgliedschaft

§ 222
Aufrechterhaltung der Versicherungsverträge

§ 223
Sicherungsfonds

§ 224
Beleihung Privater

§ 225
Aufsicht

§ 226
Finanzierung

§ 227
Rechnungslegung des Sicherungsfonds

§ 228
Mitwirkungspflichten

§ 229
Ausschluss

§ 230
Verschwiegenheitspflicht

§ 231
Zwangsmittel

Teil 4
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

Kapitel 1
Pensionskassen

§ 232
Pensionskassen

§ 233
Regulierte Pensionskassen

§ 234
Anzuwendende Vorschriften

§ 235
Verordnungsermächtigung

Kapitel 2
Pensionsfonds

§ 236
Pensionsfonds

§ 237
Anzuwendende Vorschriften

§ 238
Finanzielle Ausstattung

§ 239
Vermögensanlage

§ 240
Verordnungsermächtigung

Kapitel 3
Grenzüberschreitende Geschäftstätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung

§ 241
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionskassen

§ 242
Grenzüberschreitende Tätigkeit von Pensionsfonds

§ 243
Einrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat

§ 244
Einrichtungen mit Sitz in Drittstaaten

Teil 5
Gruppen

Kapitel 1
Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen in einer Gruppe

§ 245
Anwendungsbereich der Gruppenaufsicht

§ 246
Umfang der Gruppenaufsicht

§ 247
Oberstes Mutterunternehmen auf Ebene der Mitglied- oder Vertragsstaaten

§ 248
Oberstes Mutterunternehmen auf nationaler Ebene

§ 249
Mutterunternehmen, die mehrere Mitglied- oder Vertragsstaaten umfassen

Kapitel 2
Finanzlage

Abschnitt 1
Solvabilität der Gruppe

§ 250
Überwachung der Gruppensolvabilität

§ 251
Häufigkeit der Berechnung

§ 252
Bestimmung der Methode

§ 253
Berücksichtigung des verhältnismäßigen Anteils

§ 254
Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

§ 255
Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

§ 256
Verbundene Versicherungsunternehmen

§ 257
Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften

§ 258
Verbundene Versicherungsunternehmen eines Drittstaats

§ 259
Verbundene Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Finanzinstitute

§ 260
Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

§ 261
Konsolidierungsmethode

§ 262
Internes Modell für die Gruppe

§ 263
Kapitalaufschlag für ein Gruppenunternehmen

§ 264
Kapitalaufschlag für die Gruppe

§ 265
Abzugs- und Aggregationsmethode

§ 266
Gruppensolvabilität bei einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft

§ 267
Bedingungen für Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens

§ 268
Beaufsichtigung bei zentralisiertem Risikomanagement

§ 269
Bestimmung der Solvabilitätskapitalanforderung des Tochterunternehmens

§ 270
Nichtbedeckung der Kapitalanforderungen des Tochterunternehmens

§ 271
Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

§ 272
Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft

Abschnitt 2
Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen

§ 273
Überwachung der Risikokonzentration

§ 274
Überwachung gruppeninterner Transaktionen

Abschnitt 3
Geschäftsorganisation, Berichtspflichten

§ 275
Überwachung des Governance-Systems

§ 276
Gegenseitiger Informationsaustausch

§ 277
Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe

§ 278
Gruppenstruktur

Kapitel 3
Maßnahmen zur Erleichterung der Gruppenaufsicht

§ 279
Zuständigkeit für die Gruppenaufsicht

§ 280
Bestimmung der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 281
Aufgaben und Befugnisse der Gruppenaufsichtsbehörde

§ 282
Befreiung von der Berichterstattung auf Gruppenebene

§ 283
Aufsichtskollegium

§ 284
Zusammenarbeit bei der Gruppenaufsicht

§ 285
Gegenseitige Konsultation der Aufsichtsbehörden

§ 286
Zusammenarbeit bei verbundenen Unternehmen

§ 287
Zwangsmaßnahmen

Kapitel 4
Drittstaaten

§ 288
Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat

§ 289
Gleichwertigkeit

§ 290
Fehlende Gleichwertigkeit

§ 291
Ebene der Beaufsichtigung

Kapitel 5
Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften

§ 292
Gruppeninterne Transaktionen

§ 293
Aufsicht

Teil 6
Aufsicht: Aufgaben und allgemeine Befugnisse, Organisation

Kapitel 1
Aufgaben und allgemeine Vorschriften

§ 294
Aufgaben

§ 295
Verwenden von Ratings

§ 296
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

§ 297
Ermessen

§ 298
Allgemeine Aufsichtsbefugnisse

§ 299
Erweiterung der Aufsichtsbefugnisse

§ 300
Änderung des Geschäftsplans

§ 301
Kapitalaufschlag

§ 302
Untersagung einer Beteiligung

§ 303
Abberufung von Personen mit Schlüsselaufgaben, Verwarnung

§ 304
Widerruf der Erlaubnis

§ 305
Befragung, Auskunftspflicht

§ 306
Betreten und Durchsuchen von Räumen; Beschlagnahme

§ 307
Sonderbeauftragter

§ 308
Unerlaubte Versicherungsgeschäfte

§ 309
Verschwiegenheitspflicht

§ 310
Nebenbestimmungen; Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Kapitel 2
Sichernde Maßnahmen

§ 311
Anzeige der Zahlungsunfähigkeit

§ 312
Eröffnung des Insolvenzverfahrens

§ 313
Unterrichtung der Gläubiger

§ 314
Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

§ 315
Behandlung von Versicherungsforderungen

§ 316
Erlöschen bestimmter Versicherungsverträge Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen

§ 317
Pfleger im Insolvenzfall

Kapitel 3
Veröffentlichungen

§ 318
Veröffentlichungen

§ 319
Bekanntmachung von Maßnahmen

Kapitel 4
Zuständigkeit

Abschnitt 1
Bundesaufsicht

§ 320
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 321
Übertragung der Aufsicht auf eine Landesaufsichtsbehörde

§ 322
Übertragung der Aufsicht auf die Bundesanstalt

§ 323
Verfahren

§ 324
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 325
Versicherungsbeirat

Abschnitt 2
Aufsicht i m Europäischen Wirtschaftsraum

§ 326
Allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden

§ 327
Zusammenarbeit bei örtlichen Prüfungen

§ 328
Zustellungen

§ 329
Zusammenarbeit mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

§ 330
Meldungen an die Europäische Kommission

Teil 7
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 331
Strafvorschriften

§ 332
Bußgeldvorschriften

§ 333
Zuständige Verwaltungsbehörde

§ 334
Beteiligung der Aufsichtsbehörde und Mitteilungen in Strafsachen

Teil 8
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 335
Fortsetzung des Geschäftsbetriebs

§ 336
Weitergeltung genehmigter Geschäftspläne in der Lebensversicherung

§ 337
Treuhänder in der Krankenversicherung

§ 338
Zuschlag in der Krankenversicherung

§ 339
Teilbestandsvorschriften in der Unfallversicherung

§ 340
Bestandsschutz für Rückversicherungsunternehmen

§ 341
Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage

§ 342
Einhaltung der Mindestkapitalanforderung

§ 343
Einstellung des Geschäftsbetriebs

§ 344
Fristen für Berichts- und Offenlegungspflichten

§ 345
Eigenmittel

§ 346
Anlagen in Kreditverbriefungen

§ 347
Standardparameter

§ 348
Solvabilitätskapitalanforderung

§ 349
Internes Teilgruppenmodell

§ 350
Gruppenvorschriften

§ 351
Risikofreie Zinssätze

§ 352
Versicherungstechnische Rückstellungen

§ 353
Plan betreffend die schrittweise Einführung von Übergangsmaßnahmen für risikofreie Zinssätze und versicherungstechnische Rückstellungen

§ 354
Überprüfung der langfristigen Garantien und der Maßnahmen gegen Aktienrisiken

§ 355
Entscheidungen der Aufsichtsbehörde aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes

Anlage 1
Einteilung der Risiken nach Sparten

Anlage 2
Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Sparten erteilt wird

Anlage 3
Standardformel zur Berechnung der Solvabilitätskapitalanforderung (SCR)

Artikel 2
Folgeänderungen

§ 6
Anwendungszeitraum

Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 278/15

... ) (Unterschreitungsverbot) gelten würden, während große Unternehmen sich durch den eigenen Syndikus vertreten lassen und so ihr Kostenrisiko verringern könnten. Die Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner beruflichen Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt eine weitere Berufstätigkeit als Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E oder nach § 4 BRAO ausübt, wird von dem Vertretungsverbot in § 46c Absatz 2 BRAO-E nicht berührt, d.h. er darf in seiner Eigenschaft als selbständiger Rechtsanwalt oder als angestellter Rechtsanwalt einer Person oder Gesellschaft nach § 46 Absatz 1 BRAO-E seinen Arbeitgeber vertreten. Die hierdurch eintretende Erweiterung der Vertretungsbefugnis eines Syndikusrechtsanwalts, der neben seiner Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt als Rechtsanwalt nach § 46 Absatz 1 BRAO-E oder als Rechtsanwalt nach § 4 BRAO tätig ist, gegenüber dem bisher geltenden Recht ist verfassungsrechtlich geboten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 278/15




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 46
Angestellte Rechtsanwälte; Syndikusrechtsanwälte

§ 46a
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46b
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt

§ 46c
Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 3
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 41a
Angestellte Patentanwälte; Syndikuspatentanwälte

§ 41b
Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41c
Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt

§ 41d
Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte

§ 155a
Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt

Artikel 5
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 286f
Erstattung zu Unrecht gezahlter Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung

