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"Maschine"
Drucksache 282/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Abscheidung, Transport und dauerhafter Speicherung von Kohlendioxid
... Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c sowie Nummer 5 und 6 gilt nicht für Untersuchungen, bei denen weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
Drucksache 87/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 2. Dem Missstand kann dadurch begegnet werden, dass Lkw und Zugmaschinen bei extrem widrigen Wetterverhältnissen (z.B. Schneeglätte oder Glatteis) die Benutzung des äußerst linken Fahrstreifens untersagt wird.
Drucksache 179/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
... Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
Drucksache 237/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: IKT-Infrastrukturen für die e-Wissenschaft KOM (2009) 108 endg.; Ratsdok. 7432/09
... Die IKT-Einführung in allen Phasen des Wissenschaftsprozesses wird den Forschern eine kostengünstige Zusammenarbeit mit ihren Kollegen in aller Welt ermöglichen und gleichzeitig durch zunehmende Nutzung von In-silicio13-Experimenten neue bahnbrechende Wege für die Zusammenarbeit Mensch-Maschine und für neue wissenschaftliche Entdeckungen eröffnen. Gemeint ist damit der Übergang vom echten Labor14 zur virtuellen Forschungsumgebung, der den sichtbarsten Teil der Systemumstellung auf die e-Wissenschaft darstellt.
1. Einleitung
1.1. Zweck der Mitteilung
1.2. Hintergrund der e-Infrastrukturen
1.3. E-Infrastrukturen und das politische Umfeld
2. E-Infrastrukturen lösen eine neue Wissenschaftsrenaissance aus
2.1. Systemumstellung auf die e-Wissenschaft
2.2. e-Infrastrukturen für die heutige und künftige e-Wissenschaft
2.3. Eine erneuerte Strategie
3. Europas Führungsrolle
3.1. Heutige e-Infrastrukturen
3.2. e-Infrastrukturen ab 2020
4. Massnahmen auf europäischer Ebene
4.1. Festigung der weltweiten Führungsrolle von GÉANT
4.2. Strukturierung der Grid-Landschaft für die e-Wissenschaft
4.3. Erleichterung des Zugangs zu wissenschaftlichen Informationen
4.4. Aufbau von Hochleistungsrechenanlagen der nächsten Generation
4.5. Betrieb globaler virtueller Forschungsgemeinschaften
5. Schlussfolgerungen
Drucksache 567/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... es, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der
Drucksache 572/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... (2) Besteht ein einschlägiges Risiko, so müssen Medizinprodukte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Medizinproduktegesetzes
§ 7 Grundlegende Anforderungen
§ 15a Benennung und Überwachung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten
§ 22 Verfahren bei der Ethik-Kommission
§ 22a Genehmigungsverfahren bei der Bundesoberbehörde
§ 22b Rücknahme, Widerruf und Ruhen der Genehmigung oder der zustimmenden Bewertung
§ 22c Änderungen nach Genehmigung von klinischen Prüfungen
§ 23 Durchführung der klinischen Prüfung
§ 23a Meldungen über Beendigung oder Abbruch von klinischen Prüfungen
§ 23b Ausnahmen zur klinischen Prüfung
§ 24 Leistungsbewertungsprüfung
§ 32 Aufgaben und Zuständigkeiten der Bundesoberbehörden im Medizinproduktebereich.
§ 37a Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Medizinprodukte-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung
§ 14a Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen des Sponsors von klinischen Prüfungen oder Leistungsbewertungsprüfungen
Artikel 4 Änderung der Medizinprodukte-Betreiberverordnung
§ 4a Qualitätssicherung in medizinischen Laboratorien
Artikel 5 Änderung der Medizinprodukte-Gebührenverordnung
§ 3 Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten
§ 5 Amtshandlungen im Rahmen klinischer Prüfungen
§ 6 Beratungen
Artikel 6 Weitere Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Drucksache 190/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
... -Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge sowie der Verordnung über die EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge aufgenommen werden, so dass das Antrags- und Genehmigungsverfahren für alle auf Grund von EG-Rahmenrichtlinien für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für solche Fahrzeuge vorgeschriebenen Genehmigungen sowie die Anerkennung und Benennung von Technischen Diensten in einer Rechtsvorschrift geregelt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV)1
Kapitel 1 Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde
Kapitel 2 Genehmigung für Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und ihre Anhänger sowie deren Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten
Abschnitt 1 Anwendungsbereich und EG-Typgenehmigung
§ 3 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 4 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 5 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 6 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 7 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 8 Besondere Verfahren
Abschnitt 2 EG- und nationale Kleinserien-Typgenehmigung
§ 9 Erteilung der EG- Kleinserien-Typgenehmigung
§ 10 Übereinstimmungsbescheinigung
§ 11 Erteilung der nationalen Kleinserien-Typgenehmigung
§ 12 Datenbestätigung
Abschnitt 3 Einzelgenehmigung
§ 13 Einzelgenehmigung für Fahrzeuge
Abschnitt 4 EG-Autorisierung für risikobehaftete Teile und Ausrüstungen
§ 14 Erteilung, Änderung, Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Autorisierung
Kapitel 3 EG-Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge
§ 15 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 16 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 17 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 18 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 19 Besondere Verfahren
Kapitel 4 EG-Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge
§ 20 Anwendungsbereich und Voraussetzungen
§ 21 Erteilung und Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 22 Übereinstimmungsbescheinigung und Kennzeichnung
§ 23 Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 24 Besondere Verfahren
Kapitel 5 Gemeinsame Vorschriften
§ 25 Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion, Widerruf und Rücknahme
§ 26 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 27 Zulassung und Veräußerung
