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"Luftreinhalte"


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Drucksache 332/1/16

... "Die Straßenverkehrsbehörde beschränkt oder verbietet den Kraftfahrzeugverkehr, soweit Luftreinhaltepläne, Pläne für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 6 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 332/1/16




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 2 Absatz 5 Satz 1

Zu Artikel 1 Nummer 2a

Zu Nummer 2a

Zu Nummer 2b

3. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 - neu -, 8 - neu -, Absatz 1f Satz 2, Absatz 9 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a § 45 Absatz 9 Satz 4 Nummer 2a - neu - StVO, Satz 5 StVO

5. Hilfsempfehlung zu Ziffer 3

Zu Artikel 1 Nummer 4


 
 
 


Drucksache 242/1/15

... , bei Natura 2000 und beim Luftreinhaltepaket konkret gewährleisten will.



Drucksache 817/1/13

... 1. Der Bundesrat begrüßt das von der Kommission vorgelegte Programm "Saubere Luft für Europa", mit dem die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung aus dem Jahr 2005 fortgeschrieben wird, und den darin vorgesehenen Ansatz, durch die Kombination nationaler und europäischer Maßnahmen die vollständige Einhaltung der geltenden Luftqualitätsstandards bis spätestens 2020 zu erreichen sowie die Ankündigung, zusätzliche Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/1/13




Zur Vorlage insgesamt

Zu weiteren Aspekten der Vorlage


 
 
 


Drucksache 754/13

... 9. Die Verordnung ist mit völkerrechtlichen Verträgen, die Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Die nach der Verordnung zu erhebenden Daten und die durchzuführenden Auswertungen dienen u.a. der Bewertung der Wirkungen von Luftverunreinigungen durch Luftschadstoffe der Genfer Luftreinhaltekonvention.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 754/13




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Grunddaten

§ 2
Stichprobenverfahren

§ 3
Intensivmonitoring

§ 4
Erhebungsstandards

§ 5
Inkrafttreten

I. Allgemeiner Teil

II. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2583: Verordnung über Erhebungen zum forstlichen Umweltmonitoring (ForUmV)

3 Zusammenfassung:

Im Einzelnen:


 
 
 


Drucksache 768/13 (Beschluss)

... Mit den delegierten Rechtsakten wären Eingriffe in die verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Länder und insbesondere der Kommunen verbunden. Das Subsidiaritätsprinzip würde voraussichtlich verletzt. Die geforderte Umsetzung von Maßnahmen bedarf parlamentarischer Beschlüsse auf der Ebene der Länder (z.B. über Landesstraßenbedarfspläne inklusive ihrer Finanzierung), der Kommunen (Absicherung der Maßnahmen in eigener Trägerschaft aus dem Luftreinhalteplan im Kommunalhaushalt) und der Kreise (z.B. Finanzierung des ÖPNV). Damit ist die verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie nur unter Wahrung föderaler und subsidiärer Rechte und Pflichten möglich;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 768/13 (Beschluss)




Zu den Vorlagen allgemein

Zu den Rechtsakten im Anhang

Anhang des
Verordnungsvorschlags zur Anpassung von Rechtsakten an Artikel 290 AEUV

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 768/1/13

... Mit den delegierten Rechtsakten wären Eingriffe in die verfassungsmäßig garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Länder und insbesondere der Kommunen verbunden. Das Subsidiaritätsprinzip würde voraussichtlich verletzt. Die geforderte Umsetzung von Maßnahmen bedarf parlamentarischer Beschlüsse auf der Ebene der Länder (z.B. über Landesstraßenbedarfspläne inklusive ihrer Finanzierung), der Kommunen (Absicherung der Maßnahmen in eigener Trägerschaft aus dem Luftreinhalteplan im Kommunalhaushalt) und der Kreise (z.B. Finanzierung des ÖPNV). Damit ist die verfassungskonforme Umsetzung der Richtlinie nur unter Wahrung föderaler und subsidiärer Rechte und Pflichten möglich;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 768/1/13




Zu den Vorlagen allgemein

Zu den Rechtsakten im Anhang


 
 
 