Artikel 6
Evaluierung

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

1. Sozialversicherungsrechtliche Situation

2. Berücksichtigung praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

3. Anwendbarkeit des Zeugnisverweigerungsrechts und von Beschlagnahmeverboten auf den Syndikusanwalt im Prozess gegen seinen Arbeitgeber

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Regelung der Rechtsstellung angestellter Rechtsanwälte

2. Definition und Zulassungspflicht der Syndikusrechtsanwaltstätigkeit

3. Stärkung der Rechtsanwaltskammern

4. Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung

5. Vertretung des Arbeitgebers

6. Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit

7. Änderung der Patentanwaltsordnung

8. Folgeänderungen im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch SGB VI

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3283: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen


 
 
 


Drucksache 361/1/15

... Ohne Aussetzung trägt der Kläger das Kostenrisiko im nachfolgenden zweiten Rechtsstreit in voller Höhe. Bei einer Aussetzung hat der Kläger die Möglichkeit, den Rechtsstreit nach Wiederaufnahme für erledigt zu erklären, sollte die Umweltverträglichkeit des in Streit stehenden Vorhabens bejaht werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 361/1/15




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1 Satz 2 UmwRG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1b

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a § 4 Absatz 1b Nummer 3 UmwRG


 
 
 


Drucksache 331/1/14

... die die große Abhängigkeit der europäischen Wirtschaft durch Energieimporte und das damit verbundene Kostenrisiko für Wirtschaft sowie Verbraucherinnen und Verbraucher betont, scheint es dem Bundesrat geboten, dass stärkere Anstrengungen zur Reduzierung des Energieverbrauchs und damit zur Verringerung der Importabhängigkeit unternommen werden. Die von der Kommission vorgelegten Berechnungen, nach denen jede weitere Steigerung der Energieeffizienz um 1 Prozent bis zu einem Schwellenwert von 35 Prozent zu einer Einsparung von 2,6 Prozent aller europäischen Gasimporte führt, legen dies eindrucksvoll dar.



Drucksache 513/13

... Das Europäische Parlament begrüßt die Bemühungen der Kommission zur Schaffung eines kohärenten europäischen Konzepts für den kollektiven Rechtsschutz und betont, "dass die durch rechtswidrige Praktiken geschädigten Bürger und Unternehmen in der Lage sein müssen, Entschädigung für ihre individuellen Verluste oder erlittenen Schäden zu verlangen, insbesondere im Fall von Massen- und Streuschäden, bei denen das Kostenrisiko möglicherweise nicht im Verhältnis zu den erlittenen Schäden steht"28. Es unterstreicht "die möglichen Vorteile kollektiver Klagen im Hinblick auf die Verringerung der Kosten und der Erhöhung der Rechtssicherheit für Kläger, Beklagte und das Gerichtswesen gleichermaßen, indem die parallele Verhandlung ähnlicher Klagen vermieden wird"29.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 513/13




1. Einleitung

1.1. Zweck dieser Mitteilung

1.2. Was bedeutet kollektiver Rechtsschutz?

1.3. Stand des kollektiven Rechtsschutzes in der Europäischen Union

2. Wesentliche Ergebnisse der öffentlichen Konsultation

2.1. Beiträge der Teilnehmer

2.2. Mögliche Vor- und Nachteile des kollektiven Rechtsschutzes

2.2.1. Vorteile: Zugang zur Justiz und wirksamere Rechtsverfolgung

2.2.2. Nachteil: Gefahr von Klagemissbrauch

2.3. Entschließung des Europäischen Parlaments von 2012

3. Komponenten eines Allgemeinen Europäischen Rahmens für den Kollektiven Rechtsschutz

3.1. Verhältnis zwischen öffentlicher Rechtsdurchsetzung und privater kollektiver

3.2. Zulässigkeit des kollektiven Rechtsschutzes

3.3. Klagebefugnis

3.4. Optin vs. optout

3.5. Effektive Information potenzieller Kläger

3.6. Verhältnis zwischen privater kollektiver Rechtsverfolgung und öffentlicher

3.7. Effektive Rechtsdurchsetzung im Wege grenzübergreifender Kollektivklagen mithilfe des Internationalen Privatrechts

3.8. Möglichkeit der außergerichtlichen kollektiven Streitbeilegung

3.9. Finanzierung des kollektiven Rechtsschutzes

3.9.1. Finanzierung durch Dritte

3.9.2. Finanzierung aus öffentlichen Mitteln

3.9.3. Wer verliert, zahlt

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 91/13 (Beschluss)

... Bereits seit längerem sind unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Abmahnwesens Thema in der öffentlichen und politischen Diskussion. Verbraucher werden von hierauf spezialisierten Anwaltskanzleien - häufig verbunden mit völlig überzogenen Honorarforderungen - massenhaft ohne Einzelfallprüfung per Standardschreiben abgemahnt, weil sie im Internet bewusst oder unbewusst - und zudem oft genug in nur geringfügigem Ausmaß - Urheberrechtsverstöße begangen haben (sollen). Bei den Betroffenen - auch denen, die eine Rechtsverletzung durchaus eingestehen - entsteht so der Eindruck, dass es hier gar nicht um die Abmahnung als solche, sondern um das reine Gewinnoptimierungsstreben einer regelrechten Abmahnindustrie geht. Gleichwohl scheuen viele Betroffene aus Angst vor dem für sie vielfach nicht abschätzbaren Kostenrisiko eine gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen statt dessen den ihnen mit der Abmahnung regelmäßig angebotenen, oftmals überhöhten "Vergleichsbetrag". Das - zweifellos schützenswerte - Urheberrecht verliert so unaufhaltsam an Akzeptanz. Das im Grundsatz bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung wird durch entsprechendes Vorgehen in Misskredit gebracht. Der eigentliche Abmahnzweck - die berechtigte Ahndung von Verletzungshandlungen - rückt in der öffentlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund; Abmahnungen werden nur noch als "Abzocke" wahrgenommen.

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Drucksache 91/13 (Beschluss)




Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs


 
 
 


Drucksache 513/13 (Beschluss)

... 2. Ebenso wie die Kommission ist der Bundesrat der Auffassung, dass fehlende Mittel den Zugang zum kollektiven Rechtsschutz nicht beschränken dürfen. Nach Ansicht des Bundesrates kann das Kostenrisiko aber, insbesondere für gemeinnützig tätige Verbraucherverbände, ein Klagehemmnis darstellen. Denn für diese sind die Möglichkeiten zur Schaffung eigener Einnahmequellen zur Abmilderung von Prozesskostenrisiken begrenzt. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen von Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Wenn Verbraucherverbände das Kostenrisiko eines Prozesses voll tragen müssen, gleichzeitig aber keinen eigenen geldwerten Vorteil aus einem gewonnen Prozess ziehen können, liegt es im staatlichen Interesse an einem funktionierenden System des kollektiven Rechtsschutzes, für eine solide Finanzbasis der Verbraucherverbände Sorge zu tragen. Die Kommission sollte daher ihre Empfehlung, kollektive Rechtsschutzverfahren nicht direkt mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, überdenken.



Drucksache 447/13

... Nach Absatz 1 wird auf Antrag des Netzbetreibers eine Erhöhung der Erlösobergrenze durch die zuständige Regulierungsbehörde bewilligt. Nach Satz 2 werden von dem nicht öffentlich geförderten Anteil der Kosten 50 Prozent durch den Zuschlag auf die Erlösobergrenze berücksichtigt werden. Damit wird - auch unter Berücksichtigung der Förderquote des Projektes - ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Kostenrisiko, das die Netzbetreiber tragen und dem, welches sie über die Netzentgelte an die jeweiligen Netzkunden weitergeben können, erreicht. Bei Kosten, die in einem Basisjahr für Forschungs- und Entwicklung anfallen, kann der nicht öffentlich geförderte Anteil der Kosten in voller Höhe im Rahmen der Erlösobergrenzenbestimmung berücksichtigt werden. Es handelt sich bei der geschaffenen Vorschrift daher um eine Regelung zur Behandlung von Kosten im Rahmen der Entgeltregulierung.

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Drucksache 447/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

Artikel 2
Weitere Änderung der Stromnetzentgeltverordnung zum 1. Januar 2014

Artikel 3
Änderung der Gasnetzentgeltverordnung

§ 6a
Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

Artikel 4
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

§ 25a
Forschungs- und Entwicklungskosten

Artikel 5
Änderung der Stromnetzzugangsverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

VI. Nachhaltigkeit

VII. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2509: Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

1. Änderung der Preisindizes zur Ermittlung der Tagesneuwerte

2. Änderung der Verzinsung des die Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapital-Anteils

3. Änderung der Sonderregelung für energieintensive Letztverbraucher

4. Berücksichtigung von Erweiterungs- und Umstrukturierungskosten sowie Kosten für Forschung und Entwicklung bei Festlegung der Erlösobergrenzen


 
 
 


Drucksache 513/1/13

... 2. Ebenso wie die Kommission ist der Bundesrat der Auffassung, dass fehlende Mittel den Zugang zum kollektiven Rechtsschutz nicht beschränken dürfen. Nach Ansicht des Bundesrates kann das Kostenrisiko aber, insbesondere für gemeinnützig tätige Verbraucherverbände, ein Klagehemmnis darstellen. Denn für diese sind die Möglichkeiten zur Schaffung eigener Einnahmequellen zur Abmilderung von Prozesskostenrisiken begrenzt. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen von Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Wenn Verbraucherverbände das Kostenrisiko eines Prozesses voll tragen müssen, gleichzeitig aber keinen eigenen geldwerten Vorteil aus einem gewonnen Prozess ziehen können, liegt es im staatlichen Interesse an einem funktionierenden System des kollektiven Rechtsschutzes, für eine solide Finanzbasis der Verbraucherverbände Sorge zu tragen. Die Kommission sollte daher ihre Empfehlung, kollektive Rechtsschutzverfahren nicht direkt mit öffentlichen Mitteln zu unterstützen, überdenken.