§ 28 Informationen des Herstellers
§ 29 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Kapitel 6 Anerkennung und Akkreditierung von Technischen Diensten
§ 30 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 31 Verfahren der Anerkennung der Technischen Dienste
§ 32 Änderung der Anerkennung
§ 33 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 34 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme
§ 36 Freistellungsklausel
Kapitel 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften
§ 37 Ordnungswidrigkeiten
§ 38 Harmonisierte Normen
§ 39 Übergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 4 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 5 Aufheben von Vorschriften
Artikel 6 Inkrafttreten
I. Allgemeines
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
2. Die Neuregelungen und die bisherigen Vorschriften
3. Kosten- und Preiswirkungen
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
II. Im Einzelnen
Artikel 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung – EG-FGV
Kapitel 1
Zu § 1
Zu § 2
Kapitel 2 Abschnitt 1
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Kapitel 3
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Kapitel 4
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Kapitel 5
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Kapitel 6
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Kapitel 7
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 548: Entwurf einer Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Erteilung von EG-Genehmigungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge
Drucksache 664/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Mitteilung von Investitionsvorhaben für Energieinfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft an die Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates KOM (2009) 361 endg.; Ratsdok. 12235/09
... – Wärmekraftwerke und Kernkraftwerke (Maschinensätze von 100 MW oder mehr);
Drucksache 381/09
... Zur Übertragung dieser europarechtlichen Standards auf Reiseausweise für Ausländer, Reiseausweise für Flüchtlinge und Reiseausweise für Staatenlose sowie zur Anpassung des Aufenthaltsrechts an die bereits für deutsche Reisepässe sowie Dienst- und Diplomatenpässe geltenden Standards betreffend die maschinenlesbare Personaldatenseite, das elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium und das digitale Antragsverfahren werden durch die vorliegende Verordnung die entsprechenden Regelungen in der
Drucksache 87/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Mit einem maschinellen- oder Stempelaufdruck auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und einer Entwertung der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 15 Absatz 1 Satz 3 durch die Zulassungsbehörden wird einem möglichen Missbrauch durch erneute Zulassung eines vermeintlich verschrotteten Fahrzeugs entgegengewirkt.
Drucksache 616/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Dienste der Bürger KOM (2009) 262 endg.; Ratsdok. 11060/09
... Den Bürgern muss die Überwindung von Sprachbarrieren erleichtert werden, die ihnen den Zugang zum Recht erschweren können: z.B. durch einen vermehrten Einsatz maschineller Übersetzungshilfen, wo dies möglich ist, durch das Bemühen um eine bessere Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen in der Justiz, durch die gemeinsame Nutzung der verfügbaren Ressourcen in den Mitgliedstaaten, insbesondere mithilfe einer Vernetzung der Dolmetscher-Übersetzer-Datenbanken, sowie durch die Erbringung von Dolmetschleistungen per Videokonferenz. E-Justiz bietet hier ausgezeichnete Möglichkeiten. Über das europäische Portal werden sich die Bürger besser über ihre Rechte informieren und auf Informationen über die verschiedenen Rechtssysteme zugreifen können. Videokonferenzen müssen häufiger zum Einsatz gelangen, beispielsweise um Opfern und Geschädigten unnötige Reisen zu ersparen. Bestimmte EU-Verfahren (z.B. das europäische Mahnverfahren oder Verfahren über geringfügige Forderungen) könnten mittelfristig online abgewickelt werden. Vorgesehen ist auch im Einklang mit den Datenschutzbestimmungen die schrittweise Vernetzung einer Reihe von nationalen Registern (z.B. Insolvenzregister natürlicher und juristischer Personen).
Drucksache 168/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... es, für Mitteilungspflichtige (§ 22a Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes) und für Träger der Sozialleistungen (§ 32b Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes) entsprechend. Die Teilnahme der Arbeitgeber am maschinellen Anfrageverfahren der Identifikationsnummer (§ 139b der
Drucksache 3/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Anordnung des Zensus 2011 sowie zur Änderung von Statistikgesetzen
... (2) Mehrfachfälle in Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern werden vom Statistischen Bundesamt maschinell bereinigt. Maßgebliche Entscheidungskriterien sind dabei die Einzugsdaten der betroffenen Person. Der sich daraus ergebende Datenbestand bildet die Grundlage für die Zusammenführungen nach § 9 Absatz 1 sowie für die Feststellung von Über- und Untererfassungen nach § 9 Absatz 2. Eine Rückmeldung an die Meldebehörden ist unzulässig.
Drucksache 700/09
Verordnung der Bundesregierung
Einhundertachte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -
... Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste entsprechend dem geänderten Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung tragen neuen technischen Entwicklungen Rechnung. Dies betrifft insbesondere die Nummer 2B002 (Werkzeugmaschinen für die optische Endbearbeitung), Nummern 3C005 und 3C006 (Halbleitermaterialien), Unternummer 5A001g (passive Lokalisierungssysteme) und Nummer 7A008 (Unterwasser-Navigationssysteme).
Drucksache 295/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 und 2 des Übereinkommens vom 1. September 1970 über internationale Beförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind (Siebte Verordnung zur Änderung des ATP-Übereinkommens)
... i) Die durchschnittliche Lufttemperatur am Lufteintritt der Kältemaschine (verflüssigerseitig) muss auf 30 °C ± 0,5 K gehalten werden. Die maximale Differenz zwischen den Temperaturen am wärmsten und am kältesten Punkt darf 2 K nicht übersteigen.