Drucksache 710/13

... Die Kennzeichnung erfolgt primär aus Luftreinhalte- und Klimaschutzgründen, da es sich um Fahrzeuge handelt, die, insbesondere bei Einsatz von regenerativ gewonnenem Strom, im Vergleich zu Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren einen erheblichen Umweltvorteil aufweisen. Eine Definition, die eine Abgrenzung allein an einer Bauartvorschrift anlehnt, ist hierfür nicht dienlich, denn dann könnten auch Fahrzeuge umfasst sein, die nur eine sehr geringe Kapazität für elektrische Fahranteile haben und dadurch überwiegend mit dem Verbrennungsmotor betrieben werden, wodurch sie keinen Vorteil beim CO

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 710/13




Entschließung

Zu Ziff. 1:

Zu Ziff.2:

Zu Ziff.3:


 
 
 


Drucksache 807/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in großen Metropolen in besonderem Maße ein Zielkonflikt zwischen Erreichbarkeit/Sicherung der Personen- und Gütermobilität, Wettbewerbsfähigkeit und den Zielen der Luftreinhaltung besteht. Daher bittet der Bundesrat die Kommission ausdrücklich darum sicherzustellen, dass die Ziele und Ausrichtungen ihrer Politik, insbesondere der Verkehrs- und Luftreinhaltepolitik, kohärent und kompatibel sind.



Drucksache 807/1/13

... 10. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in großen Metropolen in besonderem Maße ein Zielkonflikt zwischen Erreichbarkeit/Sicherung der Personen- und Gütermobilität, Wettbewerbsfähigkeit und den Zielen der Luftreinhaltung besteht. Daher bittet der Bundesrat die Kommission ausdrücklich darum sicherzustellen, dass die Ziele und Ausrichtungen ihrer Politik, insbesondere der Verkehrs- und Luftreinhaltepolitik, kohärent und kompatibel sind.



Drucksache 817/13 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt das von der Kommission vorgelegte Programm "Saubere Luft für Europa", mit dem die Thematische Strategie zur Luftreinhaltung aus dem Jahr 2005 fortgeschrieben wird, und den darin vorgesehenen Ansatz, durch die Kombination nationaler und europäischer Maßnahmen die vollständige Einhaltung der geltenden Luftqualitätsstandards bis spätestens 2020 zu erreichen sowie die Ankündigung, zusätzliche Fördermöglichkeiten für Maßnahmen zur Luftreinhaltung zur Unterstützung der Aktivitäten der Mitgliedstaaten zu schaffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 817/13 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zur Typprüfung und zur Einführung von Anreizsystemen

Zu weiteren Aspekten der Vorlage


 
 
 


Drucksache 819/1/13

... 8. Der Bundesrat unterstützt die in dem NERC-Richtlinienvorschlag enthaltene Festlegung einer nationalen Verpflichtung für die Reduktion der Emission der kleineren PM2,5-Feinstaubpartikel [(gesundheitlich besonders bedenkliche Feinstaubpartikel)] im Zeitraum bis 2030 und die dabei geforderte Priorisierung von Maßnahmen zur Minderung der besonders gesundheits- und klimaschädlichen Rußpartikel bei der Erstellung und Umsetzung des dafür erforderlichen nationalen Luftreinhalteprogramms. Der Bundesrat unterstreicht in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der im Vorschlag für die NERC-Richtlinie geforderten engen Verknüpfung zwischen den lokalen Luftreinhalteplänen und dem nationalen Luftreinhalteprogramm, um mit dem nationalen Programm die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte in städtischen Ballungsräumen nach 2020 zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/1/13




Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 819/13 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat unterstützt die in dem NEC-Richtlinienvorschlag enthaltene Festlegung einer nationalen Verpflichtung für die Reduktion der Emission der kleineren PM2,5-Feinstaubpartikel (gesundheitlich besonders bedenkliche Feinstaubpartikel) im Zeitraum bis 2030 und die dabei geforderte Priorisierung von Maßnahmen zur Minderung der besonders gesundheits- und klimaschädlichen Rußpartikel bei der Erstellung und Umsetzung des dafür erforderlichen nationalen Luftreinhalteprogramms. Er unterstreicht in diesem Zusammenhang die Wichtigkeit der im Vorschlag für die NEC-Richtlinie geforderten engen Verknüpfung zwischen den lokalen Luftreinhalteplänen und dem nationalen Luftreinhalteprogramm, um mit dem nationalen Programm die Einhaltung der Luftqualitätsgrenzwerte in städtischen Ballungsräumen nach 2020 zu erleichtern.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 819/13 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein und zu den Minderungszielen