Drucksache 91/13

... Bereits seit längerem sind unseriöse Geschäftspraktiken im Bereich des Abmahnwesens Thema in der öffentlichen und politischen Diskussion. Verbraucher werden von hierauf spezialisierten Anwaltskanzleien - häufig verbunden mit völlig überzogenen Honorarforderungen - massenhaft ohne Einzelfallprüfung per Standardschreiben abgemahnt, weil sie im Internet bewusst oder unbewusst - und zudem oft genug in nur geringfügigem Ausmaß - Urheberrechtsverstöße begangen haben (sollen). Bei den Betroffenen - auch denen, die eine Rechtsverletzung durchaus eingestehen - entsteht so der Eindruck, dass es hier gar nicht um die Abmahnung als solche, sondern um das reine Gewinnoptimierungsstreben einer regelrechten Abmahnindustrie geht. Gleichwohl scheuen viele Betroffene aus Angst vor dem für sie vielfach nicht abschätzbaren Kostenrisiko eine gerichtliche Auseinandersetzung und zahlen statt dessen den ihnen mit der Abmahnung regelmäßig angebotenen, oftmals überhöhten "Vergleichsbetrag". Das - zweifellos schützenswerte - Urheberrecht verliert so unaufhaltsam an Akzeptanz. Das im Grundsatz bewährte und effektive zivilrechtliche Institut der Abmahnung wird durch entsprechendes Vorgehen in Misskredit gebracht. Der eigentliche Abmahnzweck - die berechtigte Ahndung von Verletzungshandlungen - rückt in der öffentlichen Wahrnehmung völlig in den Hintergrund; Abmahnungen werden nur noch als "Abzocke" wahrgenommen.



Drucksache 314/12 (Beschluss)

... Um die tatsächliche Durchführung der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 durch den Betreiber zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Behörden zur Anordnung von Sicherheitsleistungen im Genehmigungsbescheid zu ermächtigen. Mit der Möglichkeit zur Anordnung einer Sicherheitsleistung soll verhindert werden, dass in Fällen, in denen dem Anlagenbetreiber die tatsächlichen oder die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Rückführungspflicht fehlen, die Allgemeinheit die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen tragen muss. Die Regelung dient damit der verursachergerechten Verteilung des Kostenrisikos.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/12 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 6c1 - neu - BImSchG *

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 10 BImSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1a BImSchG *

5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10 Absatz 7 Satz 2, 3 - neu - bis 5 - neu - und Absatz 8a BImSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *

9. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 28 Satz 3 - neu - BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - BImSchG

12. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 2 - neu - und 3 - neu - BImSchG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 1 BImSchG

17. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 3 BImSchG

18. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - BImSchG

19. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 54 Absatz 5 Satz 2 - neu -WHG * In Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b ist dem § 54 Absatz 5 folgender Satz anzufügen:

20. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG

21. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG *

22. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 3 WHG

23. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *

24. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG

25. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 WHG

Zu Satz 1 zweiter Halbsatz:

26. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c § 60 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

27. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c § 60 Absatz 3 Satz 4 WHG

28. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 - neu - KrWG

29. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

30. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 2 KrWG

31. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 7 - neu - KrWG

32. Zu Artikel 3 Nummer 2b - neu - § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

33. Zu Artikel 3 Nummer 2b - neu - § 56 Absatz 8 Satz 3 - neu - KrWG

34. Zu Artikel 6 Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 Anlage 1 Nummern 7.17.1 und 7.17.2, 7.22.1 und 7.22.2, 7.23.1 und 7.23.2, 7.24.1 und 7.24.2, 7.26.1 und 7.26.2 sowie 7.28.1 UVPG

35. Zu Artikel 6 Nummer 35 Anlage 1 Nummer 7.29 UVPG

36. Zu Artikel 6 Nummer 37, 39, 40, 41 und 43 Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4.1, 8.5, 8.6 und 8.9 UVPG

37. Zu Artikel 6 Nummer 39 Anlage 1 Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 Spalte Vorhaben UVPG

38. Zu Artikel 6 Nummer 43 Anlage 1 Nummer 8.7.2 Spalte Vorhaben UVPG

39. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.2 Spalte Vorhaben UVPG

40. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG

41. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.4 Spalte Vorhaben UVPG

42. Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 308/12 (Beschluss)

... Die Entscheidung, ob es zweckmäßig ist, das Verfahren durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verlängern und gegebenenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko einzugehen, erfordert regelmäßig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. In Fällen, in denen keine Frist gewahrt werden muss, ist es sachgerecht, die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf dem Ergebnis dieser Prüfung vorzubehalten. Zum einen wird auf diese Weise dazu beigetragen, die übereilte Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Zum anderen birgt eine dem Anschein nach umfassend ausgestaltete Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr, bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie erhielten eine abschließende Auskunft darüber, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen weiter unternommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann, wenn die Belehrungspflicht auf nicht fristgebundene Rechtsbehelfe erstreckt wird, nicht immer der Fall, denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Verfassungsbeschwerde sind von der Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein nicht erfasst (vgl. BR-Drucksache 308/12, S. 19). Es erscheint daher sachgerecht, die Belehrungspflicht auf fristgebundene Rechtsbehelfe zu beschränken, zumal den Betroffenen nur insoweit ein endgültiger Rechtsverlust droht. Eine vergleichbare Regelung besteht für den Bereich des Strafprozessrechts in § 35a Satz 1

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Drucksache 308/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO

5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG

6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG

7. Zu Artikel 6 Nummer 10a - neu - § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG

8. Zu Artikel 6 §§ 158, 174 FamFG

9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG

10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG


 
 
 


Drucksache 176/12 (Beschluss)

... Die im geltenden Recht vorgesehene Herausgabe des abgeschöpften Gewinns an den Bundeshaushalt ist zu streichen. Anstatt dessen sind die abgeschöpften Beträge einem Sondervermögen des Bundes zweckgebunden zuzuweisen. Die dem Sondervermögen des Bundes zugewiesenen Mittel sollen unter anderem dafür verwandt werden, das Prozesskostenrisiko der klagebefugten Einrichtungen und Verbände zu verringern, um Klagehemmnisse abzubauen. In der Folge kann die derzeit bestehende Regelung, die das Bundeskartellamt unter bestimmten Voraussetzungen zur Erstattung erforderlicher Aufwendungen verpflichtet, gestrichen werden.



Drucksache 490/1/12

... Letztlich verbleibt es allein bei dem Argument der Erhöhung des Kostenrisikos durch die Trennung der Verfahren, ein unter dem Gesichtspunkt des Anlegerschutzes sicherlich gewichtiges Argument. Diesem Risiko wird aber bereits das geltende Recht in ausreichender Weise gerecht. Bereits nach geltendem Recht ist die Verfahrenstrennung nicht schrankenlos möglich. Sie ist in das pflichtgebundene Ermessen des Gerichts gestellt. Ist ein sachlicher Grund für die Trennung nicht ersichtlich und bringt sie der Partei nur Nachteile (Erhöhung der Kostenlast, Verlust der Rechtsmittelfähigkeit), so liegt ein Ermessensfehler (BGH, Urteil vom 6. Juli 1995 - I ZR 20/93 -, NJW 1995, 3120) vor, auf den ein Rechtsmittel gegen das daraufhin ergangene Urteil gestützt werden kann. Eine sinnvolle Handhabung des Prozessstoffes durch das Gericht sollte nicht dadurch erschwert und mit Rechtsunsicherheiten belastet werden, dass sie an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft wird, die keinen Mehrwert gegenüber der geltenden Rechtslage und einer sich daran anschließenden bewährten Gerichtspraxis bringt. In Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Bundesrates zum Gesetzentwurf - vgl. BR-Drs. 851/11(B), Ziffer 12 - sollte die Vorschrift des § 145 Absatz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 490/1/12




1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2 und 3 ZPO

2. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG


 
 
 


Drucksache 516/1/12

... in erster Linie dem Mittellosen dazu verhelfen soll, über die Kenntnisse und Fähigkeiten zu verfügen, die ihn in die Lage versetzen, sein Recht erfolgreich zu verteidigen oder zu verfolgen und nicht primär auf das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko abstellen darf (BVerfG, Beschluss vom 24. März 2011 - 1 BvR 2493/10. 3.