Drucksache 402/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 1. nicht in der Lage war, das Schiff sicher zu führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes auszuüben oder
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte für Bund, Länder und Gemeinden
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand:
2. Vollzugsaufwand:
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
§ 18f Zusätzliche Anforderungen für die Ausbildung und Befähigung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 24 Ruhen des Befähigungszeugnisses und vorläufige Fahruntersagung
§ 24a Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
§ 24b Zuständige Behörde
§ 24c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Artikel 2 Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See
§ 8b Ruhen der Fahrerlaubnis
§ 8c Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen
§ 8d Zuständige Behörde
§ 8e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
Artikel 3 Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Ziel
II. Finanzielle Auswirkungen
III. Folgenabschätzung
IV. Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
1. Zu Artikel 1 – Änderung der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung
a Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs §§ 24 bis 24c, Änderungsbefehl Nr. 5
§ 24 Ruhen des Befähigungszeugnisses
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4
Absatz 5
§ 24a Vorläufige Sicherstellung von Befähigungszeugnissen
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
§ 24b Zuständige Behörde
Absatz 1
Absatz 2
§ 24c Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
b Weitere Umsetzung des STCW-Übereinkommens §§ 18b, 18c, 18f, 21, 25, 31, Änderungsbefehle Nummern 1. bis 4. sowie 6. und 7.
Zu § 18b
Zu § 18f
Zu § 21
Zu § 25
Zu § 31
2. Zu Artikel 2 – Änderung der Sportbootführerscheinverordnung-See § 8b Ruhen der Fahrerlaubnis
Absatz 1
Absätze 2 bis 5
Absatz 6
§ 8c Vorläufige Sicherstellung von Sportbootführerscheinen
§ 8d Zuständige Behörde
Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
§ 8e Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 10 Kosten
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
3. Zu Artikel 3 – Änderung der Sportseeschifferscheinverordnung
4. Zu Artikel 4 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 891: Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in der Berufs- und Freizeitschifffahrt
Drucksache 168/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung)
... " beim Sonderausgabenabzug in der Praxis – trotz der maschinell erfolgenden Berechnungen – wegen der Notwendigkeit der Beachtung unterschiedlicher Rechtslagen in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen seit 2005 erhebliche Schwierigkeiten. Beispielhaft erwähnt sei die Kürzung des Vorwegabzugs bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH. Die Kompliziertheit des Steuerrecht in diesem Bereich hat dazu geführt, dass kaum ein Rechtsanwender und noch viel weniger der betroffene Steuerpflichtige selbst in der Lage ist, die als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen selbst zu berechnen bzw. das maschinelle Ergebnis nachzuvollziehen. Folglich sind die Finanzämter auch nicht mehr in der Lage, den als Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei Rückfragen der Steuerbürgerinnen und Steuerbürger zu erläutern. Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe stehen vor dem gleichen Problem.
Drucksache 169/09G
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen - Artikel 5 Kaffeesteuergesetz es (KaffeeStG )
... 3. bei der Erprobung von Maschinen zum Herstellen von Kaffee anfällt und nicht zum Verbrauch an Dritte abgegeben wird,
Artikel 5 Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG)
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
§ 2 Steuertarif
§ 3 Kaffeehaltige Waren
§ 4 Sonstige Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Steueraussetzung und Besteuerung
§ 5 Steuerlager
§ 6 Steuerlagerinhaber
§ 7 Registrierte Versender
§ 8 Begünstigte
§ 9 Beförderungen im und aus dem Steuergebiet
§ 10 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
§ 11 Steuerentstehung, Steuerschuldner
§ 12 Steueranmeldung, Fälligkeit
Abschnitt 3 Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
§ 13 Einfuhr
§ 14 Unregelmäßigkeiten im zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren
§ 15 Steuerentstehung, Steuerschuldner
Abschnitt 4 Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
§ 16 Erwerb durch Privatpersonen
§ 17 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken
§ 18 Versandhandel
§ 19 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Abschnitt 5 Steuervergünstigungen
§ 20 Steuerbefreiungen
§ 21 Steuerentlastung
Abschnitt 6 Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
§ 22 Steueraufsicht
§ 23 Besondere Ermächtigungen
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
§ 25 Übergangsvorschriften
Begründung
Zu Artikel 5
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Abschnitt - 2 Steueraussetzung und Besteuerung
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Abschnitt 3 - Einfuhr von Kaffee aus Drittländern oder Drittgebieten
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Abschnitt 4 - Beförderung und Besteuerung von Kaffee des zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Abschnitt 5 - Steuervergünstigungen
Zu § 20
Zu § 21
Abschnitt 6 - Steueraufsicht, Besondere Ermächtigungen
Zu § 22
Zu § 23
Abschnitt 7 - Schlussbestimmungen
Zu § 24
Zu § 25
Drucksache 153/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
46. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Drucksache 139/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Januar 2009 zu dem Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001) (2007/2154(INI))
... ") wegweisend sein wollen, fähig und willens sein sollten, eine funktionsfähige interinstitutionelle Suchmaschine zu schaffen, die den Zugang zu Dokumenten und Informationen für die Öffentlichkeit benutzerfreundlicher machen würde;
Drucksache 688/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz )
... Einsatz automatisierter, anspruchsvoller technischer oder aufwändiger maschineller Verfahren
Drucksache 624/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung - Antrag des Freistaates Sachsen -
... Fahrtschreiber nach altem nationalem Recht sind nicht mehr am Markt erhältlich und wurden durch EG-Kontrollgeräte ersetzt. Die Ausrüstpflicht von Kraftfahrzeugen mit solchen Geräten ist EG-einheitlich in einer Verordnung geregelt. Von der alten nationalen Fahrtschreiber-Regelung waren nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und schwere Wohnmobile betroffen, die somit bisher noch statt der Fahrtschreiber teure EG-Kontrollgeräte einbauen müssen.
Drucksache 532/09
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... (2) Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 müssen durch eine Lichtmaschine oder über das Bordnetz der Mobilitätshilfe betrieben werden.