Zu einzelnen Vorschriften

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 745/12 (Beschluss)

... Der Vorschlag zum allgemeinen Umweltaktionsprogramm stellt in Ziffern 42 und 47 fest, dass die europäische Bevölkerung in nicht unerheblichen Teilen einem Maß an Luftverschmutzung und nächtlichem Lärm ausgesetzt ist, das oberhalb des Niveaus der WHO-Empfehlungen liegt. Die in Ziffern 52 Buchstabe a und b angesprochenen Ziele der Aktualisierung der EU-Politik zur Luftreinhaltung und zur Lärmbekämpfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Identifizierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und zur Reduzierung von Lärm jeweils an der Quelle eröffnen der EU einen großen Handlungsspielraum, der nicht dazu führen darf, dass zusätzliche verschärfende Vorgaben eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/12 (Beschluss)




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Zum prioritären Ziel 1 Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Zum prioritären Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Zum prioritären Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 428/12 (Begründung)

... beschränkt oder verbietet die zuständige Straßenverkehrsbehörde den Kraftfahrzeugverkehr nach Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften, soweit ein Luftreinhalteplan oder ein Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 BImSchG dies vorsehen. Bei dieser Regelung handelt es sich um eine Rechtsfolgenverweisung. Absatz 1 f trägt diesem Umstand Rechnung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 428/12 (Begründung)




I. Allgemeines

1. Vorbemerkung zum Neuerlass

2. Vorbemerkung zur Schilderwaldnovelle

3. Entstehungsgeschichte zur Schilderwaldnovelle

4. Grundsätzliches zur Schilderwaldnovelle

5. Wesentlicher Inhalt der Schilderwaldnovelle

a Reduzierung der Menge der Verkehrsschilder und Verbesserung der Beschilderung

b Radverkehrsvorschriften

c weitere wesentliche Inhalte

6. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

7. Erfüllungsaufwand

7.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

7.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

7.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

II. Sonstige Kosten

9. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

10. Nachhaltigkeit

B. Zu den einzelnen Vorschriften

a Allgemeines

b Im Einzelnen:

1. § 2 Absatz

2. § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c

3. § 5 Absatz 3 Nummer 2

4. § 6 Satz 1

5. § 7

6. § 7a neu

7. § 8 Absatz 1a und 2

8. § 9 Absatz 2

9. § 9a

10. § 10

11. § 12

12. § 13 Absatz 2

13. § 15a

14. §§ 16, 44, 45, 46, 47, 48

15. § 17 Absatz 2a

16. § 18

17. § 19

18. § 21 Absatz 3

19. § 24

20. § 30

21. § 31

22. § 35

23. § 37

24. § 39

25. § 40

26. § 41

27. § 42

28. § 43

29. § 44 Absatz 1 Satz 2

30. § 45

31. § 46 Absatz 3 Satz 4

32. § 49

33. § 51

34. § 52

35. § 53

36. Anlagen 1 bis 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2115: Entwurf einer Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung


 
 
 


Drucksache 745/1/12

... Der Vorschlag zum allgemeinen Umweltaktionsprogramm stellt in Ziffern 42 und 47 fest, dass die europäische Bevölkerung in nicht unerheblichen Teilen einem Maß an Luftverschmutzung und nächtlichem Lärm ausgesetzt ist, das oberhalb des Niveaus der WHO-Empfehlungen liegt. Die in Ziffern 52 Buchstabe a und b angesprochenen Ziele der Aktualisierung der EU-Politik zur Luftreinhaltung und zur Lärmbekämpfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse und Identifizierung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Luftverschmutzung und zur Reduzierung von Lärm jeweils an der Quelle eröffnen der EU einen großen Handlungsspielraum, der nicht dazu führen darf, dass zusätzliche verschärfende Vorgaben eingeführt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 745/1/12