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Drucksache 516/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 114 Absatz 2 ZPO

Zu Artikel 1 Nummer 3

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ZPO *

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe a ZPO

6. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 118 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 ZPO

7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 120a Absatz 3 und § 120b - neu - ZPO

§ 120b
Einsatz des durch die Prozessführung Erlangten

8. Zu Artikel 2 Nummer 7 § 8a Absatz 1 BerHG

9. Zu Artikel 11 Nummer 2 § 73a Absatz 6 Satz 1 SGG ,

Zu Artikel 12 Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

12. Zu Artikel 14 Nummer 4a - neu - § 44 Satz 3 - neu - und 4 - neu - RVG


 
 
 


Drucksache 176/1/12

... Die im geltenden Recht vorgesehene Herausgabe des abgeschöpften Gewinns an den Bundeshaushalt ist zu streichen. Anstatt dessen sind die abgeschöpften Beträge einem Sondervermögen des Bundes zweckgebunden, insbesondere zur Stärkung der Verbraucherarbeit, zuzuweisen. Aus ordnungspolitischer Sicht kommt der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher, als Funktionsträger einer informierten Marktentscheidung, eine dem unternehmerischen Marktverhalten der anbietenden Wirtschaft gleichgewichtige Stellung zu. Eine effiziente Verbraucherarbeit liegt damit im Allgemeininteresse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung. Die organisatorische und institutionelle Verbraucherarbeit ist aus Gründen ihrer gesellschaftspolitischen Aufgabe notwendigerweise auf eine Drittmittelfinanzierung angewiesen. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen der Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Es ist daher gerechtfertigt, die Eigenfinanzierung der institutionalisierten Verbraucherarbeit zu stärken und die anbietende Wirtschaft an der Finanzierung der Verbraucherarbeit zu beteiligen, indem unrechtmäßig erworbene Finanzmittel der Unternehmen für die Verbraucherarbeit eingesetzt werden. Das Sondervermögen des Bundes soll ferner dafür eingesetzt werden, das Prozesskostenrisiko der im Kartellrecht klagebefugten Einrichtungen und Verbände, zu denen nach dem Gesetzentwurf auch die Verbraucherverbände gehören werden, zu verringern.



Drucksache 314/1/12

... Um die tatsächliche Durchführung sowohl der Nachsorgepflichten nach § 5 Absatz 3 als auch der Rückführungspflicht nach § 5 Absatz 4 durch den Betreiber zu gewährleisten, ist es erforderlich, die Behörden zur Anordnung von Sicherheitsleistungen bereits im Genehmigungsbescheid zu ermächtigen. Mit der Möglichkeit zur Anordnung einer Sicherheitsleistung soll verhindert werden, dass in Fällen, in denen dem Anlagenbetreiber die tatsächlichen oder die finanziellen Mittel zur Erfüllung der Nachsorge-oder Rückführungspflichten fehlen, die Allgemeinheit die Kosten für die erforderlichen Maßnahmen tragen muss. Die Regelung dient damit der verursachergerechten Verteilung des Kostenrisikos.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 314/1/12




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zum Gesetzentwurf insgesamt

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a § 3 Absatz 6c1 - neu - BImSchG *

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 8 BImSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b § 3 Absatz 10 BImSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 - neu - BImSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 5 Absatz 2 Satz 2 BImSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 1 BImSchG

10. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe d § 5 Absatz 4 Satz 4 - neu - BImSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1a BImSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *

13. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG , Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 BImSchG , Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2b Satz 1 Nummer 1 BImSchG und Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a BImSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 7 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG *

15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 10 Absatz 7 Satz 2, 3 - neu - bis 5 - neu - und Absatz 8a BImSchG

16. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 16

17. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1 Satz 3 - neu - BImSchG *

18. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 12 Absatz 1b Satz 1 BImSchG **

19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 17 Absatz 2a BImSchG

Hauptempfehlung zu Ziffer 21

20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 20

21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4a1 - neu - BImSchG *

22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c - neu - § 17 Absatz 4c - neu - BImSchG

23. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 28 Satz 3 - neu - BImSchG

24. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

25. Zu Artikel 1 Nummer 15 § 31 Absatz 1 Satz 2 - neu - BImSchG

26. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1a Satz 2 - neu - und 3 - neu - BImSchG *

27. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 2 BImSchG *

28. Zu Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b § 48 Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b BImSchG **

29. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa - neu - § 52 Absatz 1 Satz 1 BImSchG

30. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 4 BImSchG

31. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe a § 52 Absatz 1 Satz 6 BImSchG

32. Zu Artikel 1 Nummer 19 Buchstabe b § 52 Absatz 1b Satz 2 BImSchG

33. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 1 BImSchG

34. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 52a Absatz 5 Satz 3 BImSchG

35. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 67 Absatz 5 Satz 3 - neu - BImSchG

36. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b § 54 Absatz 5 Satz 2 - neu -WHG *

37. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 WHG

38. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a § 57 Absatz 2 Satz 3 und 4 - neu - WHG

Hauptempfehlung zu Ziffer 40 [nur U]

39. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 und 2 - neu - WHG **

Hilfsempfehlung zu Ziffer 39

40. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 1 WHG *

41. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe b § 57 Absatz 3 Satz 3 WHG

Hauptempfehlung zu Ziffer 43

42. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *

Hilfsempfehlung zu Ziffer 42 [ nur U ]

43. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 WHG *

44. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 WHG

45. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 WHG

46. Zu Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe c § 57 Absatz 5 Satz 2 WHG *

47. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a, b, c § 60 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

49. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe c § 60 Absatz 3 Satz 4 WHG

50. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 - neu - KrWG

51. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 47 Absatz 7 Satz 2 KrWG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

52. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 2 KrWG

53. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 49 Absatz 7 - neu - KrWG

54. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG

55. Zu Artikel 3 Nummer 2a - neu - § 56 Absatz 8 Satz 3 - neu - KrWG

56. Zu Artikel 6 Nummern 22, 26, 28, 30, 32 und 34 Anlage 1 Nummern 7.17.1 und 7.17.2, 7.22.1 und 7.22.2, 7.23.1 und 7.23.2, 7.24.1 und 7.24.2, 7.26.1 und 7.26.2 sowie 7.28.1 UVPG

57. Zu Artikel 6 Nummer 35 Anlage 1 Nummer 7.29 UVPG

58. Zu Artikel 6 Nummer 37, 39, 40, 41 und 43 Anlage 1 Nummer 8.3, 8.4.1, 8.5, 8.6 und 8.9 UVPG

59. Zu Artikel 6 Nummer 39 Anlage 1 Nummer 8.4.2.1 und 8.4.2.2 Spalte Vorhaben UVPG

60. Zu Artikel 6 Nummer 43 Anlage 1 Nummer 8.7.2 Spalte Vorhaben UVPG

61. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.2 Spalte Vorhaben UVPG

62. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.3 UVPG

63. Zu Artikel 6 Nummer 44 Anlage 1 Nummer 9.4 Spalte Vorhaben UVPG

64. Zum Gesetzentwurf insgesamt

65. Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b


 
 
 


Drucksache 641/1/12

... Ebenso wenig ist gerechtfertigt, dass derzeit Bußgelder wegen Kartellrechtsverstößen gemäß § 82a Absatz 2 GWB ausschließlich in den Bundeshaushalt fließen. Zur Stärkung der institutionalisierten Verbraucherarbeit und zur Verringerung des Prozesskostenrisikos der im Kartellrecht klagebefugten Einrichtungen und Verbände, zu denen nach dem Gesetz auch die Verbraucherverbände gehören werden, erscheint es angemessen, zumindest einen Anteil der nach § 82a Absatz 2 GWB erhobenen Bußgelder nicht dem Bundeshaushalt zuzuführen. Der Gesamtheit der Verbraucherinnen und Verbraucher kommt als Funktionsträger einer informierten Marktentscheidung eine dem unternehmerischen Marktverhalten der anbietenden Wirtschaft gleichgewichtige Stellung zu. Eine effiziente Verbraucherarbeit liegt damit im Allgemeininteresse der Funktionsfähigkeit einer marktwirtschaftlichen Wettbewerbsordnung. Die organisatorische und institutionelle Verbraucherarbeit ist aus Gründen ihrer gesellschaftspolitischen Aufgabe notwendigerweise auf eine Drittmittelfinanzierung angewiesen. Entgeltliche Geschäftsmodelle der Verbraucherarbeit sind nach der Aufgabenstellung von Verbraucherorganisationen nur in einem eingeschränkten Umfang sachgerecht und nach den konkreten Satzungsbedingungen der Verbraucherorganisationen nur begrenzt zulässig. Es erscheint daher diskussionswürdig, die Eigenfinanzierung der institutionalisierten Verbraucherarbeit zu stärken und die anbietende Wirtschaft an der Finanzierung der Verbraucherarbeit zu beteiligen, indem von den Unternehmen erhobene Bußgelder teilweise für die Verbraucherarbeit eingesetzt werden.