Drucksache 69/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
... ". So werden fortwährend Anleitungen für die Herstellung von Sprengstoffen, den Bau von Sprengvorrichtungen oder die Ausbildung in terroristischen Trainingslagern auch ohne konkreten Tatbezug – auf zum Teil professionell gestalteten Webseiten – in das Internet eingestellt und in großer Zahl aufgerufen bzw. heruntergeladen. Durch die Schaffung des Internets als weltweiter Kommunikationsraum hat sich die Zugänglichkeit entsprechender Anleitungen wesentlich erhöht: In nahezu jeder beliebigen Sprache vorrätig gehaltene Daten sind wegen der weltweiten Vernetzung nicht mehr ortsgebunden; sie können jederzeit von überall her abgerufen und u. a. durch Suchmaschinen automatisiert erschlossen werden. Die Digitalisierung der entsprechenden Medienwerke ermöglicht zudem die leichte Vervielfältigung und Verbreitung solcher Inhalte.
Drucksache 391/09
Verordnungsantrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung
... ´5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Drucksache 172/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
... (2) Produkte, die auch Maschinen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie
Drucksache 532/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.
Drucksache 391/1/09
Antrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Ordnung - Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg -
... "4. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Drucksache 154/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs -Ordnung (VwV-StVO)
... Zu den Zeichen 277 Überholverbot für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger und von Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und
Drucksache 668/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das Ausländerzentralregister und zur Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister
... 5.4.1 Mit Ablauf der zweijährigen Speicherfrist löscht das Register den Suchvermerk. Dasselbe gilt, wenn sich ein nach § 5 Absatz 1 gespeicherter Suchvermerk dadurch erledigt hat, dass die zuständige Ausländerbehörde den Aufenthalt mitgeteilt und das Register die Daten nach Absatz 3 Nummer 1 übermittelt hat. Erledigt sich der Suchvermerk auf andere Weise dadurch, dass er zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt wird, erfolgt die Löschung des Suchvermerks durch das Register nach Unterrichtung durch die Stelle, die den Suchvermerk übermittelt hat (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 i.V.m. § 36 Absatz 2 Satz 2). Für den Fall, dass der Suchvermerk im Wege der Direkteingabe oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern übermittelt worden ist, trifft das Register die für die Löschung erforderlichen programmtechnischen Vorkehrungen.
Drucksache 24/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern KOM (2008) 887 endg.; Ratsdok. 17564/08
... (1) Mensch-Maschine-Interaktion (MMI) Aufgrund der Sicherheitsimplikationen sind standardisierte Plattformen und Schnittstellen erforderlich.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
• Gründe und Ziele
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer
Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen
• Folgenabschätzung
Option A:
Option B:
Option B+:
• im Rahmen ihres Auftrags – und soweit erforderlich – über folgende spezifische Maßnahmen beschließen:
• Informationen mit den Mitgliedstaaten austauschen.
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassende Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Einführung von IVS
Artikel 4 Spezifikationen
Artikel 5 Typengenehmigung für straßeninfrastrukturbezogene IVS-Ausrüstungen und -Software
Artikel 6 Vorschriften über Vertraulichkeit, Sicherheit und Weiterverwendung von Informationen
Artikel 7 Änderungsverfahren
Artikel 8 Ausschuss
Artikel 9 Europäische IVS-Beratergruppe
Artikel 10 Berichterstattung
Artikel 11 Umsetzung
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Adressaten
Anhang I Grundsätze für die Einführung von IVS gemäss Artikel 3
Anhang II Hauptelemente der Spezifikationen gemäss Artikel 4
Anhang III Leitlinien für die inhaltliche Gestaltung der Berichte über Nationale Massnahmen im Bereich der IVS gemäss Artikel 10
Finanzbogen
Drucksache 624/09 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs -Zulassungs-Ordnung
... Fahrtschreiber nach altem nationalem Recht sind nicht mehr am Markt erhältlich und wurden durch EG-Kontrollgeräte ersetzt. Die Ausrüstpflicht von Kraftfahrzeugen mit solchen Geraten ist EG-einheitlich in einer Verordnung geregelt. Von der alten nationalen Fahrtschreiber-Regelung waren nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und schwere Wohnmobile betroffen, die somit bisher noch statt der Fahrtschreiber teure EG-Kontrollgeräte einbauen müssen.
Drucksache 758/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - "An die Zukunft denken: Entwicklung einer gemeinsamen EU-Strategie für Schlüsseltechnologien" KOM (2009) 512 endg.; Ratsdok. 13000/09
... Insgesamt beträgt der Prozentsatz der FuE-Intensität im Hochtechnologiebereich in der EU lediglich 25 %, im Vergleich zu 30 % in den USA. Darüber hinaus liegt der Anteil des Hochtechnologiebereichs an der gesamten Fertigungsindustrie in Japan um 33 %, in den USA sogar um 50 % höher als in Europa. Die Hochtechnologiebranche weist die höchste FuE-Intensität auf; hier gilt es, die Maßnahmen im Fertigungs- und Forschungsbereich im Hinblick auf ihren langfristigen Erfolg zu integrieren. Sowohl der geringere Anteil der Hochtechnologiebranche in der EU als auch die relativ geringe FuE-Intensität erklären auch die bestehende Diskrepanz zwischen der EU und USA und Japan beim Einsatz von Schlüsseltechnologien.9 Nichtsdestoweniger hat die EU aufgrund ihrer soliden industriellen Substanz und der starken Forschungsbasis eine starke Stellung bei einigen Schlüsseltechnologien. Dies gilt insbesondere für die fortgeschrittenen Werkstoffe, die die Grundlage der Wettbewerbsfähigkeit der EU in der chemischen Industrie, der Automobilindustrie, im Maschinenbausektor sowie in der Luft- und Raumfahrtindustrie darstellen. Weitere beachtliche Stärken der EU im Forschungs- und industriellen Bereich sind außerdem die Nano- und Mikroelektronik, die industrielle Biotechnologie und die Photonik. In der Nanotechnologie, einer noch in der Entwicklung befindlichen Technologie, ist das FuE-Ausgabenniveau mit demjenigen der USA zwar vergleichbar, der Anteil des Privatsektors ist jedoch viel niedriger (siehe SEK(2009) 1257).