Zur Vorlage insgesamt

Zu den Zielen des Anhangs

Klima - und Energieziele der EU

Nachwachsende Rohstoffe

Schaffung von Ressourceneffizienzindikatoren

Luftverschmutzung und Lärm

EU -Politik zur Luftreinhaltung

EU -Politik zur Lärmminderung

2 Gewässerschutz

Umwelt und Gesundheit

2 Nachhaltigkeit

2 Nanotechnologie

Anbau von gentechnisch veränderten Organismen

Zum prioritären Ziel 4 Maximierung der Vorteile aus dem Umweltrecht der EU

Zugang zu Gerichten

Prioritäres Ziel 5: Verbesserung der Faktengrundlage für die Umweltpolitik

Prioritäres Ziel 8 Förderung der Nachhaltigkeit der Städte in der EU

2 Weiteres


 
 
 


Drucksache 117/10 (Beschluss)

... In Ländern, in denen die Kommunen für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständig sind, wurde in der Folge die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung/Ausnahme nach Artikel 22 Absatz 1 und 2 der Richtlinie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10 (Beschluss)




A Änderungen

1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

16. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 6 Satz 1, Absatz 8

17. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

18. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

19. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

20. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

22. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

23. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

25. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

B Entschließung

1. Zur Verordnung allgemein

2. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 117/1/10

... In Ländern, in denen die Kommunen für die Aufstellung von Luftreinhalteplänen zuständig sind, wurde in der Folge die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung/

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/1/10




1. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 14 Satz 1

2. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 22

3. Zu Artikel 1 § 1 Nummer 37

4. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 2

5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 3 Satz 2

6. Zu Artikel 1 § 12 Absatz 1 Satz 2 - neu -

7. Zu Artikel 1 § 17 Absatz 1

8. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 8 Satz 1

9. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 2

10. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 3

11. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1

12. Zu Artikel 1 § 22 Satz 1, § 24 Absatz 1 Satz 2, § 25 Absatz 2

13. Zu Artikel 1 § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 4

14. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 2 Satz 1

15. Zu Artikel 1 § 27 Absatz 3

Zu Artikel 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

18. Zu Artikel 1 § 31, § 32 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3

19. Zu Artikel 1 Anlage 1 Abschnitt A nach der Tabelle Satz 4

20. Zu Artikel 1 Anlage 3 Abschnitt C einleitender Satz

21. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt A Nummer 1 Fußnote 1 Satz 2 und Fußnote 2 Satz 2

22. Zu Artikel 1 Anlage 5 Abschnitt B

23. Zu Artikel 1 Anlage 6 Abschnitt B Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2

24. Zu Artikel 1 Anlage 11 Abschnitt B Fußnote 2

25. Zu Artikel 1 Anlage 13 Nummer 8

26. Zu Artikel 1 Anlage 18 Abschnitt D

28. Zur Verordnung allgemein

29. Zur Ermittlung der Emissionsmengen von Ammoniak


 
 
 


Drucksache 418/1/10

... 2. Er weist darauf hin, dass vielerorts in den Ballungsräumen die europäischen Luftqualitätsstandards trotz der bereits eingeleiteten Maßnahmen nicht eingehalten werden. Der Bundesrat bekräftigt seine Auffassung, dass ein wesentlicher Grund für die gegenwärtigen Probleme bei der Einhaltung der Grenzwerte für Luftschadstoffe in der fehlenden zeitlichen Harmonisierung der Anforderungen des europäischen Rechts an die Luftqualität einerseits und an die Emissionsbegrenzungen andererseits liegt. Die Länder haben durch umfangreiche Luftreinhalte-/Aktionspläne, wie z.B. Umweltzonen oder Lkw-Durchfahrtsverbote, Maßnahmen ergriffen, um zu einer mittelfristigen bis langfristigen Einhaltung der Immissionsgrenzwerte zu gelangen. Darüber hinaus sind insbesondere Maßnahmen, die direkt an der Quelle ansetzen, von besonderer Bedeutung, um die Grenzwerte einhalten zu können.