Drucksache 308/1/12

... Die Entscheidung, ob es zweckmäßig ist, das Verfahren durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs zu verlängern und gegebenenfalls ein zusätzliches Kostenrisiko einzugehen, erfordert regelmäßig eine umfassende Prüfung der Sach- und Rechtslage. In Fällen, in denen keine Frist gewahrt werden muss, ist es sachgerecht, die Frage nach dem statthaften Rechtsbehelf dem Ergebnis dieser Prüfung vorzubehalten. Zum einen wird auf diese Weise dazu beigetragen, die übereilte Einlegung von Rechtsbehelfen zu vermeiden. Zum anderen birgt eine dem Anschein nach umfassend ausgestaltete Rechtsbehelfsbelehrung die Gefahr, bei anwaltlich nicht vertretenen Parteien den unzutreffenden Eindruck zu erwecken, sie erhielten eine abschließende Auskunft darüber, was zur Wahrung ihrer rechtlichen Interessen weiter unternommen werden kann. Dies ist jedoch auch dann, wenn die Belehrungspflicht auf nicht fristgebundene Rechtsbehelfe erstreckt wird, nicht immer der Fall, denn außerordentliche Rechtsbehelfe wie der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die Anhörungsrüge, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung und die Verfassungsbeschwerde sind von der Pflicht zur Erteilung einer Rechtsbehelfsbelehrung von vornherein nicht erfasst (vgl. BR-Drucksache 308/12, S. 19). Es erscheint daher sachgerecht, die Belehrungspflicht auf fristgebundene Rechtsbehelfe zu beschränken, zumal den Betroffenen nur insoweit ein endgültiger Rechtsverlust droht. Eine vergleichbare Regelung besteht für den Bereich des Strafprozessrechts in § 35a Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 308/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 1 ZPO

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 232 Satz 2 ZPO

3. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 699 Absatz 5 ZPO

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 703b Absatz 1a - neu - ZPO

5. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 39 FamFG

6. Zu Artikel 6 Nummer 8 § 65 Absatz 2 FamFG

7. Zu Artikel 6 Nummer 10aneu- § 113 Absatz 1 Satz 1 FamFG

8. Zu Artikel 6 §§ 158,174FamFG

9. Zu Artikel 6 Nummer 19a - neu - § 298 FamFG

10. Zu Artikel 8 Nummer 2 § 5b GKG , Artikel 9 Nummer 1 § 1b KostO , Artikel 10 Nummer 2 § 8a FamGKG , Artikel 11 Nummer 2 § 3a GvKostG , Artikel 13 Nummer 2 § 4c JVEG und Artikel 14 Nummer 2 § 12c RVG


 
 
 


Drucksache 464/12

... Auch von Fluggästen werden Verbraucheransprüche in größerer Zahl und mit ähnlichen Sachverhalten geltend gemacht. Sie sind oft einfach zu beurteilen und haben regelmäßig einen eher geringen Streitwert. Damit sind auch diese Ansprüche grundsätzlich für eine außergerichtliche Schlichtung geeignet. Diese ermöglicht den Verbrauchern eine schnelle und im Allgemeinen kostenlose Streitbeilegung. Aber auch für die Luftfahrtunternehmen ist eine schnelle Streitbeilegung vorteilhaft, die selbst dann noch gegenüber dem Kostenrisiko und dem Personaleinsatz einer gerichtlichen Entscheidung vorzugswürdig ist, wenn das Unternehmen - wie regelmäßig - die Kosten der Streitschlichtung zu tragen hat. Darüber hinaus ermöglicht sie - eher als eine streitige Entscheidung - den Unternehmen, den Kunden weiterhin an sich zu binden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 464/12




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

5. Unterabschnitt Schlichtung

§ 57
Privatrechtlich organisierte Schlichtung

§ 57a
Behördliche Schlichtung

§ 57b
Gemeinsame Vorschriften

§ 57c
Verordnungsermächtigungen

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

V. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu § 57

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu § 57a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 57b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 57c

Zu Nummer 4

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1791: Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr


 
 
 


Drucksache 342/11

... Absatz 2 räumt dem Vorhabenträger ein prozedurales Wahlrecht des Inhalts ein, dass er nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die vorgezogene Einleitung und Durchführung eines Enteignungsverfahrens – auf eigenes Kostenrisiko – verlangen kann (Satz 1).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 342/11




A. Problem Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Bundesfachplanung

§ 4
Zweck der Bundesfachplanung

§ 5
Inhalt der Bundesfachplanung

§ 6
Antrag auf Bundesfachplanung

§ 7
Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 8
Unterlagen

§ 9
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung

§ 10
Erörterungstermin

§ 11
Vereinfachtes Verfahren

§ 12
Abschluss der Bundesfachplanung

§ 13
Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung

§ 14
Einwendungen der Bundesländer

§ 15
Bindungswirkung der Bundesfachplanung

§ 16
Veränderungssperren

§ 17
Bundesnetzplan

Abschnitt 3
Planfeststellung

§ 18
Erfordernis einer Planfeststellung

§ 19
Antrag auf Planfeststellungsbeschluss

§ 20
Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens

§ 21
Einreichung des Plans und der Unterlagen

§ 22
Anhörungsverfahren

§ 23
Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 24
Planfeststellungsbeschluss

§ 25
Unwesentliche Änderungen

§ 26
Zusammentreffen mehrerer Vorhaben

§ 27
Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignungsverfahren

§ 28
Durchführung eines Raumordnungsverfahrens

Abschnitt 4
Gemeinsame Vorschriften

§ 29
Projektmanager

§ 30
Kostenpflichtige Amtshandlungen

Abschnitt 5
Behörden und Gremien

§ 31
Zuständige Behörde

§ 32
Bundesfachplanungsbeirat

§ 33
Bußgeldvorschriften

§ 34
Zwangsgeld

§ 35
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

§ 43f
Unwesentliche Änderungen

§ 43g
Projektmanager

§ 43h
Ausbau des Hochspannungsnetzes

§ 45b
Parallelführung von Planfeststellungs- und Enteignungsverfahren

§ 117b
Verwaltungsvorschriften

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz)

Artikel 4
Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Artikel 5
Änderung der Anreizregulierungsverordnung

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

1. Ausgangslage

2. Zur Situation der Höchstspannungsnetze und zum Ausbaubedarf

a Allgemeines

b Bedarf für neue Energieleitungen infolge der Entwicklung der erneuerbaren Energien

3. Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Alternativen

IV. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft

3. Sonstige Kosten

4. Gender Mainstreaming

5. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

V. Befristung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften §§ 1 bis 3

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Abschnitt 2: Bundesfachplanung §§ 4 bis 17

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu Abschnitt 3: Planfeststellung §§ 18 bis 28

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu Abschnitt 4: Gemeinsame Vorschriften §§ 29 bis 30

Zu § 29

Zu § 30

Zu Abschnitt 5: Behörden und Gremien §§ 31 bis 32

Zu § 31

Zu § 32

Zu Abschnitt 6: Sanktions- und Schlussvorschriften §§ 33 bis 35

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1766: Netzausbaubeschleunigungsgesetz


 
 
 


Drucksache 851/1/11

... -Musterverfahrensgesetzes führt zu einem faktischen Zwang zur Klageerhebung für jeden einzelnen Anspruchsteller. Um an den Ergebnissen des Musterverfahrens partizipieren oder auch nur dessen Ausgang abwarten zu können, ohne die Verjährung der eigenen Ansprüche zu riskieren, muss der einzelne Anspruchsteller bislang Klage erheben. Er trägt hinsichtlich dieser das volle Kostenrisiko, was eine erhebliche Zutrittsschwelle darstellt. Außerdem belastet er die Instanzgerichte zusätzlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/1/11




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a § 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren


 
 
 


Drucksache 853/11

... Absatz 2 regelt die Befugnis, Produkte zu besichtigten, zu prüfen oder prüfen zu lassen. Die Regelung der Kosten in § 10 Absatz 2 Satz 2 verteilt das Kostenrisiko danach, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben. Erstattungsfähig sind bei Verstößen die Kosten für Produktprüfungen sowie Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Besichtigungen. Eine Kostentragungspflicht trifft primär Hersteller und Lieferanten. Eine Kostentragungspflicht des Handels kommt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dann in Betracht, wenn der Handel die ihm obliegenden Pflichten oder allgemeine Sorgfaltspflichten außer Acht gelassen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 853/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten, Kraftfahrzeugen und Reifen mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG)

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeichnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Informationen in der Werbung und in sonstigen Werbeinformationen

§ 4
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

§ 5
Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung

§ 6
Marktüberwachungskonzept

§ 7
Vermutungswirkung

§ 8
Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 9
Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaßnahmen

§ 10
Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten

§ 11
Meldeverfahren

§ 12
Berichtspflichten

§ 13
Beauftragte Stelle

§ 14
Aufgaben der beauftragten Stelle

§ 15
Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 5
Nicht ausgestellte Geräte

§ 6a
Anforderungen an die Werbung

§ 6b
Anforderungen an technische Werbeschriften

§ 8
Ordnungswidrigkeiten

Artikel 3
Änderung der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

Artikel 4
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel und Regelungsinhalt

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Gesetzesfolgen

1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

2. Erfüllungsaufwand

2.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

2.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft

Bürokratiekosten aus Informationspflichten für Unternehmen

2.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

3. Weitere Kosten

3.1 Folgen für die Wirtschaft

IV. Gleichstellungsrelevanz

V. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1853: Gesetzes zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts


 
 
 


Drucksache 851/11 (Beschluss)

... -Musterverfahrensgesetzes führt zu einem faktischen Zwang zur Klageerhebung für jeden einzelnen Anspruchsteller. Um an den Ergebnissen des Musterverfahrens partizipieren oder auch nur dessen Ausgang abwarten zu können, ohne die Verjährung der eigenen Ansprüche zu riskieren, muss der einzelne Anspruchsteller bislang Klage erheben. Er trägt hinsichtlich dieser das volle Kostenrisiko, was eine erhebliche Zutrittsschwelle darstellt. Außerdem belastet er die Instanzgerichte zusätzlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 851/11 (Beschluss)




2. Zu Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nummer 2 KapMuG , Artikel 2 Nummer 1 § 32b Absatz 1 Nummer 2 ZPO , Artikel 3 § 71 Absatz 2 Nummer 3 GVG

3. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 1 KapMuG

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 KapMuG

5. Zu Artikel 1 § 5 KapMuG

§ 5
Unterbrechung des Verfahrens

6. Zu Artikel 1 § 11 Absatz 5 - neu - KapMuG

7. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 2 KapMuG , Artikel 1a - neu - § 12 Absatz 2, § 27 Satz 2 - neu - KapMuG , Artikel 7 Inkrafttreten

'Artikel 1a Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

8. Zu Artikel 1 §§ 17 bis 19, 23 KapMuG

9. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 - neu - KapMuG

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 1 Satz 3 KapMuG

11. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 1 und 2 Satz 1 KapMuG

12. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 145 Absatz 1 Satz 2, 3 ZPO

13. Zu Artikel 6 Nummer 4 § 41a Absatz 4 RVG

14. Zu Artikel 6a Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren

'Artikel 6a Änderung des Gesetzes zur Einführung von KapitalanlegerMusterverfahren


 
 
 


Drucksache 127/11

... wegen des bestehenden Kostenrisikos insbesondere von Insolvenzgläubigern zu selten genutzt wird. Es erscheint deshalb sinnvoll, eine Regelung zu schaffen, nach der die Personen, die in pflichtwidriger Weise ihre Antragspflicht verletzen, direkt zur Einzahlung des zur Verfahrenseröffnung führenden Vorschusses herangezogen werden können. Das Insolvenzrecht sieht eine Antragspflicht für Organe von juristischen Personen in § 15a InsO-E vor. Gleiches gilt in der Regel für Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, in denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Die Verletzung der Antragspflicht zeigt nach geltendem Recht zwar straf- und zivilrechtliche Folgen, führt aber nicht zu einer Verfahrenseröffnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 127/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

a Bund

b Länder

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Insolvenzordnung

§ 21
Anordnung vorläufiger Maßnahmen.