Mitteilung
1. Die Gesellschaftliche und wirtschaftliche Bedeutung von Schlüsseltechnologien
2. Ermittlung von Schlüsseltechnologien
3. Bericht über Fortschritte, verwirklichte Ziele und Herausforderungen
4. Förderung der Schlüsseltechnologien in der EU
4.1. Mehr Gewicht auf die Innovation für Schlüsseltechnologien
4.2. Mehr Gewicht auf Technologietransfer und EU-weite Lieferketten
4.3. Mehr Gewicht auf gemeinsame strategische Planung und Demonstrationsprojekte
4.4. Staatliche Beihilfepolitik
4.5. Kombination des Einsatzes von Schlüsseltechnologien mit der Klimaschutzpolitik
4.6. Leitmärkte und öffentliches Auftragswesen
4.7. Internationaler Vergleich der politischen Maßnahmen im Bereich Spitzentechnologie und verstärkte internationale Zusammenarbeit
4.8. Handelspolitik
4.9. Finanzierungsinstrument der EIB und Risikokapitalfinanzierung
4.10. Qualifikationen, Hochschulbildung und Ausbildung
5. Zukunftsperspektiven
Drucksache 233/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit China (2008/2171(INI))
... 19. hebt hervor, dass eine weitere Öffnung des chinesischen Marktes für EU-Unternehmen Möglichkeiten in zahlreichen Bereichen eröffnen wird, beispielsweise im Maschinenbau, bei
Drucksache 280/09A
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts
... " durch die Unterhaltungsmaßnahmen entstehen, etwa wenn durch den Transport von zur Unterhaltung dienenden Maschinen Schäden am Grundstück eines Anliegers entstehen. Es handelt sich bei Absatz 4 um den Fall einer Gefährdungshaftung und wie bereits im geltenden Recht um eine Rechtsfolgenverweisung auf die allgemeinen Vorschriften des
A. Allgemeines
I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht
V. Alternativen
VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
VII. Befristung
VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen
IX. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
Zu den Informationspflichten im Einzelnen
1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1
1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1
1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1
1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1
1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2
1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2
1.7 Pflicht zur Übermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2
1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1
1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1
1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1
1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2
1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1
1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG
1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2
1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3
1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Überschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1
1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3
1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1
1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Übermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2
1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
B. Zu den Vorschriften im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern
Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Zu § 35
Zu § 36
Zu § 37
Zu § 38
Zu § 39
Zu § 40
Zu § 41
Zu § 42
Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern
Zu § 43
Zu § 44
Zu § 45
Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers
Zu § 46
Zu § 47
Zu § 48
Zu § 49
Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen
Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz
Zu § 50
Zu § 51
Zu § 52
Zu § 53
Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung
Zu § 54
Zu § 55
Zu § 56
Zu § 57
Zu § 58
Zu § 59
Zu § 60
Zu § 61
Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Zu § 62
Zu § 63
Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte
Zu § 64
Zu § 65
Zu § 66
Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten
Zu § 67
Zu § 68
Zu § 69
Zu § 70
Zu § 71
Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz
Zu § 72
Zu § 73
Zu § 74
Zu § 75
Zu § 74
Zu § 77
Zu § 78
Zu § 79
Zu § 80
Zu § 81
Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation
Zu § 82
Zu § 83
Zu § 84
Zu § 85
Zu § 86
Zu § 87
Zu § 88
Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen
Zu § 89
Zu § 90
Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen
Zu § 91
Zu § 92
Zu § 93
Zu § 94
Zu § 95
Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich
Zu § 96
Zu § 97
Zu § 98
Zu § 99
Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht
Zu § 100
Zu § 101
Zu § 102
Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen
Zu § 103
Zu § 104
Zu § 105
Zu § 106
Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11
Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Artikel 12
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu Artikel 18
Zu Artikel 19
Zu Artikel 20
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 23
Zu Artikel 24
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Drucksache 531/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.".