Drucksache 5/10

... – Luftreinhaltepläne bei Überschreitung von Zielwerten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes1

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

II. Wesentlicher Inhalt des Achten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

III. Gesetzgebungskompetenzen des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union

V. Alternativen/Nachhaltige Entwicklung

VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und die Preiswirkungen

VII. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

VIII. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

IX. Zeitliche Geltung/Befristung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


Drucksache 117/10

... /EG umgesetzt. Diese beinhalten die Information der Öffentlichkeit, den Wegfall von Aktionsplänen bei Grenzwertüberschreitungen sowie die Pflicht zur Aufstellung von Luftreinhalteplänen bei der Überschreitung des PM2,5-Feinstaub-Zielwertes.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 117/10




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand

2.1 Bund

2.2 Länder und Kommunen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung

Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV

Artikel 1
Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV)1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2
Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3
Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4
Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5
Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6
Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7
Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8
Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9
Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10
Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11
Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

§ 12
Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13
Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14
Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15
Indikator für die durchschnittliche PM2,5 - Exposition

§ 16
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17
Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18
Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19
Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20
Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21
Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22
Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23
Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25
Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26
Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27
Luftreinhaltepläne

§ 28
Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29
Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30
Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31
Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5, Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32
Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

§ 33
Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34
Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35
Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5 - Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36
Zugänglichkeit der Normen

Anlage 1
Datenqualitätsziele

A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung

B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität

C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität – Validierung der Daten

Anlage 2
Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 3
Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Allgemeines

B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen

D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Anlage 4
Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 5
Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung von Immissionsgrenzwerten für den Schutz der menschlichen Gesundheit und von Alarmschwellen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen ortsfeste Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

1. Diffuse Quellen

2. Punktquellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die für die Reduzierung der PM2,5 - Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die kritischen Werte zum Schutz der Vegetation in anderen Gebieten als Ballungsräumen eingehalten werden

Anlage 6
Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A. Referenzmessmethoden

B. Nachweis der Gleichwertigkeit

C. Normzustand

D. Neue Messeinrichtungen

E. Gegenseitige Anerkennung der Daten

Anlage 7
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon

A. Kriterien

B. Zielwerte

C. Langfristige Ziele

Anlage 8
Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

A. Großräumige Standortbestimmung

B. Kleinräumige Standortbestimmung

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 9
Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Anlage 10
Messung von Ozonvorläuferstoffen

A. Ziele

B. Stoffe

C. Standortkriterien

Anlage 11
Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit

A. Kriterien

B. Immissionsgrenzwerte

Anlage 12
Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition

B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll

C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration

D. Zielwert

E. Immissionsgrenzwert

Anlage 13
Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen (Zu §§ 27 und 34)

Anlage 14
Unterrichtung der Öffentlichkeit (Zu § 30)

Anlage 15
Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums (Zu § 20)

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen

B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 16
Standort und Mindestanzahl der Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren (Zu § 20)

A. Großräumige Standortkriterien

B. Kleinräumige Standortkriterien

C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl

D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

a Diffuse Quellen

b Punktquellen

Anlage 17
(Zu § 20) Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Datenqualitätsziele

B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität

C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken

D. Standardbedingungen

Anlage 18
(Zu § 20) Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft

B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft

C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft

D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

E. Referenzmethoden zur Erstellung von Luftqualitätsmodellen

Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

2. Lösung

II. Alternativen / nachhaltige Entwicklung

III. Gender-Mainstreaming

IV. Finanzielle Auswirkungen und Kosten

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt

b Finanzielle Auswirkungen für die Länder und Kommunen

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

3. Bürokratiekosten

a. Bürokratiekosten der Wirtschaft

b. Bürokratiekosten der Verwaltung

c. Bürokratiekosten für private Haushalte

V. Befristung

V. Änderung der geltenden Rechtslage

B Einzelbegründungen

Artikel 1

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

Zu § 1

Teil 2
Immissionswerte

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Teil 5
Pläne

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Teil 7
Emissionshöchstmengen, Programme der Bundesregierung

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

Zu § 36

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Zu Anlage 2

Zu Anlage 3

Zu Anlage 4

Zu Anlage 5

Zu Anlage 6

Zu Anlage 7

Zu Anlage 8

Zu Anlage 9

Zu Anlage 10

Zu Anlage 11

Zu Anlage 12

Zu Anlage 13

Zu Anlage 14

Zu Anlage 15

Zu Anlage 16

Zu Anlage 17

Zu Anlage 18

Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 974: Achtes Änderungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und Verordnung zur Durchführung des Bundes- Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen- 39. BImSchV)


 
 
 


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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.