§ 22a
Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses

§ 104a
Teilnahme am System eines zentralen Kontrahenten

§ 210a
Insolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit

§ 225a
Rechte der Anteilsinhaber

§ 238a
Stimmrecht der Anteilsinhaber

§ 246a
Zustimmung der Anteilsinhaber

§ 251
Minderheitenschutz

§ 253
Rechtsmittel

§ 254a
Rechte an Gegenständen. Sonstige Wirkungen des Plans

§ 254b
Wirkung für alle Beteiligten

§ 259a
Vollstreckungsschutz

§ 259b
Besondere Verjährungsfrist

§ 270a
Eröffnungsverfahren

§ 270b
Vorbereitung einer Sanierung

§ 270c
Bestellung des Sachwalters

§ 271
Nachträgliche Anordnung

§ 276a
Mitwirkung der Überwachungsorgane

§ 348
Zuständiges Insolvenzgericht, Zusammenarbeit der Insolvenzgerichte.

Artikel 2
Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung

Artikel 3
Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung

Artikel 103
[einsetzen: bei der Verkündung nächster freier Buchstabenzusatz]

Artikel 4
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Artikel 7
Gesetz über die Insolvenzstatistik (Insolvenzstatistikgesetz – InsStatG)

§ 1
Insolvenzstatistik

§ 2
Erhebungsmerkmale

§ 3
Hilfsmerkmale

§ 4
Auskunftspflicht und Erteilung der Auskunft; Verordnungsermächtigung

§ 5
Veröffentlichung und Übermittlung

§ 6
Übergangsregelung

Artikel 8
Änderung des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

Artikel 9
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 10
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Überblick

II. Änderung der Insolvenzordnung

1. Gläubigereinfluss stärken

2. Insolvenzplanverfahren ausbauen

3. Blockaden durch Rechtsmittel vermeiden

4. Insolvenzplan und Masseverbindlichkeiten

5. Eigenverwaltung stärken

6. Stärkere Konzentration von Zuständigkeiten

III. Einführung des Insolvenzstatistikgesetzes

IV. EU-rechtliche Vorgaben

V. Gesetzgebungskompetenz

VI. Gesetzesfolgen; Nachhaltigkeitsaspekte; Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 259a

Zu § 259b

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 43

Zu § 270a

Zu § 270b

Zu § 270c

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu § 1

Zu § 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu § 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 6

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 6

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1390: Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen


 
 
 


Drucksache 323/11

... Die Gebühren- und Auslagenregelung in § 4 Abs. 4 Satz 3 verteilt das Kostenrisiko danach, ob sich die Betroffenen gesetzeskonform verhalten haben. Erstattungsfähig sind der Aufwand für Produktprüfungen sowie Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Besichtigungen. Eine Kostentragungspflicht des Handels kommt nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes in erster Linie in Frage, wenn Sorgfaltspflichten durch den Handel verletzt wurden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 323/11




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

a Unternehmen

b Bürgerinnen und Bürger

c Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Problem und Ziel

II. Regelungsinhalt

III. Gesetzgebungskompetenz

IV. Gesetzesfolgen

1. Vollzugsaufwand für die öffentliche Hand

2. Kosten- und Preiswirkungen

2.1 Folgen für die Wirtschaft

2.2 Bürokratiekosten

2.3 Preiswirkungen

V. Gleichstellungspolitische Bedeutung

VI. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Art. 1 Nr. 1

Zu Art. 1 Nr. 2; 3 b , c , e , f ; 4; 5 a , c , d , f ; 6; 7; 8b aa ; 9 b ; 10; 11 a , 13 a

Zu Art. 1 Nr. 3a

Zu Art. 1 Nr. 3d , Nr. 5g und Nr. 8f

Zu Art. 1 Nr. 3g , 5 e , 9a und 13 b

Zu Art. 1 Nr. 3h

Zu Art. 1 Nr. 5b

Zu Art. 1 Nr. 5h

Zu Art. 1 Nr. 8a , b bb und cc , c

Zu Art. 1 Nr. 8b dd

Zu Art. 1 Nr. 8d cc

Zu Art. 1 Nr. 8d aa und bb , e und f

Zu Art. 1 Nr. 8g

Zu Art. 1 Nr. 11b

Zu Art. 1 Nr. 12

Zu Art. 2

Zu Art. 3

Zu Art. 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1735: Gesetz zur Änderung des Energiebetriebene-Produkte-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 669/1/10

... Soweit bei Wegfall der Nachfrage des einzelnen Kunden Vermarktungsprobleme auftreten, stehen für Schrotte mit Produktstatus die abfallrechtlichen Instrumente (z.B. Sicherheitsleistung) zum Schutz der Allgemeinheit vor Missständen nicht zur Verfügung. Hierdurch erhöht sich das Kostenrisiko für die öffentliche Hand, wenn derartige Schrotte nicht vermarktet werden können und eine Entsorgung durch den Pflichtigen (z.B. Zwischenhändler) mangels Leistungsfähigkeit nicht durchgesetzt werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 669/1/10




2 Allgemeines

Zu Anhang I

Zu den Anhängen I und II


 
 
 


Drucksache 808/10

... Auch eine Rückkehr vom Fest- zum Wertgebührensystem scheidet aus. Die Gründe für den Systemwechsel, insbesondere die wesentliche Vereinfachung des Gerichtsvollzieherkostenrechts, dauern fort. In einem Wertgebührensystem würde die Leistung des Gerichtsvollziehers eher in den Hintergrund treten. Zuvor hatten viele Gläubiger zur Reduzierung des Kostenrisikos nur Teilvollstreckungsaufträge erteilt, sofern die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht feststand. Ausschlaggebend ist jedoch, dass ein GvKostG mit Wertgebühren in der Anwendung wesentlich komplexer und streitanfälliger wäre, als die derzeitigen Festgebühren. Auch sind die Tätigkeit und der Aufwand der Gerichtsvollzieher in der Regel unabhängig von der Höhe der Gläubigerforderung, die im Wertgebührensystem Anknüpfungspunkt für die Gebührenberechnung war. Die Tätigkeiten der Gerichtsvollzieher lassen sich mit Festgebühren sachgerecht regeln. Festgebühren führen auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 808/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258)

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

1. Verbesserung des Erfolgsbezugs

2. Verbesserung der Kostendeckung

3. Alternativen

4. Veränderung des Gebührenaufkommens

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Einzelbegründung

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe r

Zu Nummer 400

Zu Nummer 401

Zu Nummer 402

Zu Nummer 403

Zu Buchstabe s

Zu Buchstabe y

Zu Buchstabe z

Zu Buchstabe a10

Zu Buchstabe a11

Zu Buchstabe a12

Zu Buchstabe a13

Zu Artikel 2

Zu Nummer n

Zu Nummer n

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 69/10 (Beschluss)

... selbst auf den Vergleich mit der Partei abstellt, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 69/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Bund

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

2. Länder

a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

b Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

§ 13

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4 BerHG-E

b Möglichkeit zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Absatz 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Absatz 1 Satz 2 - neu - BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Absatz 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Absatz 2 und 3 - neu - BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Absatz 4 - neu - BerHG-E

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 834/10 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat erkennt keine zwingende Notwendigkeit, innerstaatliche Zahlungsvorgänge künftig ausschließlich unter Verwendung der IBAN und einer zusätzlichen Bankenkennung (Bank Identifier Code - BIC) durchzuführen. Da grundsätzlich Überweisungsaufträge mit dem Zugang beim Zahlungsdienstleister unwiderruflich werden und Kreditinstitute nicht mehr verpflichtet sind, den Namen des Empfängers mit den Kontodaten abzugleichen, tragen Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Einführung neuer Kennziffern, die deutlich mehr Stellen als die bisher notwendige Kontonummer und Bankleitzahl enthalten, trotz der in der IBAN enthaltenen Prüfziffer ein erhöhtes Fehler- und Kostenrisiko. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Kunden weiterhin die Möglichkeit haben sollen, innerstaatliche Zahlungsvorgänge über die bislang in Deutschland vertrauten und verhältnismäßig kurzen Kontonummern und Bankleitzahlen zu beauftragen. Zu diesem Zweck könnte den Banken neben der Angabe der BIC auch die Pflicht zu einer automatischen technischen Umwandlung der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen in die IBAN übertragen werden.