Drucksache 391/09 (Beschluss)
Verordnungsentwurf des Bundesrates
Entwurf einer ... Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Drucksache 889/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (PStG-VwV)
... 75.1.3. Der Standesbeamte hat Eintragungen sofort zu unterschreiben; ohne die Unterschrift des Standesbeamten sind die Eintragungen keine öffentlichen Urkunden. Der Name des Standesbeamten soll in Maschinen- oder Blockschrift oder durch Stempel wiederholt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeiner Teil
A 1. Namensführung
A 2. Orts- und Zeitangaben
A 3. Religion
A 4. Sprache und Schrift
A 5. Ausländische öffentliche Urkunden
A 6. Anerkennung ausländischer Entscheidungen
A 7. Prüfung der Staatsangehörigkeit
A 8. Abkürzungen
Besonderer Teil
Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
Kapitel 2 Führung der Personenstandsregister
Kapitel 3 Eheschließung
Abschnitt 1 Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
Abschnitt 2 Fortführung des Eheregisters
Kapitel 4 Begründung der Lebenspartnerschaft
Kapitel 5 Geburt
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Besonderheiten
Abschnitt 3 Fortführung des Geburtenregisters
Kapitel 6 Sterbefall
Abschnitt 1 Anzeige und Beurkundung
Abschnitt 2 Fortführung des Sterberegisters, Todeserklärungen
Kapitel 7 Besondere Beurkundungen
Abschnitt 1 Beurkundungen mit Auslandsbezug; besondere Beurkundungsfälle
Abschnitt 2 Familienrechtliche Beurkundungen
Kapitel 8 Berichtigungen und gerichtliches Verfahren
Abschnitt 1 Berichtigungen ohne Mitwirkung des Gerichts
Abschnitt 2 Gerichtliches Verfahren
Kapitel 9 Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
Abschnitt 1 Beweiskraft; Personenstandsurkunden
Abschnitt 2 Benutzung der Personenstandsregister
Kapitel 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten, Gebühren
Kapitel 11 Verordnungsermächtigungen
Kapitel 12 Übergangsvorschriften
77.1. Fortführung des Familienbuchs als Heiratseintrag § 67 PStV
77.2. Beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch § 49 PStV
78.1. Fortführung des Heiratseintrags § 68 PStV
78.2. Verlust des Familienbuchs
Anlage 1 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Eheregister
1. Tod, Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten
2. Auflösung der Ehe durch Entscheidung
3. Namensänderung
3.1. Ehename
3.2. Behördliche Namensänderung
3.3. Sonstige
3.4. Religion
3.5. Berichtigung
Anlage 2 zur PStG-VwV Bezeichnung der Folgebeurkundungen im Geburtenregister
1. Bestehen/ Nichtbestehen eines Kindschaftsverhältnisses
2. Annahme als Kind
3. Namensänderung
4. Änderungen nach Transsexuellengesetz
5. Religion
6. Berichtigungen
Anlage 3 zur PStG-VwV
Begründung
3 Bürokratiekosten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 932: Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz
Drucksache 532/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr und zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und der Fahrzeug -Zulassungsverordnung
... Die Einrichtungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 können mit einer Lichtmaschine, über das Bordnetz der Mobilitätshilfe oder ausschließlich über Batterie- oder Akku-Versorgung betrieben werden, wenn dem Fahrzeugführer deren Ladezustand ständig angezeigt wird.
Drucksache 880/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nach § 421t Absatz 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit der Dauer des Leistungsumfangs des Kurzarbeitergeldes nach § 177 Absatz 3 SGB III - Antrag der Länder Saarland und Rheinland-Pfalz -
... In vielen Branchen haben sich inzwischen die Auftragseingänge und Umsätze erholt, erreichen aber bei weitem nicht das Niveau von 2008. Besonders betroffen sind weiterhin der Maschinenbau, Unternehmen der Metallverarbeitung und die Automobilindustrie. Daher ist es sinnvoll, mit dem Instrument der Kurzarbeit den Unternehmen mehr Zeit für eine Personalanpassung z.B. über natürliche Fluktuation zu geben.
Drucksache 666/09
Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Verordnung zur Anpassung des festen Betrages an die Preisentwicklung für die Erstattung der Wahlkosten durch den Bund
... Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und –einrichtungen
Drucksache 48/09
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Verbringung radioaktiver Abfälle oder abgebrannter Brennelemente (Atomrechtliche Abfallverbringungsverordnung - AtAV )
... (2) Alle Eintragungen in dem einheitlichen Begleitschein müssen lesbar mit Druckschrift, Schreibmaschine, Kugelschreiber oder einem sonstigen Schreibgerät mit dauerhafter dokumentenechter Schrift vorgenommen werden. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf nicht verändert werden, ohne dass gleichzeitig kenntlich gemacht wird, durch wen und wann dies erfolgt ist.
Drucksache 619/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Internet der Dinge - ein Aktionsplan für Europa KOM (2009) 278 endg.; Ratsdok. 11223/09
... Zur Vervollständigung dieses Überblicks sollten noch drei Punkte erwähnt werden, die die komplexe Natur des Internet der Dinge verdeutlichen. Erstens sollte es nicht als bloße Erweiterung des heutigen Internet verstanden werden, sondern als eine Gesamtheit aus neuen unabhängigen Systemen, die mit ihren eigenen Infrastrukturen betrieben werden (und sich teilweise auf bestehende Internet-Infrastrukturen stützen). Zweitens wird das Internet der Dinge, wie in einem neueren ISTAG-Bericht4 dargelegt, in Symbiose mit neuen Diensten eingeführt. Drittens bezieht sich das Internet der Dinge auf unterschiedliche Arten der Kommunikation: Kommunikation von Dingen zu Personen und von Dingen zu Dingen, einschließlich Maschine-Maschine-Kommunikation, an der potenziell 50–70 Milliarden "
Drucksache 691/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Erleichterung elektronischer Anmeldungen zum Vereinsregister und anderer vereinsrechtlicher Änderungen
... Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
Drucksache 696/09
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Passgesetzes (Passverwaltungsvorschriften - PassVwV )
... 1.2.2 Kinderreisepass Der gleichzeitige Besitz eines maschinenlesbaren Kinderreisepasses mit digitalem Lichtbild (eingescanntes und in den Datenaufkleber eingedrücktes Lichtbild) und eines Reisepasses ist zulässig, sofern beide Dokumente vor dem 1. November 2007 ausgestellt wurden (§ 28 Absatz 1 Satz 2).