Drucksache 808/10 (Beschluss)

... Auch eine Rückkehr vom Fest- zum Wertgebührensystem scheidet aus. Die Gründe für den Systemwechsel, insbesondere die wesentliche Vereinfachung des Gerichtsvollzieherkostenrechts, dauern fort. In einem Wertgebührensystem würde die Leistung des Gerichtsvollziehers eher in den Hintergrund treten. Zuvor hatten viele Gläubiger zur Reduzierung des Kostenrisikos nur Teilvollstreckungsaufträge erteilt, sofern die Zahlungsfähigkeit des Schuldners nicht feststand. Ausschlaggebend ist jedoch, dass ein GvKostG mit Wertgebühren in der Anwendung wesentlich komplexer und streitanfälliger wäre, als die derzeitigen Festgebühren. Auch sind die Tätigkeit und der Aufwand der Gerichtsvollzieher in der Regel unabhängig von der Höhe der Gläubigerforderung, die im Wertgebührensystem Anknüpfungspunkt für die Gebührenberechnung war. Die

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 808/10 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht

Artikel 1
Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung

Artikel 3
Inkrafttreten

A. Allgemeines

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Verbesserung des Erfolgsbezugs

2. Verbesserung der Kostendeckung

3. Alternativen

4. Veränderung des Gebührenaufkommens

III. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

IV. Kosten und Preise; Geschlechtsspezifische Auswirkungen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

3. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe r

Zu Nummer 400

Zu Nummer 401

Zu Nummer 402

Zu Nummer 403

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe y

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe a10

Zu Buchstabe a11

Zu Buchstabe a12

Zu Buchstabe a13

Zu Artikel 2

Zu den Nummer n

Zu den Nummer n

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 834/1/10

... 5. Der Bundesrat erkennt keine zwingende Notwendigkeit, innerstaatliche Zahlungsvorgänge künftig ausschließlich unter Verwendung der IBAN und einer zusätzlichen Bankenkennung (Bank Identifier Code - BIC) durchzuführen. Da grundsätzlich Überweisungsaufträge mit dem Zugang beim Zahlungsdienstleister unwiderruflich werden und Kreditinstitute nicht mehr verpflichtet sind, den Namen des Empfängers mit den Kontodaten abzugleichen, tragen Verbraucherinnen und Verbraucher mit der Einführung neuer Kennziffern, die deutlich mehr Stellen als die bisher notwendige Kontonummer und Bankleitzahl enthalten, trotz der in der IBAN enthaltenen Prüfziffer ein erhöhtes Fehler- und Kostenrisiko. Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass die Kunden weiterhin die Möglichkeit haben sollen, innerstaatliche Zahlungsvorgänge über die bislang in Deutschland vertrauten und verhältnismäßig kurzen Kontonummern und Bankleitzahlen zu beauftragen. Zu diesem Zweck könnte den Banken neben der Angabe der BIC auch die Pflicht zu einer automatischen technischen Umwandlung der bisherigen Kontonummern und Bankleitzahlen in die IBAN übertragen werden.



Drucksache 5/09

... Infolge der Neuregelung wird das Kostenrisiko für die Patentanwältin oder den Patentanwalt künftig dem vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, etwa über das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, annähernd entsprechen. Dies erscheint im Hinblick auf die Bedeutung und die Tragweite von Klageverfahren in Zulassungssachen angemessen und mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz auch erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Patentanwaltsordnung

§ 18
Zulassung

§ 19
Vereidigung

§ 22
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

§ 26
Kanzlei

§ 28
Zustellungsbevollmächtigter

§ 29
Patentanwaltsverzeichnis

Zweiter Abschnitt

§ 30
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 31
Sachliche Zuständigkeit

§ 32
Zustellung

§ 33
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 34
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

§ 89
Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds.

§ 93
Beendigung des Amtes des Beisitzers

Dritter Abschnitt

§ 94a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 94b
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 94c
Klagegegner und Vertretung

§ 94d
Berufung

§ 94e
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

Erster Abschnitt

§ 145
Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen

Zweiter Abschnitt

§ 146
Gerichtskosten

§ 147
Streitwert

Elfter Teil

§ 157
Maßgaben nach dem Einigungsvertrag

§ 158
Patentsachbearbeiter

§ 159
Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt

§ 160
Inhaber von Erlaubnisscheinen

§ 161
Übergangsregelungen

Teil 1
Berufsgerichtliches Verfahren.

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Inhalt des Entwurfs

1. Übertragung von Aufgaben auf die Patentanwaltskammer

2. Modernisierung des Verwaltungsverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen

a Vorverfahren

b Rechtbehelfsbelehrung

c Klagearten

d Kein Normenkontrollverfahren

e Vertretungszwang

f Obligatorische mündliche Verhandlung

g Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung

h Kosten der Verfahren

i Aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen und einstweiliger Rechtsschutz

j Rechtsmittel

3. Sonstige Regelungen in der PAO

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

V. Andere Lösungsmöglichkeiten

VI. Informationspflichten

VII. Befristung

VIII. Rechtsvereinfachung

IX. Vereinbarkeit mit EU-Recht

X. Geschlechterspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 14

Zu § 28

Zu § 29

Zu den §§ 30

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu den §§ 33

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu § 94a

Zu § 94b

Zu § 94c

Zu § 94d

Zu § 94e

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 42

Zu Nummer 43

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu § 146

Zu § 147

Zu Nummer 47

Zu Nummer 48

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Zu Unterabschnitt 1 Oberlandesgericht

Zu Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Zu Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Zu Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Zu Abschnitt 4

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 746: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht


 
 
 


Drucksache 248/1/08

... 23. Kosten einer Schadenersatzklage Ein Verfahrensabschluss durch Vergleich führt bereits nach derzeitigem deutschen Recht zu einer Kostensenkung. Im Übrigen spricht sich der Bundesrat dagegen aus, das Kostenrisiko des Klägers bei Schadenersatzklagen wegen Kartellrechtsverstößen zu verringern. Da im Falle eines Unterliegens des Klägers die Kosten jedenfalls nicht dem Beklagten auferlegt werden können, bedeutete ein solcher Ansatz die Abwälzung des Kostenrisikos einer eigennützig klagenden Partei auf die Staatskasse, was nicht hinnehmbar wäre. Unbemittelte Parteien haben bereits derzeit die Möglichkeit,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 248/1/08




Zu Zweck und Gegenstand des Weißbuchs und zur Vorlage allgemein

Zu den vorgeschlagenen Maßnahmen und rechtspolitischen Optionen sowie zu einzelnen Fragen

Zugang zu Beweismitteln: Offenlegung von Beweismitteln zwischen den Parteien

2 Schadensabwälzung

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 166/1/08

... 2. Der Bundesrat begrüßt die Zielsetzung des Grünbuchs, über eine Verbesserung der Transparenz des Schuldnervermögens eine effizientere Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen. Nicht nur auf Grund der unterschiedlichen nationalen Rechtssysteme und der teilweise unzulänglichen Regelungen zur Ermittlung des pfändbaren Vermögens des Schuldners, sondern auch infolge des beträchtlichen Kostenrisikos und der oft sehr langen Verfahrensdauer sind die grenzüberschreitende Einleitung und Durchsetzung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung ausstehender Geldforderungen in vielen Fällen schwierig und wenig Erfolg versprechend.(entfällt bei Annahme von Ziffer 1)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/1/08




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragen

7. Zu Frage 1:

8. Zu Frage 2:

Zu Frage 3:

17. Zu Frage 4:

19. Zu Frage 6:

20. Zu den Fragen 7 bis 9:

21. Zu Frage 10:


 
 
 


Drucksache 648/08 (Beschluss)

... selbst auf den Vergleich mit der Partei abstellt, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990, a.a.O.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/08 (Beschluss)




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Anlage
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

§ 13

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 62
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Beratungshilferechts

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E

b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 Satz 2 - neu - BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 - neu - BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 - neu - BerHG-E

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 6/08

... oder Beratungshilfe beanspruchen können, vor der Entscheidung stehen ob es ihnen die eigene wirtschaftliche Lage vernünftigerweise erlaubt, die finanziellen Risiken einzugehen, die angesichts des unsicheren Ausgangs der Angelegenheit mit der Inanspruchnahme qualifizierter rechtlicher Betreuung und Unterstützung verbunden sind. Nicht wenige Betroffene werden das Kostenrisiko auf Grund verständiger Erwägungen scheuen und daher von der Verfolgung ihrer Rechte absehen. Für diese Rechtsuchenden [sei] das Bedürfnis anzuerkennen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 6/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Patentanwaltsordnung

Artikel 4
Änderung des Steuerberatungsgesetzes

Artikel 5
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung

Artikel 6
Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Einleitung

2. Grundlinien der vorgeschlagenen Neuregelung

3. Gesetzgebungskompetenz

4. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, Kosten für die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf die Preise

5. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

6. Bürokratiekosten

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absätzen 2 bis 4

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 4a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 293: Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren


 
 
 


Drucksache 648/08

... eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes gebietet (BVerfGE 81, 347, 356 f.). Selbst wenn man diese Vorgaben auf den Bereich der Beratungshilfe übertragen würde, was vom Bundesverfassungsgericht bislang nicht gefordert wurde, wäre aber die Versagung von Beratungshilfe in Fällen zulässig in denen ein verständiger Selbstzahler von der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe absehen würde, da das Bundesverfassungsgericht zur Ausfüllung des Angleichungsgebots im Bereich der Prozesskostenhilfe selbst auf den Vergleich mit der Partei abstellt, die ihre Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko berücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 357).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 648/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Beratungshilfegesetzes

§ 11

Artikel 2
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

§ 62
Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens von Artikel 2 des Gesetzes über die Änderung des Beratungshilferechts vom ... (einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes)

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

1. Sprunghafter Anstieg der Ausgaben für die Beratungshilfe

2. Uneinheitliche Rechtsanwendung

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Präzisierung der Bewilligungsvoraussetzungen

a Präzisierung des Mutwilligkeitsbegriffs § 1 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BerHG-E

b Pflicht zur Führung von Listen über andere Hilfemöglichkeiten § 1 Abs. 3 BerHG-E

c Klarstellung der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Beratungshilfe durch Vertretung § 2 Abs. 1 BerHG-E

2. Verfahrensverbesserungen

a Pflicht zur Antragstellung vor Gewährung der Beratungshilfe § 4 Abs. 2 BerHG-E

b Verbesserung der Aufklärungsmöglichkeiten des Gerichts § 4 Abs. 2 und 3 BerHG-E

c Erinnerungsrecht der Staatskasse § 6 Abs. 4 BerHG

3. Änderungen des Gebührenrechts

4. Öffnung des Beratungshilferechts für öffentliche und anwaltliche Rechtsberatung für alle Länder

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Auswirkungen auf die Justizhaushalte der Länder

2. Auswirkungen auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

3. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Zustimmungsbedürftigkeit

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu a § 1 Abs. 1 Nr. 3 BerHG

Zu b § 1 Abs. 3 und 4 BerHG

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu a und b § 6 Abs. 1 und 2 BerHG-E

Zu c § 6 Abs. 3 BerHG-E

Zu d § 6 Abs. 4 BerHG-E

Zu Nr. 5

Zu Nr. 6

Zu Nr. 7

Zu a § 12 Abs. 3 BerHG-E

Zu b § 12 Abs. 4 BerHG-E

Zu Nr. 8

Zu Artikel 2

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu a Nr. 2500

Zu b Nr. 2501

Zu c bis e Nr. 2502 bis 2509

Zu f Anmerkung zu Nr. 7002

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 951/08 (Beschluss)

... 25. Hinsichtlich des Prozesskostenrisikos gibt der Bundesrat zu bedenken, dass dieses jedenfalls unter Geltung des Grundsatzes "



Drucksache 700/08

... Künftig soll das Kostenrisiko für die Rechtsanwältin oder den Rechtsanwalt dem vergleichbarer verwaltungsgerichtlicher Verfahren, etwa über das Bestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, annähernd entsprechen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 700/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 15
Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung

Dritter Abschnitt

§ 32
Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 33
Sachliche und örtliche Zuständigkeit

§ 34
Zustellung

§ 35
Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

§ 36
Ermittlung des Sachverhalts, personenbezogene Daten, Mitteilungspflichten

Fünfter Teil

Vierter Abschnitt

§ 112a
Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit

§ 112b
Örtliche Zuständigkeit

§ 112c
Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung

§ 112d
Klagegegner und Vertretung

§ 112e
Berufung

§ 112f
Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse

§ 173
Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei

Dritter Abschnitt

§ 191f
Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft

Erster Abschnitt

§ 192
Erhebung von Gebühren und Auslagen.

Zweiter Abschnitt

§ 193
Gerichtskosten

§ 194
Streitwert

§ 208
Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

§ 210
Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

§ 215
Übergangsregelungen

Teil 2
Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

§ 34a
Mitteilungspflichten

Teil 6
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen und allgemeine Vorschriften für das Verwaltungsverfahren.

§ 35
Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

§ 39
Gebühren und Auslagen

Teil 8
Übergangs-und Schlussbestimmungen.

§ 43
Übergangsregelungen

Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung

§ 111

§ 111a

§ 111b

§ 111c

§ 111d

§ 111e

§ 111f

§ 111g

§ 112

§ 118

Anlage
(zu § 111f Satz 1) Gebührenverzeichnis

4 Gliederung

Artikel 4
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung

Artikel 6
Änderung der Finanzgerichtsordnung

Artikel 7
Änderung kostenrechtlicher Vorschriften

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Leitlinien des Entwurfs

III. Inhalt des Entwurfs

1. BRAO

a Verwaltungsverfahren in Anwaltssachen

b Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

c Sonstige Regelungen

2. Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland

3. Bundesnotarordnung

4. Sonstige Gesetzesänderungen

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Kosten und Preise

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Sonstige Kosten und Preise

VI. Andere Lösungsmöglichkeiten

VII. Informationspflichten

VIII. Befristung

IX. Rechtsvereinfachung

X. Vereinbarkeit mit EU-Recht

XI. Geschlechtsspezifische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe aa

Zu Buchstabe bb

Zu Buchstabe cc

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 39

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu § 112a

Zu § 112b

Zu § 112c

Zu § 112d

Zu § 112e

Zu § 112f

Zu Nummer 42

Zu Nummer n

Zu Nummer 45

Zu Nummer 46

Zu Nummer 47

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 48

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 49

Zu Nummer 50

Zu Nummer 51

Zu Nummer 52

Zu Nummer 53

Zu Nummer 54

Zu § 191f

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Absatz 5

Zu Nummer 55

Zu Nummer 56

Zu Nummer 57

Zu § 193

Zu § 194

Zu Nummer 58

Zu Nummer 59

Zu Nummer 60

Zu Nummer 61

Zu Nummer 62

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer n

Zu Nummer 64

Zu Nummer 65

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 66

Zu Nummer 67

Zu Nummer 68

Zu Nummer 69

Zu Nummer 70

Zu Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Zu Unterabschnitt 1

Zu Unterabschnitt 2

Zu Abschnitt 2

Zu Abschnitt 3

Zu Abschnitt 4

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer n

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 111

Zu § 111a

Zu § 111b

Zu § 111c

Zu § 111d

Zu § 111e

Zu § 111f

Zu § 111g

Zu § 112

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 5

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 473: Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht


 
 
 


Drucksache 951/1/08

... 43. Hinsichtlich des Prozesskostenrisikos gibt der Bundesrat zu bedenken, dass dieses jedenfalls unter Geltung des Grundsatzes "



Drucksache 349/1/08

... Eine Verdoppelung der Mindest- und Höchstgebühren steht im Widerspruch zur Zielsetzung des Gesetzes, das Vergaberecht mittelstandsfreundlicher zu gestalten. Eine höhere Mindestgebühr hätte zur Folge, dass viele Bieter von der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens abgehalten würden. Betroffen wären insbesondere mittelständische Unternehmen, die nur auf Grund des Kostenrisikos auf die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens verzichten würden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 349/1/08




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 97 GWB

4. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 GWB

5. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a § 97 Abs. 3 Satz 2 und 3 GWB

6. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2 und 3 GWB

7. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 97 Abs. 4 Satz 2a - neu - GWB entfällt bei Annahme von Ziffer 6

8. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 99 GWB

9. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 1 GWB

10. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe a § 99 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 - neu - GWB

11. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe g - neu - § 99 Abs. 9 - neu - GWB

12. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 100 Abs. 2 GWB

14. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe c § 101 Abs. 6 GWB

15. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 2 GWB

16. Zu Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe d § 101 Abs. 7 Satz 1 und 2 GWB

17. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 1 GWB

18. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

19. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 1 Satz 3 GWB

20. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101a Abs. 2 GWB

21. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Überschrift; Abs. 1 Satz 1, Satz 2 - neu -; Abs. 3 - neu - GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

24. Zu Artikel 1 Nr. 7 § 101b Abs. 2 GWB

25. Zu Artikel 1 Nr. 8 und 9 §§ 102 und 103 GWG

26. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe a § 104 Abs. 2 GWB

27. Zu Artikel 1 Nr. 11 § 106 Abs. 2 Satz 2 GWB

28. Zu Artikel 1 Nr. 12 § 106a Abs. 3 Satz 2 - neu - GWB

29. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 107 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 GWB

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

31. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 GWB

32. Zu Artikel 1 Nr. 14 § 110 Abs. 2 Satz 2 GWB

33. Zu Artikel 1 Nr. 15 § 113 Abs. 1 Satz 3 GWB

34. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

35. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 115 Abs. 2 Satz 1 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 1 GWB

36. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 3 und 4 GWB

37. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 115 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 2, 3 GWB , Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 2, 3 GWB

38. Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe d § 115 Abs. 4 GWB

39. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 115a - neu - GWB

§ 115a
Ausschluss von abweichendem Landesrecht

40. Zu Artikel 1 Nr. 17a - *neu - § 116 Abs. 1 Satz 1 GWB

41. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe a § 118 Abs. 1 Satz 2 GWB

42. Zu Artikel 1 Nr. 18 Buchstabe b § 118 Abs. 2 Satz 3 GWB

Zu § 118

43. Zu Artikel 1 Nr. 20 § 121 Abs. 1 Satz 3 GWB

Zu § 121

44. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 1 Satz 2 GWB

45. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe a § 128 Abs. 2 Satz 1 GWB

46. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 128 Abs. 3 Satz 4a - neu - GWB

47. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 2 GWB *

48. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB

49. Zu Artikel 1 Nr. 23 Buchstabe c § 128 Abs. 4 Satz 3 GWB *

50. Zu Artikel 2 § 5 VgV


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.