Drucksache 87/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
45. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "5. Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen,
Drucksache 491/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 zu dem Aktionsplan im Bereich der intelligenten Verkehrssysteme (2008/2216(INI))
... 32. befürwortet einen zweckgemäßen ordnungspolitischen Rahmen für die Mensch-Maschine-Schnittstelle (HMI) und andere IVS-Protokolle und unterstreicht, dass Haftungsfragen geklärt werden müssen;
Horizontale Fragen
Optimale Nutzung von Straßen-, Verkehrs- und Reisedaten Aktionsbereich 1
Kontinuität von IVS-Diensten für das Verkehrs- und Gütermanagement in europäischen Verkehrskorridoren und Ballungsräumen Aktionsbereich 2
IVS im Dienste der innerstädtischen Mobilität (Aktionsbereich 2a)
Sicherheit und Gefahrenabwehr im Straßenverkehr Aktionsbereich 3
Verbindung von Fahrzeug und Verkehrsinfrastruktur Aktionsbereich 4
Datensicherheit, Datenschutz und Haftungsfragen Aktionsbereich 5
Europäische Zusammenarbeit und Koordinierung im Bereich intelligenter Verkehrssysteme Aktionsbereich 6
Drucksache 279/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierender Strahlung
... in Artikel 2 beruht auf der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz für die Telekommunikation gemäß Artikel 71, Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative GG sowie der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft gemäß Artikel 72 Absatz 2, Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11 GG, Auf der Grundlage der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Telekommunikation wird der gesamte gewerbliche, nicht gewerbliche und hoheitliche Betrieb von Funkanlagen erfasst. Die Telekommunikation umfasst die Übermittlung von Informationen auf fernmeldetechnischem Weg mittels elektromagnetischer Schwingungen, egal ob leitungsgebunden, analog oder digital, offen oder verdeckt, einschließlich des Empfangs, egal auch, ob Massen-, Individual- oder Maschinenkommunikation, wie lang der Übermittlungsweg ist und ob das Übermittelte sinnlich wahrnehmbar ist, - es sind also damit auch neue Übertragungstechniken verbunden. Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative GG erfasst auch die Abwehr von Gefahren, die von der Telekommunikationstechnik, ausgehen. Die Gefahrenabwehrkompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 7, 2. Alternative GG ist nicht im Sinne des tradierten polizeilichen Gefahrenbegriffs zu verstehen, sondern schließt auch Vorsorgemaßnahmen zum Schutz der Umwelt und des Menschen gegen bloße Risiken ein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) 1
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Schutz in der Medizin
§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
§ 4 Nutzungsverbot für Minderjährige
§ 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
§ 6 Befugnisse der zuständigen Behörden
§ 7 Kosten
§ 8 Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzes
1. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen in der Medizin
2. Anwendung nichtionisierender Strahlung am Menschen zu kosmetischen oder sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin
3. Erweiterung der Regelungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung im Bundes-Immissionschutzgesetz BImSchG
4. Zusammenfassung
II. Wesentliche Regelungsinhalte
1. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung in der Medizin Artikel 1
2. Schutz vor schädlichen Wirkungen durch nichtionisierende Strahlung bei der Anwendung am Menschen zu kosmetischen und sonstigen Zwecken außerhalb der Medizin Artikel 1
3. Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch nichtionisierende Strahlung – Änderung des BImSchG Artikel 2
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
1. Gesetzgebungskompetenz
2. Erforderlichkeit der Bundesregelungen nach Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes
IV. Vereinbarkeit mit europäischem Recht
V. Alternativen
VI. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs
1. Kosten für die öffentlichen Haushalte
2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
VII. Bürokratiekosten
1. Unternehmen
2. Bürgerinnen und Bürger
3. Verwaltung
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
IX. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen
X. Zeitliche Geltung/Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu Artikel 2
Zu § 22
Zu § 32
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 875: Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtionisierenden Strahlen
Drucksache 427/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zur Zukunft der Automobilindustrie
... 8. weist nachdrücklich darauf hin, dass alle finanziellen oder steuerlichen Initiativen, darunter auch Abwrackprämien, die notwendige technologische Umrüstung dieser Branche unterstützen und beschleunigen müssen, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz von Maschinen und der Verringerung von Emissionen, und dass dies in vollem Einklang mit in letzter Zeit angenommenen Rechtsvorschriften stehen muss;
Drucksache 577/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Verordnung zur Ergänzung und Anpassung der Anforderungen an Luftfahrer
... -Zulassungs-Ordnung wird mit dem Erfordernis der Beantragung einer Lizenz zum Führen von Flugzeugen mit mehrköpfigen Besatzungen eine neue Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Derzeit muss ein Pilotenschüler zunächst eine Privatpilotenlizenz und darauf aufbauend eine Reihe weiterer Lizenzen erwerben bis er schließlich berechtigt ist, Verkehrsmaschinen zu fliegen. Mit der vorgesehenen neuen Pilotenlizenz wird eine Alternative zu diesen Fluglizenzen geschaffen.
Drucksache 380/08
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. April 2008 zum Schiffbruch des Frachtschiffs "New Flame " und zu den Folgen für die Bucht von Algeciras
... 11. richtet erneut die Forderung an die Kommission, dem Parlament und dem Rat so bald wie möglich einen Vorschlag vorzulegen, damit dafür gesorgt wird, dass Bunkeröl als Maschinentreibstoff in neuen Schiffen in sichereren Doppelhüllentanks gelagert wird;
Drucksache 389/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2006/112 /EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen KOM (2007) 746 endg.; Ratsdok. 16209/1/07
... 4. Versicherungen gegen bestimmte Gefahren, einschließlich der Deckung gegen Schäden durch Feuer, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Unfälle, Maschinenschäden, Straftaten und Terrorismus;
Drucksache 525/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Umweltorientiertes Öffentliches Beschaffungswesen KOM (2008) 400 endg.; Ratsdok. 12041/08
... 5. Büromaschinen und Computer
Drucksache 643/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge
... /EG alle Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht, überwachungsbedürftig wenn diese auf Baustellen zum Einsatz kommen.
1. Zu Artikel 1 § 1 Abs. 2 Satz 2 ArbMedVV
2. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV
3. Zu Artikel 1 § 4 Abs. 2 Satz 1 ArbMedVV
4. Zu Artikel 1 § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbMedVV
5. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a - neu - § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d BetrSichV , Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 2 Satz 2 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 1 Nr. 2.19 Satz 2 BetrSichV
7. Zu Artikel 8 Nr. 2 Buchstabe a0 - neu - § 2 Abs. 7 Satz 2 - neu - BetrSichV
8. Zu Artikel 8 Nr. 3a - neu - § 10 Abs. 3 BetrSichV
9. Zu Artikel 8 Nr. 5 § 14 Abs. 3 Satz 2a - neu -, Abs. 4, Abs. 6 Satz 2 BetrSichV
Zu § 14
Zu § 14
10. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 1 Satz 2 BetrSichV , Buchstabe a01 - neu - § 15 Abs. 5 Satz 1 Abs. 7 Nr. 1, 2 Buchstabe a, Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 9 Satz 1 Nr. 1, 2, Abs. 12 Satz 1, Abs. 13 Satz 1, Abs. 15, 16 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe b § 15 Abs. 14 Satz 1 BetrSichV , Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 18 BetrSichV , Buchstabe d - neu - § 15 Abs. 19 BetrSichV , Nr. 8 - neu - Anhang 5 Nr. 2 Abs. 1, Nr. 3 Abs. 1 Satz 1, Nr. 10 Abs. 3, Nr. 11 Abs. 1, 4 Satz 3, 4, Nr. 15 Abs. 1, 3, Nr. 22 Abs. 2, Nr. 26, Nr. 13 Abs. 4 - neu BetrSichV
11. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 2, 3 BetrSichV
12. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe a0 - neu - § 15 Abs. 6 BetrSichV
14. Zu Artikel 8 Nr. 6 Buchstabe c - neu - § 15 Abs. 20 Satz 2 - neu - bis Satz 4 - neu - BetrSichV
15. Zu Artikel 8 Nr. 6a - neu - § 17 BetrSichV , Nr. 6b - neu - § 23 Satz 2 - neu -, Satz 3 - neu - BetrSichV
16. Zu Artikel 8 Nr. 8 - neu - Anhang 4 Abschnitt A Nr. 3.8 Satz 4 - neu - BetrSichV
Drucksache 229/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach § 3 des Geräte - und Produktsicherheitsgesetzes
... 1. entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 5 eine EG-Konformitätserklärung nicht ausstellt oder nicht sicherstellt, dass sie der Maschine beiliegt,
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 11 - neu - der 9. GPSGV
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 4 Satz 2 der 9. GPSGV
3. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 3 Abs. 5 der 9. GPSGV
4. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 9 der 9. GPSGV
§ 9 Ordnungswidrigkeiten
5. Zu Artikel 4a - neu - § 1 Abs. 1, § 3 Überschrift, Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 5 Abs. 1 FeuerzeugV
Artikel 4a Änderung der Feuerzeugverordnung
Drucksache 916/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) KOM (2008) 778 endg.; Ratsdok. 15906/08
... Die vorgeschlagenen Änderungen sind grundsätzlich sinnvoll, allerdings bleibt die Novellierung weit hinter den Möglichkeiten zurück. Schon seit Jahren ist die Kennzeichnung merklich veraltet. In den Effizienzklassen C bis G gibt es in vielen Gerätekategorien laut der Hausgeräte-Datenbank des Niedrig-Energie-Instituts (NEI 8/2008) keine Geräte mehr auf dem Markt. Zugleich wurde die Skala bei Kühl- und Gefriergeräten und Waschmaschinen mit den Kategorien A++ und A+ nach oben erweitert, so dass ein einfacher Überblick über die bestehenden Gerätekategorien A bis G verloren ging. Damit erfüllt die europäische Kennzeichnung von Elektrogeräten schon seit längerem nicht mehr die ursprüngliche Intention einer griffigen und stimmigen Verbraucherinformation.
Drucksache 841/08
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Dritte Verordnung zur Änderung der Altersvorsorge -Durchführungsverordnung
... sowie für das maschinelle Anfrageverfahren nach § 52 Abs. 38a, § 22a Abs. 2 Satz 2 EStG nicht ausreichend. Daher wird durch diese Verordnung die bestehende
Drucksache 998/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Neufassung) KOM (2008) 809 endg.; Ratsdok. 17333/08
... ") ist dahingehend missverständlich, dass nur die dort aufgeführten Produkte in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen könnten. Damit wären weitere Produkte, die in der Aufzählung nicht enthalten sind, für die aber dieselben Anforderungen gelten sollten, vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgeschlossen. Dies betrifft beispielsweise Milchaufschäumgeräte, gewerbliche Reinigungsmaschinen oder Zubehör bzw. Ersatzteile (z.B. Kabel).
Drucksache 304/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung - Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen -
... Im Unterschied zu den Vorschriften zur Auftragsdatenverarbeitung beim maschinell geführten Grundbuch (§ 126 Abs. 3 GBO) und beim maschinell geführten Handelsregister (§ 125 Abs. 5 FGG) sieht Satz 3 keine Beschränkung auf staatliche Stellen oder juristische Personen des öffentlichen Rechts vor sodass auch Privatunternehmen beauftragt werden können. Schon bislang können gemäß § 915e Abs. 3
Drucksache 166/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die effiziente Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in der Europäischen Union: Transparenz des Schuldnervermögens KOM (2008) 128 endg.; Ratsdok. 7403/08
... 13. Eine Überfrachtung des Handelsregisters oder des Unternehmensregisters mit weiteren Daten birgt schließlich die Gefahr in sich, dass der eigentliche Informationszweck durch eine Informationsflut vereitelt wird. Aus deutscher Sicht erscheint die Sachaufklärung bei Kaufleuten und Handelsgesellschaften zudem weniger bedeutsam als bei Kleingewerbetreibenden und Privatpersonen. Während bei Kaufleuten und Handelsgesellschaften vorbehaltlich der Rechte Dritter nicht selten Maschinen und Warenbestände auf dem Unternehmensgelände gepfändet werden können, verläuft bei Kleingewerbetreibenden und Privatpersonen ein Fahrnispfändungsversuch häufig erfolglos.
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